Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE230155 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 20.10.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Zusammenfassung : | Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschwerdegegner 1 geklagt, weil sie glaubt, dass er eine falsche Diagnose gestellt und eine unnötige Operation durchgeführt hat. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Beweise für ihre Behauptungen vorlegen kann. Der Beschwerdegegner 1 hatte im Vorfeld der Operation angemessene Untersuchungen durchgeführt und die Operation war medizinisch gerechtfertigt. Auch die verordnete Ergotherapie nach der Operation war laut den ärztlichen Einschätzungen angemessen. Letztendlich wurde entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da keine Beweise für ein Fehlverhalten des Beschwerdegegners 1 vorliegen. |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Operation; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Beschwerden; Bericht; Ringband; Beschwerdegegners; Recht; Unfall; Schneeschaufel; Einschätzung; Diagnose; -Ringband; Therapie; Verletzung; Ergotherapie; Schläge; Verfügung; Schneeschaufeln; Behandlung; Akten; Beugesehne |
Rechtsnorm: | Art. 10 StPO ; Art. 12 StGB ; Art. 125 StGB ; Art. 136 StPO ; Art. 308 StPO ; Art. 318 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 6 UVG ; |
Referenz BGE: | 130 IV 7; 134 IV 175; 135 I 187; 137 I 195; 137 IV 219; 138 IV 186; 138 IV 86; 143 III 65; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230155-O/U/AEP
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier, Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin
Dr. iur. E. Welte
Verfügung und Beschluss vom 20. Oktober 2023
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Einstellung
Erwägungen:
Am 2. Juli 2021 erstattete A.
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei
der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen Dr. med. B.
(nachfolgend:
Beschwerdegegner 1) wegen Fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 18/1).
Mit Verfügung vom 11. April 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen den Beschwerdegegner 1 gefährte Strafverfahren ein (Urk. 3/1).
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 29. April 2023 Beschwerde mit dem sinngemüssen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 sei weiterzuführen (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, zur Deckung der sie Allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 6; Urk. 11). Am 5. Juni 2023 stellte die Beschwerdeführerin sodann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 12-15). Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 18). Wie zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Stellungnahmen wurden daher nicht eingeholt (Art. 390 Abs. 2 StPO). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
Angefochten ist eine EinstellungsVerfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Hintergrund der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin konsultierte im März 2021 den Beschwerdegegner 1 aufgrund von (neuerlichen) Beschwerden am Mittelfinger ihrer rechten Hand. Dieser sei stark angeschwollen gewesen und die Bewegung vom Mittelfinger Richtung
Ringfinger habe stark geschmerzt. In der Folge diagnostizierte der Beschwerdegegner 1 eine Verschlimmerung eines bereits im Jahr 2020 festgestellten, begin- nenden Schnappfingers (tendovaginitis stenosans) und empfahl der Beschwerdeführerin eine Operation (A1-Ringbandspaltung), welche er am 23. März 2021 durchführte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Diagnose (Schnappfinger) sei eine Fehldiagnose gewesen und habe die erwähnte unnötige Operation nach sich gezogen, in deren Folge sie starke Schmerzen habe erleiden müssen. Eine vom Beschwerdegegner 1 verordnete Fehltherapie (Ergotherapie) habe so- dann den Heilungsverlauf verzügert. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 nebst den vorgängig besprochenen ohne ihre Einwilligung weitere Operationshandlungen vorgenommen. Die Beschwerden an ihrer rechten Hand seien die Folge ei- nes Unfalls (beim Schneeschaufeln im Januar 2021 erlittene Schlüge auf die Hand) und keine (vorbestehende) Krankheit, was der Beschwerdegegner 1 in Verletzung seiner ürztlichen Sorgfaltspflicht verkannt habe und weshalb es zur Fehldiagnose, Fehloperation und Fehltherapie gekommen sei.
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, im Rahmen der getätigten umfangreichen Ermittlungen und Abklärungen, insbesondere nach Beizug und Sichtung sämtlicher vorhandener Kranken- und Versicherungsakten der Beschwerdeführerin, hätten sich abgesehen davon, dass die Unterlagen die Mändlichen Ausführungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt hätten im Wesentlichen folgende Erkenntnisse ergeben: Bereits im Juni 2020 habe die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt Dr. med. C. aufgesucht und von Missempfindungen in der rechten Hand berichtet, welche sich im Laufe des Mai 2020 eingestellt hätten. Am 17. Juni 2020 habe auf Veranlassung ebendieses Hausarztes eine Untersuchung durch Dr. med. D. , Praxis für Neurologie, stattgefunden, dessen Bericht vom 19. Juni 2020 zu entnehmen sei, dass u.a. das Vorliegen eines beginnenden Schnappfingers in Betracht gezogen werden müsse. Am 1. März 2021 habe sich die Beschwerdeführerin erneut bei ihrem Hausarzt gemeldet und von wiederkehrenden Beschwerden in der rechten Hand nach einer schweren körperlichen Belastung (Schneeschaufeln) berichtet. Die Behandlung sei mittels Ruhigstellung der Hand mit einer Schiene erfolgt, was allerdings nur sehr vorübergehend zu einer Besserung der Beschwerden gefährt habe. Ab Mitte März 2021 habe die Beschwerdeführerin die vorliegende Problematik vom Beschwerdegegner 1 behan- deln lassen. Seit 1. März 2021 habe sie zudem von der Schweizerischen I. Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: I. ) im Rahmen ihrer Krankentaggeldversicherung Leistungen bezogen. Am 7. Mai 2021, mithin drei Tage bevor die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit wieder hätte aufnehmen sollen, habe sie sich erstmals bei Dr. med. E. zur Einholung einer Zweitmeinung eingefunden. Dem von der Staatsanwaltschaft eingeholten Befund sei zu entnehmen,
dass auch Dr. med. E.
eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit des
rechten Mittelfingers habe feststellen können. Im Ultraschall hätten sich die Beugesehnen vom Mittelfingergrundglied abgehoben dargestellt, was für eine fehlen- de reduzierte Funktion des A2-Ringbandes spreche. Zudem habe sich ein eingeschränktes Gleitverhalten der Beugesehnen gezeigt. Dr. med. E. habe aber ausDrücklich festgehalten, dass sie die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schlüge durch die Schneeschaufel gegen die Handfläche für nicht beschwerdeursöchlich halte, aus ihrer Sicht mithin keine Unfallfolgen vorlägen. Angaben dazu, dass der Finger der Beschwerdeführerin aus der Sicht der ürztin einer falschen Therapie unterzogen worden sei, wie die Beschwerdeführerin dies im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme geltend gemacht habe, fänden sich im Bericht keine.
Am 11. Mai 2021 habe die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin den bereits pendenten Versicherungsfall neu der I. als Unfallgeschehen im Rahmen des Schneeschaufelns, welches am 8. bzw. 14. Januar 2021 stattgefunden und zu den inkriminierten Beschwerden gefährt haben solle, gemeldet. Gemäss den bei der I. beigezogenen, vollständigen Akten betreffend den Versicherungsfall der Beschwerdeführerin sei der Anlass für diese Schadenmeldung die
Angabe derselben gegenüber Dr. med. E.
gewesen, wonach ihre Beschwerden erstmals im Januar 2021 nach dem Schneeschaufeln aufgetreten seien. Per 30. Juni 2021 sei der Beschwerdeführerin dann das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt worden.
