Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE230258 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 05.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Schwerdegegner; Beschwerdegegner; Anzeige; Recht; Beschwerdeführers; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Zeigen; Äusserung; Anzeigen; Recht; Äusserungen; Einvernahme; Beschwerdegegners; Behauptet; Wohnung; Balkon; Gericht; Behauptete; Rechtlich; Sodann; Untersuchung; Reiche; Behaupteten; Verfahren; Nichtanhandnahme; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 14 StGB ; Art. 173 StGB ; Art. 177 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 310 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 5 StPO ; |
Referenz BGE: | 105 IV 111; 131 IV 154; 133 I 335; 135 IV 177; 137 IV 313; 137 IV 326; 141 IV 437; 148 III 30; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230258-O/U/SBA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin
lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Häberlin
Verfügung und Beschluss vom 5. Januar 2024
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
1. Am 20. Juli 2022 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Straf- anzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) sowie gegen dessen Ehefrau, C. (separates Verfahren), wegen Nötigung, versuchter Nötigung sowie Betrugs. Vom 9. Oktober 2022 bis 7. Juni 2023 reichte der Beschwerdefüh- rer sodann zahlreiche weitere Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner 1 (sowie teilweise gegen dessen Ehefrau) wegen Betrugs, Nötigung, übler Nachre- de, Beschimpfung, Hausfriedensbruchs sowie Verletzung des Geheim- und Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte ein. Konkret soll der Beschwerdegegner 1 während Gerichtsverhandlungen bzw. Einvernahmen unwahre Aussagen über den Beschwerdeführer gemacht sowie weitere ehrverletzende Äusserungen zum Nachteil des Beschwerdeführers getätigt haben (Urk. 9/1, Strafanzeige vom
9. Oktober 2022; Urk. 9/2+3; Urk. 9/12). Gegenüber (ehemaligen) Nachbarn des Beschwerdeführers sowie gegenüber D. bzw. gegenüber der neuen Ver- mieterin des Beschwerdeführers habe der Beschwerdegegner 1 ebenfalls unwah- re Äusserungen über den Beschwerdeführer gemacht (Urk. 9/11; Urk. 9/14). Er habe sodann ohne Einwilligung des Beschwerdeführers anlässlich der Woh- nungsübergabe sowie zu einem späteren Zeitpunkt Ton- und/oder Bildaufnahmen in dessen Wohnung aufgenommen (Urk. 9/4; Urk. 9/13). Weiter habe er (versuch- te) Nötigungen begangen, indem er dem Beschwerdeführer negative Auswirkun- gen in Aussicht gestellt habe (Kündigung und Strafanzeige bei Nichtbehebung der Verstopfung des WCs des Beschwerdeführers [Urk. 9/6] bzw. Nichtrückzug einer Klage und damit verbundene Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdefüh- rers durch das Gericht, wenn dieser den Betrag von Fr. 240.– für Kosten und Aufwendungen des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit einer zivilrecht- lichen Streitigkeit zwischen den Parteien nicht bezahle [Urk. 9/10]). Schliesslich habe sich der Beschwerdegegner 1 einmal auf dem Balkon der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten und dort Fotos gemacht (Urk. 9/9).
Der Beschwerdeführer wohnte von Anfang Februar 2021 bis 4. Mai 2023
(vgl. Urk. 9/6 S. 2; Urk. 9/14, Schlussrechnung - Mietverhältnis E. strasse …, F. vom 22. Mai 2023) in der Liegenschaft an der E. - strasse … in F. . Beim Beschwerdegegner 1 handelt es sich um den Eigen- tümer der Wohnung. Während des Mietverhältnisses kam es immer wieder zu Problemen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Nachbarn sowie seinem Vermieter (Beschwerdegegner 1). Seit November 2021 sind bei der Kantonspoli- zei Zürich nebst den Strafanzeigen des Beschwerdeführers gegen Nachbarn und den Beschwerdegegner 1 auch zahlreiche Strafanzeigen von diesen (seinen Nachbarn und dem Beschwerdegegner 1) gegen den Beschwerdeführer einge- gangen (vgl. Urk. 9/7 S. 1; Urk. 9/1 S. 3).
Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 3 = Urk. 9/16). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2023 samt Beilagen fristgerecht (vgl. Urk. 9/20) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Weiter beantragte er, die Staatsan- waltschaft sei anzuweisen, weitere Einvernahmen und Ermittlungen durchzufüh- ren. Es sei sodann festzustellen, dass Rechtsverweigerun- gen/Rechtsverletzungen erfolgt seien und dass das Beschleunigungsverbot ver- letzt worden sei (Urk. 2 S. 6). Im Eventualantrag erklärte der Beschwerdeführer sodann, keine Beschwerde in Bezug auf einzelne Strafanzeigen erheben zu wol- len (Urk. 2 S. 6 f.). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer un- ter anderem, es seien auch die Akten der durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat (Staatsanwalt Nicolas Ruppen) gegen ihn, den Beschwerdeführer, geführ- ten Strafuntersuchung beizuziehen und es sei jene Strafuntersuchung bis zur Er- ledigung der vorliegenden Beschwerde zu sistieren. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren und eine Nachfrist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerdeschrift anzusetzen (Urk. 2 S. 6). Am 27. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift ein (Urk. 7).
Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 9). Mit Verfügung vom
17. August 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung der
gegen ihn selbst geführten Strafuntersuchung abgewiesen. Gleichzeitig wurde
dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht gewährt. Dem Beschwerde- führer wurde sodann eine Nachfrist angesetzt, um zu erklären, in Bezug auf wel- che Strafanzeigen er Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhe- be und es wurde ihm Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von
Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 13). Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 28. August 2023, dass sich seine Beschwerde lediglich auf seine Straf- anzeigen Nr. 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 11, 13, 14 und 15 beziehe (zur Auflistung aller ein- gereichten Strafanzeigen mit Nummerierung durch den Beschwerdeführer siehe Urk. 2 S. 3; Urk. 15). Mit Eingabe vom 12. September 2023 ersuchte der Beschwerdeführer sodann um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 17; Urk. 18,
Urk. 19/1-5). Mit Verfügung vom 14. September 2023 wurde dem Beschwerdefüh- rer die Frist zur Leistung einer Prozesskaution einstweilen abgenommen
(Urk. 21).
Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Ein- holung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Auf den vom Beschwerdefüh- rer beantragten Beizug der Akten der durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gegen ihn, den Beschwerdeführer, geführten Strafuntersuchung (vgl. Urk. 2 S. 6) ist aus den nachfolgend darzulegenden Gründen zu verzichten.
Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid zwar durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung jedoch teilweise in anderer Funktion gefällt.
Fotos und Videos aufgenommen habe, ob er auf dem Balkon des Beschwerde- führers gewesen sei und ob er die vom Beschwerdeführer angezeigten Aussagen gemacht habe. Bei 14 von 15 Strafanzeigen seien keine Ermittlungen durchge- führt worden und diese Strafanzeigen seien bis zum Erlass der Nichtanhandnah- meverfügung fast ein Jahr lang liegen geblieben. Dies stelle eine Rechtsverweige- rung dar. Betreffend die Vorwürfe der Ehrverletzungsdelikte habe der Beschwer- deführer Schriftstücke eingereicht. Die Staatsanwaltschaft habe diese jedoch
nicht berücksichtigt. Betreffend die Strafanzeige Nummer 8 (Vorwurf der Nötigung
betr. ein Schreiben des Beschwerdegegners 1 vom 9. Februar 2023, vgl.
Urk. 9/10 letzte Seite) habe das Obergericht des Kantons Zürich in einem Ent- scheid bestätigt, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer genötigt habe, ihm Fr. 240.– zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft sei daher anzuweisen, weitere Einvernahmen und Ermittlungen durchzuführen (Urk. 2 S. 1 ff.).
E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni
2023 E. 2.2.1).
schwerdegegner 1 bei den vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalten aus ihrer Sicht nicht gegeben sind, auch wenn sie in ihrer Begründung nicht auf jeden angezeigten Sachverhalt separat eingegangen ist. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 5.6).
E. 3.1 und 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1).
reiche weitere Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner 1 ein (vgl. Auflistung
in Urk. 2 S. 3). Am 16. Dezember 2022, 16. Januar 2023, 13. April 2023 und
11. Mai 2023 wurden weitere polizeiliche Einvernahmen mit dem Beschwerdefüh- rer zu den neu erstatteten Strafanzeigen durchgeführt. Durch seine zahlreichen Strafanzeigen hat der Beschwerdeführer den aus seiner Sicht relevanten Sach- verhalt immer weiter ausgedehnt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staats- anwaltschaft die Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner 1 (und teilweise auch gegen dessen Ehefrau) zunächst gesammelt und zusammengestellt hat. Je mehr Eingaben der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden zukommen lässt, desto länger dauert die Bearbeitung seiner Anliegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer teilweise selbst Verzögerungen verursachte, indem er mehrfach die angesetzten Einvernahmetermine absagte, mit der Begründung, es würden noch Termine beim Friedensrichter anstehen und dadurch könnten allen- falls einige Strafanzeigen hinfällig werden (siehe etwa Urk. 9/6, Polizeirapport vom 20. Februar 2023 S. 2). Unter den gegebenen Umständen ist der Staatsan- waltschaft keine Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot liegt nicht vor.
