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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE230084
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE230084 vom 21.09.2023 (ZH)
Datum:21.09.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Beschwerdef?hrer; Medizinische; ?C; Todes; Zusammenhang; Impfung; Untersuchung; Rechtsmedizinisch; Sicht; Medizinischer; Rechtsmedizinische; Hauptgutachten; ?rztliche; Zungsgutachten; Recht; -Impfung; Sorgfaltspflicht; Rechtsmedizinischer; Erg?nzungsgutachten; Impfungen; Therapie; Kantons; Einstellung; ?rzte; -Impfungen; Obduktion
Rechtsnorm: Art. 116 StPO ; Art. 117 StGB ; Art. 121 StPO ; Art. 182 StPO ; Art. 253 StPO ; Art. 308 StPO ; Art. 318 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 323 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 418 StPO ;
Referenz BGE:134 IV 175; 135 IV 56; 141 IV 369;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE230084-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger

Beschluss vom 21. September 2023

in Sachen

  1. A. ,

  2. B. ,

Beschwerdeführer

1, 2 vertreten durch Fürsprecher X1.

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.

gegen

  1. Unbekannt,

  2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. März 2023, A-5/2022/10012018

Erwägungen:

I.

  1. Am 30. März 2022 wurde †C. von ihrem Hausarzt wegen einer EBV- Infektion (Epstein Barr Virus) und Schluckproblemen notfallmässig in das Spital Uster eingewiesen, nachdem sie bereits seit 13 Tagen unter Schwäche, Fieber bis 40°C, Übelkeit, Erbrechen, Hals- und Schluckbeschwerden gelitten habe. In der Nacht vom tt.mm. auf den tt.mm.2022 kam es zu einer raschen Verschlechte- rung des Zustands von †C. und schliesslich zum Kreislaufstillstand. Nach fast zweistündiger erfolgloser Reanimation ohne Wiedererlangung einer sponta- nen Zirkulation wurden die Reanimationsmassnahmen abgebrochen. †C. verstarb am tt.mm.2022 um 03:26 Uhr im Spital Uster (Urk. 12/3/3 S. 2).

    Anlässlich der am tt.mm.2022 um 04:55 Uhr im Spital Uster durchgeführten Legal- inspektion fanden sich keine Hinweise auf ein Drittverschulden. Als Todesart wur- de ein natürliches inneres Geschehen bezeichnet; die Todesursache musste als unklar belassen werden (Urk. 12/4/2 S. 2 f.).

  2. Die Eltern der Verstorbenen, A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und 2), bevollmächtigten am 6. April 2022 Fürsprecher

    X1. und Rechtsanwalt Dr. iur. X2. mit der Wahrung ihrer Interessen (Urk. 12/6/1) und konstituierten sich als Privatkläger im Strafverfahren

    (Urk. 12/6/9).

  3. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland eröffnete eine Untersuchung betref- fend aussergewöhnlichen Todesfall und erteilte dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) am 6. April 2022 einen Gutachtensauftrag zur Obduktion (Urk. 12/4/3). Darin wurde gefragt, woran †C. gestorben sei, wann der Tod eingetreten sei, ob es Anhaltspunkte für eine Verletzung der ärztli- chen Sorgfaltspflicht gebe und ob der Fall zu weiteren Bemerkungen Anlass gebe (Urk. 12/4/3 S. 2). Aufgrund einer E-Mail-Nachricht von Rechtsanwalt X1. an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, wonach ein Zusammenhang mit drei verabreichten Covid-19-Impfungen nicht ausgeschlossen werden könne

    (Urk. 12/6/4), beauftragte die Staatsanwaltschaft das IRM auch noch damit, im Hauptgutachten die Frage eines allfälligen Zusammenhangs des Todes von

    †C. mit drei bei ihr angeblich durchgeführten Covid-19-Impfungen zu be- antworten (vgl. Urk. 12/4/5 S. 10).

  4. Das IRM erstattete am 5. Mai 2022 das Gutachten zum Todesfall (Urk. 12/4/5; nachfolgend: Hauptgutachten). Zusammengefasst kam es zum