Am 1. Juni 2021 habe Dr. med. E.
der Beschwerdeführerin ein Ar-
beitsunfähigkeitszeugnis mit dem Vermerk Unfall ausgestellt. Auf entsprechende
schriftliche Nachfrage der Staatsanwaltschaft habe Dr. med. E.
erklärend
angefährt, dass sie ein erstes Arbeitsunfähigkeitszeugnis aus den zuvor erwähnten Gründen auf Krankheit ausgestellt habe. Nur auf Insistieren der Beschwer- deführerin hin sei dieses dann aber auf Unfall umgeschrieben worden.
Den Akten sei weiter zu entnehmen, dass die I. sämtliche vorhande- nen medizinischen Akten dem die Versicherung beratenden Arzt Dr. med. F. , Facharzt für orthopädische Chirurgie, zur Beurteilung vorgelegt habe. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht auf ein wie von ihr geltend gemachtes Trauma, sondern auf eine chronische überlastung zurückzuführen seien, weshalb die I. in der Folge Leistungen aus UVG unter Hinweis darauf, dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei und keine unfalLöhnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, mit Ver- Fügung vom 25. November 2021 abgelehnt habe.
Aus den beigezogenen Versicherungsakten erhelle, dass die Beschwerdeführerin hiergegen Einsprache erhoben habe, woraufhin die I. das von der Krankentaggeldversicherung erstellte Gutachten des Swiss Medical Assessment- und Business-Centers (SMAB) sowie weitere Arztberichte bei den die Beschwer- deführerin behandelnden ürzten Dr. med. C. , Dr. med. D. sowie dem Beschwerdegegner 1 eingeholt habe. Diese Berichte machten deutlich, dass die erwähnten Beschwerden und die von der Beschwerdeführerin selber ins Feld geführten möglichen Ursachen, Nämlich eine überbelastung der Hand/des Fingers, bereits im Jahr 2020 thematisiert und insbesondere das Vorliegen eines möglichen Schnappfingers bereits im Mai 2020 diagnostiziert worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die bereits zu einem Früheren Zeitpunkt von Dr. med. F. vorgenommene Beurteilung, dass die Beschwerden nicht auf ein im Ja- nuar 2021 stattgehabtes Trauma, sondern auf eine bereits länger zurückliegende überbelastung zurückzuführen seien, umso schlüssiger, weshalb die I. die Einsprache der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 27. September 2022 abgewiesen habe.
Bei einer GesamtWürdigung der vorliegenden Sach- und Beweislage, insbesondere unter Einbezug der zahlreich vorhandenen Fachmeinungen, sei zusammenfassend festzuhalten, dass die Vermutung der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner 1 habe eine Fehldiagnose gestellt und in der Folge eine unnötige Operation vorgenommen, in den Akten keine Stätze finde und damit kein Raum mehr für den Vorwurf des unsachgemüssen Handelns bzw. der fahrlüssigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 StGB gegenüber dem Beschwerdegegner 1 bestehe. Insbesondere auch die Sichtung der umfangreichen und vom Strafverfahren unabhängig erstellten Versicherungsakten habe keinerlei Hinweise auf ein Fehlverhalten des Beschwerdegegners 1 bzw. einen entsprechenden neuen, erfolgversprechenden Ermittlungsansatz ergeben. Vor diesem Hintergrund Erübrigten sich insbesondere auch weitergehende medizinische Abklärungen (Urk. 3/1).
Die Beschwerdeführerin entgegnet im Wesentlichen, sie habe sich am
17. März 2021 nur für die A1-Ringbandspaltung entschieden und diese bewilligt, nicht aber die ausgedehnte Beugesehnensynovektomie sowie die ?-ffnung und Spülung des Digitalkanals. Folglich habe der Beschwerdegegner 1 gleichzeitig ei- ne zweite, von ihr nicht bewilligte Operation durchgefährt. Die Fehloperation sei aufgrund der vom Beschwerdegegner 1 vermuteten, aber nicht nachweisbaren rheumatoiden Arthritis und Phlegmone durchgefährt worden, weshalb der Beschwerdegegner 1 diese Diagnose in seinen Berichten weiterhin aufrecht erhalte, obschon das Labor keine Phlegmone und rheumatoide Arthritis habe nachweisen können.
Sodann werde ihre Strafanzeige von der Einschätzung von Dr. med. G. , Handchirurgie Spital H. , gestützt, welcher u.a. angegeben habe, bei einer Ringbandspaltung gebe es keine Phlegmone und die seitliche Bewegung ihres Mittelfingers Richtung Ringfinger schmerze wegen der verletzten Seitenb?nder, was vom (Schneeschaufel-)Unfall herRöhre. Dessen Bericht untermauere mithin, dass der Beschwerdegegner 1 eine Fehldiagnose gestellt, unnötige Operationen vorgenommen und Fehlbehandlungen durchgefährt habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 habe festgehalten, aufgrund der starken Schwellung des Mittelfingers habe zudem ein zusätzliches Infektgeschehen (Beugesehnenphlegmone) und eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis nicht sicher ausgeschlossen werden können, womit eine einwandfreie Indikation zur Operation resp. Spaltung des A1-Ringbandes bestanden habe. Dies bedeute, dass der Beschwerdegegner 1 mit seinen Ungeklärten, unbestätigten und ungesicherten Diagnosen eine einwandfreie Indikation zur Operation resp. Spaltung des A1-Ringbandes beGründe. Diese Indikation habe sich als Fehlindikation, Fehldiagnose und Fehloperation erwiesen, was sich aus dem Labor- Endbefund ergebe, welcher das Infektgeschehen und eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis nicht bestätige.
Der Beschwerdegegner 1 habe es vor der Operation zudem unterlassen, aufklürende Untersuchungen (inkl. MRI) durchzuführen, welche die Phlegmone und die rheumatoide Arthritis nachgewiesen hätten eben nicht, um eine un- nötige Operation zu vermeiden. Eine Sorgfältige und fachgemüsse Erstuntersuchung mit MRI am 17. März 2021, insbesondere mit dem Wissen, dass sie (die Beschwerdeführerin) zuvor beschwerdefrei gewesen sei und seit dem Schneeschaufeln Beschwerden, Schwellungen und starke Schmerzen gehabt habe, hätte die Unfallverletzungen aufgezeigt und die Fehlbehandlungen verhindert. Sodann habe die Staatsanwaltschaft den wichtigen Bericht zur MRI-Untersuchung vom
20. Juli 2021 mit den vielen Schneeschaufelunfall-Verletzungen unbeachtet gelassen.
Weiter habe es die Staatsanwaltschaft unterlassen, die anlässlich der Haus- durchsuchung in der Praxis des Beschwerdegegners 1 sichergestellten Ultraschallaufnahmen mit einem neutralen medizinischen Gutachten zu klüren und bei ihrem Entscheid zu berücksichtigen. Dies gelte auch für diverse Fragen zum Vorgehen des Beschwerdegegners 1, welche sich unabhängig von der Frage stellten, ob die Behandlung wegen einer Krankheit wegen eines Unfalls erfolgt sei. Die Frage, ob es eine Krankheit ein Unfall gewesen sei, sei Völlig unabhängig vom Strafverfahren und unerheblich für die Beurteilung, ob der Beschwerdegegner 1 ürztliche Behandlungsfehler begangen habe, welche einen Gesundheitsschaden verursacht hätten. Die angefochtene Verfügung fokussiere aber auf
genau diese Frage. Schliesslich sei ihr Finger vom Beschwerdegegner 1 sechs Wochen lang mittels Ergotherapie fehlbehandelt worden, was zu zusätzlichen Verletzungen gefährt und eine Heilung verunmöglicht habe. Dies werde auch durch den Umstand belegt, dass ihr (der Beschwerdeführerin) nach dem Arztwechsel zu Dr. med. E. eine Schontherapie mit dreimonatigem Belastungsverbot verordnet worden sei anstatt die vorhergehende aggressive Mobilisationstherapie des Beschwerdegegners 1 (Urk. 2).
