Zusammenfassung des Urteils UE230245: Obergericht des Kantons Zürich
Der Richter hat entschieden, dass das Kind zu seiner Mutter im Vereinigten Königreich ziehen soll, da dies im besten Interesse des Kindes ist. Der Vater hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, jedoch wurde die Entscheidung des Gerichts bestätigt. Die Gerichtskosten von 1250 CHF werden von beiden Parteien je zur Hälfte getragen. Es wurde festgestellt, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten tragen muss.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE230245 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 27.10.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Beschwerdeführers; Apotheke; Statthalteramt; Nichtanhandnahme; Schlüssel; Beschwerdeverfahren; Verfügung; Bezirk; Untersuchung; Apothekenschlüssel; Effekten; Diebstahl; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Bezirks; Diebstahls; Tatbestand; Eigentümer; Besitz; Eigentum; Täter; Kammer; Flury; Verfahren; Gewährung; Rechtspflege; Zeitpunkt |
Rechtsnorm: | Art. 127 StPO ;Art. 139 StGB ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 122 IV 179; 129 IV 223; 141 IV 249; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230245-O/U/MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, sowie Gerichtsschreiberin
M.A. HSG S. Steiner
Verfügung vom 27. Oktober 2023
in Sachen
Beschwerdeführer vertreten durch B.
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
A. (Beschwerdeführer) erstattete mit Schreiben vom 30. September 2022
Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis u. a. gegen C.
(Beschwerdegegner). Die Staatsanwaltschaft überwies mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 die Strafuntersuchung an das Statthalteramt des Bezirks Zürich (Statthalteramt) zur weiteren Veranlassung. Die dagegen durch den Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 9. März 2023 abgewiesen (vgl. Verfahren Geschäfts-Nr. UH220346-O). Das Statthalteramt nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 27. Juni 2023 nicht an Hand (Urk. 3/1). Gegen diese NichtanhandnahmeVerfügung liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Juli 2023 innert Frist (Urk. 10) Beschwerde erheben und sinngemäss die Aufhebung der besagten NichtanhandnahmeVerfügung sowie, in prozessualer Hinsicht, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen (Urk. 2 S. 4).
Der NichtanhandnahmeVerfügung lag zusammengefasst der nachfolgende Sachverhalt und damit einhergehend der Vorwurf des geringfügigen Diebstahls zu Grunde (Urk. Urk. 3/1; Urk. 8/3): Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt Leiter der Apotheke D. in E. _, habe sich im September 2022 in Untersuchungshaft befunden. Nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen wor- den sei, habe er festgestellt, dass sich der Apothekenschlüssel zur genannten Apotheke nicht mehr in seinen Effekten befunden habe. Dieser sei, als er noch im Gefängnis Zürich-West inhaftiert gewesen sei, durch den Polizeibeamten F. an den Beschwerdegegner ausgehündigt worden. Der Beschwerdeführer sei weder über die Entnahme des Schlüssels informiert noch sei dazu seine Zustimmung eingeholt worden.
B. , die Ehefrau des Beschwerdeführers, erhob namens und im Auftrag desselben die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer tritt als Geschädigter einer übertretung auf. Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO können die Parteien jede handlungsfühige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass B. berufsmässig die Vertretung von
Parteien übernimmt. Damit wird durch die Vertretung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau 11 Abs. 1 Anwaltsgesetz (LS 215.1) nicht verletzt und sie ist damit im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässig.
Das Verfahren ist spruchreif. Nachfolgend ist nur insofern auf die Eingabe des Beschwerdeführers sowie auf die weiteren Akten einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m. w. H.).
Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensichtlich unbegründet erweist, war in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kein Schriftenwechsel durchzuführen.
Vorliegend erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, da die angefochtene SistierungsVerfügung mit dem Tatbestand des geringfügigen Diebstahls i. S. v. Art. 139 Ziff. 1 i. V. m. Art. 172ter Abs. 1 StGB lediglich einen übertretungstatbestand behandelt (Art. 395 lit. a StPO).
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift könne vorliegend auch der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung erfüllt sein, da der Beschwerdegegner über die Verhaftung und den Haftort des Beschwerdefährers in Kenntnis gesetzt worden sei (Urk. 2 S. 3 f.). Dieser Vorwurf bildete nicht Gegenstand der Strafanzeige vom 30. September 2023 (vgl. Urk. 8/3) und folglich auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 3/1). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift kann mithin bereits deshalb nicht eingetreten werden, da hierfür das passende Anfechtungsobjekt fehlt, wird doch der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch die angefochtene Verfügung verbindlich festgelegt (vgl. GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 390 und 543). diesbezüglich kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
7.
