Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE230106 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 24.11.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Habe; Arbeit; Schweiz; Wohnung; Recht; Habe; Bezahlt; Nichtanhandnahme; Drohung; Rechtlich; Tigung; Beschwerdeführers; Polizei; Bulgarien; Sinne; Ausbeutung; Verlassen; Setze; Bundesgericht; Verfügung; Logis; Angst; Verfügt; Freiheit; Äusserung |
Rechtsnorm: | Art. 157 StGB ; Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 182 StGB ; Art. 183 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 309 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 425 StPO ; Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 137 IV 285; 137 IV 326; 141 IV 437; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230106-O/U/GEI>SBA
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin
MLaw M. Häberlin
Verfügung und Beschluss vom 24. November 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme
Am 20. Februar 2023 rapportierte die Kantonspolizei Zürich der Staatsan- waltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) betreffend die Beschwerdegegnerin 1 wegen Menschenhandels zwecks Ausbeutung der Arbeits- kraft sowie Drohung und Wuchers (Urk. 7/1). Konkret soll die Beschwerdegegne- rin 1 den Beschwerdeführer unter Angabe falscher Konditionen in die Schweiz ge- lockt haben, damit er für sie als Chauffeur arbeite. Nachdem der Beschwerdefüh- rer in der Schweiz angekommen sei, habe sie den ursprünglich vereinbarten mo- natlichen Lohn von Fr. 2'000.– bei freier Kost und Logis auf Fr. 1'000.– bei freier Kost und Logis reduziert. Dabei sei ihr die ausweglose Situation des Beschwerde- führers bekannt gewesen. Für einen Monat geleisteter Fahrdienste habe sie dem Beschwerdeführer schliesslich nur Fr. 400.– bezahlt. Hinsichtlich des restlichen Lohnes habe sie den Beschwerdeführer immer wieder vertröstet und mit Vorwür- fen überhäuft. Am 24. November 2022 sei der immer wieder aufbrandende Streit zwischen den Parteien eskaliert. Als die Beschwerdegegnerin 1 die Absicht des Beschwerdeführers, die Wohnung zu verlassen und das Arbeitsverhältnis zu be- enden, erkannt habe, habe sie ihm in angetrunkenem Zustand gedroht, er müsse eine Busse bezahlen bzw. er werde für sein Verhalten büssen. Sie werde behaup- ten, dass er ihr Geld schulde. Sie kenne Leute in C. [Stadt in Bulgarien], die ihn aufsuchen würden. Sie werde gegen ihn vorgehen, da er ohne Arbeitsbewilli- gung gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe sich dadurch nicht beeindru- cken lassen und die Polizei alarmiert, woraufhin die Beschwerdegegnerin 1 sich auf ihn gestürzt und versucht habe, ihn vom Telefonieren abzuhalten, was ihr in- des nicht gelungen sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen und sich zum Polizeiposten D. begeben (Urk. 3/2 S. 1 f.; Urk. 7/1 S. 2 ff.; Urk. 7/4 F/A 32-34).
Mit Verfügung vom 9. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung nicht an die Hand (Urk. 3/2 = Urk. 7/9). Dagegen liess der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 3. April 2023 samt Beilagen fristgerecht (vgl. Urk. 7/11) Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Gleichzeitig liess er um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X. als un- entgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/1-3).
Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 10). Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.
StGB. Der Beschwerdeführer habe denn auch ausgesagt, dass er keine Angst vor der Beschwerdegegnerin 1 gehabt habe und die Wohnung jederzeit hätte verlas- sen können. Auch der Tatbestand des Wuchers setze das Ausbeuten einer Zwangslage bzw. der Abhängigkeit des Opfers voraus, welche vorliegend, wie
dargelegt, nicht existiert habe. Angesichts der Qualität der angeblichen Andro- hungen der Beschwerdegegnerin 1, welche als kaum ernst zu nehmende Wuttira- den in angetrunkenem Zustand einzustufen seien, sei auch nicht von einer schweren Drohung im Sinne von Art. 180 StGB auszugehen, zumal der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dies habe ihm keine Angst gemacht. Die Vor- aussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3/2 S. 1 f.).
