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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE230318
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE230318 vom 24.01.2024 (ZH)
Datum:24.01.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Zusammenfassung : Die Cour des poursuites et faillites des Kantonsgerichts nimmt sich des Rekurses der B.________ SA gegen die Entscheidung der Präsidentin des Bezirksgerichts an. Es geht um einen Streit mit E.________ und U.________ SA über Mietzahlungen für Lagerflächen. Die Gerichtskosten betragen CHF 0. Der Richter ist M. Maillard. Die verlierende Partei ist weiblich (firma) und die unterliegende Partei ist E.________ und U.________ SA.
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Richt; Staatsanwaltschaft; Recht; Aussage; Aussagen; Geschlechtsverkehr; Beschwerdegegners; Vorfall; Zeugen; Schwester; Willen; Ständnis; Schwager; Bezug; Anklage; Gericht; Kantons; Vergewaltigung; Verfahren; Einverständnis; Einstellung; Verfahren; Unterschied
Rechtsnorm:Art. 10 StPO ; Art. 136 StPO ; Art. 308 StPO ; Art. 318 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 219; 138 IV 186; 138 IV 86;
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Strafkammer

    Geschäfts-Nr.: UE230318-O/U/BEE>HEI

    Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur.

    1. Meier, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte

Verfügung und Beschluss vom 24. Januar 2024

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y.

betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die EinstellungsVerfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. August 2023, B-5/2021/10036695

Erwägungen:

I.
  1. Am 6. Oktober 2021 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen ihren getrennt von ihr lebenden

    Ehemann B.

    (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Vergewaltigung

    und Schändung. Demnach habe der Beschwerdegegner 1 am 1. Januar 2018, zwischen ca. 09.00 und 10.00 Uhr, im Ehebett der vormaligen ehelichen Wohnung in C. gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen (Urk. 7/1/1).

  2. Mit Verfügung vom 28. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschwerdegegner 1 gefährte Strafverfahren ein (Urk. 3/1 = Urk. 5).

  3. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die notwendigen Zeugenbefragungen durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 2).

  4. Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 7). Da sich wie zu zeigen sein wird die Beschwerde als unbegründet erweist, kann davon abgesehen werden, den anderen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.

II.
  1. Angefochten ist eine EinstellungsVerfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

  2. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst die Aussagen der Beteiligten wieder und erwog sodann im Wesentlichen, gestützt auf die umfassenden und detaillierten Aussagen der Beschwerdeführerin, auch zum gelebten Intimleben des Ehepaares, lasse sich dem Beschwerdegegner 1 die beanzeigte Vergewaltigung Schändung nicht anlasten. Gemäss der Beschwer- deführerin habe sie während der Beziehung mehrfach den Sex mit dem Beschwer- degegner 1 über sich ergehen lassen bzw. diesen nach mehreren Anläufen gewähren lassen, damit sie habe weiterschlafen können. Einzig nach einem Streit

habe sie sich stets verweigert. Manchmal habe sie sich aber auch verpflichtet gefühlt, da intim werden zur Ehe Gehöre und sie nicht noch mehr Spannungen und Diskussionen gewollt habe. Dem Beschwerdegegner 1 könne folglich nicht nachgewiesen werden, dass er hätte merken können und müssen, dass das einmalige Eindringen mit seinem Penis in die Vagina der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2018 entgegen allen anderen vorgängigen, u.a. unter denselben Gegebenheiten für die Beschwerdeführerin legitim angesehenen Geschlechtsakten, gegen ihren Willen erfolgt sei. So sei nicht erwiesen, dass dieses eine Mal für sie einfach zu viel gewesen sei, wie sie ausgefährt habe, und es sich dabei um einen erkennbar gegen ihren Willen erfolgten Sexualakt gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin habe selber nicht erklären können, wie der Beschwerdegegner 1 den Unterschied des beanzeigten Vaginalverkehrs zu den anderen, aus ihrer Sicht einvernehmlichen Geschlechtshandlungen hätte erkennen können. Der Beschwerdegegner 1 habe nicht bemerkt, dass der Geschlechtsverkehr vom 1. Januar 2018 gegen ihren Willen erfolgt sein solle, was aus den Aussagen beider Beteiligter deutlich hervorgehe.

