Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE230097 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 20.02.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Zusammenfassung : | Die Chambre des recours civile des Kantonsgerichts hat am 26. Oktober 2020 über einen Rechtsstreit zwischen A.T.________ und B.T.________ entschieden. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirks La Côte hatte am 7. September 2020 angeordnet, dass B.T.________ monatlich 627 CHF für das Kindesunterhalt zahlen sollte. A.T.________ hatte gegen diese Entscheidung Rekurs eingelegt. Die Chambre des recours civile bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und wies den Rekurs ab. Die Gerichtskosten in Höhe von 200 CHF sowie die Anwaltskosten in Höhe von 600 CHF wurden A.T.________ auferlegt. |
Schlagwörter : | Unterlagen; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Staatsanwaltschaft; Versicherer; Recht; Leistungspflicht; Nötigung; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Abklärung; Person; Hinweis; Bundesgerichts; Erwerbstätigkeit; Anzeige; Drohung; Zweck; Androhung; Urteil; Mitwirkung; Verbindung; Hinweise; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 22 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 309 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 39 VVG ; Art. 428 StPO ; Art. 5 BV ; |
Referenz BGE: | 120 IV 17; 122 IV 322; 129 IV 262; 129 IV 6; 129 IV 95; 138 IV 258; 141 IV 380; 141 IV 437; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230097-O/U/MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., Oberrichter
Dr. iur. P. Klaus, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. U. Siegl
Beschluss vom 20. Februar 2024
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,
gegen
Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 6. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen
B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und C. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) Strafanzeige wegen versuchter Nötigung, eventualiter Drohung, erstatten (Urk. 8/1). Hintergrund der Strafanzeige bildete eine Auseinandersetzung zwischen der D. Zusatzversicherungen AG, handelnd u. a. durch die Beschwerdegegnerin 1 (Stv. Teamleiterin Leistungen ...) und die Beschwerdegegnerin 2 (Fachspezialistin Leistungen ...), und dem Beschwerdeführer als Versicherten betreffend dessen Mitwirkungspflicht bei der Abklärung seiner Arbeits- unfähigkeit.
In der Strafanzeige wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Versicherungsnehmer [recte Versicherter; vgl. Urk. 8/3/3) der D. Zusatzversicherungen AG (nachfolgend: Versicherer), welche sich vertraglich verpflichtet habe, dem Beschwerdeführer im Versicherungsfall Krankentaggelder auszubezahlen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 seien Arbeitnehmerinnen des Versicherers und handelten für diesen. Aufgrund psychischer Probleme sei der Beschwerdeführer Anfang Oktober 2022 arbeitsunfähig geworden. Obwohl seine Arbeitsunfähigkeit medizinisch begründet und belegt sei, habe der Versicherer seine Leistungspflicht in Frage gestellt und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
6. Dezember 2022 (Urk. 8/3/1) aufgefordert, folgende Unterlagen einzureichen: Detailauszüge sämtlicher Bank-/Postkonti ab dem 3. Oktober 2022, grosse Teile der SteuerErklärung 2021 sowie Verbindungsnachweise des Mobiltelefons ab dem 1. Oktober 2022. Zudem sei dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt worden: Sollten Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht vollumfänglich nachkommen, werden wir in Anwendung von Art. 39 VVG in Verbindung mit Ziff. 14 AVB Ihren Leistungsfall ablehnen, was gegebenenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann (Urk. 8/3/1). Die eingeforderten Unterlagen enthielten extrem persönliche und höchst sensible Daten und dienten offensichtlich nicht der Abklärung der medizinischen Sachlage und seien für den Versicherer in Bezug auf die
Klürung seiner Leistungspflicht nicht relevant, weshalb sie nicht unter die Mitwirkungspflicht des Versicherten fielen. Auch aus den allgemeinen Vertragsbedingungen für die D. ... Kollektiv-Taggeldversicherung (Urk. 8/3/2; nachfolgend: AVB) ergebe sich keine Grundlage, solche persönlichen sensiblen Daten einzufordern. Nachdem diese Unterlagen nicht eingereicht worden seien, hätten die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Ja- nuar 2023 mitgeteilt, die Leistungspflicht definitiv abzulehnen. Zudem sei Folgen- des erklärt worden: Sollte der Versicherte weiterhin auf eine Leistungspflicht bestehen, werden wir die Rückforderung geltend machen (Urk. 8/3/3). Nachdem der Beschwerdeführer auch danach nicht bereit gewesen sei, höchstpersönliche Daten preiszugeben, hätten die Beschwerdegegnerinnen mit Schreiben vom
