Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE230258 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 05.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Zusammenfassung : | Der Beschwerdeführer hat zahlreiche Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner eingereicht, darunter wegen Nötigung, übler Nachrede und Hausfriedensbruch. Die Staatsanwaltschaft hat eine Untersuchung nicht eingeleitet, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde einreichte. Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Beschwerde abgewiesen, da die Anschuldigungen nicht ausreichend begründet waren. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten tragen. |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Anzeige; Beschwerdeführers; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Äusserung; Anzeigen; Recht; Äusserungen; Einvernahme; Beschwerdegegners; Wohnung; Balkon; Recht; Gericht; Untersuchung; Verfahren; Nichtanhandnahme; Entscheid; Nötigung; Tatsache; Verfahrens; Verfahren; Sachen; Verfügung; Akten; Handlung; Tatsachen |
Rechtsnorm: | Art. 14 StGB ; Art. 173 StGB ; Art. 177 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 310 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 5 StPO ; |
Referenz BGE: | 105 IV 111; 131 IV 154; 133 I 335; 135 IV 177; 137 IV 313; 137 IV 326; 141 IV 437; 148 III 30; |
Kommentar: | Trechsel, Pieth, Praxis StGB, Art. 173 StGB, 2021 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230258-O/U/SBA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin
lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Hüberlin
Verfügung und Beschluss vom 5. Januar 2024
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
1. Am 20. Juli 2022 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) sowie gegen dessen Ehefrau, C. (separates Verfahren), wegen Nötigung, versuchter Nötigung sowie Betrugs. Vom 9. Oktober 2022 bis 7. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer sodann zahlreiche weitere Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner 1 (sowie teilweise gegen dessen Ehefrau) wegen Betrugs, Nötigung, übler Nachre- de, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs sowie Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ein. Konkret soll der Beschwerdegegner 1 während Gerichtsverhandlungen bzw. Einvernahmen unwahre Aussagen über den Beschwerdeführer gemacht sowie weitere ehrverletzende äusserungen zum Nachteil des Beschwerdeführers getätigt haben (Urk. 9/1, Strafanzeige vom
9. Oktober 2022; Urk. 9/2+3; Urk. 9/12). gegenüber (ehemaligen) Nachbarn des Beschwerdeführers sowie gegenüber D. bzw. gegenüber der neuen Vermieterin des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner 1 ebenfalls unwahre äusserungen über den Beschwerdeführer gemacht (Urk. 9/11; Urk. 9/14). Er habe sodann ohne Einwilligung des Beschwerdeführers anlässlich der Woh- nungsübergabe sowie zu einem späteren Zeitpunkt Ton- und/oder Bildaufnahmen in dessen Wohnung aufgenommen (Urk. 9/4; Urk. 9/13). Weiter habe er (versuchte) Nötigungen begangen, indem er dem Beschwerdeführer negative Auswirkungen in Aussicht gestellt habe (Kündigung und Strafanzeige bei Nichtbehebung der Verstopfung des WCs des Beschwerdeführers [Urk. 9/6] bzw. NichtRückzug einer Klage und damit verbundene Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers durch das Gericht, wenn dieser den Betrag von Fr. 240 für Kosten und Aufwendungen des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen den Parteien nicht bezahle [Urk. 9/10]). Schliesslich habe sich der Beschwerdegegner 1 einmal auf dem Balkon der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten und dort Fotos gemacht (Urk. 9/9).
Der Beschwerdeführer wohnte von Anfang Februar 2021 bis 4. Mai 2023
(vgl. Urk. 9/6 S. 2; Urk. 9/14, Schlussrechnung - Mietverhältnis E. strasse ..., F. vom 22. Mai 2023) in der liegenschaft an der E. strasse ... in F. . Beim Beschwerdegegner 1 handelt es sich um den Eigentümer der Wohnung. während des Mietverhältnisses kam es immer wieder zu Problemen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Nachbarn sowie seinem Vermieter (Beschwerdegegner 1). Seit November 2021 sind bei der Kantonspolizei Zürich nebst den Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Nachbarn und den Beschwerdegegner 1 auch zahlreiche Strafanzeigen von diesen (seinen Nachbarn und dem Beschwerdegegner 1) gegen den Beschwerdeführer eingegangen (vgl. Urk. 9/7 S. 1; Urk. 9/1 S. 3).
Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 3 = Urk. 9/16). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2023 samt Beilagen fristgerecht (vgl. Urk. 9/20) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Weiter beantragte er, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, weitere Einvernahmen und Ermittlungen durchzuführen. Es sei sodann festzustellen, dass Rechtsverweigerungen/Rechtsverletzungen erfolgt seien und dass das Beschleunigungsverbot verletzt worden sei (Urk. 2 S. 6). Im Eventualantrag erklärte der Beschwerdeführer sodann, keine Beschwerde in Bezug auf einzelne Strafanzeigen erheben zu wollen (Urk. 2 S. 6 f.). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer unter anderem, es seien auch die Akten der durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (Staatsanwalt Nicolas Ruppen) gegen ihn, den Beschwerdeführer, gefährten Strafuntersuchung beizuziehen und es sei jene Strafuntersuchung bis zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde zu sistieren. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Akteneinsicht zu Gewähren und eine Nachfrist zur Allfälligen Ergänzung der Beschwerdeschrift anzusetzen (Urk. 2 S. 6). Am 27. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift ein (Urk. 7).
Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 9). Mit Verfügung vom
17. August 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung der
gegen ihn selbst gefährten Strafuntersuchung abgewiesen. Gleichzeitig wurde
dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht Gewährt. Dem Beschwerdeführer wurde sodann eine Nachfrist angesetzt, um zu erklären, in Bezug auf welche Strafanzeigen er Beschwerde gegen die NichtanhandnahmeVerfügung erhebe und es wurde ihm Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von
Fr. 2'500 angesetzt (Urk. 13). Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2023, dass sich seine Beschwerde lediglich auf seine Strafanzeigen Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 13, 14 und 15 beziehe (zur Auflistung aller eingereichten Strafanzeigen mit Nummerierung durch den Beschwerdeführer siehe Urk. 2 S. 3; Urk. 15). Mit Eingabe vom 12. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer sodann um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 17; Urk. 18,
Urk. 19/1-5). Mit Verfügung vom 14. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung einer Prozesskaution einstweilen abgenommen
(Urk. 21).
Da sich wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Auf den vom Beschwerdeführer beantragten Beizug der Akten der durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen ihn, den Beschwerdeführer, gefährten Strafuntersuchung (vgl. Urk. 2 S. 6) ist aus den nachfolgend darzulegenden Gründen zu verzichten.
Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid zwar durch die urspränglich angekündigte Gerichtsbesetzung jedoch teilweise in anderer Funktion gefällt.
1. Angefochten ist eine NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass aus- nahmslos allen Strafanzeigen des Beschwerdeführers das Mietverhältnis zwischen diesem und dem Beschwerdegegner 1 zugrunde liege und dass diese aus- nahmslos Sachverhalte aus diesem Mitverhältnis betröfen, welche zwischen den Parteien strittig seien. Das Strafrecht sei als ultima ratio konzipiert. Es könne und solle nicht jedes zivilrechtlich relevante, allenfalls fragwürdige Verhalten auch strafrechtlich untersucht gar geahndet werden. Zivilrechtliche Streitigkeiten seien grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen. Das Strafrecht solle nur greifen, wenn die Verfehlungen deutlich über einfache zivilrechtliche Pflichtwidrigkeiten Rechtsverst?sse hinausgingen wo mit dem Zivilrecht allein der Rechtsfrieden nicht wiederhergestellt werden könne. Vorliegend sei von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit zwischen den Parteien auszugehen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegeg- ner 1 wegen Nötigung etc. sei bei keinem der angezeigten Sachverhalte gegeben. Die Strafuntersuchung sei daher nicht anhand zu nehmen (Urk. 3 