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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH140294: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. hat gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Januar 2014 Beschwerde erhoben. Er forderte eine Entschädigung und Genugtuung, die ihm teilweise zugesprochen wurden. A. erhob dann erneut Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2014, in der die Entschädigung geändert wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass A. eine Entschädigung von Fr. 1'532.80 und eine Genugtuung von Fr. 200.-- zustehen. A. hat teilweise obsiegt und muss die Gerichtskosten zu 2/3 tragen. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH140294

Kanton:ZH
Fallnummer:UH140294
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH140294 vom 17.11.2014 (ZH)
Datum:17.11.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung und Genugtuung
Schlagwörter : Staat; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Anwalt; Verfahren; Honorar; Anwalts; Genugtuung; Recht; Anspruch; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Kanton; Honorarnote; Obergericht; Kantons; Hausdurchsuchung; Verfahren; Schaden; Aufwendungen; Forderung; Eingabe; Beschwerdeführers; Kopie; Verfahrens; Kopien; Nichtanhandnahmeverfügung; Gehör; üglich
Rechtsnorm:Art. 107 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 309 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 434 StPO ;Art. 436 StPO ;
Referenz BGE:117 II 394; 130 III 35; 139 II 404;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UH140294

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH140294-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie Gerichtsschreiber

Dr. iur. S. Christen

Beschluss vom 17. November 2014

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Beschwerdegegnerin

betreffend Entschädigung und Genugtuung

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal-Albis vom 11. September 2014, B-1/2014/28

Erwägungen:

I.
  1. Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen B. und C. wegen Diebstahls. Im Rahmen des Verfahrens wurde am Wohnort von

    A. und am Geschäftssitz seines Unternehmens je eine Hausdurchsuchung durchgeführt.

    Am 13. Januar 2014 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 8/6). Darin hielt sie fest, dass keine Untersuchung gegen A. an Hand genommen wird (Dispositiv Ziffer 1), nahm von der Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände Vormerk (Dispositiv Ziffer 2) und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse (Dispositiv Ziffer 3). Sie sprach A. eine Entschädigung von Fr. 100.-- und eine Genugtuung von Fr. 200.-zu (Dispositiv Ziffer 4).

    A. führte gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Januar 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. In Gutheissung der Beschwerde hob das Obergericht am 26. März 2014 Ziffer 4 des Dispositivs der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Januar 2014 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurück (Verfahrens-Nr. UH140018; Urk. 8/11).

  2. Am 15. April 2014 hielt die Staatsanwaltschaft den Vertreter von A. an, allfällige Entschädigungsforderungen zu belegen und zu beziffern (Urk. 8/13).

    A. machte seine Forderungen mit Eingabe vom 9. Mai 2014 geltend (Urk. 8/14).

  3. Mit Verfügung vom 11. September 2014 änderte die Staatsanwaltschaft Ziffer 4 des Dispositivs der Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Januar 2014 ab, sprach A. keine Entschädigung, aber eine Genugtuung von Fr. 200.-zu (Urk. 5).

A. erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2014. Die Sache sei

zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine Entschädigung von Fr. 4'548.30 sowie eine Genugtuung von

Fr. 1'000.-auszurichten.

Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 10).

II.

1. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Beschwerdeführer keine Entschädigung und eine Genugtuung zugesprochen wird. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH). Da der Beschwerdeführer insgesamt mehr als

Fr. 5'000.-fordert, ist die Beschwerde vom Kollegialgericht zu beurteilen (vgl. Art. 395 StPO und § 39 Abs. 1 GOG/ZH). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

    1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Obergericht habe im Entscheid vom 26. März 2014 die Rechtsgrundlagen der streitigen Entschädigung und Genugtuung angesprochen. Es habe offen gelassen, ob die Ansprüche auf Art. 429 ff. Art. 434 StPO zu stützen seien. Die Staatsanwaltschaft habe nach dem Rückweisungsentscheid den Beschwerdeführer zwar zur Bezifferung und Belegung seiner Ansprüche angehalten. Sie habe aber nicht gesagt, gestützt auf welche Bestimmung die Ansprüche geltend zu machen seien. Im angefochtenen Entscheid stütze sich die Staatsanwaltschaft auf Art. 434 StPO. Indem sie ihn vorher nicht darauf hingewiesen habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

    2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt (Urteil 6B_421/2014 vom 1. September 2014

      E. 1.2.2 mit Hinweisen). Die Parteien sind nur vorgängig zur rechtlichen Würdigung anzuhören, wenn sich die Behörde auf juristische Argumente zu stützen gedenkt, die jenen nicht bekannt sind und mit deren Heranziehen sie nicht rechnen müssen (BGE 130 III 35 E. 5; Urteil 6B_2/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.1; vgl.

      auch Urteil 6B_882/2013 vom 7. Juli 2014 E. 3.2).

    3. Im Entscheid vom 26. März 2014 (Urk. 8/11) liess das Obergericht die Frage offen, ob sich ein allfälliger Entschädigungsund Genugtuungsanspruch auf

      Art. 429 ff. StPO Art. 434 StPO zu stützen hat (E. 4.6.3). Es erwog, die Staatsanwaltschaft werde den Beschwerdeführer aufzufordern haben, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen und alsdann in Unterscheidung der Rechtsgrundlagen (Art. 429 ff. und Art. 434 StPO) über allfällige Ansprüche zu entscheiden haben (E. 4.7).

      Am 15. April 2014 forderte die Staatsanwaltschaft den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Verweis auf den Entscheid des Obergerichts vom 26. März 2014 auf, allfällige Entschädigungsforderungen einzureichen, zu beziffern und zu belegen (Urk. 8/13). Der Beschwerdeführer machte seine Forderungen am 9. Mai 2014 geltend (Urk. 3/3 = Urk. 8/14).