20. Februar 2023 kommuniziert, dass die bisher geleisteten Taggelder zurückgefordert würden (Urk. 8/3/4). Aus den bisherigen Vorbringen gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerinnen den Beschwerdeführer zu einem Tun hätten nötigen wollen: Sie hätten ihm ernsthafte Nachteile angedroht, Nämlich die Ablehnung des Leistungsfalls. Diese Androhung sei dann auch wahrgemacht worden, indem die Leistungspflicht definitiv abgelehnt worden sei, was einen erheblichen finanziellen Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge habe. Als weiterer ernsthafter Nachteil hätten die Beschwerdegegnerinnen dem Beschwerdeführer arbeitsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt. Diese Nachteile hätten die Beschwerdegegnerinnen mit der Absicht in Aussicht gestellt, ihn zum Einreichen äusserst sensibler Unterlagen zu nötigen. Die von den Beschwerdegegnerinnen eingesetzten Mittel (Androhung der Leistungsverweigerung, Rückforderung des bisher Geleisteten, Androhen arbeitsrechtlicher Konsequenzen) seien nicht unerlaubt, und der damit angestrebte Zweck, d. h. der Erhalt von sensiblen Daten des Beschwerdeführers, sei rechtswidrig. Damit liege eine versuchte Nötigung vor. Da die Androhung der Ablehnung der Leistungspflicht bzw. Rückforderung der bisherigen Leistungen durch den Versicherer beim Beschwerdeführer erhebliche Existenzangst ausgeläst habe, hätten die Beschwerdegegnerinnen auch den Tatbestand der Drohung erfüllt (Urk. 8/1).
Mit Verfügung vom 8. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfahrenskosten
wurden auf die Staatskasse genommen; den Beschwerdegegnerinnen wurde we- der eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 5).
Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. März 2023 fristgerecht Beschwer- de erheben und beantragen, die NichtanhandnahmeVerfügung vom 8. März 2023 (Urk. 5; nachfolgend: angefochtene Verfügung) sei aufzuheben und das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerinnen sei wieder aufzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (Urk. 2).
Mit präsidialVerfügung vom 21. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der Allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1'800 zu leisten (Urk. 10). Dem kam der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist nach (Urk. 13).
Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwer- degegnerinnen sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt
(Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin 2 erklärte unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5) den Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 18), die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Stellung (Urk. 20).
Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am
9. Juni 2023 zur freigestellten äusserung übermittelt (Urk. 22). Mit Replik vom
23. Juni 2023 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerinnen sowie die Staatsanwaltschaft liessen sich dazu nicht mehr vernehmen (Urk. 26-29). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Angefochten ist eine NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie 49 GOG).
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschätztes Interesse an der Aufhebung änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausDrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist üblicherweise der TRüger des Rechtsgutes, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung gefährdung geschätzt werden soll (BGE 138 IV 258 Erw. 2.3; BGE 129 IV 95 Erw. 3.1).
Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Dass er sich noch nicht als Privatkläger
konstituiert hat, steht dem nicht entgegen, da seitens der Staatsanwaltschaft kein Hinweis auf die Möglichkeit zur Konstituierung gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO erfolgte (vgl. Urk. 8) und einer Partei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hieraus kein Nachteil erwachsen darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 Erw. 2.2; BGE 141 IV 380 Erw. 2.2).
Der beanzeigte Sachverhalt erfüllt nach Auffassung des Beschwerdeführers eventualiter den Straftatbestand der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), wobei es sich um ein Delikt handelt, welches nur auf Antrag der verletzten Person verfolgt wird (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB). Im Rahmen der Strafanzeige vom 6. März 2023 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag betreffend Drohung (Urk. 8/1 Ziff. 1 ff., Ziff. 12). Damit ist das Strafantragserfordernis nach vorläufiger Einschätzung erfällt, zumal der Strafantrag innerhalb von drei Monaten nach den beanstandeten Handlungen der Beschwerdegegnerinnen erstattet wurde, der massgebliche
Sachverhalt in der Strafanzeige umschrieben wird und der bedingungslose Wille zur Strafverfolgung daraus hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/ 2018 vom 15. Mai 2019 Erw. 1.2 m. H.). In Bezug auf die im Eventualstandpunkt beanzeigte Drohung liegt damit eine Erklärung im Sinne von Art. 118 StPO vor, hat der Beschwerdeführer als Privatkläger zu gelten und ist von der Rechtzeitigkeit des entsprechenden Strafantrags auszugehen.
