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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UH120280: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger hat gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich Berufung eingelegt, da er die Kinderunterhaltsbeiträge für sein Kind B. herabsetzen lassen wollte. Die Vorinstanz wies alle Begehren des Klägers ab, woraufhin er Berufung einreichte. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz und setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 4'500.- fest. Der Kläger muss die Gerichtskosten tragen und erhält keine Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts UH120280

Kanton:ZH
Fallnummer:UH120280
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH120280 vom 02.11.2012 (ZH)
Datum:02.11.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verweigerung Akteneinsicht
Schlagwörter : Beschuldigte; Beschuldigten; Gutachten; Akten; Akteneinsicht; Akteneinsichtsrecht; Recht; Interesse; Verfahren; Einsicht; Verfügung; Antrag; Kantons; Staatsanwaltschaft; Privatklägerin; Einschränkung; Verfahren; Punkt; Interessen; Beschwerdeverfahren; Gericht; Voraussetzungen; Geschädigte; Rechtsanwältin; Verweigerung; Anklage; Drohungen
Rechtsnorm:Art. 101 StPO ;Art. 102 StPO ;Art. 104 StPO ;Art. 108 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 61 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, Markus, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 101 StPO, 2011
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UH120280

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Strafkammer

    Geschäfts-Nr.: UH120280-O/U/bee

    Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur.

    1. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw D. Senn

Beschluss vom 2. November 2012

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verweigerung Akteneinsicht

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. September 2012, C-1/2012/98

Erwägungen:

  1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und Prozessverlauf

    Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) führte gegen B. (Beschuldigter) eine Strafuntersuchung und erhob am 17. September 2012 beim Bezirkgericht Uster, Einzelgericht, gegen ihn Anklage betreffend Drohungen etc. Die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht findet am 13. November 2012 statt.

    Im Rahmen der Untersuchung hat die Staatsanwaltschaft ein Gutachten über den Beschuldigten eingeholt über die Fragen des Vorliegens einer psychischen Störung und/oder Abhängigkeit von Suchtstoffen, der Schuldfähigkeit, der Rückfallgefahr und einer Massnahme. Das Gutachten wurde von Dr. med C. am 31. August 2012 erstattet. A. (Beschwerdeführerin) ersuchte als Privatklägerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten um Einsicht in das psychiatrische Gutachten. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. September 2012 der Beschwerdeführerin das Recht auf Einsicht in das psychiatrische Gutachten nicht gewährt (Urk. 6).

    Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2012 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Eingabe vom 17. September 2012 Beschwerde erhoben (Urk. 2). Sie beantragt, die Verfügung vom 6. September 2012 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihr Einsicht in das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 31. August 2012 zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin Dr. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Innert der mit Präsidialverfügung vom 25. September 2012 angesetzten Frist (Urk. 7) nahm die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeschrift Stellung (Urk. 11). Mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt zur freigestellten Äusserung zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und um sich zur Erfüllung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im konkreten Verfahren zu

    äussern (Urk. 13). Die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin wurde fristgerecht am 22. Oktober 2012 erstattet (Urk. 14). Am 25. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin aufgrund neuer Informationen eine weitere Eingabe ein (Urk. 19).

  2. Materielles

    1. Standpunkte

      Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, das psychiatrische Gutachten beschlage ausschliesslich den Strafpunkt und sei für den Schuldund Zivilpunkt irrelevant. Das Akteneinsichtsrecht der Privatklägerschaft sei beschränkt und gehe nur so weit als dies zur Durchsetzung ihrer Verfahrensrechte notwendig sei (Urk. 6). Das Recht auf Persönlichkeitsschutz des Beschuldigen überwiege die Interessen der Geschädigten, denn es gehe nicht um Kapitalverbrechen, sondern um Drohungen, einfache Körperverletzungen und Tätlichkeiten (Urk. 11 S. 2). Ausserdem sei die Beziehung der Privatklägerin zum Beschuldigten seit August 2011 aufgelöst und brauche sie keine detaillierte Kenntnis über die Psyche des Beschuldigten.

      Die Beschwerdeführerin dagegen macht geltend, sie sei aufgrund der angeklagten Vorfälle stark traumatisiert und habe grösste Angst vor dem Beschuldigten. Als Verfahrenspartei stehe ihr grundsätzlich volles Akteneinsichtsrecht zu. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes wäre allenfalls aufgrund einer anhand der konkreten Umstände vorzunehmenden Interessenabwägung möglich. Sie habe grösste Angst davor, dass der Beschuldigte sich an ihr rächen wolle. Die Frage, ob die Gefahr bestehe, dass der Beschuldigte erneut Straftaten begehe, sei für sie von grösster Wichtigkeit. Die fachärztliche Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschuldigten und der Rückfallgefahr sei für sie wichtig für den Entscheid, welche Schutzmassnahmen sie für sich zu treffen habe (z.B. eine Verlegung des Wohnsitzes). Ihre Interessen auf Einblick in das Gutachten würden ein allfälliges Interesse des Beschuldigten an der Geheimhaltung des Gutachtens deutlich überwiegen. Zwar sei die Partnerschaft zum Beschuldigten aufgelöst worden, doch habe sie mit ihm eine gemeinsame Tochter, weshalb eine familiäre Verbindung zu ihm bestehe, welche Kenntnisse über seine Psyche erforderlich mache (Urk. 14 S. 4).