Auch anhand des von der Beschwerdeführerin eingereichten Chatverlaufs zwischen den Parteien lasse sich keine strafbare Handlung nachweisen. Weder handle es sich bei der betreffenden Mitteilung (übersetzt: Nachher erzähle ich D. wie ich dich geschlagen und vergewaltigt habe gegen dein Willen) um ein Eingeständnis einer Vergewaltigung/Schändung, noch lasse sich daraus und aus dem gesamten Chatverlauf eine sexualstrafrechtliche Handlung des Beschwerdegegners 1 zum Nachteil der Beschwerdeführerin ableiten und nachweisen. Dem Chat lasse sich nichts entnehmen, das auf einen konkreten Sachverhalt hindeute. Reg dich nicht auf und entspann dich habe die Beschwerdeführerin als Reaktion auf die erwähnte Textnachricht geschrieben. Der Beschwerdegegner 1 seinerseits habe darauf hingewiesen, dass der Satz Völlig aus dem Chatverlauf herausgegriffen erscheine und er sich nicht vorstellen könne, diesen Satz selber geschrieben zu haben. Daran könne er sich nicht erinnern. Es mache keinen Sinn, dass er sei- nem Bruder nach Mitteilungen über Kleiderwäsche unvermittelt sage, dass er sie geschlagen habe. Er habe die Beschwerdeführerin nie geschlagen. Aus der gesicherten Textreaktion der Beschwerdeführerin lasse sich auch nicht auf ein konkretes strafrechtliches Verhalten schliessen, so die Staatsanwaltschaft weiter.

Sodann sei die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2021 zur Anzeigeerstattung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen tätlichkeiten bei der Polizei gewesen. Von einer Vergewaltigung/Schändung habe sie damals kein Wort gesagt. Damals seien offenbar beide Parteien für das gegenseitige Verhalten gebüsst worden. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin habe sodann nicht sie selbst, sondern ihr Therapeut das in Frage stehende Erlebnis für eine Vergewaltigung gehalten und ihr zur Anzeigeerstattung geraten, womit sich die späte Anzeigeerstattung und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Vorkommnis bis dahin nicht für eine Vergewaltigung und für strafbar und damit anzeigewürdig gehalten habe, erklüre.

Weiter vermöchten die von der Beschwerdeführerin beantragte Befragung ihrer Schwester E. und ihres Schwagers F. angesichts der eindeutigen Aussagen der beiden Beteiligten zum Sachverhalt keine Tathandlung des Beschwerdegegners 1 zum Nachteil der Beschwerdeführerin zu bezeugen. Diese hält-

ten lediglich beim Ehepaar A. B.

die Silvesternacht 2017/2018 verbracht und die Beschwerdeführerin gemäss ihrer eigenen Aussage am Neujahrsmorgen aus dem Zimmer stampfen und schreien sehen, als sie am Tisch gefrühst?ckt hätten. Sie habe ihrer Schwester und dem Schwager dann erzählt, was passiert sei. Ob sich auch der Beschwerdegegner 1 der Schwester und dem Schwager gegenüber zum Vorfall geäussert habe, wisse sie nicht. Dass bzw. ob der Beschwerdegegner 1 den fraglichen Geschlechtsakt als gegen den Willen der Beschwerdeführerin hätte erkennen können müssen, lasse sich nach deren eindeutigen und widerspruchsfreien Ausführungen nicht durch Aussagen der Schwester und/oder des Schwagers umkehren, so die Staatsanwaltschaft weiter. Dasselbe gelte für den Beweisantrag, wonach die andere Schwester der Beschwer- deführerin, G. , zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners 1 zu befragen sei. diesbezüglich werde ein nicht sachverhaltsrelevantes Vorkommnis vom

12. Juli 2018 als Thematik herangezogen. gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin lasse sich nicht beweisen, dass dem Beschwerdegegner 1 bewusst gewesen sei ihm bewusst hätte sein können müssen, dass er den fraglichen Geschlechtsverkehr gemäss ihrem Empfinden gegen ihren Willen vorge- nommen habe. Daran änderten auch mögliche Aussagen der Schwestern und des

Schwagers der Beschwerdeführerin nichts. Letztere wässten nur aus deren Erzählungen von dem Vorkommnis und nicht durch eigene Wahrnehmungen (Urk. 5).

