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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH130125
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH130125 vom 20.06.2013 (ZH)
Datum:20.06.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abweisung Fristerstreckungsgesuch / Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Frist; Beschwerdeführer; Erstreckung; Fristerstreckung; Beschwerdegegner; Einstellung; Beschwerdegegnerin; Gesuch; Lungsverfügung; Verfügung; Einstellungsverfügung; Verweigerung; Dokument; Beschwerdeführers; Rechtsvertreter; Staat; Untersuchung; Beweisergänzungsanträge; Original; Staatsanwalt; Dokuments; Unterschrift; Lich; Hinreichend; Verfahren; Anlagestrategie; Begründung; Beweisergänzungsanträgen
Rechtsnorm: Art. 318 StPO ; Art. 421 StPO ; Art. 80 StPO ; Art. 92 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130125-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. Sara Mathieu sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf

Beschluss vom 20.06.2013

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. X.

gegen

  1. Unbekannt,
  2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Beschwerdegegner

betreffend Abweisung Fristerstreckungsgesuch / Einstellung Beschwerden gegen die Verfügung vom 28. März 2013 sowie die Einstel-

lungsverfügung vom 29. März 2013 der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis , B-4/2012/437

Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2012 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Beschwerdegegnerin 2) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Urkundenfäl- schung erstatten (Urk. 14/1-2). Zusammengefasst wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe im April 2008 mit der B. AG mit Sitz in C. einen Vermögensverwaltungsvertrag geschlossen. Gemäss den festgelegten Anlagerichtlinien hätte das Vermögen nach der Anlagestrategie Rendite risikoarm angelegt werden sollen. Nachdem der Beschwerdeführer festgestellt habe, dass das Vermögen entgegen der Anlagerichtlinien angelegt worden sei und er dies gegenüber der B. AG beanstandet habe, sei ihm seitens der Gesellschaft die Kopie eines Dokuments vorgelegt worden, gemäss welchem er am 10. Dezember 2008 auf die risikoreichste Anlagestrategie Aktien gewechselt habe. Der Beschwerdeführer sei sich zu 99 % sicher, dass er dieses Dokument nicht unterzeichnet habe. Es falle auch sofort auf, dass die Unterschrift auf dem Dokument mit all den anderen von ihm im damaligen Zeitraum geleisteten Unterschriften erheblich zusammengedrückt erscheine. Zudem sei er am 10. Dezember 2008 den ganzen Tag in D. gewesen, so dass eine Unterzeichnung des Dokuments in E. [Stadt im europäischen Staat F. ] praktisch ausgeschlossen sei (Urk. 14/1).

    2. Im Rahmen der angehobenen Untersuchung wurden verschiedene Ermittlungen vorgenommen. Mit Schreiben vom 13. März 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 2 mitgeteilt, dass die Strafuntersuchung vor dem Abschluss und der Erlass einer Einstellungsverfügung in Aussicht stehe, und dass innert fünf Tagen Beweisanträge gestellt werden könnten (Urk. 14/9/10). Mit Schreiben vom 20. März 2013 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um eine Erstreckung dieser Frist um 20 Tage; zur Begründung wurde ausgeführt, innert der angesetzten Frist sei es nicht mög- lich, die Frage nach allfälligen Beweisergänzungsanträgen mit dem im Ausland wohnhaften und beruflich stark engagierten Beschwerdeführer mit der notwendigen Sorgfalt zu klären (Urk. 14/9/11). Mit Antwortschreiben vom 28. März 2013,

      das inhaltlich eine Verfügung im Sinne von Art. 80 StPO darstellt, wurde das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen und darauf hingewiesen, dass die Strafuntersuchung ohne Weiterungen eingestellt werde (Urk. 14/9/12). Am nächsten Tag erging die Einstellungsverfügung (Urk. 14/13), welche dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 4. April 2013 zugestellt wurde (Urk. 14/14).

