Zusammenfassung des Urteils UE230098: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer A. hat bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen B. und C. erstattet. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt hatte, legte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass kein hinreichender Tatverdacht bestehe. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE230098 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 29.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Profil; Verfahren; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Instagram; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Instagram-Profil; Äusserung; Beschimpfung; Bundesgerichts; Verfahren; Äusserungen; Anzeige; Urteil; Bezeichnung; Gesuch; Verfügung; Rechtspflege; Entscheid; Untersuchung; Verhältnis; Sinne; Geschäfts-Nr; Zürich-Sihl; Sachverhalt |
Rechtsnorm: | Art. 136 StPO ;Art. 177 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 324 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 47 StGB ;Art. 5 BV ;Art. 52 StGB ;Art. 58 StPO ;Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | 135 IV 130; 141 IV 249; 146 IV 297; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230098-O/U/AEP>GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler
Verfügung und Beschluss vom 29. Dezember 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X.
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Mit Eingaben vom 30. Mai und 30. August 2022 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegeg- nerin 1) und C. (separates Verfahren) wegen Drohung, Nötigung, versuchter Nötigung, Beschimpfung, versuchter unbefugter Datenbeschaffung, versuchter Datenbeschädigung sowie Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Urk. 10/1; Urk. 10/3).
Am 7. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft je eine separate NichtanhandnahmeVerfügung gegen die beiden beschuldigten Personen (Urk. 4 = Urk. 10/12 Urk. 5 = Urk. 10/10). Mit Eingabe vom 27. März 2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. Urk. 11; Urk. 8) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2):
1. Die angefochtene Verfügung (S-7/2022/10031734) vom
9. März 2023 seien aufzuheben und die Untersuchungsverfahren seien ohne Verzug anhand zu nehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
Es sei dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller für die vorliegenden Verfahren RA lic. iur. Y. als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu Gewähren. Zudem sei dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, nach dessen Einsetzung, Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
Da sich die Beschwerde gegen zwei separate Nichtanhandnahmeverfügungen mit unterschiedlichen Parteien (C. sowie B. _) richtet, werden zwei Verfahren gefährt (vorliegendes Verfahren sowie das Verfahren Geschäfts- Nr. UE230099-O [betreffend C. ]).
Mit Schreiben vom 29. März 2023 wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 9; Urk. 10). Am 12. April 2023 wurden die Parteien darüber unterrichtet, dass die Bearbeitung des Verfahrens aufgrund der sehr hohen Geschäftslast der
III. Strafkammer einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 12; Urk. 13). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird als offensichtlich unbegründet erweist, konnte der Entscheid ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 StPO) und Einholung einer Stellungnahme (Art. 58 Abs. 2 StPO) ergehen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers sowie die weiteren Akten näher einzugehen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
1.
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Untersuchung im Wesentlichen mit der fehlenden Möglichkeit der Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts. Sie führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass aus den Strafanzeigen nicht ersichtlich sei, inwiefern der Beschwerdegegnerin 1 konkret ein drohendes, nötigendes missbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden könne bzw. wie diese mit den vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignissen in Verbindung gebracht werden könne. Insbesondere habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die gemäss E-Mail vom 4. Juli 2022 an die Staatsanwaltschaft vorge- nommene Datenanalyse, mittels welcher er die Beschwerdegegnerin 1 als Verantwortliche für das Instagram-Profil D. identifiziert haben wolle, der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Die gegen die Beschwerdegegnerin 1 in den Strafanzeigen erhobenen Vorwürfe würden in keiner Weise belegt gestützt. darüber hinaus sei das Verhältnis des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 1, wie sich durch zahlreiche gegenseitige Anschuldigungen, Strafanzeigen und Gerichtsverfahren nur unschwer erkennen lasse, von tiefen Animositäten Geprägt. Die Angaben des Beschwerdeführers erschienen in diesem Kontext denn auch nicht als über jeden Zweifel erhaben. Abschliessend fehle es an unbeteiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismitteln an schlüssigen Indizien, welche die Darstellungen des Beschwerdeführers zu stätzen vermögen. Die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts sei so nicht möglich (Urk. 4 S. 1).
Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass die Beschwerdegegnerin 1 am 7. September 2022 von der Polizei mit dem betroffenen Instagram- Profil D. konfrontiert worden sei und sie eingestanden habe, dass sie dieses erstellt und mutmasslich auch die strafrechtlich relevanten Nachrichten an den Beschwerdeführer geschickt habe (Urk. 2 Rz. 2). Es sei keines der vielen möglichen Mittel zur Spurensicherung vor Erlass der angefochtenen Verfügung in Betracht gezogen worden. Im Gegenteil sei dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung implizit vorgeworfen worden, als Privatperson keine genügenden Anstrengungen unternommen zu haben, um die eigentlich bereits hinreichend aussageKräftigen Beweise und Indizien noch weiter mittels Belegen zu konkretisieren. Die Staatsanwaltschaft unterstelle dem Beschwerdeführer in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung zudem, eigens eine Datenanalyse vorgenommen zu haben, was so nicht stimme. Bei der vom Beschwerdeführer in der E-Mail vom 4. Juli 2022 angesprochenen Datenanalyse handle es sich nicht um Informationen, welche man als Schriftstück der UntersuchungsBehörde als Beweismittel vorlegen könne (Urk. 2 Rz. 3). Nachdem die Beschwerdegegnerin 1 am 28. Juli 2022 anlässlich ei- ner von ihr initiierten polizeilichen Einvernahme wieder falsche Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer geäussert habe, sei der Beschwerdeführer am
7. September 2022 polizeilich einvernommen worden. Bei dieser Einvernahme habe er Beweise eingereicht, die offenbart hätten, dass der Name des Instagram- Profils von D. zu E. inklusive eines Profiltexts mit Todesdrohungen geändert worden sei (Urk. 2 Rz. 6).
2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmever- Fügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Da- nach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).
3.
In der Beschwerde sind die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die beschwerdeführende Partei hat konkret darzulegen, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom
11. März 2020 E. 2.4.3). Der Beschwerdeführer rägt einzig die Nichtanhandnahme der Untersuchung bezüglich des Instagram-Profils D. und der damit geltend gemachten Beschimpfung durch die Beschwerdegegnerin 1, wenn er ausführt, dass die eingereichten Nachrichten dutzende extrem herablassende äusserungen, deren ehrverletzender Charakter nicht einmal ansatzweise in Abrede gestellt werden könne, enthielten (vgl. Urk. 2 Rz. 10). Somit ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme bezüglich einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zurecht erfolgte. In Bezug auf die übrigen beanzeigten Sachverhalte ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Aus den Akten bzw. den durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen lässt sich folgender Sachverhalt entnehmen: Gemäss Polizeirapport habe die Beschwerdegegnerin 1 auf Nachfrage am 7. September 2022 gegenüber der Stadtpolizei Zürich geäussert, dass es sich dabei [wohl dem Instagram-Profil D. _] um das Instagram-Profil der Tochter ihrer Gotte handle. Dieses Instagram-Profil sei lediglich erstellt worden, damit diese den Beschwerdeführer anschreiben könne, um nachzufragen, was für ein Problem dieser habe. Das Profil sei am 15. Juni 2022 mutmasslich durch den Beschwerdeführer gehackt worden und mit dem neuen Profilnamen E. versehen worden. Der Profilinhaberin sei es seither nicht mehr möglich, auf ihr Instagram-Profil zuzugreifen. Da der neue Name gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Instagram verstosse, sei das Profil schliesslich durch Instagram gelöscht worden (Urk. 3/1). Aus den weiter durch den Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass dieser am 17. Mai 2022 sowie am 4./5. Juni 2022 in Nachrichten über das Instagram-Profil D. _ in italienischer Sprache unter anderem als Hurensohn Bastard bezeichnet wurde und ihm gesagt wurde, dass er nur Drogen nehmen, verkaufen könne und eine Investition in eine Klinik für sein Gesicht eine gute Investition wäre (Urk. 3/3; Urk. 3/7). Einige der potenziell strafbaren äusserungen fanden somit vor dem behaupteten Hacking des Instagram-Profils statt. Sodann geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2022 über das Instagram-Profil E. kontaktiert wurde (Urk. 3/3). Somit lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht ausschliessen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Urheberin der potenziell strafbaren äusserungen gewesen ist. Ob es indes überhaupt möglich wäre die Urheberschaft der Nachrichten zweifellos zu eruieren, kann vorliegend aber offenbleiben, da es, wie sogleich aufgezeigt wird, ohnehin am Strafbedürfnis nach Art. 52 StGB fehlt.
