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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH130151: Obergericht des Kantons Zürich

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich erstattete Strafanzeige gegen A. wegen Betrugs. Der Beschwerdeführer soll unrechtmässig eine Rente der Invalidenversicherung bezogen haben, indem er eine psychische Erkrankung vortäuschte. Die Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin eine Hausdurchsuchung an und beschlagnahmte verschiedene Gegenstände und Unterlagen. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen die Beschlagnahme ein, da er die Rechtmässigkeit anzweifelte. Nach einer ausführlichen Prüfung der Beweislage und der Einwände des Beschwerdeführers entschied das Obergericht des Kantons Zürich teilweise zugunsten des Beschwerdeführers. Einige der beschlagnahmten Gegenstände wurden freigegeben, andere bleiben weiterhin beschlagnahmt. Die Gerichtsgebühr wurde auf CHF 1'800 festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH130151

Kanton:ZH
Fallnummer:UH130151
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH130151 vom 14.01.2014 (ZH)
Datum:14.01.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beschlagnahme
Schlagwörter : Akten; Verteidiger; Beschlagnahme; Beschwerdeführers; Unterlagen; Kantons; Verfügung; Verfahren; Einsicht; Ordner; Untersuchungsakten; Verfahrensakten; Untersuchungsakten/Ordner; Beweismittel; Gericht; Stellung; Obergericht; Stellungnahme; Person; Hausdurchsuchung; Kammer; Kopie; Regel; ätig
Rechtsnorm:Art. 102 StPO ;Art. 192 StPO ;Art. 197 StPO ;Art. 246 StPO ;Art. 248 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 264 StPO ;Art. 31 ATSG ;Art. 391 StPO ;Art. 421 StPO ;
Referenz BGE:124 IV 316; 126 I 7;
Kommentar:
-, Kommentar StPO, Zürich, Art. 263 StPO, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UH130151

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130151-O/U/BEE

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. L. Künzli

Beschluss vom 14. Januar 2014

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    amtlich verteidigt durch Fürsprecher X.

    gegen

    Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

    Beschwerdegegnerin

    betreffend Beschlagnahme

    Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 23. April 2013, C-3/2008/174

    Erwägungen:

    I.
    1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (kurz: SVA Zürich) erstattete mit Schreiben vom 6. Mai 2008 gegen A. (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafanzeige wegen Betrugs etc. Gemäss Anzeige soll der Beschwerdeführer unter Vortäuschung einer psychischen Erkrankung seit 1. Juni 2005 eine Rente der Invalidenversicherung (IV), basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, unrechtmässig bezogen haben. Der Beschwerdeführer habe insbesondere seine Tätigkeit als Präsident der B. (B'. ) bewusst verschwiegen und falsche Angaben über sein Befinden und seinen Tagesablauf gemacht (vgl. Untersuchungsakten/Ordner I/Urk.1/1).

    2. Die mit der Strafuntersuchung befasste Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ordnete mit Verfügung vom 7. April 2009 am Wohnort des Beschwerdeführers bzw. in allen ihm zugänglichen Räumen, Behältnissen und Fahrzeugen eine Hausdurchsuchung an. Mit der Vornahme der Hausdurchsuchung wurde die Kantonspolizei Zürich beauftragt, verbunden mit der Anweisung, dort nach schriftlichen Unterlagen über die Geschäftstätigkeiten und finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, Korrespondenz, Photos, Datenträger aller Art, Computer etc. und weiteren Beweismitteln zu strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers zu suchen (Untersuchungsakten/Ordner IV/Urk. 9/1). Die Kantonspolizei Zürich führte die Hausdurchsuchung am 17. April 2009 durch und stellte zahlreiche, als Beweismittel in Frage kommende Gegenstände, Datenträger, Dokumente etc. sicher (Untersuchungsakten/Ordner IV/Urk. 9/2). Der Beschwerdeführer bestätigte auf dem Protokoll über die Hausdurchsuchung mit seiner Unterschrift am 17. April 2009, von der Sicherstellung Kenntnis genommen zu haben (a.a.O.). Die sichergestellten Gegenstän- de etc. wurden von der Kantonspolizei Zürich im Bericht vom 27. April 2009 unter den Positionen 1 - 39 aufgelistet (Untersuchungsakten/Ordner IV/Urk. 9/3). Im nämlichen Bericht findet sich weiter der Hinweis, dass die Gegenstände etc. gemäss Positionen 1 - 15 dem Beschwerdeführer bereits am 23. April 2009 gegen Empfangsbescheinigung zurückgegeben worden seien (a.a.O., S. 4).

    3. Mit Verfügung vom 23. April 2013 beschlagnahmte die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO die nachfolgenden Gegenstände gemäss Liste im Bericht über die Hausdurchsuchung vom 27. April 2009 (Untersuchungsakten/Ordner IV/Urk. 9/5 = Urk. 6):

      • Pos. 24 - 34 (CD's)

      • Pos. 35 (6 Bundesordner)

      • Pos. 36 (10 Sichtmappen, Visitenkarten)

      • Pos. 37 (braunes Etui)

        • Pos. 38 (Mäppchen; 38/1 - 38/42)

      • Pos. 39 div. lose Zettel

    1. Gegen die Beschlagnahmeverfügung liess der amtlich verteidigte Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2013 rechtzeitig bei der hiesigen Kammer Beschwerde einlegen (Urk. 2; Untersuchungsakten/Ordner IV/Urk. 9/6). Darin lässt er im Hauptpunkt beantragen, es sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Positionen 24-39 aufzuheben, und im Eventualpunkt, es sei die angefochtene Verfügung zumindest hinsichtlich der Positionen 24-28 und 31 aufzuheben (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2013 eine Stellungnahme ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).

