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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE230349
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE230349 vom 14.12.2023 (ZH)
Datum:14.12.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 7B_122/2024
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Zusammenfassung : Es handelt sich um einen Gerichtsfall bezüglich einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten, bei dem das Bezirksgericht den Beschuldigten freigesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt, diese jedoch später zurückgezogen. Somit wurde die Berufung als erledigt abgeschrieben, die Gerichtskosten von 300 CHF gehen zu Lasten des Staates. Der Richter in diesem Fall ist Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.
Schlagwörter : Kantons; Handelsgericht; Recht; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Eingabe; Schweiz; Verfügung; Beschwerdeführers; Rechtspflege; Zustellungsdomizil; Handelsgerichts; Beschluss; Nichtanhandnahme; Frist; Gesuch; Entscheid; Bundesgericht; Mitglieder; Schweizerische; Beilage; Oberstaatsanwaltschaft; Akten; Amtsblatt; Oberrichter; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Botschaft; Leistung
Rechtsnorm:Art. 136 StPO ; Art. 140 ZPO ; Art. 254 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 310 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 8 StPO ; Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE230349-O/U/SBA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin

lic. iur. D. Tagmann

Verfügung und Beschluss vom 14. Dezember 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. Unbekannte Mitglieder des Handelsgerichts des Kantons Zürich,
  2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. August 2023, A-6/2023/10031039

Erwägungen:

I.
  1. Am 7. August 2023 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen unbekannte Mitglieder des Handelsgerichts des Kantons Zürich wegen Verstosses gegen das Datenschutzgesetz, Sachentziehung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Unter- dRückung von Urkunden und Diskriminierung (Urk. 15/1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies die Akten am 15. August 2023 der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Prüfung und weiteren Veranlassung (Urk. 15/2). Am 29. August 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend Unter- dRückung von Urkunden (Art. 254 StGB) etc. (Urk. 4).

  2. Gegen die ihm am 20. September 2023 zugestellte Verfügung (Urk. 15/6/3) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom gleichen Tag (Eingang bei der Schweizerische Botschaft in Athen: 22. September 2023; Urk. 2) fristgerecht Beschwerde (Art. 91 Abs. 2 StPO) und beantragte die Aufhebung der Nichtanhand- nahmeVerfügung (Urk. 3). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'000.00 angesetzt. Zugleich wurde die Beschwerdeschrift in Kopie der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Allfälligen weiteren Veranlassung betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Einleitung einer Disziplinaruntersuchung gegen die Staatsanwaltschaft übermittelt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Weiterleitung der Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Urk. 10). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abge- nommen und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Weiter wurde verfügt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers nicht an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich weitergeleitet werde, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sei, bewusst bei einer falschen Behörde eingereichte Post weiterzuleiten. überdies wurde die Staatsanwaltschaft um Einreichung der Akten ersucht (Urk. 22). Die Untersuchungsakten gingen am 2. November 2023 ein

    (Urk. 15, Urk. 16).

  3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO).

  4. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Dementsprechend ist Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig eine Allfällige Strafbarkeit der vom Beschwerdeführer am 7. August 2023 beanzeigten unbekannten Mitglieder des Handelsgerichts des Kantons Zürich, nicht jedoch von Mitarbeitern der Schweizerischen Botschaft in Athen (Urk. 3 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang um Übermittlung einer Kopie der Ermittlungs- und Verfahrensakte nach Griechenland ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass seitens der Staatsanwaltschaft

? entgegen seiner Ansicht (Urk. 3 S. 3) keine Akten des Handelsgerichts des Kantons Zürich beigezogen worden sind.

II.
  1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

  2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Am 9. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die B. AG und forderte Schmerzensgeld in

    Höhe von circa Fr. 35 Mio., wobei er ein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (Urk. 15/1, Beilage 1). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um über seine aktuellen fi- nanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben sowie um eine verbesserte Klageschrift samt Beweismittelverzeichnis einzureichen. Weiter wurde ihm Frist angesetzt, um sofern er nicht bis dahin in der Schweiz ein Zustellungsdomizil bezeichnet habe in der Schweiz einen Rechtsvertreter zumindest ein Zustellungsdomizil (Art. 140 ZPO; eine naTürliche juristische Person mit Wohnsitz Sitz in der Schweiz, welche zum Empfang der gerichtlichen Sendungen [Vorladungen, Verfügungen, Entscheide etc.] ermöchtigt ist) zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wurde hierbei darauf aufmerksam gemacht, dass er während der gesamten Prozessdauer dafür besorgt sein müsse, in der Schweiz zumindest ein Zustellungsdomizil zu haben. Werde diese Aufforderung nicht befolgt, erfolgten die Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt im Schweizerischen Handelsamtsblatt, ohne dass eine neue Aufforderung an den Beschwerdeführer erfolge (Urk. 15/1, Beilage 4). Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 trat das Handelsgericht des Kantons Zürich auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein (Urk. 15/1, Beilage 9). Im genannten Beschluss ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder einen Rechtsvertreter noch ein Zustellungsdomizil bezeichnet habe, obwohl aufgrund seiner Eingabe vom 5. Februar 2022 davon auszugehen sei, er habe den Inhalt der Verfügung vom 15. Oktober 2021 zur Kennt- nis genommen. Infolgedessen seien die folgenden gerichtlichen Anordnungen androhungsgemäss im kantonalen Amtsblatt publiziert worden. Mit Beschluss vom 10. März 2022 sei das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt worden. Mit Verfügung vom 13. April 2022 sei ihm eine Nachfrist angesetzt worden. Ein Vorschuss sei nicht eingegangen. Beide Anordnungen seien im kantonalen Amtsblatt publiziert worden und gülten als rechtmässig zugestellt. Eine Kaution sei nicht eingegangen, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Auch dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich eröffnet (Urk. 15/1, Beilage 9).

