Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE230084 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 21.09.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Zusammenfassung : | Eine Frau A hat gegen ein Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Berufung eingelegt, in dem es um die Scheidung und die Unterhaltszahlungen für das Kind C geht. Sie fordert eine höhere monatliche Unterhaltszahlung von ihrem Ex-Mann B und eine Prozesskostenvorschuss von 5000 CHF. B argumentiert, dass A bereits genug finanzielle Mittel habe und lehnt die Forderungen ab. Das Gericht entscheidet, dass A keine finanzielle Notlage hat und lehnt die Prozesskostenvorschussforderung ab. Der Richter Laurent Rieben und die Richterinnen Fabienne Geisinger-Mariethoz und Sophie Martinez haben über den Fall entschieden. |
Schlagwörter : | Staatsanwaltschaft; Todes; Zusammenhang; Impfung; Untersuchung; Ergänzung; Sicht; Sorgfalt; Covid-; Hauptgutachten; -Impfung; Recht; Sorgfaltspflicht; Ergänzungsgutachten; Impfungen; Therapie; Kantons; Einstellung; Ärzte; Lunge; -Impfungen; Obduktion; Milzruptur |
Rechtsnorm: | Art. 116 StPO ; Art. 117 StGB ; Art. 121 StPO ; Art. 182 StPO ; Art. 253 StPO ; Art. 308 StPO ; Art. 318 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 323 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 418 StPO ; |
Referenz BGE: | 134 IV 175; 135 IV 56; 141 IV 369; |
Kommentar: | Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 253 OR, 2020 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230084-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger
Beschluss vom 21. September 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
1, 2 vertreten durch Fürsprecher X1.
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.
gegen
Beschwerdegegner betreffend Einstellung
Erwägungen:
Am 30. März 2022 wurde C. von ihrem Hausarzt wegen einer EBV- Infektion (Epstein Barr Virus) und Schluckproblemen notfallmässig in das Spital Uster eingewiesen, nachdem sie bereits seit 13 Tagen unter Schwäche, Fieber bis 40C, übelkeit, Erbrechen, Hals- und Schluckbeschwerden gelitten habe. In der Nacht vom tt.mm. auf den tt.mm.2022 kam es zu einer raschen Verschlechterung des Zustands von C. und schliesslich zum Kreislaufstillstand. Nach fast zweistündiger erfolgloser Reanimation ohne Wiedererlangung einer sponta- nen Zirkulation wurden die Reanimationsmassnahmen abgebrochen. C. verstarb am tt.mm.2022 um 03:26 Uhr im Spital Uster (Urk. 12/3/3 S. 2).
Anlässlich der am tt.mm.2022 um 04:55 Uhr im Spital Uster durchgefährten Legalinspektion fanden sich keine Hinweise auf ein Drittverschulden. Als Todesart wur- de ein naTürliches inneres Geschehen bezeichnet; die Todesursache musste als unklar belassen werden (Urk. 12/4/2 S. 2 f.).
Die Eltern der Verstorbenen, A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer 1 und 2), bevollmöchtigten am 6. April 2022 Fürsprecher
X1. und Rechtsanwalt Dr. iur. X2. mit der Wahrung ihrer Interessen (Urk. 12/6/1) und konstituierten sich als Privatkläger im Strafverfahren
(Urk. 12/6/9).
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland eröffnete eine Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall und erteilte dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) am 6. April 2022 einen Gutachtensauftrag zur Obduktion (Urk. 12/4/3). Darin wurde gefragt, woran C. gestorben sei, wann der Tod eingetreten sei, ob es Anhaltspunkte für eine Verletzung der ürztlichen Sorgfaltspflicht gebe und ob der Fall zu weiteren Bemerkungen Anlass gebe (Urk. 12/4/3 S. 2). Aufgrund einer E-Mail-Nachricht von Rechtsanwalt X1. an die Staatsanwaltschaft See/Oberland, wonach ein Zusammenhang mit drei verabreichten Covid-19-Impfungen nicht ausgeschlossen werden könne
(Urk. 12/6/4), beauftragte die Staatsanwaltschaft das IRM auch noch damit, im Hauptgutachten die Frage eines Allfälligen Zusammenhangs des Todes von
