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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH130214: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland bezüglich Entschädigung und Genugtuung sowie Löschung von zu Unrecht erhobenen Daten. Der Beschwerdeführer forderte eine Entschädigung und Genugtuung in Höhe von CHF 46'900.- sowie die endgültige Löschung der Daten. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Forderungen ab, da der Beschwerdeführer keine Belege für die geltend gemachten Schäden vorlegen konnte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH130214

Kanton:ZH
Fallnummer:UH130214
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH130214 vom 13.11.2013 (ZH)
Datum:13.11.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung und Genugtuung / Löschung von zu Unrecht erhobenen Daten
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; See/Oberland; Talisman; Genugtuung; Entschädigung; Beschwerdeführers; Kantons; Löschung; Verfahrens; DNA-Profil; Gericht; Garantie; Recht; Anrechnung; Geschäft; Sachen; Höhe; Forderung; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten; Geschäfts; Antrag; ührt
Rechtsnorm:Art. 103 StPO ;Art. 261 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 51 StGB ;Art. 99 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Niklaus Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 2. Auflage, Zürich, Art. 241 StPO, 2013

Entscheid des Kantongerichts UH130214

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130214-O/U/BUT

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler

Beschluss vom 13. November 2013

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    gegen

    Staatsanwaltschaft See/Oberland,

    Beschwerdegegnerin

    betreffend Entschädigung und Genugtuung / Löschung von zu Unrecht erhobenen Daten

    Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 22. April 2013, A-6/2010/1980 (ND)

    Erwägungen:

    1. Prozessgeschichte

      Nachdem gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen Drohung (Nebendossier) angehoben worden war, stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Strafverfahren mit Verfügung vom 22. April 2013 ein, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und richtete dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 200.aus (Urk. 3 S. 5 f.). Gegen diese Einstellungsverfügung erhob er mit Eingabe vom 1. Juli 2013 innert Frist Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 1):

      Es sei mir eine Entschädigung und Genugtuung in der Höhe von Fr. 46'900.zuzusprechen und es sei die endgültige Löschung der zu Unrecht erhobenen Daten angemessen zu garantieren. Auf die Verjährungseinrede der Haftungsansprüche sei bis Ende 2014 zu verzichten. Der Auszahlungsbetrag sei ab dem 25. September 2011 mit 5% zu verzinsen.

      Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2013 wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 11), worauf diese in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2013 die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 12

      S. 1). Nachdem die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft See/Oberland dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 22. August 2013 zur freigestellten Replik übermittelt worden war (Urk. 14), reichte dieser am 21. September 2013 eine solche ein (Urk. 15), welche der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 24. September 2013 zur freigestellten Duplik zugestellt wurde (Urk. 18), worauf diese mit Eingabe vom 30. September 2013 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 19).

    2. Materielle Beurteilung
      1. Begründung der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Festsetzung der Entschädigung und Genugtuung des Beschwerdeführers

        Die Beschwerdegegnerin führte zu den Entschädigungsfolgen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 19. Oktober 2012 eine Forderung von insgesamt Fr. 46'900.- (bestehend aus Fr. 11'000.wegen Zerstörung persönlicher Sachen, Fr. 10'000.wegen Folter, Fr. 900.wegen Einnahmeausfalls, Fr. 5'000.wegen Geschäftsschädigung und einer Genugtuung von Fr. 20'000.-) gestellt. Belege für den geltend gemachten Einnahmeausfall sowie für die Geschäftsschädigung lägen keine vor. Diese würden reine Behauptungen darstellen. Im Verfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gebe der Beschwerdeführer vor, er habe seit dem 5. September 2009 kein Einkommen und kein Vermögen mehr. Wenn er im vorliegenden Verfahren plötzlich einen Verdienstausfall von Fr. 300.pro Tag und den Verlust von angeblichen Kunden eines Geschäfts aufführe, so grenze dies an eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung. Mangels Belegen sei auch die Forderung wegen Zerstörung persönlicher Sachen abzuweisen. In den Akten befänden sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine persönlichen Sachen bei seiner Haftentlassung am 25. September 2011 nicht in ordnungsgemässem Zustand habe übernehmen können. Aus diesen Gründen sei ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Der Antrag betreffend Folter beziehe sich auf die ausgestandene Haftzeit und gehöre somit zur Beurteilung eines Genugtuungsanspruches. Nach Art. 51 StGB gehe eine Anrechnung dieser Haft in einem anderen Verfahren vor. Das gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten werde weitergeführt. Im dortigen Verfahren sei die Anklageerhebung am 9. Oktober 2012 angekündigt worden. Die ausgestandene Haft sei deshalb nicht im Rahmen der vorliegenden Teileinstellung zu entschädigen, sondern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften in der Anklage aufzuführen bzw. an die dort beantragte Haft anzurechnen. Der endgültige Entscheid über die Anrechnung bzw. Entschädigung der Haft obliege dem im anderen Verfahren zuständigen Gericht. Für die Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung und die Erstellung des DNA-Profils sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 200.zuzusprechen

