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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE230113
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE230113 vom 15.09.2023 (ZH)
Datum:15.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Vater; Recht; Beschwerdegegner; Beschwerdeführerin; Toten; Staatsanwaltschaft; Leichnam; Verstorbene; Asche; Vaters; Bundesgericht; Einstellung; Verstorbenen; Berechtigte; Bestattung; Rigen; Angehörige; Sinne; Leichnams; Kontakt; Bruder; †C; Entscheid; Angehörigen; Unentgeltliche; Rich-Limmat; Störung; Totenfriedens; Rechtlich
Rechtsnorm: Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 136 StPO ; Art. 262 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 319 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:101 II 177; 111 Ia 231; 112 IV 34; 143 IV 241; 147 IV 188;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE230113-O/U/AEP

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Verfügung und Beschluss vom 15. September 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

gegen

  1. B. ,

  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 21. März 2023, A-2/2020/10028428

Erwägungen:

I.

  1. Am 24. August 2020 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen ihren Bruder B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) we- gen Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB, eventualiter wegen Sachentziehung resp. Sachbeschädigung, erstatten, da dieser ohne ihre Zustimmung ihren Vater †C. habe kremieren lassen und hernach die Urne an sich genommen und dessen Asche in der Töss verstreut habe (Urk. 6/2/3, insb. S. 7 N 7). Am 10. Dezember 2020 beanzeigte sie den Beschwerdegegner wegen Diebstahls bzw. eventualiter wegen unrechtmässiger Aneignung oder Sa- chentziehung sowie wegen Veruntreuung und Betrugs (Urk. 6/2/1). Sie warf dem Beschwerdegegner, welcher das Erbe ausgeschlagen hatte, zusammengefasst vor, sich ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung Zutritt zur Wohnung ihres verstor- benen Vaters verschafft und dort Gegenstände, welche zur Erbmasse gehörten, ohne Berechtigung an sich genommen resp. ihr vorenthalten zu haben. Darüber hinaus lastete sie dem Beschwerdegegner an, †C. aktiv über ihr Ableben getäuscht zu haben, was †C. dazu bewogen habe, sein Vermögen freiwillig zu verbrauchen, indem er dem Beschwerdegegner Wertgegenstände und Bargeld geschenkt oder anvertraut und so die Erbmasse geschmälert habe (Urk. 3/2 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 21. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung ein (Urk. 3/2).

  2. Mit Eingabe vom 6. April 2023 liess die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die ihr am 28. März 2023 zugestellte Einstellungsverfügung (Urk. 7) erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

    1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. März 2023 gegen den Beschwerdegegner sei aufzuhe- ben und das Strafverfahren gegen diesen sei weiterzuführen.

    1. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person von Frau Rechtsanwältin lic. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len.

    2. Es seien die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (A-2/ 2020/10028428) beizuziehen.

    3. Unter Kosten - und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt).

  3. Die Untersuchungsakten wurden in physischer (Urk. 6) und elektronischer Form (Urk. 10) beigezogen. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der gesamten Einstel- lungsverfügung (Urk. 2 S. 2). In ihrer Beschwerdeschrift setzt sie sich jedoch le- diglich mit der Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Störung des Toten- friedens auseinander, nicht hingegen mit der Einstellung der Strafuntersuchung betreffend die darüber hinaus beanzeigten Vermögensdelikte. Mangels Begrün- dung ist dementsprechend auf die Beschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin insoweit nicht einzutreten.

      1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft

        (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei sie sich spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens als solche zu konstituieren hat (Art. 118 Abs. 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar ver- letzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist und somit unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi,

        3. Aufl. 2023, Art. 115 N 21).

      2. Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin konstituiert

(Urk. 6/6/3, Urk. 6/9/1). Den Tatbestand von Art. 262 Ziff. 2 StGB erfüllt, wer ei- nem Berechtigten einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten wider den Willen wegnimmt. Bei der Berechtigung handelt es sich um ein Obhutsrecht sui generis (Totenfürsorgerecht) über den Leichnam resp. die Asche (BSK StGB-Fiolka, 4. Aufl. 2019, Art. 262 N 49). Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB ist dementsprechend das Obhutsrecht über den Toten (BSK StGB-Fiolka, a.a.O., Art. 262 N 6; PK StGB-Trechsel/Vest, 4. Aufl. 2021, Art. 262 N 1). Beim Obhutsrecht handelt es sich somit um eine doppeltrelevante Tatsache. Soge- nannte doppelt relevante Tatsachen, die für die Zulässigkeit wie die Begründetheit eines Rechtsmittels ausschlaggebend sind, werden grundsätzlich nur im Rahmen der Begründetheit geprüft. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels genügt es, wenn die doppelt relevanten Tatsachen schlüssig behauptet wurden (BGE 147 IV 188