Die Strafanzeige richtet sich gegen die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2. Das Schreiben vom 6. Dezember 2022, in welchem die fraglichen Unterlagen unter Hinweis auf die Säumnisfolgen eingefordert wurden, wurde allerdings von der Beschwerdegegnerin 1 nicht unterzeichnet (Urk. 8/3/1). Das Gleiche gilt für das Schreiben vom 10. Januar 2023, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Leistungspflicht per Schadendatum abgelehnt würde (Urk. 8/3/3). Erst das Schreiben vom
20. Februar 2023 betreffend Rückforderung der bisher geleisteten Taggelder enthält neben der Unterschrift der Beschwerdegegnerin 2 auch diejenige der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 8/3/4). Damit stellt sich in Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 die Frage, inwiefern ihr in Bezug auf die beiden erstgenannten Schreiben überhaupt Beschuldigteneigenschaft zukommen sollte. Der Beschwerdeführer macht hierzu keine Ausführungen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann diese Frage allerdings dahingestellt bleiben.
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, vorliegend gehe es auch gemäss Strafanzeige allein um die Frage, ob das Ziel des Versicherers, die besagten Unterlagen erhältlich zu machen, rechtswidrig sei. Eine Versicherungsgesellschaft dürfe die Mitwirkung einer versicherten Person zur Abklärung der Leistungspflicht verlangen. Dies gehe auch aus den AVB (Urk. 8/3/2) hervor. Vorliegend sei es dem Versicherer bzw. den Beschwer- degegnerinnen offensichtlich darum gegangen, über die verlangten Unterlagen Hinweise erhältlich zu machen im Hinblick auf mögliche Verbindungen des Beschwerdeführers zu Erwerbstätigkeiten unterschiedlicher Art, was bezüglich der
Frage der Leistungspflicht durchaus relevant sein könnte. Daher erscheine das Anliegen des Versicherers bzw. der Beschwerdegegnerinnen nicht als strafrechtlich relevante Rechtswidrigkeit. Ob das Vorgehen angemessen und die Ableh- nung des Leistungsfalles bei Unterlassung der verlangten Mitwirkung versicherungsrechtlich zulässig sei, sei in einem Zivilverfahren zu klüren. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben (Urk. 5).
In der Beschwerdeschrift wird zusammengefasst vorgebracht, die Staatsanwaltschaft missachte in der angefochtenen Verfügung den Grundsatz in dubio pro duriore. Sie nehme im Hinblick auf eine versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i. V. m. Art. 22 StGB leichthin an, dass keine strafrechtlich relevante Rechtswidrigkeit vorliege und dass die fraglichen Straftatbestände daher eindeutig nicht erfüllt seien. Die Staatsanwaltschaft setze sich zudem nicht genügend mit den Vorbringen in der Strafanzeige des Beschwerdeführers auseinander. Die von der D. Zusatzversicherungen AG bzw. von den Beschwerdegegnerinnen verwendeten Mittel seien die Androhung der Leistungsverweigerung und Rückfor- derung des bisher Geleisteten sowie das Androhen arbeitsrechtlicher Konsequenzen. Der einzige Zweck, den die Beschwerdegegnerinnen mit diesen Mittel verfolgt hätten, sei der Erhalt von höchst sensiblen Unterlagen des Beschwerdeführers. Dieser Zweck sei klarerweise rechtswidrig, denn der D. Zusatzversicherungen AG bzw. den Beschwerdegegnerinnen stehe keinesfalls das Recht zu, die verlangten Unterlagen einzufordern. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach eine Versicherungsgesellschaft die Mitwirkung einer versicherten Person zur Abklärung der Leistungsplicht verlangen dürfe, könne nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss komme, die D. Zusatzversicherungen AG bzw. die Beschwerdegegnerinnen hätten Hinweise auf mögliche Verbindungen des Beschwerdeführers zu Erwerbstätigkeiten unterschiedlicher Art beschaffen wollen, sei gänzlich unklar. Hierfür gebe es weder konkrete Hinweise in den Akten noch entsprechende Erläuterungen der Staatsanwaltschaft. Es lasse sich mit dem Grundsatz in dubio pro duriore nicht vereinbaren, wenn die Staatsanwaltschaft ohne jegliche Anhaltspunkte vermeintlich entlastende Annahmen zugunsten der Beschwerdegegnerinnen treffe. Aufgrund der Faktenlage scheine die Annahme, die fraglichen Unterlagen würden benötigt, um mögliche