    2. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers replizierte mit Eingabe vom 4. Juni 2013. Dabei merkte er an, dass die Beschwerdegegnerin ihm nach wie vor die Einsicht in die beschlagnahmten Akten verweigere. Er stelle daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren den Antrag, Einsicht in die beschlagnahmten Akten zu erhalten (Urk. 13 S. 1). Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 wurde die Replik der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme (Duplik) übermittelt, wobei sie ausdrücklich aufgefordert wurde, zur Frage der behaupteten Verweigerung der

      Einsicht in die beschlagnahmen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 16). Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 13. Juni 2013 eine Duplik ein und äusserte sich insbesondere auch zu genanntem Thema (Urk. 18). Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 stellte die hiesige Kammer dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers eine Kopie von Urk. 18 (Duplik) zu und teilte ihm mit, dass sie den Schriftenwechsel als abgeschlossen betrachte, allfällige Bemerkungen indessen - unter Berücksichtigung seiner Ferienabwesenheit (vgl. Urk. 19) innert einer Frist von 40 Tagen gestellt werden könnten. Weiter wies sie darauf hin, dass es ihm überlassen sei, einen Termin mit der Kanzlei der hiesigen Kammer zu vereinbaren und am Obergericht Einsicht in die beschlagnahmten Gegenstände zu nehmen. Die Verfahrensakten so die hiesige Kammer weiter könnten ebenfalls eingesehen bzw. unter telefonischer Vorankündigung zur Einsichtnahme abgeholt werden (Urk. 21).

    3. Am 15. Juli 2013 teilte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mit, dass er die Gelegenheit zur Einsicht in die beschlagnahmten Gegenstände etc. und in die Verfahrensakten vor Ort wahrnehmen werde und schlug als mögliche Termine den 14. bzw. 22. August 2013 vor (vgl. Urk. 22). Im Vorfeld der angekündigten Akteneinsichtnahme, d.h. am 13. August 2013, wurden die in Kartonschachteln aufbewahrten beschlagnahmten Gegenstände etc. sowie die in Ordner abgelegten und ebenfalls in Kartonschachteln aufbewahrten Verfahrensakten durch die hiesige Kammer gesichtet. Gleichzeitig wurde eine Übersicht in Form einer Aktennotiz über den Inhalt der Kartonschachteln erstellt (Urk. 24). Dabei wurde hinsichtlich der beschlagnahmten CD's gemäss den Pos. 24 - 34 festgestellt, dass eine CD mit der Beschriftung Pos. 30 und 34 nicht vorhanden sei, indessen hätten eine CD mit der Pos. 20* (IPhone) sowie 6 nicht nummerierte DVD-R vorgefunden werden können (Urk. 24 S. 2). Diese Abweichungen (zu den in der Beschlagnahmeverfügung erwähnten Positionen) wurden ebenfalls in der besagten Aktennotiz vom 13. August 2013 entsprechend festgehalten (a.a.O.).

    4. Am 14. August 2013 konnte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers hierorts Einsicht in die beschlagnahmten Gegenstände und Verfahrensakten nehmen (Urk. 28 S. 1 i.V.m. Urk. 22 und 30). Aus technischen Gründen nicht

      eingesehen werden konnten die (beschlagnahmten) CD's gemäss Pos. 24 - 34. Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers konnte jedoch in Übereinstimmung mit der bereits am 13. August 2013 erfolgten Sichtung der beschlagnahmten Akten durch die hiesige Kammer am 14. August 2013 vor Ort feststellen, dass sich nur die Pos. 24-29 und 31-33 der beschlagnahmten CD's bei den Akten befänden (Urk. 28 S. 2 oben). Am 16. August 2013 wurden dem amtlichen Verteidiger sodann auf seinen Wunsch hin 496 ausgesuchte Seiten der eingesehenen Akten in Kopie zugestellt. Gleichzeitig wurde er um eine Rückmeldung gebeten, ob bzw. inwieweit er noch Einsicht in die beschlagnahmten CD's und DVD's wünsche (Urk. 25). Mit Eingabe vom 16. August 2013 stellte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers den Antrag, es seien ihm auch die in der Beschlagnahmeverfügung erwähnten CD's zumindest in einer kopierten und lesbaren Form sowie sämtliche Verfahrensakten zuzustellen (Urk. 28).