  3. Der Beschwerdeführer beanstandet zusammengefasst die Publikationen im Amtsblatt. Einerseits erachtet er die Bekanntgabe betreffender Daten als rufsch?- digend. Anderseits habe er hierdurch keine Kenntnis der entsprechenden Entscheide erhalten bzw. erst als er einen Rechtsvertreter mandatiert habe, welcher Akteneinsicht genommen habe. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er mit Eingabe vom 16. Januar 2022 ein Zustellungsdomizil bezeichnet habe, wobei davon auszugehen sei, dass das Handelsgericht diese Eingabe nicht erhalten habe. Die Schweizerische Botschaft in Athen sei Erfüllungsgehilfe des Handelsgerichts des Kantons Zürich, weshalb deren Handeln dem Handelsgericht des Kantons Zürich anzurechnen sei (Urk. 15/1, Urk. 3). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der unbekannten Mitglieder des Handelsgerichts des Kantons Zürich geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers allerdings nicht hervor. Sollte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2022 nicht beim Handelsgericht des Kantons Zürich eingegangen sein, hätte das Handelsgericht des Kantons Zürich schlicht gemäss der mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 angedrohten Säumnisfolgen gestützt auf Art. 140 und 141 ZPO gehandelt. Ein Allfälliges Nichtweiterleiten einer Eingabe seitens der Schweizerischen Botschaft in Athen wäre nicht dem Handelsgericht des Kantons Zürich anzulasten.

    Doch selbst wenn das Handelsgericht des Kantons Zürich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2022 erhalten haben sollte resp. es sich hierbei um die im Beschluss erwähnte Eingabe vom 5. Februar 2022 (Eingangsdatum) handeln sollte, wäre das Vorgehen des Handelsgerichts des Kantons Zürich nicht von strafrechtlicher Relevanz. In seinem Schreiben vom 16. Januar 2022 führte der Beschwerdeführer aus, über keine anwaltliche Vertretung in der Schweiz zu verfügen. Aufgrund seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse sei er nicht dazu in der Lage, eine anwaltliche Vertretung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Er kön- ne daher derzeit kein Zustellungsdomizil in der Schweiz angeben. Das Handelsgericht des Kantons Zürich könne die Adresse des Consulat Genüral de Grüce in Genf als Zustellungsdomizil verwenden, falls es aufgrund der dabei entstehenden langen Laufzeit der Sendung nach Griechenland Fristerstreckungen Gewähren würde. Alternativ käme er dem Ersuchen nach Angabe des Zustellungsdomizils umgehend nach, sobald das Verfahren bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege vom Handelsgericht verarbeitet worden sei und er einen Kontakt zu einer anwaltlichen Vertretung habe etablieren können (Urk. 15/1, Beilage 5). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, handelt es sich beim angegebenen Konsulat weder um eine naTürliche noch eine juristische Person, wie in der Verfügung vom 15. Oktober 2021 ausgefährt (siehe ausführlich Urk. 4 S. 2 ff.). Ob die rechtliche Beurteilung des Handelsgerichts des Kantons Zürich zutrifft, d.h. ob infolge ausbleibender Angabe eines Zustellungsdomizils ohne Nachfristansetzung bzw. ohne vorgängigen Hinweis, dass das Konsulat nicht als Zustellungsdomizil verwendet werden könne, was der Beschwerdeführer moniert (Urk. 3 S. 3 f.), die Zustellung der nachfolgenden Entscheide mittels amtlicher Publikation rechtsgültig erfolgte, ist eine rein zivilrechtliche Fragestellung. Doch selbst wenn dies das Bundesgericht der Beschwerdeführer hat offenbar Beschwerde erhoben

    (Urk. 15/1 S. 4) im Zivilverfahren anders als das Handelsgericht des Kantons Zürich beurteilen würde, ginge hieraus kein strafrechtlich relevantes Verhalten hervor. Die fehlerhafte Beurteilung dieser Rechtsfrage wäre nicht von strafrechtlicher Relevanz.

  4. Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Der vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der NichtanhandnahmeVerfügung keine Ermöchtigung zur Strafverfolgung im Sinne von 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86).

III.
    1. Nach Fristansetzung zur Leistung einer Prozesskaution beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10).

    2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privatklägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege Gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage

      nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi,

      3. Aufl. 2023, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Ja-

      nuar 2021 E. 3.3.2).

    3. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das sinngemüsse Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt des Beschwer- defährers nach dem Dargelegten (E. II.) offensichtlich als unbegründet, weshalb die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Da sich die Strafanzeige gegen Mitglieder des Handelsgerichts des Kantons Zürich richtet, sind ohnehin auch kei- ne zivilrechtlichen Forderungen ersichtlich. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

  1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von 17 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 lit. b

    - d GebV OG insbesondere unter BeRücksichtigung der aufwendigen Prozessleitung (Urk. 7, Urk. 13) auf Fr. 1'400.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen.

  2. Dem Handelsgericht des Kantons Zürich wurde die angefochtene NichtanhandnahmeVerfügung nicht zugestellt resp. sie wurde zu Handen der unbekannten Mitglieder ad acta genommen (Urk. 4 S. 5, Urk. 15/6/1). Dementsprechend ist auch von einer Zustellung dieses Beschlusses an das Handelsgericht des Kantons Zürich abzusehen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (gegen Rückschein)

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 14. Dezember 2023

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

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