Zunächst rägt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwaltschaft habe sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der Frage befasst, ob der Beschwerdegegner 1 eine einfache Körperverletzung begangen habe, indem sie (die Beschwerdeführerin) nicht in alle Operationshandlungen eingewilligt habe (Urk. 12
S. 1). Damit moniert die Beschwerdeführerin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 135 I 187 E. 2.2; 142 I 93 E. 8.3) ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht vorab zu prüfen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Betroffenen nicht nur die Möglichkeit, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, sondern verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hürt, pröft und in der Entscheidfindung beRücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausDrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die Höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die überlegungen ge- nannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stätzt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
3.
Der Beschwerdeführerin ist insofern Recht zu geben, als dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht darlegt, weshalb die geltend gemachte fehlende Einwilligung für die weitergehenden Operationshandlungen kei- ne Fahrlässige Körperverletzung durch den Beschwerdegegner 1 zu begründen vermöge. Diesen Vorwurf, welchen die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Eingabe vom 9. April 2023 an die Staatsanwaltschaft (Urk. 3/5) erhoben hat, findet in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben jedoch Fälle, in denen der Mangel dadurch geheilt werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die Angelegenheit mit voller Kognition entscheidet. Unter diesen Voraussetzungen ist von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit dies zu einem formalistischen Leerlauf und einer nicht zu rechtfertigenden Verfahrensverzügerung führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
Bei der strafprozessualen Beschwerde handelt es sich um ein ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel. Die hiesige Kammer kann die Sache in allen Sachverhalts- und Rechtsfragen uneingeschränkt überprüfen (Art. 393 Abs. 2 StPO). Nachfolgend wird die angefochtene Verfügung unter BeRücksichtigung der äusserungen der Beschwerdeführerin einlässlich gepröft. Damit wird eine Allfällige Gehürsverletzung durch die Staatsanwaltschaft geheilt. Der Nicht-BeRücksichtigung des Vorwurfs der nur teilweise erfolgten Einwilligung in die Operationshandlungen in der angefochtenen Verfügung ist indes bei den Kostenfolgen Rechnung zu tragen.
Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklüren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks
steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klürung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhürten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu Schätzen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprächen führen Müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).
Bei zweifelhafter Beweisbzw. Rechtslage hat jedoch nicht die UntersuchungsBehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu
restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestände. Der Grundsatz in dubio pro duriore verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben wer- den muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7;
JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N
5).
Vorliegend steht der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB im Raum. Fahrlässig begeht ein Verbrechen Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Die Erfüllung des Tatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung setzt voraus, dass der täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 134 IV 175 E. 3.1 m.w.H.).
Der Arzt verletzt seine Pflichten (nur) dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie ein sonstiges Vorgehen w?hlt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Voraussetzungen der ürztlichen Kunst nicht genügt (BGE 134 IV 175 E. 3.2; BGE 130 IV 7 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.3.1 m.w.H.). Der Arzt handelt mithin unSorgfältig, wenn sich sein Vorgehen nicht nach den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln richtet und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht entspricht (BGE 130 IV 7 E. 3.3 m.w.H.). Die nachträgliche Beurteilung aufgrund eines Verletzungsoder Todesfalls hat ex ante zu erfolgen, d.h. aus dem Kenntnisstand vor Eintritt des fatalen Ereignisses, zu den Zeitpunkten, in welchen die Diagnose gestellt bzw. die Therapie das sonstige Vorgehen gewöhlt werden mussten. Dass man im Nachhinein (vielleicht) ein anderes Vorgehen gewöhlt hätte, ist nicht von Belang (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 6.3.3).
Vorliegend steht die Frage im Zentrum, wovon der Beschwerdegegner 1 ex ante, d.h. im Vorfeld der Vornahme der Operation am rechten Mittelfinger der Beschwerdeführerin am 23. März 2021, in Beachtung seiner ürztlichen Sorgfaltspflichten ausgehen durfte und musste.
Zunächst ist auf die Kritik der Beschwerdeführerin an den Ausführungen von Dr. med. E. einzugehen, welche von der Beschwerdeführerin zwecks Einholung einer Zweitmeinung konsultiert wurde. Dr. med. E. erstattete am 7. Mai 2021 einen Bericht zu Handen des Hausarztes der Beschwerdeführerin, Dr. med. C. (Urk. 18/17/2, Bericht Dr. med. E. vom 7. Mai 2021) und am
16. Mai 2022 einen ürztlichen Befund zu Handen der Staatsanwaltschaft (Urk. 18/6/6). Die Beschwerdeführerin moniert, Dr. med. E. habe ihren ürztlichen Befund vorsätzlich falsch erstellt, habe sie doch die zweite ihr unterbreitete Frage abgeändert bzw. diese auf die Erstvorstellung eingeschränkt, wodurch das gesamte Fragenprotokoll verfälscht worden sei. Weiter habe Dr. med. E. die von ihr veranlasste MRI-Untersuchung pflichtwidrig nicht erwähnt, wodurch die von ihr (der Beschwerdeführerin) erlittenen Unfallfolgen verdeckt worden seien. Ohnehin sei Dr. med. E. als nachbehandelnde ürztin befangen (Urk. 2 S. 1 ff.).
Der Vorwurf der vorsätzlichen Abgabe eines falschen ürztlichen Befundes durch Dr. med. E. entbehrt jeglicher Grundlage. Dass diese die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen im Zusammenhang mit der Erstvorstellung bei ihr beantwortet hat, ist nicht zu beanstanden. Zum einen ist diese änderung aus ihrem ürztlichen Befund ohne Weiteres ersichtlich (Urk. 18/6/6 S. 1). Zum anderen muss selbstredend anlässlich der Erstkonsultation zunächst eine Diagnose gestellt werden, bevor hernach mit der Therapie begonnen werden kann. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass Dr. med. E. in ihrem ürztlichen Befund die von ihr veranlasste MRI-Untersuchung nicht erwähnte. Es ist weder ersichtlich noch legt die Beschwerdeführerin dar, inwiefern hierdurch ein falsches Bild von ihrem Gesundheitszustand vermittelt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der MRI-Untersuchungsbericht zwar diverse Befunde auflistet, aber keine Aussage hinsichtlich deren Zustandekommen trifft (Urk. 3/16). Mithin ergibt sich aus diesem Bericht in keiner Weise, dass die betreffenden Beschwerden von einem Unfall herrühren sollen. Zudem erhellt nicht, welches Motiv Dr. med. E. gehabt haben sollte, einen falschen ürztlichen Befund abzugeben, zumal sie ihre Einschätzung unter Hinweis auf die Strafdrohung des falschen ürztlichen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB abgegeben hat (Urk. 18/6/5). Dr. med.