    Schluss, dass die Todesursache ein Verbluten nach innen gewesen sei; Anhalts- punkte für eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht hätten sich aus rechts- medizinischer Sicht nicht ergeben. Auch bestehe kein Zusammenhang zwischen einer EBV-assoziierten Splenomegalie mit Ruptur – also einer seltenen aber be- reits seit langem bekannten Komplikation einer EBV-Infektion – und der Verabrei- chung von einer oder mehreren Covid-19-Impfungen (Urk. 12/4/5 S. 7 ff.). Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 ersuchten die Beschwerdeführer 1 und 2 um Beant- wortung von 14 Ergänzungsfragen durch das IRM (Urk. 12/6/9). Diesem Ersuchen gab die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft), an welche die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 21. Juni 2022 abge- treten wurde (Urk. 12/7/2), statt. Sie beauftragte das IRM mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens unter Beizug des Instituts für Pathologie der Universität Zürich (Urk. 12/4/7-9). Dabei wurde unter anderem gefragt, wie hoch die Blutge- rinnungsparameter bei Spitaleintritt gewesen seien, auf welchen Laborparametern und klinischen Befunden basierend beim Spitaleintritt Fragmin® verordnet worden sei, ob im Rahmen der Obduktion nach Blutgerinnseln im Lungenbereich und Ge- rinnsel-Bildungen in den Bein- oder Beckenvenen gesucht worden sei, wie sich das IRM zu einem angeblichen Kausalzusammenhang zwischen Blutgerinnseln und den mRNA-Therapien äussere und weshalb der Impfstatus durch das IRM nicht abgeklärt worden sei (Urk. 12/6/9 S. 31 ff. und Urk. 12/4/7). Im Ergänzungs- gutachten des IRM vom 4. Oktober 2022 (nachfolgend: Ergänzungsgutachten) wurde im Wesentlichen bestätigt, dass †C. an einem Verbluten nach innen als Folge einer zweizeitigen Milzruptur verstorben sei. Folglich sei unter anderem auch eine Klärung des Impfstatus [mutmasslich der Covid-19-Impfung] aus rechtsmedizinischer Sicht nicht notwendig gewesen (Urk. 12/4/11 S. 5 ff.).

  5. Mit Verfügung vom 2. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein (Urk. 4 = 12/9). Diese Verfü- gung wurde Fürsprecher X1. am 10. März 2023 zugestellt (Urk. 12/8). Mit Eingabe vom 20. März 2023 liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 Beschwerde gegen die genannte Einstellungsverfügung mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2):

    1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. März 2023 aufzuheben.

    1. Es sei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Weisung zu erteilen, eine Strafuntersuchung gegen die am 18.06.2021 und 19.07.2021 verantwortliche Ärzteschaft im Impfzentrum D. sowie gegen die am 07.01.2022 verantwortliche Ärzteschaft im Impfzentrum E. zu eröffnen und zu führen.

    2. Es sei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Weisung zu erteilen, betreffend die Strafuntersuchung gegen die Verant- wortlichen bei Swissmedic mit der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland die Zuständigkeit mittels Gerichtsstandsverfahren zu klären.

    3. Es sei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Weisung zu erteilen, das eröffnete Strafverfahren gegen die für die Be- handlung vom 30.03.2023 bis tt.mm.2023 der Verstorbenen im Spital Uster zuständigen Ärzte fortzuführen.

    4. Es sei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Weisung zu erteilen, einen unabhängigen Zeitgutachter [sic!] zu bestim- men, eventualiter die Erstellung eines Privatgutachtens zu ermög- lichen, wobei das Institut für Rechtsmedizin, Universität Zürich, anzuweisen sei, dem Zweit- oder Privatgutachter auf erstes Ver- langen die notwendigen Asservate als mikroskopierfertige Gewe- beschnittpräparate (Objektträger) zur Verfügung zu stellen.

    5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich.

  6. Nach Leistung der Prozesskaution von Fr. 2'500.– (Urk. 7) wurde der Staatsanwaltschaft die Beschwerdeschrift mit Verfügung vom 25. April 2023 zur Stellungnahme und Einreichung der Akten übermittelt (Urk. 8). Mit Eingabe vom

9. Mai 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Fürsprecher X1. zur freigestell- ten Äusserung übermittelt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme einreichen

(Urk. 16). Mit Schreiben vom 11. August 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft der hiesigen Kammer ein Akteneinsichtsgesuch der F. AG [Versicherung] zur Erledigung (Urk. 18-20). Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde abzuweisen ist, kann auf einen weiteren Schriften- wechsel verzichtet werden und erweist sich das Verfahren als spruchreif.

7. Aufgrund einer internen Reorganisation zufolge hoher Geschäftslast ergeht dieser Entscheid in einer teils anderen Besetzung als ursprünglich angekündigt.

II.

Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i. V. m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und

§ 49 GOG/ZH). Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind die Eltern der Verstorbenen und damit Angehörige i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 OHG [SR 312.5] und Art. 121 Abs. 1 StPO). Sie konstituierten sich als Privatkläger und sind beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), liessen rechtzeitig Beschwerde erheben und leisteten die ihnen auferlegte Prozesskaution innert Frist (vgl.

Urk. 7). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

III.