en gewesen sei, sei ein monatlicher Lohn von Fr. 2'000.– bei freier Kost und Logis vereinbart worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe verlangt, dass er ihr – gegen eine versprochene zusätzliche Vergütung – diverse Lebensmittel aus Bulgarien mitbringe. Da er arbeitslos gewesen sei und über keinerlei Reserven verfügt ha- be, habe er eingewilligt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm das Flugticket be- zahlt, woraufhin er am 25. Oktober 2022 in die Schweiz gereist sei. Nachdem er in der Schweiz angekommen sei, habe die Beschwerdegegnerin 1 die Konditio- nen einseitig geändert und erklärt, dass sie ihm lediglich einen monatlichen Lohn von Fr. 1'000.– bei freier Kost und Logis bezahlen werde. Er sei aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht in der Lage gewesen, die Miete seiner Wohnung in Bulgari- en zu bezahlen. Er sei mit lediglich Fr. 100.– in die Schweiz eingereist, habe kein Deutsch verstanden und nicht über genügend Geld verfügt, um nach Bulgarien zurückzukehren. Seine ausweglose Situation sei der Beschwerdegegnerin 1 be- kannt gewesen. Von einer Einigung betreffend Lohnreduktion könne daher nicht die Rede sein. Für einen Monat geleisteter Arbeit seien ihm schliesslich nur
Fr. 400.– bezahlt worden. Zudem habe er kein eigenes Zimmer gehabt, sondern auf dem Bettsofa im Wohnzimmer der Beschwerdegegnerin 1 nächtigen müssen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sodann erreicht, dass er ihr bei Reinigungsarbei- ten geholfen habe, indem sie ihm hierfür eine zusätzliche Vergütung versprochen habe, welche sie jedoch nie geleistet habe. Er habe an sieben Tagen in der Wo- che jeweils rund um die Uhr für die Beschwerdegegnerin 1 als Chauffeur zur Verfügung stehen und auch deren Adoptivtochter fahren müssen. Zu Essen habe er lediglich Brot und Margarine oder Junk Food bekommen, sodass er Hunger ge- litten und in einem Monat sechs Kilo abgenommen habe. Als er begonnen habe, seine Sachen zu packen, habe die Beschwerdegegnerin 1 die Türe abgeschlos- sen und den Schlüssel an sich genommen, wodurch er am Verlassen der Woh- nung gehindert worden sei. Mit diesem Vorgehen habe die Beschwerdegegne- rin 1 den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt, was in der angefochtenen Verfügung jedoch keinerlei Erwägung gefunden habe. Sie habe dem Beschwer- deführer sodann gedroht, einen gefälschten Vertrag aufzusetzen, wonach er ihr Fr. 5'000.– bis Fr. 6'000.– schulde. Diesen Geldbetrag werde sie dann mit Hilfe von Leuten, die in Bulgarien wohnen, eintreiben. Der Beschwerdeführer habe da- raufhin die Notrufnummer gewählt, worauf die Beschwerdegegnerin 1 versucht habe, ihm das Telefon zu entreissen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. An- schliessend habe sie die Wohnungstüre aufgeschlossen, sodass er habe fliehen können (Urk. 2 S. 4 ff.).
Es sei unerheblich, dass der Beschwerdeführer über seinen Pass verfügt habe. Er habe weder die Sprache beherrscht, noch habe er genügend finanzielle Mittel ge- habt, um die Flucht zu ergreifen. Er sei völlig isoliert gewesen und habe keine Hil- fe holen können. Auf dem Telefon habe er kein Guthaben gehabt, um Kontakt nach Bulgarien aufzunehmen. Entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft sei er nicht im Besitz von Fr. 200.– gewesen. Als er beim Polizeiposten in
D. übernachtet habe, habe seine Barschaft ca. EUR 2.– und ca. Fr. 2.– be- tragen. Eine Rückkehr nach Bulgarien sei ihm nicht möglich gewesen, da das Benzin hierfür nicht gereicht hätte und er keinerlei Barmittel für eine Tankfüllung gehabt habe. Zudem hätte er sich – bei Verwendung des ihm überlassenen Fahr- zeugs – des Diebstahls schuldig gemacht. Die Beschwerdegegnerin 1 habe seine Arbeitskraft ausgebeutet, indem sie ihm Fr. 400.– für einen Monat statt der ur- sprünglich vereinbarten Fr. 2'000.– (bei freier Kost und Logis) bezahlt habe. In- dem sie ihm nur marginale Geldmittel ausbezahlt habe, habe sie ihn kontrolliert und ihre Machtposition ausgenutzt, wobei ihr seine hilflose Situation bewusst ge- wesen sei. Da der bezahlte Lohn in einem krassen Missverhältnis zur erfüllten Arbeitsleistung gestanden habe, sei zudem auch der Tatbestand des Wuchers er- füllt (Urk. 2 S. 4 und 7 f.).
Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, dass er am Tag seiner Ankunft in der Schweiz (am 25. Oktober 2022) die ehemalige Chauffeurin der Beschwerdegeg- nerin 1 zum Flughafen gebracht habe. Auch diese habe aufgrund von Problemen mit der Beschwerdegegnerin 1 die Flucht ergriffen. Gemäss Polizeirapport vom
20. Februar 2023 wäre es zwingend gewesen, diese Frau sowie weitere Opfer mit Hilfe von Passagierlisten und mit den Kreditkartenauszügen der Beschwerdegeg- nerin 1 zu ermitteln. Der Auftrag hierfür sei von der Staatsanwaltschaft jedoch nicht erteilt worden (Urk. 2 S. 8).
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien klar, detailreich und keinesfalls über- trieben, sondern realitätsnah. Hingegen sei die Beschwerdegegnerin 1 erst nach unzähligen Kontaktaufnahmen zu einer lediglich telefonischen Einvernahme durch die Polizei bereit gewesen. Insgesamt bestehe ein hinreichender Tatverdacht we- gen Menschenhandels sowie zumindest wegen versuchter Drohung bzw. Nöti- gung gegen die Beschwerdegegnerin 1, weshalb die Nichtanhandnahmeverfü- gung aufzuheben sei (Urk. 2 S. 9 f.).
Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gege- benen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwer- deinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Ermessenspielraum (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f. m.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1 und 6B_902/2021 vom 25. August 2022 E. 3.5.1 je m.H.).
Kindern, Kinderprostitution und -pornographie und Änderungen der Strafnorm über den Menschenhandel vom 11. März 2005, BBl 2005, S. 2807 ff., S. 2837; STRATENWERTH/GODENZI/SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Aufl., Bern 2020,
N 6 zu Art. 182 StGB). Gemäss Delnon/Rüdy führt der Begriff der Verletzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen viel zu weit. Die einfache Ver- letzung von arbeitsrechtlichen Vorschriften könne nicht zur Qualifikation als Aus- beutung führen. Vielmehr brauche es hierzu qualifizierte Umstände, wie sie in Er- pressung, Isolation, sexueller Gewalt, Morddrohung oder anderen Freiheitsbe- schränkungen zu finden seien (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 27 zu Art. 182 StGB).
Der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jeman- dem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Geschützt wird die körperliche Fortbewegungsfreiheit des Betroffenen. Die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfreiheit muss von einer gewissen Erheblichkeit (Intensität und Dauer) sein. Nur vorübergehendes kurzfristiges Festhalten genügt nicht (DEL- NON/RÜDY, a. a. O., N 20 und 41 zu Art. 183 StGB; TRECHSEL/MONA, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl., Zürich 2021, N 7 zu Art. 183 StGB).
6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.2.1; DELNON/RÜDY, a. a. O., N 13 zu
Art. 180 StGB).
E. 3.2.1).
fon aus der Hand zu schlagen, wobei ein Bild zu Boden und das Glas zerborsten sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe dadurch Angst bekommen. Daraufhin bzw. als sie 112 gehört habe, habe sie den Schlüssel hervorgenommen und den Beschwerdeführer auf Zigeunermanier verflucht (Urk. 7/4 F/A 32-34 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer konnte anschliessend die Wohnung verlassen (Urk. 7/4
F/A 32-34 S. 8) und wurde von der Beschwerdegegnerin 1 mithin nicht in einer für eine Freiheitsberaubung notwendigen Dauer und Intensität am Verlassen der Wohnung gehindert. Damit liegt kein hinreichender Tatverdacht auf eine Frei- heitsberaubung vor.