  1. Die Beschwerdeführerin entgegnet im Wesentlichen, folgte man der Argumentation der Staatsanwaltschaft, so hiesse dies, dass der Beschwerdegegner 1 aufgrund von Früheren Vorkommnissen eine Blankovollmacht bes?sse, nach sei- nem Belieben mit ihr im wachen schlafenden Zustand Sex zu haben, ohne dass er sich zuvor jeweils über ihr Einverständnis zu vergewissern hätte. Es treffe nicht zu, dass es für den Beschwerdegegner 1 angesichts des Streits am Silvesterabend und des wenige Stunden zuvor in der Nacht mehrfach verweigerten Geschlechtsverkehrs durch sie (die Beschwerdeführerin) nicht erkennbar gewesen sei, dass er am frühen Morgen des 1. Januar 2018 nicht in sie hätte eindringen dürfen. Ihr fehlendes Einverständnis sei ihm sehr wohl klar gewesen bzw. hätte ihm in der konkreten Situation klar sein müssen, zumal sie geschlafen habe. Sie habe ihm kurz zuvor mehrfach unmissVerständlich gesagt, dass sie keinen Sex wolle und seinem mehrfachen Drängen eine klare Abfuhr erteilt. Zu diesem Zweck habe sie sogar die Position im Bett geändert (ihre Füsse zum Kopf des Beschwerdegeg- ners 1) und dem Beschwerdegegner 1 gesagt, dass wenn er ihr Nein nicht akzeptiere, es für sie keinen Unterschied mache zu den P?dophilen aus ihrer Kindheit.

    Der Beschwerdegegner 1 habe sodann zur Chatnachricht vom 6. Januar 2018 weder glaubhaft noch widerspruchsfrei ausgesagt, dass diese nicht von ihm stamme. Diese Erklärungsbedürftige Textnachricht müsse nachweislich von ihm bzw. von seinem Mobiltelefon stammen. Er habe nicht glaubhaft erklären können, wer ausser ihm die Nachricht geschrieben haben solle.

    Sie (die Beschwerdeführerin) sei in ihrer Kindheit sexuell missbraucht worden. Es sei keineswegs unüblich, dass Opfer sexueller Gewalt aufgrund ihrer jahrelangen schweren Traumatisierung sexuelle Übergriffe erst Jahre später im Rahmen therapeutischer Aufarbeitung als solche erkennten. Es spreche daher keineswegs gegen sie, dass sie die Anzeige erst am 6. Oktober 2021 erstattet habe. Ebenso wenig spreche die therapeutische Aufarbeitung gegen die Strafbarkeit des Vorfalls vom 1. Januar 2018.

    Es handle sich vorliegend um ein Vieraugendelikt, womit klar sei, dass es keine direkten Tatzeugen gebe. Wenn die Staatsanwaltschaft die gestellten BeweisAnträge sinngemäss mit der Begründung abweise, dass diese Zeugen ohnehin nichts Relevantes beitragen könnten, gehe dies an der Sache vorbei, Müssten doch in diesem Fall bei Vieraugendelikten nie Zeugen einvernommen werden. Ihre (der Beschwerdeführerin) Schwester und ihr Schwager seien unmittelbar nach der Tat die ersten Personen gewesen, die sie und den Beschwerdegegner 1 gesehen, gehürt und gesprochen hätten. Es sei keineswegs auszuschliessen, dass sie etwas Relevantes zur Tat sagen könnten. Ebenso sei ihre Schwester G. zu befragen, welche Aussagen zur vom Beschwerdegegner 1 gegenüber ihr (der Beschwerdeführerin) am 12. Juli 2018 veräbten häuslichen Gewalt machen könne. Die beiden hätten während dieser Auseinandersetzung per Video Call telefoniert. Mithin könne G. etwas zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners 1 sagen, was auch mit Bezug auf den zu untersuchenden Vorfall relevant sei (Urk. 2).

