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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE230097
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE230097 vom 20.02.2024 (ZH)
Datum:20.02.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Unterlagen; Beschwerdegegnerinnen; Staatsanwaltschaft; Recht; Versicherer; Tigung; Recht; Tigkeit; Leistungspflicht; Rechtlich; Nötigung; Bundesgericht; Fragliche; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Abklärung; Person; Fraglichen; Hinweis; Bundesgerichts; Erwerbstätigkeit; Anzeige; Drohung; Zweck; Androhung; Urteil; Mitwirkung
Rechtsnorm: Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 22 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 309 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 39 VVG ; Art. 428 StPO ; Art. 5 BV ;
Referenz BGE:120 IV 17; 122 IV 322; 129 IV 262; 129 IV 6; 129 IV 95; 138 IV 258; 141 IV 380; 141 IV 437;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE230097-O/U/MUL

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., Oberrichter

Dr. iur. P. Klaus, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. U. Siegl

Beschluss vom 20. Februar 2024

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

gegen

  1. B. ,

  2. C. ,

  3. Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 8. März 2023, B-3/2023/10009270

Erwägungen:

I.

1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 6. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen

B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und C. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) Strafanzeige wegen versuchter Nötigung, eventualiter Dro- hung, erstatten (Urk. 8/1). Hintergrund der Strafanzeige bildete eine Auseinander- setzung zwischen der D. Zusatzversicherungen AG, handelnd u. a. durch die Beschwerdegegnerin 1 (Stv. Teamleiterin Leistungen …) und die Beschwerde- gegnerin 2 (Fachspezialistin Leistungen …), und dem Beschwerdeführer als Ver- sicherten betreffend dessen Mitwirkungspflicht bei der Abklärung seiner Arbeits- unfähigkeit.

In der Strafanzeige wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Versicherungsnehmer [recte Versicherter; vgl. Urk. 8/3/3) der D. Zusatz- versicherungen AG (nachfolgend: Versicherer), welche sich vertraglich verpflichtet habe, dem Beschwerdeführer im Versicherungsfall Krankentaggelder auszube- zahlen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 seien Arbeitnehmerinnen des Versi- cherers und handelten für diesen. Aufgrund psychischer Probleme sei der Beschwerdeführer Anfang Oktober 2022 arbeitsunfähig geworden. Obwohl seine Ar- beitsunfähigkeit medizinisch begründet und belegt sei, habe der Versicherer seine Leistungspflicht in Frage gestellt und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom

6. Dezember 2022 (Urk. 8/3/1) aufgefordert, folgende Unterlagen einzureichen: Detailauszüge sämtlicher Bank-/Postkonti ab dem 3. Oktober 2022, grosse Teile der Steuererklärung 2021 sowie Verbindungsnachweise des Mobiltelefons ab dem 1. Oktober 2022. Zudem sei dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt worden: «Sollten Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachkommen, werden wir in Anwendung von Art. 39 VVG in Verbindung mit Ziff. 14 AVB Ihren Leistungsfall ablehnen, was gegebenenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann» (Urk. 8/3/1). Die eingeforderten Unterlagen enthielten extrem persönliche und höchst sensible Daten und dienten offensichtlich nicht der Abklä- rung der medizinischen Sachlage und seien für den Versicherer in Bezug auf die

Klärung seiner Leistungspflicht nicht relevant, weshalb sie nicht unter die Mitwir- kungspflicht des Versicherten fielen. Auch aus den allgemeinen Vertragsbedin- gungen für die D. … Kollektiv-Taggeldversicherung (Urk. 8/3/2; nachfol- gend: AVB) ergebe sich keine Grundlage, solche persönlichen sensiblen Daten einzufordern. Nachdem diese Unterlagen nicht eingereicht worden seien, hätten die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Ja- nuar 2023 mitgeteilt, die Leistungspflicht definitiv abzulehnen. Zudem sei Folgen- des erklärt worden: «Sollte der Versicherte weiterhin auf eine Leistungspflicht be- stehen, werden wir die Rückforderung geltend machen» (Urk. 8/3/3). Nachdem der Beschwerdeführer auch danach nicht bereit gewesen sei, höchstpersönliche Daten preiszugeben, hätten die Beschwerdegegnerinnen mit Schreiben vom