    3. Mit Schreiben vom 15. April 2013 liess der Beschwerdeführer gegen die mit Schreiben vom 28. März 2013 erfolgte Verweigerung der Fristerstreckung Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben (Urk. 2 bzw. 3). Darin wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei dem Beschwerdeführer eine neue, angemessene Frist zur Stellung seiner Beweisergänzungsanträge anzusetzen (Urk. 3 S. 2).

      In der Verfügung des Präsidenten der Kammer vom 29. April 2013 wurde Folgendes festgehalten: Da Art. 318 Abs. 3 StPO ausdrücklich festhalte, dass Mitteilungen bzw. Entscheide gemäss Abs. 1 und 2 der Norm nicht anfechtbar seien, mithin auch eine sofortige Ablehnung von Beweisergänzungsanträgen nicht angefochten werden könnte, gehe es folglich nicht an, diese Bestimmung durch Anfechtung einer nicht genehmigten Fristerstreckung zu umgehen. Weil in gleicher Sache bereits eine Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vorliege und allfällige Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Stellung von Beweisergänzungsanträgen mit Beschwerde gegen die Einstellung zu rügen seien, sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von fünf Tagen anzusetzen, um zu erklä- ren, ob die Eingabe vom 15. April 2013 als Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 29. März 2013 anhand zu nehmen sei, und um die Beschwerde allenfalls entsprechend zu ergänzen, dies verbunden mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 8). Der Beschwerdeführer liess innert der angesetzten Frist mitteilen, dass an der Beschwerde gegen die Verweigerung der Fristerstreckung festgehalten werde, die Beschwerde sich jedoch auch gegen die Einstellungsverfügung richte (Urk. 9). In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin 2 Frist zur Stellungnahme zu Urk. 3 und Urk. 9 samt Beilagen angesetzt (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete ausdrücklich auf eine Stellungnahme (Urk. 17). Damit erweist sich die Sache als spruchreif.

    4. Der vorliegende Beschluss ergeht aufgrund von Ferienabwesenheit eines Richters nicht in der den Parteien in der Verfügung vom 29. April 2013 (Urk. 8) angekündigten Gerichtsbesetzung.

    1. Der Beschwerdeführer lässt auch nach Kenntnisnahme der in der Verfügung vom 29. April 2013 dargelegten Rechtsauffassung daran festhalten, dass seiner Ansicht nach die Verweigerung der Fristansetzung direkt mit Beschwerde angefochten werden könne (Urk. 9 Ziff. I). Dieser Thematik muss nicht weiter nachgegangen werden. Da sich die Beschwerde nunmehr auch gegen die Einstellungsverfügung richtet, kann in diesem Kontext auch die Unzulässigkeit der Verweigerung der Fristerstreckung geltend gemacht werden; wäre diese Rüge berechtigt, führte dies zur Aufhebung der Einstellungsverfügung sowie der Verfügung vom

      28. März 2013 und zur Neuansetzung der Frist im Sinne von Art. 318 Abs. 1 Satz 2 StPO. Festzuhalten ist, dass sich die Beschwerde sowohl hinsichtlich der mit Schreiben bzw. Verfügung vom 28. März 2013 verweigerten Fristerstreckung wie auch bezüglich der vom 29. März 2013 datierten Einstellungsverfügung als rechtzeitig erweist, da gemäss unwidersprochen gebliebener Darstellung die Zustellung des Schreibens ebenfalls am 4. April 2013 erfolgte (Urk. 3 Ziff. I) und der Beschwerdeführer innert der ihm angesetzten Nachfrist (Urk. 8) erklären liess, dass sich die Beschwerde auch gegen die Einstellungsverfügung richtet.

    2. Die Beschwerdegegnerin 2 führte zur Begründung der Verweigerung der beantragten Fristerstreckung aus, angesichts der heutigen Kommunikationsmittel sei es möglich, jede Person innerhalb kürzester Zeit auf der ganzen Welt zu kontaktieren; es sei daher dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zumutbar, diesen innerhalb von fünf Tagen per Mobiltelefon oder E-Mail zu kontaktieren und anzufragen, ob allfällige Beweisergänzungsanträge erwünscht seien

      (Urk. 14/9/12).