    2. Rechtliche Grundlagen

      Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör umfasst namentlich auch das Recht auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt. Die Strafbehörden können das rechtliche Gehör unter bestimmten Voraussetzungen einschränken (Art. 108 Abs. 1 StPO). Vorliegend steht lediglich eine Einschränkung der Akteneinsicht gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b zur Diskussion. Nach dieser Bestimmung kann das rechtliche Gehör eingeschränkt werden, wenn dies für die Sicherheit von Personen zur Wahrung öffentlicher privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.

      Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der Gesetzessystematik steht auch der Privatklägerschaft vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zu, ohne dass hiefür ein Nachweis des Interesses erforderlich wäre, denn sie ist Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO (Markus Schmutz in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 101 N 10 f. und dortige Hinweise). Entgegen der in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung ist der Privatklägerschaft nicht nur Akteneinsicht zu gewähren, soweit sie ein Interesse nachzuweisen vermag. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihr gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zusteht und dieses unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden kann.

    3. Schlussfolgerung

      Die Beschwerdeführerin ist Geschädigte und Opfer in dem gegen den Beschuldigten pendenten Strafverfahren und hat sich als Privatklägerin konstituiert. Sie ist daher Partei im Sinne von Art. 104 StPO. Aufgrund ihrer Parteistellung steht der

      Beschwerdeführerin vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zu, ohne dass sie einen Interessennachweis zu erbringen hätte. Einschränkungen dieses Akteneinsichtsrechtes sind nur gestützt auf Art. 108 StPO zulässig.

      Alle Punkte der Anklageschrift vom 17. September 2012 (Urk. 23) beziehen sich sodann auf Deliktsvorwürfe zum Nachteil der Beschwerdeführerin (mehrfache Drohungen mit dem Tod unter Einsatz eines Messers, Schläge mit der Faust gegen Arme, Beine und in den Bauch sowie Fusstritte gegen das Bein), und das Gutachten über den Beschuldigten steht ausschliesslich in Zusammenhang mit den Deliktsvorwürfen zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Auch unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt sich keine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl. Markus Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 8 unten).

      Vorliegend stellt sich einzig die Frage, ob private Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten die Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes der Privatklägerin erforderlich machen (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei ist vorweg festzuhalten, dass kein entsprechender Antrag des Beschuldigten vorliegt. Da ihm von der Verweigerung der Einsicht in das Gutachten mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2012 Mitteilung gemacht wurde, bestand für ihn bisher auch keine Veranlassung zu entsprechender Antragstellung. Zu beachten ist auch, dass er im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Partei ist und nicht angehört wurde. Vorliegend kann deshalb nur geprüft werden, ob eine Verweigerung der Einsicht in das Gutachten sich bereits ohne entsprechenden Antrag des Beschuldigten rechtfertigt. Dies ist zu verneinen, denn der Beschuldigte ist der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin und sie haben ein gemeinsames Kind (geboren am tt.mm.2011). Die Beschwerdeführerin ist unter diesen Umstän- den nicht eine aussenstehende Drittperson, welche mit der Persönlichkeit des Beschuldigten nicht vertraut wäre. Entsprechend hat sie denn auch Kenntnis von den Alkoholproblemen des Beschuldigten. Ihr Interesse an der Kenntnisnahme des Gutachtens im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rückfallgefahr und der Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung ist aufgrund der Anklagevorwürfe evident, denn diese beinhalten häusliche Gewalt und insbesondere Todesdrohungen. Bei dieser Ausgangslage besteht keine Veranlassung, das ihr grundsätzlich zustehende Akteneinsichtsrecht vorweg ohne entsprechenden Antrag des Beschuldigten einzuschränken und ihr die Einsichtnahme in das Gutachten zu verweigern. Indessen ist zu beachten, dass der Beschuldigte zur Frage der Gewährung des Einsichtsrechtes in das ihn betreffende Gutachten bisher noch nicht angehört wurde. Es muss ihm die Möglichkeit offen gelassen werden, bei der zuständigen Verfahrensleitung (Art. 102 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 61 StPO) einen Antrag auf Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Privatklägerin zu stellen und seine Interessenlage darzustellen. Aus diesen Gründen ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Beschwerdeentscheid zu machen und fällt eine Anweisung an die Beschwerdegegnerin das zuständige Gericht, der Privatklägerin Einsicht in das psychiatrische Gutachten zu gewähren, entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ausser Betracht.

      Demzufolge ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin vorbehältlich eines gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO allenfalls gutzuheissenden Antrages des Beschuldigten ein Akteneinsichtsrecht bezüglich des Gutachtens vom 31. August 2012 von Dr. med.

      C. über den Beschuldigten zusteht.

  3. Kostenund Entschädigungsfolgen

    Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer Beschwerde. Demzufolge fallen die Kosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausser Ansatz. Die Geschädigte ist für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren in analoger Anwendung von Art. 434 StPO und von Art. 436 StPO sowie von § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 AnwGebV mit Fr. 1800,.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

    Es wird beschlossen:

    1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen ein grundsätzlich uneingeschränktes Ein-

      sichtsrecht in das Gutachten von Dr. med. C. vom 31. August 2012 betreffend B. zusteht.

    2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

    3. Die Geschädigte wird mit Fr. 1944.-aus der Gerichtskasse entschädigt.

    4. Schriftliche Mitteilung an:

      • Rechtsanwältin Dr. iur. X. im Doppel für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (gegen Gerichtsurkunde)

      • Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestätigung)

      • Rechtsanwalt lic. iur. Y. als Verteidiger von B. zur Orientierung (per Einschreiben)

      • an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen in das Verfahren GG120041 (gegen Empfangsbestätigung)

    5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne

14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 2. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. K. Balmer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Senn

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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