Zusammenfassung des Urteils UH110251: Obergericht des Kantons Zürich
Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer hatte einen Unfall mit einem Fahrzeug der Gesuchsgegnerin. Er beantragte vorsorgliche Beweisführung durch ein gerichtliches Gutachten zu den Unfallfolgen. Nach mehreren Schritten und Entscheidungen der Vorinstanz erhob der Gesuchsteller Berufung, die als Beschwerde behandelt wurde. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, da die Ergänzungsfragen der Gesuchsgegnerin nicht suggestiv waren. Die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UH110251 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 24.04.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Beschwerde betreffend die Festsetzung der Dolmetscherentschädigung. |
Schlagwörter : | Entschädigung; DolmV; Arbeit; Recht; Einsatz; Auftrag; Dolmetscher; Bundesgericht; Anspruch; Verhandlung; Kanton; Gericht; Einzelgericht; Auftrags; Regel; Kantons; Verfügung; Übersetzer; Regelung; Entscheid; Person; Stunden; Proz-; Verfahren; Prozess; Proz-Nr; Dielsdorf |
Rechtsnorm: | Art. 105 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 167 StPO ;Art. 190 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 404 OR ;Art. 424 StPO ;Art. 6 ZGB ;Art. 65 StPO ;Art. 68 StPO ; |
Referenz BGE: | 110 II 386; 134 I 159; |
Kommentar: | Hauser, Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich, 2002 Hauser, Schweri, Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation Zivilund Strafprozess, Zürich, 2012 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UH110251-O/U/hei
Verfügung vom 24. April 2012
in Sachen
X.,
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Verband der Staatsangestellten des Kantons Zürich (VStA), c/o Bezirksgericht Zürich, Wengistr. 28, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht Strafsachen, Spitalstr. 7, Postfach 224, 8157 Dielsdorf,
Beschwerdegegner
betreffend Dolmetscherentschädigung
Erwägungen:
1. Am 5. Mai 2011 erliess die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland gegen Y., Staatsangehöriger der Republik Kongo, einen Strafbefehl. Der Beschuldigte erhob dagegen fristgerecht Einsprache. Die genannte Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung einer Hauptverhandlung an das Bezirksgericht Dielsdorf. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. September 2011, zu welcher die Dolmetscherin X. aufgeboten wurde, erklärte der Beschuldigte noch vor der Befragung den Rückzug der Einsprache. Mit Verfügung vom gleichen Tag schrieb das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf das Verfahren als Rückzug der Einsprache erledigt ab. Der Dolmetscherin wurde mit Ausgaben-Anweisung vom 6. September 2011 eine Entschädigung von Fr. 187.50
(Fr. 112.50 für den Aufwand, Fr. 75.-für den Weg) zugesprochen (Urk. 14/20).
Die Dolmetscherin wandte sich mit Schreiben vom 16. September 2011 an die Präsidentin des genannten Bezirksgerichts und machte zusammengefasst geltend, sie sei am 6. September 2011 für den ganzen Morgen gebucht worden, doch zufolge Rückzugs der Einsprache bereits nach einer halben Stunde wieder entlassen worden, wodurch ihr ein Einkommensverlust entstanden sei; sie beantragte den Erlass einer rekursfähigen Verfügung zur Ablehnung der von ihr geforderten Ausfallsentschädigung von Fr. 187.50 (Urk. 14/21).
Das erwähnte Einzelgericht entschied mit Verfügung vom 22. September 2011, dass der Dolmetscherin für ihren Einsatz eine Entschädigung von insgesamt Fr. 187.50 zugesprochen werde; ein weitergehender Honoraranspruch wurde abgelehnt. In Disp.-Ziff. 4 der Verfügung wurde als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde an die III. Strafkammer des Obergerichts bezeichnet (Urk. 14/22).
Gegen diese Verfügung liess die Dolmetscherin (Beschwerdeführerin) durch den Verband der Staatsangestellten des Kantons Zürich (VStA) bzw. dessen Präsidium rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben (Urk. 2). Darin wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin für die Aufwendungen vor dem erwähnten Einzelgericht von insgesamt Fr. 375.-beantragt (Urk. 2 S. 2 oben). Das
Einzelgericht verzichtete auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 13). Das Verfahren erweist sich daher als spruchreif. Zuständig für die Behandlung der Beschwerde ist die Verfahrensleitung bzw. der Präsident der Kammer (Art. 395 lit. b StPO).