S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer rägt in seiner Beschwerdeschrift zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Begründung der angefochtenen Verfügung lediglich pauschal gehalten sei und lediglich zwei Seiten für die von ihm erhobe- nen 15 Strafanzeigen umfasse. Damit sei offensichtlich keine genügende Begrün- dung gegeben. Es habe ausserdem lediglich eine einzige Einvernahme des Beschwerdegegners 1 betreffend Strafanzeige Nummer 1 (diese Strafanzeige ist wie bereits erwähnt nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; siehe vorstehend Ziff. I.4) im September 2022 stattgefunden. Danach sei, abgesehen von einer erfolglosen Vergleichsverhandlung mit Staatsanwältin Kocher, nichts passiert. Der Beschwerdegegner 1 sei insbesondere nie dazu befragt worden, ob er unerlaubt
Fotos und Videos aufgenommen habe, ob er auf dem Balkon des Beschwerdefährers gewesen sei und ob er die vom Beschwerdeführer angezeigten Aussagen gemacht habe. Bei 14 von 15 Strafanzeigen seien keine Ermittlungen durchgeführt worden und diese Strafanzeigen seien bis zum Erlass der NichtanhandnahmeVerfügung fast ein Jahr lang liegen geblieben. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar. Betreffend die Vorwürfe der Ehrverletzungsdelikte habe der Beschwer- deführer Schriftstücke eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe diese jedoch
nicht beRücksichtigt. Betreffend die Strafanzeige Nummer 8 (Vorwurf der Nötigung
betr. ein Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 9. Februar 2023, vgl.
Urk. 9/10 letzte Seite) habe das Obergericht des Kantons Zürich in einem Entscheid bestätigt, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer genötigt habe, ihm Fr. 240 zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft sei daher anzuweisen, weitere Einvernahmen und Ermittlungen durchzuführen (Urk. 2 S. 1 ff.).
3.
Wie bereits ausgefährt, rägt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in sei- ner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hürt, pröft und in der Entscheidfindung beRücksichtigt, woraus die Verpflichtung der Behörde folgt, ihren Entscheid zu be- Gründen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass sie sich in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffe- ne über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stätzt (BGE 148 III 30
E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni
2023 E. 2.2.1).
Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft nachvollziehbar begründet, warum die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Be-
schwerdegegner 1 bei den vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalten aus ihrer Sicht nicht gegeben sind, auch wenn sie in ihrer Begründung nicht auf jeden angezeigten Sachverhalt separat eingegangen ist. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 5.6).
Soweit der Beschwerdeführer sodann vorbringt, es liege eine Rechtsverweigerung vor, da bei 14 von 15 seiner Strafanzeigen keine Ermittlungen durchgeführt worden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen des Beschwerdeführers durch den Erlass der Nichtanhandnahme- Verfügung vom 5. Juli 2023 behandelt hat. Das Einreichen einer Strafanzeige be- Gründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung ei- nes Strafverfahrens. Eine Strafuntersuchung ist nur zu eröffnen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Eine Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor.
Der Beschwerdeführer rägt sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. Urk. 2 S. 6; vgl. auch Urk. 15 S. 3). Das sogenannte Beschleunigungsgebot ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 5 StPO. Was als angemessene Verfahrensdauer betrachtet werden kann, ist im Einzelfall vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren unter Beachtung der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverhältnisse zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primür beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (Urteile des Bundesgerichts 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021
