Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE230216 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 20.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Zusammenfassung : | In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. Der Beschwerdeführer hatte Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede gegen den Beschwerdegegner erstattet. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch, keine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner einzuleiten. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Es wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens tragen muss. Der Richter war Oberrichter lic. iur. A. Flury. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 800 festgesetzt. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt. |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Anschuldigung; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 110 StGB ; Art. 14 StGB ; Art. 173 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 30 StGB ; Art. 301 StPO ; Art. 303 StGB ; Art. 308 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 318 StPO ; Art. 329 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 8 StPO ; Art. 89 StPO ; |
Referenz BGE: | 135 IV 177; 136 IV 170; 141 IV 249; 71 IV 187; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230216-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., Oberrichterin lic. iur.
K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Glavonjic
Verfügung und Beschluss vom 20. Februar 2024
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) wandte sich am 5. April 2022 via E-Mail an den Leiter der Einwohnerkontrolle C. _, B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1). Aufgrund des Inhalts dieser E-Mail erfolgte eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei Zürich und ein Strafverfahren gegen ihn. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer seinerseits mit Eingabe vom
6. Dezember 2022 u. a. eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und übler Nachrede gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 2).
Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3).
Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 Beschwerde (Urk. 2). Er stellt unter dem Titel Anträge und Begründung u. a. sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Ausserdem sei die angefochtene Verfügung aus diversen Gründen aufzuheben, er jedoch vorgängig um Akteneinsicht ersuche (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2). Schliesslich sei die (Beschwer- de-)Frist von 10 Tagen kriminell zu kurz und diskriminierend (Urk. 2 S. 4 Schluss).
Mit Schreiben vom 3. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die beigezogenen (Urk. 6) Untersuchungsakten A-4/2022/ 1004572 Gewährt, indem er eine Kopie der Unterlagen zugestellt erhielt (Urk. 9).
Mit Schreiben vom 3. August 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass die genannte Beschwerdeschrift eingegangen sei und die Bearbeitung des Verfahrens infolge der sehr hohen Geschäftslast der hiesigen Kammer einige Zeit in Anspruch nehmen könne (Urk. 10).
Da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden. Ferner ist der Entscheid über die sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit dem vorliegend zu Fällenden Erledigungsentscheid in der Sache selber zu verknüpfen, weshalb sich auch ein Entscheid über die Befreiung von der Sicherheitsleistung (Prozesskaution) erübrigt.
Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingabe des Beschwerdeführers sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Akten eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m.H.).
Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde gegen schriftlich Mändlich eröffnete Entscheide schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerde erhebende Person genau anzugeben, welche Punkte eines Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl. auch BSK StPO-Guidon, 3. Auflage, Basel 2023,
Art. 396 StPO N. 9c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017, E. 1.2.3).
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Einzelnen mit der angefochtenen Verfügung auseinander, bringt jedoch zumindest implizit zum Ausdruck, mit der rechtlichen Würdigung nicht einverstanden zu sein (Urk. 2). Das ist nachfolgend zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die nicht gegen die NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft gerichtet und deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine Einwände bezüglich des gegen ihn selbst gefährten Strafverfahrens nicht im
vorliegenden Beschwerdeverfahren gepröft werden. Diese hat er in jenem (Rechtmittel-)Verfahren vorzubringen.
2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde in prozessualer Hinsicht vor, die Frist von 10 Tagen sei zu kurz (Urk. 2 S. 4). Soweit er damit die zehntägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2023 beanstandet und sinngemäss um Fristerstreckung ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Sein Fristerstreckungsgesuch ist daher abzuweisen. Im übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung am 15. Juni 2023 erhalten und gleichentags Beschwerde erhoben hat, er mithin die ihm zur Verfügung stehende Beschwerdefrist nicht aussch?pfte.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch mit seinen Vorbringen betreffend Akteneinsicht und nicht beRücksichtigte Beweise, sinngemäss eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht zu hören (Urk. 2 S. 4).
Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens zwar auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Indessen ist Art. 318 Abs. 1 StPO nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Die Behörde muss folglich den Parteien weder anKündigen, dass sie eine NichtanhandnahmeVerfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um BeweisAnträge zu stellen. diesbezüglich entschied das Bundesgericht bereits verschiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer NichtanhandnahmeVerfügung kein rechtliches Gehör Gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen BeschwerdeMöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4 m.H.).
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Akten zugestellt (Urk. 9), woraufhin er keine weitere Eingabe erstattete. Zudem geht aus seinen Vorbringen, er halte die Akten teilweise für manipuliert, nicht hervor, ihm sei Ak-
teneinsicht verweigert worden. Im Ergebnis erweisen sich seine Vorbringen deshalb als unbegründet.
