Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE230099 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 08.01.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Zusammenfassung : | Der Beschwerdeführer hat Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eingereicht, die sich auf verschiedene strafrechtliche Vorwürfe gegen seine Ex-Freundin und einen anderen Beschuldigten bezog. Die Staatsanwaltschaft hatte die Untersuchung eingestellt, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde einlegte. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend begründet hatte, warum die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben sei. Der Richter, Oberrichter lic. iur. A. Flury, entschied, dass die Beschwerde unbegründet sei und wies die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu. |
Schlagwörter : | Richt; Verfahren; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Beschimpfung; Nichtanhandnahme; Bundesgerichts; Geschäfts-Nr; Verfahren; Urteil; Sinne; Person; Äusserung; Gesuch; Rechtspflege; Entscheid; Beschwerdegegners; Bezeichnung; Zürich-Sihl; Untersuchung; Instagram; Verhältnis; Schweiz; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 136 StPO ; Art. 177 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 309 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 5 BV ; Art. 52 StGB ; Art. 58 StPO ; Art. 8 StGB ; Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | 135 IV 130; 141 IV 249; 146 IV 297; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230099-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur.
K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler
Verfügung und Beschluss vom 8. Januar 2024
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Mit Eingaben vom 30. Mai und 30. August 2022 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen seine Ex-Freundin, C.
(separates
Verfahren), und gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Drohung, Nötigung, versuchter Nötigung, Beschimpfung, versuchter unbefugter Datenbeschaffung, versuchter Datenbeschädigung sowie Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Urk. 10/1; Urk. 10/3).
Am 7. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft gegen die beiden beschul- digten Personen je eine separate NichtanhandnahmeVerfügung (Urk. 4 = Urk. 10/12; Urk. 5 = Urk. 10/10). Mit Eingabe vom 27. März 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. Urk. 11; Urk. 8) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2):
1. Die angefochtenen Verfügungen (S-7/2022/10031734) vom
9. März 2023 seien aufzuheben und die Untersuchungsverfahren seien ohne Verzug anhand zu nehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Es sei dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller für die vorliegenden Verfahren RA lic. iur. X. als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu Gewähren. Zudem sei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, nach dessen Einsetzung, Frist zur
Stellungnahme anzusetzen.
Da sich die Beschwerde gegen zwei separate Nichtanhandnahmeverfüg- ungen mit unterschiedlichen Parteien richtet, werden zwei separate Verfahren geführt (vorliegendes Verfahren sowie das Verfahren Geschäfts-Nr. UE230098-O [betreffend C. ]).
Mit Schreiben vom 29. März 2023 wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 9; Urk. 10 [abgelegt im Parallelverfahren Geschäfts-Nr. UE230098-O]). Am 12. April 2023 wurden die Parteien darüber unterrichtet, dass die Bearbeitung
des Verfahrens aufgrund der sehr hohen Geschäftslast der hiesigen Kammer ei- nige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 12; Urk. 13). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird als offensichtlich unbegründet erweist, konnte der Entscheid ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO) und Einholung einer Stellungnahme (Art. 58 Abs. 2 StPO) ergehen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers sowie die weiteren Akten näher einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
1.
Eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerde sind die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die beschwerdeführende Partei hat konkret auszuführen, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen an- deren Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Urteil des Bun- desgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3).
Der Beschwerdeführer verlangt im vorliegenden Verfahren die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft stellte die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 bezüglich der Vorwürfe der Drohung, der versuchten Nötigung, der versuchten unbefugten Datenbeschaffung, der versuchten Datenbeschädigung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage und der Beschimpfung ein (vgl. Urk. 5 S. 1 f.).