Einer Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebürde tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie bzw. ein Werturteil aber eine üble Nachrede Verleumdung unter vier Augen, d. h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 177 StGB). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB Schätzen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstündiger Mensch sich zu verhalten pflegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom
11. Januar 2022 E. 1.3). Um zu beurteilen, ob eine äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 1.3).
Die Bezeichnung des Beschwerdeführers unter anderem als Hurensohn Bastard hat wohl grundsätzlich einen ehrenrährigen Charakter. Dennoch erscheinen die äusserungen nicht als schwerwiegend und als vergleichsweise hält man sich das mögliche Spektrum an ehrverletzenden äusserungen vor Augen harmlose Bezeichnungen. Es handelt sich um Bezeichnungen, deren Verwendung heutzutage in verbalen Auseinandersetzung durchaus häufig verwendet werden. Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Erfasst sind relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Hürte einer Strafe nicht verdienen. Wenn die Voraussetzungen von Art. 52 StGB erfüllt sind, muss die Behörde zwingend das Strafverfahren einstellen bzw. von einer überweisung absehen. Die Würdigung des Verschuldens des täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgefährten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst sämtliche vom täter verschuldeten Auswirkungen der Tat und nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg. Die Auswirkungen müssen stets gering sein. Bei der Beurteilung der Strafbedürftigkeit hat sich die Behörde am Regelfall der Straftat zu orientieren. Im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten muss das Verhalten des täters insgesamt vom Verschulden und von den Tatfolgen her als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.; BGE 146 IV 297 E. 2.3).
Die Staatsanwaltschaft weist zurecht darauf hin, dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1, wie sich durch zahlreiche gegenseitige Anschuldigungen und Strafanzeigen erkennen lasse, durch tiefe Animositäten Geprägt ist. Alleine bei der hiesigen Kammer sind fänf Beschwer- den des Beschwerdeführers sowie eine der Mutter des Beschwerdeführers hängig, welche auf das angespannte Verhältnis zwischen den Parteien zurückzuführen sind (vgl. nebst dem vorliegenden die Verfahren Geschäfts-Nrn. UE220236-O, UH220299-O, UA230002-O, UH220297-O und UE230099-O). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führte sodann eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen gefährdung des Lebens etc. zum Nachteil der Beschwer- degegnerin 1 (vgl. Urk. 3/1 S. 1= Urk. 5 S. 1 = Urk. 7/1/4/1 S. 1 im Verfahren Geschöfts-Nr. UH220297-O). Bei der Beschwerdegegnerin 1 handelt es sich um die Ex-Partnerin des Beschwerdeführers. Die mutmasslichen äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 sind vor dem Hintergrund dieses überaus angespannten Verhältnisses zu sehen. Das Verschulden der Beschwerdegegnerin 1 Müsste deshalb als geringfügig eingestuft werden. Auch beim Beschwerdeführer sind die Folgen der möglichen Tat als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB zu qualifizieren. Die fraglichen äusserungen wurden in italienischer Sprache verfasst und dürften für den Beschwerdeführer somit erst aufgrund der übersetzung mit Google-Translate (vgl. Urk. 3/7) überhaupt erst Verständlich gewesen sein. Auch wenn die fraglichen Bezeichnungen im Internet geäussert wurden, war für Aussenstehende nicht ersichtlich, dass die Bezeichnungen Hurensohn und Bastard auf den Beschwer- deführer geMänzt waren (vgl. u.a. Urk. 10/1). Die Auswirkungen der äusserungen der Beschwerdegegnerin 1 auf den Beschwerdeführer waren damit geringfügig. Im Weiteren ergibt sich aus dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Chat-Verlauf, dass dieser auch nach der Bezeichnung als Hurensohn die Konversation mit dem Instagram-Profil D. fortführte und sich somit an der äusserung nicht weiter zu sTüren schien. Dabei führte er etwa aus: Also she keeps incriminating all the people around her to avoid having to be honest for one time it's really sad what she is doing to them too there must be something wrong in the head (Urk. 3/7 S. 7 [nicht nummeriert]). Infolgedessen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 hinter dem Instagram-Profil