Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE230344 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 14.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Zusammenfassung : | Der Fall handelt von einer Person, die aufgrund gesundheitlicher Probleme eine Invalidenrente beantragt hat. Die Person hatte während ihrer Ausbildung und danach eine teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen. Trotzdem hat sie versucht, ihre Tätigkeit als Autolackiererin fortzusetzen, was zu erheblichen Schmerzen führte. Die Versicherungsgesellschaft lehnte die Rentenforderung ab, da die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Versicherungsdeckung auftrat. Die Person berief sich auch auf eine mögliche genetische Erkrankung, jedoch wurde festgestellt, dass diese nicht hauptsächlich für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich war. Die Gerichtsentscheidung wies die Klage ab, da die Voraussetzungen für die Rentenzahlung nicht erfüllt waren. |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Richt; Staatsanwaltschaft; Mailnachricht; E-Mailnachricht; Beschwerdegegners; Sinne; Nichtanhandnahme; Äusserung; Aussage; Verhalten; Recht; Lüge; Kellerabteil; Verfahren; Anzeige; Ehrverletzung; Miteigentümer; Verleumdung; Verfügung; Untersuchung; Lügen; Sachbeschädigung; Hausfriedensbruch; Streit; ützt |
Rechtsnorm: | Art. 174 StGB ; Art. 177 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 5 BV ; |
Referenz BGE: | 137 IV 285; |
Kommentar: | Schweizer, Trechsel, Pieth, Praxis Schweizeri- sches Strafgesetzbuch [PK StGB], Art. 173 StGB, 2021 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230344-O/U/SBA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
C. Gerwig, Oberrichter lic. iur. A. Flury und Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gisler Monz?n
Beschluss vom 14. Februar 2024
Beschwerdeführerin
in Sachen
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Am 20. Juni 2023 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Stadtpolizei Zürich Strafanzeige und stellte Strafantrag gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Ehrverletzung (Urk. 12/2; Urk. 3/1). Zum Sachverhalt führte die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige und anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 2. Juli 2023 im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdegegner habe in einer E-Mailnachricht vom 27. März 2023 an alle Miteigentümer sowie den Verwalter der liegenschaft C. strasse ... in ... Zürich sie, die Beschwerdeführerin, in ihrer Ehre verletzt, indem er als Reaktion auf eine E-Mailnachricht von ihr an die Eigentümergemeinschaft sowie die Verwaltung der besagten liegenschaft vom 23. März 2023 sie der Läge bezichtigt und weiter geschrieben habe, sie spritze Gift und würde ihn öffentlich diffamieren (vgl. Urk. 12/1 S. 2; Urk. 12/4).
Die Stadtpolizei Zürich rapportierte am 2. August 2023 gegen den Beschwerdegegner wegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB und Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Urk. 12/1).
Nach übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm diese mit Verfügung vom 7. September 2023 eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen Verleumdung etc. nicht an die Hand (Urk. 3 = Urk. 12/6). Dagegen legte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2023 fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung (Urk. 2).
Nachdem die Beschwerdeführerin den von ihr einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hatte (Urk. 6; Urk. 7/2; Urk. 8), wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 Frist zur Stellungnahme angesetzt und die Staatsanwaltschaft um Einreichung ihrer Akten ersucht (Urk. 9). Mit Eingabe vom 6. November 2023 beantragte die
Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11) und reichte ihre Akten ein (Urk. 12). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 24. November 2023 wurde die staatsanwaltschaftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zur Replik übermittelt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 2. Dezember 2023 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrem Antrag fest (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 8. Dezember 2023 auf eine Duplik (Urk. 21).
Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 amten die am vorliegenden Entscheid mitwirkenden Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 6 S. 3).