    5. Am 22. August 2013 verfügte der Präsident der hiesigen Kammer, dass von den in den Beschlagnahmeakten vorhandenen 6 unnummerierten DVD-R sowie von den mit den Nummern 20, 24-29 und 31-33 versehenen CD's Kopien erstellt würden und hielt fest, dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers nach Erstellen der Kopien unter neuer Fristansetzung zur Einreichung allfälliger Bemerkungen eingeladen werde. Weiter wies der Präsident den amtlichen Verteidiger darauf hin, dass er die Verfahrensakten am Obergericht einsehen könne bzw. es ihm obliege, die Akten zur Einsicht abzuholen bzw. abholen zu lassen und für die Retournierung an das Gericht besorgt zu sein (Urk. 31). Mit Schreiben vom 3. September 2013 ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers um Zustellung der Verfahrensakten (Urk. 35). Hierauf erwog der Präsident mit Verfügung vom 10. September 2013, dass der amtliche Verteidiger trotz Hinweises in der Verfügung vom 22. August 2013 erneut um Zustellung der Verfahrensakten ersucht habe, und stellte fest, dass gemäss Kreisschreiben des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. August 1981 in der Stadt Zürich praktizierende Anwälte die Akten in aller Regel auf der Gerichtskanzlei abholen lassen müssten. Weiter merkte er an, dass von den fraglichen CD's und DVD's zwischenzeitlich Kopien hätten erstellt werden können, und dass die Kopien gemäss Auskunft der gerichtsinternen IT gelesen werden könnten und sich das zur An-

sicht der DVD's erforderliche Programm auf der jeweiligen DVD befände. Schliesslich übermittelte er die Stellungnahme (Duplik) der Beschwerdegegnerin (Urk. 18) (nochmals) dem amtlichen Verteidiger zur freigestellten Äusserung innert einer nicht erstreckbaren Frist von 20 Tagen und wies ihn weiter darauf hin, dass es ihm überlassen bleibe, mit der hiesigen Kanzlei einen Termin zu vereinbaren, um die Verfahrensakten (ohne Beschlagnahmeakten) sowie die kopierten CD's und DVD's der beschlagnahmten Akten zur Einsichtnahme abzuholen abholen zu lassen (Urk. 37). Mit Schreiben vom 16. September 2013 wies der amtliche Verteidiger auf Art. 102 Abs. 2 StPO hin, wonach die Akten den Rechtsbeiständen in der Regel zugestellt würden, und ersuchte nochmals um Zustellung der Verfahrensakten und der kopierten CD's und DVD's. Für den Fall, dass die Verfahrensleitung seine Auffassung nicht teile, bat er im Sinne eines Eventualstandpunktes um Mitteilung, ab wann die Akten abholbereit seien (Urk. 38). Am

18. September 2013 bzw. 24. September 2013 hat der amtliche Verteidiger die kopierten CD's und DVD's bzw. einen Teil der Verfahrensakten schliesslich zur Einsichtnahme am Obergericht abgeholt (Urk. 39 bzw. 40). Am 1. Oktober 2013 überbrachte der amtliche Verteidiger dem Obergericht seine Stellungnahme (gleichen Datums) zur Duplik der Beschwerdegegnerin einschliesslich die ihm zur Verfügung gestellten Verfahrensakten sowie CD's und DVD's (Urk. 41). Auf entsprechende Fristansetzung hin verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom

8. Oktober 2013 ausdrücklich auf eine weitergehende Stellungnahme (Urk. 44).

5. Der Fall erweist sich als spruchreif. Auf die Eingaben der Parteien ist

  • soweit für die Entscheidfindung notwendig - nachfolgend einzugehen.

    II.

    1. In der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO im Wesentlichen das Folgende aus: Es bestehe ein hinreichender Verdacht, dass der Beschwerdeführer sich des Betrugs schuldig gemacht habe. Die Auswertung der Überwachungsmassnahmen und der Beweismittel hätten erhebliche Diskrepanzen in den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den SAV/IV-Experten zu tatsächlichen Abläufen in seinem Alltag zutage gebracht. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person einer Drittperson könnten beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel gebraucht würden. Die schriftlichen Aufzeichnungen seien geeignet, über die Lebensumstände des Beschwerdeführers, die gerade Gegenstand des Untersuchungsverfahrens seien, Auskunft zu geben. Diese seien dem Gericht im Original zur Verfügung zu halten. Bei der Beschlagnahme handle es sich um eine vorläufige Massnahme, die derzeit als verhältnismässig erscheine und über die erst bei Verfahrenserledigung definitiv zu entscheiden sein werde (Urk. 6).

      1. Der amtliche Verteidiger hält in der Beschwerdeschrift vorab fest, er habe am 24. Januar 2013 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er neu die Interessen des Beschwerdeführers vertrete. Gleichzeitig habe er um Ernennung als amtlicher Verteidiger und um Zustellung sämtlicher Akten ersucht. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. April 2013 habe er feststellen müssen, dass ihm zuvor nicht sämtliche Untersuchungsakten zur Einsichtnahme zugestellt worden seien. Auch habe er realisiert, dass beschlagnahmte Akten existieren würden, die er ebenfalls noch nicht habe einsehen können. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers zu Akten, die noch nicht zugestellt worden seien, sei gar nicht möglich. Der Vorschlag der Beschwerdegegnerin, die Akten vorgängig vor Ort einzusehen, sei aufgrund des enormen Aktenumfanges nur schon aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich gewesen (Urk. 2

