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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH140126
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH140126 vom 16.12.2014 (ZH)
Datum:16.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf eine Anklage
Zusammenfassung : Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Beschluss vom 16. Dezember 2014 über eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen das Bezirksgericht Horgen entschieden. Das Bezirksgericht trat nicht auf eine Anklage ein, da es sich für den zur Anklage gebrachten Sachverhalt als örtlich nicht zuständig erachtete. Die Staatsanwaltschaft erhob fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Das Obergericht entschied, dass die Staatsanwaltschaft zuständig ist und wies die Sache zur Prüfung der Anklagezulassung an die Vorinstanz zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Gericht; Kanton; Gerichtsstand; Beschwerdegegner; Anklage; Handlung; Basel; Vorinstanz; Zuständigkeit; Handlungen; Basel-Land; Basel-Landschaft; Mädchen; Verfahren; Kantons; Beschluss; Entscheid; Verfahrens; Verfahren; Untersuchung; Bundesstrafgericht; Kammer; Behörden; Ordner; Erwägung
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ; Art. 31 StPO ; Art. 3137 StPO ; Art. 329 StPO ; Art. 34 StPO ; Art. 38 StPO ; Art. 39 StPO ; Art. 40 StPO ; Art. 41 StPO ; Art. 42 StPO ; Art. 423 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 82 StPO ;
Referenz BGE:120 IV 280; 120 IV 281; 133 IV 235; 85 IV 210;
Kommentar:
-, Praxis StPO, Art. 399 Abs. 3; Art. 399 StPO, 2013
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Strafkammer

    Geschäfts-Nr.: UH140126-O/U/HEI

    Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

    1. Meier, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger

Beschluss vom 16. Dezember 2014

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. ,

    Beschwerdegegner

    amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    sowie

  2. ,

Verfahrensbeteiligte

betreffend Nichteintreten auf eine Anklage

Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Horgen,
  1. Abteilung, vom 16. April 2014, DG140006-F

    Erwägungen:

    I.
    1. Das Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung (nachfolgend Vorinstanz), trat mit Beschluss vom 16. April 2014 auf eine durch die Staatsanwaltschaft ZürichLimmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erhobene Anklage nicht ein, da es sich für die Beurteilung des zur Anklage gebrachten Sachverhalts örtlich nicht zustän- dig erachtet (Urk. 3 = Urk. 7/29).

    2. Der Nichteintretensentscheid wurde der Staatsanwaltschaft am 24. April 2014 zugestellt (Urk. 7/30/1). Gegen den Entscheid erhob sie mit Eingabe vom

  1. Mai 2014 (hierorts eingegangen am Montag, 5. Mai 2014 per Kurier) fristgemäss Beschwerde und reichte die vollständigen Untersuchungsakten ein. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Überweisung der Akten zur Zulassung der Anklage an die Vorinstanz (Urk. 2, Urk. 4).

  2. Dem Beschwerdegegner A. , der Verfahrensbeteiligten B. und der Vorinstanz wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2014 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom

  1. ai 2014 ihre Stellungnahme ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Seitens des Beschwerdegegners wurde auf Stellungnahme verzichtet (Urk. 11). Die Verfahrensbeteiligte B. liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 4. Juni 2014 wurde die Stellungnahme der Vorinstanz der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Äusserung übermittelt. Die Staatsanwaltschaft erklärte in der Folge mit Eingabe vom 10. Juni 2014 ihren Verzicht auf Replik (Urk. 15).

    II.
    1. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2014 werden dem Beschwerdegegner nebst einer Tätlichkeit und Pornografie mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern vorgeworfen (Urk. 7/27). Hinsichtlich des

      Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern wird der Beschwerdegegner in der Anklageschrift im einen Fall beschuldigt, am 11. Januar 2009 vor einem 12jährigen Mädchen wissentlich und willentlich via Internet-Web-Cam-Chat eine sexuelle Handlung vorgenommen und das Mädchen in diese sexuellen Handlungen miteinbezogen zu haben, obwohl er gewusst habe, dass die Geschädigte zum Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Diese Tathandlung soll der Beschwerdegegner von seinem damaligen Wohnort im Kanton Basel-Landschaft aus vorgenommen haben (Urk. 7/27 S. 2 f.). Im andern Fall habe er ab dem 20. Juli 2010, ca. 8:45 Uhr, mit einem vermeintlich 13-jährigen Mädchen über das Internet Kontakt aufgenommen und den Chat mit diesem vermeintlich 13-jährigen Mädchen auf sexuelle Themen gelenkt. Durch seine Handlungen habe er via Internet eine sexuelle Handlung vor diesem Mädchen vollzogen und es in diese sexuellen Handlungen miteinbezogen. Da es sich bei dem vermeintlich 13-jährigen Mädchen um einen verdeckten Ermittler der Stadtpolizei Zürich gehandelt habe, sei es beim Versuch geblieben. Während der erwähnten Kontaktaufnahme via Chat habe der Beschwerdegegner dem vermeintlich 13-jährigen Mädchen vorgeschlagen, dass es zwischen ihm und ihr zu sexuellen Handlungen kommen solle. Zu diesem Zwecke habe er ein Treffen für den gleichen Tag, den 20. Juli 2010, beim Kiosk am Bahnhof C. vorgeschlagen. In der Folge sei er von seinem Wohnort in D. (Basel-Landschaft) mit dem Zug nach C. gefahren, wobei er vorgehabt habe, sexuelle Handlungen mit dem (vermeintlich) 13-jährigen Mädchen vorzunehmen. Dazu sei es nicht gekommen, da es sich beim Mädchen um einen verdeckt ermittelnden Polizeibeamten der Stadtpolizei Zürich gehandelt habe, weshalb es auch hier beim Versuch geblieben sei (Urk. 7/27 S. 3-5).

    2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vom 16. April 2014, mit welchem auf die erwähnte Anklage nicht eingetreten wurde, stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    1. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Beschluss ihr Nichteintreten auf die Anklage im Wesentlichen damit, dass es sich beim Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB um die Tat, welche

      mit der schwersten Strafe bedroht ist, handle. Da dem Beschwerdegegner im einen Fall lediglich vorgeworfen werde, versucht zu haben, ein Kind in sexuelle Handlungen einzubeziehen und in der Folge eine sexuelle Handlung mit einem Kind vorzunehmen, ihm im anderen Fall jedoch vorgehalten werde, mit einem Kind sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, handle es sich bei Letzterem um die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat. Da der Beschwerdegegner diese nicht im Bezirk Horgen begangen haben soll sondern von seinem damaligen Wohnort im Kanton Basel-Landschaft ( D. ) aus, sei sie in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO für die Beurteilung der dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Taten nicht zuständig (Urk. 3).

      In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2014 führt die Vorinstanz unter anderem aus, weder den Akten noch der Beschwerdebegründung lasse sich entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft mit der für die eingeklagten Hauptdelikte örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft über eine Übernahme des Verfahrens verhandelt habe. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich eine später beanzeigte Tätlichkeit übernommen. Es fehle damit nicht nur an einer Vereinbarung zwischen den beiden Behörden, sondern bereits an entsprechenden Verhandlungen und der in Art. 39 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen gegenseitigen Information. Eine einseitige konkludente Anerkennung der Zustän- digkeit, wie sie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werde (siehe Erw. II.3.2., Urk. 2 Ziff. 2.5), sei weder möglich noch zulässig (Urk. 8 S. 1 f.).

    2. Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, sie habe gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf sexuelle Handlungen mit Kindern geführt, wobei der Beschwerdegegner von den Ermittlern, die sich in einer Chat-Korrespondenz gegenüber dem Beschwerdegegner als minderjähriges Mädchen ausgegeben hätten, beim Treffen mit dem vermeintlichen minderjährigen Mädchen in C. verhaftet worden sei. Im Verlaufe der weiteren Ermittlungen habe sich, hauptsächlich anhand der Auswertung der beim Beschwerdegegner sichergestellten Computerdaten, der Verdacht auf Pornographie ergeben. Es habe überdies anklagegenügend erstellt werden können, dass der Beschwerdegegner mit einem anderen minderjährigen

      Opfer sexuelle Handlungen (vollendet) begangen habe. Die Untersuchung sei hierorts zu Ende geführt worden, da sich nach den bereits länger dauernden Ermittlungen eine Abtretung an eine andere Amtsstelle (inneroder ausserkantonal) aus prozessökonomischen Gründen nicht mehr habe rechtfertigen lassen (Urk. 2 Ziff. 2.1. f.).

      Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die urteilenden kantonalen Gerichte seien an den Gerichtsstand, den die Strafverfolgungsbehörden eines Kantons anerkannt zusammen mit Behörden eines anderen Kantons festgelegt haben, gebunden, selbst wenn sie zum Ergebnis gelangen sollten, dass sie interkantonal eigentlich nicht zuständig wären (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 2004, N. 457 m.w.H.). Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie vorliegend ein örtlicher Anknüpfungspunkt im übernehmenden Kanton gegeben sei (BGE 120 IV 281; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 437). Eine einmal begründete Zuständigkeit sei grundsätzlich unwiderruflich (BGE 85 IV 210). Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, sie habe den Gerichtsstand in Zürich konkludent anerkannt, da sich dieses Vorgehen aus prozessökonomischen Gründen gebieterisch aufgedrängt habe. Eine nachträgliche Änderung der begründeten Abweichung vom ordentlichen Gerichtsstand sei nach den Regeln über den Gerichtsstand jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich (Urk. 2 Ziff. 2.4. f.).

    3. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, wird nachfolgend auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde sowie auf die Begründung der Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid sowie auf ihre ergänzenden Ausführungen in ihrer Stellungnahme eingegangen.

    1. Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO). Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind nach Art. 34 Abs. 1 StPO für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. Nach Art. 38 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaften untereinander einen davon abweichenden Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern andere triftige Gründe vorliegen. Solche triftigen Gründe können sich aus Zweckmässigkeits-, Wirtschaftlichkeitsoder prozessökonomischen Überlegungen ergeben (Moser / Schlapbach, in: Niggli / Heer

      / Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1 - 195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 38 N. 5 mit Hinweisen und N. 10;

      Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 38 N. 2). Die Kantone kön- nen auch durch konkludente Anerkennung der Zuständigkeit von den gesetzlichen Gerichtsständen abweichen. Nimmt ein Kanton über längere Zeit Ermittlungen vor, welche über das hinausgehen, was für die Gerichtsstandsbestimmung erforderlich ist, obwohl längst Anlass zur Abklärung der eigenen Zuständigkeit bestand, kann eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes vorliegen (Moser

      / Schlapbach, a.a.O., Art. 38 N. 10; Kuhn, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 39 N. 5

      u. 14; Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BG.2012.6 vom 11. Mai 2012 E. 2).

      Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften nach Art. 39 Abs. 2 StPO unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO). Ein Kanton soll entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand (Art. 3137 StPO) nur zuständig erklärt werden bzw. sich selbst zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (Moser / Schlapbach, a.a.O., Art. 38 N. 2 mit Hinweisen; Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 480 FN 213; Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 3.1 und BG.2013.20 vom 9. Oktober 2013 E. 2.7; BGE 120 IV 280 E. 2.b).

    2. Nach Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Die örtliche Zuständigkeit stellt eine Prozessvoraussetzung dar. Stellt ein erstinstanzliches Gericht nach Anklageerhebung seine örtliche Unzuständigkeit fest, tritt es auf die Strafsache in analoger Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO nicht ein (Fingerhuth / Lieber, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 39 N. 4; Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 401, N. 1287; Riklin, Schweize-

rische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 39 N. 1).

5. Die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum besonderen Gerichtsstand nach Art. 34 Abs. 1 StPO bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten und dazu, welche Straftat als die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat zu gelten hat, erweisen sich als zutreffend. Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 3 Ziff. 4 - 11; Erw. II.3.1.). Somit handelt es sich beim Vorhalt, der Beschwerdegegner habe am 11. Januar 2009 von seinem damaligen Wohnort im Kanton Basel-Landschaft via Internet-Web-Cam-Chat aus sexuelle Handlungen mit einem Kind vorgenommen, um diejenige Tat, welche mit der schwersten Strafe bedroht ist. Damit wäre nach Art. 34 Abs. 1 StPO grundsätzlich die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Kantons BaselLandschaft gegeben. Dieser Umstand wird von der Staatsanwaltschaft denn auch nicht bestritten.

Wie bereits ausgeführt, können die Staatsanwaltschaften nach Art. 38 Abs. 1 StPO untereinander einen andern als den in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 StPO bestimmten Gerichtsstand vereinbaren. Die Vorinstanz führt diesbezüglich zutreffend und seitens der Staatsanwaltschaft unwidersprochen aus, zwischen der Staatsanwaltschaft und der für die eingeklagten Hauptdelikte örtlich an sich zuständigen Strafverfolgungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft sei mit Ausnahme hinsichtlich des Vorwurfs einer Tätlichkeit (Urk. 4/ND 3/16/1-5 [Ordner 4]) - über eine Übernahme nicht verhandelt worden, womit es auch an einer entsprechenden Vereinbarung nach Art. 38 Abs. 1 StPO als auch der in Art. 39 Abs. 2 StPO vorgesehenen gegenseitigen Information fehle (Urk. 8 S. 2).