25. November 2022 nur Bargeld im Umfang von ca. EUR 2.– und ca. Fr. 2.– bei sich hatte bzw. gemäss Polizeirapport vom 16. Dezember 2022 über keinerlei Bargeld verfügt habe (Urk. 7/5 F/A 44; Urk. 7/2 S. 2). Allerdings sagte er auch aus, dass er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von dem insgesamt be- zahlten Lohn von Fr. 400.– eine Zahlung von Fr. 200.– auf die Hand erhalten habe (Urk. 7/4 F/A 72). Da die Parteien (gemäss dem Beschwerdeführer) freie Kost und Logis vereinbart hatten und der Beschwerdeführer folglich während sei- nes Aufenthalts in der Schweiz den erhaltenen Lohn nicht für die hier benötigten Lebensmittel und eine Unterkunft in der Schweiz verwenden musste, ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass ihm ab Erhalt dieses Geldbetrages eine Rückreise nach Bulgarien möglich gewesen wäre, und zwar auch ohne Mitnahme des ihm überlassenen Fahrzeugs (etwa mit dem Fernbus). Zudem bestand – auch wenn der Beschwerdeführer die deutsche Sprache nicht beherrschte – je-
derzeit die Möglichkeit des Beizugs polizeilicher Hilfe, welche der Beschwerdefüh- rer schliesslich auch in Anspruch genommen hat. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin 1 regelmässig stark alkoholisiert und es wurde ihr wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss der Führerausweis entzo- gen, weshalb sie überhaupt erst einen Chauffeur gebraucht hat (vgl. Urk. 7/4
F/A 32-34 S. 5 ff.; Urk. 7/5 F/A 13 und 21). Eine Hilflosigkeit des Beschwerdeführers bzw. eine Machtposition/Überlegenheit der Beschwerdegegnerin 1 gegen- über dem Beschwerdeführer, welche die Beschwerdegegnerin 1 im Sinne der er- wähnten strafgesetzlichen Voraussetzungen hätte ausnützen können, ist mit der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar. Das Verhalten des Beschwerdeführers an- lässlich der vorstehend erwähnten Auseinandersetzung vom 24. November 2022 verdeutlicht vielmehr, dass er durchaus in der Lage war, sich gegen die Beschwerdegegnerin 1 durchzusetzen. Zudem sagte er aus, dass er keine Angst vor ihr gehabt habe (Urk. 7/4 F/A 106 f.). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungen von arbeitsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen wären si- cherlich nicht gutzuheissen, erreichten jedoch nicht die nötige Erheblichkeit für ei- ne Qualifikation als Ausbeutung der Arbeitskraft im Sinne von Art. 182 StGB. Der Umstand, dass ihm die Beschwerdegegnerin 1 nicht den gesamten vereinbarten Lohn ausbezahlt und ihm eher ungesundes Essen zur Verfügung gestellt habe, mag allenfalls von zivilrechtlicher Relevanz sein, begründet jedoch allein noch kein strafrechtlich justiziables Verhalten. Weitere qualifizierte Umstände sind nicht ersichtlich. Es besteht damit kein hinreichender Tatverdacht auf Menschenhandel.
cket, Logis und Verpflegung Fr. 1'000.– bezahlt und etwa gefordert haben soll, der Beschwerdeführer müsse für allfällige Bussen wegen Verkehrsübertretungen, welche er verursacht habe, aufkommen, wäre dies – wovon auch der Beschwer- deführer auszugehen scheint – in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die monierten – falls erstellt zweifellos unangebrachten – Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 wären im Gesamtkontext als unüberlegte und spontane Re- aktion auf die vom Beschwerdeführer plötzlich geäusserten Absichten, das Ar- beitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin 1 per sofort zu beenden und seine Sachen zu packen, zu verstehen. Überdies soll sich die Beschwerdegegnerin 1 in stark angetrunkenem Zustand befunden haben, als sie die Äusserungen getätigt habe (vgl. Urk. 7/4 F/A 32-34 S. 7 f.). Vor diesem Hintergrund waren die bean- zeigten angeblichen Äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 kaum ernst zu nehmen und insbesondere nicht geeignet, den Beschwerdeführer in Schrecken
oder Angst zu versetzen bzw. seine Entscheidungsfreiheit in strafrechtlich verpön- ter Weise einzuschränken. So sagte der Beschwerdeführer denn auch aus, die fraglichen Äusserungen hätten bei ihm keine Angst hervorgerufen. Er habe sich voll im Griff gehabt, die Notrufnummer gewählt und trotzdem die Wohnung ver- lassen bzw. das Arbeitsverhältnis per sofort beendet (Urk. 7/4 F/A 106 f.; Urk. 7/4 F/A 32-34 S. 8). Damit besteht kein hinreichender Anfangsverdacht auf eine Dro- hung und/oder Nötigung im Sinne der zitierten Strafbestimmungen.
herein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 29 Abs. 3 BV).
Art. 425 StPO auf Fr. 600.– zu reduzieren.
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
Rechtsanwältin lic. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-3/2023/10008254 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Zürich, 24. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Häberlin
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