..
Es stellt sich ex officio die Frage, ob gegen die angefochtene Verfügung Beschwerde im Sinne der StPO bei der Beschwerdeinstanz erhoben werden kann. Das Einzelgericht geht - unter Hinweis auf Art. 68 Abs. 5 StPO in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO und Art. 393 ff. StPO
davon aus. Die Beschwerde äussert sich zu dieser Thematik nicht. Aus der StPO ergibt sich eine Antwort auf die zu prüfende Frage nicht explizit, und das Bundesgericht hat sich dazu bislang nicht geäussert.
Die Beschwerdeführerin wurde zwecks mündlichen Übersetzens (Dolmetschens) in französischer Sprache im Verfahren GB110003 (Einsprache gegen einen Strafbefehl) seitens einer Mitarbeiterin des Bezirksgerichts Dielsdorf - nach vorgängiger mündlicher Anfrage schriftlich auf den 6. September 2011, 08.15 Uhr, in das Bezirksgebäude Dielsdorf aufgeboten. Gemäss § 1 der vom Regierungsrat und dem Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte erlassenen Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (DolmV, LS 211.17) gilt die Verordnung für sämtliche Aufträge zur mündlichen Übersetzung (Dolmetschen) und schriftlichen Übersetzung, die von kantonalen Gerichtsund Verwaltungsbehörden erteilt werden. Die Entschädigung wird von der auftraggebenden Behörde nach Massgabe des Entschädigungstarifs gemäss Anhang zur DolmV festgesetzt (§ 18 Abs. 4 DolmV). Die Verordnung nennt kein Rechtsmittel, welches gegen eine von der auftraggebenden Behörde festgesetzten Entschädigung von dem der Beauftragten ergriffen werden könnte. Sie statuiert einzig, dass gegen Entscheide der Fachgruppe Dolmetscherund Übersetzungswesen deren Ausschuss Rekurs an die Verwaltungskommission zulässig ist (§ 21 DolmV).
Vorab ist zu bemerken, dass vor dem Inkrafttreten der eidgenössischen Prozessordnungen (ZPO, StPO, JStPO) gemäss zürcherischem Recht gegen die
Entschädigungen von Übersetzern bzw. Dolmetschern Kostenbeschwerde im Sinne von § 206 GVG/ZH in Verbindung mit § 108 ff. GVG/ZH bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erhoben werden konnte. Nach § 130 Abs. 3 GVG/ZH waren die Vorschriften über die Sachverständigen sinngemäss auf die Übersetzer anzuwenden. Die Entschädigungen für Sachverständige waren Auslagen im Sinne von
§ 201 Ziff. 2 GVG/ZH. Gegen die Höhe der Entschädigungen für Sachverständige (und damit auch für Übersetzer) konnte Kostenbeschwerde geführt werden (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 7 zu § 206 GVG; ZR 91 [1992] Nr. 47).
Die Kosten für Übersetzungen sind (wie diejenigen für Gutachten; Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO) Auslagen und damit Bestandteil der Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StPO). Art. 68 Abs. 5 StPO bestimmt die sinngemässe Anwendung der Normen über die Sachverständigen (Art. 73, 105, 182-191) für Übersetzerinnen und Übersetzer. Gemäss Art. 190 StPO hat die sachverständige Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung; zufolge Verweisung (auch) auf diese Norm hat daher auch der Übersetzer bzw. Dolmetscher Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Mit anderen Worten ergibt sich ein dahingehender Anspruch direkt aus der StPO. In der Lehre wird soweit sie sich zur Thematik überhaupt äussert entsprechend ausgeführt, der Übersetzer könne sich wie der Sachverständige gegen die Kürzung der Entschädigung mittels Beschwerde gemäss StPO zur Wehr setzen (Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 87 [insb. FN 257], Rz. 104 a.E. und Rz. 305 [insb. Fn 878]; vgl. auch Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Schweizerische Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 190 N 4). Hierzu ist auch zu bemerken, dass gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. e StPO der Sachverständige (und damit Kraft Verweisung in Art. 68 Abs. 5 StPO auch der Übersetzer) anderer Verfahrensbeteiligter ist; diesen stehen die ihnen zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden (Art. 105 Abs. 2 StPO). Damit können Übersetzer wie die Parteien ein Rechtsmittel erheben, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO).