E. 1.4, Urteile des Bundesgerichts 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.2 und 1B_335/2022 vom 3. April 2023 E. 1.4). Angesichts ihrer Behauptung, dass ihr Bruder nicht ohne ihre Zustimmung über die Kremation und die Verstreuung der Asche ihres verstorbenen Vaters habe befinden dürfen (Urk. 2 S. 5 ff.), ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin somit zu bejahen. Die weiteren Ein- tretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen.

II.

  1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständi- ge oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu er- heben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der

    Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zu- lässig sein, soweit gewisse Tatsachen klar beziehungsweise zweifelsfrei festste- hen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abwei- chende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.1, insb. mit Verweis auf BGE 143 IV 241).

  2. Der Strafanzeige betreffend Störung des Totenfriedens liegt im Wesentli- chen folgender Sachverhalt zu Grunde: Am tt.mm.2020 verstarb †C. , Vater der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners (Urk. 6/2/2/2, Urk. 6/2/2/5). Der Beschwerdegegner liess den Verstorbenen in der Folge unstrittig kremieren und verstreute dessen Asche in der Töss (Urk. 6/3/1 S. 1 F/A 4, Urk. 6/3/2 S. 3 f. F/A 8). Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner in diesem Zusam- menhang zusammengefasst vor, dies ohne ihre Zustimmung und ohne ihr Wissen vorgenommen zu haben (Urk. 3/2 S. 2).

    1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, es sei aktenkundig, dass die Parteien bis zum Tod von

      †C. und darüber hinaus stark zerstritten gewesen seien und offensichtlich gänzlich andere Vorstellungen über das Vorgehen betreffend Bestattungs- und Abdankungsart gehabt hätten. Es sei unbestritten, dass es sich sowohl beim Beschwerdegegner als auch bei der Beschwerdeführerin um Berechtigte im Sinne der Gesetzesbestimmung handle. Dennoch könnten im Falle von Uneinigkeit nicht beide für die Totenfürsorge verantwortlich sein. Aus den Akten gehe klar hervor, dass der Beschwerdegegner †C. zu Lebzeiten nähergestanden sei als die Beschwerdeführerin, zumal sie zu †C. über 26 Jahre vor dessen Tod kei- nen Kontakt mehr gepflegt habe. Der Beschwerdegegner habe im gleichen Haus wie †C. gewohnt und habe gemäss eigenen Aussagen eine gute Beziehung

      zu ihm gehabt. Es liege somit auf der Hand, dass dem Beschwerdegegner in Be- zug auf das Vorgehen nach dem Tod von †C. der Vorrang gebührt habe. Wenn auch das Verhalten des Beschwerdegegners als moralisch verwerflich ta- xiert werden könnte, so fehle es doch an der Strafbarkeit gemäss Strafgesetz (Urk. 3/2 S. 4 f.).

    2. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegnen, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass vorliegend nicht die Uneinig- keit über die Totenfürsorge im Vordergrund stehe. Vielmehr habe der Beschwer- degegner sie gar nicht darüber informiert, dass er die Asche des Vaters in der Töss verstreuen werde. Ihr Vater und der Beschwerdegegner seien sich in den letzten 20 Jahren nicht sehr nahe gewesen. Ihr Vater solle sich hauptsächlich im Tessin aufgehalten haben. Sie könne nicht glauben, dass der Beschwerdegegner mit ihrem Vater Gespräche betreffend den letzten Willen geführt habe. Indem die Staatsanwaltschaft festhalte, der Beschwerdegegner habe einen guten Kontakt zum Vater gehabt, stelle sie den Sachverhalt falsch fest. Sowohl sie als auch der Beschwerdegegner seien Berechtigte im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB. Ihr hätte zumindest die Befugnis zugestanden, sich zur Bestattung, der Gestaltung der To- tenfeier sowie zur späteren Grabpflege zu äussern und ihre Meinung einzubrin- gen. Durch das Vorenthalten der Asche sei ihr auch das Recht genommen wor- den, sich von ihrem Vater zu verabschieden. Das Verhalten des Beschwerdegeg- ners sei als Anmassung und rechtswidrige Verfügung über die Asche des verstor- benen Vaters zu betrachten. Er habe durch seine eigenmächtige Bestimmung und Verwendung der Asche des Vaters und die unterlassene Information ihre Rechte beschnitten. Dies sei tatbestandsmässig im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB

(Urk. 2 S. 5 ff.).