Angefochten ist eine NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten
Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung mit Bezug auf die inkriminierte äusserung des Beschwerdegegners in seiner E-Mailnachricht vom 27. März 2023 mit dem Wortlaut: hören Sie auf Gift zu spritzen, mich öffentlich zu diffamieren und lägen zu verbreiten über eine lächerliche Angelegenheit die 8 Jahre her ist das Folgende aus: Die Aussage, die Geschädigte würde sich Gift spritzen, mithin sinngemäss, dass sie eine Drogensüchtige sei, könne gegebenenfalls eine strafrechtlich relevante Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Formalinjurie) darstellen. Es sei sodann nicht ersichtlich, inwiefern der Straftatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB erfüllt die anderen Aussagen (öffentliches Diffamieren sowie lägen verbreiten) im Sinne des strafrechtlichen Ehrbegriffs relevant sein könnten. Die Beschwerdeführerin habe am 23. März 2023 als Erste im Rahmen des E- Mailaustausches zwischen den Parteien eine E-Mailnachricht zuhanden sämtlicher Stockwerkeigentümer verfasst. In dieser habe sie den Stockwerkeigentümern mitgeteilt, dass sich (kürzlich) jemand gewaltsam Zutritt zu ihrem Kellerabteil verschafft und sich dadurch der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs strafbar gemacht habe, weshalb sie um Informationen über die täterschaft ersuche. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin die Stockwerkeigentümer ohne ersichtlichen Grund - darauf hingewiesen, dass es zwischen ihr und dem Beschwerdegegner im Jahr 2015 wegen einer Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem Kellerabteil zu einem Zivilverfahren gekommen sei, welches der Beschwerdegegner mit seinem damals Völlig haltlosen Verhalten zu verantworten gehabt habe. Mit dieser Aussage erwecke die Beschwerdeführerin objektiv betrachtet - den Anschein, sie würde den Beschwerdegegner der vorgenannten Taten (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) bezichtigen. Dieser Anschein werde dadurch beKräftigt, dass die Beschwerdeführerin in einer weiteren E- Mailnachricht vom 31. März 2023 erklärt habe, sie habe die Streitigkeit aus dem Jahr 2015 umschrieben, weil es einer Miteigentümergemeinschaft doch nicht egal sein kann, wenn einzelne Mitglieder gegenüber anderen respektloses und übergriffiges Verhalten zeigen und das möglicherweise zum wiederholten Mal!. Die Staatsanwaltschaft folgerte, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bei einem entsprechenden Strafantrag des Beschwerdegegners im Sinne der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB von strafrechtlicher Relevanz hätten sein können, und der Beschwerdegegner im Rahmen des gegenseitigen E- Mailverkehrs auf das ungebührliche Verhalten der Beschwerdeführerin reagiert habe. Da sich die streitenden Beteiligten somit bereits selber Gerechtigkeit verschafft hätten und dieser Streit darüber hinaus derart unbedeutend sei, so dass das öffentliche Interesse keine Söhne verlange, seien in Anwendung von Art. 177 Abs. 2 StGB die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3).
Die Beschwerdeführerin hält dagegen an einer relevanten Ehrverletzung fest, indem sie in ihrer Beschwerde geltend macht, die zitierte Aussage des Beschwerdegegners hören sie auf Gift zu spritzen sei entgegen der Staatsanwaltschaft nicht im Sinne einer Unterstellung zu interpretieren, sie konsumiere Drogen. Vielmehr sei damit im fraglichen Kontext das Verbreiten von angeblichen Unwahrheiten gemeint. In der fraglichen Passage habe der Beschwerdegegner
sie vor der gesamten Eigentümergemeinschaft als Lügnerin hingestellt, ohne dies belegen zu können (Urk. 2).
Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Vernehmlassung zunächst auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und führte im Weiteren aus, die Beschwerdeführerin habe die einzig möglicherweise als deliktisch relevant zu bezeichnende Aussage, sie solle aufhören, sich Gift zu spritzen, offenbar nicht so verstanden, wie diese im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehen sei, sondern in der Art eines Vorwurfs, dass sie lägen verbreite. Damit seien die Tatbest?n- de von Art. 173 ff. StGB klarerweise nicht erfüllt, zumal die Bezeichnung als L?g- nerin jemanden lediglich in seinem strafrechtlich nicht Geschützten gesellschaftlichen Ruf beeinträchtigen könne. Vor diesem Hintergrund müsse für die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung nicht einmal der Strafbefreiungsgrund von Art. 177 Abs. 2 StGB herangezogen werden. Somit sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 11).
Die Beschwerdeführerin replizierte darauf zusammengefasst wie folgt: Die Staatsanwaltschaft sei sowohl in der NichtanhandnahmeVerfügung als auch in der Vernehmlassung bei der Aussage (aufhören, sich Gift zu spritzen) von einer Formulierung ausgegangen, die sich so in der fraglichen E-Mailnachricht des Beschwerdegegners vom 27. März 2023 nicht finde. Die Aussage hören sie auf Gift zu spritzen.... Gehöre vom Inhalt her vielmehr in die Nähe der Begriffe diffamieren bzw. lägen verbreiten (Urk. 16).
