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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE230068: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer A. erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner B., Stadtpräsident von C., wegen Amtsmissbrauchs. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich nahm die Strafuntersuchung nicht anhand. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da kein ausreichender Anfangsverdacht bestand. Die Gerichtskosten von CHF 1'200.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und er erhielt keine Entschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE230068

Kanton:ZH
Fallnummer:UE230068
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE230068 vom 27.12.2023 (ZH)
Datum:27.12.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 7B_151/2024
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Verfahren; Familie; Anzeige; Beschwerdeführers; Kantons; Untersuchung; Eröffnung; Handlung; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Anfangsverdacht; Stadt; E-Mail; Stadtpräsident; Bundesgerichts; Anzeige; Untersuchung; Prozessordnung; Schweizerische; Recht; Akten; Eingabe; Kommentar; Sachverhalt; Verfahrens
Rechtsnorm:Art. 301 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 318 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:141 IV 249;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE230068

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE230068-O/U/AEP>GRO

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG S. Steiner

Beschluss vom 27. Dezember 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Februar 2023, A-1/2022/10042772

Erwägungen:

I.
  1. A.

    (Beschwerdeführer) erstattete mit E-Mail vom 14. November 2022

    Strafanzeige u. a. gegen B.

    (Beschwerdegegner), StadtPräsident von

    C. , bei der Bundesanwaltschaft. Dies wegen Amtsmissbrauchs (Urk. 12/1). Er Ergänzte diese Strafanzeige mit E-Mails vom 3. Januar 2023 (Urk. 12/2/1) und vom 25. Januar 2023 (Urk. 12/2/2). Das Verfahren wurde in der Folge durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Staatsanwaltschaft) übernommen (Urk. 12/3/3). Diese nahm mit Verfügung vom 17. Februar 2023 die Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer innert Frist (vgl. Urk. 3/2) Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2023 (Verfahrens-Nr. A-1/2022/10042772) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren an die Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 2 S. 2).

  2. Der Beschwerdeführer leistete die ihm auferlegte Prozesskaution in Höhe von CHF 1'800 innert Frist (Urk. 6; Urk. 9). Durch die hiesige Kammer wurden die Akten der Staatsanwaltschaft (Verfahrens-Nr. A-1/2022/10042772) beigezogen (Urk. 10; Urk. 12).

  3. Das Verfahren ist spruchreif. Nachfolgend ist nur insofern auf die Eingabe des Beschwerdeführers sowie auf die weiteren Akten einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m. w. H.).

  4. Mit Blick auf den nachfolgend aufzuzeigenden Verfahrensausgang konnte in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.

II.

1. Der Anzeige des Beschwerdeführers lag zusammengefasst zu Grunde, dass er (der Beschwerdeführer) davon ausgeht, der Beschwerdegegner, unter anderem StadtPräsident von C. , wolle ihn und seine Familie aus C. vertreiben. So führe der Beschwerdegegner eine Anzeigeflut gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie. überdies würden die verschiedenen Verfahren einseitig, zum Nachteil der Familie A. , erledigt. Dies, da sich der Beschwerdegegner dafür

seiner Polizei und seiner Justiz bediene. Sinngemäss wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, Initiant und führender Kopf eines Komplotts gegen den Beschwerdeführer und seine Familie zu sein, in welches neben der Polizei und der Staatsanwaltschaft auch der RegierungsratsPräsident des Kantons Zürich involviert sei (Urk. 12/1; Urk. 12/2/1; Urk. 12/2/2).

2.

    1. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen aus, dass an eine Strafanzeige inhaltlich gewisse Anforderungen gestellt würden und sie legte diese dar. Bei den pauschal gehaltenen Schuldzuweisungen des Beschwerdeführers ohne einen einzigen konkret ausformulierten Tatvorgang lüge kein Anfangsverdacht vor. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben. überdies sei kein Ermöchtigungsverfahren gemäss 148 GOG durchzuführen: Da kein Tatverdacht vorlüge, rechtfertige sich die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung ohne vorgängige Einholung einer Ermöchtigung (Urk. 5).