    4. Die Staatsanwaltschaft hatte den Beschwerdeführer nicht darüber zu orientieren, gestützt auf welche Bestimmung sie seine Entschädigungsforderungen beurteilen werde. Weder Art. 429 Abs. 2 noch Art. 434 StPO sehen dies vor. Auch das Obergericht hat in seinem Entscheid die Staatsanwaltschaft nicht dazu angehalten, dem Beschwerdeführer vorab die Rechtsgrundlage bekannt zu geben. Dem Beschwerdeführer war aufgrund des Entscheids des Obergerichts vom 26. März 2014 bekannt, welche gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Entschädigungsfrage zur Anwendungen gelangen könnten. Er war anwaltlich vertreten und hatte mit der Anwendung von Art. 434 StPO zu rechnen. Allfällige Unsicherheiten hinsichtlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen waren kein Hindernis, die Forderungen zu beziffern und zu belegen. Es stand dem Beschwerdeführer frei, seine Forderungen je nach gesetzlicher Grundlage differenziert bzw. mit Alternativanträgen geltend zu machen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist insofern nicht gegeben. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einen Vorbehalt bezüglich derjeni-

gen Schadenposten angebracht hat, welche er gegenüber der Kantonspolizei Zürich geltend machen will (vgl. Urk. 3/3 S. 2). Er hätte diese Schadensposten ohne Weiteres bei der Staatsanwaltschaft geltend machen können. Führt er doch in der Eingabe vom 9. Mai 2014 selbst aus, dass ihm die Rechnung für die Wohnungsreinigung nun vorliege (Urk. 3/3 S. 2). Die Beschwerde ist insofern unbegründet.

3.

    1. Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2 S. 6 ff.), er habe um Einsicht in die Akten der Strafuntersuchung gegen B. und C. wegen Diebstahls ersucht, soweit dies zur Beurteilung der rechtlichen Grundlagen der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchungen notwendig sei. Die Hausdurchsuchungen hätten einen anderen Zweck verfolgt, als in den Räumlichkeiten der Täterschaft habhaft zu werden. Zur Geltendmachung einer Genugtuungsforderung wegen der Hausdurchsuchung sei wesentlich, ob diese aufgrund eines genügenden strafrechtlich relevanten Verdachts durchgeführt worden sei und ob dieser die Anordnung der Zwangsmassnahme rechtfertige. Es sei relevant, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anordnung einer Hausdurchsuchung gegeben gewesen seien. Mangels Einsicht in die Akten könne der Beschwerdeführer dies nicht beurteilen, womit eine Gehörsverletzung vorliege.

    2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ergibt sich der Anspruch auf Akteneinsicht. Soll dieser effizient wahrgenommen werden können, ist erforderlich, dass alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (vgl. Urteile 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 2.3; 1B_206/2014 vom 21. August 2014

      E. 3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Wenn eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs indessen keinen Einfluss auf das Verfahren hatte, kann die Aufhebung des Entscheids unterbleiben (Urteile 6B_206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2.2; 6B_93/2014 vom 21. August 2014 E. 3.1.3).

    3. Die Staatsanwaltschaft hat die Ansprüche des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 434 StPO geprüft (vgl. Urk. 5 E. 3 ff.). Der Beschwerdeführer

macht nicht geltend, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht Art. 434 Abs. 1 StPO angewandt (vgl. Urk. 2). In der Beschwerde führt er zwar aus, er halte an der gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Forderung gemäss Art. 429 ff. StPO bzw. der Eingabe vom 9. Mai 2014 fest (Urk. 2 S. 9). Diese Ausführungen vermögen indessen den Begründungsanforderungen (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) nicht zu genügen, da der Beschwerdeführer nicht erläutert, weshalb die Anwendung von Art. 434 StPO unzutreffend sein soll.

Dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen B. und C. hatte, ist nicht massgebend. Wie noch zu zeigen sein wird, setzt die Geltendmachung des Anspruchs nach Art. 434 StPO keine Widerrechtlichkeit der Verfahrenshandlung voraus (vgl. dazu hinten E. II.7.3). Es scheint grundsätzlich nicht ausgeschlossen, die Feststellung der Widerrechtlichkeit als Form der Genugtuung zu verlangen. Der Beschwerdeführer hat indessen weder bei der Staatsanwaltschaft noch im Beschwerdeverfahren eine derartige Genugtuung bzw. Feststellung beantragt. Vielmehr verlangt er einen Geldbetrag als Genugtuung. Ist die Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchung für die Zusprechung der Entschädigung und Genugtuung nicht massgebend, ist der Argumentation des Beschwerdeführers der Boden entzogen. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit ohne Einfluss auf den Entscheid. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

4.

    1. Im Entscheid vom 26. März 2014 hat das Obergericht die Frage offen gelassen, ob allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers nach Art. 429 ff. oder

      Art. 434 StPO zu beurteilen sind (Urk. 8/11 E. 4.7). Die Staatsanwaltschaft hat in der Verfügung vom 11. September 2014 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt einer deliktischen Handlung verdächtigt worden. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Januar 2014 sei auf Wunsch des Beschwerdeführers ergangen. Damit sei auch der Entscheid über die Entschädigung nach

      Art. 434 Abs. 2 StPO vorweggenommen worden (Urk. 5 E. 2).

    2. In den Hausdurchsuchungsbefehlen wird der Beschwerdeführer nicht als beschuldigte Person, sondern als betroffene Person bezeichnet (vgl. Urk. 8/3/12). In einer Aktennotiz vom 18. Juli 2013 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung kein Verdacht gegen den Beschwerdeführer bestanden habe (Urk. 8/2). Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies die Staatsanwaltschaft auf diese Aktennotiz und bestätigte, dass nach wie vor kein dringender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe (Urk. 8/4/6).

      Nachdem der Beschwerdeführer sich mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen die fallführende Staatsanwältin bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beschwerte (Urk. 8/5/1), erliess die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2014 die Nichtanhandnahmeverfügung (vgl. Urk. 8/5/3 und Urk. 8/6).

