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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE230099
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE230099 vom 08.01.2024 (ZH)
Datum:08.01.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Richt; Ungen; Verfahren; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Beschimpfung; Nichtanhandnahme; Bundesgerichts; Unentgeltliche; Geschäfts-Nr; Verfahren; Urteil; Sinne; Person; Äusserung; Gesuch; Rechtspflege; Aufgr; Entscheid; Versuchten; Beschwerdegegners; Bezeichnung; Zürich-Sihl; Angefochtenen; Begründet; Untersuchung
Rechtsnorm: Art. 136 StPO ; Art. 177 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 309 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 5 BV ; Art. 52 StGB ; Art. 58 StPO ; Art. 8 StGB ; Art. 8 StPO ;
Referenz BGE:135 IV 130; 141 IV 249; 146 IV 297;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE230099-O/U/GRO

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur.

K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Ge- richtsschreiberin MLaw D. Stebler

Verfügung und Beschluss vom 8. Januar 2024

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. ,

  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 7. März 2023, S-7/2022/10031734

Erwägungen:

I.

  1. Mit Eingaben vom 30. Mai und 30. August 2022 erstattete A. (nachfol- gend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend:

    Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen seine Ex-Freundin, C.

    (separates

    Verfahren), und gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Dro- hung, Nötigung, versuchter Nötigung, Beschimpfung, versuchter unbefugter Da- tenbeschaffung, versuchter Datenbeschädigung sowie Missbrauchs einer Fern- meldeanlage (Urk. 10/1; Urk. 10/3).

  2. Am 7. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft gegen die beiden beschul- digten Personen je eine separate Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 4 = Urk. 10/12; Urk. 5 = Urk. 10/10). Mit Eingabe vom 27. März 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. Urk. 11; Urk. 8) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2):

    1. Die angefochtenen Verfügungen (S-7/2022/10031734) vom

    9. März 2023 seien aufzuheben und die Untersuchungsverfahren seien ohne Verzug anhand zu nehmen.

    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegner.

    Es sei dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller für die vorliegenden Ver- fahren RA lic. iur. X. als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu be- stellen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem sei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, nach dessen Einsetzung, Frist zur

    Stellungnahme anzusetzen.

  3. Da sich die Beschwerde gegen zwei separate Nichtanhandnahmeverfüg- ungen mit unterschiedlichen Parteien richtet, werden zwei separate Verfahren ge- führt (vorliegendes Verfahren sowie das Verfahren Geschäfts-Nr. UE230098-O [betreffend C. ]).

  4. Mit Schreiben vom 29. März 2023 wurden die Untersuchungsakten beigezo- gen (Urk. 9; Urk. 10 [abgelegt im Parallelverfahren Geschäfts-Nr. UE230098-O]). Am 12. April 2023 wurden die Parteien darüber unterrichtet, dass die Bearbeitung

    des Verfahrens aufgrund der sehr hohen Geschäftslast der hiesigen Kammer ei- nige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 12; Urk. 13). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unbegründet erweist, konnte der Entscheid ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO) und Einholung einer Stellungnahme (Art. 58 Abs. 2 StPO) ergehen. Die Sache erweist sich als spruchreif.

  5. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers sowie die wei- teren Akten näher einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).

II.

1.

    1. Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerde sind die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau an- zugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die beschwerdeführende Partei hat konkret auszuführen, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen an- deren Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Urteil des Bun- desgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3). Im Beschwerdeverfah- ren gilt das Rügeprinzip (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3).

    2. Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Verfahren die vollumfängli- che Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwalt- schaft stellte die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 bezüglich der Vorwürfe der Drohung, der versuchten Nötigung, der versuchten unbefugten Da- tenbeschaffung, der versuchten Datenbeschädigung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der Beschimpfung ein (vgl. Urk. 5 S. 1 f.).