        Bezüglich der Aufforderung des Beschwerdeführers, sämtliche Akten zu löschen, könne auf Art. 99 Abs. 2 StPO verwiesen werden, wonach sich nach Abschluss des Verfahrens das Bearbeiten von Personendaten nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen richte. Die Dauer der Aufbewahrung von Personendaten nach Abschluss eines Verfahrens richte sich nach Art. 103 StPO. Damit erübrige sich auch der Antrag des Beschwerdeführers, es seien Unterlagen aus den offiziellen Strafakten zu entfernen. Soweit diese rechtmässig im Laufe des Verfahrens erhoben und zu den Akten genommen worden seien, gehörten sie zu den Strafakten und würden deren Schicksal teilen, soweit sie keiner Sonderregelung unterstünden. Was die Löschung von erkennungsdienstlichen Unterlagen und DNA-Profilen betreffe, so könne einerseits auf Art. 99 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 260 ff. StPO (insbesondere auf Art. 261 StPO) verwiesen werden. Andererseits könne bezüglich der Löschung der DNA nach Art. 255 ff. StPO auf Art. 16 des DNA-Profil-Gesetzes verwiesen werden. Weitere Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gestellten Anträgen wür- den sich damit erübrigen (Urk. 3 S. 4 f.).

      2. Begründung der Beschwerde

        Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Inhaftierung sei ein amtsmissbräuchlicher und menschenverachtender Akt gewesen, der nun von der Staatsanwaltschaft vertuscht werde. Er verlange eine saubere Aufarbeitung. Er sei nicht wegen Drohung, sondern wegen Diebstahls verhaftet worden. Er wolle wissen, aus welchem Grund er wegen Diebstahls verhaftet worden sei. Es habe nie eine Drohung gegeben, weil sich der Adressat nicht bedroht gefühlt und keinen Strafantrag gestellt habe. Das Strafverfahren sei nicht wegen Drohung, sondern wegen Diebstahls eröffnet worden, der nie stattgefunden habe. Das Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sei unbegründet und hätte niemals eröffnet werden dürfen.

        Er habe aus der Presse erfahren, dass die Umweltaktivistin B.

        nur habe

        verurteilt werden können, weil die Strafbehörden ihr DNA-Profil gesetzeswidrig nicht gelöscht hätten. Unter diesen Umständen sei es völlig unglaubwürdig, wenn ihm die zürcherischen Behörden die DNA-Löschung gemäss Gesetz versprächen. Eine solche Löschung sei nur mittels einer Garantie glaubwürdig, und diese Garantie müsse realistisch sein, damit die Kantonspolizei ihrer Sammlersucht widerstehen könne. Er verlange deshalb ein Garantieversprechen mit einer Pauschalsicherheit in der Höhe von einer Million Franken, weil man ansonsten nicht von einer tatsächlichen Löschung ausgehen könne.

