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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH130016
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH130016 vom 24.04.2013 (ZH)
Datum:24.04.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung
Zusammenfassung : In dem vorliegenden Fall geht es um ein Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren, bei dem es hauptsächlich um den Umfang der Besuche zwischen einem Kind namens C. und dem Berufungsbeklagten geht. Die Vorinstanz hat entschieden, das Besuchsrecht des Berufungsbeklagten vorübergehend zu reduzieren, um das Kind zu entlasten. Die Berufungsklägerin hat gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt und argumentiert, dass das Besuchsrecht bis auf weiteres ausgesetzt werden sollte, da das Kind unter den Besuchen leide. Die Vorinstanz hält jedoch an ihrer Entscheidung fest und weist die Berufung ab. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'500 werden der Berufungsklägerin auferlegt.
Schlagwörter : Führerausweis; Entschädigung; Verfahren; Verfahren; Führerausweise; Polizei; Drogenschnelltest; Obergericht; Kantons; Kammer; Staatsanwaltschaft; Einstellungsverfügung; Winterthur; Unterland; Verfahrens; Bundesgerichts; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; Empfang; Winterthur/Unterland; Lenker; Entzug; Führerausweises; Fahreignung; Administrativverfahren; Führerausweisentzug; Beschwerdeverfahren; Bestimmungen
Rechtsnorm:Art. 16 SVG ; Art. 22 SVG ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:125 II 492;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH130016-O/U/br

Verfügung vom 24. April 2013

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    gegen

    Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

    Beschwerdegegnerin betreffend Entschädigung

    Beschwerde gegen Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 11. Januar 2013, C-3/2012/8916

    Erwägungen:

    I.
    1. Am Montag, 19. November 2012, um 14.10 Uhr wurde A. (Beschwerdeführer) als Lenker des Lieferwagens [Autokennzeichen] anlässlich einer Verkehrskontrolle an der B. -Strasse in C. einem Drogenschnelltest unterzogen. Anlass für den Test war die Feststellung der die Kontrolle durchführenden Polizeibeamten, dass keine prompte Lichtreaktion seiner Pupillen erfolgt und diese verengt gewesen seien. Der Drogenschnelltest ergab ein positives Resultat auf Kokain, weshalb dem Beschwerdeführer der Führerausweis vorläufig entzogen wurde (Urk. 8/1 S. 4).

    2. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin kam in der Folge zum Schluss, im Blut des Beschwerdeführers liessen sich weder Betäubungsmittel noch Alkohol nachweisen (Urk. 8/3.4). Aufgrund dieses Befundes stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (Beschwerdegegnerin) die wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand etc. gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafuntersuchung ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Entschädigung wurde keine zugesprochen, aber eine pauschale Genugtuung von Fr. 100.- (Urk. 4).

    3. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer gegen ob genannte Einstellungsverfügung Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts. Er machte geltend, als Fahrer bei D. habe er infolge des vorläufigen Führerausweisentzugs zwei Wochen unbezahlten Urlaub beziehen müssen, wodurch ihm eine Lohneinbusse von Fr. 2051.60 entstanden sei. Dieser Schaden sei ihm zu ersetzen (Urk. 2).

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Entschädigungsforderung sei unbegründet. Der provisorische Entzug des Führerausweises sei keine Folge des durch den Drogenschnelltest entstandenen strafrechtlichen Anfangsverdachts, sondern Ausfluss der im Strassenverkehrsgesetz vorgesehenen Reaktion auf mutmassliche Fahrunfähigkeit. Eine Entschädigung sei daher im administrativrechtlichen Verfahren geltend zu machen (Urk. 7).

II.
  1. a) Wird das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung an diesem Verfahren entstanden sind (Art. 429

    Abs. 1 lit. b StPO). Entschädigt werden Lohnund Erwerbseinbussen, die wegen der Beteiligung an Verfahrenshandlungen eines strafrechtlichen Verfahrens erlitten wurden (Wehrenberg/Bernhard, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 429 N 23).

    1. Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis kann vorsorglich entzogen werden, falls ernsthafte Bedenken an der Fahreignung bestehen (Art. 30 VZV). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug (BGE 125 II 492

      E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3). Vorliegend hat die Polizei dem Beschwerdeführer aufgrund eines positiven Drogenschnelltests provisorisch den Führerausweis entzogen (Art. 3, Art. 10 und Art. 31 Abs. 1 lit. b SKV).

    2. Führerausweise sind Polizeibewilligungen, die von Verwaltungsbehörden in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren erteilt und auch wieder entzogen werden (Art. 22 Abs. 1 SVG). Die Polizei muss einen provisorisch eingezogenenen Führerausweis daher zusammen mit dem Polizeirapport der zuständigen Administrativbehörde des Wohnsitzkantons, vorliegend dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, zustellen (Art. 33 Abs. 2 SKV).

    Es gibt folglich zwei voneinander unabhängige Verfahren. Einerseits ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, welches in casu mittels Einstellungsverfügung erledigt wurde (Urk. 4). Andererseits ein Administrativverfahren, in welchem über den Führerausweisentzug entschieden wird. Der Beschwerdeführer will den finanziellen Nachteil, welchen er durch den Entzug des Führerausweises erlitten hat, entschädigt haben. Er hat sich daher im Administrativverfahren darum zu bemühen.

  2. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

III.
  1. Gemäss § 17 GebV OG berechnet sich die Gebühr im Beschwerdeverfahren, sofern nur Entschädigungsansprüche zu beurteilen sind, nach § 8 GebV OG und somit nach den Bestimmungen des Zivilprozesses. Der Streitwert beträgt

    Fr. 2051.60 (vgl. Urk. 2). Die Gerichtsgebühr ist demnach auf Fr. 460.festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend rechtfertigt sich in Anwendung von § 8 GebV OG eine Reduktion auf Fr. 200.-. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist ihm die Gerichtsgebühr in vollem Umfange aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

  2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. Th. Meyer)

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer, per Gerichtsurkunde

    • die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Beschwerdegegnerin, unter Beilage der Untersuchungsakten (Urk. 8), gegen Empfangsschein.

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 24. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. Th. Meyer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. K. Schlegel

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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