Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH140149 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 31.03.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Berichterstattung |
Zusammenfassung : | Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hat am 31. März 2015 in einem Fall von Rassendiskriminierung auf Twitter entschieden. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Beschwerdegegner wegen diskriminierender Äusserungen. Das Gericht entschied, dass die Medien den Beschuldigten nicht namentlich nennen dürfen, aber auch keine Bilder von ihm veröffentlichen sollen. Die Kosten des Verfahrens werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Richter war lic. iur. Th. Meyer, und die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'000.-. |
Schlagwörter : | Beschwerde; Gericht; Beschwerdegegner; Medien; Entscheid; Verfahren; Öffentlichkeit; Person; Verfügung; Prozess; Verfahrens; Berichte; Berichterstattung; Auflage; Interesse; Beschwerdegegners; Entscheide; Bundesgericht; Auflagen; Beschuldigte; Persönlichkeit; Beschuldigten; Einschränkung; Verhandlung; Gerichtsberichterstatter; Zeitgeschichte; Arbeitgeber; Personen; Kanton; Internet |
Rechtsnorm: | Art. 104 StPO ; Art. 105 StPO ; Art. 16 BV ; Art. 17 BV ; Art. 28 ZGB ; Art. 30 BV ; Art. 36 BV ; Art. 382 StPO ; Art. 387 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 65 StPO ; Art. 69 StPO ; Art. 70 StPO ; Art. 72 StPO ; Art. 80 StPO ; |
Referenz BGE: | 113 IV 309; 113 Ia 309; 127 I 164; 129 III 529; 129 III 532; 129 III 533; 137 I 209; 137 I 210; |
Kommentar: | Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 147 OR, 2014 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH140149-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Oberrichterin lic. iur. F. Schorta sowie Gerichtsschreiber Dr. U. Bruggmann
Beschluss vom 31. März 2015
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
betreffend Berichterstattung
Erwägungen:
Am 16. Dezember 2013 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich Anklage an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht, gegen B. (Beschwerdegegner 1) wegen mehrfacher Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. Gegenstand dieser Anklage waren drei Kurznachrichten, welche der Beschuldigte auf Twitter veröffentlicht hatte. Diese hatten folgenden Wortlaut:
Wir sollten, dieses Pack aus dem Land werfen. Ich will nicht mit solchen Leuten zusammenleben.
Vielleicht brauchen wir wieder einmal eine Kristallnacht diesmal für Moscheen.
Ich würde gewisse Leute tats. gerne an die Wand stellen und erschiessen. Dreck weniger auf Erden wäre gut.
Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 16. Mai 2014 (GG130049 Urk. 58) wurde den Gerichtsberichterstattern bzw. Medienvertretern die Auflage erteilt, die Anonymität des Beschuldigten zu wahren (Ziff. 1). Dabei wurde ihnen untersagt, den Namen des Beschuldigten zu nennen (lit. a.), Fotos des Beschuldigten zu publizieren (lit. b) sowie Alter, Wohnort, Arbeitgeber und Adresse des Internetblogs des Beschuldigen bekanntzugeben (lit. c). In Ziff. 2 wurde den Medienvertretern für den Fall der Missachtung von Ziff. 1 Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.angedroht. Zudem wurde § 12 der Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (LS 211.15) vorbehalten. Dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern wurde dieser Entscheid schriftlich mitgeteilt. Den Medienvertretern wurde die Verfügung zu Beginn der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2014 mündlich eröffnet (vgl. GG130049 Prot. S. 7). Auf entsprechendes Verlangen (vgl. dazu Urk. 3/2) wurde sie ihnen am 22. Mai 2014 zudem schriftlich in vollständiger Ausfertigung mitgeteilt.
Mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. (recte wohl: 26.) Mai 2014 - der Post übergeben am 26. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid (Urk. 2). Sie beantragte, es sei auf die Beschwerde einzutreten, die Beschwerde sei materiell
zu behandeln, und die betreffende Verfügung sei aufzuheben (a.a.O., S. 2). Mit Verfügung des Kammerpräsidenten vom 3. Juni 2014 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 sowie der ersten Instanz zur Stellungnahme innert zehn Tagen zugestellt (Urk. 6). Während der Vorderrichter am 6. Juni 2014 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 7), beantwortete der Beschwerdegegner 1 die Beschwerde innert zweifach erstreckter Frist (Urk. 19 und 21) mit Eingabe vom 7. Juli 2014 (der Post übergeben am gleichen Tag; Urk. 23). Er beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen (a.a.O., S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 17. Juli 2014 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zur freigestellten Replik innert zehn Tagen übermittelt (Urk. 27). In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist (Urk. 28) mit Zuschrift vom 15. August 2014 vernehmen (Urk. 29). Schliesslich wurde die Replik der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. August 2014 dem Beschwerdegegner 1 und der Vorinstanz zur freigestellten Duplik innert zehn Tagen übermittelt (Urk. 33). Während letztere am 2. September 2014 den Verzicht auf eine Duplik erklärte (Urk. 35), äusserte sich der Verteidiger des Beschwerdegegners 1 innert erstreckter Frist (Urk. 36) mit Zuschrift vom 1. Oktober 2014 (Urk. 38). Schliesslich wurde die Duplik des Beschwerdegegners 1 der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 übermittelt, um allfällige weitere Bemerkungen innert zehn Tagen einzureichen (Urk. 40). Die Beschwerdeführerin äusserte sich daraufhin kein weiteres Mal. Das Beschwerdeverfahren erweist sich somit als spruchreif.
Aufgrund der neuen Konstituierung der Kammer ergeht dieser Beschluss nicht in der den Parteien mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2014 angekündigten Gerichtsbesetzung.
Der Vorderrichter verzichtete wie erwähnt auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (vgl. oben, Ziff. I./3.). Davon ist praxisgemäss - nicht formell Vormerk zu nehmen. Den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 29
S. 2) kann mithin nicht gefolgt werden. Im Übrigen dürfen/können entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin (a.a.O.) aus dem betreffenden Verzicht keine Schlüsse gezogen werden, zumal es der Regel entspricht, den eigenen Entscheid nicht mit einer Stellungnahme im Rechtsmittelverfahren zu kommentieren.
Die Beschwerdeführerin beantragte, es sei der Frage nachzugehen, inwiefern der erstinstanzliche Richter bei seinem Entscheid, wonach den Medienschaffenden untersagt wird, den Internet-Blog des Beschwerdegegners 1 zu nennen, mitberücksichtigt habe, dass dem Beschwerdegegner 1 von seinem neuen Arbeitgeber verboten wurde, sich an politischen Diskussionen zu beteiligen (Urk. 29 S. 5). Die Überlegungen des Vorderrichters sind der Begründung seines Entscheids zu entnehmen (S. 2 f.). Die behauptete Weisung des Arbeitgebers des Beschwerdegegners 1 wird darin nicht ausdrücklich erwähnt. Vielmehr wird (pauschal) ausgeführt, dass es darum gehe, schutzwürdige Interessen des Beschwerdegegners 1 zu wahren. Dass es dabei unter anderem darum gehen konnte, das berufliche Fortkommen des Beschwerdegegners 1 nicht unnötig zu erschweren, liegt auf der Hand. Diesbezügliche Weiterungen sind somit entbehrlich.
Schliesslich bezweifelte die Beschwerdeführerin die Unabhängigkeit des Vorderrichters. Als Gründe nannte sie zum einen die besagte Weisung des Arbeitgebers des Beschwerdegegners 1 und zum andern den Umstand, dass sowohl der Richter als auch der Beschwerdegegner 1 Mitglieder der Schweizerischen Volkspartei (SVP) seien (Urk. 29 S. 5). Weshalb sich daraus eine Befangenheit des Vorderrichters ergeben soll, wird allerdings nicht weiter dargetan. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es der Regel entspricht, dass gewählte Richter einer politischen Partei angehören (vgl. zu dieser Frage auch etwa Hauser/Schweri/ Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 27 N 6). Eine Befangenheit bezüglich aller Prozessparteien, die der gleichen politischen Partei einer entsprechenden Organisation angehören, lässt sich daraus offensicht-
lich nicht herleiten. Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.
Die angefochtene Verfügung betrifft Fragen im Zusammenhang mit der Einschränkung der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung und der medialen Berichterstattung über den Strafprozess. Für ihre Adressaten bzw. die Beschwerdeführerin handelt es sich um einen isolierten Entscheid, der als Endentscheid qualifiziert werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2008 E. 1.2.). Für die Parteien des Strafverfahrens liegt jedoch ein verfahrensleitender Entscheid vor. Diese Entscheide schliessen das Verfahren nicht ab. Sie stellen vielmehr lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 45 N 18). Sie fördern das Verfahren (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A., Zürich 2013, N 591).
Gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO müssen einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen nicht besonders ausgefertigt und begründet werden. Es genügt, wenn sie im Protokoll vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet werden (a.a.O.). Typisches Beispiel für einen solchen Entscheid ist die Vorladung (vgl. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, 2. A., Zürich 2013, N 5 zu Art. 80 StPO). Gegenstand des vorliegenden Entscheids sind Fragen der medialen Berichterstattung verbunden mit konkreten Handlungsanweisungen und Verboten unter Androhung von Ordnungsstrafe. Damit liegt kein einfacher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO mehr vor. Deshalb ist grundsätzlich eine Begründung erforderlich (vgl. dazu Art. 80 Abs. 2 StPO sowie Schmid, Handbuch, a.a.O., N 591).
Adressaten der Verfügung vom 16. Mai 2014 waren Medienleute, welche der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2014 beiwohnen und über diese berichten wollten. Sie waren aufgrund dieser Verfügung in ihren Rechten betroffen (vgl. dazu auch unten, Ziff. III./1.5.). Deshalb hatten sie dem Grundsatze nach Anspruch auf
rechtliches Gehör (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Daraus folgt, dass die Medienleute wenigstens auf Verlangen - Anspruch auf eine begründete Ausfertigung der Verfügung vom 16. Mai 2014 hatten. Mit der daraus resultierenden Möglichkeit einer Anfechtung des Entscheids wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung getragen. Ein Anspruch, schon vor dem Erlass der Verfügung angehört zu werden, bestand demgegenüber entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 3 und 5) in Anbetracht des grundsätzlich verfahrensleitenden Charakters der Anordnung nicht.
Verfahrensleitende Entscheide erstinstanzlicher Gerichte sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht mit separater Beschwerde, sondern zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. dazu Art. 65 Abs. 1 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Dieser Grundsatz gilt jedenfalls für die formell-prozessleitenden Entscheide. Dabei handelt es sich um Entscheide, welche den Verfahrensablauf selbst betreffen (z.B. die erwähnten Vorladungen, ferner Entscheide über Verschiebungsgesuche, etc.). Was die materiell-prozessleitenden Entscheide anbelangt, d.h. solche, welche die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien unmittelbar tangieren (z.B. die Zulassung einer Person als Partei, die Bewilligung einer amtlichen Verteidigung, etc.), postuliert die Lehre demgegenüber die Beschwerdefähigkeit (vgl. dazu Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1510). Dies allerdings mit der Einschränkung, dass analog zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen muss (Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1509). Die Präsidialverfügung vom 16. Mai 2014 griff in Rechte der Beschwerdeführerin ein, welche von der Medienfreiheit gemäss Art. 17 BV garantiert werden. Unter diesen Umständen liegt ein materiell-prozessleitender Entscheid vor, gegen welchen eine Beschwerde grundsätzlich zulässig ist.
Beizufügen ist, dass einer diesbezüglichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 387 StPO). Eine solche müsste auf Antrag von Amtes wegen von der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz angeordnet werden (vgl. dazu Art. 387 StPO zweiter Satz sowie Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A., Zürich 2014, N 4 zu Art. 387 StPO).
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Der Begriff der Partei ist dabei umfassend zu verstehen, d.h. zu den Parteien gemäss Art. 104 StPO kommen die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO hinzu (Lieber, a.a.O., N 2 zu Art. 382 StPO). Gemäss dieser Bestimmung gilt als anderer Verfahrensbeteiligter unter anderem die der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. Was die Medienschaffenden, welche den Prozess beobachten, anbelangt, gelten diese nach der Doktrin zwar weder als Partei noch als andere Verfahrensbeteiligte (Lieber, a.a.O., N 10 zu Art. 105 StPO). Die Frage, ob Medienleute Entscheide betreffend den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung mit Beschwerde anfechten können, wird dennoch bejaht (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern 2011, N 312).