    3. Inwiefern der Beschwerdeführer ein geschütztes Interesse hatte, den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zu beantragen, kann offen bleiben. Durch die Bezeichnung des Beschwerdeführers im Polizeirapport vom 1. April 2013 als Mittäter wurde keine Untersuchung eröffnet (vgl. Urk. 8/5/1 S. 2). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung obliegt der Staatsanwaltschaft und nicht der Polizei (vgl. Art. 309 Abs. 1 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft im März und Mai 2013 den Beschwerdeführer nicht als beschuldigte Person, sondern als von der Zwangsmassnahme (Hausdurchsuchung) betroffene Person bezeichnet hatte, hatte sie zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen den Beschwerdeführer trotz wegen des Polizeirapports keine Strafuntersuchung eröffnet hatte.

Unter Würdigung dieser Umstände ist den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Anwendung von Art. 434 StPO zuzustimmen. Wie erwähnt, macht der Beschwerdeführer nicht substantiiert geltend, dass die Staatsanwaltschaft an Stelle von Art. 434 StPO die Art. 429 ff. StPO hätte anwenden müssen. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft zur Beurteilung der Forderungen des Beschwerdeführers zu Recht Art. 434 StPO angewandt.

5.

    1. Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5), dem Beschwerdeführer stehe aufgrund der Hausdurchsuchungen ein Anspruch auf Genugtuung zu. Er sei durch die Hausdurchsuchungen nicht schwerer als im Regelfall betroffen. Wie er selbst

      ausgeführt habe, werde in der Regel eine Genugtuung von Fr. 100.-zugesprochen. Für die beiden Hausdurchsuchungen sei ihm daher eine Genugtuung von Fr. 200.-zuzusprechen.

    2. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, ihm sei eine Genugtuung von Fr. 1'000.-auszurichten (Urk. 2 S. 2). In seiner Beschwerde setzt er sich mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auseinander. So rügt er nicht, die Staatsanwaltschaft sei zur Festsetzung der Genugtuung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Er legt nicht dar, inwiefern die Staatsanwaltschaft Recht verletzt haben soll. Mit seinen Ausführungen zu den Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 2 S. 6 ff.) wird weder eine unzutreffende Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung noch Unangemessenheit hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Genugtuung dargetan (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Wie erwähnt, liegt in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Beschwerde erweist insofern als unbegründet.

6.

    1. Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5), der Beschwerdeführer habe Schadenersatz von Fr. 500.-geltend gemacht. Die Forderung sei nicht belegt. Dem Beschwerdeführer sei insofern keine Entschädigung auszurichten.

    2. Der Beschwerdeführer rügt (Urk. 2), die beantragte Entschädigung von

      Fr. 500.-sei durch die Honorarnote ausgewiesen gewesen. Andernfalls habe die Staatsanwaltschaft die Detailbemühungen verlangen müssen. Aus den Positionen ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer Umtriebe entstanden seien. Aufgrund der Akten müsse belegt sein, dass er einen Teil der sichergestellten Gegenstände bei der Polizei habe abholen können. Ein Teil sei bis heute verschwunden. Die Entschädigung werde in solchen Fällen pauschal bemessen.

    3. Der Beschwerdeführer hatte in der Eingabe vom 9. Mai 2014 bei der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von Fr. 2'078.70 bis und mit Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung geltend gemacht (Urk. 8/14). Diesen Anspruch hatte er in der Eingabe vom 9. Mai 2014 nicht weiter erläutert. In der Beschwerde

vom 27. Januar 2014 ans Obergericht hatte er ausgeführt (Urk. 8/8 S. 10), die Entschädigung beinhalte Umtriebe in der Höhe von Fr. 500.--. Sie setze sich zusammen aus einer Besprechung in den Räumlichkeiten des Anwalts samt Weg, das Abholen der sichergestellten Gegenstände bei der Polizei, Telefonate und Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter. Bis und mit Eröffnung und Übermittlung der Nichtanhandnahmeverfügung seien zudem Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 1'578.70 entstanden. In der Beschwerde vom 27. Januar 2014 verwies der Beschwerdeführer auf drei Honorarnoten (Urk. 8/8 S. 8). Aus diesen Honorarnoten ist einzig der angebliche Aufwand des Anwalts ersichtlich (vgl. Urk. 8/9/9-11). Welchen Aufwand der Beschwerdeführer selbst konkret gehabt haben soll, ist daraus nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hätten insofern auch Detailangaben zu den Honorarnoten nichts zur Substantiierung (Belegung und Bezifferung) beigetragen. Die Detailbemühungen des Anwalts belegen den angeblichen Schaden des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 500.-- nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht konkret dar, inwiefern die Besprechung mit seinem Anwalt ein Schaden darstellen soll und beziffert diesen auch nicht im Einzelnen. Ebensolches gilt für die nicht konkret bezifferte Wegentschädigung, das Abholen der sichergestellten Gegenstände bei der Polizei, die Telefonate und die Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter. Eine pauschale Entschädigung wie sie der Beschwerdeführer fordert, genügt der Bezifferung und Belegung des Anspruchs nicht. Dem musste sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bewusst sein. Das Obergericht hat im Entscheid vom 26. März 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Art. 433 Abs. 2 StPO sinngemäss anwendbar ist und die Instruktionsmaxime hier nicht gilt (vgl. Urk. 8/11 E. 4.6.3). Die Staatsanwaltschaft war nicht verpflichtet, vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer weitere Angaben zu seiner Forderung einzuholen, nachdem sie ihn zur Bezifferung und Belegung der Forderung angehalten hatte. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, es müsse aufgrund der Akten belegt sein, dass er einen Teil der sichergestellten Gegenstände abgeholt habe, übersieht er, dass damit die Forderung weder konkret beziffert noch belegt wird. Es ist nicht die Aufgabe der Strafbehör- den, in den Akten nach möglichen Belegen zu suchen, wenn dies nach Art. 434 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO dem Beschwerdeführer obliegt. Eine pauschale Bemessung der Entschädigung, wie sie der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 2 S. 8), ersetzt keine Belegung konkreten Schadensposten. Die Staatsanwaltschaft hat insofern den Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung zu Recht verneint. Selbst nach dem Hinweis der Staatsanwaltschaft in der ange-

fochtenen Verfügung, dass der Betrag von Fr. 500.-- nicht ausreichend belegt und beziffert sei, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine weitere Konkretisierung (Belegung und Bezifferung) des Betrags vorgenommen. Blosse Behauptungen sind keine Belege. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

7.