steht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersu- chung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen aller- dings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrund- lage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz in dubio pro duriore gelangt erst dann zur Anwen- dung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahr- scheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Urk. 9/12; Urk. 9/14), des Hausfriedensbruchs (Urk. 9/9) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Urk. 9/4; Urk. 9/9; Urk. 9/13) entnehmen. Darauf ist im Folgenden näher einzugehen.
lässige Freiheitsbeschränkung des andern, weil jener sich die Verwirklichung die- ser für ihn ernstlichen Nachteile gefallen lassen muss (beispielsweise Drohung mit einer vertragskonformen Kündigung oder mit einer begründeten Strafanzeige; vgl. DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 8 zu Art. 181 StGB). Unrechtmässig ist die Nötigung, wenn das Mittel o- der der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richti- gen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässi- gen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 141 IV 437 E. 3.2.1).
geführt haben sollen, hat dieser nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Damit be- steht kein hinreichender Anfangsverdacht auf eine (versuchte) Nötigung.
Art. 177 StGB ist strafbar, wer jemanden in anderer Weise als durch üble Nachre- de oder Verleumdung in seiner Ehre angreift, namentlich durch eine Tatsachen- behauptung gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Drit- ten oder gegenüber dem Verletzten.
12. Februar 2023) und gegenüber seiner neuen Vermieterschaft bzw. gegen- über D. (Geschäftsführerin der G. GmbH, vgl. Urk. 9/14, Strafanzeige vom 7. Juni 2023 und Urk. 9/14, Ausweisungsgesuch vom 19. Mai 2023 S. 2). Zum anderen geht es um (angeblich ehrverletzende) Äusserungen des Beschwerdegegners 1 anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
6. Oktober 2022 als Privatkläger in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren (Urk. 9/1, Strafanzeige vom 9. Oktober 2022) bzw. anlässlich von Gerichtsverhandlungen (Urk. 9/2, Strafanzeige vom 13. Dezember 2022; Urk. 9/3, Strafanzeige vom 14. Dezember 2022; Urk. 9/12, Strafanzeige vom 8. Mai 2023).
Betreffend die behaupteten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegen- über Nachbarn erklärte der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 13. April 2023, dass er keine Beweise für derartige Äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber Nachbarn habe. Er habe auch keine Ah- nung, wie oft und an welchen Daten solche Äusserungen vom Beschwerdegeg- ner 1 gemacht worden seien. Dies sei aber laufend seit Monaten, wenn nicht schon seit Jahren der Fall (Urk. 9/11, pol. Einvernahme des Beschwerdeführers Fragen 4 f.). Der Beschwerdegegner 1 habe die behaupteten Äusserungen ge- genüber Herrn H. , Herrn I. sowie Herrn und Frau J. gemacht. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass ihm die Nachbarn dies nicht persönlich gesagt hätten (Urk. 9/11, pol. Einvernahme des Beschwerdeführers Fragen 6-8). Er vermutet dies vielmehr aufgrund der Umstände, eines Schreibens des Beschwerdegegners 1, anderen Strafanzeigen sowie einer Anhörung von Herrn
I. in einem Gewaltschutzverfahren. Entsprechende Unterlagen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt. Demgegenüber reichte er betreffend die behaupteten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber D. ein Ausweisungsgesuch von D. vom 19. Mai 2023 ein (Urk. 9/14, Auswei- sungsgesuch vom 19. Mai 2023). Er behauptet, der Beschwerdegegner 1 habe Lügen, Unwahrheiten und Anschuldigungen über ihn verbreitet, um den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen und die neue Vermieterschaft dazu zu zwingen, dass er (der Beschwerdeführer) die (neue) Wohnung wieder verlassen müsse. Die neue Vermieterschaft habe nun sogar ein Ausweisungsgesuch beim Kreisgericht St. Gallen gestellt (Urk. 9/14, Strafanzeige vom 7. Juni 2023). Diese Darstellung des Beschwerdeführers widerspricht jedoch den Ausführungen von D. im Ausweisungsgesuch vom 19. Mai 2023. Darin erklärt sie nämlich, dass der Beschwerdeführer sich als hilfesuchender Mietinteressent vorgestellt habe, der dringend eine Wohnung benötige. Sie hätten grosses Verständnis für
