Zusammenfassung des Urteils UH130216: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer gegen die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingereicht, betreffend die Protokollberichtigung nach einem Strafverfahren. Der Beschwerdeführer beantragte die Ton-Aufzeichnungen des Verfahrens aufzubewahren und anzuhören, sowie die Protokolle zu überprüfen und zu korrigieren. Es wurde entschieden, dass der Entscheid über die Protokollberichtigung ein prozessleitender Entscheid ist und nicht separat angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer hatte Erfolg in Bezug auf die Anhörung der Tonaufnahme, aber die anderen Anträge wurden abgelehnt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen, und dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Der Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 11. November 2013 gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH130216 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 11.11.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Protokollberichtigung |
Schlagwörter : | Protokoll; Entscheid; Protokollberichtigung; Antrag; Prozess; Verfahren; Bundes; Beschwerde; Verfahren; Bundesgericht; Verfügung; Hauptverhandlung; Gericht; Schmid; Verfahrens; Vorinstanz; Recht; Urteil; Protokollberichtigungsbegehren; Entscheide; Praxis; Beschuldigte; Prozessordnung; Praxiskommentar; Akten; Beschuldigten |
Rechtsnorm: | Art. 100 StGB ;Art. 101 StPO ;Art. 103 StPO ;Art. 174 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 65 StPO ;Art. 78 StPO ;Art. 80 BGG ;Art. 93 BGG ;Art. 97 StGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation Zivilund Strafprozess, Zürich, 2012 Seiler, von Werdt, Güngerich, Hand, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Art. 80 BGG, 2007 Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 79 StPO, 2013 Keller, Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, Art. 393 OR, 2010 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130216-O/U/BUT
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Schlegel
Beschluss vom 11. November 2013
in Sachen
,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Protokollberichtigung
Erwägungen:
Am 12. April 2013 wurde vor dem Bezirksgericht Affoltern am Albis die Hauptverhandlung im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gegen A. (Beschwerdeführer) betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. durchgeführt. Im Anschluss stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Einvernahmeprotokoll aufgrund der bereits fortgeschrittenen Zeit an einem anderen Tag durchlesen und unterschreiben zu können. Der Einzelrichter lud ihn dazu auf den 15. April 2013 vor (vgl. Verlaufsprotokoll S. 8 f.). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Durchsicht verschiedene handschriftliche Korrekturen an. Auf der letzten Seite vermerkte er, dass er mit dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden sei, weshalb er es nicht unterzeichne (Urk. 10/34 S. 16). Am 16. April 2013 erliess der Einzelrichter in jener Sache das Urteil (Urk. 10/35). Mit Schreiben vom 23. April 2013 verlangte der Beschwerdeführer eine Protokollberichtigung (Urk. 10/37 = Urk. 10/38), welche mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 10. Juni 2013 teilweise gutgeheissen wurde (Urk. 3
= Urk. 10/46).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. Juli 2013 fristgerecht Beschwerde bei der erkennenden Kammer (Urk. 2) und stellte die folgenden Anträge:
Es sei:
Dem Bezirksgericht Affoltern a. A. anzuordnen, die Ton-Aufzeichnungen des gesamten Verfahrens am 12.04.2013, insbesondere (aber nicht nur) die Einvernahme des Beschuldigten zu Beweiszwecken (auch für später) mindestens so lange aufzubewahren, wie die am längsten aufzubewahrenden Akten in diesem Verfahren, auf jeden Fall aber mindestens so lange aufzubewahren, bis sämtliche Rechte die Verfahren in dieser Strafsache anzufechten endgültig verwirkt sind.
Dem Beschuldigten zu gewähren, die gesamten Ton-Aufzeichnungen im in Frage stehenden Verfahren umgehend und uneingeschränkt anzuhören (mit Kennzeichnung des Datenträgers und zeitlicher Orientierungsangabe), um die Protokolle in diesem Verfahren zu überprüfen und danach allfällige Protokollberichtigungsanträge vorzunehmen.
