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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE230349
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE230349 vom 14.12.2023 (ZH)
Datum:14.12.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 7B_122/2024
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Kantons; Beschwerdeführer; Handelsgericht; Recht; Staatsanwaltschaft; Zustellung; Eingabe; Schweiz; Verfügung; Beschwerdeführers; Rechtspflege; Zustellungsdomizil; Unentgeltliche; Handelsgerichts; Beschluss; Nichtanhandnahme; Zürich; Frist; Gesuch; Unentgeltlichen; Entscheid; Verfügt; Rechtlich; Bundesgericht; Mitglieder; Schweizerische; Beilage; Oberstaatsanwaltschaft; Akten
Rechtsnorm: Art. 136 StPO ; Art. 140 ZPO ; Art. 254 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 310 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 8 StPO ; Art. 91 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE230349-O/U/SBA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin

lic. iur. D. Tagmann

Verfügung und Beschluss vom 14. Dezember 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. Unbekannte Mitglieder des Handelsgerichts des Kantons Zürich,

  2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 29. August 2023, A-6/2023/10031039

Erwägungen:

I.

  1. Am 7. August 2023 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen unbekannte Mitglieder des Handelsgerichts des Kantons Zürich wegen Verstosses gegen das Datenschutzgesetz, Sachentziehung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Unter- drückung von Urkunden und Diskriminierung (Urk. 15/1). Die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich überwies die Akten am 15. August 2023 der Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Prüfung und weiteren Veranlassung (Urk. 15/2). Am 29. August 2023 verfügte die Staats- anwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend Unter- drückung von Urkunden (Art. 254 StGB) etc. (Urk. 4).

  2. Gegen die ihm am 20. September 2023 zugestellte Verfügung (Urk. 15/6/3) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom gleichen Tag (Eingang bei der Schweizerische Botschaft in Athen: 22. September 2023; Urk. 2) fristgerecht Beschwerde (Art. 91 Abs. 2 StPO) und beantragte die Aufhebung der Nichtanhand- nahmeverfügung (Urk. 3). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'000.00 angesetzt. Zugleich wurde die Beschwerdeschrift in Kopie der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich zur allfälligen weiteren Veranlassung betreffend das Gesuch des Beschwerdeführers um Einleitung einer Disziplinaruntersuchung ge- gen die Staatsanwaltschaft übermittelt (Urk. 7). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Weiterleitung der Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Urk. 10). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer daraufhin die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abge- nommen und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Weiter wurde verfügt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers nicht an die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Zürich weitergeleitet werde, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sei, bewusst bei einer falschen Behörde eingereichte Post weiterzuleiten. Überdies wurde die Staatsanwaltschaft um Einreichung der Akten er- sucht (Urk. 22). Die Untersuchungsakten gingen am 2. November 2023 ein

    (Urk. 15, Urk. 16).

  3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO).

  4. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die ange- fochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt ist (Urteile des Bundesge- richts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom

25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Dementsprechend ist Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig eine allfällige Strafbarkeit der vom Beschwerdefüh- rer am 7. August 2023 beanzeigten unbekannten Mitglieder des Handelsgerichts des Kantons Zürich, nicht jedoch von Mitarbeitern der Schweizerischen Botschaft in Athen (Urk. 3 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang um Übermittlung einer Kopie der Ermittlungs- und Verfahrensakte nach Grie- chenland ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass seitens der Staatsanwaltschaft

– entgegen seiner Ansicht (Urk. 3 S. 3) – keine Akten des Handelsgerichts des Kantons Zürich beigezogen worden sind.

II.

  1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).

  2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Am 9. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die B. AG und forderte Schmerzensgeld in

    Höhe von circa Fr. 35 Mio., wobei er ein Begehren um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege stellte (Urk. 15/1, Beilage 1). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um über seine aktuellen fi- nanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben sowie um eine verbesserte Klage- schrift samt Beweismittelverzeichnis einzureichen. Weiter wurde ihm Frist ange- setzt, um – sofern er nicht bis dahin in der Schweiz ein Zustellungsdomizil be- zeichnet habe – in der Schweiz einen Rechtsvertreter oder zumindest ein Zustel- lungsdomizil (Art. 140 ZPO; eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, welche zum Empfang der gerichtlichen Sendungen [Vor- ladungen, Verfügungen, Entscheide etc.] ermächtigt ist) zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer wurde hierbei darauf aufmerksam gemacht, dass er während der gesamten Prozessdauer dafür besorgt sein müsse, in der Schweiz zumindest ein Zustellungsdomizil zu haben. Werde diese Aufforderung nicht befolgt, erfolgten die Zustellungen durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt, ohne dass eine neue Aufforderung an den Beschwerde- führer erfolge (Urk. 15/1, Beilage 4). Mit Beschluss vom 16. Mai 2022 trat das Handelsgericht des Kantons Zürich auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein (Urk. 15/1, Beilage 9). Im genannten Beschluss ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer weder einen Rechtsvertreter noch ein Zustellungsdomizil be- zeichnet habe, obwohl aufgrund seiner Eingabe vom 5. Februar 2022 davon aus- zugehen sei, er habe den Inhalt der Verfügung vom 15. Oktober 2021 zur Kennt- nis genommen. Infolgedessen seien die folgenden gerichtlichen Anordnungen androhungsgemäss im kantonalen Amtsblatt publiziert worden. Mit Beschluss vom 10. März 2022 sei das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses angesetzt worden. Mit Verfügung vom 13. April 2022 sei ihm eine Nach- frist angesetzt worden. Ein Vorschuss sei nicht eingegangen. Beide Anordnungen seien im kantonalen Amtsblatt publiziert worden und gälten als rechtmässig zuge- stellt. Eine Kaution sei nicht eingegangen, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Auch dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich eröffnet (Urk. 15/1, Beilage 9).