Gemäss der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer u. a. gegen den Beschwerdegegner 1 eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung i. S. v. Art. 303 StGB sowie übler Nachrede i. S. v. Art. 173 StGB erstattet. Dabei habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2022 diverse falsche Anschuldigungen und Falschaussagen getätigt (Urk. 3 Rz. 1).
Zu den HinterGründen hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ver- Fügung fest, die Gemeindeschreiberin der Gemeinde C. habe gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2022 gemeldet, ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung (Beschwerdegegner 1) sei von einem ehemaligen Bewohner der Gemeinde (Beschwerdeführer) mittels E-Mail bedroht worden. Daraufhin sei der Beschwerdegegner 1 zwecks Anzeigeerstattung vorgeladen und am 6. April 2022 befragt worden. Am 7. April 2022 sei es zur Verhaftung und fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers gekommen (Urk. 3 Ziff. 3). Im Einzelnen habe der Beschwerdegegner 1 in der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2022 ausgefährt, er habe E-Mails vom Beschwerdeführer empfangen mit dem Betreff Ich mach dich fertig du verdammte kriminelle Sau! und dem Text Du Hurensohn schiebst mich ab um Ausländer einzuquartieren! Drecksau pass auf!. Der Beschwerdegegner 1 sei sich vieles gewöhnt, aber hinsichtlich des Inhalts der genannten E-Mail bzw. Drohung sei er sehr geschockt gewesen. Er habe keine Angst gehabt, aber Respekt. darüber hinaus habe er Bedenken wegen sei- nen Mitarbeitenden sowie die Befürchtung gehabt, dass der Beschwerdeführer plötzlich beim Schalter der Gemeinde auftauchen könnte (Urk. 3 Ziff. 4).
Gegen die in diesem Rahmen getätigten Aussagen und Handlungen des Beschwerdegegners 1 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft erkannte jedoch kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1,
weshalb keine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 eröffnet und die Nichtanhandnahme verfügt wurde.
2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde u. a. zum Ausdruck, mit der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft und damit der verfügten Nichtanhandnahme nicht einverstanden zu sein (Urk. 2). Zusammengefasst führt er an, es würden verschiedene Ausführungen des Strafantrags des Beschwerdegeg- ners 1 existieren; die erste Version habe auf Gewalt und Drohung gegen Beamte gelautet. Nun habe er aber eine andere Version lautend auf Drohung E- Mail gesehen. Nebenbei sei gegen ihn zu Unrecht ein Strafbefehl betreffend Drohung und Beschimpfung ergangen und diesbezüglich seine Einsprache hängig, obwohl es keinen Strafantrag betreffend Beschimpfung gegeben habe. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 schriftlich bestätigt, keine Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben. Also sei das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäss Art. 329 StPO einzustellen. Ausserdem betreibe der Beschwerdegeg- ner 1 üble Nachrede in diversen Fällen, die aktenkundig seien, falls es keine Ma- nipulationen gegeben habe (Urk. 2 S. 3: Falsche Anschuldigungen und mögliche Urkundenfälschung). Der Beschwerdeführer könne diverse Falschaussagen klar widerlegen. Es stelle sich die Frage betreffend Relevanz, und, ob man seine Beweise schon studiert habe sich nur der Vertuschung und Korruption hingebe, weshalb ihm zuerst Akteneinsicht Gewährt werden müsse (Urk. 2 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer nehme an, die Staatsanwaltschaft beziehe sich auf die zweite Version der Strafanzeige / Polizeiprotokoll und schreibe selber, dass der Beschwerdegegner 1 keine Angst, sondern nur diffuse Befürchtungen betreffend seine Mitarbeiter gehabt habe und davor, dass der Beschwerdeführer plötzlich am Schalter auftauchen könnte. diesbezüglich habe er bis zu seiner Deportation übrigens den Beschwerdegegner 1 mehrmals aufgerufen. Es handle sich offensichtlich um falsche Anschuldigungen, Nämlich Gewalt und Drohung gegen Beamte, nicht nur Drohung und Beschimpfung (Urk. 2 S. 3).
Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,
aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten andere schwer wiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen gemäss Art. 8 StPO aus OpportunitätsGründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung z. B. aufgrund einer Anzeige nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine NichtanhandnahmeVerfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/ Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N. 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 309 N. 3 f., Art. 310 N. 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/
Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N. 11-14, N. 19-23, Art. 310
N. 2 ff.).
Beim Beschwerdegegner 1 handelt es sich um den Leiter der Einwohnerkontrolle C. . Die Strafanzeige des Beschwerdeführers war somit gegen ei- nen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB gerichtet und bezog sich zudem auf Handlungen im Zusammenhang mit dessen amtlicher tätigkeit. Deshalb ist grundsätzlich gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i. V. m. 148 Satz 1 GOG vor
einer Strafuntersuchung ein Ermöchtigungsverfahren notwendig. Das Erfordernis zur Einholung einer Ermöchtigung hindert nach der Praxis der hiesigen Kammer den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen NichtanhandnahmeVerfügung ohne Ermöchtigung im Sinne von 148 GOG indes nicht. Erachtet die Staatsanwaltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig, dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig ein Ermöchtigungsverfahren mit dem Antrag einzuleiten, die Ermöchtigung sei zu verweigern. Beurteilt die hiesige Kammer eine gegen eine solche NichtanhandnahmeVerfügung erhobene Beschwerde als unbegründet, bleibt es bei der NichtanhandnahmeVerfügung. Erst bzw. nur wenn sie eine Beschwerde als begründet erachtet und die NichtanhandnahmeVerfügung aufhebt, wäre vor weiteren Verfahrensschritten über die Erteilung der Ermöchtigung zu befinden (zum Ganzen: Beschluss im Verfahren Geschäfts-Nr. UE130161-O vom
6. November 2013 E. II.1 [= ZR 112 Nr. 86]). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht erforderlich, da sich die Beschwerde wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt als unbegründet erweist, und die Nichtanhandnahme mithin zu Recht erfolgte.
Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, ge- nügt mithin nicht. Der täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Zudem muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizuführen, wobei Eventualabsicht genügt. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (BGE 136 IV 170 E. 2.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3; 1C_230/2018 vom 26. März 2019
E. 4.1; differenzierend BSK StGB II-Delnon/R?dy, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 303
N. 11).
Der Beschwerdegegner 1 legte gegenüber der Polizei dar, welche Kontaktaufnahmen seitens des Beschwerdeführers ihn beunruhigten und welche Befürchtungen er in dieser Hinsicht hegte. Der Beschwerdeführer mag der Ansicht sein, seine E-Mail habe keinen nötigenden Charakter aufgewiesen und der Beschwerdegegner 1 habe selbst angegeben, er hätte keine Angst gehabt. Angesichts des Wortlauts und der Vorgeschichte mit wiederholten Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und den GemeindeBehörden von C. erscheint aber ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die E-Mail bedrohlich wirkte. Somit liess sich ein Verbrechen Vergehen nicht von Vornherein ausschliessen, und die Frage, ob und hinsichtlich welchen Tatbestands der Beschwerdeführer sich strafbar gemacht haben könnte, war im Rahmen der gegen ihn eröffneten Strafuntersuchung abzuklüren (und Mändete offenbar in einem Strafbefehl). Demnach hat der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer weder in seinen Ausführungen in seiner polizeilichen Einvernahme (Urk. 6/2) noch in den vom Beschwerdeführer genannten StrafAnträgen betreffend Gewalt und Drohung gegen Beamte bzw. Drohung Email (Urk. 2) einer Straftat im Wissen darum beschuldigt, dass dieser den von ihm beschriebenen Sachverhalt nicht begangen hat. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich zu Recht keine Tatbestandsmässigkeit erkannt (Urk. 3 Rz. 5).
Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt. Geschätzt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstündiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 und E. 6.5).
Im Rahmen einer Strafanzeige wird jemand eines strafrechtlich relevanten Verhaltens bezichtigt, weshalb eine Strafanzeige grundsätzlich ehrverletzend sein kann. Indessen verhält sich gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB einem an- deren Gesetz mit Strafe bedroht ist (BGE 135 IV 177 E. 4 m. w. H.). Gemäss
Art. 301 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehürde schriftlich Mändlich anzuzeigen, wobei eine solche Strafanzeige nur an die Hand zu nehmen ist, wenn sie auf eine konkrete, angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale, unsubstantiierte Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen nicht (BSK StPO-Riedo/Bo- ner, a. a. O., Art. 301 N. 11). Ferner besteht nach Art. 30 StGB das Recht, Strafantrag zu stellen. Darin ist der zu verfolgende Sachverhalt zweifelsfrei zu umschreiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2012 vom 1. November 2012
