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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UH110325
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UH110325 vom 16.03.2012 (ZH)
Datum:16.03.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Akteneinsicht
Schlagwörter : Beschwerde; Verfahren; Akten; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Akteneinsicht; Vorinstanz; Verfahrens; Gegner; Beschwerdegegner; Recht; Verfügung; Rechtskräftig; Einsicht; Partei; Verfahren; Interesse; Gericht; Person; Abgeschlossene; Interessen; Verfahrensbeteiligte; Rechte; Untersuchung; Datenschutz; Kantons; Parteien; Untersuchungsakten; Angestrengte
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ; Art. 102 StPO ; Art. 104 StPO ; Art. 105 StPO ; Art. 30 BV ; Art. 428 StPO ; Art. 99 StPO ;
Referenz BGE:136 I 80;
Kommentar zugewiesen:
Brüschweiler, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Zürich, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UH110325-O/U/mp

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 16. März 2012

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch RA X. ,

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,
  3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y. , 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z. ,

betreffend Akteneinsicht

Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Oktober 2011, DG100411

Erwägungen:

I.
  1. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erwarb im Jahr 2005 Anlei-

    hensobligationen der D. AG (Urk. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 wurde über die D. AG der Konkurs eröffnet (Urk. 16 S. 2). Ein durch

    den Beschwerdeführer gegen B.

    (Präsident des Verwaltungsrates der

    D.

    AG) und C.

    (Delegierter des Verwaltungsrates der D.

    AG;

    nachfolgend: Beschwerdegegner 1-2) angestrengtes Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft III mit Verfügung vom 10. August 2010 rechtskräftig ein (Urk. 16).

  2. Ebenfalls am 10. August 2011 erhob die Staatsanwaltschaft III beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen die Beschwerdegegner 1-2 wegen mehrfacher Falschbeurkundung (Urk. 13 S. 25 ff.). Mit Faxeingabe vom 18. Oktober 2011 verlangte der Beschwerdeführer in diesem Verfahren Akteneinsicht (Urk. 15/HD 52). Der Vorsitzende der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) wies dieses Begehren mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 ab (Urk. 6).

  3. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2011, bei der hiesigen Kammer eingegangen am 4. November 2011, rechtzeitig Beschwerde erheben und sinngemäss den Antrag stellen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2011 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 2).

  4. Mit Urteil der Vorinstanz vom 2. November 2011 wurden die Beschwerdegegner 1-2 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen (Urk. 13). Dieses Urteil erwuchs am 15. November 2011 in Rechtskraft (Urk. 11).

  5. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 wurde der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft III und den Beschwerdegegnern 1-2 Frist angesetzt zur freigestellten Stellungnahme (Urk. 7). Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft III verzichteten am 15. Dezember 2011 bzw. am 22. Dezember 2011 auf Stellungnahme (Urk. 9 und 10). Die Beschwerdegegner 1-2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

  6. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

II.
  1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers wie folgt: Gemäss Art. 101 StPO hätten die Parteien das Recht auf Akteneinsicht in einem hängigen Strafverfahren. Gemäss Art. 104 StPO seien die beschuldigte Person, die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerschaft Parteien im Strafverfahren. Der Beschwerdeführer sei keine solche Partei, da das auf seine Strafanzeige gestützte Verfahren rechtskräftig eingestellt worden sei. Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO könnten Dritte Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Ein schützenswertes Interesse habe der Beschwerdefüh- rer nicht geltend gemacht und ein solches sei auch nicht ersichtlich (Urk. 6 S. 2).

  2. Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer geltend machen, er habe Anleihensobligationen der D. AG im Nennwert von Euro 5'000.- gezeichnet (Urk. 2 S. 3). Bis heute habe er weder die seit dem Jahr 2008 fälligen Zinsen erhalten und auch die versprochene Zahlung der eingezahlten Gelder sei bislang nicht eingehalten worden. Daraus folge ein ganz erheblicher Schaden. Zwischenzeitlich sei über die D. AG der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren sei mangels Aktiven eingestellt und die Gesellschaft am tt.mm.2009 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Deshalb könne er seine Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht mehr durchsetzen. B. sei Präsident

des Verwaltungsrates und C.