Die Ton-Aufzeichnungen wortgetreu schriftlich zu protokollieren, zumindest die Einvernahme, sofern der Beschuldigte dies nach der Anhörung (Antrag II) wünscht; in jedem Fall wortgetreu zu protokollieren, zumindest die Einvernahme, sofern dem Antrag II nicht stattgegeben wird.
Auf jeden Fall den Beschuldigten (vorgeblich) unverständliche Passagen anhören zu lassen.
(Vorgeblich) unverständliche Passagen auf Antrag des Beschuldigten technisch überprüfen zu lassen (Ursache) und mit technischen Möglichkeiten verständlich machen zu lassen;
Eventualiter sofern eine technische Wiederherstellung nicht möglich sinnvoll ist, als Alternative die gesamte Frage und Antwort durch das Gericht und den Beschuldigten nachholen zu lassen.
Zu überprüfen, zu rügen (Befangenheit):
Die Ereignisse unter Ziffer 8 der Eingabe des Beschuldigten vom 23.04.2013
Die Aussage des Richters unter Ziffer 9 der Eingabe des Beschuldigten vom 23.04.2013
c Die in der Verfügung erwähnten vorgeblichen unverständlichen Passagen, sofern diese verständlich sind die Unverständlichkeit durch das Gericht verursacht wurde und solche Fragen und Antworten gesamthaft wiederholen und/oder protokollieren zu lassen.
Bei Protokollkorrekturen immer die gesamte Antwort zur Frage wortgetreu zu protokollieren.
Alle Korrekturanträge in der Eingabe des Beschuldigten vom 23.04.2013 zu gewähren.
Oben erwähnte Anträge von einer Urteilsverkündung durchführen zu lassen, damit der Beschuldigte keine Bevorteilung erhält sich vorwerfen lassen muss.
Der Gegenpartei sämtliche Verfahrenskosten und die Kosten der Parteien aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschä- digung, zudem eine angemessene Entschädigung, zudem eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft Limmattal/Unterland verzichteten je auf Stellungnahme (Urk. 6 und Urk. 8).
Mit Schreiben vom 30. August 2013 sowie Beilagen dazu präzisierte der Beschwerdeführer den Beschwerdeantrag IX. (Urk. 25).
3. Aufgrund der per 1. Juli 2013 erfolgten Neukonstituierung des Obergerichts erfolgt der Entscheid nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung (vgl. Urk. 5 S. 2).
1. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung steht in Einklang mit Art. 65 StPO, welcher statuiert, dass verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können.
Der Entscheid über ein Protokollberichtigungsbegehren wird grundsätzlich nicht als selbständiger Endbeziehungsweise Erledigungsentscheid betrachtet, sondern als Zwischenentscheid (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 79 N 4; ZR 87 Nr. 96; Urteil des Bundesgerichts 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 2). Zwischenentscheide regeln die Beziehungen zwischen den Parteien für die Dauer des Verfahrens und stellen daher einen Schritt auf dem Weg zum Endurteil dar. Vorliegend wurde zwar im Nachgang zum Urteil vom 16. April 2013 mit Verfügung vom
10. Juni 2013 über die Protokollberichtigung entschieden. Das Hauptverfahren war somit bereits abgeschlossen. Der Protokollberichtigungsentscheid behält jedoch seinen Charakter als prozessleitenden Entscheid, denn im Gegensatz zu einem Erledigungsentscheid bringt er das Verfahren nicht ohne Entscheid in der Sache zum Abschluss (Stohner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 80 N 4 und N 12; Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., a.a.O., Vor Art. 80 N 2; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013,
N 591 f.). Damit stellt sich die Frage, ob er mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO angefochten werden kann.
b) Gemäss Art. 65 Abs. 1 StPO sind im Gegensatz zu den verfahrensleitenden Anordnungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden im Vorverfahren, die alle beschwerdefähig sind, diejenigen der Gerichte nur mit dem Endentscheid anfechtbar. Dagegen können gemäss Abs. 2 selbigen Artikels vor der Hauptverhandlung getroffene verfahrensleitende Anordnungen der Verfahrensleitung eines Kollegialgerichts von Amtes wegen auf Antrag hin ge- ändert aufgehoben werden. Daneben gibt es im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Ausnahmen, welche die Anfechtbarkeit gerichtlicher verfahrensleitender Anordnungen bei der Beschwerdeinstanz vorsehen (beispielsweise Art. 64 Abs. 2 und Art. 174 Abs. 2 StPO).
Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Satzteil StPO nimmt diese Bestimmung wieder auf, indem er vorsieht, dass die Beschwerde gegen verfahrensleitende Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte ausgeschlossen ist. Gemäss der Botschaft soll diese Norm erreichen, dass die Hauptverhandlung durch die separate Anfechtung nicht unterbrochen wird (Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, 1312, in: BBl 2006, 1085). Betreffend die Auslegung der Bestimmung gehen die Meinungen in der Lehre auseinander. In der ersten Auflage seines Praxiskommentars und Handbuchs vertrat Schmid die Ansicht, während der Hauptverhandlung erlassene verfahrensleitende Entscheide seien nie mit Beschwerde anfechtbar. Betreffend der vor der Hauptverhandlung erlassenen prozessleitenden Entscheide unterschied er zwischen solchen formell-prozessleitender und materiell-prozessleitender Art. Während bei formell-prozessleitenden Entscheiden, welche sich rein mit dem Verfahrensablauf befassten, eine Beschwerde immer ausgeschlossen sei, sei eine solche bei materiell-prozessleitenden Entscheiden, welche direkt die Interessen und Rechte der Verfahrensbeteiligten tangierten und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkten, zulässig. Dadurch werde eine Kongruenz mit Art. 93 Abs. 1 BGG hergestellt, welcher die bundesrechtliche Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vorund Zwischenentscheide zulasse, falls solche einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeizuführen vermöchte und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, Art. 393 N 13; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2009, N 1509). Jositsch schloss sich dieser Ansicht an (Jositsch, Grundriss des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, N 615). Im Basler Kommentar wird darauf hingewiesen, diese
Lösung sei zwar sachlich nachvollziehbar, aber mit der gesetzgeberischen Konzeption von Art. 65 StPO nicht vereinbar und daher abzulehnen (Jent, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 65 N 4; Stephenson/Thiriet, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 393
N 13). Keller argumentiert, eine Auslegung von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO nach dem Zweck der Bestimmung ergebe, dass gegen während der Hauptverhandlung ergangene Entscheide die Beschwerde ausgeschlossen sei. Vor der Hauptverhandlung getroffene Entscheide sollen nur dann von der Beschwerde ausgeschlossen werden, wenn sie im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet seien. Bei ihnen mache es im Interesse der beförderlichen Verfahrensabwicklung Sinn, die Beschwerde auszuschliessen. Diese Unterscheidung decke sich inhaltlich mit der von Schmid vorgenommenen und ergebe sich auch aus einer systematischen Auslegung des Gesetzes (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 393 N 28). Guidon weist darauf hin, dass der Vorentwurf zur Strafprozessordnung in Art. 463 Abs. 1 lit. b VE-StPO festgehalten habe, die Beschwerde sei lediglich gegen verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte während der Hauptverhandlung unzulässig. Der Gesetzgeber habe folglich lediglich die Beschwerde gegen verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen während der Hauptverhandlung, nicht aber während des gesamten Hauptverfahrens ausschliessen wollen. Aus Art. 65 Abs. 1 StPO ergebe sich weiter, dass vor der Hauptverhandlung erlassene verfahrensleitende Anordnungen anfechtbar seien, soweit sie nicht den äusseren Verfahrensablauf beträfen. Denkbar wäre auch bezüglich der Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Entscheiden vor der Hauptverhandlung eine gewisse Kongruenz mit der Zulässigkeit der Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG anzustreben (Guidon, die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 170 ff.). In der neuen, 2. Auflage des Praxiskommentars und des Handbuchs ist Schmid ebenfalls der Ansicht, es sei eine Kohärenz zum Bundesgerichtsgesetz herzustellen. Einerseits gälte dies im Hinblick auf den in Art. 80 BGG festgehaltenen Grundsatz der double-instance. Andererseits sei eine Kongruenz mit den in
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu findenden Grundsätzen für die Zulässigkeit der Strafrechtsbeschwerde gegen Zwischenentscheide herzustellen. Folglich unterlägen selbständig eröffnete prozessleitende Entscheide des erstinstanzlichen Gerichts vor und während der Hauptverhandlung entgegen dem Wortlaut von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO der Beschwerde, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkten. Dies sei der Fall, wenn ein Entscheid die verfahrensrechtliche Stellung der Parteien unmittelbar tangiere. Nicht der Beschwerde unterlägen dagegen Verfügungen und Beschlüsse, die sich mit dem Verfahrensablauf befassten, sogenannte formell-prozessleitende Anordnungen (Schmid, Handbuch,