        Er sei selbständig erwerbend und sein Tagesumsatz betrage Fr. 300.-. In ihrer Anklageschrift betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gehe die Staatsanwaltschaft selbst von einem Tagesumsatz von mindestens Fr. 300.aus.

        Bei seiner Haftentlassung sei das Foto von seiner Tochter sowie sein Talisman zerstört worden, was aus seinem Brief an die Kantonspolizei vom 5. Oktober 2011 (Urk. 5/3) und deren Antwortschreiben vom 8. Oktober 2011 (Urk. 5/4) hervorgehe (Urk. 2 S. 2 ff.).

      3. Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft See/Oberland

        Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe bezüglich der gestellten (und über die mit Verfügung vom 22. April 2013 zugesprochene Genugtuung von Fr. 200.hinausgehenden) Entschädigungsund Genugtuungsansprüche wiederum keine Substanzierungen und Belege geliefert. Betreffend die verlangte Löschung des DNA-Profils sei nochmals auf Art. 16 Abs. 1 lit. d des DNA-ProfilGesetzes hinzuweisen. Ein Garantieversprechen mit einer Pauschalsicherheit von einer Million Franken sei mangels gesetzlicher Grundlage abzuweisen.

        Bezüglich des Vorwurfs des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft würde die Verjährung seiner geltend gemachten Forderung anstreben, sei auf § 26 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich betreffend das Ruhen der Fristen gemäss

        § 24 und § 25 dieses Gesetzes hinzuweisen (Urk. 12 S. 1 f.).

      4. Replik des Beschwerdeführers

        Replicando machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei willkürlich in seinem Geschäft wegen Diebstahls verhaftet worden. Sein Einnahmeausfall betrage Fr. 900.-. Bei seiner Haftentlassung seien sein Talisman und das Foto seiner Tochter zerstört worden. Das Strafverfahren, in welchem eine Anrechnung seiner Untersuchungshaft stattfinden solle, sei bis heute nicht rechtshängig gemacht worden und es liege auch kein Urteil vor. Da eine Anrechnung seiner Untersuchungshaft bei zukünftigen Verfahren ausgeschlossen sei, sei die rechtswidrige Haft nun endlich für sich alleine zu behandeln und zu entschädigen. Sobald feststehe, dass seine Daten nicht mit hundertprozentiger Sicherheit gelöscht werden könnten, sei es angebracht, ein entsprechendes Garantieversprechen abzugeben (Urk. 15 S. 1 ff.).

      5. Rechtliches und Folgerungen

        1. Wird die beschuldigte Person ganz teilweise freigesprochen wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte; (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und

          (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

          Beim Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, welche der beschuldigten Person aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, stehen insbesondere Lohnund Erwerbsausfälle im Vordergrund. Grundsätzlich werden alle wirtschaftlichen Einbussen, d.h. der gesamte Verdienstausfall während der gesamten Verfahrensdauer aus selbständiger und/oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, ersetzt. Es sind nur Schäden zu ersetzen, die

          kausal durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane verursacht wurden. Für die Berechnung der Höhe der wirtschaftlichen Einbusse sind die zivilrechtlichen Regeln anzuwenden (BSK StPO-Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 23 ff.).

          Der Beschwerdeführer hat für die Behauptung, dass sein Tagesumsatz Fr. 300.betrage, weder Kontoauszüge, Jahresabschlüsse noch Steuererklärungen eingereicht. Bei dieser Sachlage hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland zu Recht festgehalten, es lägen keine Belege für den geltend gemachten Einnahmeausfall sowie für die Geschäftsschädigung vor. Die entsprechenden Forderungen sind daher abzuweisen.