    1. Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5), die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entschädigung für das Honorar des Rechtsvertreters sei kein Schaden im Sinne von Art. 434 StPO. Zudem sei der Beizug eines Anwalts nicht geboten gewesen.

    2. Der Beschwerdeführer macht geltend (Urk. 2), die Anwaltskosten, welche im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Forderung angefallen seien, seien nach Art. 434 StPO zu entschädigen. Der Beizug eines Anwalts sei gerechtfertigt gewesen.

7.3

      1. Gemäss Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben.

      2. Verfahrenshandlungen der Strafbehörden können Dritten unmittelbaren Schaden zufügen, insbesondere wenn diesen Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen widerfahren. Dritte sollen ihre Ansprüche im Strafprozess geltend machen können. Es soll ihnen erspart bleiben, eine Rechtsgrundlage ausserhalb des Strafprozessrechts suchen zu müssen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1331; Sara Schödler, Dritte im Beschlagnahmeund Einziehungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 209; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber

        (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014 N. 1 zu Art. 434 StPO). Art. 434 StPO ist als Kausalhaftung ausgestaltet (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N. 4 zu Art. 434 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N. 1759; Laurent Moreillon/Aude Parein-Reymond, CPP Code de procédure pénale, Basel 2013, N. 4 zu Art. 434 StPO; Simone Zuberbühler, Geheimhaltungsinteressen und Weisungen der Strafbehörden an die Verfahrensbeteiligten über die Informationsweitergabe im ordentlichen Strafverfahren gegen Erwachsene, Zürich/Basel/Genf 2011, N. 399 S. 206; Cédric Mizel/Valentin Rétornaz, in: Kuhn/Jeanneret (Hrsg.), Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, N. 2 zu Art. 434 StPO; Schödler, a.a.O., S. 209). Der Anspruch auf angemessenen Ersatz richtet sich gegen den Staat (Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 2 zu Art. 434 StPO; Griesser, a.a.O.,

        N. 1 zu Art. 434 StPO; Schödler, a.a.O., S. 209 und S. 212; Schmid, a.a.O., N. 7 zu Art. 434 StPO).

        Anspruchsberechtigt ist der Dritte. Als Dritte gelten Privatpersonen, die namentlich weder als Beschuldigte noch als Privatkläger am Verfahren beteiligt sind (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N. 3 zu Art. 434 StPO; Schmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 434 StPO; Zuberbühler, a.a.O., N. 399 S. 205). Die schadensbegründende Verfahrenshandlung der Strafbehörde muss nicht rechtswidrig sein (Schödler, a.a.O., S. 209 f.; Zuberbühler, a.a.O., N. 399 S. 206; Mizel/Rétornaz, a.a.O., N. 2 zu Art. 434 StPO; Yvan Jeanneret/André Kuhn, Précis de procédure pénale, Bern 2013, N. 5076; Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 388; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2013 373 vom

        3. April 2014 E. 4.4). Die anspruchsberechtigte Person muss einen Schaden erlitten haben, um einen Anspruch geltend machen zu können. Zwischen der Verfahrenshandlung der Strafbehörde und dem Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Zu ersetzen ist grundsätzlich der unmittelbar durch die Verfahrenshandlung verursachte Schaden (vgl. Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., N. 2 zu Art. 434 StPO; Schmid, a.a.O., N. 4 f. zu Art. 434 StPO; Wehrenberg / Bernhard, a.a.O., N. 5 zu Art. 434 StPO). Der Schaden und die Genugtuung dürfen nicht auf andere Weise gedeckt sein. Die Ersatzpflicht des Staates ist insofern subsidiär (vgl. Griesser, a.a.O., N. 2 zu Art. 434 StPO; Wehrenberg / Bernhard, a.a.O., N. 7 zu Art. 434 StPO). Wie der angemessene Ersatz zu berechnen und zu bemessen ist, ist dem Wortlaut von Art. 434 StPO nicht zu entnehmen

        (vgl. dazu Schödler, a.a.O., S. 214 ff.).

      3. Zu prüfen ist vorliegend namentlich, ob die Anwaltskosten der anspruchsberechtigten Person (Dritter), die ihr bei der Durchsetzung des Anspruchs nach Art. 434 StPO entstanden sind, ebenfalls gestützt auf Art. 434 StPO ersetzt werden können.

        Im Gegensatz zu Art. 429 Abs. 1 und Art. 433 Abs. 1 StPO, welche die Entschä- digung der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft regeln, verwendet Art. 434 StPO eine andere Terminologie zur Umschreibung des Anspruchs. So ist nicht von angemessener Ausübung der Verfahrensrechte angemessener Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren die Rede, sondern von angemessenem Ersatz des Schadens. Der Vergleich der verwendeten Terminologien lässt den Schluss zu, gestützt auf Art. 434 StPO seien nur Schä- den im zivilrechtlichen (haftpflichtrechtlichen) Sinne zu entschädigen (in diesem Sinn wohl Jeanneret/Kuhn, a.a.O., N. 5078). Erfasst würden damit die vorprozessualen Anwaltskosten (vgl. BGE 117 II 394 E. 3a; Urteil 6S.77/2003 vom

        6. Januar 2004 E. 4.2). Nicht erfasst würden grundsätzlich die Anwaltskosten, die im Verfahren zur Durchsetzung des Schadenersatzanspruchs selbst entstehen. Diese wären durch die nach dem anwendbaren Verfahrensrecht zuzusprechende Parteientschädigung zu decken. Die Strafprozessordnung enthält für den Dritten keine ausdrückliche Bestimmung, welche ihm einen Anspruch auf eine derartige Parteientschädigung verschaffen könnte.