C. mit drei bei ihr angeblich durchgefährten Covid-19-Impfungen zu beantworten (vgl. Urk. 12/4/5 S. 10).
Das IRM erstattete am 5. Mai 2022 das Gutachten zum Todesfall (Urk. 12/4/5; nachfolgend: Hauptgutachten). Zusammengefasst kam es zum
Schluss, dass die Todesursache ein Verbluten nach innen gewesen sei; Anhaltspunkte für eine Verletzung der ürztlichen Sorgfaltspflicht hätten sich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht ergeben. Auch bestehe kein Zusammenhang zwischen einer EBV-assoziierten Splenomegalie mit Ruptur also einer seltenen aber bereits seit langem bekannten Komplikation einer EBV-Infektion und der Verabreichung von einer mehreren Covid-19-Impfungen (Urk. 12/4/5 S. 7 ff.). Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 ersuchten die Beschwerdeführer 1 und 2 um Beantwortung von 14 Ergänzungsfragen durch das IRM (Urk. 12/6/9). Diesem Ersuchen gab die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), an welche die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 21. Juni 2022 abgetreten wurde (Urk. 12/7/2), statt. Sie beauftragte das IRM mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens unter Beizug des Instituts für Pathologie der Universität Zürich (Urk. 12/4/7-9). Dabei wurde unter anderem gefragt, wie hoch die Blutgerinnungsparameter bei Spitaleintritt gewesen seien, auf welchen Laborparametern und klinischen Befunden basierend beim Spitaleintritt Fragmin verordnet worden sei, ob im Rahmen der Obduktion nach Blutgerinnseln im Lungenbereich und Gerinnsel-Bildungen in den Beinoder Beckenvenen gesucht worden sei, wie sich das IRM zu einem angeblichen Kausalzusammenhang zwischen Blutgerinnseln und den mRNA-Therapien äussere und weshalb der Impfstatus durch das IRM nicht abgeklürt worden sei (Urk. 12/6/9 S. 31 ff. und Urk. 12/4/7). Im Ergänzungsgutachten des IRM vom 4. Oktober 2022 (nachfolgend: Ergänzungsgutachten) wurde im Wesentlichen bestätigt, dass C. an einem Verbluten nach innen als Folge einer zweizeitigen Milzruptur verstorben sei. Folglich sei unter anderem auch eine Klürung des Impfstatus [mutmasslich der Covid-19-Impfung] aus rechtsmedizinischer Sicht nicht notwendig gewesen (Urk. 12/4/11 S. 5 ff.).
Mit Verfügung vom 2. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung betreffend aussergewöhnlichen Todesfall ein (Urk. 4 = 12/9). Diese Verfügung wurde Fürsprecher X1. am 10. März 2023 zugestellt (Urk. 12/8). Mit Eingabe vom 20. März 2023 liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 Beschwerde gegen die genannte EinstellungsVerfügung mit folgenden Anträgen erheben (Urk. 2 S. 2):
1. Es sei die EinstellungsVerfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 2. März 2023 aufzuheben.
Es sei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Weisung zu erteilen, eine Strafuntersuchung gegen die am 18.06.2021 und 19.07.2021 verantwortliche ürzteschaft im Impfzentrum D. sowie gegen die am 07.01.2022 verantwortliche ürzteschaft im Impfzentrum E. zu eröffnen und zu führen.
Es sei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Weisung zu erteilen, betreffend die Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen bei Swissmedic mit der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland die zuständigkeit mittels Gerichtsstandsverfahren zu klüren.
Es sei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Weisung zu erteilen, das eröffnete Strafverfahren gegen die für die Behandlung vom 30.03.2023 bis tt.mm.2023 der Verstorbenen im Spital Uster zuständigen ürzte fortzuführen.
Es sei der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Weisung zu erteilen, einen unabhängigen Zeitgutachter [sic!] zu bestimmen, eventualiter die Erstellung eines Privatgutachtens zu ermöglichen, wobei das Institut für Rechtsmedizin, Universität Zürich, anzuweisen sei, dem Zweitoder Privatgutachter auf erstes Verlangen die notwendigen Asservate als mikroskopierfertige Gewebeschnittpräparate (ObjekttRüger) zur Verfügung zu stellen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich.
Nach Leistung der Prozesskaution von Fr. 2'500 (Urk. 7) wurde der Staatsanwaltschaft die Beschwerdeschrift mit Verfügung vom 25. April 2023 zur Stellungnahme und Einreichung der Akten übermittelt (Urk. 8). Mit Eingabe vom
9. Mai 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Fürsprecher X1. zur freigestellten äusserung übermittelt (Urk. 14). Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme einreichen
(Urk. 16). Mit Schreiben vom 11. August 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft der hiesigen Kammer ein Akteneinsichtsgesuch der F. AG [Versicherung] zur Erledigung (Urk. 18-20). Da wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden die Beschwerde abzuweisen ist, kann auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet werden und erweist sich das Verfahren als spruchreif.
7. Aufgrund einer internen Reorganisation zufolge hoher Geschäftslast ergeht dieser Entscheid in einer teils anderen Besetzung als urspränglich angekündigt.
Gegen eine EinstellungsVerfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 322 Abs. 2 i. V. m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und
? 49 GOG/ZH). Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind die Eltern der Verstorbenen und damit AnGehörige i.S.v. Art. 116 Abs. 2 StPO (vgl. auch Art. 1 Abs. 2 OHG [SR 312.5] und Art. 121 Abs. 1 StPO). Sie konstituierten sich als Privatkläger und sind beschwerdelegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO), liessen rechtzeitig Beschwerde erheben und leisteten die ihnen auferlegte Prozesskaution innert Frist (vgl.
