Zusammenfassung des Urteils UE230283: Obergericht des Kantons Zürich
Die Versicherte X.________ hat Arbeitslosenunterstützung beantragt, nachdem sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum F.________ arbeitslos gemeldet hatte. Die Versicherte hatte vor ihrer Anmeldung beim RAV für verschiedene Arbeitgeber gearbeitet. Die Arbeitslosenkasse verlangte die Rückzahlung eines Betrags, da die Versicherte gemäss einer Entscheidung einen speziellen Wartezeittag einhalten musste. Die Versicherte widersprach dieser Entscheidung, argumentierte jedoch vergeblich gegen die Rückzahlung. Das Gericht entschied, dass die Versicherte die geforderte Summe zurückzahlen muss, da es sich um eine saisonale Beschäftigung handelte.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE230283 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 16.02.2024 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 7B_312/2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegner; Nichtanhandnahme; Familie; Polizei; Winterthur/Unterland; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Wohnung; Begründung; Beschwerdegegnern; Untersuchung; Verfahren; Vorwürfe; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Eingabe; Mitarbeiter; Söhne; Anzeige; Zusammenhang; Verdacht; Tatbestände; Tatbestand |
Rechtsnorm: | Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230283-O/U/GRO
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Br?schweiler
Beschluss vom 16. Februar 2024
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
A.
(nachfolgend Beschwerdeführerin) erstattete mit Eingabe an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 9. Juli 2023 Strafanzeige gegen die Verwaltung der von ihr gemieteten Wohnung an der D. -strasse ... in E. (C. AG, nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) und deren Mitarbeiter B. (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Betruges etc. (Urk. 6/1). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 20. Juli 2023 eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 3). Gegen diese NichtanhandnahmeVerfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2023 innert Frist Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 ein Strafverfahren zu eröffnen (Urk. 2). Da die Beschwerde wie im Folgenden zu zeigen sein wird offensichtlich unbegründet ist, wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO) verzichtet.
Begründung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zur Nichtanhand- nahmeVerfügung
Die Staatsanwaltschaft begründete ihre NichtanhandnahmeVerfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin werfe den Beschwerdegegnern 1 und 2 vor, sie und ihre Familie einer Gefahr ausgesetzt zu haben, da die Familie F. gefährlich sei, was die Beschwerdegegner 1 und 2 gewusst hätten [gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin wohne F. mit seinen drei Söhnen im selben Stockwerk wie sie, und die Wohnung der Eltern der Familie
F.
befinde sich über ihrer eigenen Wohnung; Urk. 2]. Der Vormieter der
Wohnung der Beschwerdeführerin habe ihr erzählt, dass ihm die Familie F. Abfall und verschmutzte Babywindeln auf den Sitzplatz geworfen habe. Im Weiteren werfe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 1 und 2 vor, dass diese gewusst hätten, dass die Familie F. mit ihren drei Söhnen kinderpor- nographische Videos hergestellt hätten. Die Beschwerdeführerin habe die abnormalen Schreie dieser Söhne fast töglich Gehört und dies sowohl der Beschwerdegegnerin 2 als auch der Polizei gemeldet. Auch habe sie diese Schreie mit einem kleinen TonaufnahmeGerät aufgezeichnet, jedoch habe die Polizei die Beweise gelöscht. Im dritten Stock ihres Wohnhauses wohne ein G. , welcher der Beschwerdeführerin erzählt habe, dass die Polizei bei ihm eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Kinderpornographie durchgefährt habe, was beweise, dass die Familie F. Kinderpornos verkaufe. überdies werfe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 1 und 2 Korruption vor, weil man ihr die Wohnung gekündigt habe, um sie loszuwerden, damit sie dies alles nicht öffentlich machen könne. Zuletzt mache die Beschwerdeführerin eine Straftat öffentlicher Observierung im Raum Verkehr geltend, da sie jeden Tag, wenn sie die Wohnung verlasse, mitbekomme, dass sie und ihre Familie Opfer seien; am 8. Juli 2023 habe ein Jugendlicher sie beim Vorbeigehen am Arm angerem-
pelt, was sie darauf zurückführe, dass die Familie F. habe.