20. Februar 2023 kommuniziert, dass die bisher geleisteten Taggelder zurückge- fordert würden (Urk. 8/3/4). Aus den bisherigen Vorbringen gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer zu einem Tun hätten nötigen wollen: Sie hätten ihm ernsthafte Nachteile angedroht, nämlich die Ablehnung des Leistungsfalls. Diese Androhung sei dann auch wahrgemacht worden, indem die Leistungspflicht definitiv abgelehnt worden sei, was einen erheblichen finanziellen Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge habe. Als weiterer ernsthafter Nach- teil hätten die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer arbeitsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt. Diese Nachteile hätten die Beschwerdegegne- rinnen mit der Absicht in Aussicht gestellt, ihn zum Einreichen äusserst sensibler Unterlagen zu nötigen. Die von den Beschwerdegegnerinnen eingesetzten Mittel (Androhung der Leistungsverweigerung, Rückforderung des bisher Geleisteten, Androhen arbeitsrechtlicher Konsequenzen) seien nicht unerlaubt, und der damit angestrebte Zweck, d. h. der Erhalt von sensiblen Daten des Beschwerdeführers, sei rechtswidrig. Damit liege eine versuchte Nötigung vor. Da die Androhung der Ablehnung der Leistungspflicht bzw. Rückforderung der bisherigen Leistungen durch den Versicherer beim Beschwerdeführer erhebliche Existenzangst ausge- löst habe, hätten die Beschwerdegegnerinnen auch den Tatbestand der Drohung erfüllt (Urk. 8/1).

  1. Mit Verfügung vom 8. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfahrenskosten

    wurden auf die Staatskasse genommen; den Beschwerdegegnerinnen wurde we- der eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 5).

  2. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. März 2023 fristgerecht Beschwer- de erheben und beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. März 2023 (Urk. 5; nachfolgend: angefochtene Verfügung) sei aufzuheben und das Verfah- ren gegen die Beschwerdegegnerinnen sei wieder aufzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2).

  3. Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer aufge- geben, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskau- tion von einstweilen CHF 1'800.– zu leisten (Urk. 10). Dem kam der Beschwerde- führer innert angesetzter Frist nach (Urk. 13).

  4. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwer- degegnerinnen sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt

    (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin 2 erklärte unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5) den Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 18), die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Stellung (Urk. 20).

  5. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am

9. Juni 2023 zur freigestellten Äusserung übermittelt (Urk. 22). Mit Replik vom

23. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerinnen sowie die Staatsanwalt- schaft liessen sich dazu nicht mehr vernehmen (Urk. 26-29). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.

7. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 sowie einer Abwe- senheit wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich an- gekündigte Gerichtsbesetzung gefällt bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 10 S. 3).

II.

1.

    1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

    2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist üblicher- weise der Träger des Rechtsgutes, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 Erw. 2.3; BGE 129 IV 95 Erw. 3.1).

    3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Dass er sich noch nicht als Privatkläger

      konstituiert hat, steht dem nicht entgegen, da seitens der Staatsanwaltschaft kein Hinweis auf die Möglichkeit zur Konstituierung gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO er- folgte (vgl. Urk. 8) und einer Partei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hieraus kein Nachteil erwachsen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 Erw. 2.2; BGE 141 IV 380 Erw. 2.2).

    4. Der beanzeigte Sachverhalt erfüllt nach Auffassung des Beschwerdeführers eventualiter den Straftatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), wobei es sich um ein Delikt handelt, welches nur auf Antrag der verletzten Person verfolgt wird (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB). Im Rahmen der Strafanzeige vom 6. März 2023 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag betreffend Drohung (Urk. 8/1 Ziff. 1 ff., Ziff. 12). Damit ist das Strafantragserfordernis nach vorläufiger Einschätzung er- füllt, zumal der Strafantrag innerhalb von drei Monaten nach den beanstandeten Handlungen der Beschwerdegegnerinnen erstattet wurde, der massgebliche

      Sachverhalt in der Strafanzeige umschrieben wird und der bedingungslose Wille zur Strafverfolgung daraus hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/ 2018 vom 15. Mai 2019 Erw. 1.2 m. H.). In Bezug auf die im Eventualstandpunkt beanzeigte Drohung liegt damit eine Erklärung im Sinne von Art. 118 StPO vor, hat der Beschwerdeführer als Privatkläger zu gelten und ist von der Rechtzeitig- keit des entsprechenden Strafantrags auszugehen.