In seiner Beschwerdeschrift setzt sich der Beschwerdeführer lediglich mit dem Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB auseinander. Dazu, weshalb die NichtanhannahmeVerfügung betreffend die übrigen, dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Delikte aufzuheben sein soll, finden sich in der Beschwerdeschrift keine Ausführungen (vgl. Urk. 2 Rz. 14 ff.). Somit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit gemäss Art. 385 StPO nicht nach, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Zwar sind die Anforderungen an die Beschwerdeschrift einer nicht anwaltlich vertretenen Person nicht allzu hoch anzusetzen. Dennoch kann erwartet werden, dass der Beschwerdeführer sich zumindest ansatzweise mit den angefochtenen Punkten der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt. Zu beachten ist zudem vorliegend, dass es sich beim Beschwerdeführer um keinen juristischen Laien handelt. Aus zwei anderen bei der hiesigen Kammer hängigen Verfahren des Beschwerdeführers geht Nämlich hervor, dass er das Masterstudium der Rechtswissenschaften mit dem prädikat magna cum laude abgeschlossen hat (vgl. Verfahren Geschäfts-Nr. UH220297-O/Urk. 7/5/1/9 S. 4 [elektronisch abgelegt]; Verfahren Geschäfts-Nr. UE220236-O/Urk. 8/5/1/9 S. 4 [elektronisch abgelegt]).
Damit blieb die Beschwerde in Bezug auf die Tatbestände der Drohung, der versuchten Nötigung, der versuchten unbefugten Datenbeschaffung, der versuchten Datenbeschädigung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage unbegrün- det, weshalb diesbezüglich auf sie nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO).
2. Diesem Verfahren liegt kurz zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe eine Freundschaftsanfrage auf Instagram von einer Person mit dem Profilnamen B'. erhalten. Diese habe er abgelehnt, aber dennoch Nachrichten von dieser Person erhalten. Die Nachrichten seien zunächst freundlich bzw. neutral gewesen. Als er dann das Instagram-Profil der Person näher angesehen habe, habe er feststellen müssen, dass sich auf deren Seite ein Foto seiner (des Beschwerdeführers) Ex-Freundin, C. , befun- den habe. Er habe den Kontakt deshalb auf Instagram blockiert. Dennoch habe er eine erneute Kontaktanfrage und Nachrichten erhalten (Urk. 10/1 Rz. 5 ff.). In ei- ner Nachricht sei er als R?udiger Hund; du bist lächerlich; du bist erbürmlich bezeichnet worden (Urk. 2 Rz. 15).
3.
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Untersuchung bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung im Wesentlichen mit dem fehlenden Strafbedürfnis im Sinne von Art. 52 StGB. Sie führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass es sich beim zu beurteilenden Sachverhalt auch wenn das Verhältnis des Beschwerdegegners 1 und des Beschwerdeführers offensichtlich aufgrund der jeweiligen Beziehung zu C. durch Animositäten Geprägt gewesen sei um einen beispiellosen und einmaligen Vorfall gehandelt habe. Die Worte des Beschwerdegegners 1 wiegten im Vergleich zu typischen, strafrechtlich relevanten Beschimpfungen leicht; insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei den gebrauchten Worten um umgangssprachlich und gerade bei verbalen Auseinandersetzungen von jungen Menschen insbesondere via Social Media um durchaus gebräuchliche Floskeln handle. Diese seien unschön, aber im Alltag relativ gebräuchlich, vergleichsweise unerheblich und überschritten aufgrund ihrer Geringfügigkeit die strafrechtlich relevante Schwelle nicht (Urk. 5 S. 2).
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorgehen den Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verletze. Seine Mutter und eine Kollegin von ihr seien nach ei- ner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mit Strafbefehl vom 1. März 2023 wegen Beschimpfung verurteilt worden. Seine Mutter habe C. in einer privaten WhatsApp-Konversation mit jener Kollegin als Parasit bezeichnet. Dabei sei das Wort Parasit in einer relativ sachlichen Weise und zudem ohne Bezugnahme auf C. und aus begründetem Anlass verwendet worden. Die Bezeichnung als R?udiger Hund; du bist lächerlich; du bist erbürmlich betitle die Staatsanwaltschaft hingegen als umgangssprachliche, durchaus gebräuchliche Floskeln, die im Alltag relativ gebräuchlich und vergleichsweise unerheblich bzw. geringfügig sind. Inwiefern solle jene Beschimpfung im Vergleich zum Wort Parasit denn genau vergleichsweise unerheblich mit Blick auf Art. 177 StGB sein Inwiefern solle das eine ein beispielloser und einmaliger Vorfall sein, das andere aber nicht (Urk. 2 Rz. 14 ff.)?
4. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeVerfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom
14. September 2020 E. 2.1).
5.
Die Akten stätzen die Darstellung des Sachverhalts des Beschwerdeführers. Aus den durch diesen eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass er am 16. Mai [offenbar des Jahres 2022] über das Instagram-Profil B'. , das unbestritten dem Beschwerdegegner 1 zuzurechnen ist (vgl. Urk. 5 S. 2), folgende Nachricht erhalten hat (Urk. 3/10): du r?dige Hund bisch eifach nume lächerlich wenn du sgfühl hesch mit dine site irgendpis zbewürke tusch mer eifach nume leid.. trurig het dis Lebe nöd meh z'bösete.
Einer Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebürde tätlichkeiten in
seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie bzw. ein Werturteil aber eine üble Nachrede Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB Schätzen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstündiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.3). Um zu beurteilen, ob eine äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.3).
Aufgrund der Akten kann als erstellt erachtet werden, dass der Beschwer- degegner 1 den Beschwerdeführer als r?udigen Hund bezeichnet hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dieser Ausdruck grundsätzlich wohl einen ehrenrährigen Charakter hat. Dennoch erscheint er als vergleichsweise unerheblich, gera- de wenn man sich das Spektrum der möglichen ehrverletzenden äusserungen vor Augen hält. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Erfasst sind relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Hürte einer Strafe nicht verdienen. Wenn die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt sind, muss die Behörde zwingend das Strafverfahren einstellen bzw. von einer überweisung absehen. Die Würdigung des Verschuldens des täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgefährten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst sämtliche vom täter verschuldeten Auswirkungen der Tat und nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg. Die Auswirkungen müssen stets gering sein. Bei der Beurteilung der Strafbedürftigkeit hat sich die Behörde am Regelfall der Straftat zu orientieren. Im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten muss das Verhalten des täters insgesamt vom Verschul- den und von den Tatfolgen her als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbe- dürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.; BGE 146 IV 297 E. 2.3).
Die fragliche äusserung ist vor dem Hintergrund eines ohnehin bereits angespannten Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer, dem ehemaligen Lebenspartner von C. , und dem Beschwerdegegner 1, dem aktuellen Lebenspartner von C. , zu sehen. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen gefährdung
des Lebens etc. zum Nachteil von C.
(vgl. Urk. 3/1 S. 1= Urk. 5 S. 1 =
Urk. 7/1/4/1 S. 1 im Verfahren Geschäfts-Nr. UH220297-O). Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 war somit aufgrund der jeweiligen Beziehung zu C. getrübt. Die Bezeichnung des Beschwerdefährers als r?udigen Hund kam sodann nicht unvermittelt. Aus dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Chat-Verlauf ergibt sich, dass der äusserung ei- ne Konversation über die bevorstehende Hochzeit des Beschwerdegegners 1 vorausgegangen ist. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass Heiraten per se nicht etwas Schlechtes sei, er [der Beschwerdeführer] in den letzten drei Jahren aber nur Frauen kennengelernt habe, die intellektuell sehr viel zu wünschen übrig gelassen hätten und allgemein charakterlich total verdorbe gsi sind (Urk. 3/10
S. 2 [nicht nummeriert]; Urk. 10/2 S. 4 [nicht nummeriert]). Zwar scheint der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst zu haben, dass es sich beim Instagram-Profil B'. um den Beschwerdegegner 1 und somit den neuen Partner seiner Ex-Partnerin handelte (Urk. 10/1 Rz. 6; vgl. auch Urk. 10/2 S. 6 [nicht nummeriert]; Urk. 3/10 S. 3 [nicht nummeriert]). Dies ändert aber nichts daran, dass das Verschulden des Beschwerdegegners 1 als sehr geringfügig eingestuft werden Müsste. Die Bezeichnung als r?udiger Hund ist als Folge der negativen äusserung des Beschwerdeführers über die Verlobte des Beschwerdegeg- ners 1 zu sehen. Zudem handelte es sich um einen einmaligen Vorfall, wobei die Wortwahl des Beschwerdegegners 1 zwar an Anstand zu wünschen übrig liess, sie aber andererseits so ähnlich in verbalen Auseinandersetzungen nicht ungebräuchlich ist. Auch die Folgen der möglichen Tat gegenüber dem Beschwerdeführer sind als sehr geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB anzusehen. Immerhin erfolgte die äusserung gleichsam unter vier Augen, Nämlich in einem Chat zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1. Der Beschwerdeführer führte die Konversation mit dem Beschwerdegegner 1 nach besagter äusserung weiter und schien sich an der Bezeichnung nicht weiter zu st?ren (Urk. 10/2).