          Im Rahmen seiner Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, bei seiner Haftentlassung sei das Foto seiner Tochter sowie sein Talisman zerstört worden, was aus seinem Brief an die Kantonspolizei vom 5. Oktober 2011 (Urk. 5/3) und deren Antwortschreiben vom 8. Oktober 2011 (Urk. 5/4) hervorgehe (Urk. 2

          S. 2 ff.). In seinem Schreiben vom 5. Oktober 2011 führte er Folgendes aus (Urk. 5/3 S. 2):

          Weiter wurde mein Talisman zerstört, der sich in meinem Portemonnaie befand. Teile waren bei der Übergabe noch aus welchen Gründen auch immer auf der Theke zerstreut, mehrere Teile des Talismans fehlen jedoch,

          d.h. dass er mir zerstört ausgehändigt wurde. Der Talisman wurde für mich von einer Seherin in Sibirien gefertigt und hat einen Wiederbeschaffungswert von mindestens Fr. 10'000.-. Ich reklamierte dies sofort vor Ort und es wurde mir gesagt, ich könnte mich beim Kommandanten beschweren.

          Der Rechtsdienst der Kantonspolizei Zürich nahm in seinem Schreiben vom

          8. November 2011 zu dieser Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers folgendermassen Stellung (Urk. 5/4 S. 2):

          Abschliessend machen Sie geltend, Ihre Effekten seien durch die Polizei beschädigt worden. Gemäss internen Abklärungen wurden Ihre Effekten mit der nötigen Sorgfalt kontrolliert. Auf das Öffnen des Talismans wurde verzichtet, weshalb auch kein materieller Schaden entstanden ist. Als Sie bei

          der Entlassung in Zürich die Beschädigung des Talismans geltend machten, waren die Funktionäre bestrebt, die Beschädigung aufzunehmen, was Sie allerdings nicht zuliessen. Auch sei das Foto nicht beschädigt worden. Im Übrigen handelt es sich bei der Beschaffung des Fotos bei Ihrer Ex-Frau nicht um eine polizeiliche Angelegenheit.

          Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Beschwerdeschrift und seiner Replik nicht bestritten, dass er eine Aufnahme der Beschädigung des Talisman bei seiner Entlassung nicht zuliess. Bei dieser Sachlage ist weder die Zerstörung des Talismans durch das Wirken der Strafverfolgungsorgane noch die Beschädigung des Fotos nachgewiesen. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, der Talisman habe einen Wiederbeschaffungswert von mindestens Fr. 10'000.-, ist kein Beleg vorhanden. Die Forderung wegen Zerstörung persönlicher Sachen in der Höhe von Fr. 11'000.ist daher abzuweisen.

          Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, eine Anrechnung seiner Untersuchungshaft bei zukünftigen Verfahren sei ausgeschlossen, weshalb diese Haft für sich alleine zu behandeln und zu entschädigen sei. Dieser Auffassung widerspricht der Wortlaut von Art. 51 StGB, wonach das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe anrechnet. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland hat damit zu Recht festgehalten, der endgültige Entscheid über die Anrechnung bzw. Entschä- digung der ausgestandenen Haft obliege dem Gericht, das in dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zuständig sei (vgl. dazu die Anklageschrift in Urk. 5/2).

        2. Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers, die Löschung seines DNA-Profils sei mittels eines Garantieversprechens mit einer Pauschalsicherheit in der Höhe von einer Million Franken sicherzustellen, hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland zu Recht hervorgehoben, dass für ein solches Garantieversprechen keine gesetzliche Grundlage besteht, und auf Art. 16 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten vermissten Personen verwiesen.

        3. Bezüglich des Antrages des Beschwerdeführers, auf die Verjährungseinrede der Haftungsansprüche sei bis Ende 2014 zu verzichten, hat die Staatsanwaltschaft See/Oberland in zutreffender Weise auf § 26 des Haftungsgesetzes des Kantons Zürich verwiesen, wonach die Fristen gemäss §§ 24 und 25 ruhen, solange ein Strafverfahren eine Disziplinaruntersuchung wegen des nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird. Im Übrigen besteht für einen Verjährungsverzicht der Strafverfolgungsbehörde keine gesetzliche Grundlage.

      Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

    3. Kostenfolge des Beschwerdeverfahrens

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.- und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der Untersuchungsakten (gegen Empfangsbestätigung)

  4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 13. November 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. iur. A. Brüschweiler

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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