Verbindungen des Beschwerdeführers zu Erwerbstätigkeiten zu überprüfen, zu- dem geradezu unsinnig. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszustandes zu 100% arbeitsunfähig. Hinzu komme, dass die eingeforderten Unterlagen weder notwendig noch geeignet seien, um zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Detailauszüge von Bank- und Postkonti würden höchstens mittelbar einen Zusammenhang zu einer Erwerbstätigkeit nachweisen. Inwiefern Verbindungsnachweise des privaten Mobiltelefons geeignet sein sollten, eine mögliche Erwerbstätigkeit abzuklüren, sei nicht ersichtlich. darüber hinaus fehle es an einer Grundlage in den AVB (Urk. 8/3/2) für die Herausgabe von Dokumenten, wie sie der Versicherer bzw. die Beschwerdegeg- nerinnen eingefordert hätten. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass kein Rechtfertigungsgrund bestehe, diese höchst sensiblen Daten vom Beschwerdeführer zu verlangen. Da ein rechtswidriger Zweck verfolgt werde, liege ein Nötigungsversuch vor. Durch die Drohung, die Leistungspflicht abzulehnen und gar bisherige Leistungen zurückzufordern, sei der Beschwerdeführer in Angst und Schrecken versetzt worden, womit eventualiter der Tatbestand der Drohung erfüllt sei (Urk. 2).
Die Staatsanwaltschaft widerspricht in ihrer Vernehmlassung der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach es in den AVB des Versicherers (Urk. 8/3/2) an einer vertraglichen Grundlage fehle für dessen Berechtigung, die Belege, um welche es vorliegend gehe, vom Beschwerdeführer einzufordern. Er lasse Art. 13.9 der AVB unerwähnt, gestützt auf welchen der Versicherer Angaben zur Abklärung einer möglichen Erwerbstätigkeit verlangen könne. Auch in Art. 13.6 der AVB werde festgehalten, dass der Versicherer berechtigt sei, zusätzliche Belege und Auskönfte zu verlangen, wobei die Art von Belegen und Auskönften nicht definiert sei und keine abschliessende Aufzählung vorgenommen werde. Art und Umfang der vom Versicherten einzureichenden Belege und Auskönfte fänden dort eine Grenze, wo diese nicht mehr der Abklärung des Umfanges des Leistungsanspruches dienten. Vorliegend sei diese Grenze nicht überschritten, da es dem Versicherer offensichtlich darum gegangen sei, eine mögliche Erwerbstätigkeit der versicherten Person abzuklüren (Urk. 20).
Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik zusammengefasst, weder Art. 13.9 noch Art. 13.6 der AVB (Urk. 8/3/2) stellten eine Grundlage für das Herausverlangen der fraglichen Unterlagen dar; beide Bestimmungen bezügen sich lediglich auf medizinische Unterlagen. Kontoauszüge, SteuerErklärungen und Mobilfunknachweise liessen sich keinesfalls darunter subsumieren. Weiterhin sei unklar, wie die Staatsanwaltschaft zur Annahme gelange, der Versicherer benötige die geforderten Unterlagen zur Abklärung einer möglichen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Die geforderten Unterlagen seien im übrigen weder notwen- dig noch geeignet, um eine Allfällige Erwerbstätigkeit zu überprüfen. Abschliessend moniert der Beschwerdeführer, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht zur eventualiter angezeigten Drohung geäussert habe (Urk. 24).
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine NichtanhandnahmeVerfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvor-aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.
Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die StrafverfolgungsBehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore
(Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324
Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die NichtanhandnahmeGründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 Erw. 4.1 m. H.).
Eine NichtanhandnahmeVerfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig
nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte gesch?pft werden dürfen der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkröftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Ok-
tober 2015 Erw. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 Erw. 2.1; je m. H.).
Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Das Opfer muss durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und auf diese Weise gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden (BGE 129 IV 6 Erw. 2.1). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu dem vom täter gewollten Tun, Unterlassen Dulden gebracht wor- den ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie der täter es will, so liegt nur ein Nötigungsversuch vor (BGE 129 IV 262 Erw. 2.7; DELNON/R?DY in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht Bd. II, 4. Aufl. 2019, N 65 f. zu Art. 181). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der täter mit Vorsatz handelt, d. h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 Erw. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 Erw. 1.2.4, je m. H.).
Bei der Nötigung bedarf die Rechtswidrigkeit einer besonderen Prüfung. Die Nötigung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann unrechtmössig, wenn das Mittel der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich sittenwidrig ist. Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 141 IV 437 Erw. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_979/ 2018 vom 21. März 2019 Erw. 1.2.3 m. H.).
Beim Nötigungsmittel der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der täter dem Opfer ein übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 Erw. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_979/ 2018 vom 21. März 2019 Erw. 1.2.2, je m. H.). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 stellte u. a. die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer ein u. a. von ihrem Willen abhängig erscheinendes übel (Ablehnung Leistungsfall) in Aussicht und wollte ihn dadurch zu einer Handlung (Einreichung Unterlagen) veranlassen (Urk. 8/3/1). Ein solches Verhalten kann grundsätzlich unter die Tatbestandsvaria- nte der Androhung eines ernstlichen Nachteils subsumiert werden und, soweit Rechtswidrigkeit vorliegt, einen Nötigungsversuch darstellen.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, für das Einfordern von Detailauszügen sämtlicher Bank- und Postkonti, der SteuerErklärung und den Verbindungs- nachweisen des Mobiltelefons (vgl. Urk. 8/3/1) von ihm fehle es an einer Grundlage in den AVB (Urk. 8/3/2). Damit sei der Nötigungszweck rechtswidrig (Urk. 8/1 Ziff. 4; Urk. 2 Ziff. 10 ff.; Urk. 24 Ziff. 1.1 FF.). Wie aus der Nichtanhandnahmever- Fügung bzw. der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hervorgeht, ist diese dagegen der Auffassung, die Beschwerdegegnerinnen seien gestützt auf Art. 13.6 und Art. 13.9 der AVB berechtigt, die fraglichen Unterlagen vom Beschwerdeführer einzufordern (Urk. 5 und Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin 2 verwies in ihrem Schreiben vom 17. Mai 2023 (Urk. 18) auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (Urk. 5), womit sie sich deren Auffassung anschliesst.
Art. 13 der AVB vereint zehn Unterartikel zum Thema ?Anmeldung und Obliegenheiten im Leistungsfall?. Gemäss Art. 13.6 der AVB ist der Versicherer ?[...] berechtigt, Patientenbesuche durchzuführen sowie zusätzliche Belege und Auskönfte, insbesondere ürztliche Zeugnisse und Berichte, zu verlangen (Urk. 8/3/ 2). Welche Belege und Auskönfte der Versicherer verlangen darf, ist nicht näher definiert, mit insbesondere werden lediglich zwei Kategorien von Unterlagen beispielhaft genannt. Art. 13.9 der AVB lautet folgendermassen: Die versicherte Person ist verpflichtet bei der Durchführung dieser Versicherung mitzuwirken. Sie muss dem Versicherer sämtliche Angaben machen, die dieser zur Abklärung des Leistungsanspruchs sowie zur Festsetzung der Leistungshöhe benötigt. Insbesondere kann die versicherte Person dazu verpflichtet werden, zu Handen des Versicherers medizinische Berichte und Arztzeugnisse zu besorgen, die für die Beurteilung der Leistungspflicht notwendig sind (Urk. 8/3/2). Auch dieser Artikel lässt offen, welche Unterlagen die versicherte Person zur Abklärung der Leistungspflicht einreichen muss. Erforderlich ist, dass sie sich grundsätzlich dazu eignen, die Leistungspflicht zu beurteilen. Beispielhaft werden wiederum die medizinischen Berichte und Arztzeugnisse genannt. Die Aufzählung der einzureichen- den Unterlagen ist in beiden zitierten Artikeln nur beispielhaft und nicht abschliessend. Damit lässt es der Wortlaut dieser Bestimmungen zu, auch andere als die ausDrücklich genannten Unterlagen einzufordern.