        S. 3-4, Ziffern 4-5).

      2. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung einzig über die Beschlagnahme der polizeilich sichergestellten Gegenstände, Unterlagen etc. als Beweismittel befunden. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer bzw. seinem amtlichen Verteidiger im Vorfeld der Einvernahme vom 23. April 2013 das Akteneinsichtsrecht in genügendem Umfang gewährt worden war nicht, bildete indessen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Entsprechend lauten auch die Anträge in der Beschwerde ausdrücklich nur auf Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung bzw. einzelner Positionen der Beschlagnahmeverfü-

    gung (Urk. 2 S. 2, vorstehend E. I/4.1). Die Beschwerdeinstanz ist nach Art. 391 Abs. 1 StPO bei ihrem Entscheid zwar nicht an die Begründung der Parteien (lit. a) und ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen auch nicht an deren An-

    träge (lit. b) gebunden. Eine Einschränkung dieses Grundsatzes ergibt sich indessen daraus, dass der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt wird, und die Beschwerdeinstanz Gegenstände grundsätzlich nicht beurteilen soll, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 542543, s.a. N 390). Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete wie dargelegt einzig die Frage der Beschlagnahme der Gegenstände, Unterlagen etc. Daraus folgt, dass für eine Behandlung der Einwände rund um die Akteneinsicht im Vorfeld der Einvernahme vom 23. April 2013 im vorliegenden Beschwerdeverfahren kein Raum besteht. Insofern kann auf die Beschwerdevorbringen nicht eingetreten werden.

      1. Der amtliche Verteidiger rügt im Kontext mit der erfolgten Beschlagnahme eine Gehörsverletzung. So seien weder ihm noch dem Beschwerdeführer je die beschlagnahmten Akten zugestellt worden, obwohl er bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt habe. Es sei ihm somit nur beschränkt möglich gewesen zu entscheiden, ob die Beschlagnahme rechtmässig sei nicht (Urk. 2 S. 3-4, Ziffern 4 und 6; s.a. Urk. 13 und 14).

      2. Nach Art. 102 Abs. 2 StPO sind die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt. Ein Anspruch auf Herausgabe bzw. Zustellung an Parteivertreter besteht bei den in Original zu den Akten genommenen Beweisgegenständen, z.B. Tatwaffen, Originalurkunden, Diebesgut usw. indessen nicht. Eine Herausgabe bzw. Zusendung der Akten nach Art. 102 Abs. 2 StPO ist einzig bei den in den Akten integrierten Kopien von Urkunden und Aufzeichnungen möglich (BÜRGISSER, BSK StPO, Basel 2011, N 13 zu Art. 192 StPO; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Zürich/St. Gallen 2013, 2. Auflage, N 5 zu Art. 192 StPO).

        Die Beschwerdegegnerin hat einen Teil der beschlagnahmten Gegenstände, Unterlagen usw. vorab wieder an den Beschwerdeführer ausgehändigt (vorstehend E. I/2 a.E.; Untersuchungsakten/Ordner IV/Urk. 9/3 S. 4 mit Anhang). Die übrigen Gegenstände, Unterlagen, etc. hat sie im Hinblick auf die Beweisführung im Original (separat) zu den Akten genommen. Insoweit bestand nach dem Gesagten keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Herausgabe bzw. zur Zustellung der beschlagnahmten (Original-)Beweismittel an den amtlichen Verteidiger. Letzterer bestreitet sodann nicht, dass ihn die Beschwerdegegnerin wie von ihr geltend gemacht (Urk. 18 S. 2, s.a. Urk. 9 S. 2/3) - darauf hingewiesen habe, die beschlagnahmten Beweise jederzeit auf ihrer Amtsstelle (unbeschränkt) einsehen zu können. Es wäre ihm somit unbenommen gewesen, die beschlagnahmten Beweismittel wie Gegenstände, Unterlagen etc. bei der Beschwerdegegnerin einzusehen. Den Umstand, dass der amtliche Verteidiger diese Möglichkeit nicht genutzt hatte, muss sich die Beschwerdegegnerin nicht anrechnen bzw. vorwerfen lassen. Insofern ist das Vorliegen einer Gehörsverletzung somit zu verneinen.

      3. Indessen ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass bei den beschlagnahmten CD's gemäss den Pos. 24 - 34 eine CD mit der Beschriftung Pos. 30 und 34 nicht vorgefunden werden konnte (vorstehend E. I/4.3). Die Beschwerdegegnerin hat diesen Umstand nicht bereinigt berichtigt, obwohl der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers dies in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 nochmals ausdrücklich moniert hatte (Urk. 41 S. 3). Somit ist (zumindest für das vorliegende Beschwerdeverfahren) davon auszugehen, dass die beiden fraglichen CD's in Verstoss geraten sind. Die Beschlagnahmeverfügung erweist sich folglich als fehlerhaft und bedarf der Korrektur. Zum einen können nicht vorhandene Gegenstände nicht beschlagnahmt werden, und zum andern konnte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mangels Einsicht in die beiden CD's auch nicht prüfen, ob die Beschlagnahme rechtmässig sei nicht. Sollten die beiden CD's zu einem späteren Zeitpunkt (aus welchen Gründen auch immer) wieder auftauchen, wäre es der Beschwerdegegnerin im Bedarfsfall grundsätzlich unbenommen, eine neue Beschlagnahmeverfügung zu erlassen. Das Gleiche gilt für die bei den Beschlagnahmeakten vorgefundene, aber bis an-

    hin nicht formell beschlagnahmte CD mit der Pos. 20* (IPhone) sowie die 6 nicht nummerierten DVD-R.