      4. Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend im negativen Sinn mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum

        für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann. Von einer unechten rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm grundsätzlich verwehrt (BGE 139 II 404 E. 4.2; 138 II 1 E. 4.2).

      5. Systematisch ist Art. 434 StPO im Kapitel Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) verortet. Die Art. 429 ff. StPO sollen bestimmen, ob und wie weit eine Person die Rückerstattung ihrer Verfahrenskosten, also eine Entschädigung für die erlittene Vermögenseinbusse, beanspruchen können (BBl 2006 1323). Im Strafprozess ist mit Entschädigung und Genugtuung grundsätzlich auch die (angemessene) Entschädigung der Anwaltskosten zur Wahrnehmung der Rechte im Strafverfahren gemeint.

        Art. 434 StPO will vermeiden, dass die anspruchsberechtigte Person eine Rechtsgrundlage ausserhalb des Strafprozessrechts suchen muss, um sich schadlos zu halten. Fehlt es an einer Gesetzesgrundlage für die Entschädigung Dritter im Strafverfahren, kommt auch eine ausserstrafprozessuale Entschädigung in Betracht, welche in der Regel mittels einer Staatshaftungsklage geltend gemacht werden muss (Urteil 6B_1059/2010 vom 16. Mai 2011 E. 4.3). Würden der anspruchsberechtigten Person nur die vorprozessualen Anwaltskosten ersetzt, würde dies den Sinn und Zweck von Art. 434 StPO in Frage stellen. Es widerspräche der Verfahrensökonomie, wenn der Dritte seinen Schadenersatzanspruch im Strafverfahren beantragen soll, die dazu notwendigen Auslagen für den Beizug eines Anwalts jedoch allenfalls in einem anderen Verfahren geltend machen müsste.

        Vorliegend hat der Gesetzgeber den Regelungsbedarf offenbar übersehen bzw. sich nicht mit der hier zur Diskussion stehenden Problematik auseinandergesetzt (vgl. BBl 2006 1331; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische

        Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 294 f.). Es ist von einer echten Lücke auszugehen.

      6. Die Literatur soweit sie sich äussert geht davon aus, dass als Ersatz im Sinne von Art. 434 StPO auch der anwaltliche Aufwand zur Durchsetzung der Rechte der anspruchsberechtigten Person zu zählen ist, sofern der Beizug eines Anwalts gerechtfertigt war (Moreillon/Parein-Reymond, a.a.O., N. 2 zu Art. 434 StPO; Schödler, a.a.O., S. 214; Mizel/Rétornaz, a.a.O., N. 10 zu Art. 434 StPO; offen gelassen für das Beschwerdeverfahren Stefan Christen, Entschädigungsfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStR 2/2014

S. 194 ff., insb. S. 199 f.). Das Kantonsgericht Neuenburg hat sich dieser Ansicht angeschlossen (Entscheid des Kantonsgerichts Neuenburg vom 5. Juni 2013

E. 3, in: RJN 2013 S. 354 ff.). Soweit ersichtlich, hat sich das Bundesgericht zu dieser Frage noch nicht geäussert. Das Bundesstrafgericht scheint im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO einen Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten für das Beschwerdeverfahren anzuerkennen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2013.133 vom 16. April 2014 E. 8.2 sowie BB.2014.114 vom 8. Oktober 2014 E. 6; vgl. zur BStP Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2010.1 vom 23. Juni 2010 E. 2 ff.). Das Obergericht des Kantons Zürich hat soweit ersichtlich in zwei Entscheiden gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO Entschädigungen für die Aufwendungen des Anwalts für das Beschwerdeverfahren zugesprochen (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UH120280 vom 2. November 2012 E. III; Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UP110035 vom 1. November 2011 E. 8; je publiziert auf www.gerichte-zh.ch www.swisslex.ch), in einem Entscheid hat es dies abgelehnt (Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich UH120027 vom 5. April 2011

E. 7, publiziert auf www.gerichte-zh.ch).

Mit der Literatur ist der Anspruch des Dritten auf (angemessenen) Ersatz der Anwaltskosten, welche zur Durchsetzung der Ansprüche nach Art. 434 StPO notwendig sind, zu bejahen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Dritte diese Kosten nicht sollte geltend machen können allenfalls auf eine ausserstrafprozessuale Haftungsnorm ausweichen müsste. Damit würde ihm ohne sachlichen Grund die Durchsetzung allfälliger Ansprüche im Strafverfahren erschwert.

7.4

      1. Der Beizug eines Anwalts kann nach einer Hausdurchsuchung geboten sein. Das kann namentlich der Fall sein, wenn nach einer Hausdurchsuchung Entschädigungsund Genugtuungsforderungen geltend zu machen sind und der Fall eine gewisse tatsächliche rechtliche Komplexität aufweist, sodass der Betroffene auf sich allein gestellt, seine Rechte ungenügend wahrnehmen könnte.

      2. Im vorliegenden Fall konnte sich der Beschwerdeführer zum Beizug eines Anwalts veranlasst sehen. Er war bei den Hausdurchsuchungen nicht anwesend. Für ihn war zunächst unklar, ob er bezüglich der Hausdurchsuchung Dritter Beschuldigter war. Dass die Anwaltskosten auf andere Weise gedeckt werden, ist vorliegend nicht ersichtlich.