2. Aufl., a.a.O., N 1509 ff.; ders., Praxiskommentar, 2. Aufl., a.a.O., N 12 ff.).
Konkret betreffend den Entscheid über ein Protokollberichtigungsgesuch hält Schmid in der Neuauflage seines Handbuchs fest, dass es sich um einen formellprozessleitenden Entscheid handle, welcher nicht mit Beschwerde anfechtbar sei (Schmid, Handbuch, 2. Aufl., a.a.O., N 581). Jedoch ist er der Meinung, die Ablehnung eines Protokollberichtigungsbegehrens sei mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht anfechtbar, da der Entscheid einen Schaden rechtlicher Natur bewirken könne, welcher sich durch einen nachfolgenden günstigen Sachentscheid nicht mehr vollständig beheben lasse (Schmid, Handbuch, 2. Aufl., a.a.O., N 1652). Durch diese Unterscheidung der Anfechtungsmöglichkeiten wird die von ihm propagierte Herstellung einer Kongruenz zwischen der Beschwerde gemäss schweizerischer Strafprozessordnung und der Strafrechtlichen Beschwerde ans Bundesgericht nicht hergestellt. In der Neuauflage des Praxiskommentars schreibt er dann, auch gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend Protokollberichtigung könne wegen drohendem Erinnerungsund Beweisverlust ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht ausgeschlossen werden, weshalb die Beschwerde zulässig sei (Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., a.a.O., Art. 79
N 5). Damit wäre die von ihm geforderte Kongruenz gewahrt. Laut Hauser/Schweri/Lieber ist der Entscheid betreffend ein Protokollberichtigungsverfahren mit Beschwerde anfechtbar, sofern er gesondert während eines Verfahrens getroffen wird, wobei diese Ansicht nicht begründet wird (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 153 N 37). Guidon äussert sich zu dieser Frage nicht eindeutig (vgl. Guidon, a.a.O., N 153 und N 197).
Unter der zürcherischen Strafprozessordnung waren prozessleitende Beschlüsse und Verfügungen, welche die Gerichte während der Hauptverhandlung fassten, nur mit dem gegen den Endentscheid möglichen Rechtsmittel anfechtbar (§ 403 Abs. 2 StPO ZH). Aus ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ergab sich zudem die Einschränkung, dass Rekurse gegen prozessleitende Entscheide der Bezirksgerichte im Sinne von Art. 402 Ziff. 6 StPO nur zulässig waren, wenn diese Handlungen gesetzliche Prozessvorschriften offenbar verletzten materielles Recht zu beeinträchtigen drohten, so dass die Folgen der angefochtenen Massnahme nicht mehr nur mit unverhältnismässigem Zeitund Geldaufwand abgewendet werden konnten (Schmid, Strafprozessrecht, eine Einführung auf der Grundlage des Strafprozessrechtes des Kantons Zürich und des Bundes,
4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N 1004).
Das Bundesgericht hat betreffend die Rüge, das Protokoll einer staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme sei inhaltlich unrichtig, festgehalten, ein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil könne in einem solchen Fall nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Eine falsche Protokollierung sei so rasch als möglich zu berichtigen, andernfalls infolge Zeitablaufs ein Erinnerungsund Beweisverlust drohe, welcher nachträglich nur noch beschränkt korrigiert werden könne. Im konkreten Fall prüfte das Bundesgericht die Rüge nicht weiter, da sie nicht genügend substantiiert worden war (Urteil des Bundesgerichts 1B_311/2011 vom 30. August 2011 N 3.1 ff.). In einem anderen Entscheid trat das Bundesgericht auf die Rüge, die Vorinstanz ein kantonales Obergericht habe unrichtig protokolliert, nicht ein, da der Beschwerdeführer es unterlassen habe, bei der Vorinstanz eine Protokollberichtigung zu beantragen. Der kantonale Instanzenzug sei nicht ausgeschöpft worden, weshalb kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG vorliege (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.2).