Selbst wenn man somit die Bezeichnung des Beschwerdeführers als r?udiger Hund als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB qualifizieren wollte, wäre das Verfahren folglich gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 52 StGB einzustellen gewesen. Die Angelegenheit ist schlichtweg zu unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse eine Söhne verlangen würde. Daran ändert nichts, dass die Mutter des Beschwerdeführers offenbar für die Bezeichnung von C. als Parasit wegen Beschimpfung einen Strafbefehl erhielt (Urk. 3/9).
6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Aufwands des Gerichts sowie unter BeRücksichtigung der wohl eher bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwer- defährers (Urk. 7/1 bis Urk. 7/5) ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800 festzusetzen ( 17 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs 1 lit. b - d GebV OG).
Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer aufgrund Unterliegens und dem Beschwerdegegner 1 mangels Aufwand.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass er im vorliegenden Verfahren Kosten zu tragen hat, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 StPO (Urk. 2 S. 2). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen ist vor dem Hintergrund des Ausgangs des Verfahrens gegenstandslos.
Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privatklägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege Gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2).
Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist nach dem Dargelegten (Erwägungen II.) offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine Allfällige Zivilklage gegen den Beschwerdegegner 1) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Selbst wenn sich die Beschwerde respektive Allfällige Zivilklagen nicht als aussichtslos erwiesen hätten, wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer ist zur Wahrung seiner Rechte nicht auf eine anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO angewiesen. Der Sachverhalt ist einfach. Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen in der Schweiz wohnhaften Schweizer, der Schweizerdeutsch spricht und überdies erst kürzlich ein Studium der Rechtswissenschaften mit dem Titel MLaw und dem prädikat magna cum laude abgeschlossen hat (vgl. Verfahren Geschäfts-Nr. UH220297-O/Urk. 7/5/1/9 S. 4 [elektronisch abgelegt]; Verfahren Geschäfts-Nr. UE220236-O/Urk. 8/5/1/9 S. 4 [elektronisch abgelegt]). Weiter hat es der Gesuchsteller unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse umfassend substantiiert darzulegen und die notwendigen Belege dazu einzureichen. Insbesondere werden etwa die Auslagen des Beschwerdeführers nicht aufgefährt geschweige denn belegt (vgl. Urk. 6; Urk. 7/1-5), zumal sich aus anderen vor dieser Kammer hängigen Verfahren ergibt, dass der Gesuchsteller bei der Mutter wohnt und keine Miete zu
bezahlen hat (vgl. Urk. 2 S. 8 im Verfahren Geschäfts-Nr. UE220236-O; Urk. 12/21; Urk. 12/22).
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Sodann wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde);
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-7/2022/10031734 (gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-7/2022/10031734 (gegen Empfangsbestätigung);
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen
von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 8. Januar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident i.V.:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Stebler
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