Zu erwähnen ist ferner, dass sich in Art. 167 StPO betreffend Zeugen eine Art. 190 StPO entsprechende Regelung findet. In der Lehre wird zu Art. 167 StPO ausgeführt, zwar könnten die Kantone die Höhe und Berechung der Zeugenentschädigung in sinngemässer Anwendung von Art. 424 StPO näher regeln, doch sei der Begriff der angemessenen Entschädigung ein solcher des Bundesrechts, weshalb in letzter Instanz das Bundesgericht diese Frage im Rahmen der Strafrechtsbeschwerde nach den Art. 78 ff. BGG zu entscheiden hätte (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 167 N 1-2; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz. 883; vgl. auch dortige Rz. 939 Fn 350 m.H. auf BGE 134 I 159 ff.; s.a. Heer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 190 N 4, sowie Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 167 N 4).
Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass gemäss Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ZPO die Kosten für die Übersetzung (analog zur genannten Regelung in der StPO) Gerichtskosten und damit Prozesskosten sind. In der Doktrin wird dazu festgehalten, die durch einen Kostenentscheid betroffenen Dritten wie z.B. Gutachter betreffend ihres Honorars seien zur Erhebung einer Beschwerde im Sinne der ZPO legitimiert (Rüegg, in: Spühler-Tenchio-Infanger, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, Art. 95 N 4 m.H. auf BGE 134 I 159 Erw. 1.1 und
134 V 138 Erw. 3 sowie Art. 110 N 2 und N 4).
Im Begleitbericht zum Vorentwurf des Bundesamtes für Justiz vom Juni 2001 wird ausgeführt, mit der Beschwerde könne auch die Rechtsverweigerung sowie die Verfahrensverzögerung gerügt werden; damit stelle die Beschwerde ausserhalb der Berufung einen umfassenden Rechtsbehelf dar, der auch die nach einzelnen kantonalen Rechten mit einem besonderem Behelf, z.B. der Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 108 ff. GVG/ZH zu rügenden Verhaltensweisen einschliesse (S. 261 und dortige FN 33). In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 wird festgehalten, dass der Entwurf unter der Überschrift Beschwerde verschiedene Rechtsmittel zusammenfasse, die in diversen kantonalen Prozessordnungen getrennt behandelt würden (BBl 2006, S. 1306/1307).
Im Kommentar zum GOG wird unter der Überschrift Abgrenzung der Aufsichtsbeschwerde gegenüber der Kostenbeschwerde und den Rechtsmitteln ausgeführt, das eidgenössische Prozessrecht sehe auch für Beschwerden, die sich allein gegen die Festsetzung bzw. Bemessung von Kosten und Entschädigungen richteten, die Zuständigkeit der ordentlichen Beschwerdeinstanz (Obergericht) vor (Hauser/Schweri/Lieber, GOG, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess, Zürich/Basel/Genf 2012, § 82 N 7). Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich hat in Erw. 5 des Beschlusses vom 13. April 2011 (Proz.-Nr. VR110009) erwogen, das neue Prozessrecht (im damaligen Fall die ZPO) sehe (auch) für Beschwerden, die sich alleine gegen die Festsetzung von Kosten Entschädigungen richteten, die Zuständigkeit der ordentlichen Beschwerdeinstanz vor.