Urk. 7). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
Die Staatsanwaltschaft erwog in der EinstellungsVerfügung vom 2. März 2023 zusammengefasst im Wesentlichen, gemäss dem Hauptgutachten sei ein Blutverlust in die Bauchhöhle verursacht durch eine zweizeitige Milzruptur todes- ursöchlich gewesen. Das IRM sei zum Schluss gekommen, dass von ürztlicher Seite den medizinischen Standards entsprechend gehandelt worden sei und dies nicht zu beanstanden sei. Im Hauptgutachten seien die spitalürztlichen Behandlungsabläufe und Entscheidungen innerhalb der vorgelegenen Notfallsituation einlässlich dargestellt und bewertet worden mit der Schlussfolgerung, dass diese nachvollziehbar und schlüssig gewesen seien und sich aus rechtsmedizinischer
Hinsicht keine Anhaltspunkte für eine ürztliche Sorgfaltspflichtverletzung ergüben. Auch bezüglich der C. offenbar verabreichten drei Covid-19-Impfungen werde im Hauptgutachten festgehalten, dass aus rechtsmedizinischer Sicht kein Zusammenhang zwischen einer EBV-assoziierten Splenomegalie mit Ruptur und der Verabreichung von Covid-19-Impfungen bestehe (Urk. 3/1 S. 1 f.). Mit dem Ergänzungsgutachten habe das IRM die Fragen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer 1 und 2 beantwortet. Dabei sei insbesondere darauf hingewiesen worden, dass C. an einem Verbluten nach innen als Folge einer Milzruptur und nicht an den Folgen eines Blutgerinnsels gestorben sei. Im Rahmen der Ver- nehmlassung der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer 1 und 2 zum Ergänzungsgutachten sei die Einvernahme der involvierten ürzteschaft sowie die Einholung eines Zweitgutachtens beantragt worden mit der Begründung, eine Strafbarkeit der involvierten ürzteschaft sei nicht ausgeschlossen und das Ergänzungsgutachten sei unzureichend. Am 9. Januar 2023 habe das IRM zu dieser Eingabe Stellung genommen und an den bisherigen Ausführungen und Schlussfolgerungen festgehalten. Eine Würdigung des Haupt- und Ergänzungsgutachtens ergebe, dass das darin Festgehaltene ausgewiesen, nachvollziehbar und schlüssig erscheine. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit dem Tod von C. könne ausgeschlossen werden (Urk. 3/1 S. 2 ff.).
Die Beschwerdeführer 1 und 2 liessen hiergegen zusammengefasst im Wesentlichen vorbringen, eine mögliche Todesursache Impfung wolle die Staatsanwaltschaft ohne Untersuchung apodiktisch ausschliessen. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft sei nicht nur aus rechtlicher Sicht Völlig verfehlt, sondern auch in faktischer (medizinischer) Hinsicht aus mehreren Gründen unhaltbar. Die Verstorbene habe Impfungen aus potentiell tödlichen Impf-Chargen erhalten und es bestehe ohne genauere Diagnose der erhebliche Verdacht, dass die Verabreichung einer potentiell tödlichen Substanz zumindest mitursöchlich für den kurz darauf eingetretenen Tod sein könnte. Dieser Verdacht erhürte sich dadurch, dass die erhaltenen mRNA-Injektionen eine EBV-Aktivierung getriggert hätten, welche in der Folge zu einer Mononukleose und Splenomegalie (und letztlich: Milzruptur) gefährt habe (Urk. 2 S. 5 ff.). Die Staatsanwaltschaft und das IRM ig- norierten jegliche Ursache zur Frage, wie es überhaupt so weit habe kommen
können, dass eine 20 Jahre junge, bislang gesunde Frau sich in einem derart schlechten Gesundheitszustand habe befinden können und letztlich verstorben sei. Eine durch die mRNA-Injektionen hervorgerufene EBV-Aktivierung mit der Folge einer aussergewöhnlich grossen Milz (Splenomegalie) erscheine sehr wohl als eine mögliche Ursache für den final tödlichen Milzriss mit Verbluten. Eine Splenomegalie müsse nicht auf eine durch die mRNA-Impfstoffe getriggerte EBV-Infektion zurückzuführen sein und könne auch direkt durch die mRNA- Impfstoffe hervorgerufen worden sein; auch dies hätten die Staatsanwaltschaft und das IRM Völlig ausgeblendet. Das IRM habe sich trotz entsprechender Fragestellung seitens der Beschwerdeführer 1 und 2 und entsprechendem Auftrag der Staatsanwaltschaft geweigert, eine Zweituntersuchung anhand eines standardisierten Protokolls durchzuführen und für seine Untersuchung ein hausinternes Protokoll bevorzugt, welches trotz Antrag bis heute nicht herausgegeben worden sei und sich auch nicht bei den Akten befinde. Ohne dieses hausinterne Protokoll sei eine abschliessende Beurteilung der seitens USZ-Pathologie präsentierten Ergebnisse nicht möglich. Auch in der Untersuchung selbst seien erhebliche Mängel festzustellen, wie das aktenbasierte Gutachten von Prof. Dr. G. zeige. Demnach hätte es Möglichkeiten zum Nachweis eines Impfschadens mittels Obduktion gegeben. Trotz diverser Auslassungen seitens IRM sei es noch immer möglich, zentrale Fragen zum möglichen Zusammenhang von mRNA-Injektionen und der Todesfolge rechtsmedizinisch zu beantworten. Indem die Staatsanwaltschaft diese möglichen Ursachen nicht habe untersuchen lassen, sondern als für die ürztliche Notfalltherapie irrelevant ausgeschlossen habe, habe sie die Untersuchung in unzulässiger Weise eingeengt (Urk. 2 S. 9 ff.).