  1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung vom 2. März 2023 zusammengefasst im Wesentlichen, gemäss dem Hauptgutachten sei ein Blutverlust in die Bauchhöhle verursacht durch eine zweizeitige Milzruptur todes- ursächlich gewesen. Das IRM sei zum Schluss gekommen, dass von ärztlicher Seite den medizinischen Standards entsprechend gehandelt worden sei und dies nicht zu beanstanden sei. Im Hauptgutachten seien die spitalärztlichen Behand- lungsabläufe und Entscheidungen innerhalb der vorgelegenen Notfallsituation ein- lässlich dargestellt und bewertet worden mit der Schlussfolgerung, dass diese nachvollziehbar und schlüssig gewesen seien und sich aus rechtsmedizinischer

    Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung ergäben. Auch bezüglich der †C. offenbar verabreichten drei Covid-19-Impfungen werde im Hauptgutachten festgehalten, dass aus rechtsmedizinischer Sicht kein Zusammenhang zwischen einer EBV-assoziierten Splenomegalie mit Ruptur und der Verabreichung von Covid-19-Impfungen bestehe (Urk. 3/1 S. 1 f.). Mit dem Ergänzungsgutachten habe das IRM die Fragen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer 1 und 2 beantwortet. Dabei sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass †C. an einem Verbluten nach innen als Folge einer Milzruptur und nicht an den Folgen eines Blutgerinnsels gestorben sei. Im Rahmen der Ver- nehmlassung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer 1 und 2 zum Ergän- zungsgutachten sei die Einvernahme der involvierten Ärzteschaft sowie die Einho- lung eines Zweitgutachtens beantragt worden mit der Begründung, eine Strafbar- keit der involvierten Ärzteschaft sei nicht ausgeschlossen und das Ergänzungs- gutachten sei unzureichend. Am 9. Januar 2023 habe das IRM zu dieser Eingabe Stellung genommen und an den bisherigen Ausführungen und Schlussfolgerun- gen festgehalten. Eine Würdigung des Haupt- und Ergänzungsgutachtens ergebe, dass das darin Festgehaltene ausgewiesen, nachvollziehbar und schlüssig er- scheine. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit dem Tod von †C. könne ausgeschlossen werden (Urk. 3/1 S. 2 ff.).

  2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 liessen hiergegen zusammengefasst im We- sentlichen vorbringen, eine mögliche Todesursache Impfung wolle die Staats- anwaltschaft ohne Untersuchung apodiktisch ausschliessen. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft sei nicht nur aus rechtlicher Sicht völlig verfehlt, sondern auch in faktischer (medizinischer) Hinsicht aus mehreren Gründen unhaltbar. Die Ver- storbene habe Impfungen aus potentiell tödlichen Impf-Chargen erhalten und es bestehe ohne genauere Diagnose der erhebliche Verdacht, dass die Verabrei- chung einer potentiell tödlichen Substanz zumindest mitursächlich für den kurz darauf eingetretenen Tod sein könnte. Dieser Verdacht erhärte sich dadurch, dass die erhaltenen mRNA-Injektionen eine EBV-Aktivierung getriggert hätten, welche in der Folge zu einer Mononukleose und Splenomegalie (und letztlich: Milzruptur) geführt habe (Urk. 2 S. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft und das IRM ig- norierten jegliche Ursache zur Frage, wie es überhaupt so weit habe kommen

    können, dass eine 20 Jahre junge, bislang gesunde Frau sich in einem derart schlechten Gesundheitszustand habe befinden können und letztlich verstorben sei. Eine durch die mRNA-Injektionen hervorgerufene EBV-Aktivierung mit der Folge einer aussergewöhnlich grossen Milz (Splenomegalie) erscheine sehr wohl als eine mögliche Ursache für den final tödlichen Milzriss mit Verbluten. Eine Splenomegalie müsse nicht auf eine durch die mRNA-Impfstoffe getriggerte EBV-Infektion zurückzuführen sein und könne auch direkt durch die mRNA- Impfstoffe hervorgerufen worden sein; auch dies hätten die Staatsanwaltschaft und das IRM völlig ausgeblendet. Das IRM habe sich trotz entsprechender Frage- stellung seitens der Beschwerdeführer 1 und 2 und entsprechendem Auftrag der Staatsanwaltschaft geweigert, eine Zweituntersuchung anhand eines standardi- sierten Protokolls durchzuführen und für seine Untersuchung ein hausinternes Protokoll bevorzugt, welches trotz Antrag bis heute nicht herausgegeben worden sei und sich auch nicht bei den Akten befinde. Ohne dieses hausinterne Proto- koll sei eine abschliessende Beurteilung der seitens USZ-Pathologie präsentier- ten Ergebnisse nicht möglich. Auch in der Untersuchung selbst seien erhebliche Mängel festzustellen, wie das aktenbasierte Gutachten von Prof. Dr. G. zei- ge. Demnach hätte es Möglichkeiten zum Nachweis eines Impfschadens mittels Obduktion gegeben. Trotz diverser Auslassungen seitens IRM sei es noch immer möglich, zentrale Fragen zum möglichen Zusammenhang von mRNA-Injektionen und der Todesfolge rechtsmedizinisch zu beantworten. Indem die Staatsanwalt- schaft diese möglichen Ursachen nicht habe untersuchen lassen, sondern als für die ärztliche Notfalltherapie irrelevant ausgeschlossen habe, habe sie die Unter- suchung in unzulässiger Weise eingeengt (Urk. 2 S. 9 ff.).