    5. Die Strafanzeige richtet sich gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2. Das Schreiben vom 6. Dezember 2022, in welchem die fraglichen Unterlagen unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingefordert wurden, wurde allerdings von der Beschwerdegegnerin 1 nicht unterzeichnet (Urk. 8/3/1). Das Gleiche gilt für das Schreiben vom 10. Januar 2023, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Leistungs- pflicht per Schadendatum abgelehnt würde (Urk. 8/3/3). Erst das Schreiben vom

      20. Februar 2023 betreffend Rückforderung der bisher geleisteten Taggelder ent- hält neben der Unterschrift der Beschwerdegegnerin 2 auch diejenige der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 8/3/4). Damit stellt sich in Bezug auf die Beschwerde- gegnerin 1 die Frage, inwiefern ihr in Bezug auf die beiden erstgenannten Schrei- ben überhaupt Beschuldigteneigenschaft zukommen sollte. Der Beschwerdefüh- rer macht hierzu keine Ausführungen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage allerdings dahingestellt bleiben.

    6. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkun- gen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

    1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst, vorliegend gehe es – auch gemäss Strafanzeige – allein um die Frage, ob das Ziel des Versicherers, die besagten Unterlagen erhältlich zu machen, rechts- widrig sei. Eine Versicherungsgesellschaft dürfe die Mitwirkung einer versicherten Person zur Abklärung der Leistungspflicht verlangen. Dies gehe auch aus den AVB (Urk. 8/3/2) hervor. Vorliegend sei es dem Versicherer bzw. den Beschwer- degegnerinnen offensichtlich darum gegangen, über die verlangten Unterlagen Hinweise erhältlich zu machen im Hinblick auf mögliche Verbindungen des Beschwerdeführers zu Erwerbstätigkeiten unterschiedlicher Art, was bezüglich der

      Frage der Leistungspflicht durchaus relevant sein könnte. Daher erscheine das Anliegen des Versicherers bzw. der Beschwerdegegnerinnen nicht als strafrecht- lich relevante Rechtswidrigkeit. Ob das Vorgehen angemessen und die Ableh- nung des Leistungsfalles bei Unterlassung der verlangten Mitwirkung versiche- rungsrechtlich zulässig sei, sei in einem Zivilverfahren zu klären. Die Vorausset- zungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 5).

    2. In der Beschwerdeschrift wird zusammengefasst vorgebracht, die Staatsan- waltschaft missachte in der angefochtenen Verfügung den Grundsatz «in dubio pro duriore». Sie nehme im Hinblick auf eine versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i. V. m. Art. 22 StGB leichthin an, dass keine strafrechtlich relevante Rechtswidrigkeit vorliege und dass die fraglichen Straftatbestände daher eindeu- tig nicht erfüllt seien. Die Staatsanwaltschaft setze sich zudem nicht genügend mit den Vorbringen in der Strafanzeige des Beschwerdeführers auseinander. Die von der D. Zusatzversicherungen AG bzw. von den Beschwerdegegnerinnen verwendeten Mittel seien die Androhung der Leistungsverweigerung und Rückfor- derung des bisher Geleisteten sowie das Androhen arbeitsrechtlicher Konsequen- zen. Der einzige Zweck, den die Beschwerdegegnerinnen mit diesen Mittel ver- folgt hätten, sei der Erhalt von höchst sensiblen Unterlagen des Beschwerdefüh- rers. Dieser Zweck sei klarerweise rechtswidrig, denn der D. Zusatzversi- cherungen AG bzw. den Beschwerdegegnerinnen stehe keinesfalls das Recht zu, die verlangten Unterlagen einzufordern. Der Argumentation der Staatsanwalt- schaft, wonach eine Versicherungsgesellschaft die Mitwirkung einer versicherten Person zur Abklärung der Leistungsplicht verlangen dürfe, könne nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss komme, die D. Zusatzver- sicherungen AG bzw. die Beschwerdegegnerinnen hätten Hinweise auf mögliche Verbindungen des Beschwerdeführers zu Erwerbstätigkeiten unterschiedlicher Art beschaffen wollen, sei gänzlich unklar. Hierfür gebe es weder konkrete Hinweise in den Akten noch entsprechende Erläuterungen der Staatsanwaltschaft. Es lasse sich mit dem Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht vereinbaren, wenn die Staatsanwaltschaft ohne jegliche Anhaltspunkte vermeintlich entlastende Annah- men zugunsten der Beschwerdegegnerinnen treffe. Aufgrund der Faktenlage scheine die Annahme, die fraglichen Unterlagen würden benötigt, um mögliche