seine Situation gehabt und einen einstweilen auf einen Monat befristeten Mietver- trag für eine möblierte 3-Zimmerwohnung an der K. -strasse … in L. ausgestellt. Kurz nach seinem Einzug hätten jedoch die Schwierigkeiten begon- nen. So habe er beispielsweise eigenmächtig den Sessel in den Keller gestellt, sich über alle Mieter und über die Unordnung in der Waschküche beschwert, ver- traglich nicht vereinbarte Forderungen gestellt, einen Mitarbeiter vor Ort belästigt und bedroht etc. Sie hätten vermutet, dass er nach Gründen für eine Mietzinsre- duktion gesucht habe. Aus diesen Gründen sei der befristete Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer nicht verlängert worden. Nachdem dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, habe er sie täglich per E-Mail und WhatsApp-Nachrichten genötigt. Der Beschwerdegegner 1 habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass
er ebenfalls Ärger mit dem Beschwerdeführer gehabt habe. Nach langen Ge- richtsprozessen habe dieser nach zwei Jahren die Wohnung (des Beschwerde- gegners 1) verlassen (Urk. 9/14, Ausweisungsgesuch vom 19. Mai 2023).
D. schildert mithin in erster Linie von eigenen Differenzen und Problemen mit dem Beschwerdeführer. Von der behaupteten (versuchten) Beeinflussung durch rufschädigende Äusserungen über den Beschwerdeführer bzw. von den konkret behaupteten Äusserungen, mit denen die Beendigung des neuen Miet- verhältnisses des Beschwerdeführers erzwungen werden solle, erwähnte sie im Ausweisungsgesuch vom 19. Mai 2023 hingegen nichts. Wie vorstehend ausge- führt, müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein und blosse Vermutungen genügen nicht. Diese Anforderungen sind betreffend die genannten (behaupteten) Äusserungen nicht erfüllt.
Hinsichtlich der behaupteten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 an- lässlich von Gerichtsverhandlungen bzw. Einvernahmen ist sodann auf die vor- stehend erwähnten prozessualen Darlegungspflichten und damit Art. 14 StGB hinzuweisen. Die behaupteten Äusserungen stehen im Zusammenhang mit den mietrechtlichen Streitigkeiten und sind damit sachbezogen. Hinweise darauf, dass gewisse Äusserungen wider besseres Wissen erfolgt wären, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 Anfang Mai 2023 über die (tatsächlich) gegen den Beschwer- deführer angeordneten polizeilichen Schutzmassnahmen gestützt auf das Ge- waltschutzgesetz (Kontakt- und Rayonverbot in Bezug auf die Familie I. , vgl. Urk. 9/7 S. 1 f.), auch wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass die ent- sprechende Verfügung Ende März 2023 ausgelaufen sei bzw. durch das Ver- waltungsgericht des Kantons Zürich teilweise aufgehoben worden sei. Der Beschwerdegegner 1 soll in diesem Zusammenhang explizit gesagt haben, der Beschwerdeführer dürfe sich seiner Meinung nach den Nachbarn nicht annähern (vgl. Urk. 9/12, pol. Einvernahme des Beschwerdeführers Frage 4). Auch in Be- zug auf die behaupteten Äusserungen über das Verhalten des Beschwerdefüh- rers im Zusammenhang mit früheren Mietverhältnissen wies der Beschwerdegeg- ner 1 explizit darauf hin, dass seine Erkenntnisse diesbezüglich aus mündlichen Aussagen des Vorvermieters stammen würden (vgl. etwa Urk. 9/1, staatsanwalt- schaftliche Einvernahme des Beschwerdegegners 1 als Privatkläger vom
6. Oktober 2022, Frage 19). Schliesslich ist auch der Kontext, in welchem die be- haupteten Äusserungen gemacht worden sein sollen, zu berücksichtigen. Zwi- schen den Parteien herrscht eine mietrechtliche Streitigkeit. Dabei scheint mit har- ten Bandagen gekämpft zu werden und es scheinen bereits beidseitig harsche Worte verwendet worden zu sein (vgl. etwa Urk. 9/1, staatsanwaltschaftliche Ein- vernahme des Beschwerdegegners 1 als Privatkläger vom 6. Oktober 2022, Fra- ge 8, wonach der Beschwerdeführer zum Beschwerdegegner 1 am 25. März 2022 per E-Mail geschrieben haben soll, dass er [der Beschwerdegegner 1] ein Mensch sei, der andere verarsche, anlüge und der kein Unrechtsbewusstsein habe und wonach der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 am 25. Mai 2022 in sei- ner Wohnung an der E. -strasse … in F. als primitiven Schweinehund bezeichnet haben soll). In diesem Kontext kann daher nicht leichthin von einer Ehrverletzung ausgegangen werden. Betreffend die behauptete Äusserung des Beschwerdegegners 1, wonach der Beschwerdeführer zu dumm sei, wenn er nicht merken würde, dass sich das Licht nur ein-/ausschaltet über einen Bewe- gungsmelder (Urk. 9/3, pol. Einvernahme des Beschwerdeführers Frage 5), ist sodann auch anzumerken, dass grundsätzlich ein gewisses Mass an Kritik an der menschlichen Unvollkommenheit der eigenen Person hinzunehmen ist (vgl. TRECHSEL/LEHMKUHL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, N 10 zu Vor Art. 173 StGB). Abschliessend ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft bezüglich der behaupteten Äusserungen des Beschwerdegegners 1 von nicht strafwürdigen verbalen Entgleisungen im Rahmen der mietrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien ausging.
Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich schuldig, wer ge- gen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlos- senen Raum eines Hauses oder einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Das Unrecht des Hausfriedensbruchs liegt im Unrecht des Eindringens oder Ver- weilens im Raum durch die unerwünschte Person. Berechtigter kann nicht nur der Eigentümer, sondern auch beispielsweise ein Mieter oder Untermieter sein. Der Eigentümer eines Mietobjekts verzichtet während der Dauer des Mietverhältnis- ses auf das Hausrecht. Ein Mieter geniesst daher auch gegenüber dem Eigentü- mer den Schutz des Hausrechts (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 7, 9 und 19 zu Art. 186 StGB). Es ist eine deutliche Willensbekundung erforderlich, aus welcher erkenn- bar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird. Der Wille des Berechtigten kann aus- drücklich, konkludent (z.B. Gartentor mit Glocke und Kameraüberwachung oder geschlossene Haustüre mit Glocke) zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 26 und 28 zu Art. 186 StGB).
Gemäss Polizeirapport vom 9. März 2023 handelt es sich bei der Liegen- schaft an der E. -strasse … in F. um ein Mehrfamilienhaus im Stockwerkeigentum. Der Lift und das Treppenhaus seien im Aussenbereich, mittig der Liegenschaft eingebaut. Wenn man ins 2. OG gelange, gebe es zwei Türen, eine auf den Balkon des Beschwerdeführers und eine auf den Balkon der anderen Wohnung. Über diese Zwischentüren und über den jeweiligen Balkon gelange man zu den eigentlichen Eingangstüren der Wohnungen. Die Zwischentüren sei- en unverschlossen (Urk. 9/9, Polizeirapport vom 9. März 2023 S. 2).
März 2023 S. 2). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte für ein (subjektiv) tat- bestandmässiges Verhalten des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 186 StGB. Ein hinreichender Anfangsverdacht wegen Hausfriedensbruchs ist damit nicht gegeben.
Der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB macht sich unter anderem schuldig, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilli- gung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt (Abs. 1). Nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit ab- spielt und von jedermann wahrgenommen werden kann. Zur geschützten Pri- vatsphäre gehören dagegen grundsätzlich alle Vorgänge in geschlossenen, ge- gen den Einblick Aussenstehender abgeschirmten Räumen und Örtlichkeiten. Müssen körperliche oder rechtlich-moralische Schranken überwunden werden, um damit in die Privatsphäre im engeren Sinn fallende Tatsachen aufzunehmen, sind die Tatsachen nicht mehr ohne weiteres jedermann zugänglich (BGE 133 I 335 E. 6.1).
(Urk. 9/4, pol. Einvernahme des Beschwerdeführers insb. Fragen 8 und 10;
Urk. 9/13, pol. Einvernahme des Beschwerdeführers Fragen 4 f.). Diesbezüglich
kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, wonach die zur Er- öffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen und blosse Ver- mutungen nicht genügen (siehe vorstehend Ziff. II.4). Damit ist auch kein hinrei- chender Anfangsverdacht wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gegeben.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmit-
telverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
(Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad D-11/2022/10035168
(gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger
Rechtsmittel an:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Zürich, 5. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. D. Oehninger
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Häberlin
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