    Auch betreffend das Strafverfahren gegen Swissmedic greife die Sichtweise der Staatsanwaltschaft zu kurz; es bestehe unter anderem der dringende Verdacht, dass die für Swissmedic handelnden Personen die für den Tod der Verstorbenen verantwortlichen mRNA-Substanzen in strafrechtlich relevanter Weise pflichtwid- rig zugelassen und zur Falschinformation oder gar Irreführung der Verstorbenen beigetragen hätten. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach die zustän- digen Ärzte des Spitals Uster stets lege artis gehandelt hätten, sei nicht haltbar; auch die Ausführungen des IRM dazu seien unvollständig, zumal diverse Ungereimtheiten und potentielle Sorgfaltspflichtverletzungen im Behandlungsablauf ausgeblendet würden. Von klarer Straflosigkeit könne bei dieser Aktenlage nicht die Rede sein. Es bestehe nicht nur generell ein enger zeitlicher Zusammenhang der Verabreichung der potentiell tödlichen mRNA-Injektionen mit dem Tod der Verstorbenen, sondern es sei auch ein möglicher Zusammenhang von mRNA- Injektionen mit Splenomegalie (massiv vergrösserte Milz) aufgezeigt worden (Urk. 2 S. 9 ff.).

  3. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom

9. Mai 2023 im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 2. März 2023 mit der Ergänzung, dass mangels erkennbaren Zusammen- hangs zwischen der Todesursache und der von den Beschwerdeführern 1 und 2 erneut vorgebrachten angeblichen Impfproblematik die Argumentation und dementsprechend auch alle darauf basierenden Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 fehlgingen (Urk. 11).

IV.

  1. Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, ins- besondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der To- desart eine Legalinspektion an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat, wird die Leiche zur Bestattung freigegeben (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an (Art. 253 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ergibt die Obduktion eine natürliche Todesursache, ist das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Andernfalls soll durch geeignete Untersuchungshandlungen abgeklärt werden, ob eine Straftat vorliegt und wer sie allenfalls begangen hat (HANSJAKOB/GRAF, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 253 N 15 ff.).

  2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass

    das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesent- liches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Er- mittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfah- rens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO).

    Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine An- klage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genü- gend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzu- führen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine An- klage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- nem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die be- schuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Frei- sprüchen führen müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eige- ne Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden (vgl. zum Ganzen: SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 1247 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweize- rische Strafprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 319 N 1 ff., insb. N 5; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insb. N 15).

  3. Art. 117 StGB stellt die fahrlässige Tötung eines Menschen unter Strafe. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsich- tigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um-

stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zu- gleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zu- dem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausge- blieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Tä- ters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Er- folgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfaltspflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Die zivilrechtliche Haftung des Arztes beschränkt sich dabei nicht auf grobe Verstösse gegen die Regeln der ärztlichen Kunst. Vielmehr hat er Kranke stets fachgerecht zu behan- deln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grundsätzlich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen. Dies gilt im selben Mass für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht in strafrechtlicher Hinsicht. Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungswei- se den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Der Arzt hat im Allgemeinen nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Entschei- dungsspielraum zu, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallen- den Möglichkeiten zulässt. Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstigen Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 134 IV 175 E. 3.2; 130 IV 7 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2018 vom 25. Juni

2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die nachträgliche Beurteilung aufgrund eines Ver- letzungs- oder Todesfalls hat ex ante zu erfolgen, d.h. aus dem Kenntnisstand vor Eintritt des fatalen Ereignisses, zu den Zeitpunkten, in welchen die Diagnose ge- stellt bzw. die Therapie oder das sonstige Vorgehen gewählt werden mussten. Dass man im Nachhinein (vielleicht) ein anderes Vorgehen gewählt hätte, ist be- langlos (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012

E. 6.3.3).

Zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob vorab den handelnden Ärzten des Spitals Us- ter eine für den Tod von †C. adäquat-kausale Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, ist zu prüfen, ob deren Diagnosen und Vorgehen zum damaligen Zeitpunkt, ex ante, nach dem allgemeinen fachlichen (medizinischen) Wissens- stand nicht mehr als vertretbar erscheinen und daher den objektivierten Voraus- setzungen der ärztlichen Kunst nicht genügten. Diese Frage ist eine medizinische Fachfrage, zu deren Beantwortung eine sachverständige Person bzw. ein medizi- nisches Gutachten beizuziehen ist (Art. 182 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010 E. 3.3). Ob die im Gutachten enthaltenen Er- örterungen für überzeugend gehalten werden oder nicht und ob dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten zu folgen oder ein Ergänzungsgutachten bzw. eine Oberexpertise einzuholen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungs- kraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachver- ständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 m.w.H.).