Für die Abklärung des Leistungsanspruches dürften wohl in erster Linie Unterlagen relevant sein, die Auskunft erteilen über Krankheit bzw. krankheitsbe- dingte Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, daher wohl auch die ausDrückliche Nennung von ürztlichen Zeugnissen und Berichten. Dass sich die einzureichen- den Unterlagen aber auf solche beschränkten, die zur Klürung der medizinischen Sachlage dienen, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 4; Urk. 2 Ziff. 11; Urk. 24 Ziff. 1.1 ff.), geht aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen nicht hervor. Sinn und Zweck der Mitwirkungspflicht des Versicherten ist die Abklärung seines Leistungsanspruches. Der Leistungsanspruch kann auch durch weitere als lediglich durch medizinische Umstände beeinflusst werden, so z. B. wie die Staatsanwaltschaft korrekt vorbringt (Urk. 20) durch eine Erwerbstätigkeit trotz Krankheit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass gemäss Art. 13.2 der AVB die versicherte Person den Nachweis von Erwerbsausfall zu erbringen hat (Urk. 8/3/2). Vor diesem Hintergrund erscheinen die von den Beschwerdegegnerinnen eingeforderten Unterlagen, welche unter Umständen über ein Allfällig generiertes Einkommen (Detailauszüge Post- und Bankkonti, SteuerErklärung) bzw. eine Arbeitstätigkeit trotz Krankheit (Verbindungs- nachweise Mobiltelefon) Auskunft geben könnten, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 Ziff. 4; Urk. 2 Ziff. 9; Urk. 24 Ziff. 2.1), nicht von vornherein als Völlig ungeeignet, die Leistungspflicht der Versicherung abzuklüren. Es ist folglich gemäss Wortlaut bzw. Sinn und Zweck der Bestimmung nicht a priori ausgeschlossen, dass sich das Einfordern der fraglichen Unterlagen durch die Beschwerdegegnerinnen auf Art. 13.6. bzw. Art. 13.9 AVB (Urk. 8/3/2) stätzen lässt.
Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Staatsanwaltschaft verletze durch die Annahme, die Beschwerdegegnerinnen hätten die Unterlagen zwecks Abklärung einer Allfälligen Erwerbstätigkeit trotz Krankheit eingefordert, den Grundsatz in dubio pro duriore (Urk. 2 Ziff. 8; Urk. 24 Ziff. 2.3). In den Schreiben vom 6. Dezember 2022 bzw. vom 10. Januar 2023 wird nicht ausDrücklich erw?hnt, zu welchem konkreten Zweck die Unterlagen eingereicht werden müssen (Urk. 8/3/1 und Urk. 8/3/3). Gemäss Schreiben vom 6. Dezember 2023 werden die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Leistungsfall verlangt (Urk. 8/3/1). Dem Schreiben vom 10. Januar 2023 ist zu entnehmen, dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des Erstgesprächs vom 3. November 2022 sowie der eingeholten Arztberichte gewisse Zweifel Beständen an der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/3/3). Vor dem Hintergrund dieser Erklärungen und in Anbetracht des Umstandes, dass sich die eingeforderten Unterlagen zur Abklärung einer Arbeitstätigkeit trotz Krankheit nicht als a priori ungeeignet erweisen würden (vgl. E. II. 4.5), ist die erwähnte Annahme der Staatsanwaltschaft naheliegend. Dafür, dass die Unterlagen ohne jeglichen Zusammenhang mit der Frage des Leistungsanspruches eingefordert wurden, wie dies der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 2 N 8; Urk. 24 N 2.4), gibt es in den Akten keinerlei Hinweise. überdies wäre eine solche Annahme lebensfremd. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist vor diesem Hintergrund nicht verletzt.
Die Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und dem Versicherer bzw. den Beschwerdegegnerinnen andererseits betrifft damit im Grunde die Auslegung der AVB, konkret primür von Art. 13.6 und Art. 13.9. Mithin geht es um die Frage, ob die Beschwerdegegnerinnen gestützt auf die AVB berechtigt waren, die fraglichen Unterlagen zu verlangen und im Unterlassungsfalle die Leistungspflicht des Versicherers abzulehnen.