      1. Der amtliche Verteidiger stört sich nach wie vor - d.h. auch in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 - daran, dass ihm die Akten im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zugestellt worden seien. Nach seinem Dafürhalten lasse sich das Kreisschreiben des Obergerichts Kantons Zürich vom 20. August 1981, wonach in der Stadt Zürich praktizierende Anwälte in aller Regel die Akten auf der Gerichtskanzlei abholen lassen müssten, nicht mit der in Art. 102 Abs. 2 StPO statuierten Regel vereinbaren (Urk. 41 S. 1 [Hervorhebung durch OG]).

      2. Wie erwähnt sind die Akten mit Ausnahme der im Original zu den Akten genommenen Beweise - nach Art. 102 Abs. 2 StPO den Rechtsbeiständen der Parteien in der Regel zuzustellen. Der postalischen anderweitigen Zustellung gleichgestellt ist das Überlassen der Akten zwecks Mitnahme (SCHMUTZ , BSK StPO, a.a.O., N 4 zu Art. 102 StPO). Mithin lässt sich das Vorgehen gemäss Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. August 1981 betreffend Aktenzustellung an in der Stadt Zürich praktizierende Anwälte (http://www . gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/Mitteilungen/Kreisschreiben/ 1980-1989/20_08_1981_OCR.pdf) durchaus mit Art. 102 Abs. 2 StPO vereinbaren. Ein weitergehender Anspruch lässt sich sodann auch nicht aus dem verfassungsmässig gewährleisteten Akteneinsichtsrecht ableiten (vgl. BGE 126 I 7

    E. 2b; 122 I 109 E. 2/b mit Hinweisen). Der Präsident der hiesigen Kammer wies den amtlichen Verteidiger in der Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 31) wie auch in jener vom 10. September 2013 (Urk. 37) somit in zulässiger Weise darauf hin, dass er die Verfahrensakten am Obergericht einsehen könne bzw. es ihm ob- liege, die Akten zur Einsicht abzuholen bzw. abholen zu lassen und für die Retournierung an das Gericht besorgt zu sein (vgl. bereits Urk. 21), was der amtliche Verteidiger wie einleitend erwähnt (E. I/4.5) letztlich auch getan hatte.

    5. In der Sache bringt der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers gegen die angefochtene Verfügung in der Beschwerdeschrift das Folgende vor: Die Beschlagnahme stelle einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers dar. Wie auch in der Haftentlassungsverfügung vom 18. April 2009 festgehalten worden sei, bestehe sicher keine Arglist im Zusammenhang mit der

    B. . Die diversen Überwachungsberichte könnten nicht aufzeigen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig sei. Gegenteils würden die Arztberichte einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ausweisen. Die Beschlagnahme sei somit unverhältnismässig und nicht zulässig (Urk. 2 S. 4-5). Hinsichtlich der Pos. 24-28 und 31 bringt der amtliche Verteidiger eventualiter vor, diese Beweismittel würden vor allem Foto-CD's aus dem privaten Bereich zeigen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Fotos von privaten Familienfesten Rückschlüsse auf irgendeinen Straftatbestand im vorliegenden Verfahren zulassen sollten. Insbesondere würden diese Fotos zum Privatund Intimbereich des Beschwerdeführers gehören. Zu erwähnen sei auch, dass die auf den Fotos ersichtlichen Familienmitglieder wie die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Zeugnisverweigerungsrecht hätten, was eine Beschlagnahme ausschliesse (Urk. 2 S. 4-5).

    In der Stellungnahme vom 16. August 2013 ergänzt der amtliche Verteidiger unter Hinweis auf Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO, ein Teil der Akten hätte nicht beschlagnahmt werden dürfen. Insbesondere befänden sich Unterlagen (vgl.

    3. Schachtel, Akten 35.3) aus dem Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem früheren Verteidiger, was unzulässig sei. Auch dürften persönliche Aufzeichnungen etc., die den Persönlichkeitsschutz der beschuldigten Person betreffen wür- den, nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden. Dies sei aber geschehen bzw. aus den Akten ersichtlich (vgl. 3. Schachtel, Akten 38/18: Unterlagen betreffend C. ; Akten 38/34: Scheidungsunterlagen) (Urk. 28 S. 2).

    In der abschliessenden Stellungnahme vom 1. Oktober 2013 hält der amtliche Verteidiger ergänzend fest, nicht zulässig und unverhältnismässig seien auch die Fotos aus dem Privatbereich, wie sie u.a. in den DVD 25-27 enthalten seien (vgl. auch Beilage 9 Beschwerde). Das Gleiche gelte für die zugestellten DVD, so z.B. DVD Nr. 20*, wo auch Fotos der schwangeren Ehefrau enthalten seien. Ebenso fänden sich private Fotos von unbeteiligten Dritten auf der DVD 31 (vgl. auch Beilage 2). Ohne Belang seien auch die Filmaufnahmen in den DVD 32 und