    1. Wie ausgeführt, gab die vormals zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland am tt.mm.2022 (am Todestag von †C. ) beim IRM das Haupt- gutachten in Auftrag. Im Hauptgutachten fasste das IRM zunächst die zur Verfü- gung stehenden Unterlagen, die wichtigsten Befunde zur Legalinspektion, die

      Krankenunterlagen sowie die forensisch-morphologischen und -bildgebenden Un- tersuchungsresultate zusammen (Urk. 12/4/5 S. 2-7). Hernach führte das IRM aus, aus rechtsmedizinischer Sicht bestünden keine Anzeichen dafür, dass eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht vorliege. Sowohl die hausärztlich als auch die spitalärztlich durchgeführten Untersuchungen und deren Resultate seien aus rechtsmedizinischer Sicht vereinbar mit der Diagnose einer infektiösen Mo- nonukleose. Die beschriebenen Untersuchungen, Diagnosestellungen und Thera- piemassnahmen in Bezug auf die infektiöse Mononukleose, welche zu der statio- nären Aufnahme der Verstorbenen geführt hätten, entsprächen den medizini- schen Standards und seien aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zu beanstanden. Bezüglich der Frage der Vermeidbarkeit des Verlaufs sei gemäss den vorhande- nen Krankenunterlagen bei jeder Beschwerdeäusserung der Verstorbenen eine zeitnahe und adäquate Reaktion, beispielsweise im Sinne von Schmerzmittelga- ben oder Behandlung der Übelkeit, erfolgt. Eine mögliche Hypoxie sei von Beginn an durch eine erfolgte Intubation behandelt worden. Bei vorheriger Gabe von Benzodiazepinen und Opioiden sei zunächst an eine Intoxikation gedacht und diese mit den passenden Gegengiften behandelt worden. Bei ausbleibender Bes- serung sei ein Therapieversuch von möglichen metabolischen Ursachen durch ei- ne Gabe von Glucose [Behandlung von Unterzuckerung] und Natriumcarbonat [Behandlung einer Übersäuerung des Blutes] begonnen worden. Eine Herzbeutel- tamponade habe mittels Ultraschalluntersuchung ausgeschlossen werden kön- nen. Bei weiterhin ausbleibendem Erfolg und in Verbindung mit der unmittelbar vor dem Zusammenbruch der Verstorbenen geäusserten Luftnot sowie den zuvor gemessenen niedrigen Werten der peripheren Blutsauerstoffsättigung habe man folgerichtig eine Lungenarterienthrombembolie als mögliche Ursache in Betracht gezogen. Die einzig valide Untersuchungsmethode zur Bestätigung dieser Ver- dachtsdiagnose sei die Durchführung einer Computertomographie, welche unter Reanimationsbedingungen jedoch nicht habe durchgeführt werden können. Des- halb habe man sich für den Versuch, einen möglichen Verschluss der Lungenge- fässe mittels einer Thrombolyse-Therapie [Gabe eines hochpotenten Blutgerin- nungshemmers] zu behandeln, entschlossen. Nach einer kurzzeitigen Wiederer- langung eines Kreislaufes sei es nach nur wenigen Minuten erneut zu einem

      Kreislaufversagen gekommen. Weiter habe man bei der bestehenden Milzver- grösserung an eine Milzruptur gedacht und eine Ultraschalluntersuchung des Bauches gemacht. Hier habe sich zwar die Milz soweit beurteilbar unverletzt ge- zeigt, jedoch sei viel freie Flüssigkeit im Bauchraum abgrenzbar gewesen. In Kombination mit dem nun gemessenen und erniedrigten Hämoglobin-Wert [roter Blutfarbstoff, Sauerstoffträger], sei man von einer Blutung in den Bauchraum aus- gegangen und habe die Thrombolyse-Therapie sofort gestoppt. Im Schockraum habe man sich im Teamentscheid auf Grund der langen Reanimation und einer schlechten Prognose gegen eine Notfalloperation und für einen Therapieabbruch entschieden. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien der Behandlungsverlauf und die ärztlichen Entscheidungen innerhalb dieser Notfallsituation nachvollziehbar und schlüssig. Die Ärzte hätten sich in der misslichen Lage befunden, während einer Reanimation und somit unter Zeitdruck bei eingeschränkten diagnostischen Mög- lichkeiten eine Therapie (Thrombolyse-Therapie) anwenden zu müssen, welche im Falle einer Lungenarterienembolie möglicherweise die einzige lebensrettende Massnahme darstelle, im Falle einer Blutung jedoch zu einer Verschlechterung des lebensbedrohlichen Zustands führe. Die Thrombolyse-Therapie habe im vor- liegenden Fall höchstwahrscheinlich zu einer Verschlimmerung des zuvor bereits kritischen Zustands geführt. Da die Inzidenz für das Auftreten einer Lungenarteri- enthrombembolie bei bettlägrigen, hospitalisierten weiblichen Patienten deutlich höher sei als die Inzidenz einer Milzruptur bei einer vergrösserten Milz (0.1 %), erscheine es nachvollziehbar, dass von den Ärzten nicht primär an eine Milz- ruptur, sondern zunächst an die Lungenarterienthrombembolie gedacht worden sei. Somit ergäben sich im gegenständlichen Fall aus rechtsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte auf eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung (Urk. 12/4/5 S. 8 ff.). Einen allfälligen Zusammenhang zwischen dem Ableben von †C. und drei ihr offenbar verabreichten Covid-19-Impfungen schloss das IRM aus rechts- medizinischer Sicht explizit aus (Urk. 12/12/4/5 S. 10 f.).