  2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklüren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klürung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhürten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu Schätzen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprächen führen Müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).

    Bei zweifelhafter Beweisbzw. Rechtslage hat jedoch nicht die UntersuchungsBehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu

    restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestände. Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID,

    Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5).

  3. Im Zentrum steht vorliegend die Frage, ob sich der rechtsbzw. anklagege- nügende Nachweis erbringen lässt, dass der Beschwerdegegner 1 unter den konkreten Umständen erkennen konnte bzw. hätte erkennen müssen, dass die Beschwerdeführerin mit dem am Morgen des 1. Januar 2018 vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war, wie sie vorbringt. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, hat die Staatsanwaltschaft diese Frage zu Recht verneint:

    1. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, sie habe im Vorfeld des fraglichen Geschlechtsverkehrs mehrfach klar kommuniziert, dass sie dies nicht wolle und sogar ihre Position im Bett geändert (vgl. Urk. 2 S. 5 f.), ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Wie die in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin (Urk. 3/1 S. 4 f.) deutlich machen, kam es wiederholt vor bzw. war es nicht unüblich, dass sie teilweise einfach hingehalten bzw. es über sich ergehen lassen habe, als der Beschwerdegegner 1 Sex gewollt habe, sie aber nicht. Teilweise sei sie aufgrund seiner sexuellen Avancen aufgewacht und habe ihn dann machen lassen und er habe teilweise mehrere Anläufe genommen, bis sie es dann schliesslich zugelassen habe. Nach einem Streit habe sie sich zwar jeweils dem Geschlechtsverkehr verweigert, zum Teil habe sie sich aber auch dazu verpflichtet gefühlt, da intim werden aus ihrer Sicht zur Ehe Gehöre. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, es sei schon einmal passiert, dass der Beschwerdegeg- ner 1 zwei Stunden später den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen habe, obschon sie zuvor nein gesagt habe (Urk. 7/3/2 F/A 32). Offenbar hielt die Beschwerdeführerin diesen Vorfall aber nicht für grenzüberschreitend bzw. anzeigewürdig. Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, die Geschlechtsverkehre mit dem Beschwerdegegner 1 hätten zu 80% diesem geschilderten Ablauf (des beanzeigten Vorfalls vom 1. Januar 2018) entsprochen, aber nur dieses Mal könne sie es beweisen (Urk. 7/3/2 F/A 35).

    2. Aus welchen Gründen dem Beschwerdegegner 1 beim besagten Vorfall im Unterschied zu sämtlichen vorangegangenen Sexualakten klar gewesen sein soll, dass die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden war, erschliesst sich nicht. Allein aufgrund der am besagten Abend offenbar vorgeherrschten Spannungen zwischen den Ehegatten aufgrund der angeblichen Eifersucht des Beschwer- degegners 1 war dies jedenfalls nicht der Fall, zumal es gemäss übereinstimmen- der Darstellung beider Ehegatten regelmässig zu Diskussionen bzw. Problemen in ihrer Beziehung kam (vgl. Urk. 7/3/1 F/A 32; Urk. 7/3/2 F/A 35, 57 ff., 79; Urk. 7/2/1 F/A 12 f.; Urk. 7/2/2 F/A 18, 72, 84). Dass die Intensität des Streits am besagten Abend alle vorangegangenen Meinungsverschiedenheiten bei Weitem übertroffen hätte, macht sodann weder die Beschwerdeführerin geltend noch ist dies ersichtlich. Wie erwähnt gab die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das eheliche Intimleben selber an, sie habe sich teilweise trotz vorangegangenen Streitigkeiten zu Intimitäten verpflichtet gefühlt bzw. den Geschlechtsverkehr, den der Beschwerdegeg- ner 1 gewollt habe, jeweils über sich ergehen lassen. Hinzu kommt, dass selbst die Beschwerdeführerin nicht zu schildern vermochte, gestützt auf welche konkreten Umstände der Beschwerdegegner 1 den Unterschied des zur Anzeige gebrachten Vaginalverkehrs zu den zahlreichen vorangegangenen, aus ihrer Sicht einver- nehmlich erfolgten Geschlechtsakten hätte erkennen können. Auf die Frage, wie der Beschwerdegegner 1 hätte erkennen können, dass dieser eine Geschlechtsverkehr ein Missbrauch gewesen sei, erklärte sie lediglich, dies müsse man ihn fragen. Trotz viermal geäussertem Nein in jemanden einzudringen, sei eine Grenz- überschreitung. Ihr Spruch, wonach es keinen Unterschied zum P?dophilen ihrer