    33. Diese würden keine Rückschlüsse zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben. Nicht notwendig sei die Beschlagnahme von BillagAbrechnungen (vgl. 3. Schachtel, Akten 35.1). Auch nicht notwendig seien die Lohnabrechnungen der Ehefrau sowie eine Rechnung der SBB vom 23. Januar 2006 im Betrag von Fr. 1'395.-. Das Gleiche gelte für die Korrespondenz mit der Allianz und Zürich Versicherung. Die Bankauszüge ZKB, CS (vgl. Akten 35.2), die Bankauszüge ZKB sowie die Übersicht der Postkonten (vgl. 35.4 Akten) und Rechnungen (vgl. Akten 35.6) seien ohne Relevanz. Die Visitenkarten (vgl. Akten 37) seien ebenfalls ohne Belang. Die von der Beschwerdegegnerin vermutete Geschäftstätigkeit lasse sich so nicht beweisen. Unklar sei, warum Vorsorgeunterlagen der Ehefrau (Rentenanstalt) beschlagnahmt worden seien. Dasselbe gelte für die Akten 38.1 - 38.17, mit welchen dem Beschwerdeführer eine Geschäftstätigkeit nachgewiesen werden soll. Eine solche habe aber nie bestanden. Das gehe auch aus dem IV-Besprechungsprotokoll vom 3. Februar 2009 hervor, wonach der Beschwerdeführer u.a. die nie operativ tätig gewesene B. gegen- über der IV erwähnt habe (vgl. Akten 38.15). Nicht nachvollziehbar seien die Unterlagen betreffend C. und Altersrente (vgl. Akten 38.18). Betreffend die Akten 38.19 - 38.42 sei unklar, warum diese beschlagnahmt worden seien. Dies gelte z.B. für die Unterlagen betreffend Bestellung Schneeketten (vgl. Akten 38.21) und auch betreffend IV-Verfügung (vgl. Akten 38.24) (Urk. 41 S. 3-5).

      1. Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind

        (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).

        Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person einer Drittperson (u.a.) beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (Beweismittelbeschlagnahme, lit. a) gebraucht werden.

        Die Beschlagnahme ist eine provisorische Massnahme (u.a.) zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter ist bei

        der Überprüfung des hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tatund Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 316, BGE 1B_98/2013 vom 25. April 2013 E. 2.1 m.w.H.).

      2. Die Beschwerdegegnerin hat die unter den Pos. 24 - 39 aufgeführten Gegenstände, Unterlagen etc. (ausschliesslich) gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel beschlagnahmt. Ein Gegenstand Vermögenswert kann beweisrelevant sein, wenn er in einem direkten indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat steht bzw. die Tatumstände persönlichen Verhältnisse eines Verdächtigen im Hinblick auf die Strafzumessung erhellen könnte (HEIMGARTNER, Kommentar StPO, Zürich 2010, N 15 zu Art. 263 StPO m.w.H.).

      1. Die Beschwerdegegnerin führte aus, der Tatverdacht ergebe sich vorliegend vor allem aus den Ergebnissen der Überwachungsmassnahmen und deren Verknüpfung mit den sichergestellten Beweisen. Hauptsächlich gestützt auf diese Unterlagen werde eine Schlusseinvernahme vorbereitet und in der Folge ohne grosse Weiterungen Anklage erhoben. Beweisthema werde sein, ob der Beschwerdeführer gegenüber der SVA Zürich falsche Angaben über seinen Gesundheitszustand und seine Lebensqualität gemacht habe, mithin die Sozialversicherung getäuscht (Betrug) zumindest seine Meldepflicht (gemäss Art. 31 ATSG) verletzt habe. Die mit der angefochtenen Verfügung beschlagnahmten Unterlagen (insbesondere Fotos und Filmaufnahmen über den inkriminierten Zeitraum, mehrere Bundesordner mit schriftlichen Unterlagen etc.) würden Auskunft über die Kontakte, die Lebensführung, die Geschäftstätigkeit und das Finanzgebaren etc. des Beschwerdeführers geben. Sie würden mithin ausschliesslich den Kern des Beweisthemas betreffen. Die Durchsicht dieser Unterlagen ergebe

  • verbunden mit der Beweisführung gemäss Schlussrapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. Mai 2011 ein strukturiertes, zahlreiche Aspekte beleuchtendes Bild seiner Aktivitäten und seines Gesundheitszustandes im fraglichen Zeitraum. Die Beschlagnahme sei daher unentbehrliche Grundlage für die Urteilsfindung (Urk. 9 S. 2, s.a. Urk. 16 S. 2/3).

    1. Mit der Beschwerdegegnerin ist vorab das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes zu bejahen. Das gemäss Schlussrapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. Mai 2011 anhand der Überwachung des Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers ermittelte Beweisergebnis liefert konkrete Verdachtsmomente für einen Sozialversicherungsbetrug. Insbesondere weisen die Inhalte der aufgezeichneten Telefongespräche sowie die ermittelten Standortdaten der geführten Gespräche auf ein aktives Alltagsleben des Beschwerdeführers hin, das sich nur schwerlich mit seinen gegenüber Ärzten und Gutachtern gemachten Angaben bzw. seinem angeblichen Krankheitsbild der Antriebsminderung und Perspektivlosigkeit in Einklang bringen lässt (vgl. Untersuchungsakten/Ordner I/Urk. 1/ Schlussrapport vom 20. Mai 2011 S. 1-57, insb. S. 17-19, S. 37-40). Aus dem Umstand, dass der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom

      1. April 2009 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes verneint hatte, vermag der amtliche Verteidiger nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzuleiten. Zum einen lagen dem Haftrichter im damaligen (Entscheid-)Zeitpunkt noch nicht die Ermittlungsergebnisse gemäss Schlussrapport der Kantonspolizei Zürich vom 20. Mai 2011 vor, und zum andern bejahte er bereits damals (immerhin) das Vorliegen von Verdachtsmomenten für einen betrügerischen Bezug von IVLeistungen (Untersuchungsakten/Ordner IV/Urk. 12/9 S. 3). Abgesehen davon ging die Genehmigungsbehörde im Rahmen der Bewilligung der Überwachungsmassnahmen auf vergleichbarer Grundlage wie beim Haftrichter von einem dringenden Tatverdacht aus (vgl. Untersuchungsakten/Ordner V/Urk. 1/25 und 2/15). Soweit der amtliche Verteidiger geltend macht, die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei von sämtlichen Ärzten bestätigt worden, vermag er das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts ebenfalls nicht entscheidend in Frage zu stellen. Namentlich wird ausser Acht gelassen, dass Dr. med. D. in seinem zuhanden der SVA Zürich erstellten psychiatrischen Gutachten vom

      2. Dezember 2012 in entscheidenden Punkten zu gegenteiligen Schlussfolgerungen gelangte (vgl. Untersuchungsakten/Ordner III/Gutachten/insbesondere diagnostische Zusammenfassung S. 200-201 und Fragenbeantwortung S. 201220).

    2. Soweit der amtliche Verteidiger einzelnen der beschlagnahmten Akten die Beweiseignung absprechen wollte, erweisen sich seine Vorbringen als zu pauschal und unbestimmt gehalten. Indem er bspw. einwendet, die Übersichten der Postkonten und Rechnungen seien ohne Relevanz die Visitenkarten seien ohne Belang, vermag er eine fehlende Beweisrelevanz nicht darzutun. Der amtliche Verteidiger lässt unberücksichtigt, dass z.B. ein Dokument auch beweisrelevant sein kann, wenn es in einem indirekten Zusammenhang mit der inkriminierten Tat steht, und gerade eine indirekte Beweisführung mittels Hinweisen und Indizien in Anbetracht des vorliegend zur Diskussion stehenden Beweisthemas (vorstehend E. 6.3) und des nicht geständigen bzw. jegliche Aussage verweigernden Beschwerdeführers ebenfalls zum Tragen kommen dürfte. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, eine entsprechende Würdigung der Gegenstände und Dokumente im Detail vorweg zu nehmen.

    3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass der konkrete Verdacht gegen den Beschwerdeführer auf Sozialhilfebetrug besteht, und den in diesem Zusammenhang beschlagnahmten Gegenständen, Unterlagen etc. mit der Beschwerdegegnerin die Beweiseignung zuzuerkennen ist.

    1. Weiter ist auf die Einwände einzugehen, mit welchen der amtliche Verteidiger den Umfang der erfolgten Beschlagnahme beanstandet, namentlich weil die (gesetzlichen) Einschränkungen nach Art. 264 Abs. 1 lit. a c StPO nicht beachtet worden seien.

    2. Gemäss Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bildund andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Art. 248 StPO bestimmt, dass Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin des Inhabers wegen eines Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechts aus anderen Gründen nicht durchsucht beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln sind und von den Strafbehörden bis zu einem anderslautenden Entscheid der Entsiegelungsbehörde weder eingesehen noch verwendet werden dürfen (Abs. 1).

      Nach Art. 248 Abs. 1 StPO sind somit Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben des Inhabers nicht beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln. Gemeint sind damit die Beschlagnahmeverbote im Sinne von Art. 264 StPO. Gemäss Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen nicht beschlagnahmt werden, ungeachtet des Orts, wo sie sich befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin ihrem Anwalt, sofern die Anwältin der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Art. 264 Abs. 3 StPO bestimmt, dass die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vorzugehen haben, wenn eine berechtigte Person geltend macht, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussageoder Zeugnisverweigerungsrechts aus anderen Gründen nicht zulässig. Art. 264 Abs. 3 StPO verweist somit auf Art. 248 StPO (BGE 1B_231/2013 vom 25. November 2013 E. 2).

      Art. 248 Abs. 1 StPO sieht nicht ausdrücklich vor, innert welcher Frist die Siegelung verlangt werden muss. Das Bundesgericht geht jedoch (unter Hinweis auf die einhellige Literatur) davon aus, dass dies sofort zu geschehen hat, das heisst in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Sicherstellung der Aufzeichnungen Gegenstände (zuletzt etwa: BGE 1B_51672012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3 m.w.H.). Das Erfordernis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs galt bereits unter der altrechtlichen Siegelung nach § 101 aStPO ZH (etwa: SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 735).

    3. Die Sicherstellung der zur Diskussion stehenden Gegenstände, Unterlagen etc. erfolgte wie erwähnt bereits im Jahr 2009 anlässlich der Hausdurchsuchung durch die Kantonspolizei Zürich. Der Beschwerdeführer bestätigte auf dem Protokoll über die Hausdurchsuchung mit seiner Unterschrift am 17. April 2009, von der Sicherstellung Kenntnis genommen zu haben (vorstehend E. I/2). Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände rund um die angerufenen Beschlagnahmeverbote im Sinne von Art. 264 StPO gehen der Sache nach in der Geltendmachung von Siegelungsgründen auf. Mithin wäre der Beschwerdeführer nach dem vorstehend Gesagten im Grunde genommen gehalten gewesen, unmittelbar nach der Hausdurchsuchung die Siegelung zu verlangen (vgl. auch Geschäfts-Nr. UH130324, Beschluss der hiesigen Kammer vom