    1. Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines To- ten wider den Willen des Berechtigten wegnimmt, macht sich wegen Störung des Totenfriedens gemäss Art. 262 Ziff. 2 StGB strafbar. Die Wegnahme eines Leich- nams oder eines Teils eines Leichnams oder der Asche ist unabhängig vom Motiv des Täters unter Strafe gestellt. Erfasst wird durch den Straftatbestand jede ei- genmächtige Verfügung eines Unbefugten (BGE 112 IV 34 E. 2). Gemäss dem

      Bundesgerichtsentscheid 1A.52/2000 vom 24. November 2000 setzt der Tatbe- stand einen Bruch fremden Gewahrsams voraus (dortige E. 2d; vgl. zur Definition der Wegnahme: BSK StGB-Fiolka, a.a.O., Art. 262 N 46 ff.; Wohlers, Handkom- mentar, 4. Aufl. 2020, Art. 262 N 5 sowie Schubarth, SHK Stämpflis Handkom- mentar, 2007, Art. 262 N 62 ff.). Das Bundesgericht kam im Entscheid 1A.52/2000 vom 24. November 2000 zum Schluss, dass die Anordnung und Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Bestattung keine Wegnahme eines Leichnams sei, auch wenn unzutreffender Weise eine Bestattung ohne Trauerfeier angeordnet und das Recht der beschwerdeführenden Mutter eines totgeborenen Kindes auf Teilnahme an der Bestattung verletzt worden sei. In besagtem Fall war die Mutter des totgeborenen Kindes mit der Bestattungsart einverstanden gewesen (dortige

      E. 2d).

    2. In BGE 112 IV 34 betreffend die Wegnahme eines künstlichen Teils (Gold- zahnbrücke) eines Leichnams ohne Einwilligung des Berechtigten hielt das Bun- desgericht fest, dass wider den Willen des Berechtigten jede Wegnahme gelte, die ohne Zustimmung der Personen erfolge, denen die Bewahrung und die Obhut über den Leichnam zustehe. In besagtem Fall brauchte die zivilrechtliche Natur der Berechtigten nicht abgeklärt zu werden. Das Bundesgericht liess daher ins- besondere unter Verweis auf BGE 101 II 177 offen, ob eine sachenrechtliche oder eher eine persönlichkeitsrechtliche, allenfalls auch eine öffentlich-rechtliche Be- trachtungsweise zutreffe (E. 1c).

      In BGE 101 II 177 hat sich die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts im Zusam- menhang mit einer Klage wegen Verletzung in den persönlichen Verhältnissen der Angehörigen eines Verstorbenen, dem zum Zwecke einer Transplantation ein Organ entnommen worden war, wie folgt geäussert:

      Den Angehörigen eines Verstorbenen steht nach der in der Schweiz herrschenden Rechtsauffassung in den Schranken der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten ein Bestimmungsrecht über dessen Leichnam zu. Dieses mit dem Eigentum vergleichbare, aber nicht vom Sachenrecht beherrschte Recht ist ein Ausfluss des allgemeinen Per- sönlichkeitsrechts […]. Es beruht auf der engen Verbundenheit mit dem Verstorbenen und schützt die sich daraus ergebende besondere Ge- fühlsbeziehung. Das Recht der Angehörigen, über den Leichnam zu bestimmen und unbefugte Eingriffe in diesen abzuwehren, ist allerdings

      begrenzt durch das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen selbst, zu seinen Lebzeiten über das Schicksal seines Leichnams und die Art der Bestattung zu verfügen. Soweit der Verstorbene von dieser Verfü- gungsbefugnis Gebrauch gemacht hat, muss das Bestimmungsrecht der Angehörigen zurücktreten. Hat der Verstorbene jedoch hierüber keine Anordnungen getroffen, ist es grundsätzlich Sache seiner nächs- ten Angehörigen, über das Schicksal des Leichnams zu entscheiden, allfällige Eingriffe wie eine Organentnahme oder Sektion zu gestatten sowie die Art und den Ort der Bestattung zu bestimmen. Dieses mit der sogenannten Totenfürsorge eng verbundene Recht steht den Angehö- rigen um ihrer eigenen Persönlichkeit willen zu […] (BGE 101 II 177

