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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE230334: Obergericht des Kantons Zürich

Die Chambre des recours civile des Kantonsgerichts hat am 14. Oktober 2020 über einen Rekurs der Firma Q.________ SA gegen die Entscheidung der Präsidentin des Zivilgerichts des Bezirks Est vaudois vom 28. September 2020 entschieden. Der Rekurs wurde zugelassen, da die recourante ein schutzwürdiges Interesse hat. Die Entscheidung der Präsidentin, das Verfahren zur Eintragung einer gesetzlichen Hypothek zwischen Q.________ SA und J.________ und P.________ auszusetzen, wurde aufgehoben, da das Recht der recourante auf Anhörung verletzt wurde. Die Sache wird zur erneuten Untersuchung und Entscheidung an die Präsidentin des Zivilgerichts zurückverwiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE230334

Kanton:ZH
Fallnummer:UE230334
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE230334 vom 09.02.2024 (ZH)
Datum:09.02.2024
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 7B_329/2024
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Nichtanhandnahmeverfügung; Beschwerdegegner; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesgericht; Zürich-Limmat; Nötigung; Drohung; Stellungnahme; Kammer; Oberrichter; Anzeige; Verleumdung; Hintergr; Beschwerdegegnern; Aussagen; Kündigung; Verfügung; Verfahren; Eingabe; Entscheid; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Verbindung; Obergericht
Rechtsnorm:Art. 173 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 5 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE230334

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE230334-O/U/SBA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin

lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG F. Niessner

Beschluss vom 9. Februar 2024

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer vertreten durch B.

gegen

  1. C. ,
  2. D. ,
  3. E. ,
  4. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. September 2023, D-5/2023/10028894

Erwägungen:

I.
  1. Am 27. Juli 2023 reichte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C. , D. und E. (nachfolgend Beschwerdegegner 13) wegen Nötigung, Drohung, Verleumdung sowie Mobbing und Diskriminierung ein (Urk. 11/1). Hintergrund der Anzeige ist ein Konflikt um die Entlassung bzw. Freistellung des Beschwerdeführers durch die Arbeitgeberin F. AG, für die er bei der G. AG in Zürich gearbeitet hatte. Dabei warf der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 13 vor, wahrheitswidrige und ehrverletzende Aussagen, die letztlich zur Kündigung gefährt hätten, getätigt zu haben. Ebenso sei es im Rahmen der Kündigung zu Nötigungen und Drohungen gekommen (Urk. 11/1). Mit Verfügung vom 5. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 13 nicht an Hand (Urk. 3/1).

  2. Gegen diese, ihm am 7. September 2023 zugegangene (Urk. 12), NichtanhandnahmeVerfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2023 fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben und das Folgende beantragen (Urk. 2 S. 2):

1. Es sei die NichtanhandnahmeVerfügung aufzuheben.

2. Es seien die Beschuldigten zu verhaften und eine Untersuchung einzuleiten.

  1. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. September 2023 auferlegte Kaution (Urk. 5) ging am 2. Oktober 2023 innert Frist ein (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern 13 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellung- nahme zugesandt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 24. November 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme (Urk. 10). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

  2. Zufolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 ergeht der vorliegende Entscheid teils in anderer Besetzung bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 5 S. 3).

II.
  1. Angefochten ist eine NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben.

  2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erle- digt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1).

  3. Hintergrund der Anzeige des Beschwerdeführers ist, wie erwähnt, seine Freistellung bzw. die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der F. AG (vgl. Urk. 11/1). Die Staatsanwaltschaft hielt in der ausführlichen Nichtanhandnahme- Verfügung im Wesentlichen fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nötigungshandlungen keine unzulässige Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 181 StGB darstellten bzw. es nicht ersichtlich sei, worin Allfällige

    Nötigungsmittel liegen sollten. Hinsichtlich der beanzeigten Drohung sei schon die Schwelle einer Androhung ernstlicher Nachteile nicht erreicht, womit auch keine schwere Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB vorliegen könne. Die als Ehrverletzung beanzeigten äusserungen tröfen den Beschwerdeführer sodann wenn überhaupt in seiner beruflichen Ehre, weshalb keine Ehrverletzungsdelikte in Betracht kämen (Urk. 3/1 S. 2 ff.).

  4. In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft durchaus bei seinen Vorgesetzten bei der F. AG verleumdet. Die Verleumdung habe dazu gefährt, dass er per sofort freigestellt worden sei, wodurch sein Ruf sowohl als Maschinenbauingenieur als auch als Privatperson erheblich geschädigt worden sei. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 hätten sodann mittels zweier eingereichter E-Mails als unwahr widerlegt werden können, wobei u.a. auch die Staatsanwaltschaft dies nicht beachtet habe (Urk. 2 S. 2).

  5. Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen NichtanhandnahmeVerfügung zutreffend ausführt (Urk. 3/1 S. 5), beziehen sich die vom Beschwerdeführer beanzeigten äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 auf dessen Arbeitsleistung im Rahmen eines Arbeitseinsatzes bei der G. AG durch die F. AG. Dabei wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich nicht an Kernarbeitszeiten zu halten und die Anforderungen an die Arbeitsproduktivität nicht zu erFällen (Urk. 11/2/2). Solche Aussagen erreichen wie auch von der Staatsanwaltschaft festgehalten (Urk. 3/1

    S. 4) nicht die vom strafrechtlichen Ehrenschutz erfasste Schwere, und sind mithin nicht geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers in strafrechtlich relevanter Art und Weise herabzusetzen. Sie betreffen einzig den gesellschaftlichen Ruf des Beschwerdeführers als Berufsperson, mithin dessen berufliche Geltung als angestellter Ingenieur. Die gesellschaftliche Ehre als Berufsperson wird vom strafrechtlichen Ehrenschutz jedoch gerade nicht umfasst, sondern lediglich die sittliche Ehre bzw. der Ruf als ehrbarer Mensch. Auch eine Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre kommt angesichts der aus strafrechtlicher Perspektive geringen Intensität der (arbeitsrechtlichen) Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer sodann nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen: RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 16 ff. zu vor Art. 173 StGB). Vor diesem Hintergrund ist die angefochtene NichtanhandnahmeVerfügung hinsichtlich der geltend gemachten Verleumdung durch die Beschwerdegegnerin 2 nicht zu beanstanden.

  6. Weitere Gründe, welche für eine Aufhebung der angefochtenen Nichtanhand- nahmeVerfügung sprechen bzw. weshalb diese unrichtig sein soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (vgl. Urk. 2 S. 2) und sind denn auch nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Staatsanwaltschaft das Geburtsdatum der Beschwerdegegnerin 1 nicht abgeklürt haben soll (Urk. 2 S. 2), nichts. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

  7. Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900 festzusetzen ( 17 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Abs. 1 lit. blöd GebV OG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO). Den Beschwerdegegnern 13 ist mangels Anträgen und Umtrieben ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen

(Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

    Im Restbetrag (Fr. 900) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittelverfahren zurückerstattet vorbehältlich Allfälliger VerrechnungsAnsprüche des Staates.

  3. Schriftliche Mitteilung an:

    • B. , zweifach für sich sowie zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);

    • die Beschwerdegegner 13 (je per Gerichtsurkunde);

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad D-5/2023/10028894 (gegen Empfangsbestätigung).

4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 9. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

lic. iur. A. Flury

Der Gerichtsschreiber:

M.A. HSG F. Niessner

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