Zusammenfassung des Urteils UH130207: Obergericht des Kantons Zürich
In dem Fall geht es um eine Ehescheidung und vorsorgliche Massnahmen bezüglich persönlicher Unterhaltsbeiträge und der Nutzung der ehelichen Wohnung. Der Gesuchsteller beantragt rückwirkend ab dem Trennungszeitpunkt Unterhaltsbeiträge und die alleinige Nutzung der Wohnung. Das Gericht entscheidet, dass die Gesuchstellerin ab Juni 2015 Unterhaltsbeiträge erhalten soll. Die Kosten des Verfahrens werden teilweise dem Gesuchsteller und teilweise der Gesuchstellerin auferlegt. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Die Entscheidung ist nicht endgültig und kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden. Der Richter ist weiblich, und die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 3'000.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH130207 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 23.08.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Blut- und Urinprobe |
Schlagwörter : | ähig; Urinprobe; Beamte; Untersuchung; Wasser; Schuldfähigkeit; Staatsanwaltschaft; Anordnung; Beschwerdeführers; Verfügung; Gericht; Beamten; Polizisten; Urteil; Polizeibeamten; Blutentnahme; Person; Substanz; Körper; Gesicht; Anspucken; -Limmat; Stadtpolizei; Auftrag; Urteilsfähigkeit |
Rechtsnorm: | Art. 10 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 184 StPO ;Art. 19 StGB ;Art. 197 StPO ;Art. 20 StGB ;Art. 241 StPO ;Art. 251 StPO ;Art. 252 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 421 StPO ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 102 IV 74; 106 IV 241; 116 IV 273; 117 IV 14; 119 IV 25; 128 II 259; 134 IV 189; |
Kommentar: | Schmid, Praxis StPO, Zürich, Art. 251 StPO, 2009 Vest, Trechsel, Pieth, Praxis StGB, Art. 285 StGB, 2013 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH130207-O/U/bee
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 23. August 2013
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Blutund Urinprobe
Erwägungen:
Gegen A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte ermittelt. Ihm wird vorgeworfen, anlässlich einer Polizeikontrolle am 11. Juni 2013 den Polizeibeamten B. (nachfolgend: B. ) angespuckt zu haben (vgl. Urk. 8/1 S. 2). Noch am selben Tag am 11. Juni 2013 entnahm eine medizinische Fachperson des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) auf entsprechende Anordnung der Stadtpolizei Zürich eine Blutund Urinprobe (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 12. Juni 2013 bestätigte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) diese Anordnung einer Blutentnahme durch einen Arzt sowie der Sicherstellung einer Urinprobe. Zudem erteilte sie dem die Blutentnahme durchführenden Arzt den Auftrag, eine Untersuchung über die medizinisch feststellbaren Anzeichen für eine allfällige Beeinträchtigung der Handlungsund Urteilsfähigkeit durchzuführen und darüber einen standardisierten Befund abzugeben. Zudem wurde festgehalten, dass eine allfällige Auswertung mit separatem Auftrag erfolge (Urk. 4 = Urk. 8/6). Gegen diese Anordnung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2013 beim hiesigen Gericht fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 wurde die Beschwerdeschrift in Kopie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einreichung der Akten innert Frist übermittelt (Urk. 5 = Prot. S. 2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 12. Juli 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 7). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anordnung auf die Art. 241 ff. StPO, insbesondere Art. 251 und Art. 184 StPO. Zur Begründung erwog sie, für die Frage der Urteilsfähigkeit im Tatzeitpunkt könne von entscheidender Bedeutung sein, ob die beschuldigte Person unter Alkoholeinfluss dem Einfluss einer anderen
Substanz gestanden sei, welche die Handlungsund Urteilsfähigkeit allenfalls beeinflussen könne. Dabei stelle die Blutund Urinprobe das geeignete Beweismittel dar, um die zur Zeit der Blutentnahme im Körper vorhandenen Substanzen und deren Konzentration festzustellen und falls erforderlich weitere Untersuchungen vorzunehmen (Urk. 4).
In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, lediglich getrunken und, so wie er es immer mache, den ersten Schluck Wasser ausgespuckt zu haben; jedoch nicht gegen einen Beamten. Er habe keinen Beamten angespuckt. Der Einsatz der Beamten sei unverhältnismässig gewesen und habe zu unnötigen Kosten geführt (Urk. 2).