      Kindheit sei, wenn er ihr Nein nicht akzeptiere, habe genug deutlich gemacht, dass sie nicht wolle (Urk. 7/3/2 F/A 36). Auf Wiederholung der Frage meinte sie, sie wisse nicht, wie der Beschwerdegegner 1 habe merken können, dass es in dieser Nacht anders sein sollte als bei Früheren sexuellen Avancen desselben, wo sie es ihm erlaubt habe, damit sie habe weiterschlafen können. Sie habe aber oft genug Nein gesagt (Urk. 7/3/2 F/A 40). Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin auch unter Hinweis auf ihren Positionswechsel im Bett (ihre Füsse zum Kopf des Beschwerdegegners 1) nicht aufzuzeigen, dass sich der Beschwerdegegner 1 wissentlich und willentlich über ihr fehlendes Einverständnis zum Geschlechtsverkehr hinweggesetzt hätte. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdegegner 1 ihre Darstellung, wonach sie sich im Bett gedreht habe, nicht bestätigen konnte (vgl. Urk. 7/2/2 F/A 25, 65). Diese Darstellung beruht mithin einzig auf den Aussagen der Beschwerdeführerin.

    3. Entsprechend kann nicht gesagt werden, dem Beschwerdegegner 1 habe unter den konkreten Umständen klar sein müssen, dass die Beschwerdeführerin (nach der Ablehnung einige Stunden zuvor) mit dem am Morgen des 1. Januar 2018 vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Das zentrale Sachverhaltselement des bewussten und gewollten sich über den Willen der Beschwer- deführerin Hinwegsetzens durch den Beschwerdegegner 1 lässt sich mithin gestätzt auf die vorliegenden Aussagen nicht rechtsgenügend erstellen. Zu beRücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Reaktion des Beschwerdegegners 1 unmittelbar nach ihrem Aufwachen angab, dieser habe die Welt nicht mehr verstanden und sie total fragwürdig (gemeint wohl: fragend) angeschaut (Urk. 7/3/1 F/A 9; Urk. 7/3/2 F/A 41). Auch dieser Umstand ist als Indiz dafür zu werten, dass sich der Beschwerdegegner 1 über das angeblich fehlende Einverständnis der Beschwerdeführerin nicht im Klaren war.

    4. Mit Bezug auf die Chatnachricht des Beschwerdegegners 1 an die Beschwer- deführerin vom 6. Januar 2018 (übersetzt: Nachher erzähle ich D. wie ich dich geschlagen und vergewaltigt habe gegen dein Willen) ist sodann festzuhalten, dass sich darin kein rechtsgenügender Nachweis einer Straftat des Beschwerdegegners 1 erblicken lässt. Dass dieser sich nicht mehr an das Verfassen dieser