In Fällen, in denen die Hauptverhandlung zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides bereits abgeschlossen ist, mangelt es dem Beschwerdeführer regelmässig an einem aktuellen Rechtsschutzi nteresse (Guidon, a.a.O., N 312). Entfällt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, prüft das Bundesgericht eine bundesrechtliche Beschwerde ausnahmsweise dennoch, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 127 I 164 ff., 166, mit Hinweisen auf weitere Entscheide des Bundesgerichts).
In der vorliegenden Sache erging das Sachurteil bereits am 19. Mai 2014. Der Zeitpunkt, in welchem die Medien aktuell über diesen Entscheid berichteten, liegt demzufolge bereits geraume Zeit zurück. Insofern wäre ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin zu verneinen. Mit der vorliegenden Beschwerde wurden anderseits Fragen im Zusammenhang mit der Einschränkung der Öffentlichkeit einer öffentlichen Gerichtsverhandlung aufgeworfen. Diese kön- nen sich jederzeit und unter gleichen ähnlichen Umständen wieder stellen.
Zudem besteht wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse an deren Beantwortung. Schliesslich wäre eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich. Deshalb ist es vorliegend angezeigt, die Beschwerde materiell zu behandeln.
Art. 69 Abs. 1 StPO hält fest, dass die Verhandlungen sowie die Urteilseröffnungen erstinstanzlicher Gerichte öffentlich sind. Diese Garantien sind bereits in Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 3 BV enthalten. Es gibt sie deshalb, damit der Bürger sieht, wie der Richter die ihm übertragene Verantwortung wahrnimmt. Der Grundsatz der öffentlichen Verhandlung dient mit anderen Worten einer transparenten Justiztätigkeit und Rechtsfindung. Da nicht jedermann jederzeit beliebigen Gerichtsverhandlungen beiwohnen kann, übernehmen die Medien eine Brückenfunktion, indem sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum zugänglich machen (vgl. dazu BGE 129 III 529 ff., 532).
Die Bundesverfassung garantiert in Art. 16 und 17 BV zudem die Meinungsund Informationsfreiheit und insbesondere die Medienfreiheit, die im vorliegenden Kontext als spezielles Grundrecht vorgeht (so BGE 137 I 209 E. 4.2.). Einschränkungen der Medienfreiheit sind gemäss Art. 36 BV zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, wobei schwerwiegende Einschränkungen im Gesetz selbst vorgesehen sein müssen, durch ein öffentliches Interesse den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig sind.
Bei der Gerichtsberichterstattung stehen sich das Informationsinteresse der Allgemeinheit und das Schutzinteresse der Prozessbeteiligten gegenüber (BGE 129 III 532). Das Gericht kann deshalb die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz teilweise ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO). Schliesst das Gericht die Öffentlichkeit aus, kann es Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zur Verhandlung gestatten (Art. 70 Abs. 3 StPO).
Die Beschwerdeführerin machte geltend, für den Erlass von Weisungen an die Medienschaffenden bestehe mangels gesetzlicher Grundlage kein Raum (Urk.
2 S. 5 f.). Der Beschwerdegegner 1 hielt dafür, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit in maiore minus solche Einschränkungen erlaube (Urk. 23 S. 5).
Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO lässt unter bestimmten Voraussetzungen den vollständigen Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung zu. Wird die Öffentlichkeit gänzlich ausgeschlossen, führt dies normalerweise dazu, dass die Medienschaffenden in ihrer Tätigkeit in einem erheblichen Mass eingeschränkt werden. Das Bundesgericht hat die Zulassung von Gerichtsberichterstattern unter Auflagen, wie dies Art. 70 Abs. 3 StPO nunmehr vorsieht, sowie die Sanktionierung eines Journalisten, der für die Einhaltung der Auflagen nicht Gewähr bot, als mit der Medienfreiheit vereinbar erachtet (BGE 137 I 209).
Im vorliegenden Verfahren wurde die Öffentlichkeit allerdings nicht ausgeschlossen. Die gerichtlichen Auflagen und die Beschränkung der Berichterstattung richteten sich nur an die Gerichtsberichterstatter bzw. Medienvertreter. Insofern vermag die Argumentation des Beschwerdegegners 1 nicht zu überzeugen, sieht doch Art. 70 StPO eine Privilegierung der Medien für den Fall des Ausschlusses der Öffentlichkeit vor, nicht aber die Einschränkung der Medienberichterstattung über eine öffentliche Verhandlung.