Auch betreffend das Strafverfahren gegen Swissmedic greife die Sichtweise der Staatsanwaltschaft zu kurz; es bestehe unter anderem der dringende Verdacht, dass die für Swissmedic handelnden Personen die für den Tod der Verstorbenen verantwortlichen mRNA-Substanzen in strafrechtlich relevanter Weise pflichtwidrig zugelassen und zur Falschinformation gar Irreführung der Verstorbenen beigetragen hätten. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach die zust?n- digen ürzte des Spitals Uster stets lege artis gehandelt hätten, sei nicht haltbar; auch die Ausführungen des IRM dazu seien unvollständig, zumal diverse Ungereimtheiten und potentielle Sorgfaltspflichtverletzungen im Behandlungsablauf ausgeblendet würden. Von klarer Straflosigkeit könne bei dieser Aktenlage nicht die Rede sein. Es bestehe nicht nur generell ein enger zeitlicher Zusammenhang der Verabreichung der potentiell tödlichen mRNA-Injektionen mit dem Tod der Verstorbenen, sondern es sei auch ein möglicher Zusammenhang von mRNA- Injektionen mit Splenomegalie (massiv verGrösserte Milz) aufgezeigt worden (Urk. 2 S. 9 ff.).
Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom
9. Mai 2023 im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in der EinstellungsVerfügung vom 2. März 2023 mit der Erg?nzung, dass mangels erkennbaren Zusammenhangs zwischen der Todesursache und der von den Beschwerdeführern 1 und 2 erneut vorgebrachten angeblichen Impfproblematik die Argumentation und dementsprechend auch alle darauf basierenden Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 fehlgingen (Urk. 11).
Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnaTürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klürung der To- desart eine Legalinspektion an (Art. 253 Abs. 1 StPO). Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat, wird die Leiche zur Bestattung freigegeben (Art. 253 Abs. 2 StPO). Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an (Art. 253 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ergibt die Obduktion eine naTürliche Todesursache, ist das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Andernfalls soll durch geeignete Untersuchungshandlungen abgeklürt werden, ob eine Straftat vorliegt und wer sie allenfalls begangen hat (HANSJAKOB/GRAF, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 253 N 15 ff.).
Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklüren, dass
das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klürung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO).
Eine vollständige teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhürten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- nem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu Schätzen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprächen führen Müssten. Da die Staatsanwaltschaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eige- ne Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In ZweifelsFällen beweismässiger rechtlicher Natur soll tendenziell Anklage erhoben werden (vgl. zum Ganzen: SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 1247 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 319 N 1 ff., insb. N 5; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Art. 308 N 1 ff., Art. 319 N 1 ff., insb. N 15).
Art. 117 StGB stellt die Fahrlässige Tütung eines Menschen unter Strafe. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 erster Satz StGB). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässiger Tütung setzt voraus, dass der täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Um-
stände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Erforderlich ist zu- dem, dass der Taterfolg vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemüssem Verhalten des täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, dass das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfaltspflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Die zivilrechtliche Haftung des Arztes beschränkt sich dabei nicht auf grobe Verstösse gegen die Regeln der ürztlichen Kunst. Vielmehr hat er Kranke stets fachgerecht zu behan- deln, zum Schutze ihres Lebens ihrer Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten, grundsätzlich folglich für jede Pflichtverletzung einzustehen. Dies gilt im selben Mass für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht in strafrechtlicher Hinsicht. Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden, dass darunter jede Massnahme Unterlassung fällt, welche aus nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt vermieden hätte. Der Arzt hat im Allgemeinen nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ürztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissensstand oftmals ein Entschei- dungsspielraum zu, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallen- den Möglichkeiten zulässt. Der Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie ein sonstigen Vorgehen w?hlt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar und daher den objektivierten Anforderungen der ürztlichen Kunst nicht genügt (BGE 134 IV 175 E. 3.2; 130 IV 7 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2018 vom 25. Juni
2018 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die nachträgliche Beurteilung aufgrund eines Verletzungsoder Todesfalls hat ex ante zu erfolgen, d.h. aus dem Kenntnisstand vor Eintritt des fatalen Ereignisses, zu den Zeitpunkten, in welchen die Diagnose gestellt bzw. die Therapie das sonstige Vorgehen gewöhlt werden mussten. Dass man im Nachhinein (vielleicht) ein anderes Vorgehen gewöhlt hätte, ist belanglos (Urteil des Bundesgerichts 1B_113/2012 vom 28. Dezember 2012
E. 6.3.3).
Zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob vorab den handelnden ürzten des Spitals Uster eine für den Tod von C. adäquat-kausale Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist, ist zu prüfen, ob deren Diagnosen und Vorgehen zum damaligen Zeitpunkt, ex ante, nach dem allgemeinen fachlichen (medizinischen) Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheinen und daher den objektivierten Voraussetzungen der ürztlichen Kunst nicht genügten. Diese Frage ist eine medizinische Fachfrage, zu deren Beantwortung eine sachVerständige Person bzw. ein medizi- nisches Gutachten beizuziehen ist (Art. 182 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010 E. 3.3). Ob die im Gutachten enthaltenen Er- ürterungen für überzeugend gehalten werden nicht und ob dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten zu folgen ein Ergänzungsgutachten bzw. eine Oberexpertise einzuholen ist, ist eine Frage der BeweisWürdigung. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlüssig begründete Tatsachen Indizien die überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschättern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverstündige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet diese in sich widersprächlich sind die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1 m.w.H.).