Delegierter des Verwaltungsrates der

D. AG gewesen. Als Unternehmensverantwortliche seien sie für den Inhalt des Verkaufsprospektes, die Verwendung des Kapitals der Anleihensobligationen einschliesslich der Rückzahlung des Kapitals und die Einhaltung der von ihnen

selbst gemachten Versprechen zur Zinsund Rückzahlung persönlich verantwortlich. Sie hätten wissentlich falsche Angaben gemacht und damit den Beschwerdeführer zur Zeichnung des Kapitalanlageproduktes verleitet. Dadurch sei dem Beschwerdeführer ein Schaden entstanden (Urk. 2 S. 4). Zur Geltendmachung dieses Schadens in einem zivilrechtlichen Schadenersatzverfahren sei er auf die in der Strafakte niedergelegten behördlichen Ermittlungsergebnisse angewiesen. Insbesondere könne er den Nachweis, welche Angaben im Verkaufsprospekt von vornherein falsch gewesen seien und wie das Kapital der Anleihensobligationen

von den Unternehmensverantwortlichen der D.

AG tatsächlich verwendet

worden sei, mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht führen. In einem Zivilprozess könnte das erkennende Gericht zwar gegebenenfalls die Strafakte beiziehen. Um Gewissheit über den Inhalt und den Umfang der behördlichen Ermittlungsergebnisse zu erlangen, sei der Beschwerdeführer jedoch zunächst darauf angewiesen, Akteneinsicht in die Strafakte zu nehmen (Urk. 2 S. 5).

III.
  1. Der Beschwerdeschrift vom 2. November 2011 (Urk. 2) lässt sich sinngemäss entnehmen, dass der Beschwerdeführer Einsicht in die Untersuchungsakten des durch die Staatsanwaltschaft III gegen die Beschwerdegegner 1-2 geführten Strafverfahrens nehmen möchte. So verlangt er Einsicht in die in der Strafakte niedergelegten behördlichen Ermittlungsergebnisse (Urk. 2 S. 5). Diese Untersuchungsakten sind zum einen Bestandteil der Akten der Vorinstanz (ProzessNr. DG100411; vgl. Urk.14), zum anderen jedoch - zumindest teilweise - auch Bestandteil der Akten des vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner 1-2 angestrengten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom 10. August 2010 rechtskräftig eingestellten Verfahrens (vgl. Urk.16).

  2. Das Verfahren vor Vorinstanz gegen die Beschwerdegegner 1-2 ist zwar mittlerweile rechtskräftig erledigt, dennoch handelt es sich vorliegend nicht um ein Gesuch um Akteneinsicht in die Akten eines abgeschlossenes Verfahrens, da das Verfahren im Zeitpunkt der Einreichung des Akteneinsichtsgesuches vom 18. Oktober 2011 noch hängig war.

    1. Art. 101 Abs. 1 StPO sowie Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 104 StPO räu- men den Parteien die Akteneinsicht ein. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Akteneinsicht denn auch im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukomme, da das von ihm angestrengte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt worden sei und er sich nicht als Privatkläger konstituiert habe (Urk. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer ist tatsächlich nicht Partei im Verfahren vor Vorinstanz. Die insoweit zutreffende Begründung der Vorinstanz wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Nach Art. 105 Abs. 2 StPO steht das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen ihrer schützwürdigen Interessen aber auch anderen Verfahrensbeteiligten zu, soweit diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und Aktenkenntnis zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.

    2. Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 StPO sind die geschädigte Person (lit. a), die Person, die eine Anzeige erstattet (lit. b), die Zeugin oder der Zeuge (lit. c), die Auskunftsperson (lit. d), die oder der Sachverständige (lit. e) o- der die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte (lit. f). Während sich die Parteien voraussetzungslos auf die durch die Strafprozessordnung vorgesehenen Verfahrensrechte berufen können, müssen die anderen Verfahrensbeteiligten darlegen, dass sie in ihren Rechten direkt betroffen i.S.v. Art. 105 Abs. 2 StPO sind. Ihnen kommen daher die Parteirechte nur zu, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 1B_238/2011 E. 2.2.1.). Ein bloss mittelbares oder faktisches Betroffensein genügt nicht für die Einräumung von Parteirechten. Vielmehr muss die betreffende Person glaubhaft machen, dass sie durch eine Verfahrenshandlung in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert ist (Küffer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 31 zu Art. 105). Als Beispiele von direkten Beeinträchtigungen der Rechte anderer Verfahrensbeteiligter werden die Verletzung von Grundrechten, die Pflicht, sich einer Untersuchung zu unterziehen, die Bestreitung des Schweigerechts, die Abweisung eines Gesuchs um Entschädigung, die Auflage von Kosten oder auch die Verweigerung einer Schutzmassnahme genannt (BGE 1B_238/2011 E. 2.2.1. mit Hinweisen).