Darauf kann es vorliegend aufgrund nachfolgender Erwägungen jedoch nicht ankommen.

    1. Die ersten durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen Untersuchungshandlungen betreffen den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind. Sie stehen im Zusammenhang mit der Kontaktaufnahme des Beschwerdegegners am 20. Juli 2010 mit einem vermeintlich 13-jährigen Mädchen via Internet-Chat und ihrem vermeintlichen Treffen in C. , anlässlich welchem der Beschwerdegegner verhaftet werden konnte (u.a. Urk. 4/HD 16/1 [Ordner 2], Urk. 4/HD 16/4 [Ordner 2]). Es besteht damit klarerweise ein örtlicher Anknüpfungspunkt im Kanton Zürich. Die Zuständigkeit des Kantons Zürich war zu Beginn der Untersuchung in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO (Gerichtsstand des Tatorts) gegeben. Erst aufgrund der weiteren Ermittlungen, insbesondere der rechtshilfeweise in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt vorgenommenen Hausdurchsuchungen und der Auswertung der dabei sichergestellten Computerdaten ergab sich der Verdacht der Pornographie und der sexuellen Handlung mit einem anderen minderjährigen Opfer, die Gegenstand der Anklage bilden (Urk. 2 Ziff. 2.1.; u.a. Urk. 4/HD 16/26 S. 2 f. [Ordner 2], Urk. 4/HD 11-15 [Ordner 2]; Urk. 4/ND 2/1 S. 3 [Ordner 4]; Urk. 7/27).

      Die Untersuchungsakten, insbesondere die sich darin befindlichen Auswertungen der sichergestellten Datenträger und Chatprotokolle, sind sehr umfangreich (Urk. 4/Ordner 5-10). Ein triftiger Grund, der ein Abweichen vom in Art. 34 Abs. 1 StPO vorgesehenen Gerichtsstand im Falle einer entsprechenden Vereinbarung unter den Staatsanwaltschaften nach Art. 38 Abs. 1 StPO erlaubt, liegt aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft vorgenommenen umfangreichen Untersuchungshandlungen vor. Zwar fanden rechtshilfeweise Hausdurchsuchungen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft statt. Die Auswertung der sichergestellten Daten wurde jedoch durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen. Aus prozessökonomischen Überlegungen war ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand gerechtfertigt, zumal nicht bekannt war, ob die Auswertungen weitere mögliche Tatorte mit allenfalls abweichenden Gerichtsständen ergeben wür- den. Im Übrigen handelt es sich beim Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern verübt im Kanton Zürich und Basel-Landschaft um gleichartige Delikte, deren Schwere sich nur darin unterscheidet, als dass bei dem den Kanton Zürich betreffenden Delikt dem Beschwerdeführer lediglich Versuch vorgeworfen wird. Aufgrund des Rechtshilfeverfahrens waren die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Land über die laufenden Ermittlungen wegen strafrechtlich relevanter Vorgänge in ihrem Zuständigkeitsgebiet orientiert. Diese Ermittlung überliessen sie stillschweigend den Zürcher Behörden.

      Die Fortdauer der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft war und ist nach dem Ausgeführten gerechtfertigt. Eine Vereinbarung zwischen der Staatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nach Art. 38 f. StPO, worin die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft formell festgelegt worden wäre, erwiese sich damit ohne Weiteres als zulässig.

      Die Staatsanwaltschaft hat ihre Zuständigkeit konkludent anerkannt. Sie führte die gesamte Untersuchung und erhob schliesslich Anklage bei der Vorinstanz. Die war gerechtfertigt und zulässig.