E. 3.1 und 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1).
Die vorliegenden Akten weisen keine Lücke im Sinne eines Verfahrensstillstandes auf. Nach der ersten Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer am 2. August 2022 und der Beschwerdegeg- ner 1 und dessen Ehefrau je am 16. September 2022 polizeilich einvernommen. Vom 9. Oktober 2022 bis 7. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer sodann zahl-
reiche weitere Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner 1 ein (vgl. Auflistung
in Urk. 2 S. 3). Am 16. Dezember 2022, 16. Januar 2023, 13. April 2023 und
11. Mai 2023 wurden weitere polizeiliche Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer zu den neu erstatteten Strafanzeigen durchgefährt. Durch seine zahlreichen Strafanzeigen hat der Beschwerdeführer den aus seiner Sicht relevanten Sachverhalt immer weiter ausgedehnt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner 1 (und teilweise auch gegen dessen Ehefrau) zunächst gesammelt und zusammengestellt hat. Je mehr Eingaben der Beschwerdeführer den StrafverfolgungsBehörden zukommen lässt, desto länger dauert die Bearbeitung seiner Anliegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer teilweise selbst Verzögerungen verursachte, indem er mehrfach die angesetzten Einvernahmetermine absagte, mit der Begründung, es würden noch Termine beim Friedensrichter anstehen und dadurch könnten allenfalls einige Strafanzeigen hinfällig werden (siehe etwa Urk. 9/6, Polizeirapport vom 20. Februar 2023 S. 2). Unter den gegebenen Umständen ist der Staatsanwaltschaft keine Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot liegt nicht vor.
Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Er- öffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine NichtanhandnahmeVerfügung einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) wenn Verfahrenshinder- nisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung be-
steht sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkröftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen aller- dings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz in dubio pro duriore gelangt erst dann zur Anwen- dung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhürtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die NichtanhandnahmeGründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Die StrafverfolgungsBehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Den Strafanzeigen des Beschwerdeführers, welche Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (siehe vorstehend Ziff. I.4), lassen sich die Straftatbestände der (versuchten) Nötigung (Urk. 9/6; Urk. 9/10), der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Beschimpfung (Urk. 9/2; Urk. 9/3; Urk. 9/11;
Urk. 9/12; Urk. 9/14), des Hausfriedensbruchs (Urk. 9/9) sowie der Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Urk. 9/4; Urk. 9/9; Urk. 9/13) entnehmen. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.
6.
Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Das Gesetz schätzt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung. Droht ei- ner dem andern zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzu-
lüssige Freiheitsbeschränkung des andern, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn ernstlichen Nachteile gefallen lassen muss (beispielsweise Drohung mit einer vertragskonformen Kündigung mit einer begründeten Strafanzeige; vgl. DELNON/R?DY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 8 zu Art. 181 StGB). Unrechtmässig ist die Nötigung, wenn das Mittel o- der der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulüssigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).
Die Drohung mit einer Strafanzeige wegen Sachbeschädigung bzw. mit ei- ner Kündigung der Wohnung (bei Nichtbeseitigung der Verstopfung des WCs der Wohnung des Beschwerdeführers innert 24 Stunden; vgl. Urk. 9/6, Strafanzeige vom 19. Februar 2023) ist grundsätzlich geeignet, die Willensbildung und betätigung einer besonnenen Person einzuschränken und stellt somit einen ernstlichen Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB dar. Es handelt sich jedoch grundsätzlich (soweit begründet) um zulässige, nachteilige Handlungen. Vorliegend besteht offenkundig ein Sachzusammenhang zwischen der gestellten Forderung und den angedrohten Handlungen. In Bezug auf die angezeigte Drohung des Beschwer- degegners 1, eine von ihm eingereichte negative Feststellungsklage (trotz Rückzugs sämtlicher Betreibungen durch den Beschwerdeführer) nicht zurückzuziehen, und damit den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Gericht zu überlassen, falls der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 nicht Fr. 240 für aufgelaufene Kosten (Prozesskosten, Zeitaufwand, Porto) bezahle (vgl. Urk. 9/10, Strafanzeige vom 19. Februar 2023), ist Folgendes festzuhalten: Es ist zulässig, eine Klage trotz Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht zurückzuziehen, sondern den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Gericht zu überlassen. zulässig ist grundsätzlich auch der Hinweis an den Beschwerdeführer, dass bei diesem Vorgehen Höhere Kosten (als der vom Beschwerdegegner 1 geforderte Kostenersatz in der Höhe von Fr. 240) auf diesen zukommen könnten. Auch hier besteht sodann ein Sachzusammenhang zwischen Mittel und Zweck. Inwiefern die beiden angezeigten Drohungen dennoch zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung beim Beschwerdeführer
gefährt haben sollen, hat dieser nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Damit besteht kein hinreichender Anfangsverdacht auf eine (versuchte) Nötigung.