2. Obige Zusammenfassung der Literatur und Rechtsprechung zeigt, dass die Meinungen betreffend der Beschwerdefähigkeit des Entscheids über ein Protokollberichtigungsbegehren auseinander gehen. Zu bejahen ist, dass ein inhaltlich falsches Protokoll einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann. Wie das Bundesgericht argumentierte, können die durch eine Falschprotokollierung bewirkten Folgen zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund Erinnerungsund Beweisverlust nur noch beschränkt gar nicht mehr korrigiert werden. Eine Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid vermag infolgedessen nicht zu garantieren, dass der durch die unrichtige Protokollierung entstandene Nachteil vollständig behoben werden kann. Das Argument, es genüge, wenn prozessleitende Verfügungen und Beschlüsse mit dem Endentscheid angefochten werden könnten, da sich der durch sie entstandene Nachteil so vollständig beheben lasse, überzeugt nicht. Insofern erscheint es sinnvoll, eine Kongruenz zur strafrechtlichen Beschwerde herzustellen und die Beschwerde gegen erstinstanzlich entschiedene Protokollberichtigungsbegehren zuzulassen. Auch aufgrund des in Art. 80 Abs. 2 BGG festgehaltenen Prinzips des doppelten Instanzenzugs muss die Beschwerde daher zulässig sein (vgl. von Werdt, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Handkommentar, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 80 N 5).
a) Was den Umfang der Überprüfung des Protokollberichtigungsentscheids anbelangt, so muss sich dieser, wie bereits nach der Praxis zur zürcherischen Prozessordnung, auf Mängel des vorinstanzlichen Protokollberichtigungsverfahrens beschränken. Es kann nicht sein, dass die Rechtsmittelinstanz eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids betreffend Protokollberichtigungsbegehren vornimmt. Die Rechtsmittelinstanz kann sich nicht über Feststellungen jenes Gerichts hinwegsetzen, welches die Verhandlung durchführte, denn sie ist nicht in der Lage, aufgrund eigener Wahrnehmungen zu beurteilen, ob das Protokoll in tatsächlicher Hinsicht richtig und vollständig geführt wurde. Sie hat sich auf die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz zu stützen. Die Kognition der Beschwerdeinstanz bei Entscheiden über Protokollberichtigungsbegehren ist daher beschränkt auf die Überprüfung von Verfahrensmängeln (vgl. u.a. UK080174 und UK060190).
b) Der Antrag des Beschwerdeführers, alle in seinem an die Vorinstanz gerichteten Protokollberichtigungsbegehren gestellten Korrekturanträge gutzuheissen (Urk. 2 S. 2 Antrag VIII.), kann daher nicht behandelt werden. Er betrifft den Inhalt des Protokolls, welcher gerade nicht überprüft werden kann. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
a) Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Tonaufzeichnung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung anhören zu können (Urk. 2 S. 1, Antrag II und Antrag VI.a.). Diesen Antrag stellte er bereits im an die Vorinstanz gerichteten Protokollberichtigungsbegehren (Urk. 10/38 S. 2 Ziff. 8). Die Vorinstanz äusserte sich dazu nicht. Wie sich aus ihrem Entscheid ergibt, hörte der Protokollführer die vom Beschwerdeführer monierten Stellen auf der elektronischen Tonaufnahme ab und reichte dazu eine Vernehmlassung ein, aufgrund welcher das Protokollberichtigungsbegehren teilweise gutgeheissen wurde (Urk. 10/46 S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer selbst erhielt keine Gelegenheit zur Anhörung der Aufnahme.
Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO soll garantieren, dass der von einem staatlichen Verfahren Betroffene die Entscheidungsgrundlagen der Behörde kennt. Es ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Das Recht auf Akteneinsicht umfasst auch einen Anspruch auf Korrektur von fehlerhaften Akten. Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf Einsicht in alle erheblichen Akten, die der untersuchenden Behörde
bzw. dem urteilenden Gericht zur Verfügung stehen. Jede Aufzeichnung, auch die elektronische, welche geeignet ist, dem Gericht als Grundlage des Entscheids zu dienen, stellt ein Aktenstück im Sinne des Akteneinsichtsrechts dar (Näpfli, Das Protokoll im Strafprozess, Diss., Zürich 2007, S. 8 f.; Näpfli, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 76 N 6; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 76
N 1; Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., a.a.O., Art. 77 N 7).
Die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer infolgedessen das Akteneinsichtsrecht in Form der Anhörung der Tonaufnahme gewähren müssen. Ihre entsprechende Unterlassung stellt einen Verfahrensfehler dar. Dieser Mangel lässt sich im Beschwerdeverfahren nicht heilen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Verfügung betreffend Protokollberichtigung ist aufzuheben und
das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der weitere Antrag, vorgeblich unverständliche Passagen der Tonaufnahme technisch überprüfen und wiederherstellen zu lassen (Urk. 2 S. 2, Antrag V. und Antrag VI.c.) wird nach der Anhörung der Tonaufnahme falls dann überhaupt noch aktuell allenfalls zu prüfen sein. Im Beschwerdeverfahren kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass zur Urteilsfindung nicht auf akustisch unverständliche Vorbringen abgestellt werden kann, woran auch eine nachträgliche technische Aufbereitung einer Tonaufnahme nichts zu ändern vermöchte.
a) Der Beschwerdeführer verlangte weiter eine wörtliche Abschrift der Tonbandaufzeichnung, sofern ihm eine solche nach Anhörung der Aufzeichnung notwendig erscheinen sollte (Urk. 2 S. 1, Antrag III. und VII.).
b) Über diesen Antrag ist nicht zu entscheiden, da er unter der Bedingung der zuvor durchzuführenden Anhörung der Tonbandaufnahme steht und je nach dem hinfällig werden wird. Allerdings ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die sinngemässe Protokollierung auch unter der schweizerischen Strafprozessordnung die Regel ist. Das Protokoll wird im Kanton Zürich grundsätzlich in der deutschen Schriftbzw. Standartsprache abgefasst, selbst da, wo sich die Anwesenden in ihrem Dialekt ausdrücken. Schon dies lässt eine wörtliche Protokollierung praktisch nicht zu. Die wörtliche Protokollierung ist nur für entscheidende Fragen und Antworten vorgesehen (Art. 78 Abs. 3 StPO). Welche Fragen und Antworten als entscheidend zu betrachten sind, ist im Gesetz nicht geregelt und wird vom Protokollführer - und nicht vom Einvernommenen von Fall zu Fall entschieden. Praxisgemäss werden (einzelne) aufschlussreiche Dialektformulierungen Äusserungen in fremder Sprache wörtlich protokolliert. Mangels klarer Regelung, was als wichtig anzusehen und wörtlich zu protokollieren ist, kommt dem Protokollverantwortlichen ein grosser Ermessensspielraum zu (Näpfli, in: BSK StPO, a.a.O., Art. 78 N 9 f.; Näpfli, Diss., a.a.O., S. 59; Botschaft, a.a.O., 1156). Ob dieser richtig angewendet wurde, kann mittels Beschwerde insoweit nicht überprüft werden, als der Beschwerdeinstanz nur ein schriftlicher Text vorliegt.