Wie ausgefährt, gab die vormals zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland am tt.mm.2022 (am Todestag von C. ) beim IRM das Hauptgutachten in Auftrag. Im Hauptgutachten fasste das IRM zunächst die zur Verfügung stehenden Unterlagen, die wichtigsten Befunde zur Legalinspektion, die
Krankenunterlagen sowie die forensisch-morphologischen und -bildgebenden Untersuchungsresultate zusammen (Urk. 12/4/5 S. 2-7). Hernach führte das IRM aus, aus rechtsmedizinischer Sicht Beständen keine Anzeichen dafür, dass eine Verletzung der ürztlichen Sorgfaltspflicht vorliege. Sowohl die hausürztlich als auch die spitalürztlich durchgefährten Untersuchungen und deren Resultate seien aus rechtsmedizinischer Sicht vereinbar mit der Diagnose einer infektiösen Mo- nonukleose. Die beschriebenen Untersuchungen, Diagnosestellungen und Therapiemassnahmen in Bezug auf die infektiöse Mononukleose, welche zu der statio- nüren Aufnahme der Verstorbenen gefährt hätten, entsprächen den medizinischen Standards und seien aus rechtsmedizinischer Sicht nicht zu beanstanden. Bezüglich der Frage der Vermeidbarkeit des Verlaufs sei gemäss den vorhande- nen Krankenunterlagen bei jeder Beschwerdeäusserung der Verstorbenen eine zeitnahe und adäquate Reaktion, beispielsweise im Sinne von Schmerzmittelgaben Behandlung der übelkeit, erfolgt. Eine mögliche Hypoxie sei von Beginn an durch eine erfolgte Intubation behandelt worden. Bei vorheriger Gabe von Benzodiazepinen und Opioiden sei zunächst an eine Intoxikation gedacht und diese mit den passenden Gegengiften behandelt worden. Bei ausbleibender Besserung sei ein Therapieversuch von möglichen metabolischen Ursachen durch ei- ne Gabe von Glucose [Behandlung von Unterzuckerung] und Natriumcarbonat [Behandlung einer Übersäuerung des Blutes] begonnen worden. Eine Herzbeuteltamponade habe mittels Ultraschalluntersuchung ausgeschlossen werden kön- nen. Bei weiterhin ausbleibendem Erfolg und in Verbindung mit der unmittelbar vor dem Zusammenbruch der Verstorbenen geäusserten Luftnot sowie den zuvor gemessenen niedrigen Werten der peripheren Blutsauerstoffsättigung habe man folgerichtig eine Lungenarterienthrombembolie als mögliche Ursache in Betracht gezogen. Die einzig valide Untersuchungsmethode zur Bestätigung dieser Ver- dachtsdiagnose sei die Durchführung einer Computertomographie, welche unter Reanimationsbedingungen jedoch nicht habe durchgefährt werden können. Deshalb habe man sich für den Versuch, einen möglichen Verschluss der Lungengefäße mittels einer Thrombolyse-Therapie [Gabe eines hochpotenten Blutgerin- nungshemmers] zu behandeln, entschlossen. Nach einer kurzzeitigen Wiedererlangung eines Kreislaufes sei es nach nur wenigen Minuten erneut zu einem
Kreislaufversagen gekommen. Weiter habe man bei der bestehenden Milzver- Grösserung an eine Milzruptur gedacht und eine Ultraschalluntersuchung des Bauches gemacht. Hier habe sich zwar die Milz soweit beurteilbar unverletzt gezeigt, jedoch sei viel freie Flüssigkeit im Bauchraum abgrenzbar gewesen. In Kombination mit dem nun gemessenen und erniedrigten H?moglobin-Wert [roter Blutfarbstoff, SauerstofftRüger], sei man von einer Blutung in den Bauchraum ausgegangen und habe die Thrombolyse-Therapie sofort gestoppt. Im Schockraum habe man sich im Teamentscheid auf Grund der langen Reanimation und einer schlechten Prognose gegen eine Notfalloperation und für einen Therapieabbruch entschieden. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien der Behandlungsverlauf und die ürztlichen Entscheidungen innerhalb dieser Notfallsituation nachvollziehbar und schlüssig. Die ürzte hätten sich in der misslichen Lage befunden, während einer Reanimation und somit unter Zeitdruck bei eingeschränkten diagnostischen Möglichkeiten eine Therapie (Thrombolyse-Therapie) anwenden zu müssen, welche im Falle einer Lungenarterienembolie möglicherweise die einzige lebensrettende Massnahme darstelle, im Falle einer Blutung jedoch zu einer Verschlechterung des lebensbedrohlichen Zustands führe. Die Thrombolyse-Therapie habe im vorliegenden Fall höchstwahrscheinlich zu einer Verschlimmerung des zuvor bereits kritischen Zustands gefährt. Da die Inzidenz für das Auftreten einer Lungenarterienthrombembolie bei bettl?grigen, hospitalisierten weiblichen Patienten deutlich höher sei als die Inzidenz einer Milzruptur bei einer verGrösserten Milz (0.1 %), erscheine es nachvollziehbar, dass von den ürzten nicht primür an eine Milzruptur, sondern zunächst an die Lungenarterienthrombembolie gedacht worden sei. Somit ergüben sich im gegenständlichen Fall aus rechtsmedizinischer Sicht keine Anhaltspunkte auf eine ürztliche Sorgfaltspflichtverletzung (Urk. 12/4/5 S. 8 ff.). Einen Allfälligen Zusammenhang zwischen dem Ableben von C. und drei ihr offenbar verabreichten Covid-19-Impfungen schloss das IRM aus rechtsmedizinischer Sicht explizit aus (Urk. 12/12/4/5 S. 10 f.).