7.
Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, sei- nen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt wer eine solche Beschuldigung Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Vorbehalten bleibt der Wahrheitsbeweis (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Wer eine rufschädigende Beschuldigung Verdächtigung wider besseres Wissen gegenüber einem an- dern äussert wider besseres Wissen weiterverbreitet, macht sich wegen Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Wegen Beschimpfung im Sinne von
Art. 177 StGB ist strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachre- de Verleumdung in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachenbehauptung gegenüber dem Verletzten mit einem Werturteil gegenüber Dritten gegenüber dem Verletzten.
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB Schätzen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstündiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Für die Frage, ob eine äusserung ehrenrährig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 und 2.1.3 = Pra 101 [2012] Nr. 53). Die Ehre wird verletzt durch jede äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlüssigkeit sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu Rücken (BGE 105 IV 111 E. 3).
Prozessparteien bzw. Anwälte können sich bei Allfälligen ehrenrährigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Vorausgesetzt ist, dass ihre Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnet werden (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 f.).
Die Strafanzeigen des Beschwerdeführers wegen Ehrverletzungsdelikten betreffen zum einen behauptete (angeblich ehrverletzende) äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber Nachbarn (Urk. 9/11, Strafanzeige vom
12. Februar 2023) und gegenüber seiner neuen Vermieterschaft bzw. gegen- über D. (Geschäftsführerin der G. GmbH, vgl. Urk. 9/14, Strafanzeige vom 7. Juni 2023 und Urk. 9/14, Ausweisungsgesuch vom 19. Mai 2023 S. 2). Zum anderen geht es um (angeblich ehrverletzende) äusserungen des Beschwerdegegners 1 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
6. Oktober 2022 als Privatkläger in einem gegen den Beschwerdeführer gefährten Strafverfahren (Urk. 9/1, Strafanzeige vom 9. Oktober 2022) bzw. anlässlich von Gerichtsverhandlungen (Urk. 9/2, Strafanzeige vom 13. Dezember 2022; Urk. 9/3, Strafanzeige vom 14. Dezember 2022; Urk. 9/12, Strafanzeige vom 8. Mai 2023).
Betreffend die behaupteten äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegen- über Nachbarn erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 13. April 2023, dass er keine Beweise für derartige äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber Nachbarn habe. Er habe auch keine Ah- nung, wie oft und an welchen Daten solche äusserungen vom Beschwerdegeg- ner 1 gemacht worden seien. Dies sei aber laufend seit Monaten, wenn nicht schon seit Jahren der Fall (Urk. 9/11, pol. Einvernahme des Beschwerdeführers Fragen 4 f.). Der Beschwerdegegner 1 habe die behaupteten äusserungen gegenüber Herrn H. , Herrn I. sowie Herrn und Frau J. gemacht. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass ihm die Nachbarn dies nicht persönlich gesagt hätten (Urk. 9/11, pol. Einvernahme des Beschwerdeführers Fragen 6-8). Er vermutet dies vielmehr aufgrund der Umstände, eines Schreibens des Beschwerdegegners 1, anderen Strafanzeigen sowie einer Anhürung von Herrn