E. ist ohne Weiteres zuzugestehen, dass sie eine eigene, von der Beurteilung des Beschwerdegegners 1 unbeeinflusste fachliche Einschätzung abgibt. Mit ihrer pauschalen Kritik an den Ausführungen von Dr. med. E. vermag die Beschwerdeführerin keine Hinweise für deren fehlende unabhängigkeit für die Erstattung eines falschen ürztlichen Befundes zu begründen. Allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Einschätzung von Dr. med. E. nicht teilt, ergibt sich dies selbstredend nicht. Somit geht die Kritik der Beschwer- deführerin an der Einschätzung von Dr. med. E. fehl, weshalb im Folgenden vorbehaltlos darauf abgestellt werden kann.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die vom Beschwerdegegner 1 im März 2021 gestellte Diagnose eines (fortschreitenden) Schnappfingers (tendovaginitis stenosans) sei eine Fehldiagnose gewesen. Ihre neuerlichen Beschwerden an der rechten Hand seien die Folge eines Unfallgeschehens (Schneeschaufeln mit schmerzhaften Schlägen auf ihre rechte Hand im Januar 2021) und nicht auf den früher diagnostizierten Schnappfinger zurückzuführen gewesen (Urk. 2).
Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, findet die Darstellung der Beschwerdeführerin betreffend den angeblichen Auslöser ihrer Beschwerden (Trauma durch Schlüge) in den vorliegenden Akten keine Stätze: So hat die von der Beschwerdeführerin zwecks Einholung einer Zweitmeinung konsultierte Dr. med. E. in ihrem ürztlichen Befund vom 16. Mai 2022 zu Handen der Staatsanwaltschaft in aller Deutlichkeit kundgetan, dass aus ihrer Sicht der geltend gemachte Unfall nicht die Ursache der Beschwerden der Beschwerdeführerin sei. So führte sie aus, die von dieser beschriebenen Schlüge durch die Schneeschaufel gegen die Handfläche halte sie für nicht beschwerdeursöchlich. Für sie lägen keine Verletzungen im medizinischen Sinn und keine Unfallfolgen vor (Urk. 18/6/6
S. 2 f.). Die Einschätzung von Dr. med. E. , welche die Beschwerdeführerin zeitnah nach der Operation vom 23. März 2021 behandelte, spricht mithin klar gegen die Darstellung, wonach ein Trauma durch Schlüge die neuerlichen Beschwerden ausgeläst haben soll.
Mit E-Mail vom 14. Mai 2021 an ihren Hausarzt, Dr. med. C. , erkun- digte sich die Beschwerdeführerin, ob die bei ihr festgestellten Erhöhten Entzündungswerte von der unbehandelten Fingerverletzung (am Ringband A2) stammten. Dr. med. C. erwiderte, die Entzündungswerte seien bei ihr sehr hoch gewesen. Bei einer Verletzung durch einen Schlag mit Verletzung der Sehne sähe man in der Regel nie Erhöhungen der Entzündungswerte. Allenfalls wäre eine leichte Erhöhung denkbar. Die bei ihr (der Beschwerdeführerin) aber deutlich erhöhten CRP-Werte und Blutsenkungswerte seien nicht durch eine solche Verletzung erklürbar. Das gute Ansprechen auf die Kortison-Behandlung spreche ebenfalls dagegen (Urk. 18/2/2, E-Mail von Dr. med. C. vom 17. Mai 2021). Mit-
hin lassen sich gemäss Dr. med. C.
? in übereinstimmung mit Dr. med.
E. die Beschwerden (hohe Entzündungswerte) nicht auf das von dieser vorgebrachte Unfallgeschehen zurückführen.
Diese Einschätzung teilt im übrigen auch der die I. -Versicherung beratende Arzt Dr. med. F. Facharzt für orthopädische Chirurgie. Auch er kam klar zum Schluss, die in der MR-Untersuchung vom 20. Juli 2021 beschriebenen diversen VerÄnderungen (Ringbandl?sionen, Zerrung der Collateralb?nder, des MPC-Gelenks und des PIP-Gelenks sowie die Pulley-Läsion) seien nicht auf ein Trauma, sondern vielmehr auf eine chronische überbelastung zurückzuführen (Urk. 3/10).
Was die Beschwerdeführerin diesen einhelligen und überzeugenden ürztlichen Einschätzungen entgegenhält, verfängt nicht. Soweit sie geltend macht, Dr. med. J. von der K. AG in L. habe anlässlich der Besprechung der MRI-Untersuchung vom 20. Juli 2021 ihr gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass ihre Beschwerden von Schlägen auf ihre Hand stammten (vgl. Urk. 18/5/1 F/A 6 S. 6 oben), ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine blosse, unbelegte Behauptung handelt. Eine entsprechende äusserung von Dr. med. J. findet sich in den vorliegenden Akten an keiner Stelle. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner 1 darauf hingewiesen hat, dass sich anhand einer MRI-Untersuchung zwar der Ist-Zustand, nicht aber die Ursache für diesen Zustand eruieren lasse (Urk. 18/9/1 Rz. 45). Auch aus diesem Grund erscheint zweifelhaft, dass sich Dr. med. J. allein gestützt auf den Befund der
MRI-Untersuchung der Beschwerdeführerin so geäussert haben soll, wie sie dies darstellt.
Nicht rechtsgenügend in Zweifel zu ziehen vermag die Beschwerdeführerin die dargelegten, übereinstimmenden ürztlichen Einschätzungen auch mit ihrem Verweis auf die abweichende Ansicht von Dr. med. G. . Wie sich aus dessen Bericht zu Handen des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 27. April
2023 ergibt, hat Dr. med. G.
keine eigene Ultraschalloder MRIUntersuchung durchgefährt, sondern seine Feststellungen allein gestützt auf das Betrachten/Abtasten der Hand der Beschwerdeführerin getroffen. Dass er sich allein gestützt darauf ein zuverlüssiges Bild von der Ursache der Beschwerden machen konnte, erscheint fraglich. Aus den Formulierungen in seinem Bericht wird denn auch klar, dass sich Dr. med. G. diesbezüglich keineswegs sicher ist, legt er doch offen, dass es sich bei den von ihm angestellten überlegungen lediglich um Vermutungen handle (Urk. 3/18). Zu beachten ist auch, dass Dr. med.
G.
die Beschwerdeführerin erst am 27. April 2023, mithin mehr als zwei
Jahre nach dem angeblichen Unfall und der Operation durch den Beschwerdegegner 1, untersuchte. Im Ergebnis vermag die Einschätzung von Dr. med. G. die überzeugende und einhellige Ansicht der weiteren, zeitnah mit dem Fall befassten medizinischen Fachpersonen nicht massgeblich zu erschättern.
Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdeführerin aus dem Bericht zum MRI-Untersuch vom 20. Juli 2021 zu ihren Gunsten ableiten will. In diesem Bericht werden zwar diverse Befunde aufgefährt, eine Aussage mit Bezug auf deren (mutmassliche) Ursache enthält der Bericht aber gerade nicht (vgl. Urk. 3/16). Dies erstaunt denn auch nicht, gibt eine MRI-Untersuchung doch wie erwähnt zwar Aufschluss über einen Zustand, nicht aber über dessen Zustan- dekommen bzw. Ursachen. Dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin von einem Unfall herrühren sollen, wie diese geltend macht, lässt sich dem Bericht der MRI-Untersuchung vom 20. Juli 2021, welche Untersuchung Dr. med. E. in ihrem ürztlichen Befund zu Handen der Staatsanwaltschaft unterschlagen haben soll, mithin nicht ansatzweise entnehmen.
gestützt auf die einhelligen fachlichen Einschätzungen von Dr. med. C. , Dr. med. E. und Dr. med. F. , welche die Ansicht des Beschwerdegegners 1 bestätigen, ist mit der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin, welche Anlass zur Operation vom 23. März 2021 gaben, entgegen ihrer Darstellung nicht auf das von ihr geltend gemachte Unfallgeschehen (Schlüge beim Schneeschaufeln) zurückzuführen sind. Selbst wenn es sich anders verhielte, ergübe sich daraus indes nicht, dass dem Beschwerdegegner 1 eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen wäre (vgl. unten E. 3.9. ff.).
In Anbetracht der dargelegten ürztlichen Einschätzungen besteht sodann kein Anlass, wie von der Beschwerdeführerin gefordert ein zusätzliches, neutrales medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich mit sämtlichen von ihr in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Fragen und der MRI-Untersuchung des Beschwerdegegners 1 vom 17. März 2021 auseinandersetzt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich weitestgehend darauf, den einhelligen und überzeugenden ürztlichen Fachmeinungen ihre eigene, gegenteilige Ansicht als medizinischer Laie gegenüberzustellen, ohne aufzuzeigen, aus welchen Gründen Anlass zu Zweifeln an der überzeugungskraft der Expertenmeinungen bestehen sollte. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, welche sich auf die umfangreichen medizinischen Unterlagen, inkl. der vollständigen Dossiers der Versicherung, stätzte, ist mithin nicht zu beanstanden.
Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdegegner 1 im Vorfeld der Operation vom 23. März 2021 keine Kenntnis von den angeblich von der Beschwerdeführerin im Januar 2021 beim Schneeschaufeln erlittenen Schlüge hatte. So führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe erst im Nachhinein realisiert, dass ihre Beschwerden durch den Unfall mit der Schneeschaufel entstanden seien (Urk. 18/5/1 F/A 6 S. 4; Urk. 3/5 S. 4; Urk. 3/6 S. 1 f.). über die angeblich verletzungskausalen Schlüge durch die Schneeschaufel setzte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 erst mit E-Mail vom 21. Juni 2021 in Kenntnis (Urk. 18/2/2), als sie längst nicht mehr bei ihm in Behandlung war. Letzterer erklärte hierzu, es könne zwar sein, dass die Beschwerdeführerin das Schneeschaufeln ihm gegen-
über erwähnt habe, von den angeblichen starken Schlägen auf die rechte Hand beim Schneeschaufeln, welche die vermehrten Beschwerden ausgeläst haben sollen, habe er aber erst durch die erwähnte E-Mail erfahren (Urk. 18/4/1 F/A 18, 23 ff.).
Es liegt auf der Hand, dass die Kenntnis der genauen Vorgeschichte der aufgetretenen Beschwerden seiner Patienten (Anamnese) für den behandelnden Arzt essentiell ist, um den weiteren diagnostischen Ablauf zu planen und die geeignete Behandlung in die Wege zu leiten. diesbezüglich weist der Beschwerdegegner 1 zu Recht (im Sinne eines Beispiels) darauf hin, dass etwa ein Brustschmerz ohne Trauma zunächst keine R?ntgenuntersuchung, sondern eher ein EKG nach sich ziehen würde, während bei einem Thoraxtrauma eine Röntgen oder CT-Bildgebung Priorität hätte. Mithin stehe und falle die korrekte Diagnose auch mit den Informationen, die der Patient liefere (Urk. 18/9/6 Rz. 12). Die Frage, welche diagnostischen Untersuchungen im Vorfeld der Operation vorzunehmen waren, hing mithin massgeblich von den dem Beschwerdegegner 1 durch die Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Informationen ab, welche wie erwähnt unvollständig waren. Mithin war dem Beschwerdegegner 1 die Anamnese der Beschwerdeführerin nur teilweise bekannt, welches fehlende Wissen nicht ihm anzulasten ist.
Aktenkundig ist sodann, dass die Beschwerdeführerin bereits deutlich früher, Nämlich im Jahr 2020, die Diagnose eines (beginnenden) Schnappfingers gestellt erhalten hatte: Bereits damals war die Beschwerdeführerin nachdem sie nach eigenen Angaben während des pandemiebedingten Lockdowns sehr viel gehäkelt und gestrickt hatte (Urk. 18/5/1 F/A 4 S. 1) wegen Missempfindungen in der rechten Hand bei Dr. med. C. vorstellig geworden (vgl. Urk. 18/14/3, E-Mail von Dr. med. C. an die I. vom 28. April 2020). Anlässlich einer Untersuchung durch den Neurologen Dr. med. D. am 17. Juni 2020 stellte dieser fest, es sei bei der Beschwerdeführerin eine beginnende tendovaginitis stenosans (Schnappfinger) am rechten Mittelfinger in Betracht zu ziehen (Urk. 18/2/2, Bericht Dr. med. D. vom 19. Juni 2020). Am 26. August 2020 begab sich die Beschwerdeführerin sodann erstmals beim Beschwerdegegner 1 in Behandlung,
welcher mit der Einschätzung von Dr. med. D. einig ging und die Diagnose einer tendovaginitis stenosans Dig. III rechts Stadium I stellte (Urk. 18/14/3, Bericht des Beschwerdegegners 1 vom 26. August 2020). Damals setzte der Beschwerdegegner 1 auf eine konservative Therapie mittels Kortison-Infiltration (Urk. 18/4/1 F/A 17; Urk. 18/14/3, Bericht des Beschwerdegegners 1 vom 26. August 2020). Diese Therapie führte offenbar zu einer spürbaren Verbesserung der Beschwerden, was auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet (Urk. 18/5/1 F/A 4 S. 2 oben; 18/4/1 F/A 18; Urk. 18/2/2, Bericht des Beschwerdegegners 1 vom 18. März 2021).