Das Statthalteramt begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, es habe sich gerechtfertigt, dass der Beschwerdegegner den Schlüssel zur Apotheke und denjenigen für den Dienstwagen aus den Effekten des Beschwerdeführers herausgefordert habe. Dies, da der Beschwerdegegner gemäss Handelsregister Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der G. GmbH sei, welche die Apotheke D. betreibe. Die Schlüssel seien an den (ehemaligen) Arbeitgeber des Beschwerdeführers und nicht an eine beliebige Person ausgehündigt worden. Der Beschwerdegegner sei der rechtliche Eigentümer der beiden Schüssel und sei ohne Weiteres berechtigt gewesen, über diese zu verfügen es handle sich nicht um eine fremde bewegliche Sache (Urk. 3/ 1).
Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift zunächst festhalten, dass sich die Anzeige lediglich auf den Apothekenschlüssel, nicht aber auf den Dienstwagenschlüssel bezogen habe. Weiter liess er zusammengefasst ausführen, dass der Beschwerdegegner aus seiner Sicht nicht ohne Weiteres berechtigt gewesen sei, über den Apothekenschlüssel zu verfügen. Es gehe nicht um einen geringfügigen Sachwert und nicht um dessen Eigentümer. Es gehe darum, dass sich der Apothekenschlüssel rechtmässig im Besitz des Beschwerdeführers befunden habe und dort hätte verbleiben müssen. Die Ausführungen des Statthalteramtes, dass es sich um ein ehemaliges Arbeitsverhältnis gehandelt habe, sei für den damaligen Zeitpunkt unzutreffend. Es stehe nicht nur ein Diebstahl, sondern auch eine
?Vereitelung? im Raum. Es sei vornehmlich die Allgemeinheit, nicht der Beschwer- deführer, geschädigt worden. Der Beschwerdegegner habe lediglich die Schlüssel für die Apotheke und den Dienstwagen, nicht aber denjenigen zum Haus des Beschwerdegegners, wovon sich aufgrund eines Mietverhältnisses einer im Besitz des Beschwerdeführers befunden habe, aus den Effekten herausverlangt. Für diesen Hausschlüssel habe der Beschwerdegegner die Unterscheidung von Eigentum und Besitz respektiert. Vor diesem Hintergrund sei die Strafuntersuchung sinngemäss an Hand zu nehmen (Urk. 2).
8.
Der Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 StGB bedingt, dass der täter sich eine fremde bewegliche Sache aneignet. Fremd ist die Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen als des täters steht (BGE 122 IV 179 E. 3.c.aa). Die Tathandlung der Aneignung liegt u. a. dann vor, wenn der täter wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1).
Der Apothekenschlüssel sowie der Schlüssel zum Geschäftsfahrzeug, die durch den Beschwerdegegner aus den Effekten des Beschwerdeführers herausverlangt wurden, befanden sich zwar im Besitz des Beschwerdeführers anlässlich seiner Verhaftung, standen aber im Eigentum der G. GmbH als Betreiberin der fraglichen Apotheke bzw. als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers. Dieses Eigentumsverhältnis wird auch durch den Beschwerdeführer nicht bestritten (Urk. 2 S. 2).
Vorliegend ist der Tatbestand des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 i. V. m. Art. 172ter Abs. 1 StGB nicht erfüllt, da es dem Beschwerdegegner an der tätereigenschaft fehlt. Als Vertreter der G. GmbH handelte er als Vertreter der rechtmässigen Eigentümerin der beiden Schlüssel diese waren ihm bzw. der G. GmbH nicht fremd. Ob die beiden Schlüssel aufgrund des zugrundeliegenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der G. GmbH zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hätten aus den Effekten des Beschwerdeführers entnommen werden dürfen, ist eine zivilrechtliche Frage, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu beurteilen ist.
Vorliegend erfolgte die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch das Statthalteramt, gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, rechtmässig. Die dagegen gefährte Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da eine Allfällige Zivilklage bei den vorliegenden Umständen als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von 2 Abs. 1 lit. blöd GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf 17 Abs. 1 GebV OG (vgl. Urk. 10/110 und Urk. 24) auf CHF 500 festzusetzen.
Aufgrund seines Unterliegens und mangels entsprechender Anträge ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
Da vorliegend kein Schriftenwechsel erfolgt ist und dem Beschwerdegegner somit kein Aufwand entstand, ist dieser für das Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu entschädigen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 500 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
B. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (unter Beilage Formular Hinweis für Zustellungsempfänger; mit Rückschein)
den Beschwerdegegner (unter Beilage Urk. 2 sowie Urk. 3/1-3 in Kopie; per Einschreiben)
das Statthalteramt des Bezirks Zürich, ad ST.2022.7286 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
das Statthalteramt des Bezirks Zürich, ad ST.2022.7286, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 27. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
M.A. HSG S. Steiner
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.