      Verbindungen des Beschwerdeführers zu Erwerbstätigkeiten zu überprüfen, zu- dem geradezu unsinnig. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesund- heitszustandes zu 100% arbeitsunfähig. Hinzu komme, dass die eingeforderten Unterlagen weder notwendig noch geeignet seien, um zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Detailauszüge von Bank- und Postkonti würden höchstens mittelbar einen Zusammenhang zu einer Erwerbstä- tigkeit nachweisen. Inwiefern Verbindungsnachweise des privaten Mobiltelefons geeignet sein sollten, eine mögliche Erwerbstätigkeit abzuklären, sei nicht ersicht- lich. Darüber hinaus fehle es an einer Grundlage in den AVB (Urk. 8/3/2) für die Herausgabe von Dokumenten, wie sie der Versicherer bzw. die Beschwerdegeg- nerinnen eingefordert hätten. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass kein Rechtfertigungsgrund bestehe, diese höchst sensiblen Daten vom Beschwerdeführer zu verlangen. Da ein rechtswidriger Zweck verfolgt werde, liege ein Nötigungsversuch vor. Durch die Drohung, die Leistungspflicht abzulehnen und gar bisherige Leistungen zurückzufordern, sei der Beschwerdeführer in Angst und Schrecken versetzt worden, womit – eventualiter – der Tatbestand der Dro- hung erfüllt sei (Urk. 2).

    3. Die Staatsanwaltschaft widerspricht in ihrer Vernehmlassung der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es in den AVB des Versicherers (Urk. 8/3/2) an einer vertraglichen Grundlage fehle für dessen Berechtigung, die Belege, um wel- che es vorliegend gehe, vom Beschwerdeführer einzufordern. Er lasse Art. 13.9 der AVB unerwähnt, gestützt auf welchen der Versicherer Angaben zur Abklärung einer möglichen Erwerbstätigkeit verlangen könne. Auch in Art. 13.6 der AVB werde festgehalten, dass der Versicherer berechtigt sei, zusätzliche Belege und Auskünfte zu verlangen, wobei die Art von Belegen und Auskünften nicht definiert sei und keine abschliessende Aufzählung vorgenommen werde. Art und Umfang der vom Versicherten einzureichenden Belege und Auskünfte fänden dort eine Grenze, wo diese nicht mehr der Abklärung des Umfanges des Leistungsanspru- ches dienten. Vorliegend sei diese Grenze nicht überschritten, da es dem Versi- cherer offensichtlich darum gegangen sei, eine mögliche Erwerbstätigkeit der ver- sicherten Person abzuklären (Urk. 20).

    4. Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik zusammengefasst, weder Art. 13.9 noch Art. 13.6 der AVB (Urk. 8/3/2) stellten eine Grundlage für das Her- ausverlangen der fraglichen Unterlagen dar; beide Bestimmungen bezögen sich lediglich auf medizinische Unterlagen. Kontoauszüge, Steuererklärungen und Mo- bilfunknachweise liessen sich keinesfalls darunter subsumieren. Weiterhin sei un- klar, wie die Staatsanwaltschaft zur Annahme gelange, der Versicherer benötige die geforderten Unterlagen zur Abklärung einer möglichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Die geforderten Unterlagen seien im Übrigen weder notwen- dig noch geeignet, um eine allfällige Erwerbstätigkeit zu überprüfen. Abschlies- send moniert der Beschwerdeführer, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht zur eventualiter angezeigten Drohung geäussert habe (Urk. 24).

3.

    1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie die Nicht- anhandnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozess- vor-aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

    2. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem straf- prozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore»

      (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324

      Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 Erw. 4.1 m. H.).

    3. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig

nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli- chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Ok-

tober 2015 Erw. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 Erw. 2.1; je m. H.).

4.