Unter Würdigung all dieser Aspekte ist zweifellos davon auszugehen, dass eine Person, die in einem Straffall gedolmetscht übersetzt hat, gegen die Festsetzung der Entschädigung Beschwerde im Sinne der StPO erheben kann, soweit sie insofern beschwert ist, was vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdezulässigkeit gilt nicht allein bezüglich Verfügungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 lit. a SPO), sondern auch hinsichtlich Verfügungen und Beschlüssen der erstinstanzlichen (Einzeloder Kollegial-)Gerichte (Art. 393 Abs. 1 lit. b Teilsatz 1 StPO), da die Festsetzung der Entschädigung wie diejenige des amtlichen Verteidigers (Art. 135 Abs. 3 StPO) - nicht als verfahrensleitender Entscheid im engeren Sinne gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b Teilsatz 2 StPO (vgl. auch Art. 65 Abs. 1 StPO) aufgefasst werden kann, zumal bei gegenteiliger Auffassung die Entschädigungsfestsetzung im vorliegenden Fall überhaupt nicht angefochten werden könnte. Einem Eintreten auf die Beschwerde steht somit nichts im Wege.
Das Einzelgericht hat zur Begründung, weshalb der Beschwerdeführerin wie bereits gemäss Ausgaben-Anweisung vom 6. September 2011 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 187.50 zuzusprechen sei, zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Zu Gerichtsverhandlungen werde nicht für eine exakt bestimmte Zeitdauer vorgeladen. Dies sei auch gar nicht möglich, da sich nicht voraussagen lasse, wie lange eine Verhandlung effektiv dauere. Beim Verfahren betreffend Einsprache gegen einen Strafbefehl könne der Einsprecher die Einsprache bis zu den Parteivorträgen zurückziehen, was den sofortigen und vorzeitigen Verhandlungsabschluss zur Folge habe; ob es zu einem solchen Rückzug komme, wisse das Gericht im Voraus nicht. Wenn die Gerichtskanzlei auf Nachfrage einer Dolmetscherin ausführe, für die Verhandlung sei ein ganzer Vormittag eingeplant, so erfolge dies immer mit dem stillschweigenden Vorbehalt, dass die tatsächliche Dauer der Verhandlung nicht garantiert sei. Im vorliegenden Fall habe es sich gleich verhalten. Die Verhandlungsvorbereitung habe sich auf einen ganzen Vormittag ausgerichtet, da die Verhandlung mit Einschluss von (zu übersetzender) mündlicher Urteilseröffnung und -begründung ohne Weiteres ca. drei bis dreieinhalb Stunden hätte dauern können. Mit dem Rückzug der Einsprache sei die Verhandlung dann aber völlig anders bzw. viel kürzer verlaufen. Dies gebe der Beschwerdeführerin jedoch keinen Anspruch auf eine Entschädigung (inklusive Wegentschädigung) von vier Stunden, weil sie nicht für eine feste und garantierte Zeitspanne aufgeboten worden sei, sondern für eine Gerichtsverhandlung mit letztlich unbekannter Dauer. Von einer Kündigung des Auftrags im Rechtssinne, zumal einer solchen zu Unzeit, könne keine Rede sei. Immerhin sei die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen, weshalb nicht die reine Verhandlungszeit von 40 Minuten, sondern eineinhalb Stunden Aufwand zu entschädigen sei; ein weitergehender Anspruch sei jedoch abzuweisen (Urk. 14/22 Erw. 6/7).
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei am Morgen des 6. September 2011 nach einer halben Stunde bereits entlassen worden. Dadurch sei ihr ein Einnahmenausfall entstanden, weil sie für den ganzen Morgen gebucht und in dieser Zeit keine anderen Aufträge habe übernehmen können. Die Erwägungen des Einzelgerichts seien im Grundsatz zwar zutreffend, doch sei darin zu wenig auf den Aspekt eingegangen worden, dass gemäss DolmV von einem Auftragsverhältnis auszugehen sei; wenn der Auftrag derart kurzfristig abgesagt werde, sei von einer Kündigung zur Unzeit auszugehen. Zudem seien auch
die Bestimmungen des Arbeitsrechts betreffend der Arbeit auf Abruf zu berücksichtigen (Urk. 2).