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehürde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1
und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicher-
heit nicht unter einen Straftatbestand fällt (etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten), bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die StrafverfolgungsBehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über ei- nen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die NichtanhandnahmeGründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröff- net werden. Ergibt sich nach durchgefährter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.; Urteil BGer 6B_810/2020 vom 14. Sep-
tember 2020 E. 2.1 m.H.).
Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist, auf Antrag, strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung weiterverbreitet. Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kennt- nisnahme durch einen Dritten beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der äusserung (Trechsel/Lehmkuhl in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch [PK StGB], 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 173 N 11). Soweit ein Beschuldigter zum Beweis zugelassen wird, ist er nicht strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte weiterverbreitete äusserung der Wahrheit entspricht, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Handelt er wider besseres Wissen, ist er, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Zum subjektiven Tatbestand von Art. 174 StGB Gehört die Gewissheit über die Unwahrheit der Behauptung. Eventualdolus reicht nicht aus. Die Beweislast liegt bei der Anklage (PK StGB-Trechsel/Lehmkuhl, a. a. O., Art. 174 N 3). Wer jeman- den in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebürde tätlichkeiten in sei- ner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung im Sinne von
Art. 177 StGB strafbar. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst. Eine Formaloder Verbalinjurie (d. h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stätzt (Riklin in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II [BSK StGB II], 4. Aufl., Basel 2019, Art. 177 N 1 ff.).
Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die persönlichkeit ist in ihrer menschlichsittlichen Bedeutung berhrt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Nicht geschätzt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individualoder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anstündiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z. B. beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, betroffen. Massgebend bei der Beurteilung einer äusserung sind nicht die Wertmassstübe des Betroffenen des Verletzers, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d. h. in der Regel eine Durchschnittsmoral bzw. eine Durchschnittsauffassung über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Wenn es sich um einen Text handelt, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten AusdRücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Im Ergebnis ist nicht jede Kritik negative Darstellung eine Ehrverletzung, auch nicht jede unwahre Behauptung (BSK StGB-Riklin, a. a. O., Vor Art. 173 N 16 ff. m. w. H.).
Gegenstand der vorliegenden Strafanzeige bildet die E-Mailnachricht des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin vom 27. März 2023, die mittels Cc-Kopie auch an alle Miteigentümer sowie den Verwalter der liegenschaft C. -strasse ... in ... Zürich versandt wurde. Darin richtete sich der Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin mit dem Wortlaut: hören sie auf Gift
zu spritzen, mich öffentlich zu diffamieren und lägen zu verbreiten über eine lächerliche Angelegenheit die 8 Jahre her ist (vgl. Urk. 12/3/5). Damit nahm der Beschwerdegegner offensichtlich Bezug auf den in den Akten liegenden vorangegangenen und von der Beschwerdeführerin initiierten Mailverkehr mit dem Beschwerdegegner, an dessen Anfang eine E-Mailnachricht der Beschwerdeführerin vom 23. März 2023 an alle Stockwerkeigentümer sowie den Verwalter der Liegenschaft D. -strasse ... in Zürich stand und in welcher sie eine Beschädigung ihres Kellerabteils (Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) rägte und um Mithilfe bei der Eruierung der täterschaft bat. In derselben E-Mailnachricht erwähnte die Beschwerdeführerin, es sei schon im Jahr 2015 zu einem Zivilverfahren gekommen wegen einer Streitigkeit mit dem Beschwerdegegner betreffend ihr Kellerabteil, zu dem sie diesem kurzzeitig Zutritt Gewährt gehabt habe. Dieses Verfahren habe der Beschwerdegegner mit einem Völlig haltlosen Verhalten zu verantworten gehabt. Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe dem Verwalter die entsprechenden Dokumente zur allgemeinen Einsichtnahme zugestellt (Urk. 12/3/2). Diese äusserungen der Beschwerdeführerin mussten von der Leserschaft dahingehend aufgefasst werden, dass sie den Beschwerdegegner mit dem neuerlichen Vorkommnis betreffend ihr Kellerabteil konkret in Zusammenhang bringe, welcher Eindruck durch ihre weitere E-Mailnachricht vom 31. März 2023 (Urk. 12/3/6 S. 2) unterstrichen wird und die Beschwerdeführerin eine entsprechende Absicht anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Juli 2023 (Urk. 12/4
S. 1) auch bestätigte. Die inkriminierte E-Mailnachricht des Beschwerdegegners vom 27. März 2023 ist als Reaktion darauf dahingehend zu interpretieren, dass er damit seinerseits signalisierte, er weise die Darstellung der Beschwerdeführerin betreffend die Jahre zurückliegende Auseinandersetzung als unzutreffend zurück und erachte ihr Vorgehen betreffend die neuerliche Sache ihm gegenüber als diffamierend bzw. schikanierend. Gleichzeitig forderte er sie mit der Formulierung hören sie auf Gift zu spritzen gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch auf, im Zusammenhang mit der von ihr implizit geäusserten Verdächtigung eines strafbaren Verhaltens (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) nicht eine Intrige gegen ihn zu führen. Die erwähnten äusserungen des Beschwerdegegners wurden Dritten zur Kenntnis gebracht, und es handelt es sich dabei nicht um reine Werturteile in Form von Verbalinjurien. Der Tatbestand von Art. 177 StGB, insbesondere dessen Abs. 2, gelangt vorliegend somit nicht zur Anwendung.