vermutete, ist davon auszugehen, dass sich die Aussage auf die Beschwerdegegnerin 1 bezog. Somit äusserte sich der Beschwerdeführer ebenfalls abschätzig und potenziell ehrenrährig über die Beschwerdegegnerin 1. Der Beschwerdeführer erwiderte somit die Allfällige Beschimpfung mit einer ebenfalls potenziell als Beschimpfung zu qualifizierenden äusserung. Art. 177 Abs. 3 StGB sieht die Möglichkeit der Strafbefreiung vor, wenn die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung tätlichkeit erwidert worden ist. Im Bagatellbereich ist dementsprechend Selbstjustiz zulässig (RIKLIN, a.a.O., N. 19 zu Art. 177). Ratio legis eines Absehens von Strafe ist es, dass die streitenden Teile sich selber schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit (Satisfaktion)
verschafft haben und der Streit zu unbedeutend ist, als dass das öffentliche Interesse nochmals Söhne verlangen würde (RIKLIN, a.a.O., N. 29 zu Art. 177). Auch gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB wäre somit von einer Bestrafung abzusehen.
Selbst wenn man somit die Bezeichnungen des Beschwerdeführers als Hurensohn Bastard in Italienisch als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB qualifizieren wollte, wäre das Verfahren folglich gemäss Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52 StGB Art. 177 Abs. 3 StGB einzustellen gewesen. Der Fall ist schlichtweg zu unbedeutend, als dass das öffentliche Interesse eine Söhne verlangen würde.
4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Aufwands des Gerichts sowie unter BeRücksichtigung der wohl eher bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefährers (Urk. 7/1 bis Urk. 7/5) ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800 festzusetzen ( 17 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs 1 lit. b - d GebV OG).
Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer aufgrund Unterliegens und der Beschwerdegegnerin 1 mangels Aufwand.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass er im vorliegenden Verfahren Kosten zu tragen hat, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 StPO (Urk. 2 S. 2). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen ist mit dem vorliegenden Erledigungsentscheid gegenstandslos geworden.
Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privatklägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2).
Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist nach dem Dargelegten (Erwägungen II.) offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch eine Allfällige Zivilklage gegen die Beschwerdegegnerin 1) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Selbst wenn sich die Beschwerde respektive Allfällige Zivilklagen nicht als aussichtslos erwiesen hätten, wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer ist zur Wahrung seiner Rechte nicht auf eine anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO angewiesen. Der Sachverhalt ist einfach. Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen in der Schweiz wohnhaften Schweizer, der Schweizerdeutsch spricht und überdies erst kürzlich ein Studium der Rechtswissenschaften mit dem Titel MLaw und dem prädikat magna cum laude abgeschlossen hat (vgl. Verfahren Geschäfts-Nr. UH220297- O/Urk. 7/5/1/9 S. 4 [elektronisch abgelegt]; Verfahren Geschäfts-Nr. UE220236- O/Urk. 8/5/1/9 S. 4 [elektronisch abgelegt]). Weiter hat es der Gesuchsteller unter-
lassen, seine finanziellen Verhältnisse umfassend substantiiert darzulegen und die notwendigen Belege dazu einzureichen. Insbesondere werden etwa die Auslagen des Beschwerdeführers nicht aufgefährt, geschweige denn belegt (vgl. Urk. 6; Urk. 7/1-5), zumal sich aus anderen vor dieser Kammer hängigen Verfahren ergibt, dass der Gesuchsteller bei der Mutter wohnt und keine Miete zu bezahlen hat (vgl. Urk. 2 S. 8 im Verfahren Geschäfts-Nr. UE220236-O; Urk. 12/21; Urk. 12/22).
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Sodann wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);
die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde);
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-7/2022/10031734 (gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad S-7/2022/10031734, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 10] (gegen Empfangsbestätigung);
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 29. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Stebler
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