Im Ergänzungsgutachten, welches aufgrund von 15 Ergänzungsfragen durch die Beschwerdeführer 1 und 2 in Auftrag gegeben wurde (Urk. 12/4/7), wurde zusammengefasst festgehalten, dass bei C. anhand der weiterführenden Untersuchungen des Instituts für Pathologie und Molekularbiologie des
Universitätsspitals Zürich vom 15. September 2022 eine Hepatosplenomegalie [VerGrösserung der Leber und Milz] mit konsekutiver Milzruptur [Einriss] im Rahmen eines massiven und ausgedehnten, in zahlreichen der untersuchten Organe nachweisbaren Entzündungszustandes, passend zu einer EBV-Infektion [Infektion mit dem Epstein-Barr-Virus] bei nekrotisierender [mit lokalem Gewebetod einhergehender] Tonsillitis [Entzündung der Gaumenmandeln] im Sinne einer infektiösen Mononukleose [durch das Epstein-Barr-Virus hervorgerufene Erkrankung] festgestellt worden sei. Zusätzlich seien Zeichen eines Schocks [Missverhältnis zwischen Sauerstoffangebot und Sauerstoffbedarf] sowie eines hypoxischen [sauerstoffbedingten] Hirnschadens abgrenzbar. Fragmin werde unter anderem zur Thromboembolieprophylaxe [medikamentöse und nicht medikamentöse Vorbeugung von Blutgerinnseln] bei niedrigem bis hohem Thromboembolierisiko, beispielsweise bei immobilisierten Patienten, bei akuten respiratorischen [die Atemwege betreffenden], infektiösen rheumatischen Erkrankungen eingesetzt. Im Rahmen der rechtsmedizinischen Obduktion sei standardmässig nach dem Vorhandensein von Blutgerinnseln in den Lungenschlagadern gesucht worden, wobei der Befund negativ gewesen sei. Eine Erweiterung dieses standardmässigen Ob- duktionsablaufes sei bei fehlenden Hinweisen auf eine Lungenarterienthrombembolie [Verschleppung von Blutgerinnseln in die Lungenschlagadern] nicht indiziert gewesen. Weil C. an einem Verbluten nach innen als Folge einer Milzruptur und nicht etwa an einem Blutgerinnsel resp. an den Folgen eines Blutgerinnsels verstorben sei, sei auf ausführlichere äusserungen zu einem von den Beschwerdeführern 1 und 2 behaupteten Kausalzusammenhang zwischen Blutgerinnseln und den mRNA-Therapien verzichtet worden. Angesichts der Todesursache (Verbluten nach innen bei einer zweizeitigen Milzruptur) sei auch eine Klärung des Impfstatus [mutmasslich der Covid-19-Impfung] aus rechtsmedizinischer Sicht nicht notwendig gewesen (Urk. 12/4/11 S. 5 ff.).
Die angefochtene EinstellungsVerfügung beruht wesentlich auf diesen Erkenntnissen des IRM in den beiden Gutachten (Haupt- und Ergänzungsgutachten). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 sind die Schlussfolgerungen des IRM in diesen beiden Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar begründet zu qualifizieren. Im Hauptgutachten hielt das IRM fest, dass die
Thrombolyse-Therapie im vorliegenden Fall höchstwahrscheinlich zu einer Verschlimmerung des zuvor bereits kritischen Zustands gefährt habe. Daraus folge jedoch entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 (Urk. 2 S. 15 ff.) noch keine Sorgfaltspflichtverletzung. Hinzuweisen ist diesbezüglich auf die Feststellung im Hauptgutachten, dass man zum damaligen Zeitpunkt die Lungenarterienthrombembolie als mögliche Ursache angesichts der durch C. ge- äusserten Luftnot sowie den zuvor gemessenen niedrigen Werten der peripheren Blutsauerstoffsättigung folgerichtig in Betracht gezogen habe; gemäss Hauptgutachten erscheine es aus rechtsmedizinischer Sicht nachvollziehbar, dass im konkreten Fall von den ürzten nicht primür an eine Milzruptur, sondern zunächst an eine Lungenarterienthrombembolie gedacht worden sei (Urk. 12/4/5 S. 10). Folglich kann gestützt auf das Hauptgutachten nicht gesagt werden, dass die Diagnose Lungenarterienthrombembolie mit anschliessender Thrombolyse-Therapie zum damaligen Zeitpunkt nach dem allgemeinen fachlichen (medizinischen) Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Voraussetzungen der ürztlichen Kunst nicht genügte. Dass keine Zeitnot bestanden hätte (Urk. 2 S. 17), trifft nicht zu, hält das Hauptgutachten doch explizit fest, dass eine Notfallsituation unter Zeitdruck bei eingeschränkten diagnostischen Möglichkeiten bestanden habe (Urk. 12/4/5 S. 10), was aufgrund des dynamischen Geschehens, welches sich aus den Unterlagen (vgl. Urk. 12/4/5 S. 4) ergibt, durchaus nachvollziehbar ist. überzeugende Gründe, welche es rechtfertigen würden, von diesen klaren gutachterlichen Feststellungen abzuweichen, bestehen nicht. Zusätzlich werden die Feststellungen des IRM im Hauptgutachten auch durch das Ergänzungsgutachten gestützt: Darin fasste das IRM zunächst den Bericht des Instituts für Pathologie und Molekularbiologie des Universitätsspitals Zürich vom
15. September 2022 zusammen und beantwortete im Anschluss sämtliche von den Beschwerdeführern 1 und 2 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Ergänzungsfragen bzw. begründete nachvollziehbar, weshalb gewisse Folgefragen nicht (mehr) zu beantworten waren (Urk. 12/6/9 S. 31 ff. und Urk. 12/4/11 S. 5 ff.); auch daraus lässt sich keine Sorgfaltspflichtverletzung der handelnden ürzteschaft ableiten. Gewichtige, zuverlüssig begründete Tatsachen Indizien, welche die diesbezügliche überzeugungskraft des Haupt- und Ergänzungsgutachtens ernstlich erschättern, bestehen nicht. Daran vermag auch ein angeblich fehlendes, nicht näher bezeichnetes hausinternes Protokoll nichts zu ändern.