Nachdem die Beschwerdeführerin bei ihrer erneuten Konsultation beim Beschwerdegegner 1 am 17. März 2021 zwar allenfalls das Schneeschaufeln, nicht aber die dabei angeblich erlittenen Schlüge erwähnte, war es aus der Perspektive des Beschwerdegegners 1 naheliegend, davon auszugehen, dass die erneuten Beschwerden auf die bereits im Jahr 2020 diagnostizierte Erkrankung zurückzuführen sein dürften. diesbezüglich schilderte der Beschwerdegegner 1, der bereits im Jahr 2020 festgestellte Entzündungszustand habe sich im Zeitpunkt der erneuten Vorstellung der Beschwerdeführerin im März 2021 deutlich verschlechtert gehabt (Urk. 18/4/1 F/A 31 ff.). Hinzu kommt, dass die am 17. März 2021 durchgefährte Ultraschall-Untersuchung offenbar keine Hinweise auf die später festgestellte Insuffizienz des A2-Ringbandes lieferte (vgl. Urk. 18/2/2, Bericht des Beschwerdegegners 1 vom 18. März 2021), welche Verletzung gemäss der Beschwerdeführerin von den beim Schneeschaufeln erlittenen Schlägen herrühren soll. Nicht unerwähnt bleiben kann wie erwähnt schliesslich, dass die nach dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden erfolgte Kortison-Behandlung unstreitig zu einer Beschwerdebesserung gefährt hatte. Umso nachvollziehbarer ist, dass der Beschwerdegegner 1 in Kenntnis der Vorgeschichte davon ausging, dass die neuerlichen Beschwerden eine Folge des Fortschreitens der Grunderkrankung (Schnappfinger) seien. Mangels anderweitiger Information seitens der Beschwer- deführerin musste er insbesondere nicht in Betracht ziehen, dass diese Beschwerden die Folgen eines Unfalls bzw. Traumas durch Schlüge sein könnten.
Wenn die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 vorwirft, er habe im Vorfeld der Operation ungenügende Abklärungen getroffen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Die Beschwerdeführerin moniert, der Beschwerdegegner 1 habe es unterlassen, vor der Operation vom 23. März 2021 eine MRI- Untersuchung vorzunehmen (vgl. Urk. 2 S. 7). diesbezüglich legte der Beschwer- degegner 1 indes überzeugend dar, dass auf eine zusätzliche R?ntgen- und MRI- Untersuchung verzichtet worden sei, da die Beschwerdeführerin während der Behandlung nie eine Unfallursache erwähnt habe (vgl. Urk. 18/9/6 Rz. 59). Wie dargelegt, ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwer- degegner 1 zwar möglicherweise eine vermehrte Belastung durch das Schneeschaufeln, aber kein Trauma durch Schlüge erwähnte (vgl. Urk. 18/4/1 F/A 18, 25 f.; Urk. 18/2/2). Weshalb der Beschwerdegegner 1 unter diesen Umständen verpflichtet gewesen sein sollte, zusätzlich zur von ihm durchgefährten Ultraschalluntersuchung noch eine MRI-Untersuchung vorzunehmen, ist nicht ersichtlich und legt auch die Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) dar. Wie bereits erwähnt, spielt auch die (vorliegend unvollständige) Information des behandelnden Arztes durch die Patientin eine massgebliche Rolle, wenn es darum geht, die geeignete Behandlung zu eruieren. Sodann lässt der Beschwerdegegner 1 überzeugend ausführen, dass in Bezug auf WeichteilverÄnderungen die sonografische Untersuchung (Ultraschall) aufgrund der Höheren Ortsauflösung und der Möglichkeit ei- ner dynamischen Untersuchung in der Hand des Erfahrenen ohnehin der MRI- Untersuchung überlegen sei (Urk. 18/9/6 Rz. 59). Diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nichts entgegenzusetzen.
Nachdem die am 17. März 2021 durchgefährte Ultraschalluntersuchung eine Gleitbehinderung auf Höhe des A1-Ringbandes des rechten Mittelfingers der Beschwerdeführerin zutage gefürdert hatte (Urk. 18/2/2, Bericht des Beschwerdegegners 1 vom 18. März 2021) und die Therapie der bereits seit 2020 bestehen- den Handbeschwerden der Beschwerdeführerin mittels Kortison-Infiltration zwar vor-übergehend, nicht aber dauerhaft das gewünschte Ergebnis gezeitigt hatte, erachtete der Beschwerdegegner 1 nunmehr eine operative Behandlung der Beschwerden als angezeigt. diesbezüglich moniert die Beschwerdeführerin, es handle sich dabei um eine Fehloperation, seien doch die vom Beschwerdegegner
1 vermutete Phlegmone sowie die rheumatoide Arthritis im Nachhinein nie bestätigt worden bzw. habe das Labor in der eingeschickten Gewebeprobe gerade kei- ne Hinweise auf Phlegmone gefunden (Urk. 2 S. 3 f.).
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die von ihr beanstandete Indikation für die vorgenommene Operation nicht (nur) auf die vermutete Phlegmone und die rheumatoide Arthritis stätzte, welche vom Beschwerdegegner 1 vermuteten Diagnosen in der Folge nicht bestätigt werden konnten. Dem entsprechenden Bericht des Beschwerdegegners 1 an Dr. med. C. vom 18. März 2021 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Ultraschalluntersuchung eine knollige Verdickung auf Höhe des A1-Ringbandes gezeigt habe, welche zu einer erheblichen Gleitbehinderung der oberflächlichen Beugesehne führe. Es bestehe eine ausgeprägte Druckdolenz über dem A1-Ringband. Der Befund sei mit der Patientin besprochen und eine rasche Dekompression des A1-Ringbandes geplant worden (Urk. 18/2/2, Bericht des Beschwerdegegners 1 vom 18. März 2021). Daraus ergibt sich klar, dass nicht jedenfalls nicht allein die von der Beschwerdeführerin beanstandeten, im Nachhinein nicht nachweisbaren Diagnosen (Phlegmone und rheumatoide Arthritis) den Ausschlag gaben für die Vornahme der Operation vom 23. März 2021. Dies deckt sich mit der Schilderung des Beschwerdegegners 1, welcher erklärte, er habe sonografisch die eindeutige Bestätigung gehabt, dass eine Gleitbehinderung am A1-Ringband vorliege. Durch die Operation sei diese Gleitbehinderung der Beugesehne im Sinne einer A1-Ringbandspaltung aufgehoben worden (vgl. Urk. 18/4/1 F/A 38, 69). Ein eingeschränktes Gleitverhalten der
Beugesehnen des betroffenen Fingers stellte auch Dr. med. E.
fest (vgl.
Urk. 18/6/6 S. 2). Indem die Beschwerdeführerin geltend macht, die Spaltung des A1-Ringbandes sei deshalb eine Fehlindikation gewesen, weil das Infektgeschehen (Beugesehnen-Phlegmone und Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis) nicht nachweisbar habe bestätigt werden können (vgl. Urk. 2 S. 7), ist dies nach dem Gesagten unbehelflich. Mithin vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass die vorgenommene Operation in der konkreten Situation nicht indiziert gewesen wäre, zumal sie selber nicht in Abrede stellt, dass der betreffende Finger vor der Operation eine massive Schwellung (Daktylitis) und eine eingeschränkte Beweglichkeit aufwies.
Anzufügen bleibt schliesslich, dass der Umstand, dass sich die urspränglichen vom Beschwerdegegner 1 vermuteten Diagnosen (Phlegmone und rheumatoide Arthritis) im Nachhinein nicht bestätigten, selbstredend nicht bedeutet, dass die entsprechende Einschätzung des Beschwerdegegners nicht haltbar bzw. sorgfaltspflichtwidrig gewesen wäre. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass jede ürztliche Diagnose, welche sich im Nachhinein nicht belegen lässt, als Sorgfaltspflichtverletzung zu qualifizieren wäre, was offensichtlich nicht sein kann. Dass man im Nachhinein (vielleicht) ein anderes Vorgehen gewöhlt hätte, ist wie erwähnt (vgl. vorne E. IV./2.) nicht von Belang, ist doch die Frage nach ei- ner (ürztlichen) Sorgfaltspflichtverletzung aus der Perspektive ex ante zu beurteilen.
Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass die Staatsanwaltschaft zutreffend zum Ergebnis gelangte, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fehldiagnose und Vornahme einer unnötigen Operation in den Akten keine Stätze finden. Der Vorwurf, dass die Staatsanwaltschaft nur ungenügende Abklärungen vorgenommen habe, geht sodann in Anbetracht der diversen vorliegenden ürztlichen Einschätzungen fehl. Es fehlen Anhaltspunkte für ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit der von ihm gestellten Diagnose und der Operation des rechten Mittelfingers der Beschwerdeführerin am 23. März 2021. Davon, dass dieser eine Diagnose gestellt bzw. ein Vorgehen gewöhlt hätte, welche nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erschienen und daher den objektivierten Vor-aussetzungen der ürztlichen Kunst nicht genügt hätten, kann keine Rede sein.
Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, nach der besagten Operation habe eine vom Beschwerdegegner 1 verordnete, sechs wöchige Fehlbehandlung (Ergotherapie) stattgefunden, welche zu zusätzlichen Verletzungen gefährt bzw. die Heilungszeit verlängert habe. Nach dem Arztwechsel zu Dr. med. E. habe sie statt der vorhergehenden aggressiven Mobilisationstherapie eine Schontherapie mit dreimonatigem Belastungsverbot verordnet erhalten (Urk. 2 S. 13 f.).
In ihrem Bericht an Dr. med. C.
vom 7. Mai 2021 hielt Dr. med.
E.
fest, sie habe der Beschwerdeführerin geraten, den Ringbandschutz
konsequent für sechs Wochen zu tragen. Auch die Ergotherapie sollte weitergeführt werden (Urk. 18/17/2, Bericht Dr. med. E. vom 7. Mai 2021). Gemäss Verlaufsprotokoll von Dr. med. E. zuhanden der I. vom 7. September 2021 sei die Vollbelastung ab Ende Juli 2021 wieder möglich, d.h. 12 Wochen nach Therapiebeginn. Im Verlaufseintrag vom 1. Juni 2021 wird sodann festgehalten, die Ergotherapie werde weitergefährt und die Ringbandschutzschiene sei ab dem 7. Mai 2021 während sechs Wochen weiterhin zu tragen. Ab dem 18. Juni 2021 (sechs Wochen nach Therapiebeginn) könne die Schiene weggelassen werden und eine Mobilisierung ohne die Schiene erfolgen ohne Belastung für weitere sechs Wochen (vgl. Urk. 18/14/3, Bericht von Dr. med. E. zu Handen
der I.
vom 7. September 2021). In ihrem ürztlichen Befund vom 16. Mai
2022 schilderte Dr. med. E. , zur Behandlung der eingeschränkten Fingerbeugung sei zunächst eine Entlastung in einer A2-Ringbandschiene ab dem 7. Mai 2021 über sechs Wochen erfolgt. während dieser Zeit und hernach habe regelmässig Ergotherapie stattgefunden. Eine theoretische Vollbelastung sei ab Ende Juli 2021 erlaubt worden. Es habe sich nach dieser Zeit die weitere Ergotherapie bis März 2022 angeschlossen (Urk 18/6/6 S. 2). In ihrem Abschlussbe-
richt vom 28. März 2022 hielt Dr. med. E.
fest, es sei eine konservative
Therapie mittels Ruhigstellung in einer durch die Ergotherapie angepassten thermoplastischen Schiene zur Entlastung des A2-Ringbandes über sechs Wochen erfolgt. Hernach sei die schrittweise Beübung des Fingers zunächst ohne Belastung und im Verlauf dann der Belastungsaufbau durch die Ergotherapie erfolgt, und zwar bis zum Februar 2022 (Urk. 18/2/2, Abschlussbericht Dr. med. E. vom 28. Juni 2022).
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass Dr. med. E. in
keiner Weise Kritik an der vom Beschwerdegegner 1 verordneten Ergotherapie geäussert, geschweige denn diese als Fehlbehandlung eingestuft hat, und zwar weder in ihrem Bericht vom 7. Mai 2021 an den Hausarzt Dr. med. C. noch in ihrem ürztlichen Bericht zu Handen der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2022. Im Gegenteil hat sie klar zum Ausdruck gebracht, dass die bereits begonnene Ergotherapie weiterzuführen sei, und zwar parallel zum Tragen des Ringbandschutzes durch die Beschwerdeführerin. Dass die vom Beschwerdegegner 1 verordnete Ergotherapie von vornherein nicht indiziert gewesen sein soll, kann mithin in Anbetracht der Ausführungen von Dr. med E. entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin offenkundig nicht gesagt werden. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, Dr. med. E. habe ihr gegenüber geäussert, sie habe wochenlang die falsche Therapie erhalten und müsse nun von vorne beginnen (Urk. 18/5/1 F/A 6 S. 5 oben; Urk. 3/6 S. 14 f.), findet ihre Ansicht in den vorliegenden Akten keine Stätze, sondern erschöpft sich in einer unbelegten Behauptung.
Nur weil Dr. med. E. einen anderen Therapieansatz gewöhlt bzw. die Therapie etwas modifiziert hat, bedeutet dies selbstredend nicht, dass die vom Beschwerdegegner 1 verordnete Therapie nicht indiziert gewesen wäre bzw. die ürztliche Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Dass die Beschwerdeführerin die Ergotherapie offenbar als äusserst schmerzhaft empfand und sich vom Beschwerdegeg- ner 1 diesbezüglich nicht ernst genommen fühlte, ändert daran nichts. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass der Beschwerdegegner 1 nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine Mobilisation des operierten Fingers insbesondere deshalb unumgänglich gewesen sei, weil eine verpasste Ergotherapie in einer solchen Situation in der Regel zu einer Verklebung der Beugesehnen führe, welche das Ergebnis der Operation verschlechtere (Urk. 18/4/1 F/A 71) Zudem treffe es nicht zu, dass der betroffene Finger bei einer Ausdehnung des Ringbandes nicht bewegt werden müsse, sondern die standardisierte Therapie sei eine Mobilisation mit einem kontinuierlich angelegten Ringbandschutz über einen definierten Zeitraum, in der Regel sechs Wochen (Urk. 18/9/6 Rz. 30). Hinzu kommt, dass zu Beginn der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Ergotherapie die Diagnose einer Insuffizienz des A2-Ringbandes, welche dann offenbar das Tragen einer Ringbandschutzschiene erforderlich machte, noch nicht bekannt war (vgl. Urk. 18/2/2, Berichte des Beschwerdegegners 1 vom 12. und 16. April 2021). Mithin ergibt sich aus
dem Umstand, dass Dr. med. E.
offenbar infolge der postoperativ festge-
stellten Problematik mit dem A2-Ringband eine Modifikation der Therapie für angezeigt hielt, kein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Beschwerdegegners 1.