Die äusserung des Beschwerdegegners in seiner E-Mailnachricht vom
27. März 2023 erfolgte im Zuge einer schriftlich gefährten Auseinandersetzung. Der Beschwerdegegner sah sich durch die an alle Miteigentümer und die Verwaltung weitergeleitete Nachricht der Beschwerdeführerin vom 23. März 2023 wie erwähnt mit der implizit geäusserten Verdächtigung konfrontiert, der Beschwerdegegner stehe mit einem neuerlichen Vorkommnis in ihrem Kellerabteil (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) in Zusammenhang. Selbst wenn die Beschwerdeführerin es als stossend empfindet, wenn sie der Läge, der Intrige und der Diffamierung bezichtigt wird, hat die schriftliche Reaktion des Beschwerdegegners auf die E-Mailnachricht vom 23. März 2023 der Beschwerdeführerin, nachdem diese auch in ihren weiteren Nachrichten nicht von ihrer Darstellung ab- Rückte, im vorliegenden Gesamtkontext nicht die Qualität, einen Angriff auf die Ehrenhaftigkeit ihrer Person darzustellen bzw. ihren Ruf als ehrbaren Menschen herabzusetzen. So wird ihr denn damit nicht unterstellt, notorisch zu lägen eine intrigante Person zu sein, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, sie stelle die erwähnte, Jahre zurückliegende Begebenheit falsch dar und verunglimpfe den Beschwerdegegner vor den Miteigentümern und der Verwaltung mit dem sei- nes Erachtens haltlosen Vorwurf eines strafbaren Verhaltens betreffend das neuerliche Vorkommnis. Die äusserung des Beschwerdegegners in seiner E- Mailnachricht vom 27. März 2023 bewegt sich mithin noch im Rahmen dessen, was in Auseinandersetzungen wie der erfolgten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig erscheint. Jedenfalls ist unter den dargelegten Umständen nicht ersichtlich, dass diese äusserung vom Vorsatz des Beschwerdegegners getragen war, die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre anzugreifen. Zusammenfassend fehlt es der äusserung des Beschwerdegegners in seiner E- Mailnachricht vom 27. März 2023 an strafrechtlicher Relevanz im Sinne eines Ehrverletzungstatbestands nach Art. 173 f. StGB.
8. Eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner in erwähnter Sache wurde somit zu Recht nicht anhand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist innerhalb des gebührenrahmens gemäss 17 Abs. 1 GebV OG und in Beachtung der Bemessungskriterien nach 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen. Es besteht somit kein Anspruch auf Prozessentschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c SPO).
Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'800.-) geleistet. Diese ist zur Deckung der Gerichtskosten heranzuziehen und im Restbetrag (Fr. 900.-) der Beschwerdeführerin (unter Vorbehalt Allfälliger VerrechnungsAnsprüche des Staates) nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin (unter Vorbehalt Allfälliger VerrechnungsAnsprüche des Staates) nach Rechtskraft des Entscheids zurückerstattet.
Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2023/10033342 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-4/2023/10033342 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 14. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. D. Oehninger
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gisler Monz?n
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.