Für die Behauptung, dass die Verabreichung einer potentiell tödlichen Substanz (Impfstoff) zumindest mitursöchlich für den kurz darauf eingetretenen Tod von C. verantwortlich sein könnte, wie es die Beschwerdeführer vorbringen (Urk. 2 S. 6 ff.), bestehen keine Hinweise. Abzustellen ist folglich auch diesbezüglich auf die Feststellungen des IRM im Hauptgutachten, dass aus rechtsmedizinischer Sicht kein Zusammenhang zwischen einer EVB-assoziierten Sple- nomegalie mit Ruptur (Milzriss) und der Verabreichung von Covid-19-Impfungen besteht (Urk. 12/12/4/5 S. 11), zumal die Beschwerdeführer 1 und 2 nichts vorbringen, was diese gutachterliche Feststellung ernsthaft in Frage stellen könnte. Ebenso wenig vermag die gestützt auf die Anmerkungen von Prof. Dr. G. vom 21. Februar 2023 zum Todesfall (Beilage zur Beschwerde, Urk. 3/2) erfolgte pauschale Kritik, dass im Rahmen der durchgefährten Obduktion Fragestellungen ignorant vernachlüssigt und grundlegende Fehler bei der Dokumentation, Asservierung und Auswertung gemacht worden seien (Urk. 2 S. 11), zu überzeugen. Gemäss Obduktionsprotokoll wurde am tt.mm.2022 eine äussere und innere Besichtigung des Leichnams durchgefährt und es wurden Asservate zur Allfälligen histologischen und pharmakologisch-toxikologischen Untersuchung erstellt (u.a. Schilddr?se, Halslymphknoten, Unterkieferspeicheldr?se, Herz, Lunge, Lymphknoten, Leber, Milz, Bauchspeicheldr?se, Nebennieren und Nieren; Urk. 12/4/6
S. 1 ff.). Dass unter den konkreten Umständen nicht auch noch die Körperhauptschlagader (Aorta), das Knochenmark und die Hypophyse (Hirnanhangsdrüse) untersucht sowie nicht noch weitere Asservate erstellt wurden (Urk. 2 S. 11), erscheint unter den gegebenen Verhältnissen adäquat, wurden im Rahmen der Ob- duktion doch Sch?delh?hle, Brusthöhle und Bauchhöhle geöffnet mit dem Ziel, die genaue Todesursache und den Todeszeitpunkt sowie ein Allfälliges Drittverschul- den abzuklüren (HANSJAKOB/GRAF, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Art. 253 N 15), wobei nicht sämtliche Negativbefunde im Obduktionsprotokoll aufgelistet werden können und müssen. Aus demselben Grund nachvollziehbar und nicht als ignorante Vernachlüssigung zu werten ist, dass das IRM keine weiteren, von den Beschwerdeführern 1 und 2 ohnehin nicht näher bezeichneten
Asservate (vgl. Urk. 2 S. 11 und Urk. 3/2 S. 15 ff.) erstellte und ohne entsprechende AufFälligkeiten auch keine vertiefte Untersuchung der Aorta, des Knochenmarks und der Hirnanhangsdrüse vornahm (vgl. dazu auch Urk. 12/4/11 S. 6 F/A 3a). Dass das Hauptbzw. Ergänzungsgutachten unvollständig und nicht überpröfbar wäre (vgl. Urk. 2 S. 10), trifft vor diesem Hintergrund damit ebenfalls nicht zu. Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 geltend machen, angesichts der bereits durch den Hausarzt gestellten Diagnose Mononukleose und des gravierenden, damals schon seit 13 Tagen andauernden Verlaufs wäre auch die Gabe von Kortison zu erwägen gewesen (Urk. 2 S. 18), ist darauf hinzuweisen, dass dem Arzt wie ausgefährt sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer anderer Massnahmen ein Entscheidungsspielraum zukommt, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in Betracht fallenden möglichkeiten zulässt. Dass die Nichtverabreichung von Kortison in der konkreten Situation ex ante aus medizinischer Sicht nicht vertretbar wäre, wurde von den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Folglich liegen gestützt auf die derzeitige Aktenlage kei- ne Hinweise auf eine ürztliche Sorgfaltspflichtverletzung vor. Ebenso ist auf das Gutachten abzustellen, dass keine Hinweise für einen Zusammenhang zwischen der Covid-19-Impfung und dem Tod von C. vorliegen (Urk. 12/4/5 S. 11).
Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 geltend machen, es seien von der Staatsanwaltschaft Beweise nicht erhoben worden, welche sie ihr mit Eingabe vom 2. Februar 2023 offeriert hätten, wobei insbesondere das Strafverfahren nicht auf die impfende ürzteschaft im Impfzentrum E. ausgeweitet worden sei (Urk. 2 S. 15 ff., S. 26 ff. und S. 29 ff., vgl. Urk. 12/6/23 S. 2 ff.), ist zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft diese BeweisAnträge mit der angefochtenen EinstellungsVerfügung mangels Relevanz zu Recht abgewiesen hat (Urk. 3/1 S. 3 f.). Das IRM hielt im Hauptgutachten zur Frage nach einem Allfälligen Zusammenhang zwischen dem Ableben von C. und drei ihr offenbar verabreichten Covid-19-Impfungen wie bereits ausgefährt fest, dass aus rechtsmedizinischer Sicht kein Zusammenhang zwischen einer EVB-assoziierten Splenomegalie mit Ruptur (Milzriss) und der Verabreichung von Covid-19-Impfungen bestehe
(Urk. 12/12/4/5 S. 11). Dass die Staatsanwaltschaft die BeweisAnträge im Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung abwies, diese seien schlicht irrelevant (Urk. 3/1 S. 3 f.), ist angesichts des gutachterlich festgestellten, nachvollziehbar begründeten fehlenden Zusammenhangs der Impfungen mit dem Tod von C. somit nicht zu beanstanden (vgl. Art. 318 Abs. 2 StPO). Gleiches gilt betreffend die Rüge der Beschwerdeführer 1 und 2, die 300-seitige Strafanzeige gegen Swissmedic samt 300-seitigem Evidenzreport sei Unberücksichtigt geblieben und die diesbezügliche zuständigkeit nicht mittels Gerichtsstandsverfahren geklürt worden (Urk. 2 S. 15 ff., S. 26 ff. und S. 29 ff., vgl. Urk. 12/6/23 S. 2 ff.), zumal die Strafanzeige gegen Swissmedic ihren Angaben zufolge bereits bei der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland anhängig gemacht wurde (Urk. 2 S. 27). Angesichts der Abweisung der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde bzw., da es bei der Einstellung des Strafverfahrens bleibt, besteht im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung zur Klürung Allfälliger Gerichtsstandsfragen betreffend andere Strafanzeigen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausführungen im Haupt- und Ergänzungsgutachten schlüssig sind und darauf abzustellen ist. Es geht daraus überzeugend hervor, dass das Vorgehen der ürzte im Spital Uster unter den gegebenen Umständen vertretbar war und entsprechend keine Hinweise für eine Sorgfaltspflichtverletzung bestehen; ebenso wurde überzeugend dargelegt, dass kein Zusammenhang zwischen Covid-19-Impfungen und dem Tod von C. besteht. Die Staatsanwaltschaft durfte damit auf das Haupt- und Ergänzungsgutachten abstellen und war angesichts der überzeugenden gutachterlichen Feststellungen nicht gehalten, die von den Beschwerdeführern 1 und 2 beantragten weiteren Beweise im Zusammenhang mit Covid-19-Impfungen abzunehmen. Damit liegen wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Kontext des Todes von
C. vor. Es handelt sich um ein äusserst tragisches Schicksal, für das nach derzeitigem Erkenntnisstand (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO) in strafrechtlicher Hinsicht jedoch niemand verantwortlich ist. Die angefochtene EinstellungsVerfügung ist damit nicht zu beanstanden, sie ist zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von 17 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 lit. b- d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 1'800 festzusetzen und ausgangsgemäss den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO). Die den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegten Kosten (Fr. 1'800) sind aus der von diesen geleisteten Kaution von Fr. 2'500 zu beziehen (vgl. Urk. 7). Die Kaution ist im Restbetrag den Beschwerdeführern 1 und 2 zurückzuerstatten, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
Den Beschwerdeführern 1 und 2 ist infolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800 festgesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag (Fr. 700) wird den Beschwerdeführern 1 und 2 der Kostenvorschuss zu- Rückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
Fürsprecher X1. , vierfach, für sich und die Beschwerdeführer 1 und 2 sowie zur Weiterleitung an Rechtsanwalt Dr. iur. X2. (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-5/2022/10012018, ausnahmsweise bereits unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] und unter Beilage bzw. Rücküberweisung von Urk. 18-20 zur Erledigung (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-5/2022/10012018 (gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 21. September 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiber:
MLaw E. Egger
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