    3. In seiner Beschwerdeschrift setzt sich der Beschwerdeführer lediglich mit dem Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB auseinander. Da- zu, weshalb die Nichtanhannahmeverfügung betreffend die übrigen, dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Delikte aufzuheben sein soll, finden sich in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen (vgl. Urk. 2 Rz. 14 ff.). Somit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit gemäss Art. 385 StPO nicht nach, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Zwar sind die Anforderungen an die Beschwerdeschrift einer nicht anwaltlich ver- tretenen Person nicht allzu hoch anzusetzen. Dennoch kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer sich zumindest ansatzweise mit den angefochtenen Punkten der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Zu beachten ist zudem vorliegend, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen juristischen Laien handelt. Aus zwei anderen bei der hiesigen Kammer hängigen Verfahren des Beschwerdeführers geht nämlich hervor, dass er das Masterstudium der Rechtswis- senschaften mit dem Prädikat magna cum laude abgeschlossen hat (vgl. Ver- fahren Geschäfts-Nr. UH220297-O/Urk. 7/5/1/9 S. 4 [elektronisch abgelegt]; Ver- fahren Geschäfts-Nr. UE220236-O/Urk. 8/5/1/9 S. 4 [elektronisch abgelegt]).

    4. Damit blieb die Beschwerde in Bezug auf die Tatbestände der Drohung, der versuchten Nötigung, der versuchten unbefugten Datenbeschaffung, der versuch- ten Datenbeschädigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage unbegrün- det, weshalb diesbezüglich auf sie nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO).

2. Diesem Verfahren liegt kurz zusammengefasst folgender Sachverhalt zu- grunde: Der Beschwerdeführer habe eine Freundschaftsanfrage auf Instagram von einer Person mit dem Profilnamen B'. erhalten. Diese habe er abge- lehnt, aber dennoch Nachrichten von dieser Person erhalten. Die Nachrichten seien zunächst freundlich bzw. neutral gewesen. Als er dann das Instagram-Profil der Person näher angesehen habe, habe er feststellen müssen, dass sich auf de- ren Seite ein Foto seiner (des Beschwerdeführers) Ex-Freundin, C. , befun- den habe. Er habe den Kontakt deshalb auf Instagram blockiert. Dennoch habe er eine erneute Kontaktanfrage und Nachrichten erhalten (Urk. 10/1 Rz. 5 ff.). In ei- ner Nachricht sei er als Räudiger Hund; du bist lächerlich; du bist erbärmlich be- zeichnet worden (Urk. 2 Rz. 15).

3.

    1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Untersuchung bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung im Wesentlichen mit dem fehlenden Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB. Sie führt in der angefochtenen Verfü- gung aus, dass es sich beim zu beurteilenden Sachverhalt – auch wenn das Ver- hältnis des Beschwerdegegners 1 und des Beschwerdeführers offensichtlich auf- grund der jeweiligen Beziehung zu C. durch Animositäten geprägt gewesen sei – um einen beispiellosen und einmaligen Vorfall gehandelt habe. Die Worte des Beschwerdegegners 1 wiegten im Vergleich zu typischen, strafrechtlich rele- vanten Beschimpfungen leicht; insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei den gebrauchten Worten um umgangssprachlich und gerade bei verbalen Auseinandersetzungen von jungen Menschen – insbesondere via Social Media – um durchaus gebräuchliche Floskeln handle. Diese seien unschön, aber im Alltag relativ gebräuchlich, vergleichsweise unerheblich und überschritten aufgrund ihrer Geringfügigkeit die strafrechtlich relevante Schwelle nicht (Urk. 5 S. 2).

    2. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Staatsanwalt- schaft mit ihrem Vorgehen den Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verletze. Seine Mutter und eine Kollegin von ihr seien nach ei- ner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit Strafbefehl vom 1. März 2023 we- gen Beschimpfung verurteilt worden. Seine Mutter habe C. in einer privaten WhatsApp-Konversation mit jener Kollegin als Parasit bezeichnet. Dabei sei das Wort Parasit in einer relativ sachlichen Weise und zudem ohne Bezugnahme auf C. und aus begründetem Anlass verwendet worden. Die Bezeichnung als Räudiger Hund; du bist lächerlich; du bist erbärmlich betitle die Staatsanwalt- schaft hingegen als umgangssprachliche, durchaus gebräuchliche Floskeln, die im Alltag relativ gebräuchlich und vergleichsweise unerheblich bzw. geringfügig sind. Inwiefern solle jene Beschimpfung im Vergleich zum Wort Parasit denn genau vergleichsweise unerheblich mit Blick auf Art. 177 StGB sein? Inwiefern solle das eine ein beispielloser und einmaliger Vorfall sein, das andere aber nicht (Urk. 2 Rz. 14 ff.)?