E. 3.1).
Da somit die Möglichkeit der Anzeigeerstattung gemäss Art. 301 StPO gesetzlich vorgesehen ist, muss es einem Anzeigeerstatter erlaubt sein, das mutmasslich strafrechtlich relevante Verhalten gegenüber der StrafverfolgungsBehörde näher zu umschreiben, auch wenn diesbezügliche äusserungen allenfalls ehrenrährig sind. Andernfalls liefe er Gefahr, dass seine Anzeige wegen ungenügender Substantiierung nicht behandelt würde (BSK StPO-Riedo/Boner, a. a. O., Art. 301
N. 11). Er kann sich daher grundsätzlich auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, selbst wenn sich der Verdacht in der Folge nicht erhürtet (BGE 71 IV 187 E. 3; vgl. BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N. 32 ff.). Gleiches gilt im übrigen für die polizeilich richterlich befragte Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO (BGE 135 IV 177 E. 4). Eine Berufung auf Art. 14 StGB durch einen Anzeigeerstatter eine Auskunftsperson in Bezug auf ehrenrährige äusserungen setzt jedoch voraus, dass diese nicht über das Notwendige hinausgehen, mithin nicht unnötig ehrverletzend sind, und Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt werden (vgl. BSK StGB II-Riklin, a. a. O., Vor Art. 173 N. 61).
Eine Gemeindeschreiberin der Gemeinde C. meldete der Kantonspolizei Zürich telefonisch, dass ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung C. (der Beschwerdegegner 1) mittels E-Mail bedroht werde. Damit wurde der Polizeibehürde mutmasslich strafbares Verhalten zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Beschwerdegegner 1 von der Polizei vorgeladen und diesbezüglich am 6. April 2022 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde (vgl. Urk. 6/2). Der Be-
schwerdeführer moniert den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt grundsätzlich nicht. Vielmehr hält er (sinngemäss und zusammengefasst) dafür, dass die Strafanzeige resp. der Strafantrag des Beschwerdegegners 1 rechtlich nicht begründet sei: Hinsichtlich Drohung lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, da der Beschwerdegegner 1 nach eigener Aussage keine Angst gehabt habe. Hinsichtlich Beschimpfung etc. fehle es an einem Strafantrag, wobei es mehrere Versio- nen von Strafanzeigen in den Akten gebe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer sein Verhalten wiedergutgemacht, indem er sich mehrfach telefonisch für sein Verhalten entschuldigt bzw. erklärt habe (Urk. 2 S. 3).
Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber der PolizeiBehörde seien nicht sachbezogen ausserhalb von dessen Wahrnehmungen gar wider besseres Wissen erfolgt (Urk. 2 S. 3 f.). Die Umschreibung des beanzeigten Sachverhalts ist mit der Erstattung von Strafanzeigen und StrafAnträgen zwangsläufig verbunden und wie zuvor geschildert (E. IV. 4.1) grundsätzlich zulässig. So geht aus der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdegegners 1 vom 6. April 2022 hervor, dass der Beschwerdegegner 1 einzig sein Empfinden hinsichtlich Inhalt und Wirkung bezüglich der seitens des Beschwerdeführers versandten E-Mail kundtat, sei es in Bezug auf ihn selbst seine Mitarbeiter, und nicht über das Notwendige hinausging (vgl. Urk. 6/2 S. 2). Auch erhob er keine unnötig weitergehenden Vorwürfe anderweitiger Straftaten ohne Bezug zum Vorfall mit dem Beschwerdeführer.
Dass der Beschwerdegegner 1 als Auskunftsperson über ein strafbares Verhalten berichtete und Strafantrag stellte, wodurch die Ehre des Beschwerdeführers tangiert wird, ist folglich durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gedeckt. Dies hielt bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend fest und nahm mithin zu Recht kein Strafverfahren diesbezüglich an Hand (Urk. 3 Rz. 6).
Der vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung, Folter, Deportation, Körperverletzung, Korruption etc. (Urk. 2 S. 1) soweit überhaupt nachvollziehbar kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 ein Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft ersichtlich ist. Wie bereits ausgefährt, bilden derartige, Allfällige weitere Delikte zudem nicht Gegenstand der angefochtenen NichtanhandnahmeVerfügung und wären im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht zu behandeln (vgl. E. III.1).
Im Ergebnis fehlen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinngemäss Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1).
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die vorliegende Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der mit seinen Anträgen unterliegende Beschwerdeführer hat damit ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von 2 und 17 GebV OG auf moderate
Fr. 800 festzusetzen.
Mangels erheblicher Umtriebe der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessent-
schädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 f. StPO).
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 6, gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 20. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident i. V.:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Glavonjic
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