    1. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschrän- kung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbe- tätigung des Einzelnen. Das Opfer muss durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise – gegen seinen Willen – zu einem bestimmten Verhalten veran- lasst werden (BGE 129 IV 6 Erw. 2.1). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu dem vom Täter gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht wor- den ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der Täter es will, so liegt nur ein Nöti- gungsversuch vor (BGE 129 IV 262 Erw. 2.7; DELNON/RÜDY in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht Bd. II, 4. Aufl. 2019, N 65 f. zu Art. 181). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d. h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 Erw. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 Erw. 1.2.4, je m. H.).

    2. Bei der Nötigung bedarf die Rechtswidrigkeit einer besonderen Prüfung. Die Nötigung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann unrechtmäs- sig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegen- stand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammen- hang besteht (BGE 141 IV 437 Erw. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_979/ 2018 vom 21. März 2019 Erw. 1.2.3 m. H.).

    3. Beim Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem ob- jektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Be- troffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 Erw. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_979/ 2018 vom 21. März 2019 Erw. 1.2.2, je m. H.). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 stellte u. a. die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer ein u. a. von ihrem Willen abhängig erscheinendes Übel (Ablehnung Leistungsfall) in Aussicht und wollte ihn dadurch zu einer Handlung (Einreichung Unterlagen) veranlassen (Urk. 8/3/1). Ein solches Verhalten kann grundsätzlich unter die Tatbestandsvaria- nte der Androhung eines ernstlichen Nachteils subsumiert werden und, soweit Rechtswidrigkeit vorliegt, einen Nötigungsversuch darstellen.

    4. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, für das Einfordern von Detailaus- zügen sämtlicher Bank- und Postkonti, der Steuererklärung und den Verbindungs- nachweisen des Mobiltelefons (vgl. Urk. 8/3/1) von ihm fehle es an einer Grund- lage in den AVB (Urk. 8/3/2). Damit sei der Nötigungszweck rechtswidrig (Urk. 8/1 Ziff. 4; Urk. 2 Ziff. 10 ff.; Urk. 24 Ziff. 1.1 FF.). Wie aus der Nichtanhandnahmever- fügung bzw. der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hervorgeht, ist diese da- gegen der Auffassung, die Beschwerdegegnerinnen seien gestützt auf Art. 13.6 und Art. 13.9 der AVB berechtigt, die fraglichen Unterlagen vom Beschwerdefüh- rer einzufordern (Urk. 5 und Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin 2 verwies in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2023 (Urk. 18) auf die Ausführungen der Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5), womit sie sich deren Auffassung anschliesst.

    5. Art. 13 der AVB vereint zehn Unterartikel zum Thema «Anmeldung und Oblie- genheiten im Leistungsfall». Gemäss Art. 13.6 der AVB ist der Versicherer «[…] berechtigt, Patientenbesuche durchzuführen sowie zusätzliche Belege und Aus- künfte, insbesondere ärztliche Zeugnisse und Berichte, zu verlangen» (Urk. 8/3/ 2). Welche Belege und Auskünfte der Versicherer verlangen darf, ist nicht näher definiert, mit «insbesondere» werden lediglich zwei Kategorien von Unterlagen beispielhaft genannt. Art. 13.9 der AVB lautet folgendermassen: «Die versicherte Person ist verpflichtet bei der Durchführung dieser Versicherung mitzuwirken. Sie muss dem Versicherer sämtliche Angaben machen, die dieser zur Abklärung des Leistungsanspruchs sowie zur Festsetzung der Leistungshöhe benötigt. Insbe- sondere kann die versicherte Person dazu verpflichtet werden, zu Handen des Versicherers medizinische Berichte und Arztzeugnisse zu besorgen, die für die Beurteilung der Leistungspflicht notwendig sind» (Urk. 8/3/2). Auch dieser Artikel lässt offen, welche Unterlagen die versicherte Person zur Abklärung der Leis- tungspflicht einreichen muss. Erforderlich ist, dass sie sich grundsätzlich dazu eignen, die Leistungspflicht zu beurteilen. Beispielhaft werden wiederum die medi- zinischen Berichte und Arztzeugnisse genannt. Die Aufzählung der einzureichen- den Unterlagen ist in beiden zitierten Artikeln nur beispielhaft und nicht abschlies- send. Damit lässt es der Wortlaut dieser Bestimmungen zu, auch andere als die ausdrücklich genannten Unterlagen einzufordern.