Vorab ist festzuhalten, dass trotz des bundesrechtlichen Anspruchs auf angemessene Entschädigung die Kantone frei sind, die Entschädigungen für Übersetzer und Dolmetscher zu regeln (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 167 N 1 und Art. 190 N 1; ders., Handbuch, a.a.O., Rz. 883; vgl. auch Bähler, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 167 N 5). Die im Beschwerdeverfahren zu erörternde Frage der angemessenen Entschädigung der Beschwerdeführerin für ihren Einsatz ist daher im Lichte der vorgenannten DolmV zu prüfen. Dabei ist vorweg zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin die ihr für die Reisezeit zugesprochene Entschädigung sowie den Stundenansatz von Fr. 75.--- nicht beanstandet. Damit ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für ihren Aufwand mit Fr. 112.50 (1,5 Stunden) entschädigt wurde ob sie Anspruch auf einen Betrag von Fr. 300.-- (4 Stunden) hatte bzw. hat.
Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar ausführt, sie sei für den ganzen Morgen gebucht worden, sie damit aber offensichtlich und zu Recht nicht geltend macht, es sei bei der Absprache des Termins verbindlich vereinbart worden, dass sie unabhängig von der Dauer der Verhandlung vier Stunden anwesend sein müsse auch bei kürzerer Verhandlung für diese Dauer entschädigt werde. Damit ist mit dem Einzelgericht davon auszugehen, dass sie für eine Verhandlung, die an sich auf einen ganzen Vormittag ausgerichtet, jedoch letztlich von unbekannter Dauer war, aufgeboten wurde.
Gemäss § 16 Abs. 1 DolmV entsteht mit der gegenseitigen Zustimmung zu einem Dolmetscheroder Übersetzungseinsatz in diesem Umfang ein öffentlichrechtliches Vertragsverhältnis zwischen der Gerichtsoder Verwaltungsbehörde einerseits und der dolmetschenden übersetzenden Person anderseits. Die obligationenrechtlichen Norm des Auftragsrechts finden darauf sinngemäss Anwendung (§ 16 Abs. 2 DolmV). Die Entschädigung wird wie erwähnt von der auftraggebenden Behörde nach Massgabe des Entschädigungstarifs gemäss Anhang zur DolmV festgesetzt. Die Entschädigung für Dolmetschereinsätze richtet sich nach dem Zeitaufwand und dem Zeitpunkt des Einsatzes (§ 18 Abs. 1 Satz 1
DolmV). Ziff 1 des Entschädigungstarifs (Anhang zur DolmV) regelt die Ansätze für das Dolmetschen inklusive Wartezeit.
§ 18 Abs. 1 Satz 2 DolmV hält explizit fest, dass bei Widerruf des Auftrages vor Antritt der Anreise kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Es stellt sich die Frage, ob DolmV und Entschädigungstarif die zur Diskussion stehende Konstellation abschliessend regeln ob insofern gemäss § 16 Abs. 2 DolmV sinngemäss Auftragsrecht Anwendung findet.
a) Das Bundesgericht hat im Urteil vom 15. November 2004 (Proz.-Nr. 1P.58/2004), auf welches in der Beschwerde verwiesen wird, unter anderem geprüft, ob der vorgenannte § 18 Abs. 1 Satz 2 DolmV verfassungskonforrm und auch in anderer Hinsicht nicht zu beanstanden sei. Es hat in Erw. 4.4 Folgendes festgehalten: Das Verhältnis zwischen dem Staat und den Dolmetschern bzw. Übersetzern sei öffentlichrechtlich; der Kanton sei im Rahmen der verfassungsrechtlichen Schranken gemäss Art. 6 ZGB frei, den öffentlichrechtlichen Auftrag abweichend vom Obligationenrecht zu regeln; wenn das kantonale öffentliche Recht auf das Obligationenrecht verweise, gelte dieses als subsidiäres öffentliches Recht; der Kanton könne das Obligationenrecht auch nur teilweise für anwendbar erklären, teilweise jedoch eine eigene öffentlichrechtliche Regelung erlassen; wenn § 16 Abs. 2 der DolmV sinngemäss das Auftragsrecht des Obligationenrechts als anwendbar erkläre, aber daneben eine besondere Regelung über den Widerruf des Auftrags enthalte, gehe diese spezialgesetzliche Bestimmung dem subsidiär anwendbaren Obligationenrecht vor.