Anderseits bestünde bei dieser wörtlichen Auslegung die Gefahr, dass die Öffentlichkeit generell ausgeschlossen werden müsste, damit der Presse entsprechende Auflagen im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StPO zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Prozessparteien auferlegt werden könnten. Das kann nicht Sinn der Bestimmung sein. Die Frage kann hier aber offen bleiben.
Eine explizite gesetzliche Regelung, wonach das Gericht den Medien allgemein Auflagen resp. Weisungen für die Berichterstattung über die Verfahren erteilen kann, enthält die Strafprozessordnung nicht. Sie ermächtigt jedoch Bund und Kantone zur Regelung der Zulassung sowie der Rechte und Pflichten von Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter (Art. 72 StPO).
Das zürcherische Gerichtsorganisationsgesetz verpflichtet die Medien in § 125 GOG dazu, eine vom Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung zu ihrer
Gerichtsberichterstattung zu veröffentlichen. Abgesehen davon wird in § 73 Abs. 1 lit. d GOG der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte zum Erlass einer Verordnung über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht Dritter ermächtigt. Die Akteneinsichtsverordnung der obersten Gerichte (LS 211.15) enthält in §§ 10 ff. Bestimmungen über die Medien und ihre Akkreditierung. Gemäss § 11 Akteneinsichtsverordnung haben Medienschaffende über die allgemeinen Rechte hinaus namentlich Anspruch auf die sich aus den Art. 70 Abs. 3 StPO sowie den §§ 13a bis 19 dieser Verordnung ergebenden Vergünstigungen. Gemäss § 13a Akteneinsichtsverordnung kann das Gericht zugelassenen Gerichtsberichterstattern bzw. Gerichtsberichterstatterinnen unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, bei welchen es die Öffentlichkeit eingeschränkt ausgeschlossen hat. § 11 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung bestimmt: Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rücksicht nehmen. Insbesondere ist jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung suggestiver Berichterstattung zu vermeiden. Der Kanton Zürich hat mithin zumindest auf Verordnungsstufe Gebrauch von der Befugnis gemacht, die Rechte und Pflichten für die Gerichtsberichterstattung zu regeln. Die Regelung dürfte ihrem Inhalt nach mit der Verfassung vereinbar sein (vgl. BGE 113 IV 309 betr. GOG/AG). Es ist allerdings immerhin fraglich, ob sie den Anforderungen von Art. 36 BV genügen würde, soweit es um eine schwerwiegende Einschränkung der Medienfreiheit ginge. Halten sich die gerichtlichen Auflagen jedoch im Rahmen dessen, wozu die Medien mit Blick auf den Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensparteien ohnehin gehalten sind, kann in Anlehnung an BGE 137 I 209 E. 4.4. noch kein schwerer Eingriff in die Medienfreiheit angenommen werden.
Da im Strafprozess die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privatoder Geheimsphäre des Beschuldigten eingreifen kann, erfolgt die Gerichtsberichterstattung normalerweise in anonymisierter Form (BGE 137 I 210 ff., 213; BGE 129 III 529 ff., 532 f.). Anders verhält es sich bei Personen der Zeitgeschichte. In jenen Fällen kann eine Namensnennung je nach der konkreten Interessenlage gerechtfertigt sein (BGE 129 III 533, mit Hinweis auf weitere Entscheide des Bundesgerichts).
Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Zu den erstgenannten werden Sportler, Politiker, Künstler, Wirtschaftsführer und andere Prominente gezählt. Diese Personen müssen sich im Vergleich zu anderen Leuten eher Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte gefallen lassen. Von einer relativen Person der Zeitgeschichte spricht man, wenn jemand durch ein bestimmtes Ereignis das Interesse der Öffentlichkeit auf sich gezogen hat (vgl. dazu etwa Meili, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. A., Basel 2014, N 52 zu Art. 28 ZGB).