      Textnachricht erinnern konnte bzw. in Frage stellte, dass diese von ihm stamme (vgl. Urk. 7/2/2 F/A 66 ff.), wie die Beschwerdeführerin moniert, ändert daran nichts. Zum einen ist der Textnachricht nicht zu entnehmen, auf welchen konkreten Sachverhalt bzw. Vorfall, welcher sich wann ereignet haben soll, Bezug genommen wird. Zum anderen ist die besagte Nachricht im Kontext des gesamten aktenkundigen Chatverlaufs zwischen den Beteiligten zu sehen. Dieser drehte sich primür um die Kinderbelange, die Wohn-/Arbeitssituation des Beschwerdegegners 1 sowie dessen gesundheitliche Probleme (vgl. Urk. 7/1/3 und 7/6/6). Die besagte Nachricht vom 6. Januar 2018 taucht Völlig unvermittelt in der Unterhaltung auf. Unmittelbar davor schrieb der Beschwerdegegner 1, er müsse nun Wäsche machen. Als Reaktion auf die besagte Nachricht schrieb die Beschwerdeführerin Schau pass auf was du schreibst und du hast es immer noch nicht kapiert, worauf der Beschwerdegegner 1 antwortete, sein Kopf sei zurzeit sehr schlimm und er nehme Medikamente. Die Beschwerdeführerin forderte ihn sodann auf, er solle sich nicht aufregen und sich entspannen (Urk. 7/6/6). Dass der Beschwerdegegner 1 ein grenzüberschreitendes Sexualverhalten an den Tag gelegt hätte, wird im Chat nicht thematisiert. Vielmehr macht es den Anschein, als wollte die Beschwerdeführerin nicht, dass sich der Beschwerdegegner 1 noch weiter zu diesem Thema äussert. Die besagte Textnachricht erscheint insbesondere angesichts ihrer fehlenden Einbettung in den Kontext der Unterhaltung unüberlegt bzw. spontan erfolgt zu sein. Bemerkenswert ist sodann auch, dass der Beschwerdegegner 1 auch von angeblichen Schlägen gegen die Beschwerdeführerin spricht, solche aber beim fraglichen Vorfall kein Thema waren auch gemäss Sachdarstellung der Beschwerdeführerin. Bei Betrachtung der Nachricht im Kontext des gesamten Chatverlaufs lässt sich mithin ebenfalls nicht auf ein Sexualdelikt des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Beschwerdeführerin schliessen, geschweige denn auf das Eingeständnis eines solchen.

  4. Was schliesslich die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinver- nahmen betrifft, kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass sich auch anhand dieser zusätzlichen Beweiserhebungen das beanzeigte Delikt nicht anklagegenügend erstellen liesse. Insoweit ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass Allfällige Aussagen dieser Zeugen mit Bezug auf die zentrale Frage, n?m-

lich ob das angebliche fehlende Einverständnis der Beschwerdeführerin für den Beschwerdegegner 1 hätte erkennbar sein müssen, keinen Aufschluss zu liefern vermögen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Aussagen dieser Zeugen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners 1 sowie zu einem Vorfall von häuslicher Gewalt zwischen den Beteiligten vom 12. Juli 2018 (vgl. Urk. 2 S. 7 f.) dienlich sein könnten, um rechtsgenügend zu erstellen, dass sich der Beschwerdegegner 1 am

1. Januar 2018 wissentlich und willentlich über das fehlende Einverständnis der Beschwerdeführerin mit dem Geschlechtsverkehr hinweggesetzt haben soll. Die angerufenen Zeugen haben das fragliche Geschehen nicht direkt wahrgenommen, sondern wurden von der Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt. Mithin können die Zeugen nur vom hörensagen und nur über das Verhalten der Beschwerdeführerin im Nachgang des Vorfalls berichten. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin schreiend und wütend aus dem Schlafzimmer gestapft sein soll und ihnen vom soeben Erlebten berichtet habe (Urk. 7/3/2 F/A 73 f.), lassen sich keine Rückschlüsse mit Bezug auf die tatsächlich dem Vorfall vorangegange- nen Geschehnisse im Schlafzimmer der Ehegatten ziehen. Dass die Schwester und der Schwager unmittelbar nach dem Vorfall mit der Beschwerdeführerin gesprochen haben sollen, ändert daran nichts. diesbezüglich erklärte die Beschwer- deführerin selber, die Schwester und der Schwager hätten nicht gewusst, worum es ging. Ihre Schwester habe in der Silvesternacht einzig bemerkt, dass zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 1 ein angespanntes Verhältnis geherrscht habe infolge seiner Eifersucht (Urk. 7/3/1 F/A 7 ff.; Urk. 7/3/2 F/A 74).