I. in einem Gewaltschutzverfahren. Entsprechende Unterlagen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. Demgegenüber reichte er betreffend die behaupteten äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber D. ein Ausweisungsgesuch von D. vom 19. Mai 2023 ein (Urk. 9/14, Ausweisungsgesuch vom 19. Mai 2023). Er behauptet, der Beschwerdegegner 1 habe lägen, Unwahrheiten und Anschuldigungen über ihn verbreitet, um den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen und die neue Vermieterschaft dazu zu zwingen, dass er (der Beschwerdeführer) die (neue) Wohnung wieder verlassen müsse. Die neue Vermieterschaft habe nun sogar ein Ausweisungsgesuch beim Kreisgericht St. Gallen gestellt (Urk. 9/14, Strafanzeige vom 7. Juni 2023). Diese Darstellung des Beschwerdeführers widerspricht jedoch den Ausführungen von D. im Ausweisungsgesuch vom 19. Mai 2023. Darin erklärt sie Nämlich, dass der Beschwerdeführer sich als hilfesuchender Mietinteressent vorgestellt habe, der dringend eine Wohnung benötige. Sie hätten grosses Verständnis für
seine Situation gehabt und einen einstweilen auf einen Monat befristeten Mietvertrag für eine müblierte 3-Zimmerwohnung an der K. -strasse ... in L. ausgestellt. Kurz nach seinem Einzug hätten jedoch die Schwierigkeiten begon- nen. So habe er beispielsweise Eigenmächtig den Sessel in den Keller gestellt, sich über alle Mieter und über die Unordnung in der Waschküche beschwert, vertraglich nicht vereinbarte Forderungen gestellt, einen Mitarbeiter vor Ort belästigt und bedroht etc. Sie hätten vermutet, dass er nach Gründen für eine Mietzinsre- duktion gesucht habe. Aus diesen Gründen sei der befristete Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer nicht verlängert worden. Nachdem dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, habe er sie töglich per E-Mail und WhatsApp-Nachrichten genötigt. Der Beschwerdegegner 1 habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass
er ebenfalls ürger mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Nach langen Gerichtsprozessen habe dieser nach zwei Jahren die Wohnung (des Beschwerdegegners 1) verlassen (Urk. 9/14, Ausweisungsgesuch vom 19. Mai 2023).
D. schildert mithin in erster Linie von eigenen Differenzen und Problemen mit dem Beschwerdeführer. Von der behaupteten (versuchten) Beeinflussung durch rufschädigende äusserungen über den Beschwerdeführer bzw. von den konkret behaupteten äusserungen, mit denen die Beendigung des neuen Mietverhältnisses des Beschwerdeführers erzwungen werden solle, erwähnte sie im Ausweisungsgesuch vom 19. Mai 2023 hingegen nichts. Wie vorstehend ausgeführt, müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein und blosse Vermutungen genügen nicht. Diese Anforderungen sind betreffend die genannten (behaupteten) äusserungen nicht erfüllt.
Hinsichtlich der behaupteten äusserungen des Beschwerdegegners 1 anlässlich von Gerichtsverhandlungen bzw. Einvernahmen ist sodann auf die vorstehend erwähnten prozessualen Darlegungspflichten und damit Art. 14 StGB hinzuweisen. Die behaupteten äusserungen stehen im Zusammenhang mit den mietrechtlichen Streitigkeiten und sind damit sachbezogen. Hinweise darauf, dass gewisse äusserungen wider besseres Wissen erfolgt wären, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten äusserungen des Beschwerdegegners 1 Anfang Mai 2023 über die (tatsächlich) gegen den Beschwer- deführer angeordneten polizeilichen Schutzmassnahmen gestützt auf das Gewaltschutzgesetz (Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf die Familie I. , vgl. Urk. 9/7 S. 1 f.), auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass die entsprechende Verfügung Ende März 2023 ausgelaufen sei bzw. durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich teilweise aufgehoben worden sei. Der Beschwerdegegner 1 soll in diesem Zusammenhang explizit gesagt haben, der Beschwerdeführer dürfe sich seiner Meinung nach den Nachbarn nicht annähern (vgl. Urk. 9/12, pol. Einvernahme des Beschwerdeführers Frage 4). Auch in Bezug auf die behaupteten äusserungen über das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Früheren Mietverhältnissen wies der Beschwerdegeg- ner 1 explizit darauf hin, dass seine Erkenntnisse diesbezüglich aus Mändlichen Aussagen des Vorvermieters stammen würden (vgl. etwa Urk. 9/1, staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdegegners 1 als Privatkläger vom