      Zur Begründung der Einstellung der Untersuchung erwog die Beschwerdegegnerin 2 in der Verfügung vom 29. März 2013 zusammengefasst, anlässlich der am

      25. April 2012 in den Räumlichkeiten der B. AG in C. durchgeführten Hausdurchsuchung habe das Original des Dokuments betreffend Wechsel auf die risikoreichste Anlagestrategie Aktien mit der mutmasslich gefälschten Unterschrift des Beschwerdeführers nicht aufgefunden werden können. G. , Direktor der B. AG habe anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. Dezember 2012 unter anderem ausgeführt, die ursprüngliche Anlageplanung sei nachträglich angepasst und in Telefonaten mit dem Beschwerdeführer sei jeweils besprochen worden, was getan werden solle; am 10. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer in seiner - G. s Anwesenheit - in

      E. das Dokument betreffend Wechsel der Anlagestrategie unterzeichnet; das Original des Dokuments habe er - G. - zurück nach C. genommen; in der Regel werde ein Originaldokument von der Gesellschaft aufbewahrt und dem Kunden eine Kopie davon gegeben; im vorliegenden Fall sei das Original vermutlich aufgrund eines Irrtums dem Beschwerdeführer zurückgeschickt worden. Das Urkundenlabor des Forensischen Instituts Zürich - so die Beschwerdegegnerin 2 weiter - habe am 8. Mai 2012 mitgeteilt, dass Kopien für die schriftenanalytische Überprüfung von Unterschriften keine geeignete Grundlage darstellten. Ohne das Original des zur Diskussion stehenden Dokuments könne somit nicht überprüft werden, ob es sich bei der entsprechenden Unterschrift um eine Fälschung handle. Erfolgsversprechende Ermittlungsansätze zur Auffindung des Originals seien keine ersichtlich, weshalb die Strafuntersuchung ohne Weiterungen einzustellen sei (Urk. 14/13).

    3. In der Beschwerde wird zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der die Untersuchung führende Staatsanwalt habe dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen einer ersten Kontaktaufnahme mitgeteilt, dass er erst im Oktober 2012 Zeit habe, sich der Sache anzunehmen. Mitte Oktober 2012 habe der Staatsanwalt auf entsprechende Anfrage eingeräumt, noch nicht dazu gekommen zu sein, sich der Sache anzunehmen. Die erste Einvernahme in dieser Angelegenheit - die Befragung des Geschäftsführers der

      B. AG - sei erst am 4. Dezember 2012 erfolgt. Ohne weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben, habe der Staatsanwalt mit Schreiben vom 13. März 2013 überraschend die geplante Einstellung der Untersuchung mitgeteilt. Weil die im Schreiben angesetzte Frist von fünf Tagen zu kurz gewesen sei, sei ein Gesuch um Fristerstreckung eingereicht worden. Erst acht Tage spä- ter und zu Unrecht sei dieses Gesuch abgewiesen worden. Die Verweigerung der

      Fristerstreckung bedeute im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art. 92 StPO. Der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch hinreichende Gründe für die beantragte Fristerstreckungsgesuch genannt und einer Gutheissung des Gesuchs hät- ten keine Gründe - auch nicht das Beschleunigungsgebot - entgegen gestanden (Urk. 2 Ziff. II und Urk. 9 Ziff. II [recte: III] S. 3).