4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtan- handnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom

14. September 2020 E. 2.1).

5.

    1. Die Akten stützen die Darstellung des Sachverhalts des Beschwerdeführers. Aus den durch diesen eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass er am 16. Mai [offenbar des Jahres 2022] über das Instagram-Profil B'. , das unbestrit- ten dem Beschwerdegegner 1 zuzurechnen ist (vgl. Urk. 5 S. 2), folgende Nach- richt erhalten hat (Urk. 3/10): du rüdige Hund bisch eifach nume lächerlich wenn du sgfühl hesch mit dine site irgendöpis zbewürke tusch mer eifach nume leid.. trurig het dis Lebe nöd meh z'büete.

    2. Einer Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer je- manden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in

      seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinju- rie bzw. ein Werturteil oder aber eine üble Nachrede oder Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich an- ständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.3). Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.3).

    3. Aufgrund der Akten kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschwer- degegner 1 den Beschwerdeführer als räudigen Hund bezeichnet hat. Diesbe- züglich ist festzuhalten, dass dieser Ausdruck grundsätzlich wohl einen ehrenrüh- rigen Charakter hat. Dennoch erscheint er als vergleichsweise unerheblich, gera- de wenn man sich das Spektrum der möglichen ehrverletzenden Äusserungen vor Augen hält. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Straf- verfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Erfasst sind relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Wenn die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt sind, muss die Behörde zwingend das Strafverfahren einstellen bzw. von einer Überweisung absehen. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat und nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg. Die Auswirkungen müssen stets gering sein. Bei der Beurteilung der Strafbedürftigkeit hat sich die Behörde am Regelfall der Straf- tat zu orientieren. Im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestim- mung fallenden Taten muss das Verhalten des Täters insgesamt – vom Verschul- den und von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbe- dürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.; BGE 146 IV 297 E. 2.3).

    4. Die fragliche Äusserung ist vor dem Hintergrund eines ohnehin bereits an- gespannten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer, dem ehemaligen Lebenspartner von C. , und dem Beschwerdegegner 1, dem aktuellen Le- benspartner von C. , zu sehen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Gefährdung

      des Lebens etc. zum Nachteil von C.

      (vgl. Urk. 3/1 S. 1= Urk. 5 S. 1 =

      Urk. 7/1/4/1 S. 1 im Verfahren Geschäfts-Nr. UH220297-O). Das Verhältnis zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 war somit aufgrund der jeweiligen Beziehung zu C. getrübt. Die Bezeichnung des Beschwerde- führers als räudigen Hund kam sodann nicht unvermittelt. Aus dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Chat-Verlauf ergibt sich, dass der Äusserung ei- ne Konversation über die bevorstehende Hochzeit des Beschwerdegegners 1 vo- rausgegangen ist. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass Heiraten per se nicht etwas Schlechtes sei, er [der Beschwerdeführer] in den letzten drei Jahren aber nur Frauen kennengelernt habe, die intellektuell sehr viel zu wünschen übrig gelassen hätten und allgemein charakterlich total verdorbe gsi sind (Urk. 3/10