Zur Erhebung einer Beschwerde ist grundsätzlich nur legitimiert, wer ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Aktualität eines rechtlich geschützten Interesses fehlt jedoch insoweit, als eine angefochtene Zwangsmassnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben abgeändert werden kann. Vorliegend sind sowohl die Blutentnahme als auch die Urin-Asservierung bereits erfolgt (vgl. Urk. 8/5). Eine allfällige Auswertung würde mit separatem Auftrag erfolgen. Dieser wäre seinerseits mit Beschwerde anfechtbar. Ausstehend ist vorliegend somit lediglich der gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom betreffenden Arzt abzugebende standardisierte Befund. Vor diesem Hintergrund stellt sich grundsätzlich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung Änderung an der angefochtenen Verfügung hat, mithin ob er zur Beschwerde legitimiert ist. Die Frage der Legitimation kann vorliegend jedoch offengelassen werden, zumal die Beschwerde wie nachfolgend zu zeigen sein wird ohnehin abzuweisen ist.
Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
5.1 Die Verfügung vom 12. Juni 2013, mit welcher die Blutund Urinprobe angeordnet wurde, stützt sich auf den Polizeirapport vom 13. Juni 2013, B. s Wahrnehmungsbericht vom 12. Juni 2013 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 11. Juni 2013.
Gemäss Polizeirapport und Wahrnehmungsbericht wollten am 11. Juni 2013 vier Beamte der Stadtpolizei Zürich, darunter auch B. , anlässlich ihrer Patrouillentätigkeit den an einem Brunnen trinkenden Beschwerdeführer einer Personenkontrolle unterziehen. Als sie an den Beschwerdeführer herantraten, spuckte dieser unvermittelt Wasser und Speichel gegen B. s Gesicht (vgl. Urk. 8/1
S. 2; Urk. 8/2 S. 2). B. gab in seinem Wahrnehmungsbericht zudem an, an der linken Gesichtshälfte und am Polizeihemd getroffen worden zu sein (Urk. 8/3 S. 2).
Der Beschwerdeführer gab an, gebückt vor dem Brunnen gestanden zu sein und etwas Wasser getrunken zu haben, als er im Augenwinkel Polizeistiefel gesehen habe. Da er gefrustet gewesen sei er habe bereits am Morgen seine Taschen bei einer Polizeikontrolle leeren müssen -, habe er das Wasser, welches er im Mund gehabt habe, in Richtung eines Polizisten gespuckt. Dabei habe er
B. durchaus als Polizisten erkannt. Er habe den Polizisten nicht treffen wollen, aber vielleicht habe ihn ein Tropfen getroffen. Dabei habe es für das Anspucken keinen Grund gegeben. Es hätte eigentlich kein Anspucken sein sollen. Er habe einfach nicht mehr kontrolliert werden wollen. Aber er gebe zu, den Polizisten mit Wasser, welches er in seinem Mund gehabt habe, angespritzt zu haben (Urk. 8/3 S. 1 f.).
5.2. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreift. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression und liegt vor bei der Verübung einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 285 N 15). Der Angriff ist auch gegeben, wenn der Beamte ausweicht (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 285 N 8). Nach bundesgerichtlicher
Praxis ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge hat; die Verursachung von Schmerzen wird nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 = Pra 97 [2008] Nr. 148 Erw. 1.2; BGE 119 IV 25 = Pra 83 [1994] Nr. 17 Erw. 2). Ein
gewichtiges Indiz dafür, dass ein Eingriff in die körperliche Integrität über das allgemein übliche und geduldete Mass hinausgeht, liegt vor, wenn er geeignet ist, bei einem durchschnittlich widerstandsfähigen Menschen eine Störung des Wohlbefindens hervorzurufen (BGE 117 IV 14 = Pra 81 [1992] Nr. 144 Erw. 2.a.bb). Typische Beispiele sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, Begiessen mit Flüssigkeiten etc. (Roth/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB II,
3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 N 3; BGE 117 IV 14 = Pra 81 [1992] Nr. 144
Erw. 2.a.cc).