  3. Der Beschwerdeführer beanstandet zusammengefasst die Publikationen im Amtsblatt. Einerseits erachtet er die Bekanntgabe betreffender Daten als rufschä- digend. Anderseits habe er hierdurch keine Kenntnis der entsprechenden Ent- scheide erhalten bzw. erst als er einen Rechtsvertreter mandatiert habe, welcher Akteneinsicht genommen habe. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er mit Ein- gabe vom 16. Januar 2022 ein Zustellungsdomizil bezeichnet habe, wobei davon auszugehen sei, dass das Handelsgericht diese Eingabe nicht erhalten habe. Die Schweizerische Botschaft in Athen sei Erfüllungsgehilfe des Handelsgerichts des Kantons Zürich, weshalb deren Handeln dem Handelsgericht des Kantons Zürich anzurechnen sei (Urk. 15/1, Urk. 3). Ein strafrechtlich relevantes Verhalten der unbekannten Mitglieder des Handelsgerichts des Kantons Zürich geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers allerdings nicht hervor. Sollte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2022 nicht beim Handelsgericht des Kan- tons Zürich eingegangen sein, hätte das Handelsgericht des Kantons Zürich schlicht gemäss der mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 angedrohten Säumnis- folgen gestützt auf Art. 140 und 141 ZPO gehandelt. Ein allfälliges Nichtweiterlei- ten einer Eingabe seitens der Schweizerischen Botschaft in Athen wäre nicht dem Handelsgericht des Kantons Zürich anzulasten.

    Doch selbst wenn das Handelsgericht des Kantons Zürich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2022 erhalten haben sollte resp. es sich hierbei um die im Beschluss erwähnte Eingabe vom 5. Februar 2022 (Eingangsdatum) handeln sollte, wäre das Vorgehen des Handelsgerichts des Kantons Zürich nicht von strafrechtlicher Relevanz. In seinem Schreiben vom 16. Januar 2022 führte der Beschwerdeführer aus, über keine anwaltliche Vertretung in der Schweiz zu verfügen. Aufgrund seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse sei er nicht dazu in der Lage, eine anwaltliche Vertretung aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Er kön- ne daher derzeit kein Zustellungsdomizil in der Schweiz angeben. Das Handels- gericht des Kantons Zürich könne die Adresse des Consulat Général de Grèce in Genf als Zustellungsdomizil verwenden, falls es aufgrund der dabei entstehenden langen Laufzeit der Sendung nach Griechenland Fristerstreckungen gewähren würde. Alternativ käme er dem Ersuchen nach Angabe des Zustellungsdomizils umgehend nach, sobald das Verfahren bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege vom Handelsgericht verarbeitet worden sei und er einen Kontakt zu einer an- waltlichen Vertretung habe etablieren können (Urk. 15/1, Beilage 5). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte, handelt es sich beim angegebenen Kon- sulat weder um eine natürliche noch eine juristische Person, wie in der Verfügung vom 15. Oktober 2021 ausgeführt (siehe ausführlich Urk. 4 S. 2 ff.). Ob die recht- liche Beurteilung des Handelsgerichts des Kantons Zürich zutrifft, d.h. ob infolge ausbleibender Angabe eines Zustellungsdomizils ohne Nachfristansetzung bzw. ohne vorgängigen Hinweis, dass das Konsulat nicht als Zustellungsdomizil ver- wendet werden könne, was der Beschwerdeführer moniert (Urk. 3 S. 3 f.), die Zu- stellung der nachfolgenden Entscheide mittels amtlicher Publikation rechtsgültig erfolgte, ist eine rein zivilrechtliche Fragestellung. Doch selbst wenn dies das Bundesgericht – der Beschwerdeführer hat offenbar Beschwerde erhoben

    (Urk. 15/1 S. 4) – im Zivilverfahren anders als das Handelsgericht des Kantons Zürich beurteilen würde, ginge hieraus kein strafrechtlich relevantes Verhalten hervor. Die fehlerhafte Beurteilung dieser Rechtsfrage wäre nicht von strafrechtli- cher Relevanz.

  4. Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86).

III.

    1. Nach Fristansetzung zur Leistung einer Prozesskaution beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 10).

    2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privat- klägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage

      nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi,

      3. Aufl. 2023, Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Ja-

      nuar 2021 E. 3.3.2).

    3. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das sinngemässe Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten anbelangt, erweist sich der Standpunkt des Beschwer- deführers nach dem Dargelegten (E. II.) offensichtlich als unbegründet, weshalb die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Da sich die Strafanzeige gegen Mitglieder des Handelsgerichts des Kantons Zürich richtet, sind ohnehin auch kei- ne zivilrechtlichen Forderungen ersichtlich. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

  1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b

    - d GebV OG insbesondere unter Berücksichtigung der aufwendigen Prozesslei- tung (Urk. 7, Urk. 13) auf Fr. 1'400.00 festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen.

  2. Dem Handelsgericht des Kantons Zürich wurde die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung nicht zugestellt resp. sie wurde zu Handen der unbekann- ten Mitglieder ad acta genommen (Urk. 4 S. 5, Urk. 15/6/1). Dementsprechend ist auch von einer Zustellung dieses Beschlusses an das Handelsgericht des Kan- tons Zürich abzusehen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 14. Dezember 2023

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

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