Nicht jedes beliebige Amt macht seine Inhaber zu absoluten Personen der Zeitgeschichte. Der Beschwerdegegner 1 war zur Zeit der eingeklagten Ereignisse Kreisschulpfleger in Zürich und Mitglied der SVP. Ein Mitglied der Kreisschulpflege steht normalerweise nicht im Rampenlicht. Sein Name und allenfalls sein Bild werden wenn überhaupt lediglich im Zusammenhang mit der Wahl publik. Eine (absolute) Person der Zeitgeschichte war der Beschwerdegegner 1 somit nicht, wenn auch im Hinblick auf sein Amt ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an seiner Integrität bestand. Indessen hat der Beschwerdegegner 1 als relative Person der Zeitgeschichte zu gelten: Mit seinen Publikationen auf Twitter äusserte er sich gegenüber einer grösseren Anzahl Personen auf eine provokative Art und Weise. Er setzte sich damit zudem aktiv dem Verdacht der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB aus. Verfahren, welche diese Strafbestimmung zum Gegenstand haben, stossen häufig auf ein grosses Interesse in den Medien und in der Öffentlichkeit. Dieses wurde vorliegend dadurch vergrössert, dass der Beschwerdegegner 1 die beiden Begriffe Kristallnacht und Moschee in Verbindung brachte. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdegegner 1
wie er selbst ausführen lässt (Urk. 38 S. 5) als politisch interessierter Mensch öffentlich (via seinen Internet-Blog) zu aktuellen Themen äussert (vgl. Urk. 30/7), und dies unter Nennung seines Namens. Nach Einleitung der Strafuntersuchung konnte sich der Beschwerdegegner 1 sodann in einem umfangreichen Artikel in den Printmedien präsentieren (vgl. Urk. 25/1).
Unter diesen Umständen wäre es gerechtfertigt gewesen, in der Berichterstattung über den Gerichtsprozess in Uster den Namen des Beschwerdegegners
1 zu publizieren. Die gerichtlichen Auflagen gehen insoweit über die Erfordernisse des Persönlichkeitsschutzes hinaus. Ziff. 1 lit. a des angefochtenen Entscheides ist demzufolge aufzuheben. Dies gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin bzw. die Zeitung, für welche sie tätig ist, tatsächlich unter Namensnennung über die Verhandlung hätte berichten wollen.
In Lehre und Rechtsprechung wurde schon die Auffassung vertreten, mit Bezug auf relative Personen der Zeitgeschichte gehöre zum Anspruch der Öffentlichkeit auf Erfahrung ihrer Person auch ein Bild, sofern es nicht herabwürdigend sonst irgendwie verletzend sei (ZR 97 [1998] Nr. 44 E. 4d, mit Hinweis auf Riklin, Schweizerisches Presserecht, Bern 1996, § 7 N 30, S. 205). Es erscheint fraglich, ob dieser Auffassung heute ohne weitere Einschränkung in jedem Fall von vornherein zugestimmt werden könnte.
Wird jemand erst durch eine ihm vorgeworfene Straftat zur relativen Person der Zeitgeschichte, ist die Frage im Hinblick auf die entsprechende unnötige Prangerwirkung zu verneinen. Dies gilt umso mehr, als sich diese Wirkung unter Berücksichtigung von Internet und elektronischen Medien weder örtlich noch zeitlich begrenzen lässt, hat das Bild einmal Eingang ins Netz gefunden. Eine solche Wirkung steht dem Grundsatz der Resozialisierung diametral gegenüber, ohne dass aus ihr ein realer Mehrwert für die Öffentlichkeit gewonnen werden könnte.
Vorliegend würde durch eine bildliche Darstellung des Beschwerdegegners 1 eine bisher abgesehen vom fraglichen Vorfall - unbekannte Person plötzlich auch optisch ins Rampenlicht gerückt. Auch insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich vom Sachverhalt, den die I. Zivilkammer im Rahmen eines Verfahrens betreffend Art. 28 ZGB im Jahre 1997 zu beurteilen hatte; er ist nicht einschlägig.
Für die öffentliche Beurteilung des inkriminierten Twittertextes und der Behandlung des Straffalles durch die Behörden ist das Aussehen des beschuldigten Textverfassers völlig irrelevant. Die Auflage, im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Strafprozess gegen den Beschwerdegegner 1 keine Bilder von ihm zu publizieren, ist nicht zu beanstanden.
Angaben zum Alter eines Protagonisten sind normalerweise Bestandteil einer objektiven Berichterstattung. Hinzu kommt vorliegend, dass eine mit einer Altersangabe einhergehende Persönlichkeitsverletzung nicht erkennbar ist. Demzufolge ist Ziff. 1 lit. c des vorinstanzlichen Entscheids insoweit aufzuheben.