    2. Nach dem Wortlaut und Aufbau des Gesetzes soll das Verfahren mit Gerichtsstandsfragen nach der Anklage zudem nicht mehr verzögert werden. Ein Wechsel der Zuständigkeit ist in der Regel zu vermeiden. Das ist erst recht geboten, wenn die Untersuchung bereits vollständig zu Ende geführt und Anklage erhoben worden ist, sofern Art. 42 Abs. 3 StPO eine Änderung des Gerichtsstandes nach Anklageerhebung nicht ohnehin ausschliesst. Dies hat vorliegend auch zu gelten, wenn sich die Staatsanwaltschaft nicht explizit mit der als zuständig in Betracht fallenden Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verständigt hat. Es wurden keine neuen triftigen Gründe geltend gemacht, die eine nachträgliche Änderung der von der Staatsanwaltschaft anerkannten Zuständigkeit rechtfertigen. Während der Untersuchung blieb die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft stets unbestritten. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde weder seitens des Beschwerdegegners noch der Verfahrensbeteiligten B. ein anderer, vom bisherigen abweichender Gerichtsstand geltend gemacht (Art. 41 Abs. 1 StPO). Es liefe somit auch den Interessen einer effizienten und beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens entgegen, wenn der Einwand der Vorinstanz, die

Staatsanwaltschaft habe sich in Missachtung der Regelung von Art. 38 und 39 StPO für zuständig erklärt, nach bereits angehobener Anklage vorliegend berücksichtigt würde (BGE 133 IV 235 E. 7 und Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. I. [betreffend sachliche Zuständigkeit]; Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BG.2013.25 vom 25. Februar 2014 E. 1.3; Kuhn, a.a.O., Art. 39 N. 5; Art. 42 Abs. 3 StPO). Ohnehin dienen die Regelungen von Art. 39 f. StPO betreffend Gerichtsstandsverfahren vornehmlich dazu, einem negativen Kompetenzkonflikt unter den Kantonen vorzubeugen (Riklin, a.a.O., Art. 39 N. 2; Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 438). Ein solcher liegt aufgrund der Anerkennung der Zuständigkeit durch die Staatsanwaltschaft aber gerade nicht vor.

  1. Die Beschwerde erweist sich im Lichte der vorstehenden Erwägungen als begründet und ist daher gutzuheissen.

  2. Eine Gutheissung der Beschwerde erweist sich zudem aus folgender Erwägung als sachgerecht: Die Staatsanwaltschaft erachtet sich als zuständig und bestätigt dies durch ihre Beschwerdeerhebung gegen den Entscheid der Vorinstanz. Eine andere Zuständigkeit wurde von keiner Seite geltend gemacht. Da sich die Staatsanwaltschaft selbst als zuständig erachtet und sich einer Verfahrensabtretung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ohnehin den berechtigten Einwand der konkludenten Anerkennung der Zuständigkeit entgegenhalten lassen müsste (siehe Erw. II.4.1., II.6.), kann angenommen werden, dass ein Meinungsaustausch zwischen der Staatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Sinne von Art. 39 f. StPO zu einer Bestätigung des bisherigen Gerichtsstandes führen würde und damit wiederum Anklage bei der Vorinstanz erhoben werden müsste. Ein solches Vorgehen stünde jedoch einer effizienten und beschleunigten Durchführung des Strafverfahrens entgegen.

    Im Übrigen wäre der Staatsanwaltschaft im Falle, dass keine Einigung über den Gerichtsstand mit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zustande käme, der Weg nach Art. 40 Abs. 2 StPO aufgrund der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts verwehrt. So tritt das Bundesstrafgericht bei strittigem Gerichtsstand unter den Kantonen nach einmal erfolgter Anklageerhebung nicht mehr auf

    Gesuche zur Festlegung des Gerichtsstandes nach Art. 40 Abs. 2 StPO ein (Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, BG.2013.25 vom 25. Februar 2014 E. 1).

  3. Der Beschluss der Vorinstanz vom 16. April 2014 ist somit aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Anklagezulassung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners für diesen Verfahrensabschnitt) auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO

i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdegegners für seine allfälligen im Beschwerdeverfahren getätigten Aufwendungen wird durch die Staatsanwaltschaft das urteilende Gericht am Ende des Strafverfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Verfahrensbeteiligten, die sich nicht zur Sache äusserte, ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 16. April 2014 (Geschäfts-Nr. DG140006) aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (eingeschlossen die Kosten der amtlichen Verteidigung für diesen Verfahrensabschnitt) werden auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. 1/2010/4594, gegen Empfangsschein

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (gegen Gerichtsurkunde)

    • die Verfahrensbeteiligte B. (gegen Gerichtsurkunde)

    • die Vorinstanz ad Geschäfts-Nr. DG140006, unter Zusendung der Untersuchungsakten (Urk. 4) und Rücksendung der von ihr beigezogenen Akten (Urk. 7), gegen Empfangsschein

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. Dezember 2014

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Zuppinger

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