Uneinigkeiten zwischen den Parteien betreffend die Auslegung eines Vertrages wie auch LeistungssTürungen bei der VertragsErfüllung stellen in aller Regel rein zivilrechtliche Angelegenheiten dar, welche nicht im Strafverfahren, sondern vor einem Zivilgericht zu klüren sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 Erw. 3.3.3; 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 Erw. 3.2; 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 Erw. 2.8). Auch, wie vorliegend, bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung handelt es sich um Zivilrechtsstreitigkeiten, welche auf dem Zivilrechtsweg auszutragen sind (STOESSEL/ STRUB, in: Grolimund/Loacker/Schnyder (Hrsg.), Basler Kommentar Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2023, N 18 zu 1; VOCK/NATER, in: Späher/Tenchio/Infranger (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl. 2017, N 3 zu Art. 7). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestätzt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine NichtanhandnahmeVerfügung bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten zu (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_981/2013 vom 10. März 2014 Erw. 3 und 1B_587/2011 vom 24. November 2011 Erw. 2.3).
Ob der Beschwerdeführer zu Recht zum Einreichen der fraglichen Unterlagen aufgefordert wurde, wird im zivilrechtlichen Verfahren zu klüren sein. Die in zivilrechtlicher Hinsicht allenfalls unklare Rechtslage kann jedenfalls nicht Grundlage für eine Strafuntersuchung bilden, zumal wie auch der Beschwerdeführer anerkennt (Urk. 1 Ziff. 10) ein rechtswidriger und damit strafbarer Nötigungsversuch von vornherein überhaupt nur dann vorliegen könnte, wenn seine Mitwirkungspflicht in Bezug auf die fraglichen Unterlagen verneint und damit seiner Vertragsinterpretation gefolgt würde. Dass der Versicherer im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht (gestützt auf die AVB und das VVG) grundsätzlich berechtigt
wäre, die Leistungspflicht abzulehnen bzw. bisher Geleistetes zurückzufordern, räumt der Beschwerdeführer ausDrücklich ein (Urk. 8/1 Ziff. 10).
Selbst wenn sich das VertragsVerständnis des Beschwerdeführers als zutreffend erweisen würde, wäre die Androhung von Nachteilen nicht ohne Weiteres rechtswidrig. Glaubt derjenige, der Druck ausübt, auf den von ihm beabsichtigten Erfolg Anspruch zu haben, kann Nötigung ausscheiden (DELNON/R?DY, a. a. O.,
N 57 zu Art. 181). Dass es sich vorliegend so verhält, ist ohne Weiteres anzunehmen. In den Akten gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegnerinnen nicht davon ausgegangen sind, zur Einforderung der fraglichen Unterlagen berechtigt zu sein. Damit scheidet auch der eventualiter geltend gemachte Tatbestand der Drohung aus.
Wie erwähnt, sind zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung erforderlich. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen; blosse Vermutungen ge- nützen nicht (vgl. vorstehend E. II./3.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Schilderungen des Beschwerdeführers beruhen einzig auf sei- nem eigenen Verständnis der AVB bzw. von deren Art. 13.6 und 13.9, deren Auslegung vom zuständigen Zivilgericht vorzunehmen wäre. Bei den vorgebrachten Hinweisen auf eine strafbare Handlung handelt es sich derzeit somit lediglich um Vermutungen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in BeRücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf CHF 1'300 festzusetzen ( 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. 2 Abs. 1 lit b-d GebV OG). Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution vorbehältlich Allfälliger VerrechnungsAnsprüche des Staates dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben im vorliegenden Verfahren auf (materielle) Stellungnahmen und Anträge verzichtet (vgl. Urk. 14; Urk. 16-18; Urk. 26; Urk. 28-29), weshalb sie nicht als obsiegende Parteien zu erachten sind. Abgesehen davon ist ein wesentlicher entschädigungspflichtiger Aufwand auch nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht. Den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 ist folglich keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'300 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer vorbehältlich Allfälliger staatlicher VerrechnungsAnsprüche zurückerstattet.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwältin lic. iur. X. , zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde);
die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (persönlich/vertraulich, je gegen Empfangsschein);
die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2023/10009270 (gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-3/2023/10009270 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung);
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 20. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident i. V.:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. U. Siegl
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