5.3 Vorliegend wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Rahmen einer Personenkontrolle B. , einem Beamten der Stadtpolizei Zürich, ins Gesicht gespuckt zu haben. In seiner Beschwerdeschrift gibt der Beschwerdeführer zu, Wasser ausgespuckt zu haben, bestreitet jedoch, dies gegen einen Polizeibeamten getan zu haben. In der Einvernahme vom 11. Juni 2013 indes gab er selber mehrfach an, das Wasser in Richtung eines Polizisten gespuckt bzw. einen Polizisten mit Wasser, welches er in seinem Mund gehabt habe, angespritzt zu haben (vgl. Urk. 8/3 Fragen 6 und 15). Diese Angaben des Beschwerdeführers stimmen im Wesentlichen mit der Sachverhaltsdarstellung im Polizeirapport und B. s Wahrnehmungsbericht überein. Dementsprechend liegt ein erheblicher Verdacht vor, der Beschwerdeführer habe dem Polizeibeamten B. Wasser gemischt mit Speichel ins Gesicht gespuckt. Das Anspucken eines Menschen in dessen Gesicht ist indes eine Handlung, welche auch bei einem durchschnittlich empfindsamen Menschen massiven Ekel hervorruft und das körperliche Wohlbefinden zumindest vorübergehend beeinträchtigt. Damit erfüllt sie ohne Weiteres den Tatbestand einer Tätlichkeit (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8.7.2011, Geschäfts-Nr. SB110261-O, Erw. 7.1; SJZ 67 [1971] S. 24).
Unerheblich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers in der Einvernahme, es habe sich nicht um Spucke, sondern um reines Wasser gehandelt. So ist lebensnah davon auszugehen, es sei auch Speichel mitenthalten gewesen. Die Mischung des Speichels mit Wasser indessen vermag die durch das Anspucken hervorgerufene Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens nicht zu verringern.
Da sodann der mutmassliche tätliche Angriff des Beschwerdeführers im Rahmen einer Polizeikontrolle, mithin einer Amtshandlung, erfolgte und gegen einen Beamten der Stadtpolizei Zürich - B. gerichtet war, ist ein hinreichender Tatverdacht, der Beschwerdeführer könnte sich der Gewalt und Drohung gegen Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, zu bejahen.
Die Bestrafung eines Täters setzt jedoch dessen Schuldfähigkeit voraus. Als schuldfähig gilt, wer im Zeitpunkt der Tat in der Lage war, verantwortlich zu handeln, indem er einerseits das Unrecht der Tat einsehen und sich andererseits nach dieser Einsicht richten konnte (Art. 19 Abs. 1 StGB; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 19 N 1). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise schuldfähig, ist die Strafe zu mildern (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Schuldfähigkeit kann namentlich beeinträchtigt werden durch die Einnahme von Alkohol, Drogen Medikamenten (vgl. Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 19 N 19 mit Hinweisen; vgl. BJM 1968
S. 184).
Das StGB geht grundsätzlich davon aus, die in seinen Anwendungsbereich fallenden Personen seien schuldfähig. Eine Untersuchung des Geisteszustandes des Beschuldigten findet nur bei diesbezüglichen Zweifeln statt (vgl. Bommer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 19 N 16). Besteht indes aufgrund der objektiven Sachlage ernsthafter Anlass für Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters, muss die Untersuchungsbehörde das Gericht den Beschuldigten auf seine Schuldfähigkeit hin untersuchen (vgl. Art. 20 StGB; vgl. Bommer, a.a.O., Art. 20 N 9). Solche Anzeichen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu wecken, liegen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung u.a. vor bei einem Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit, bei einem völlig unüblichen Verhalten (Urteil 6B_201/2013 vom
20.6.2013 Erw. 1.2.2), bei Drogenabhängigkeit (Urteil 6B_87/2011 vom 20.10.2011 Erw. 2.2.1; BGE 102 IV 74 Erw. 1b; BGE 106 IV 241 Erw. 2) oder
auch, wenn sich der Täter in ärztlicher Behandlung befindet (BGE 116 IV 273 Erw. 4a).
Vorliegend gab der Beschwerdeführer an, in der Vergangenheit stark drogenabhängig gewesen zu sein und sich deswegen in ärztlicher Behandlung zu befinden. Er benötige täglich diverse Medikamente (vgl. Urk. 8/1 S. 3; Urk. 8/3
S. 2). Hinzu kommt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in der gegebenen Situation übertrieben und unverhältnismässig heftig erscheint. So waren doch gemäss den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Zeitpunkt des Anspuckens die Polizeibeamten gerade erst an den Beschwerdeführer herangetreten, sodass nicht von einer vorangehenden Auseinandersetzung einer besonderen Provokation von Seiten der Polizeibeamten auszugehen ist. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vielmehr erklärte er selber, einen Grund dafür, dass er B. angespuckt habe, habe es nicht gegeben (Urk. 8/3 S. 2).