Kollegen informiert
Die Staatsanwaltschaft könne nicht aufs Geratewohl Allfällige hypothetisch mögliche Straftaten abklären. Voraussetzung für die Eröffnung eines Strafverfahrens sei vielmehr, dass genügende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass eine Straftat begangen worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Im Rahmen der NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2023 seien teils identische bzw. zumindest gleichgelagerte Vorwürfe der Beschwerdeführerin behandelt worden, und es sei erwähnt worden, dass zivilrechtliche Streitigkeiten (wie schmutzige Windeln auf dem Sitzplatz und die Kündigung eines Mietverhält- nisses) nicht auf dem Rücken des Strafrechts auszutragen seien. Bereits damals sei die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht und auf die Tatsache hingewiesen worden, dass es bis zu einem gewissen Grad auch ihr obliege zu substanzieren, inwiefern ein strafrechtlich relevantes Verhalten der von ihr zur Anzeige gebrachten Personen vorliege. Die von ihr in ihrer Strafanzeige vom 9. Juli 2023 gemachten Ausführungen würden dieser Anforderung nicht genügen, nachdem sich darin erneut keine konkreten Indizien für das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Handlung Unterlassung finden liessen. Bezüglich des Völlig unbelegten Verdachts, dass die Familie F. zumindest eine Person dazu verleitet haben könnte, die Beschwerdeführerin beim Vorbeigehen anzurempeln, sei festzuhalten, dass es sich dabei höchstens um eine straffreie Anstiftung zu einer tätlichkeit handeln könnte. In Bezug auf das untätigbleiben im Zusammenhang mit den KinderpornografieVorwürfen sei festzustellen, dass es Aufgabe der Polizei und nicht der Hausverwaltung bzw. von deren Mitarbeitern sei, entsprechenden Vorwürfen nachzugehen. Es sei mit aller Deutlichkeit zu erwähnen, dass die entsprechenden Passagen in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin durchaus geeignet wären, mindestens als ehrverletzend qualifiziert zu werden, sollte sich dieser Verdacht, der gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auch gegen- über der Polizei geäussert worden sei, nicht erhürtet haben (Urk. 3 S. 1 ff.).
Begründung der Beschwerde
Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner 1 habe sehr wohl von dem Vorkommnis gewusst. Auch sei von der Polizei (H. /I. /J. ) protokolliert worden, dass sie einer Gefahr ausgesetzt worden sei, was dort in den Protokollen nachgelesen werden könne. Alle diese Vorkommnisse seien basierend auf den Beobachtungen der Beschwerdeführerin so geschehen (Urk. 2).
Rechtliches und Folgerungen
Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten andere schwerwiegende Ereig- nisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind,
Verfahrenshindernisse bestehen gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitäts- Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhand- nahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Verjährung, gegeben sind. Eine NichtanhandnahmeVerfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 309 N 3 f., Art. 310 N 1 ff.; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 309 N 11-14, N 19-23, Art. 310 N 2 ff.).
In Bezug auf den von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf des Wissens von Kinderpornografie (Urk. 6/1 S. 1) hat die Staatsanwaltschaft in der Begründung der angefochtenen NichtanhandnahmeVerfügung in zutreffender Wei-se festgehalten, dass es Aufgabe der Polizei und nicht der Hausverwaltung bzw. von deren Mitarbeitern (d.h. der Beschwerdegegner 1 und 2) ist, entsprechenden Vorwürfen nachzugehen. In diesem Zusammenhang haben die Beschwerdegegner 1 und 2 daher offensichtlich keinen Straftatbestand erfüllt.
Die weiteren von der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige vom 9. Juli 2023 gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 erhobenen Vorwürfe erFällen keine Straftatbestände des schweizerischen Rechts. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang in der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung in zutreffender Weise ausgefährt, dass sich in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2023 keine konkreten Indizien für das Vorliegen ei- ner strafrechtlich relevanten Handlung Unterlassung der Beschwerdegegner 1 und 2 finden lassen. Mit dieser zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft
hat sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinandergesetzt, weshalb sich ihre Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von 2 Abs. 1 lit. b - d und gestützt auf 17 Abs. 1 der gebührenverord- nung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 900 festzusetzen. Den Beschwerdegegnern 1 und 2 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Den Beschwerdegegnern 1 und 2 wird keine Entschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbestätigung)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 16. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. D. Oehninger
Gerichtsschreiber:
Dr. iur. A. Br?schweiler
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