      E. 5a).

      Das Bundesgericht äusserte sich hierbei auch zur Frage, wie es sich verhält, wenn der Verstorbene über mehrere Angehörige verfügt:

      Hinterlässt ein Verstorbener mehrere nahe Angehörige, so stellt sich die Frage, welcher von ihnen dazu berufen sei, über das Schicksal des Leichnams zu bestimmen. […] Das Entscheidungsrecht der Angehöri- gen beruht […] auf ihrer seelisch-geistigen Beziehung zum Verstorbe- nen und auf ihrem Pietätsgefühl. Es entspräche der höchstpersönli- chen Natur dieser Rechtssphäre nicht, wenn sich die Entscheidungsbe- fugnis einfach nach der Erbfolgeordnung richten würde. Massgebend muss vielmehr die Stärke der Verbundenheit mit dem Toten sein. Wenn das Bestimmungsrecht über den Leichnam Teil des Persönlich- keitsrechts der Angehörigen des Verstorbenen bildet, ist die Entschei- dungsbefugnis richtigerweise in erster Linie demjenigen zuzuerkennen, der mit dem Verstorbenen am engsten verbunden gewesen war und der deshalb durch den Verlust am stärksten betroffen wurde […]

      (BGE 101 II 177 E. 5b).

      In BGE 111 Ia 231 bestätigte das Bundesgericht, dass die Entscheidungsbefugnis in erster Linie demjenigen zusteht, der am engsten mit dem Verstorbenen ver- bunden war und daher am stärksten von dessen Ableben betroffen ist (E. 3b).

      Die Lehre nimmt Bezug auf die genannten BGE 101 II 177 und 111 Ia 231. Ge- mäss dem Petit commentaire Code pénal ist Berechtigter gemäss Art. 262 Ziff. 2 StGB in erster Linie der Erblasser selbst, der über das Schicksal seines Leich- nams zu entscheiden hat. In Ermangelung einer Verfügung des Erblassers sind die anspruchsberechtigten Personen seine Verwandten und Angehörigen, insbe- sondere unter ihnen die Person, die am engsten mit dem Erblasser verbunden war und deshalb am stärksten von seinem Tod betroffen war (Petit commentaire Code pénal, 2. Aufl. 2017, Art. 262 N 16). Gemäss Fiolka hingegen ist der Verstorbene nicht Berechtigter im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB. Der Verstoss ge- gen zu Lebzeiten gegebene Anordnungen des Toten in Bezug auf den Bestat- tungsort oder Eingriffe in den Körper nach dem Tode falle nicht unter Art. 262 StGB, wenn er durch Inhaber des Obhutsrechts erfolge (BSK StGB-Fiolka, a.a.O., Art. 262 N 51). Diese Inhaber seien in der Regel die Angehörigen des Verstorbe- nen, wobei bei Uneinigkeit über das Vorgehen, demjenigen der Vorrang gebühre, der mit dem Verstorbenen am engsten verbunden gewesen sei, der die engsten seelisch-geistigen Beziehungen zu ihm gehabt habe und der demzufolge durch Eingriffe auch in seinem Pietätsgefühl am stärksten betroffen wäre (BSK StGB- Fiolka, a.a.O., Art. 262 N 50).

    3. Erforderlich ist Vorsatz. Der Vorsatz kann insbesondere dann fehlen, wenn jemand mit der mutmasslichen Einwilligung des Berechtigten rechnet oder wenn jemand sich hinsichtlich seines Totensorgerechts irrt. Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-Fiolka, a.a.O., Art. 262 N 57; vgl. auch Schubarth, a.a.O., Art. 262 N 77).