Demgegenüber musste der Beschwerdegegner 1 keine weitergehenden Eingriffe in sein Privatleben hinnehmen (vgl. dazu ZR 97 [1998] Nr. 44 S. 133 f.). Ziff. 1 lit. c des vorinstanzlichen Entscheids, wonach den Medienschaffenden untersagt wurde, den Wohnort, den Arbeitgeber und die Adresse des Internetblogs bekannt zu geben, steht demnach im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.
Aus dem Umstand, dass Dritte, welche dem Prozess ebenfalls beiwohnten und die Möglichkeit gehabt hätten, ihre Beobachtungen über Social Media zu verbreiten, von der Anordnung der Verfahrensleitung nicht betroffen waren, kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nichts zu Ihren Gunsten ableiten; dies gilt umso mehr in Anbetracht des Zweckes und der ungleich grösseren Publizitätswirkung einer Berichterstattung in der Presse. Bildund Tonaufnahmen waren dem Publikum jedenfalls nicht erlaubt.
Ob für einen Entscheid, den Medienvertretern Auflagen für die Berichterstattung zu erteilen, allenfalls auch die Zivilgerichte zuständig gewesen wären, kann vorliegend offen bleiben. Wie das Bundesgericht bereits erkannt hat, ist der Persönlichkeitsschutz Anliegen des privaten wie des öffentlichen Rechts, namentlich des Prozessrechts. Es erwog, dass die Gefahr einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte nicht nur in einer unkorrekten Verfahrensabwicklung liege, sondern ebenso in einer unnötig verletzenden blossstellenden Gerichtsberichterstattung. Die Berichte über die Gerichtsverhandlungen hätten somit die Persönlichkeit der Prozessbeteiligten zu beachten. Dies sicherzustellen seien auch die kantonalen Prozessrechte berufen. Die unnötige Verletzung Blossstellung von Prozessbeteiligten sei unter keinem Gesichtspunkt zu rechtfertigen. Es reiche nicht aus, den Verletzten auf seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter zu verweisen. Der Staat selbst habe an einer Verletzung teil, wenn er diese während im Anschluss an die Verhandlung dulde. So wenig er zulassen dürfe, dass
an der Verhandlung gegen die Prozessbeteiligten von Privaten Gewalttätigkeiten verübt würden, dürfe er es hinnehmen, dass ihr Persönlichkeitsrecht verletzt werde (BGE 137 I 209 E. 4.10., mit Hinweis auf BGE 113 Ia 309 E. 3d). Diese Überlegungen haben auch vorliegend Geltung.
Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise (in Bezug auf Ziff. 1 lit. a und c [teilweise] der Verfügung vom 16. Mai 2014 [Verbot, den Namen und das Alter des Beschuldigten zu publizieren]) gutzuheissen. Im Übrigen (hinsichtlich Ziff. 1 lit. b und c [Verbot, das Bild sowie den Wohnort, den Arbeitgeber und die Adresse des Internetblogs des Beschuldigten zu publizieren]) ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gewisse grundsätzliche Fragen zu beurteilen waren. Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihren Anträgen teilweise (zur Hälfte). Deshalb sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur einen Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten ist dem Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen, welcher mit seinem Antrag ebenfalls zur Hälfte unterliegt.
Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falls zu berücksichtigen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b-d und 17 Abs. 1 GebV OG). Im Ergebnis ist Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.festzusetzen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Prozessentschädigungen zuzusprechen; diese sind vielmehr wettzuschlagen.
Es wird beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 1 lit. a und c (teilweise) der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirks Uster vom 16. Mai 2014 (Verbot, den Namen und das Alter des Beschuldigten zu publizieren) aufgehoben. Im Übrigen (hinsichtlich Ziff. 1 lit. b und c [Verbot, das Bild sowie den Wohnort, den Arbeitgeber und die Adresse des Internetblogs des Beschuldigten bekannt zu geben]) wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zur einen Hälfte der Beschwerdeführerin und zur anderen Hälfte dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen.
Schriftliche Mitteilung an
die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
den Verteidiger des Beschwerdegegners 1 (zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1; per Gerichtsurkunde)
das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer (Proz.Nr.
SB140436; zur Kenntnisnahme; gegen Empfangsschein)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten GG130049-I; gegen Empfangsschein)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlic he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 31. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiber:
Dr. U. Bruggmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.