Sollte die DolmV (inklusive Entschädigungstarif) den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt abschliessend regeln, wäre daher insofern Auftragsrecht nicht anwendbar.
b) Vor Inkrafttreten der DolmV galt für die zürcherische Rechtspflege im Sinne einer Richtlinie die Empfehlung der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gemäss deren Rundschreiben vom 10. Oktober 1996 (Proz.-Nr. VU960119; Urk. 4/2), wonach dolmetschende Personen für die effektiv geleisteten Stunden bei angebrochenen Stunden Aufrundung auf die nächste Viertelstunde
zu entschädigen seien (Ziff. 1.1). Bei Ausfall eines vereinbarten Termins bestand nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Absage innert 24 Stunden vor dem Termin erfolgte (Ziff. 1.2). Gemäss Ziff. 1.4 waren weitere Entschädigungen Zulagen nicht auszurichten. Aus dem (nicht öffentlich publizierten) Bericht der Arbeitsgruppe Dolmetscherwesen vom 1. Oktober 2001 ergibt sich, dass die vorgenannte Ziff. 1.2 insofern abgeändert werden wollte, als dass bei Widerruf des Auftrags vor Antritt der Anreise inskünftig generell kein Anspruch auf Entschädigung mehr bestehe (S. 30). Diese Anregung, welche eine Änderung der früheren Regelung zu Lasten der dolmetschenden Personen bedeutete, wurde in
§ 18 Abs. 1 Satz 2 DolmV verankert. Sowohl das vorerwähnte Rundschreiben wie auch die DolmV gehen eindeutig vom Grundsatz aus, dass die dolmetschende Person nach ihrem Zeitaufwand zu entschädigen ist. Einzig bei Ausfall eines Einsatzes bestand früher und besteht heute unter den in den Rechtsgrundlagen genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Entschädigung. Für den Fall, dass eine Verhandlung Einvernahme stattfand (der Einsatz somit erfolgte), aber kürzer als vorgesehen dauerte, bestand und besteht keine spezielle Regelung. Somit galt und gilt auch diesbetreffend der Grundsatz der Entschädigung nach Zeitaufwand. Mit anderen Worten enthält (auch) die DolmV die klare Regelung, dass bei Verkürzung eines tatsächlich erfolgten Einsatzes (vorbehältlich einer anderslautenden klaren Vereinbarung) nur der tatsächlich entstandene Zeitaufwand zu entschädigen ist. Wenn die dolmetschende Person den Einsatzort zufolge Beendigung des Auftrages vorzeitig verlassen kann, hat sie im Zusammenhang mit dem Einsatz (abgesehen von der zu entschädigenden Rückreisezeit) keinen Zeitaufwand mehr. Damit ergibt sich, dass die der Beschwerdeführerin zugesprochene (vom Einzelgericht jedoch in Ausübung des Ermessens erhöhte) Entschädigung nicht zu beanstanden ist. Diese Rechtsauffassung stimmt im Übrigen auch mit derjenigen des Regierungsrats des Kantons Zürich in seinem Beschluss vom
29. Juni 2011 (RRB Nr. 830) bezüglich einer Petition des Verbandes der Zürcher Gerichtsdolmetscher und -übersetzerinnen betreffend des Antrags auf Entschädigung bei Annullierung der gebuchten Einsatzzeit überein. Im Kontext mit § 18 Abs. 1 DolmV hat der Regierungsrat festgehalten, es sei bekannt, dass sich viele der Auftraggeber in Fällen von kurzfristigen Absagen Verkürzungen der
Einsätze in der Entschädigungspraxis kulant zeigten (S. 4); damit geht auch der Regierungsrat davon aus, bei Verkürzung eines Einsatzes sei grundsätzlich nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu entschädigen, denn wenn bei verkürzten Eins- ätzen nach der an sich geplanten Einsatzzeit zu entschädigen wäre, wäre kein Bedarf für Kulanz.
Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass das Argument in der Beschwerde, nicht nur im genannten Rundschreiben, sondern auch in der Weisung zum Übersetzungswesen der Geschäftsleitung des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 11. Januar 2011 (Urk. 4/3) sei eine akzeptable, den Beschwerdeanträgen weitgehend entsprechende Regelung enthalten (Urk. 2 Ziff. 3), unzutreffend ist. In § 7 Abs. 4 der soeben genannten Weisung wird ausdrücklich festgehalten, dass nur bei Ausfall einer Verhandlung ein Anspruch auf Entschädigung besteht, nicht jedoch dann, wenn wie im vorliegenden Fall erfolgt - die Verhandlung kürzer ausfällt als angesetzt; diese Regelung entspricht nach dem Gesagten sowohl dem erwähnten Rundschreiben wie auch der DolmV.
Doch selbst dann, wenn entgegen der soeben dargelegten Rechtsauffassung davon ausgegangen würde, die DolmV enthalte bezüglich verkürzten Einsätzen keine Regelung und deshalb sei Auftragsrecht (und allenfalls Arbeitsrecht) sinngemäss anzuwenden, würde sich die Beschwerde als unbegründet erweisen.
Die Beschwerde verweist zum einen auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts vom 15. November 2004 (Proz.-Nr. 1P.58/2004). Aus diesem Entscheid vermag sie jedoch hinsichtlich des vorliegenden Falles nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Bundesgericht erwog in Erw. 4.4, dass § 18 Abs. 1 Satz 2 DolmV, wonach bei Widerruf des Auftrags vor Antritt der Anreise kein Anspruch auf Entschädigung bestehe, weder verfassungswidrig sei noch als willkürlich betrachtet werden könne. Der Hinweis in der Beschwerde, das Bundesgericht habe zumindest sinngemäss ausgeführt, wenn ein Auftrag kurzfristig abgesagt werde, sei von einer Kündigung zur Unzeit auszugehen, mag zwar zutreffend sein. Das Bundesgericht hielt in Erw. 4.4 a.E. jedoch fest, es sei höchstens denkbar, dass der Dolmetscher mit Rücksicht auf den vereinbarten (aber nachträglich ausgefallenen) Termin eine andere Verdienstmöglichkeit ausgeschlagen habe und insoweit einen Schaden (entgangener Gewinn) erleide, doch gebe auch Art. 404 Abs. 2 OR keinen Anspruch auf Ersatz für entgangenen Gewinn. Dies muss selbstverständlich auch dann gelten, wenn der Einsatz zwar erfolgt ist, aber kürzer als geplant dauerte. Die Beschwerdeführerin macht keinen erlittenen Schaden im engeren Sinne (vgl. dazu BGE 110 II 386 Erw. 4.b, 109 II 469 f. Erw. 4.d), sondern ausschliesslich einen Einnahmenausfall geltend, weil sie am besagten Morgen nach dem Einsatz keine andere berufliche Tätigkeit habe ausüben können.
Zudem verweist die Beschwerde auf das Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2010 (Proz.-Nr. 4A_509/2009) und leitet daraus ab, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz anzuwenden sei, wonach bei Arbeit auf Abruf die vereinbarte Zeit grundsätzlich auch dann zu bezahlen sei, wenn der Arbeitseinsatz kurzfristig entfalle (Urk. 2 Ziff. 2). Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall der Einsatz gar nicht ausgefallen ist, sondern weniger lang als ursprünglich vorgesehen dauerte, ist der Hinweis auf diesen Entscheid des Bundesgerichts unbehelflich. Dem Urteil lag nämlich ein Anstellungsvertrag betreffend Lehrtätigkeit an einer Tageshandelschule zugrunde, und der Vertrag statuierte ausdrücklich die Art. 319 ff. OR
somit Arbeitsrecht als anwendbar; vorliegend ist jedoch (wovon selbst die Beschwerde ausgeht) zweifellos Auftragsrecht sinngemäss anwendbar, soweit die DolmV keine eigene Regelung enthält. Dazu sei auch erwähnt, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Entscheid vom 27. Juni 2007 (Proz.- Nr. PB.2006.00035, Leitsatz publ. in RB VG 2007 Nr. 87; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2008, insb. Erw. 5.3 [Proz.-Nr. 1C_252/2007]) das Rechtsverhältnis zwischen einem Dolmetscher, der geltend machte, er sei während Jahren für Gerichte und andere Behörden des Kantons Zürich und ab dem Jahr 2000 im Bereich der Telefonkontrolle für mehr als vier Jahre ausschliesslich für die Kantonspolizei Zürich tätig gewesen, und dem Kanton Zürich als Auftrag qualifizierte und das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses verneinte. Das Bundesgericht schützte diese Auffassung im genannten Entscheid.