      3. Die Entschädigung für Aufwendungen eines Anwalts richtet sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Der Beschwerdeführer hat der Staatsanwaltschaft drei Honorarnoten eingereicht (Urk. 8/9/9-11). In der Honorarnote vom 15. Juli 2013 werden Aufwendungen des Anwalts vom 2. April bis 30. Juni 2013 von insgesamt

        Fr. 1'137.65 aufgeführt (Urk. 8/9/9). Das Honorar von Fr. 1'002.40 setzt sich aus verschiedenen Bemühungen des Anwalts zusammen, wobei aus der Honorarnote nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit der Anwalt jeweils für die einzelne Bemühung aufgewandt hat. Auch der Stundenansatz ist nicht ersichtlich. Für Kopien werden Fr. 40.-angeführt, ohne jedoch anzugeben, wie viele Kopien hergestellt wurden. Aufgrund der Honorarnote lassen sich die einzelnen Positionen nicht auf ihre Notwendigkeit und Angemessenheit zur Wahrnehmung der Rechte des Beschwerdeführers überprüfen. Der Aufwand ist daher zu schätzen.

        Nach der Hausdurchsuchung hatte der Beschwerdeführer seinen Anwalt zu kontaktieren und ihm die Sachlage zu schildern. Der Aufwand des Anwalts ist dafür auf 30 Minuten festzusetzen. Der Anwalt hatte danach die zuständige Behörde ausfindig zu machen, sie zu kontaktieren und abzuklären, in welcher Funktion der

        Beschwerdeführer am Strafverfahren beteiligt war, um schliesslich mit dem Beschwerdeführer Rücksprache zu nehmen bzw. ihn zu orientieren. Zudem hatte der Anwalt auch ein Schreiben an die Behörde zu richten, um die Vertretungsverhältnisse anzuzeigen und allenfalls Akteneinsicht zu erlangen. Der Aufwand des Anwalts ist dafür auf insgesamt 120 Minuten zu schätzen. Diese Abklärungen sind für einen Anwalt einfach und stellen keine besonderen Herausforderungen in rechtlicher tatsächlicher Hinsicht dar. Für sog. Standardfälle ist im Kanton Zürich ein Stundenansatz von Fr. 200.-- üblich (vgl. ZR 111/2012 Nr. 16 S. 33 ff.). Der Stundenansatz für die erwähnten Verrichtungen ist deshalb auf Fr. 200.-festzusetzen (vgl. § 3 AnwGebV). Die in der Honorarnote angeführten Barauslagen für Telefongebühren (Fr. 3.--) und Porto (Fr. 8.--) sind nicht zu beanstanden. Nicht nachvollziehbar ist der Betrag von Fr. 40.-für Kopien. Angemessen scheinen Fr. 20.-für insgesamt ca. 40 Kopien. Hinsichtlich der Honorarnote vom

        15. Juli 2013 scheinen ein Honorar von Fr. 500.-- (2,5 Stunden à Fr. 200.--) und Barauslagen von insgesamt Fr. 31.--, je zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, angemessen.

        In der Honorarnote vom 16. Oktober 2013 werden Aufwendungen des Anwalts von insgesamt Fr. 412.55 vom 22. Juli bis 30. September 2013 aufgeführt

        (Urk. 8/9/10). Das Honorar von Fr. 350.-setzt sich aus verschiedenen Bemühungen des Anwalts zusammen, wobei aus der Honorarnote nicht ersichtlich ist, wie viel Zeit der Anwalt jeweils für die einzelne Bemühung aufgewandt hat. Auch der Stundenansatz ist nicht ersichtlich. Für Kopien werden Fr. 29.-angeführt, ohne anzugeben, wie viele Kopien hergestellt wurden. Der Aufwand ist zu schätzen.

        Für die Durchsicht der Post der Staatsanwaltschaft sind insgesamt 30 Minuten festzusetzen. Der Brief an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom

        13. August 2013 (Urk. 8/9/6) gehört nicht zu den notwendigen Aufwendungen zur Wahrnehmung der Rechte des Beschwerdeführers. Im Mai 2013 erhielt der Anwalt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft (Urk. 8/9/4), wonach ihm klar sein musste, dass der Beschwerdeführer als Dritter und nicht als Beschuldigter im Strafverfahren zu behandeln war. Welchen notwendigen Zweck eine Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwältin in diesem Zusammenhang verfolgt haben

        könnte, ist nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Entsprechend unnötig war das dafür in Rechnung gestellte Porto von

        Fr. 3.--. Wenn der Anwalt die Schreiben der Staatsanwaltschaft kopierte sind dabei höchstens 5 Kopien angefallen. Wie Kopien für Fr. 29.-- notwendig gewesen sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. Für Kopien ist daher Fr. 2.50 einzusetzen resp. Fr. 0.50 pro Kopie. Hinsichtlich der Honorarnote vom 16. Oktober 2013 scheinen ein Honorar von Fr. 100.-- (0.5 Stunden à Fr. 200.--) und Barauslagen von insgesamt Fr. 2.50, je zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, angemessen.

        Das Gesagte gilt grundsätzlich sinngemäss für die Honorarnote vom 27. Januar 2014 für die Aufwendungen vom 16. bis 17. Januar 2014 (Urk. 8/9/11). Die Aufwendungen von Fr. 22.40 Honorar sowie Barauslagen von Fr. 4.-- (je zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) scheinen angemessen.

      4. Zusammenfassend sind für die drei Honorarnoten bzw. für die Aufwendungen vom 2. April 2013 bis 17. Januar 2014 ein Honorar von Fr. 622.40 sowie Barauslagen von Fr. 37.50, je zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, festzusetzen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise begründet.

8.