    2. Im Ergänzungsgutachten, welches aufgrund von 15 Ergänzungsfragen durch die Beschwerdeführer 1 und 2 in Auftrag gegeben wurde (Urk. 12/4/7), wurde zusammengefasst festgehalten, dass bei †C. anhand der weiterfüh- renden Untersuchungen des Instituts für Pathologie und Molekularbiologie des

      Universitätsspitals Zürich vom 15. September 2022 eine Hepatosplenomegalie [Vergrösserung der Leber und Milz] mit konsekutiver Milzruptur [Einriss] im Rah- men eines massiven und ausgedehnten, in zahlreichen der untersuchten Organe nachweisbaren Entzündungszustandes, passend zu einer EBV-Infektion [Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus] bei nekrotisierender [mit lokalem Gewebetod einher- gehender] Tonsillitis [Entzündung der Gaumenmandeln] im Sinne einer infektiö- sen Mononukleose [durch das Epstein-Barr-Virus hervorgerufene Erkrankung] festgestellt worden sei. Zusätzlich seien Zeichen eines Schocks [Missverhältnis zwischen Sauerstoffangebot und Sauerstoffbedarf] sowie eines hypoxischen [sauerstoffbedingten] Hirnschadens abgrenzbar. Fragmin® werde unter anderem zur Thromboembolieprophylaxe [medikamentöse und nicht medikamentöse Vor- beugung von Blutgerinnseln] bei niedrigem bis hohem Thromboembolierisiko, bei- spielsweise bei immobilisierten Patienten, bei akuten respiratorischen [die Atem- wege betreffenden], infektiösen oder rheumatischen Erkrankungen eingesetzt. Im Rahmen der rechtsmedizinischen Obduktion sei standardmässig nach dem Vor- handensein von Blutgerinnseln in den Lungenschlagadern gesucht worden, wobei der Befund negativ gewesen sei. Eine Erweiterung dieses standardmässigen Ob- duktionsablaufes sei bei fehlenden Hinweisen auf eine Lungenarterienthrombem- bolie [Verschleppung von Blutgerinnseln in die Lungenschlagadern] nicht indiziert gewesen. Weil †C. an einem Verbluten nach innen als Folge einer Milz- ruptur und nicht etwa an einem Blutgerinnsel resp. an den Folgen eines Blutge- rinnsels verstorben sei, sei auf ausführlichere Äusserungen zu einem von den Beschwerdeführern 1 und 2 behaupteten Kausalzusammenhang zwischen Blut- gerinnseln und den mRNA-Therapien verzichtet worden. Angesichts der Todesur- sache (Verbluten nach innen bei einer zweizeitigen Milzruptur) sei auch eine Klä- rung des Impfstatus [mutmasslich der Covid-19-Impfung] aus rechtsmedizinischer Sicht nicht notwendig gewesen (Urk. 12/4/11 S. 5 ff.).

    3. Die angefochtene Einstellungsverfügung beruht wesentlich auf diesen Er- kenntnissen des IRM in den beiden Gutachten (Haupt- und Ergänzungsgutach- ten). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 sind die Schlussfolge- rungen des IRM in diesen beiden Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar begründet zu qualifizieren. Im Hauptgutachten hielt das IRM fest, dass die

      Thrombolyse-Therapie im vorliegenden Fall höchstwahrscheinlich zu einer Ver- schlimmerung des zuvor bereits kritischen Zustands geführt habe. Daraus folge jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 (Urk. 2 S. 15 ff.) – noch keine Sorgfaltspflichtverletzung. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die Fest- stellung im Hauptgutachten, dass man – zum damaligen Zeitpunkt – die Lungen- arterienthrombembolie als mögliche Ursache angesichts der durch †C. ge- äusserten Luftnot sowie den zuvor gemessenen niedrigen Werten der peripheren Blutsauerstoffsättigung folgerichtig in Betracht gezogen habe; gemäss Hauptgut- achten erscheine es aus rechtsmedizinischer Sicht nachvollziehbar, dass im kon- kreten Fall von den Ärzten nicht primär an eine Milzruptur, sondern zunächst an eine Lungenarterienthrombembolie gedacht worden sei (Urk. 12/4/5 S. 10). Folg- lich kann gestützt auf das Hauptgutachten nicht gesagt werden, dass die Diagno- se Lungenarterienthrombembolie mit anschliessender Thrombolyse-Therapie zum damaligen Zeitpunkt nach dem allgemeinen fachlichen (medizinischen) Wissens- stand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Vorausset- zungen der ärztlichen Kunst nicht genügte. Dass keine Zeitnot bestanden hätte (Urk. 2 S. 17), trifft nicht zu, hält das Hauptgutachten doch explizit fest, dass eine Notfallsituation unter Zeitdruck bei eingeschränkten diagnostischen Möglichkeiten bestanden habe (Urk. 12/4/5 S. 10), was aufgrund des dynamischen Gesche- hens, welches sich aus den Unterlagen (vgl. Urk. 12/4/5 S. 4) ergibt, durchaus nachvollziehbar ist. Überzeugende Gründe, welche es rechtfertigen würden, von diesen klaren gutachterlichen Feststellungen abzuweichen, bestehen nicht. Zu- sätzlich werden die Feststellungen des IRM im Hauptgutachten auch durch das Ergänzungsgutachten gestützt: Darin fasste das IRM zunächst den Bericht des Instituts für Pathologie und Molekularbiologie des Universitätsspitals Zürich vom