      12. November 2013, E. 3.2/c m.H. auf BGE 1B_117/2012 vom 26. März 2012

      E. 3.2). Der Beschwerdeführer lässt nicht vorbringen, dass er erst später von Gründen, welche der Durchsuchung bzw. Sicherstellung entgegenstehen würden, erfahren habe, und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Gegenteils erklärte er anlässlich der haftrichterlichen Einvernahme vom 19. April 2009, d.h. 2 Tage nach der Durchsuchung (Untersuchungsakten/Ordner IV/Urk. 12/7 S. 7): Die Polizisten, die gekommen sind, haben alles mitnehmen und ansehen können. Ihre Fragen habe ich mit bestem Wissen und Gewissen beantwortet. Ich verheimliche nichts und habe nichts zu verheimlichen. Damit einhergehend verlangte der Beschwerdeführer in den vergangenen 4 Jahren auch keine Kopien der beschlagnahmten Unterlagen, obwohl ihm die Beschwerdegegnerin sofern er einzelne Dokumente etc. zur Regelung seiner Verhältnisse hätte benötigen sollen - unbestrittenermassen jegliche Unterstützung gewährt hätte (vgl. Urk. 9 S. 3, Urk. 18 S. 2). Folglich stellt sich nicht nur die Frage, ob der Beschwerdeführer sein Beschwerderecht mit Bezug auf die geltend gemachten Beschlagnahmeverbote verwirkt hat, sondern auch, ob sich die Beschwerdeführung in diesen Punkten als rechtsmissbräuchlich erweist. So weist das eben beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers darauf hin, dass die Anrufung der Beschwerdeinstanz nicht auf die Wahrung berechtigter Interessen abzielt, sondern ausschliesslich andere Zwecke verfolgt. Namentlich mutet das Vorgehen bzw. die Beschwerdeerhebung angesichts der langen Zeitspanne seit der polizeilichen Sicherstellung und der kurz darauf abgegebenen Stellungnahme sowie des seither an den Tag gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers trölerisch an (vgl. GUIDON, a.a.O., N 406).

    4. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend jedoch nicht abschliessend entschieden zu werden bzw. kann offen gelassen werden, da den Einwänden betreffend die Beschlagnahmeverbote ohnehin kein Erfolg beschieden ist. Ähnlich wie bereits zuvor erwogen (vgl. E. 7.3), erweisen sich nämlich sämtliche Vorbringen als zu pauschal und unbestimmt gehalten, um feststellen zu können, ob sich die Beschlagnahmung mit einer in Art. 264 Abs. 1 lit. a c StPO genannten Einschränkung vereinbaren lässt nicht. Es trifft zwar (z.B.) zu, dass nach

      Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO Unterlagen, die den Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung betreffen, von der Beschlagnahme ausgenommen sind. Der blosse Hinweis in der Beschwerde, es befänden sich Unterlagen (vgl. 3. Schachtel, Akten 35.3) aus dem Verkehr des Beschwerdeführers mit seinem früheren Verteidiger, genügt indessen nicht, um ein unzulässige Beschlagnahmung darzutun. Bei Urk. 35.3 handelt es sich um einen mit Unterlagen gefüllten Bundesordner. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach den Grundlagen des geltend gemachten Mangels zu suchen, indem sie den Ordner sichtet, und (gegebenenfalls) untersucht, ob der Inhalt überhaupt einen (direkten indirekten) Bezug zum hängigen Verfahren aufweist. Auch müsste es um eine eigentliche Korrespondenz zwischen Klient und Anwalt gehen, und nicht z.B. um ein an die Behörden gerichtetes anwaltliches Schreiben, das der Verteidiger dem Beschwerdeführer bloss in Kopie zur Kenntnisnahme zukommen liess. Das Gesagte gilt mutatis mutandis auch in Bezug auf die übrigen geltend gemachten Beschlagnahmeeinschränkungen bzw. Beschwerdevorbringen.

    5. Schliesslich kann das mit der Beschlagnahme angestrebte Ziel, nämlich die Sicherstellung der mit Blick auf die Beweisführung benötigten Gegenstände, Unterlagen etc. im Original, nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden, und die Bedeutung der im Raum stehenden Straftat rechtfertigt eine Zwangsmassnahme der vorliegenden Art.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Pos. 24-34 gemäss Disp.-Ziff. 1 der angefochtenen Beschlagnahmeverfügung im Sinne der Erwägungen (vgl. vorstehend E. I/4.3 und II/3.3) zu

korrigieren ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

III.

Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeiten des Falls) und gestützt auf

§ 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. April 2013 (C- 3/2008/174) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    1. Die folgenden beweisrelevanten Gegenstände gemäss der beiliegenden Liste bzw. des Berichtes über die Hausdurchsuchung vom 17. April 2009 der Kantonspolizei Zürich werden beschlagnahmt:

    Pos. 24 - 29 und 31 - 33 (CD's)

    Pos. 35 (6 Bundesordner)

    Pos. 36 (10 Sichtmappen, Visitenkarten) Pos. 37 (braunes Etui)

    Pos. 38 (Mäppchen; 38/1 - 38/42) Pos. 39 div. lose Zettel

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.festgesetzt.

  3. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen erfolgt im Endentscheid.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Fürsprecher X. , zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, per Gerichtsurkunde

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad C-3/2008/174, unter gleichzeitiger Rücksendung der Untersuchungsakten (Urk. 10) gegen Empfangsbestätigung

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel:

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 14. Januar 2014

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

lic. iur. L. Künzli

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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