    4. a) Die Behörden können unter anderem auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO). Dies verlangt, dass im Gesuch die Gründe zu nennen und zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen sind (Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 92 N 17; Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich 2010, Art. 92 N 3). Ob die geltend gemachten Gründe als hinreichend zu werten sind, bestimmt sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls (Riedo, a.a.O., Art. 92 N 22; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, Rz. 684). Bei ihrem Entscheid hat die Behörde sämtliche involvierten Interessen gegeneinander abzuwägen. Ist die Strafsache nicht besonders dringlich, muss es genügen, wenn der Gesuchsteller in einem ersten Erstreckungsgesuch nachvollziehbare Gründe dafür geltend macht, dass er die angesetzte Frist nicht wird einhalten können (Riedo, a.a.O., Art. 92 N 23 f.; Riedo/Fiolka/Niggli, a.a.O., Rz. 684). Als hinreichend haben Gründe zu gelten, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die Einhaltung einer Frist oder die Wahrnehmung eines Termins zu verhindern. Bei der materiellen Prüfung von Gesuchen steht den Behörden ein Ermessen zu. Dies kann indes nicht bedeuten, dass eine Fristerstreckung beliebig verwehrt werden dürfte. Werden ernsthafte Gründe geltend gemacht und sprechen keinen überwiegenden Interessen gegen eine Verlängerung der Frist, ist das Gesuch gutzuheissen. Es besteht in solchen Fällen ein bedingter Anspruch auf Gewährung der Fristerstreckung (Riedo, a.a.O., Art. 92 N 29; zum Ganzen: Beschluss der hiesigen Kammer vom 7. September 2012 [UH110250] Erw. III/1).

      1. Das Gesuch um Gewährung einer Fristerstreckung wurde rechtzeitig eingereicht. Die Begründung, innert der angesetzten fünftägigen Frist sei es nicht mög- lich, die Frage nach allfälligen Beweisergänzungsanträgen mit dem im Ausland

        wohnhaften und beruflich stark engagierten Beschwerdeführer mit der notwendigen Sorgfalt zu klären (Urk. 14/9/11), ist plausibel. Daran ändert der zur Abweisung des Gesuchs ins Felde geführte Hinweis auf die vielfältigen Kommunikationsmittel nichts Wesentliches. Die Erreichbarkeit via Kommunikationsmittel bedeutet keineswegs zwangsläufig, dass der im Ausland wohnhafte Beschwerdefüh- rer und sein Rechtsvertreter innert der angesetzten Frist die Zeit fanden, die zu beurteilende Thematik hinreichend zu prüfen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die angesetzte Frist eher kurz war. Einer Gesuchsgewährung entgegen stehende wesentliche Gründe sind nicht erkennbar. Insbesondere standen vorliegend das Beschleunigungsgebot oder Interessen anderer Verfahrensbeteiligter einer Fristerstreckung nicht entgegen. Die Voraussetzungen von Art. 92 StPO für die Gewährung der Fristerstreckung waren daher erfüllt. Zu bemerken ist überdies, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 während mehrerer Monate offensichtlich keinerlei Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, weshalb die Verweigerung der Erstreckung der fünftägigen Frist auch als überspitzt formalistisch erscheint.

      2. Aus diesen Gründen bedeutet die Verweigerung der Fristerstreckung eine Verletzung von Art. 92 StPO. Die Beschwerdegegnerin 2 hätte daher dem am

      20. März 2013 gestellten Gesuch auf Fristerstreckung stattgeben müssen, wobei offen bleiben kann, ob die Frist um die beantragten 20 oder um weniger Tage zu erstrecken gewesen wäre. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Verfahren am 29. März 2013 nicht hätte einstellen dürfen. Die Einstellungsverfügung sowie die Verfügung betreffend Verweigerung der Fristerstreckung sind daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen; sie wird dem Beschwerdeführer eine neue Frist im Sinne von Art. 318 Abs. 1 Satz 2 StPO anzusetzen haben.

    5. Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Strafbehörde in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2

Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.-- festzusetzen.

Es wird beschlossen:

  1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Einstellungsverfügung vom

    29. März 2013 sowie die Verfügung vom 28. März 2013 betreffend Verweigerung der Fristerstreckung aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin 2 zurückgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren Fr. 600.-- festgesetzt.

  3. Die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren wird dem Endentscheid vorbehalten.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, per Gerichtsurkunde

    die Beschwerdegegnerin 2 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14), gegen Empfangsbestätigung

  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 20.06.2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Gerichtsschreiber:

Dr. T. Graf

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