      15. September 2022 zusammen und beantwortete im Anschluss sämtliche von den Beschwerdeführern 1 und 2 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Ergän- zungsfragen bzw. begründete nachvollziehbar, weshalb gewisse Folgefragen nicht (mehr) zu beantworten waren (Urk. 12/6/9 S. 31 ff. und Urk. 12/4/11 S. 5 ff.); auch daraus lässt sich keine Sorgfaltspflichtverletzung der handelnden Ärzte- schaft ableiten. Gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien, wel- che die diesbezügliche Überzeugungskraft des Haupt- und Ergänzungsgutachtens ernstlich erschüttern, bestehen nicht. Daran vermag auch ein angeblich feh- lendes, nicht näher bezeichnetes hausinternes Protokoll nichts zu ändern.

    4. Für die Behauptung, dass die Verabreichung einer potentiell tödlichen Sub- stanz (Impfstoff) zumindest mitursächlich für den kurz darauf eingetretenen Tod von †C. verantwortlich sein könnte, wie es die Beschwerdeführer vorbrin- gen (Urk. 2 S. 6 ff.), bestehen keine Hinweise. Abzustellen ist folglich auch dies- bezüglich auf die Feststellungen des IRM im Hauptgutachten, dass aus rechts- medizinischer Sicht kein Zusammenhang zwischen einer EVB-assoziierten Sple- nomegalie mit Ruptur (Milzriss) und der Verabreichung von Covid-19-Impfungen besteht (Urk. 12/12/4/5 S. 11), zumal die Beschwerdeführer 1 und 2 nichts vor- bringen, was diese gutachterliche Feststellung ernsthaft in Frage stellen könnte. Ebenso wenig vermag die gestützt auf die Anmerkungen von Prof. Dr. G. vom 21. Februar 2023 zum Todesfall (Beilage zur Beschwerde, Urk. 3/2) erfolgte pauschale Kritik, dass im Rahmen der durchgeführten Obduktion Fragestellungen ignorant vernachlässigt und grundlegende Fehler bei der Dokumentation, As- servierung und Auswertung gemacht worden seien (Urk. 2 S. 11), zu überzeugen. Gemäss Obduktionsprotokoll wurde am tt.mm.2022 eine äussere und innere Besichtigung des Leichnams durchgeführt und es wurden Asservate zur allfälligen histologischen und pharmakologisch-toxikologischen Untersuchung erstellt (u.a. Schilddrüse, Halslymphknoten, Unterkieferspeicheldrüse, Herz, Lunge, Lymph- knoten, Leber, Milz, Bauchspeicheldrüse, Nebennieren und Nieren; Urk. 12/4/6

      S. 1 ff.). Dass unter den konkreten Umständen nicht auch noch die Körperhaupt- schlagader (Aorta), das Knochenmark und die Hypophyse (Hirnanhangsdrüse) untersucht sowie nicht noch weitere Asservate erstellt wurden (Urk. 2 S. 11), er- scheint unter den gegebenen Verhältnissen adäquat, wurden im Rahmen der Ob- duktion doch Schädelhöhle, Brusthöhle und Bauchhöhle geöffnet mit dem Ziel, die genaue Todesursache und den Todeszeitpunkt sowie ein allfälliges Drittverschul- den abzuklären (HANSJAKOB/GRAF, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Art. 253 N 15), wobei nicht sämtliche Negativbefunde im Obduktionsproto- koll aufgelistet werden können und müssen. Aus demselben Grund nachvollzieh- bar und nicht als ignorante Vernachlässigung zu werten ist, dass das IRM keine weiteren, von den Beschwerdeführern 1 und 2 ohnehin nicht näher bezeichneten