Allerdings ist zu erwähnen, dass das Bundesgericht in zwei früheren, vor dem Inkrafttreten der DolmV ergangenen Entscheiden im Kontext mit der für sozialversicherungsrechtliche Aspekte relevanten Frage, ob für die Behörden tätige dolmetschende Personen als unselbständig selbständig erwerbend zu betrachten seien, festgehalten hat, es bestünden bei diesen Personen durchaus Parallelen zu den sogenannten Arbeitsverhältnissen auf Abruf (Urteile des Bundesgerichts vom 13. Juli 2001 [Proz.-Nr. H 5/00]) und vom 31. August 2001 [Proz.-Nr. H 35/00], je Erw. 4.a.cc). Ob im Lichte der nach den Entscheiden erlassenen DolmV, welche ausschliesslich Auftragsrecht als sinngemäss anwendbar bezeichnet, noch Raum bleibt, die Grundsätze der Arbeitsverhältnisse auf Abruf sinngemäss mitzuberücksichtigen, erscheint sehr fraglich, kann jedoch offen bleiben.
Im vorliegenden Fall könnten klarerweise höchstens analog die Grundsätze einer unechten Arbeit auf Abruf herangezogen werden. Bei der echten Arbeit auf Abruf trifft den Arbeitnehmer nämlich eine Einsatzpflicht nach Weisung des Arbeitgebers, das heisst, der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer einseitig abrufen; in einem solchen Arbeitsverhältnis muss auch der Bereitschaftsdienst entschädigt werden. Bei der unechten Arbeit auf Abruf hingegen trifft den Arbeitnehmer keine Einsatzpflicht; ein Einsatz kommt vielmehr aufgrund gegenseitiger Vereinbarung zustande, und den einzelnen Einsätzen liegt oft ein Rahmenvertrag zugrunde, in dem die Arbeitsbedingungen einheitlich geregelt sind. Bei der unechten Arbeit auf Abruf entfällt in aller Regel eine Entschädigungspflicht für Bereitschaftsdienste (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2010, insb. Erw. 2.3 m.H. [Proz.-Nr. 4A_509/2010]; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu den Art. 319-362 OR, Zürich 2006, Art. 319 N 18). Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin für den Einsatz nicht einseitig abgerufen, sondern der Einsatz kam aufgrund einer Vereinbarung zustande; es musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass die exakte Verhandlungsdauer nicht vorherzusehen war und demnach die Verhandlung auch kürzer als geplant dauern konnte.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nur einen Anspruch auf Entschädigung des tatsächlichen Zeitaufwandes hatte bzw. hat. Dieser Aufwand wurde ihr entschädigt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Dem abschliessenden Hinweis in der Beschwerde, die dolmetschende Person trage bei einem verkürzten Einsatz das gesamte be-
triebliche Risiko, und dieses sollte in einem vernünftigen Rahmen aufgeteilt werden, ist entgegenzuhalten, dass das Einzelgericht (wie erwähnt) die Entschädigung in Ausübung des Ermessens - nach Darstellung der Beschwerdeführerin um das Dreifache, gemäss angefochtenem Entscheid um mehr als das Doppelte des in der DolmV festgelegten Ansatzes erhöht hat.
6. Es rechtfertigt sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise, der Beschwerdeführerin trotz des Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen. Einen Anspruch auf Entschädigung hat sie indessen nicht.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. K. Balmer)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es wird keine Gerichtsgebühr angesetzt.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung ausgerichtet.
Schriftliche Mitteilung an:
den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf (gegen Empfangsschein)
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 24. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. K. Balmer
Gerichtsschreiber:
Dr. T. Graf
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