    1. In der Honorarnote vom 27. Januar 2014 werden ein Honorar von

      Fr. 1'352.40 sowie Barauslagen von Fr. 84.-geltend gemacht (Urk. 8/9/12). Der Anwalt hatte diese Aufwendungen im Zusammenhang mit der gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Januar 2014 erhobenen Beschwerde getätigt (Urk. 9/8).

      Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer obsiegt, da in Gutheissung der Beschwerde die Sache zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wurde. Die allfällige Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren wurde dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 8/11).

    2. Ob sich der Anspruch für die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren, welches kassatorisch entschieden wurde, auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 StPO auf Art. 436 Abs. 3 StPO zu stützen hat, kann hier offen bleiben.

      Der Beizug eines Anwalts, um sich gegen die in der Nichtanhandnahmeverfügung festgesetzten Entschädigungsfolgen zu wehren, war geboten. Auch hier handelte es sich um eine für einen Anwalt verhältnismässig einfache Angelegenheit. In der Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 100.-sowie eine Genugtuung von Fr. 200.-ausgerichtet (Urk. 8/6). Der Beschwerdeführer forderte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'078.70 sowie eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- (Urk. 8/8). Der Streitwert im Beschwerdeverfahren betrug demnach Fr. 2'778.70.

    3. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren, in welchem der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt vertreten war, bemisst sich nach der AnwGebV. Der Streitwert betrug Fr. 2'778.70 (vgl. § 19 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV betrug Fr. 694.70. Nach § 9 AnwGebV betrug sie demnach zwischen Fr. 463.10 bis Fr. 138.95. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands und der Verantwortung des Anwalts (vgl. § 2 AnwGebV) scheint eine Gebühr von Fr. 450.-angemessen. Das Porto von Fr. 8.-ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist nicht nachvollziehbar, wie für das Beschwerdeverfahren Fr. 76.-für Kopien verwendet worden sein sollen. Angemessen scheinen 76 Kopien à Fr. 0.50 bzw. Fr. 38.--.

    4. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Januar 2014 ist der Beschwerdeführer demnach mit Fr. 450.-- (Honorar) und Fr. 46.-- (Barauslagen), je zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu entschädigen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise begründet.

9.

    1. Mit der Eingabe vom 9. Mai 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zu seiner Entschädigungsforderung gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. 8/14). Darin sind die Aufwendungen des Anwalts nach dem vorerwähnten Beschwerdeverfahren aufgeführt. Es werden Aufwendungen von 15 Minuten für die Postdurchsicht geltend gemacht. Der Fall war nach wie vor nicht besonders anspruchsvoll, sodass ein Stundenansatz von Fr. 200.-angemessen erscheint. Die Barauslagen von Fr. 8.-sind nicht zu beanstanden. Für die erste Position resultieren somit ein Honorar von Fr. 50.-sowie Barauslagen von Fr. 8.--, je zuzüglich 8% Mehrwertsteuer.

    2. Die zweite Position von Fr. 214.55 setzt sich aus 40 Minuten Aufwand für die Bemühungen in der Eingabe vom 9. Mai 2014 sowie Barauslagen von Fr. 12.-zusammen. Auch hier ist der Stundenansatz auf Fr. 200.-zu reduzieren, sodass für die zweite Position ein Honorar von Fr. 133.35 und Fr. 12.-für Barauslagen, je zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, resultieren.

    3. Die dritte Position von Fr. 86.40 setzt sich aus 15 Minuten Abschlussbemühungen (Entscheidprüfung, Besprechung mit Klient) sowie einer Pauschale für Porto und Kopien von Fr. 10.-zusammen. Auch für diese Aufwendungen ist der Stundenansatz auf Fr. 200.-zu reduzieren. Angemessen für die dritte Position scheinen somit ein Honorar von Fr. 50.-sowie Barauslagen von Fr. 10.--, je zuzüglich 8% Mehrwertsteuer.

    4. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer für die Bemühungen seines Anwalts für die Eingabe vom 9. Mai 2014 mit Fr. 233.35 (Honorar) sowie Fr. 30.-- (Barauslagen), je zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, zu entschädigen. Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen.

    5. Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde auf eine weitere Honorarnote vom 26. September 2014 (Urk. 2 S. 9 und Urk. 3/4), womit er Fr. 533.10 für Aufwendungen vom 7. Mai bis 26. September 2014 geltend macht. Soweit ersichtlich, hat der Beschwerdeführer diese Aufwendungen bereits in der Eingabe vom 9. Mai 2014 geltend gemacht (Urk. 8/14). In der Eingabe vom 9. Mai 2014 machte er im Zusammenhang mit der vorliegenden Eingabe Bemühungen von Fr. 214.55 geltend (vgl. dazu E. II.9.2). Soweit in der Honorarnote vom 26. September 2014 Aufwendungen vom 7. und 9. Mai 2014 aufgeführt sind, sind diese bereits beurteilt bzw. abgegolten. Sodann machte der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 9. Mai 2014 Fr. 86.40 für Abschlussbemühungen sowie pauschal einen Betrag für Porto und Kopien geltend (vgl. dazu E. II.9.3). Die weiteren in der Honorarnote vom 26. September 2014 aufgeführten Aufwendungen sind daher bereits beurteilt bzw. berücksichtigt. Weitere Aufwendungen im Hinblick auf die

vorliegende Beschwerde sind nach den Entschädigungsregeln nach Art. 436 Abs. 1 StPO festzusetzen. Es ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, inwiefern sich die Aufwendungen in der Honorarnote vom 26. September 2014 von den in der Eingabe vom 9. Mai 2014 geltend gemachten Aufwendungen unterscheiden sollen. Der Beschwerdeführer legt dies auch nicht weiter dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen bereits mit der Eingabe vom 9. Mai 2014 geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer hatte seine Forderungen gegen- über der Staatsanwaltschaft zu beziffern und zu belegen. Vor der Beschwerdeinstanz sind Noven zwar zulässig. Indessen können die Forderungen nicht erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden, da die Nichtgeltendmachung der Ansprüche zu deren Verwirkung führt (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O.,

N. 2 zu Art. 434 StPO). Zulässig ist insofern lediglich das Vorbringen neuer Beweismittel und Tatsachen, um die geltend gemachten Forderungen zu belegen. Die Honorarnote vom 26. September 2014 hatte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft als Grundlage für seine Forderung nicht angegeben. Es ist davon auszugehen, dass sich der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand mit dem in der Eingabe vom 9. Mai 2014 geltend gemachten Aufwand deckt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

10.