Sodann scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die Angabe von Dr. med. E. , wonach keine Belastung der betroffenen Hand erfolgen dürfe, nicht bedeutet, dass auch keine Therapie erfolgen dürfte, sondern eine absolute Ruhigstellung erfolgen Müsste. Dies ergibt sich klar aus den vorstehend zitierten Berichten von Dr. med. E. , in welchen das Belastungsverbot ausDrücklich im Zusammenhang mit der Frage thematisiert wurde, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin arbeitsfühig ist.
Nach dem Gesagten bestehen gestützt auf die vorliegenden Akten auch keine Anhaltspunkte für ein sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit der postoperativen Behandlung der Beschwer- deführerin.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie habe sich am
17. März 2021 nur für die A1-Ringbandspaltung entschieden und diese bewilligt, nicht aber die ausgedehnte Beugesehnensynovektomie sowie die ?-ffnung des Digitalkanals und dessen Sp?lung, womit der Beschwerdegegner 1 eine zweite, von ihr nicht bewilligte Operation durchgefährt habe, ist Folgendes festzuhalten: Nachdem der Beschwerdegegner 1 offenbar im Rahmen der Operation unerwartet auch eine starke Infiltration der Beugesehne feststellte, welche häufig auf eine Erstmanifestation einer Rheumaerkrankung hindeute, entschied er sich, das ver- änderte Gewebe zu entfernen und dieses zur bakteriologischen und pathologischen Untersuchung einzusenden, u.a. um Mycobakterien als ebenfalls denkbare Ursache ausschliessen zu können. Da sich bei der Operation nach dem ersten Hautschnitt trübes Sekret entleert habe, was häufig ein Hinweis auf eine bakterielle Beteiligung sei, habe er einen Wundabstrich zur bakteriologischen Untersuchung eingesandt. Die vorgenommene Exploration des Digitalkanals biete sodann die zusätzliche Möglichkeit der Gewebeentnahme zur genaueren Prüfung und zum Ausschluss einer rheumatischen Erkrankung (Urk. 18/4/1 F/A 38, 49 ff. und Urk. 3/14).
Es ist allgemein üblich und muss dem behandelnden Arzt zugestanden wer- den, dass er bei unvorhergesehenen Befunden im Rahmen einer Operation, welche einen entsprechenden Handlungsbedarf begründen, die weiteren nötigen
Schritte bzw. Untersuchungen vornimmt. So verhält es sich auch vorliegend, in- dem der Beschwerdegegner 1 aufgrund der festgestellten, zuvor offenbar nicht erkennbaren starken Infiltration der Beugesehne eine Beugesehnensynovektomie für angezeigt hielt und sich mittels Laboruntersuchungen von Gewebeproben über die Ursache der festgestellten Infiltration versichern wollte. Inwiefern diese weiteren Schritte nicht medizinisch indiziert gewesen sein bzw. den Regeln der ürztlichen Kunst nicht entsprochen haben sollen, ist nicht ersichtlich und legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar (Urk. 2 S. 3 f.). Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass die vom Beschwerdegegner 1 vermutete rheumatoide Arthritis und Phlegmone letztlich nicht nachweisbar waren, nicht, dass die Entnahme von Gewebe zur genaueren Prüfung im Rahmen der Operation vom 23. März 2021 nicht indiziert gewesen wäre. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 ist auch insoweit nicht zu erkennen.
Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Kritikpunkte (angeblich unvollständige bzw. falsche Dokumentation durch den Beschwerdegegner 1, angeblich falsche Darstellung von Dr. med. E. mit Bezug auf das ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis) ändern am Entscheidergebnis sodann nichts.
Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Bemessungskriterien von 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf 17 Abs. 1 GebV OG festzusetzen. Unter BeRücksichtigung der festgestellten Gehörsverletzung betreffend den Vorwurf der teilweise fehlenden Einwilligung in die Operationshandlungen (vgl. vorne E. III.), welcher Vorwurf jedoch nur einen kleinen Teil des Aufwandes des Beschwerdeverfahrens ausmachte, rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500 festzusetzen. Diese ist vorab aus der geleisteten Kaution zu beziehen.
Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 12-14).
Gemäss Art. 136 StPO Gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer ZivilAnsprüche ganz teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Von einer aussichtslosen Zivilklage ist im Rahmen eines Strafverfahrens dann auszugehen, wenn die Nichtanhandnahme die Einstellung verfügt wird verfügt wurde (BSK StPO- M AZZUCCHELLI/POSTIZZI, 2. Aufl. 2014, Art. 136 N 15). Bei einem im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung der Untersuchung gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit zu prüfen, ob sich die Beschwerde bzw. ein allfälliges Strafverfahren unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos erweist, d.h. ob die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Gefahr des Unterliegens (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015 E. 2.2.).
Vorliegend stellte sich der Staatsanwaltschaft die Frage, ob mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschwerdegegners 1 zu rechnen ist. Die Staatsanwaltschaft bejahte diese Frage zu Recht. Sie gab die in den entscheidenden Punkten übereinstimmenden Einschätzungen der involvierten medizinischen Fachpersonen korrekt wieder und hielt zutreffend fest, dass die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe einer Fehldiagnose, einer unnötigen Operation und einer Fehlbehandlung durch den Beschwerdegegner 1 in den Akten keine Stätze fänden, womit kein Raum für eine Fahrlässige Körperverletzung bestehe (Urk. 5).
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Wie aufgezeigt geht der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe nur unzureichende medizinische Abklärungen getätigt, fehl. Angesichts der diversen bei den Akten liegenden, übereinstimmenden ürztlichen Einschätzungen konnte die Staatsanwaltschaft davon absehen, ein zusätzliches Gutachten einzuholen, wie es die Beschwerdeführerin verlangt. Fehl geht sodann deren Einwand, wonach Dr. med. E. unzulässig die an sie gerichteten Fragen abgeändert habe, wodurch der gesamte Fragenkatalog verfälscht worden sein. Sodann kann keine Rede davon sein, der Beschwerdegegner 1 habe am 23. März 2021 ohne die Einwilligung der Beschwerdeführerin eine zweite Operation vorgenommen. Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Verweis auf urspränglich vom Beschwerdegegner 1 vermutete Diagnosen, welche sich im Nachhinein nicht bestätigt hätten, ein strafrechtlich relevantes Verhalten desselben aufzuzeigen. Mithin zeigt die Beschwerdeführerin nicht (substantiiert) auf, aus welchen Gründen entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 vorliegen soll, sondern sie beschränkt sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge den einhelligen ürztlichen Einschätzungen gegenüberzustellen. Indem die Beschwerdeführerin als Laie ihre eigene Meinung derjenigen der medizinischen Experten entgegensetzt, vermag sie deren Einschätzung nicht rechtsgenöglich in Zweifel zu ziehen. Damit erweist sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist und sich eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erübrigt.
Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin weder in der Strafuntersuchung anwaltlich vertreten war, noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Hinweise auf ein entsprechendes Vertretungsverhältnis bestehen. So liegt insbeson- dere keine Anwaltsvollmacht vor. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft für das Beschwerdeverfahren fällt auch aus diesem Grund ausser Betracht.
Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe im vorliegen- den Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 1'800 wird zur teilweisen Deckung der Gerichtskosten (Dispositiv- Ziffer 2) verwendet.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad D-5/2021/10030002 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad D-5/2021/10030002 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der
gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 20. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. E. Welte
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