    2. Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst aus, von ihm als Laie könne nicht erwartet werden, dass er eine substantiierte Eingabe mache. Die Staatsanwaltschaft hätte ihn einvernehmen mössen, um seine Vorbringen genauer zu beleuchten. Er sei überdies nicht vorgängig über die geplante Nichtanhandnahme informiert worden. Zudem sei er nicht aufgefordert worden, seine Behauptungen zu substantiieren. wäre er informiert wor- den, hätte er mit weiteren Dokumenten und anderen Beweismitteln seine Angaben belegen können. Er nimmt dabei Bezug auf einen der Beschwerdeschrift bei-

gelegten E-Mailverkehr seiner Nachbarin mit dem Beschwerdegegner. Dieser zeige auf, dass der Beschwerdegegner Gespräche über den Beschwerdeführer gefährt habe. Der Grundsatz in dubio pro Reorganisation greife hier nicht. Zudem dürfe ei- ne Nichtanhandnahme nur in rechtlich klaren Fällen erlassen werden. Ein solcher lüge hier nicht vor es sei der Grundsatz in dubio pro duriore anzuwenden (Urk. 2; Urk. 3/3).

3. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass die angefochtene NichtanhandnahmeVerfügung ohne entsprechende VorAnkündigung ergangen sei (Urk. 2 Ziff. 12). Dem ist zu entgegnen, dass eine Parteimitteilung vor Erlass einer NichtanhandnahmeVerfügung i. S. v. Art. 318 Abs. 1 StPO nicht erforderlich ist, da eine Untersuchung nicht eröffnet ist und damit auch nicht abgeschlossen werden kann (L ANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 310 StPO m. w. H.). Das diesbezügliche Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu beanstanden.

4.

    1. Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (R IEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 301 StPO). Inhaltlich werden gewisse Anforderungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (RIEDO/BONER, a. a. O., N. 11 zu Art. 301). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen Erkenntnisse den StrafBehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 301 StPO). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den StrafverfolgungsBehörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den Anzeigeerstatter somit eine gewisse minimale Substantiierungspflicht. Pauschale Behauptungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf ei- nen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In diesen Fällen begründet die Strafprozessordnung grundsätzlich keine Pflicht zur fürmlichen Behandlung der Eingabe (RIEDO/BONER, a. a. O., N. 11 zu Art. 301 StPO; vgl. sodann LANDSHUT/BOSSHARD, a. a. O., N. 2 zu Art. 301 StPO).

      Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die UntersuchungsBehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine NichtanhandnahmeVerfügung kann auch bei Fehlen ei- nes zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019, E. 3). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen von erheblicher und konkreter Natur sein. So genügen blosse Gerüchte Vermutungen nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019, E. 3.2 m. w. H.; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 m. w. H.).

    2. Aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers und den weiteren von ihm eingereichten Schreiben samt Beilagen ergibt sich, dass er den Beschwerdegegner

      verdächtigt, dessen Machtposition als StadtPräsident von C.

      auszunutzen

      und unter Zuhilfenahme bzw. Beeinflussung von weiteren Behörden und Amtsstellen gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie vorzugehen mit dem Ziel, dass diese ihren Wohnort C. verlassen würden. Der Beschwerdeführer geht dabei insbesondere davon aus, dass durch den Beschwerdegegner Einfluss auf Verfahren genommen werde, in welche der Beschwerdeführer und/oder dessen Familienmitglieder involviert seien. Der Beschwerdeführer nimmt dabei konkret auf das Verfahren betreffend eine tätliche Auseinandersetzung seines Soh- nes mit einer Drittperson im Februar 2021 Bezug, wobei er annimmt, dass diese

      Drittperson durch die Nachbarsfamilie, die aus seiner Sicht ebenfalls mit dem Beschwerdegegner verbunden sein soll, angeheuert wurde (vgl. u. a. Urk. 12/1 S. 2). Der Beschwerdeführer reichte zudem eine Mind Map zu den Akten, die die Verbindungen des Beschwerdegegners und der weiteren Akteure aufzeigen solle (Urk. 12/2/1 Mind Map).

    3. Aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers sowie seinen weiteren Schreiben und den eingereichten Beilagen lässt sich kein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdegegner ableiten, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. So sieht der Beschwerdeführer in verschiedenen (zufälligen) Umst?n- den beispielsweise dem zeitnahen Eintreffen der übernahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2022 sowie der Vorladung des Obergericht des Kantons Zürich für seinen Sohn in dessen vom vorliegenden Verfahren unabhängigen Berufungsverfahren beim Beschwerdeführer eine Bestätigung für seine Theorie eines Komplotts gegen seine Familie bzw. der Zusammenarbeit der Behörden gegen ihn (vgl. Urk. 12/2/1). Mit derartigen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer allerdings keinen Anfangsverdacht zu begründen, sondern äussert lediglich subjektive EindRücke, die keinen objektiven Rückhalt finden.

      Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, Verfahren seien zu seinem bzw. dem Nachteil seiner Familie entschieden worden, beispielsweise seines Sohnes (Urk. 12/1 S. 3), wäre es ihm bzw. dem jeweils betroffenen Familienmitglied unbenommen (gewesen), in den jeweiligen Verfahren den Rechtsweg zu beschreiten. Entscheide zu Ungunsten einer Partei vermögen per se noch keinen Anfangsverdacht auf eine strafrechtlich relevante Handlung zu generieren. Die Schlussfolgerungen des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner mit diversen, ihm angeblich nahe stehenden Personen aus Politik und Strafverfolgung eine gegen ihn operierende kriminelle Organisation bilde, stellen vielmehr reine Mutmassungen dar, die keine Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen.

    4. Aus dem im Rahmen der Beschwerde bei der hiesigen Kammer eingereichten E-Mailverkehr (Urk. 3/3) ergibt sich ebenfalls kein hinreichender Anfangsver- dacht, der weitere Abklärungen und damit die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Einerseits wurde der E-Mailverkehr unvollständig eingereicht,

      so dass nicht klar ist, was anlässlich des dabei erwähnten Gespräches besprochen werden sollte, andererseits lässt sich lediglich aus dem Betreff des E- Mailverkehrs, welcher auf den Familiennamen des Beschwerdeführers lautet, nicht herleiten, dass seitens des Beschwerdegegners eine strafrechtlich relevante Handlung begangen worden wäre. Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 2) noch die weiteren eingereichten Unterlagen (Urk. 3/3) vermögen aufzuzeigen, weshalb der Erlass der angefochtenen NichtanhandnahmeVerfügung zu Unrecht erfolgt sein resp. inwiefern eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegen soll. Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Familie Anlass Inhalt des Gesprächs zwischen dem Beschwerdegegner in seiner Funktion als StadtPräsident und den weiteren Teilnehmenden des besagten Treffens gewesen sein sollten, deutet dies nicht automatisch auf eine strafrechtlich relevante Handlung hin. Es ist einem StadtPräsidenten wie der Beschwerdegegner einer ist, grundsätzlich unbenommen, mit Einwohnern seiner Stadt andere Einwohner an einer Besprechung zu thematisieren. Ein Amtsmissbrauch ist allein darin jedenfalls nicht zu erkennen, ebenso kann daraus keine Absicht erkannt werden, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer und seine Familie aus C. vertreiben wollen.

    5. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der Grundsätze in dubio pro Reorganisation und in dubio pro duriore sind vorliegend unbehelflich: Das Prinzip in dubio pro duriore schreibt zwar vor, dass eine Nichtanhandnahme nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheine, dass ein Sachverhalt nicht strafbar sei; allerdings ist dies vorliegend, nach dem Gesagten, gerade der Fall, wobei der zwingende Charakter des Prinzips vorschreibt, dass die Staatsanwaltschaft eine NichtanhandnahmeVerfügung zu erlassen hat (V OGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 310 StPO).

    6. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer nicht zu seinen Vorwürfen einvernommen hat (vgl. Urk. 2 Ziff. 11). Ohne entsprechenden Anfangsverdacht ist die Staatsanwaltschaft

nicht gehalten, weitere Abklärungen wozu eine Einvernahme des Beschwerdefährers zu Zählen wäre zu tätigen.

5. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft erfolgte nach dem Gesagten zu Recht. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. Entsprechend erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdefährers, wie bzw. durch wen die weitere Strafuntersuchung zu führen sei, näher einzugehen.

III.
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwen- dung von 17 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 lit. blöd GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf CHF 1'200 festzusetzen.

  2. Aufgrund seines Unterliegens ist der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahrens nicht zu entschädigen.

  3. Da vorliegend kein Schriftenwechsel erfolgt ist und dem Beschwerdegegner somit kein Aufwand entstand, ist dieser für das Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu entschädigen.

  4. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für Allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen von CHF 1'800 geleistet (Urk. 9). Diese ist im Umfang von CHF 1'200 zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Mehrbetrag wird dem Beschwerdeführer die Kaution zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • den Beschwerdegegner (persönlich/vertraulich, gegen Empfangsschein)

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2022/10042772 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-1/2022/10042772 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 27. Dezember 2023

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

M.A. HSG S. Steiner

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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