    1. Die Staatsanwaltschaft erwog (Urk. 5), der Beschwerdeführer habe gegen- über der Kantonspolizei Zürich den Ersatz des bei der Hausdurchsuchung entstandenen Schadens geltend gemacht. Diesen habe er bei der Staatsanwaltschaft weder beziffert noch belegt.

    2. Der Beschwerdeführer wendet ein (Urk. 2), die Staatsanwaltschaft hätte die bei der Kantonspolizei geltend gemachte Forderung berücksichtigen müssen. Wenn sie den Beschwerdeführer schon nicht zur Geltendmachung dieser Forderung aufgefordert habe, so habe sie die Eingabe von der Kantonspolizei der Finanzdirektion anfordern müssen.

    3. Der Beschwerdeführer hatte in der Beschwerde vom 27. Januar 2014 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Januar 2014 keine weiteren Entschä- digungen gefordert (Urk. 8/8). In der Eingabe vom 9. Mai 2014 machte er gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend, er habe gegenüber der Kantonspolizei Schadenersatz gefordert. Die entsprechenden Belege lägen ihm vor. Der Schaden liege im Verantwortungsbereich der Kantonspolizei. Die Schadensposten seien nach der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend zu machen. Sollte er wider Erwarten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werden, behalte er sich vor, diese Zusatzschäden noch geltend zu machen (Urk. 8/14).

    4. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geäusserte Auffassung ist unzutreffend. Ihm musste nach dem Entscheid des Obergerichts vom 26. März 2014 bewusst sein, dass die Staatsanwaltschaft sowohl Art. 429 ff. StPO wie auch Art. 434 StPO zur Anwendung bringen konnte. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht hätte es geboten, entweder sämtliche Schäden zu beziffern und zu belegen zumindest mittels Eventualanträgen die Forderungen substantiiert darzulegen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwähnt, hat der Beschwerdeführer dies nicht getan. Die Staatsanwaltschaft war nicht verpflichtet, bei der Kantonspolizei der zuständigen Direktion die Belege des Beschwerdeführers zu beschaffen. Einen solchen Antrag hatte der Beschwerdeführer nicht gestellt. Vielmehr war es seine Aufgabe, seine Forderung zu beziffern und zu belegen. Wie erwähnt, hatte das Obergericht im Entscheid vom 26. März 2014 darauf hingewiesen, dass hier die Instruktionsmaxime nicht gilt. Es ist der Staatsanwaltschaft insofern keine Gehörsverletzung vorzuwerfen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er bringe seine Entschädigungsansprüche, welche er gegenüber der Kantonspolizei geltend gemacht habe, nunmehr ins Verfahren ein, ist er damit nicht zu hören. Er hätte diese Forderungen gegenüber der Staatsanwaltschaft belegen und beziffern müssen. Wie erwähnt, hat er dies nicht getan und seine Ansprüche insofern verwirkt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

11.

    1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sprach dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung keine Entschädigung und eine Genugtuung von Fr. 200.-zu (Urk. 5). Der Beschwerdeführer beantragte im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von

      Fr. 4'548.30 und eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- (Urk. 2). Der Streitwert des Beschwerdeverfahren beträgt somit Fr. 5'348.30. Der Beschwerdeführer obsiegt im Umfang von Fr. 1'532.80 bzw. zu (gerundet) einem Drittel. Er hat daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 2/3 zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Übrigen sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 423 StPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts, der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 750.-festzusetzen (§ 17 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG; LS ZH 211.11).

    2. Für das Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'140.90 geltend (Urk. 2 S. 9 und Urk. 3/5).

      Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse für das Beschwerdeverfahren, soweit er obsiegt (436 Abs. 1 i.V.m. 434 StPO). Da er im Umfang von 1/3 obsiegt, hat er Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung.

    3. Die Entschädigung richtet sich nach der AnwGebV. Der Streitwert beträgt Fr. 5'348.30 (vgl. § 19 Abs. 2 AnwGebV). Die Gebühr nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt Fr. 1'330.10. Nach § 9 AnwGebV beträgt sie demnach zwischen

Fr. 886.75 bis Fr. 266.--. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands und der Verantwortung des Anwalts (vgl. § 2 AnwGebV) scheint eine (volle) Gebühr von Fr. 840.-angemessen. Diese ist entsprechend dem Obsiegen des Beschwerdeführers um 2/3 zu kürzen, womit eine Gebühr von Fr. 280.-resultiert. Das Porto von Fr. 7.-ist nicht zu beanstanden. Hingegen ist nicht Fr. 1.-pro Kopie zu entschädigen, sondern Fr. 0.50, womit für Kopien Fr. 23.50 zu entschädigen sind. Insgesamt ist der Beschwerdeführer daher für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 310.50 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. September 2014 (Verfahren-Nr. B-1/2014/28) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 1. Ziffer 4 des Dispositivs der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Januar 2014 wird wie folgt geändert:

    «A. wird eine Genugtuung von Fr. 200.-ausgerichtet. A. wird eine Entschädigung von Fr. 1'532.80 aus der Staatskasse zugesprochen.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.-festgesetzt und dem Beschwerdeführer zu 2/3 (= Fr. 500.--) auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 335.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-1/2014/28, gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad B-1/2014/28, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 8), gegen Empfangsbestätigung

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 17. November 2014

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. S. Christen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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