      Asservate (vgl. Urk. 2 S. 11 und Urk. 3/2 S. 15 ff.) erstellte und ohne entspre- chende Auffälligkeiten auch keine vertiefte Untersuchung der Aorta, des Kno- chenmarks und der Hirnanhangsdrüse vornahm (vgl. dazu auch Urk. 12/4/11 S. 6 F/A 3a). Dass das Haupt- bzw. Ergänzungsgutachten unvollständig und nicht überprüfbar wäre (vgl. Urk. 2 S. 10), trifft vor diesem Hintergrund damit ebenfalls nicht zu. Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 geltend machen, angesichts der bereits durch den Hausarzt gestellten Diagnose Mononukleose und des gravie- renden, damals schon seit 13 Tagen andauernden Verlaufs wäre auch die Gabe von Kortison zu erwägen gewesen (Urk. 2 S. 18), ist darauf hinzuweisen, dass dem Arzt – wie ausgeführt – sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen ein Entscheidungsspielraum zu- kommt, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallenden Möglich- keiten zulässt. Dass die Nichtverabreichung von Kortison in der konkreten Situati- on ex ante aus medizinischer Sicht nicht vertretbar wäre, wurde von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Folglich liegen gestützt auf die derzeitige Aktenlage kei- ne Hinweise auf eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung vor. Ebenso ist auf das Gutachten abzustellen, dass keine Hinweise für einen Zusammenhang zwischen der Covid-19-Impfung und dem Tod von †C. vorliegen (Urk. 12/4/5 S. 11).

    5. Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 geltend machen, es seien von der Staatsanwaltschaft Beweise nicht erhoben worden, welche sie ihr mit Eingabe vom 2. Februar 2023 offeriert hätten, wobei insbesondere das Strafverfahren nicht auf die impfende Ärzteschaft im Impfzentrum E. ausgeweitet worden sei (Urk. 2 S. 15 ff., S. 26 ff. und S. 29 ff., vgl. Urk. 12/6/23 S. 2 ff.), ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft diese Beweisanträge mit der angefochtenen Einstel- lungsverfügung mangels Relevanz zu Recht abgewiesen hat (Urk. 3/1 S. 3 f.). Das IRM hielt im Hauptgutachten zur Frage nach einem allfälligen Zusammen- hang zwischen dem Ableben von †C. und drei ihr offenbar verabreichten Covid-19-Impfungen – wie bereits ausgeführt – fest, dass aus rechtsmedizinischer Sicht kein Zusammenhang zwischen einer EVB-assoziierten Splenomegalie mit Ruptur (Milzriss) und der Verabreichung von Covid-19-Impfungen bestehe

(Urk. 12/12/4/5 S. 11). Dass die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge im Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung abwies, diese seien schlicht irrelevant (Urk. 3/1 S. 3 f.), ist ange- sichts des gutachterlich festgestellten, nachvollziehbar begründeten fehlenden Zusammenhangs der Impfungen mit dem Tod von †C. somit nicht zu bean- standen (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt betreffend die Rüge der Beschwerdeführer 1 und 2, die 300-seitige Strafanzeige gegen Swissmedic samt 300-seitigem Evidenzreport sei unberücksichtigt geblieben und die diesbezügliche Zuständigkeit nicht mittels Gerichtsstandsverfahren geklärt worden (Urk. 2 S. 15 ff., S. 26 ff. und S. 29 ff., vgl. Urk. 12/6/23 S. 2 ff.), zumal die Strafanzeige gegen Swissmedic ihren Angaben zufolge bereits bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland anhängig gemacht wurde (Urk. 2 S. 27). Angesichts der Abweisung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bzw., da es bei der Einstellung des Strafverfahrens bleibt, besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung zur Klärung allfälliger Gerichtsstandsfragen betreffend andere Strafanzeigen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen im Haupt- und Ergänzungsgutachten schlüssig sind und darauf abzustellen ist. Es geht daraus überzeugend hervor, dass das Vorgehen der Ärzte im Spital Uster unter den ge- gebenen Umständen vertretbar war und entsprechend keine Hinweise für eine Sorgfaltspflichtverletzung bestehen; ebenso wurde überzeugend dargelegt, dass kein Zusammenhang zwischen Covid-19-Impfungen und dem Tod von †C. besteht. Die Staatsanwaltschaft durfte damit auf das Haupt- und Ergänzungsgut- achten abstellen und war angesichts der überzeugenden gutachterlichen Feststel- lungen nicht gehalten, die von den Beschwerdeführern 1 und 2 beantragten weite- ren Beweise im Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen abzunehmen. Damit lie- gen – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten – keine Hin- weise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Kontext des Todes von

†C. vor. Es handelt sich um ein äusserst tragisches Schicksal, für das nach derzeitigem Erkenntnisstand (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO) in strafrechtlicher Hin- sicht jedoch niemand verantwortlich ist. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist damit nicht zu beanstanden, sie ist zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

V.

  1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b- d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 1'800.– festzusetzen und ausgangsge- mäss den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung für die gesam- ten Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Die den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegten Kosten (Fr. 1'800.–) sind aus der von diesen geleisteten Kaution von Fr. 2'500.– zu beziehen (vgl. Urk. 7). Die Kaution ist im Restbetrag den Beschwerdeführern 1 und 2 zurückzuerstatten, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.

  2. Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist infolge Unterliegens keine Entschädi- gung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 700.–) wird den Beschwerdeführern 1 und 2 der Kostenvorschuss zu- rückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 21. September 2023

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiber:

MLaw E. Egger

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