      Für die Abklärung des Leistungsanspruches dürften wohl in erster Linie Un- terlagen relevant sein, die Auskunft erteilen über Krankheit bzw. krankheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, daher wohl auch die ausdrückliche Nennung von ärztlichen Zeugnissen und Berichten. Dass sich die einzureichen- den Unterlagen aber auf solche beschränkten, die zur Klärung der medizinischen Sachlage dienen, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 4; Urk. 2 Ziff. 11; Urk. 24 Ziff. 1.1 ff.), geht aus dem Wortlaut der beiden Bestim- mungen nicht hervor. Sinn und Zweck der Mitwirkungspflicht des Versicherten ist die Abklärung seines Leistungsanspruches. Der Leistungsanspruch kann auch durch weitere als lediglich durch medizinische Umstände beeinflusst werden, so z. B. – wie die Staatsanwaltschaft korrekt vorbringt (Urk. 20) – durch eine Er- werbstätigkeit trotz Krankheit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,

      dass gemäss Art. 13.2 der AVB die versicherte Person den Nachweis von Er- werbsausfall zu erbringen hat (Urk. 8/3/2). Vor diesem Hintergrund erscheinen die von den Beschwerdegegnerinnen eingeforderten Unterlagen, welche unter Um- ständen über ein allfällig generiertes Einkommen (Detailauszüge Post- und Bank- konti, Steuererklärung) bzw. eine Arbeitstätigkeit trotz Krankheit (Verbindungs- nachweise Mobiltelefon) Auskunft geben könnten, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 4; Urk. 2 Ziff. 9; Urk. 24 Ziff. 2.1), nicht von vorn- herein als völlig ungeeignet, die Leistungspflicht der Versicherung abzuklären. Es ist folglich – gemäss Wortlaut bzw. Sinn und Zweck der Bestimmung – nicht a pri- ori ausgeschlossen, dass sich das Einfordern der fraglichen Unterlagen durch die Beschwerdegegnerinnen auf Art. 13.6. bzw. Art. 13.9 AVB (Urk. 8/3/2) stützen lässt.

    6. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Staatsanwaltschaft verletze durch die Annahme, die Beschwerdegegnerinnen hätten die Unterlagen zwecks Abklärung einer allfälligen Erwerbstätigkeit trotz Krankheit eingefordert, den Grundsatz «in dubio pro duriore» (Urk. 2 Ziff. 8; Urk. 24 Ziff. 2.3). In den Schrei- ben vom 6. Dezember 2022 bzw. vom 10. Januar 2023 wird nicht ausdrücklich er- wähnt, zu welchem konkreten Zweck die Unterlagen eingereicht werden müssen (Urk. 8/3/1 und Urk. 8/3/3). Gemäss Schreiben vom 6. Dezember 2023 werden die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Leistungsfall verlangt (Urk. 8/3/1). Dem Schreiben vom 10. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass aufgrund der Anga- ben des Beschwerdeführers anlässlich des Erstgesprächs vom 3. November 2022 sowie der eingeholten Arztberichte gewisse Zweifel bestünden an der geltend ge- machten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/3/3). Vor dem Hintergrund dieser Erklärungen und in Anbetracht des Umstandes, dass sich die eingeforderten Unterlagen zur Abklärung einer Arbeitstätigkeit trotz Krankheit nicht als a priori ungeeignet erwei- sen würden (vgl. E. II. 4.5), ist die erwähnte Annahme der Staatsanwaltschaft na- heliegend. Dafür, dass die Unterlagen ohne jeglichen Zusammenhang mit der Frage des Leistungsanspruches eingefordert wurden, wie dies der Beschwerde- führer behauptet (Urk. 2 N 8; Urk. 24 N 2.4), gibt es in den Akten keinerlei Hin- weise. Überdies wäre eine solche Annahme lebensfremd. Der Grundsatz «in du- bio pro duriore» ist vor diesem Hintergrund nicht verletzt.

    7. Die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und dem Versicherer bzw. den Beschwerdegegnerinnen andererseits betrifft damit im Grunde die Auslegung der AVB, konkret primär von Art. 13.6 und Art. 13.9. Mithin geht es um die Frage, ob die Beschwerdegegnerinnen gestützt auf die AVB be- rechtigt waren, die fraglichen Unterlagen zu verlangen und im Unterlassungsfalle die Leistungspflicht des Versicherers abzulehnen.