      S. 2 [nicht nummeriert]; Urk. 10/2 S. 4 [nicht nummeriert]). Zwar scheint der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass es sich beim Instagram-Profil B'. um den Beschwerdegegner 1 und somit den neuen Partner seiner Ex-Partnerin handelte (Urk. 10/1 Rz. 6; vgl. auch Urk. 10/2 S. 6 [nicht nummeriert]; Urk. 3/10 S. 3 [nicht nummeriert]). Dies ändert aber nichts da- ran, dass das Verschulden des Beschwerdegegners 1 als sehr geringfügig einge- stuft werden müsste. Die Bezeichnung als räudiger Hund ist als Folge der nega- tiven Äusserung des Beschwerdeführers über die Verlobte des Beschwerdegeg- ners 1 zu sehen. Zudem handelte es sich um einen einmaligen Vorfall, wobei die Wortwahl des Beschwerdegegners 1 zwar an Anstand zu wünschen übrig liess, sie aber andererseits so oder ähnlich in verbalen Auseinandersetzungen nicht ungebräuchlich ist. Auch die Folgen der möglichen Tat gegenüber dem Beschwerdeführer sind als sehr geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB anzusehen. Immerhin erfolgte die Äusserung gleichsam unter vier Augen, nämlich in einem Chat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1. Der Beschwerdeführer führte die Konversation mit dem Beschwerdegegner 1 nach besagter Äusserung weiter und schien sich an der Bezeichnung nicht weiter zu stö- ren (Urk. 10/2).

    5. Selbst wenn man somit die Bezeichnung des Beschwerdeführers als räudi- ger Hund als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB qualifizieren wollte, wäre das Verfahren folglich gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 52 StGB einzustellen gewesen. Die Angelegenheit ist schlichtweg zu unbedeutend, als dass das öffent- liche Interesse eine Sühne verlangen würde. Daran ändert nichts, dass die Mutter des Beschwerdeführers offenbar für die Bezeichnung von C. als Parasit wegen Beschimpfung einen Strafbefehl erhielt (Urk. 3/9).

6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

III.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Aufwands des Gerichts sowie unter Berück- sichtigung der wohl eher bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers (Urk. 7/1 bis Urk. 7/5) ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs 1 lit. b - d GebV OG).

  2. Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer aufgrund Unterliegens und dem Beschwerdegegner 1 mangels Aufwand.

3.

    1. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass er im vorliegenden Ver- fahren Kosten zu tragen hat, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 StPO (Urk. 2 S. 2). Das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen ist vor dem Hinter- grund des Ausgangs des Verfahrens gegenstandslos.

    2. Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Per- son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privat- klägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2).

    3. Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist nach dem Dargelegten (Erwä- gungen II.) offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine allfällige Zivilklage gegen den Beschwerdegegner 1) von vornherein als aus- sichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Selbst wenn sich die Beschwerde respektive allfällige Zivilklagen nicht als aussichtslos erwiesen hät- ten, wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer ist zur Wahrung seiner Rechte nicht auf eine anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO angewiesen. Der Sachverhalt ist einfach. Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen in der Schweiz wohnhaften Schweizer, der Schweizerdeutsch spricht und überdies erst kürzlich ein Studium der Rechtswissenschaften mit dem Titel MLaw und dem Prädikat magna cum laude abgeschlossen hat (vgl. Verfahren Geschäfts-Nr. UH220297-O/Urk. 7/5/1/9 S. 4 [elektronisch abgelegt]; Verfahren Geschäfts-Nr. UE220236-O/Urk. 8/5/1/9 S. 4 [elektronisch abgelegt]). Weiter hat es der Gesuch- steller unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse umfassend substantiiert darzu- legen und die notwendigen Belege dazu einzureichen. Insbesondere werden etwa die Auslagen des Beschwerdeführers nicht aufgeführt geschweige denn belegt (vgl. Urk. 6; Urk. 7/1-5), zumal sich aus anderen vor dieser Kammer hängigen Verfahren ergibt, dass der Gesuchsteller bei der Mutter wohnt und keine Miete zu

bezahlen hat (vgl. Urk. 2 S. 8 im Verfahren Geschäfts-Nr. UE220236-O; Urk. 12/21; Urk. 12/22).

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

  3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerich- tet.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen

von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen er- hoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 8. Januar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident i.V.:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Stebler

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