    1. Der Beschwerdegegner gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom

      2. Juli 2021 zu Protokoll, dass die Kremation sowie das anschliessende Verstreu- en der Asche in der Töss dem Wunsch seines Vaters entsprochen habe. Sein Va- ter habe die Beschwerdeführerin nicht dabei haben wollen. Nach der Bestattung sei seine Schwester vorbeigekommen und er habe ihr die Stelle gezeigt, wo die Asche verstreut worden sei. Bei der Zeremonie seien seine Frau und seine Kinder anwesend gewesen. Seine Familie und er hätten eng mit dem Vater zusammen- gewohnt. Dessen Wohnung sei zu ihrer Wohnung nicht abgetrennt gewesen (Urk. 6/3/1 S. 1 F/A 4). Sein Vater habe ein Wohnrecht in seinem Haus, das er, der Beschwerdegegner, ihm abgekauft habe, gehabt (Urk. 6/3/1 S. 5 F/A 32). Wenn sein Vater nicht gerade im Tessin gewesen sei, seien sie viel zusammengesessen (Urk. 6/3/1 S. 4 F/A 28). Im Jahr 1995 sei der Kontakt zu seiner Schwester abge- brochen. Diese sei drogenabhängig gewesen (Urk. 6/3/1 S. 2 F/A 5). Gemäss seinem Vater hätten die Eltern der Beschwerdeführerin immer wieder Geld gege- ben; als jedoch Geld gefehlt habe, sei der Beschwerdeführerin ein Hausverbot er- teilt worden. Danach sei der Kontakt komplett abgebrochen (Urk. 6/3/1 S. 3 F/A

      13). Er, der Beschwerdegegner, habe circa 26 Jahre lang keinen Kontakt zu sei- ner Schwester gehabt; erst als sein Vater gestorben sei, habe er wieder von ihr gehört (Urk. 6/3/1 S. 2 F/A 7). Er habe die Polizei gebeten, die Telefonnummer der Beschwerdeführerin erhältlich zu machen. Er habe ihre Angaben nicht gehabt. Am 15. Mai 2020 habe er die Urne abholen können; am 17. Mai 2020 habe er die Asche in der Töss verstreut. Davor am 12. Mai 2020 habe er die Beschwerdefüh- rerin über den Tod des Vaters informiert. Er habe seine Schwester über die Kre- mation sowie darüber, was geschehen sei, informieren wollen. Aber sie habe ihn nicht reden lassen. Sie habe ihn auf üble Weise betitelt, weshalb er das Telefonat beendet habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge nicht mehr bemüht anzurufen (Urk. 6/3/1 S. 3 F/A 14 und 18 sowie S. 4 F/A 22). Er habe nicht ge- wusst, dass seine Schwester mit dem Vorgehen nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe ihn ja nie gefragt. Er habe einfach den letzten Willen seines Vaters er- füllt (Urk. 6/3/1 S. 8 F/A 59).

      Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. November 2022 erklärte der Beschwerdegegner, dass sein Vorgehen dem Wunsch seines Vaters entsprochen habe. Im Herbst, bevor sein Vater gestorben sei, habe ihm dieser gesagt, dass er, falls er nicht mehr nach D. gehe, nach E. zu- rück wolle. Er habe ihm gesagt, dass er keine kirchliche Bestattung wolle und vor E. in der Töss verstreut werden wolle (Urk. 6/3/2 S. 3 f. F/A 8). Sein Vater sei in den letzten 20 Jahren vor seinem Tod sehr viel im Tessin gewesen (Urk. 6/3/2 S. 5 F/A 18). Er sei ein sogenannter Jahrescamper gewesen. Er habe stets zwischen D. und F. gependelt (Urk. 6/3/2 S. 5 F/A 20). In den letzten drei Jahren sei er allerdings vermehrt zuhause gewesen (Urk. 6/3/2 S. 7 F/A 32). Anlässlich des Telefonats mit seiner Schwester habe diese nichts über die To- desart, die Beerdigung etc. wissen wollen, sondern ihn nur beleidigt, was er scha- de gefunden habe (Urk. 6/3/2 S. 8 F/A 39). Er habe das Erbe ausgeschlagen, um Streit mit seiner Schwester zu vermeiden (Urk. 6/3/2 S. 4 F/A 15).

    2. Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich der polizeilichen Befragung vom

18. Juni 2021 vor, das letzte Mal vor 26 Jahren Kontakt zu ihrem Vater gehabt zu haben (Urk. 6/4/1 S. 3 F/A 16). Sie habe Heroin gespritzt, worauf ihr Vater ihr ein

Hausverbot erteilt habe (Urk. 6/4/1 S. 2 F/A 7). Sie sei ab und zu eifersüchtig auf ihren Bruder gewesen, weil er immer die Number One gewesen sei (Urk. 6/4/1