Es kann nicht gesagt werden, dass wie die Beschwerdeführerin moniert (vgl. Urk. 2 S. 7) bei Vieraugendelikten generell nie Zeugen einvernommen werden Müssten. Wenn aber wie vorliegend eine zentrale Frage zu klüren ist (angeblich fehlendes, für den Beschwerdegegner 1 erkennbares Einverständnis der Beschwerdeführerin mit dem Geschlechtsverkehr), zu deren Beantwortung bei der Tat nicht anwesende Zeugen offenkundig keine sachdienlichen Angaben machen kön- nen, leuchtet nicht ein, aus welchen Gründen diese zwingend zu befragen wären. Hinzu kommt vorliegend, dass es sich bei den offerierten Zeugen nicht um unbeteiligte (und unbefangene) Drittpersonen handelt, sondern um Familienmitglieder

der Beschwerdeführerin. Somit ist die Ablehnung der BeweisAnträge zu Recht erfolgt.

7. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfahrenseinstellung nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

III.
  1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400 festzusetzen ( 17 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GebV OG).

  2. Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2, 9 ff.).

    1. Gemäss Art. 136 StPO Gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer ZivilAnsprüche ganz teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Von einer aussichtslosen Zivilklage ist im Rahmen eines Strafverfahrens dann auszugehen, wenn die Nichtanhandnahme die Einstellung verfügt wird verfügt wurde (BSK StPO-MAZ- ZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl. 2023, Art. 136 N 15). Bei einem im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung der Untersuchung gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit zu prüfen, ob sich die Beschwerde bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos erweist,

      d.h. ob die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2.).

    2. Vorliegend stellte sich der Staatsanwaltschaft die Frage, ob mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschwerdegegners 1 zu rechnen ist. Die Staatsanwaltschaft bejahte diese Frage zu Recht. Sie verwies diesbezüglich insbesondere auf die ausführlichen und stimmigen Aussagen der Beschwerdeführerin zum in Frage stehenden Vorfall sowie zum ehelichen Intimleben und hielt zu Recht fest, dass sich auch aus der angeblich vom Beschwerdegegner 1 verfassten Chatnachricht vom 6. Januar 2018 kein strafbares Verhalten desselben ableiten lasse. Weiter führte die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf die abgelehnten BeweisAnträge der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und einleuchtend aus, aus welchen Gr?n- den die beantragten Zeugenbefragungen nichts am Ergebnis, wonach dem Beschwerdegegner 1 kein strafbares Verhalten rechtsgenügend nachgewiesen wer- den könne, zu ändern vermöchten (Urk. 3/1).

    3. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen an diesen überzeugenden Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Wie aufgezeigt geht der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe die gestellten BeweisAnträge zu Unrecht abgelehnt, fehl. Indem die Beschwerdeführerin die Aussagen des Beschwerdegeg- ners 1 betreffend die Chatnachricht vom 6. Januar 2018 als wenig glaubhaft abtut und insbesondere aus dem Umstand, dass sie zuvor mehrfach verbal ihre Ableh- nung kundgetan und zudem ihre Position im Bett geändert habe, ableiten will, dass ihre fehlende Einwilligung für den Beschwerdegegner 1 habe erkennbar sein mössen, vermag sie nicht aufzuzeigen, dass sich entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft der Vorwurf der Vergewaltigung/Schändung gegenüber dem Beschwer- degegner 1 rechtsgenügend erstellen liesse. Dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 auch gesagt haben will, dass wenn er ihr Nein nicht akzeptiere, es für sie keinen Unterschied mache zu den P?dophilen aus ihrer Kindheit, ändert daran nichts. Auf die von der Staatsanwaltschaft thematisierte Einbettung der erwähnten Chatnachricht in den Chatverlauf zwischen den Beteiligten bzw. die Reaktion der Beschwerdeführerin auf diese Nachricht geht die Beschwerdeführerin sodann nicht ein. Bei der vorliegenden Beweislage hinsichtlich eines Vieraugendelikts musste sich auch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin darüber im Klaren sein, dass sich die Sachverhaltserstellung vor dem Hintergrund der divergierenden Aussagen der Parteien und des Fehlens aussageKräftiger objektiver Beweismittel schwierig gestaltet. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erübrigt.

  3. Der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb er mangels entschädigungsfühiger Umtriebe nicht zu entschädigen ist.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwalt Dr. iur. Y. _, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad Geschäfts-Nr. B-5/ 2021/10036695 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad Geschäfts-Nr. B-5/ 2021/10036695 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 24. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident i.V.:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. E. Welte

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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