    8. Uneinigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung eines Vertra- ges wie auch Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung stellen in aller Regel rein zivilrechtliche Angelegenheiten dar, welche nicht im Strafverfahren, sondern vor einem Zivilgericht zu klären sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 Erw. 3.3.3; 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 Erw. 3.2; 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 Erw. 2.8). Auch, wie vorliegend, bei Streitigkei- ten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung handelt es sich um Zivilrechtsstreitigkeiten, welche auf dem Zivilrechtsweg auszutragen sind (STOESSEL/ STRUB, in: Grolimund/Loacker/Schnyder (Hrsg.), Basler Kommentar Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2023, N 18 zu § 1; VOCK/NATER, in: Spüh- ler/Tenchio/Infranger (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2017, N 3 zu Art. 7). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht ge- stützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung bei rein zi- vilrechtlichen Streitigkeiten zu (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_981/2013 vom 10. März 2014 Erw. 3 und 1B_587/2011 vom 24. November 2011 Erw. 2.3).

    9. Ob der Beschwerdeführer zu Recht zum Einreichen der fraglichen Unterlagen aufgefordert wurde, wird im zivilrechtlichen Verfahren zu klären sein. Die in zivil- rechtlicher Hinsicht allenfalls unklare Rechtslage kann jedenfalls nicht Grundlage für eine Strafuntersuchung bilden, zumal – wie auch der Beschwerdeführer aner- kennt (Urk. 1 Ziff. 10) – ein rechtswidriger und damit strafbarer Nötigungsversuch von vornherein überhaupt nur dann vorliegen könnte, wenn seine Mitwirkungs- pflicht in Bezug auf die fraglichen Unterlagen verneint und damit seiner Vertrags- interpretation gefolgt würde. Dass der Versicherer im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht (gestützt auf die AVB und das VVG) grundsätzlich berechtigt

      wäre, die Leistungspflicht abzulehnen bzw. bisher Geleistetes zurückzufordern, räumt der Beschwerdeführer ausdrücklich ein (Urk. 8/1 Ziff. 10).

      Selbst wenn sich das Vertragsverständnis des Beschwerdeführers als zu- treffend erweisen würde, wäre die Androhung von Nachteilen nicht ohne Weiteres rechtswidrig. Glaubt derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch zu haben, kann Nötigung ausscheiden (DELNON/RÜDY, a. a. O.,

      N 57 zu Art. 181). Dass es sich vorliegend so verhält, ist ohne Weiteres anzuneh- men. In den Akten gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegne- rinnen nicht davon ausgegangen sind, zur Einforderung der fraglichen Unterlagen berechtigt zu sein. Damit scheidet auch der eventualiter geltend gemachte Tatbe- stand der Drohung aus.

    10. Wie erwähnt, sind zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung erforderlich. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen; blosse Vermutungen ge- nügen nicht (vgl. vorstehend E. II./3.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen einzig auf sei- nem eigenen Verständnis der AVB bzw. von deren Art. 13.6 und 13.9, deren Aus- legung vom zuständigen Zivilgericht vorzunehmen wäre. Bei den vorgebrachten Hinweisen auf eine strafbare Handlung handelt es sich derzeit somit lediglich um Vermutungen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung betreffend die mit Strafanzeige vom 6. März 2023 geltend gemachten strafrechtlichen Vorwürfe zu Recht nicht anhand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

III.

  1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichti- gung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'300.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädi- gung zuzusprechen.

  2. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben im vorliegenden Verfahren auf (materielle) Stellungnahmen und Anträge verzichtet (vgl. Urk. 14; Urk. 16-18; Urk. 26; Urk. 28-29), weshalb sie nicht als obsiegende Parteien zu erachten sind. Abgesehen davon ist ein wesentlicher entschädigungspflichtiger Aufwand auch nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Den Beschwerdegegne- rinnen 1 und 2 ist folglich keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'300.– festgesetzt, dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer vorbehältlich allfälliger staatlicher Ver- rechnungsansprüche zurückerstattet.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwältin lic. iur. X. , zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);

    • die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 («persönlich/vertraulich», je ge- gen Empfangsschein);

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2023/10009270 (gegen Empfangsbestätigung);

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2023/10009270 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung);

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 20. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident i. V.:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. U. Siegl

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