6. Oktober 2022, Frage 19). Schliesslich ist auch der Kontext, in welchem die behaupteten äusserungen gemacht worden sein sollen, zu berücksichtigen. Zwischen den Parteien herrscht eine mietrechtliche Streitigkeit. Dabei scheint mit harten Bandagen gekämpft zu werden und es scheinen bereits beidseitig harsche Worte verwendet worden zu sein (vgl. etwa Urk. 9/1, staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschwerdegegners 1 als Privatkläger vom 6. Oktober 2022, Frage 8, wonach der Beschwerdeführer zum Beschwerdegegner 1 am 25. März 2022 per E-Mail geschrieben haben soll, dass er [der Beschwerdegegner 1] ein Mensch sei, der andere verarsche, anlüge und der kein Unrechtsbewusstsein habe und wonach der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 am 25. Mai 2022 in sei- ner Wohnung an der E. -strasse ... in F. als primitiven Schweinehund bezeichnet haben soll). In diesem Kontext kann daher nicht leichthin von einer Ehrverletzung ausgegangen werden. Betreffend die behauptete äusserung des Beschwerdegegners 1, wonach der Beschwerdeführer zu dumm sei, wenn er nicht merken würde, dass sich das Licht nur ein-/ausschaltet über einen Bewegungsmelder (Urk. 9/3, pol. Einvernahme des Beschwerdeführers Frage 5), ist sodann auch anzumerken, dass grundsätzlich ein gewisses Mass an Kritik an der menschlichen Unvollkommenheit der eigenen Person hinzunehmen ist (vgl. TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, N 10 zu Vor Art. 173 StGB). Abschliessend ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft bezüglich der behaupteten äusserungen des Beschwerdegegners 1 von nicht strafwürdigen verbalen Entgleisungen im Rahmen der mietrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien ausging.
8.
Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof Garten einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Das Unrecht des Hausfriedensbruchs liegt im Unrecht des Eindringens Verweilens im Raum durch die unerwünschte Person. Berechtigter kann nicht nur der Eigentümer, sondern auch beispielsweise ein Mieter Untermieter sein. Der Eigentümer eines Mietobjekts verzichtet während der Dauer des Mietverhältnisses auf das Hausrecht. Ein Mieter geniesst daher auch gegenüber dem Eigentümer den Schutz des Hausrechts (D ELNON/R?DY, a.a.O., N 7, 9 und 19 zu Art. 186 StGB). Es ist eine deutliche Willensbekundung erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird. Der Wille des Berechtigten kann aus- Drücklich, konkludent (z.B. Gartentor mit Glocke und Kameraüberwachung geschlossene HausTüre mit Glocke) zum Ausdruck gebracht werden aus den Umständen hervorgehen (DELNON/R?DY, a.a.O., N 26 und 28 zu Art. 186 StGB).
Gemäss Polizeirapport vom 9. März 2023 handelt es sich bei der liegenschaft an der E. -strasse ... in F. um ein Mehrfamilienhaus im Stockwerkeigentum. Der Lift und das Treppenhaus seien im Aussenbereich, mittig der liegenschaft eingebaut. Wenn man ins 2. OG gelange, gebe es zwei Türen, eine auf den Balkon des Beschwerdeführers und eine auf den Balkon der anderen Wohnung. über diese ZwischenTüren und über den jeweiligen Balkon gelange man zu den eigentlichen EingangsTüren der Wohnungen. Die ZwischenTüren seien unverschlossen (Urk. 9/9, Polizeirapport vom 9. März 2023 S. 2).