    3. Aus dem Vorstehenden folgt, dass den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich keine Parteirechte zukommen, ausser die Ausnahme in Art. 105 Abs. 2 StPO ist erfüllt, d.h. im Falle einer direkten, unmittelbaren und persönlichen Verletzung der Rechte der betroffenen Person. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern er durch eine Verfahrenshandlung im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz unmittelbar in seinen Rechten betroffen wurde. Auch gestützt auf Art. 105 StPO kommt dem Beschwerdeführer somit kein Akteneinsichtsrecht zu.

    4. Ist der Beschwerdeführer weder Partei noch direkt in seinen Rechten betroffener Verfahrensbeteiligter, bleibt zu prüfen, ob er als Dritter Einsicht in die Akten des Verfahrens bei der Vorinstanz nehmen kann. Nach Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Auch der Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte vom 16. März 2001 (LS 211.15) lässt sich nichts anderes entnehmen, wird dort doch in § 21 Abs. 2 auf Art. 101 Abs. 3 und Art. 102 StPO verwiesen. Ein solches Interesse ist nicht leichthin zu bejahen (Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, N 11 zu Art. 101). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist ein schüt- zenswertes Interesse des Beschwerdeführers weder ersichtlich noch wurde ein solches geltend gemacht. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Erleichterung der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber den Beschwerdegegnern 1-2 genügt dafür nicht.

    5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz kein Akteneinsichtsrecht zukommt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

  3. Wie bereits ausgeführt sind die Untersuchungsakten (oder zumindest ein Teil davon) auch Bestandteil des vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerde-

gegner 1-2 angestrengten und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III vom

10. August 2010 rechtskräftig eingestellten Verfahrens.

    1. Die StPO regelt die Akteneinsicht in abgeschlossene Straffälle nicht. Nach einem Teil der Lehre stehen die Akten abgeschlossener Strafverfahren den Parteien sowie anderen Behörden und (beschränkt) Dritten nach den Grundregeln sowie in den Schranken von Art. 101 Abs. 1-3 StPO und unter Berücksichtigung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 3 BV sowie Art. 102 StPO zur Einsicht offen (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 629; Brüschweiler, a.a.O., N 1 zu Art. 102). Nach anderer - zutreffender - Ansicht gilt mit Bezug auf die Einsicht in die Akten rechtskräftig abgeschlossener Strafverfahren das Verwaltungsrecht (Datenschutzrecht, Archivrecht usw.) des Bundes oder des Kantons, je nachdem ob es sich um ein Verfahren der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit handelt (Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Basel 2011, N 2 zu Art. 103; Riedo/Fiolka/Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2011, N 784). Dies ergibt sich einerseits aus Art. 99 Abs. 1 StPO, wonach sich nach Abschluss des Verfahrens das Bearbeiten von Personendaten, das Verfahren und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Datenschutzrechts von Bund und Kantonen richten (die Gewährung von Akteneinsicht stellt in der Terminologie des Datenschutzrechtes eine Bearbeitung von Personendaten dar, vgl. Droese, Die Akteneinsicht des Geschädigten in der Strafuntersuchung vor dem Hintergrund zivilprozessualer Informationsinteressen, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 262 f.). Andererseits entspricht dieses Vorgehen bei Verfahren, die durch die Staatsanwaltschaft rechtskräftig erledigt wurden, der bisherigen ständigen Praxis (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2011 [VB.2010.00594], vom 16. Dezember 2010 [VB.2010.00588], vom 18. November 2010 [VB.2010.00450] und vom 19. Mai 2010 [VB.2010.00025]; sodann auch BGE 136 I 80 E. 2.2.).