S. 2 F/A 8). Auf die Frage, was sie in jener Zeitspanne unternommen habe, um wieder Kontakt zu ihrem Vater aufzubauen, erwiderte sie: nichts. Sie sei 15 Jah- re lang drogenabhängig gewesen und habe in der Zeit versucht, ihr Leben wieder auf die Reihe zu bekommen (Urk. 6/4/1 S. 3 F/A 17). Etwa ein halbes Jahr vor dem Tod ihres Vaters habe sie versucht, Kontakt aufzunehmen, indem sie einen Nachbarn ihres Vaters aufgesucht habe (Urk. 6/4/1 S. 2 f. F/A 15).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. November 2022 brachte sie vor, ihr Bruder könne nicht beweisen, dass das Vorgehen dem Wunsch ihres Vaters entsprochen habe. Ihr Bruder und ihr Vater seien sich in den letzten 20 Jahren nicht sehr nahe gewesen; ihr Vater solle sich hauptsächlich im Tessin aufgehalten haben. Sie könne nicht glauben, dass ihr Bruder mit ihrem Va- ter ein Gespräch betreffend den letzten Willen geführt habe (Urk. 6/4/2 S. 5

F/A 17). Auf Vorhalt, der Beschwerdegegner habe sie am 12. Mai 2020 angerufen und das Telefonat abgebrochen, nachdem er beleidigt worden sei, sagte die Beschwerdeführerin: Ja (Urk. 6/4/2 S. 5 F/A 18).

  1. Der Beschwerdegegner war derjenige, welcher seinen Vater tot auffand (Urk. 6/3/2 S. 9 F/A 47). Er hatte hierauf Kontakt mit der Polizei, veranlasste die Kremation (Urk. 6/3/1 S. 3 F/A 14 und F/A 17) und kümmerte sich um weitere Formalitäten, wie das Abmelden der Fahrzeuge beim Strassenverkehrsamt

    (Urk. 6/4/1 S. 4 F/A 26) sowie die Abmeldung des Verstorbenen bei Versicherun- gen, der Krankenkasse etc. (Urk. 6/3/2 S. 7 F/A 30). Er lebte mit seinem Vater im selben Haus; der Vater verstarb in jenem Haus (vgl. Urk. 6/2/2/3 S. 1). Die Beschwerdeführerin hingegen hatte unstrittig 26 Jahre lang keinerlei Kontakt zu ih- rem Vater (Urk. 6/4/1 S. 3 F/A 16). Sie erklärte, der Beschwerdegegner sei die Number One des Vaters gewesen (Urk. 6/4/1 S. 2 F/A 8). Sie habe mehr auf der Seite ihrer Mutter gestanden, welche sich vom Vater habe scheiden lassen

    (Urk. 6/4/1 S. 3 f. F/A 21 und 34). Die Beschwerdeführerin wurde weiter unstrittig am 12. Mai 2020 von ihrem Bruder, dem Beschwerdegegner, über den Tod ihres Vaters informiert (Urk. 6/4/1 S. 1 F/A 4). Sie brachte nicht vor, dass sie anlässlich

    jenes Gesprächs gefragt habe, wann die Beerdigung sei resp. mit ihrem Bruder habe diskutieren wollen, wie ihr gemeinsamer Vater bestattet werde. Sie bestätig- te auf Vorhalt, dass das Telefonat beendet worden sei, nachdem sie ihren Bruder beleidigt habe (Urk. 6/4/2 S. 5 F/A 18). Angesichts dieser Umstände ist vor dem Hintergrund der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre (siehe vorstehend E. II. 4.2.) nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner als Berechtigten im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB ansah resp. diesem den Vorrang vor der Beschwerdeführerin einräumte und infolgedes- sen die Erfüllung des objektiven Tatbestands verneinte. Der Umstand, dass der gemeinsame Vater viel Zeit im Tessin verbracht haben soll, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Selbiges gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Erbe annahm, der Beschwerdegegner es hingegen aus- schlug. Es erübrigen sich daher Ausführungen zur Frage, ob sämtliche der bean- standeten Handlungen resp. Unterlassungen überhaupt unter den Tatbestand der Störung des Totenfriedens im Sinne von Art. 262 Ziff. 2 StGB subsumiert werden könnten.

  2. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Störung des Totenfriedens verfügt. Folglich ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

III.

    1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2).

    2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privat- klägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi,

      a.a.O., Art. 136 N 14; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2).

    3. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Befreiung von einer Vorschussleistung hinfällig. Was das Gesuch um Befreiung von den Verfah- renskosten und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung anbelangt, er- weist sich der Standpunkt der Beschwerdeführerin nach dem Dargelegten (E. I.

4.1. und II.) offensichtlich als unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage) von vornherein als aussichtslos erweist. Dement- sprechend ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege abzuweisen.

2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b

- d GebV OG auf Fr. 1'200.00 festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerde- gegner hatte sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der

gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 15. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tagmann

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