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Strafanzeige, dass der Beschwerdegegner 1 sich am 3. Februar 2023, um ca. 17.00 Uhr, auf seinem Balkon (des Beschwerdeführers) aufgehalten und Fotos gemacht habe, als er (der Beschwerdeführer) nach Hause gekommen sei. Der Balkon Gehöre zu seiner Woh- nung und sein Vermieter habe (abgesehen von NotFällen) kein Recht, diesen zu betreten. Er habe gewartet, bis der Beschwerdegegner 1 den Balkon und die Liegenschaft verlassen habe und sei erst dann hoch zur Wohnung gegangen. Der Beschwerdegegner 1 müsse befragt werden, was er dort gemacht habe (Urk. 9/9, Strafanzeige vom 12. Februar 2023). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme bestätigte er, dass er den Beschwerdegegner 1 nicht angesprochen weggewiesen habe (Urk. 9/9, pol. Einvernahme des Beschwerdeführers Fragen 8 f.). Obwohl er den Beschwerdegegner 1 angeblich auf dem Balkon gesehen habe, hat er diesen also nicht zum Verlassen des Balkons aufgefordert ihn zumin- dest direkt gefragt, was er dort mache, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Inwiefern er (zu einem Früheren Zeitpunkt) ausDrücklich konkludent seinen Willen, dass der Beschwerdegegner 1 den zur EingangsTüre der Wohnung führenden Balkon nicht betreten darf (beispielsweise um beim Beschwerdeführer zu klingeln), zum Ausdruck gebracht haben soll inwiefern sein entsprechender Wille aus den Umständen hervorgegangen sein soll, wurde von ihm nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt sind die ZwischenTüren zu den jeweiligen Balkonen unverschlossen (vgl. Urk. 9/9, Polizeirapport vom
März 2023 S. 2). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für ein (subjektiv) tatbestandmässiges Verhalten des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 186 StGB. Ein hinreichender Anfangsverdacht wegen Hausfriedensbruchs ist damit nicht gegeben.
9.
Der Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179 quater StGB macht sich unter anderem schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet auf einen BildtRüger aufnimmt (Abs. 1). Nicht zum Geschützten Bereich Gehört, was sich in der ?-ffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Zur Geschützten Privatsphüre gehören dagegen grundsätzlich alle Vorgänge in geschlossenen, gegen den Einblick Aussenstehender abgeschirmten Räumen und ?-rtlichkeiten. müssen Körperliche rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um damit in die Privatsphüre im engeren Sinn fallende Tatsachen aufzunehmen, sind die Tatsachen nicht mehr ohne weiteres jedermann zugänglich (BGE 133 I 335 E. 6.1).
Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vorwirft, auf sei- nem Balkon Fotos aufgenommen zu haben, muss davon ausgegangen werden, dass der fragliche Balkon von der Strasse her einsehbar ist, da der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausführte, er habe ihn (den Beschwerdegegner 1) bereits von weit her auf dem Balkon entdeckt und gesehen, wie er Fotos aufge- nommen habe (Urk. 9/9, Strafanzeige vom 12. Februar 2023). Die allenfalls betroffenen Tatsachen waren damit offenbar von jedermann ohne überwindung einer physischen psychologischen Schranke zugänglich. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass der Beschwerdegegner 1 auf dem Balkon des Beschwerdeführers besonders persönlichkeitsträchtige Tatsachen fotografisch aufgenommen haben soll. Bei den behaupteten Fotoaufnahmen in der Wohnung des Beschwerdeführers (Urk. 9/4; Urk. 9/13) handelt es sich sodann le- diglich um Vermutungen bzw. Herleitungen des Beschwerdeführers vom hörensagen, wobei der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargelegt hat, wovon der Beschwerdegegner 1 jeweils genau Fotoaufnahmen gemacht haben soll bzw. dass es sich um besonders persönlichkeitsträchtige Tatsachen gehandelt habe
(Urk. 9/4, pol. Einvernahme des Beschwerdeführers insb. Fragen 8 und 10;
Urk. 9/13, pol. Einvernahme des Beschwerdeführers Fragen 4 f.). diesbezüglich
kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, wonach die zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen und blosse Vermutungen nicht genügen (siehe vorstehend Ziff. II.4). Damit ist auch kein hinreichender Anfangsverdacht wegen Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gegeben.
Nach dem Gesagten lag die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Anbetracht der gegebenen Aktenbzw. Beweislage im pflichtgemüssen Ermessen der Staatsanwaltschaft. Damit wurde eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit-
telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 17). Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO setzen voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach dem Gesagten waren die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von 2 Abs. 1 lit. blöd GebV OG und gestützt auf 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800 festzusetzen.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, ist dem Beschwerdegeg- ner 1 kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Sodann wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad D-11/2022/10035168
(gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger
Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad D-11/2022/10035168 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 5. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. D. Oehninger
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Hüberlin
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