Unter diesen gesamten Umständen indessen bestand für die Untersuchungsbehörde durchaus Veranlassung, an der Fähigkeit des Beschwerdeführers zur verantwortlichem Handeln zu zweifeln und entsprechende Abklärungen zu treffen.
Eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer körperlichen Untersuchung im Hinblick auf die Abklärung namentlich der Schuldfähigkeit findet sich in Art. 251 StPO. Gemäss Art. 251 Abs. 1 und Abs. 2 StPO kann eine beschuldigte Person hinsichtlich ihres körperlichen geistigen Zustands untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen um abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungsund hafterstehungsfähig ist (Art. 251 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die körperliche Untersuchung dient der Feststellung der Beschaffenheit, Eigenschaften des Zustandes eines menschlichen Körpers der Ermittlung körperfremder Stoffe im menschlichen Körper (BGE 128 II 259 Erw. 3.4.1; Haenni, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO, Basel 2011, Art. 251/252 N 51). In Frage kommt u.a. die Entnahme von körpereigenen Substanzen wie Blut, Urin, Haaren
oder Mageninhalt zur Feststellung von Gift, Drogen, Alkohol, Medikamenten etc. (vgl. Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 251 N 4 f.). In der angefochtenen Verfügung wird u.a. dem die Blutentnahme durchführenden Arzt der Auftrag erteilt, eine Untersuchung über die medizinisch feststellbaren Anzeichen auf eine allfällige Beeinträchtigung der Handlungsund Urteilsfähigkeit durchzuführen (vgl. Urk. 4 S. 2). Dies lässt darauf schliessen, dass mithilfe der angeordneten Blutund Urinprobe geklärt werden soll, ob der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt in der Lage war, verantwortlich zu handeln, ob seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt war. Damit dient die angeordnete körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers in Form der Blutund Urinentnahme letztlich der Abklärung, ob dieser schuldfähig war. Zu einer solchen Abklärung bestand wie vorstehend unter Ziffer 6.1 ausgeführt durchaus Veranlassung. Somit verfügt die Anordnung der Blutund Urinprobe mit Art. 251 StPO über eine genügende rechtliche Grundlage.
Im Übrigen hält sich die Verfügung auch an die weiteren gesetzlichen Vorgaben, namentlich an die Art. 182 ff. StPO zum Beizug und zur Ernennung von Sachverständigen sowie an die Vorschriften gemäss Art. 241 StPO insbesondere Abs. 3 - und Art. 252 StPO hinsichtlich der Anordnung und Durchführung einer (körperlichen) Untersuchung.
Bestehen sodann wie vorliegend Anhaltspunkte, die Schuldfähigkeit des Täters könnte durch gewisse Substanzen wie namentlich Medikamente Drogen beeinträchtigt gewesen sein, erscheint eine Blutund Urinprobe durchaus geeignet, zur Klärung der Schuldfähigkeit beizutragen. So sind die meisten solcher Substanzen anhand von Blutund Urinproben erkennbar. Mildere Massnahmen zu deren Feststellung sind nicht ersichtlich. Dabei handelt es sich sowohl bei der Blutals auch bei der Urinprobe um verhältnismässig leichte Eingriffe, zumal sie kaum bzw. gar keine Schmerzen verursachen, in der Regel nur einen kurzen Moment andauern und mit keinen gesundheitlichen Risiken verbunden sind. Berücksichtigt man zudem, dass es um die Ahndung immerhin eines Vergehens (vgl. Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) geht, geht das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufklärung desselben den vorliegenden individuellen Interessen des Beschwerdeführers bezüglich seiner körperlichen Integrität klarerweise vor. Unter diesen Umständen indes erscheinen die angeordneten Zwangsmassnahmen ohne Weiteres verhältnismässig und für den Beschwerdeführer zumutbar.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die Anordnung der Blutund Urinprobe in jeglicher Hinsicht als rechtund verhältnismassig erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf
Fr. 600.festzusetzen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 600.festgesetzt.
Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen wird dem Endentscheid vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-1/2013/183 (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [ Urk. 8]; gegen Empfangsbestätigung)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 93 BGG Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 23. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer
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