    2. Da es sich vorliegend um ein kantonales Verfahren handelt, ist das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) sowie die Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai

      2008 (IDV; LS 170.41) anwendbar. Gemäss § 1 Abs. 1 IDV sind die öffentlichen Organe in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Einhaltung und Umsetzung der Grundsätze im Umgang mit Informationen und Personendaten bei der Informationstätigkeit und den Datenschutzmassnahmen verantwortlich. Sie geben bei Vorliegen der Voraussetzungen und nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen Informationen bekannt durch Gewährung des Zugangs zu Informationen auf Gesuch im Sinne von § 20 IDG (§ 1 Abs. 2 lit. b IDV).

    3. Das vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegner 1-2 angestrengte Verfahren wurde mit Verfügung vom 10. August 2010 durch die Staatsanwaltschaft III rechtskräftig eingestellt (Urk. 16). Mit anderen Worten befand sich dieses Verfahren einzig im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft III. Daran än- dert nichts, dass es sich bei der Einstellung vom 10. August 2010 mit Blick auf das gesamte gegen die Beschwerdegegner 1-2 geführte Verfahren nur um eine Teileinstellung handelte und bezüglich anderer - vom Beschwerdeführer nicht angezeigter - Delikte Anklage erhoben wurde. In Bezug auf die vom Beschwerdefüh- rer angezeigten Delikte wurde das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft III rechtskräftig abgeschlossen. In Anwendung von § 1 Abs. 1 und 2 IDV ist deshalb auch die Staatsanwaltschaft III - bei welcher es sich gemäss § 2 Abs. 2 i.V.m. § 3 lit. b IDG um ein öffentliches Organ handelt - zuständig, um über Begehren um Einsicht in die Akten des bei ihnen abgeschlossenen Strafverfahrens zu entscheiden. Dies erscheint sachgerecht, ist doch die Staatsanwaltschaft III die einzige Behörde, die sich mit den Gründen der Einstellung befasst hat. Deshalb ist sie auch die geeignete Behörde für den Entscheid, welche Akten in diesem Zusammenhang massgebend waren und in welche Akten - falls überhaupt ein Einsichtsrecht besteht - Einsicht zu gewähren ist. Dass sich die gesamten Untersuchungsakten bei der Vorinstanz befinden, vermag an dieser Zuständigkeit nichts zu än- dern. Die Beschwerdeschrift ist deshalb der Staatsanwaltschaft III zur Behandlung als Akteneinsichtsgesuch in die Untersuchungsakten, welche zur Einstellungsverfügung vom 10. August 2010 führten, zu überweisen.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Verfü- gung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2011 abzuweisen ist. Zuständigkeitshalber

ist die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft III zu überweisen zum Entscheid über die Einsicht in die Akten des bei ihnen rechtskräftig mit Verfügung vom

10. August 2010 abgeschlossenen Verfahrens.

IV.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits früher ein Akteneinsichtsgesuch bei der Staatsanwaltschaft III gestellt hatte, die Oberstaatsanwaltschaft ihm jedoch mit Schreiben vom

7. Oktober 2011 mitteilte, die Akteneinsicht sei beim Bezirksgericht Zürich zu verlangen (Urk. 15/HD 53). Es rechtfertigt sich deshalb, ausnahmsweise von einer Kostenauflage abzusehen. Mangels Umtrieben ist den Beschwerdegegnern 1-2 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Eine Kopie der Beschwerdeschrift wird der Staatsanwaltschaft III überwiesen zum Entscheid über das Gesuch um Einsicht in die Akten des mit Verfügung vom 10. August 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

  3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

  4. Den Beschwerdegegnern 1-2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Vertreter des Beschwerdeführers, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (gegen Auslandrückschein)

    • den Vertreter des Beschwerdegegners 1, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (gegen Gerichtsurkunde)

    • den Vertreter des Beschwerdegegners 2, zweifach für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 2 (gegen Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsschein)

    • die Vorinstanz (gegen Empfangsschein)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Vorinstanz unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsschein)

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Zürich, 16. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. K. Balmer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

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