a) Der Beschwerdeführer beantragte, die Tonaufzeichnung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei mindestens so lange aufzubewahren, bis der Endentscheid in der hängigen Strafsache in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 2
S. 1, Antrag I.).
b) Dieser Antrag hat mit dem vorliegend zu beurteilenden Protokollberichtigungsverfahren nichts zu tun. Er ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Der Vollständigkeit halber lässt sich jedoch dazu sagen, dass gemäss Art. 103 Abs. 1 StPO die Akten bis zum Ablauf der Verfolgungsund Vollstreckungsverjährung aufzubewahren sind. Da vorliegend bereits ein erstinstanzliches Erkenntnis erlassen wurde (Urk. 10/35 resp. Urk. 10/53), ist kein Verfolgungsverjährungseintritt zu befürchten (Art. 97 Abs. 3 StGB). Der Eintritt der Vollstreckungsverjährung ist daher nicht zu befürchten, da dieser erst mit dem Tag beginnt, an welchem ein rechtlich vollstreckbares Urteil vorliegt (Art. 100 StGB).
a) Der Beschwerdeführer beanstandete, seinem Antrag auf Einvernahme des Fahrers des roten Alfas sei vor Vorinstanz nicht statt gegeben worden (Urk. 2 S. 2, Antrag VI.b. mit Verweis auf Urk. 10/38 S. 3 Ziffer 9).
b) Mit dieser Problematik befasst sich das vorinstanzliche Urteil vom
April 2013 eingehend (vgl. Urk. 10/53 S. 4 f.). Es handelt sich dabei um eine Rüge, welche nicht Gegenstand eines Protokollberichtigungsbegehrens sein kann. Vielmehr ist der Entscheid über die Abnahme beziehungsweise Nichtabnahme von Beweisen zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (Schmid, Praxiskommentar, 2. Aufl., a.a.O., Art. 343 N 5; Hauri, in: BSK StPO, a.a.O.,
Art. 343 N 37; Fingerhuth, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., Art. 343 N 22).
Schliesslich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das vorliegende Beschwerdeverfahren vor der vorinstanzlichen Urteilsfällung durchzuführen
(Urk. 2 S. 2, Antrag IX. und Urk. 25). Dies ist bereits daher nicht möglich, weil der Beschwerdeführer das zuhanden der Vorinstanz adressierte Protokollberichtigungsbegehren erst nach Fällung des Urteils vom 16. April 2013 (Urk. 10/35) mit Eingabe vom 23. April 2013 (Urk. 10/38) stellte. Diese zeitliche Abfolge ist jedoch
insofern unproblematisch, weil ein Protokollberichtigungsbegehren auch nach Urteilsfällung noch zulässig ist. Wird ein solches gutgeheissen, so können die Prozessparteien gegen das mit dem berichtigten Protokoll im Widerspruch stehende Urteil nachträglich ein Rechtmittel ergreifen, um es abändern zu lassen (ZR 103 [2004], Nr. 47 Erw. III.1.b-c). Dies muss auch unter der schweizerischen Strafprozessordnung gelten.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Punkt, indem auf sie eingetreten werden kann (Anhören der Tonaufnahme), gutzuheissen. Auf die anderen gerügten Punkte kann nicht eingetreten werden. Die Gutheissung der Beschwerde hat die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. Juni 2013 zur Folge. Der Beschwerdeführer wird nach erfolgter Anhörung der Tonaufnahme zu entscheiden haben, ob und mit welchen Änderungsanträgen er an seinem Protokollberichtigungsbegehren festhalten will.
Da die Verfügung betreffend die Protokollberichtigung aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, obsiegt der Beschwerdeführer im Wesentlichen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Beschwerdeverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Eine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren kann dem Beschwerdeführer nicht zugesprochen werden. Er hatte keine Aufwendungen für einen Rechtsvertreter (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO analog). Für die Zusprechung von Schadenersatz und einer Genugtuung sind die Voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt. Folglich ist der entsprechende Antrag abzuweisen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern am Albis vom 10. Juni 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zugesprochen. Der Antrag betreffend Schadenersatz und Genugtuung wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde
die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, gegen Empfangsbestätigung
die Vorinstanz, ad GG130001, unter Beilage der Untersuchungsakten (Urk. 10), gegen Empfangsbestätigung
die I. und II. Strafkammer des Obergerichts, zuhanden Fallzuteilungsbüro, zur Kenntnisnahme im Hinblick auf die dort eingegangene Berufungsbegründung, gegen Empfangsschein.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne
14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 11. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. K. Schlegel
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