Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE230051 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 01.03.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Zusammenfassung : | Der Verein A. hat Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erhoben, die das Verfahren gegen mehrere Beschwerdegegner nicht angenommen hat. Es ging um Vorwürfe von Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit Geldern, die an eine Trainerin des Vereins ausgezahlt wurden. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da die Zahlungen an die Trainerin im Interesse des Vereins lagen und keine relevanten Pflichtverletzungen vorliegen. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 2'500 festgesetzt, und dem unterliegenden Beschwerdeführer wurden keine Entschädigung zugesprochen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdegegners 1 erhält eine Entschädigung von CHF 5'385 aus der Gerichtskasse. |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Verein; Trainerin; Staatsanwaltschaft; Vorstand; Beschwerdeführers; Vereins; Eingabe; Nichtanhandnahme; Stellung; Recht; Zahlungen; Entschädigung; Budget; Beschwerdegegnern; Stellungnahme; Statuten; Bundesgericht; Urkundenfälschung; Generalversammlung; Verfahren; Hinsicht; Verfahren; Gelder; Nichtanhandnahmeverfügung; Geschäftsbesorgung |
Rechtsnorm: | Art. 158 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 251 StGB ; Art. 310 StPO ; Art. 318 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 5 BV ; Art. 75 StPO ; Art. 75 ZGB ; |
Referenz BGE: | 141 IV 249; 142 IV 346; 147 IV 47; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230051-O/U/BEE>HEI
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG F. Niessner
Beschluss vom 1. März 2024
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Am 1. Dezember 2022 reichten G. und H. namens des A'. Sektion ... (neu: A. , nachfolgend: Beschwerdegegner) bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B. , C. , D. , E. , und
F. (nachfolgend: Beschwerdegegner 15) wegen Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung durch unrechtmässiges Absch?pfen und Weiterleiten von Vereinsgeldern an Dritte ein. Hintergrund der Anzeige ist ein Konflikt zwischen dem jetzigen Vorstand und dem ehemaligen Vorstand des Beschwerdefährers um die Verwendung von Geldern, welche an eine Trainerin des Vereins,
I. (nachfolgend: Trainerin), ausbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 15 dabei vor, dass diese Auszahlungen unrechtmässig und insbesondere ohne Zustimmung der Generalversammlung erfolgt seien
(Urk. 19/1). Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich?Limmat das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 15 nicht an Hand (Urk. 5).
Gegen diese, ihm am 9. Februar 2023 zugegangene (Urk. 3/2), Nichtanhand- nahmeVerfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde bei der Kammer und beantragte das Folgende (Urk. 2
S. 2):
1. Die NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft Zürich?Limmat vom
3. Februar 2023 sei aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.
Die Staatsanwaltschaft Zürich?Limmat sei anzuweisen, sowohl die Beschuldigten, als auch den neuen Vorstand des Beschwerdeführers in dieser Sache einzuvernehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mwst.). Dem Beschwerdeführer sei für ihre Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.
Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2023 auferlegte Kaution (Urk. 6) ging am 30. März 2023 innert Frist ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom
26. April 2023 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern 15 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugesandt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft
unter Einreichung der Untersuchungsakten auf eine Stellungnahme (Urk. 18; Urk. 19). Die Beschwerdegegner 15 reichten jeweils innert erstreckter Frist entsprechende Stellungnahmen ein und beantragten jeweils die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 35; Urk. 37; Urk. 39; Urk. 41;
Urk. 43). Am 30. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 46). Mit Beschluss der Generalversammlung vom
29. März 2023 benannte sich der Beschwerdeführer in A. um (Urk. 47/3). Zur Eingabe vom 30. Mai 2023 nahmen die Beschwerdegegner 1, 3 und 5 mit jeweiligen Eingaben Stellung (Urk. 53; Urk. 55; Urk. 57). Mit Eingabe vom 5. September 2023 replizierte der Beschwerdeführer (Urk. 64). Die Beschwerdegegner 1, 2, 3 und 5 reichten jeweils eine Duplik ein (Urk. 74; Urk. 76; Urk. 78; Urk. 80). Mit Eingabe vom 1. November 2023 nahm der Beschwerdeführer hierzu erneut unaufgefordert Stellung (Urk. 85). Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 reichte er abermals weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 87). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif.
Angefochten ist eine NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und
? 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdegegner 1 lässt in formeller Hinsicht vorbringen, der Beschwerdeführer verfüge über keine eigene Rechtspersönlichkeit, ihm fehle es mithin an der Partei- und Prozessfühigkeit. Dies, zumal er nicht als eigenstündiger Verein, sondern le- diglich als unselbststündige Sektion des Vereins A'. bestanden habe, woraus er per 9. Januar 2023 als Mitglied ausgeschlossen worden sei (Urk. 43
2 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Statuten des A'. halten fest, dass die jeweiligen Sektionen eine eigene Rechtspersönlichkeit haben (Urk. 3/6 Ziff. 1.2). Ebenso verweisen die Statuten des Beschwerdeführers direkt auf Art. 60 ff. ZGB. Die Statuten und die Organisation des Beschwerdeführers mit
Vorstand und Generalversammlung erFällen sodann die Voraussetzungen für ei- nen Verein nach den Art. 60 ff. ZGB (vgl. Urk. 3/5). Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Verein im Sinne des ZGB mit entsprechender Parteifühigkeit handelt. Inwiefern der Beschwerdeführer im Weiteren nicht prozessfühig sein soll, legt der Beschwerdegegner 1 nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die übrigen Eintrittsvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erle- digt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1).
Die Staatsanwaltschaft hielt in der NichtanhandnahmeVerfügung im Wesentlichen fest, dass dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Wirtschaftspröfers vom 28. September 2022 zu entnehmen sei, dass die Beschwerdegegner im Jahr 2021 Spesen im Umfang von Fr. 15'498 genehmigt hätten, obwohl nur Spesen in der Höhe von Fr. 6'950 budgetiert gewesen seien. Damit
hätten die Beschwerdegegner das Budget zwar überschritten, ein Vermögensschaden liege aber nicht vor, weil das Geld dem Vereinszweck entsprechend für eine Gegenleistung ausgegeben worden sei. Inwiefern sich die Beschwerdegeg- ner der beanzeigten Urkundenfälschung schuldig gemacht haben sollen, sei nicht ersichtlich. Die Budgetabweichung sei in der Bilanz und Erfolgsrechnung vom
30. April 2022 Nämlich klar ausgewiesen (Urk. 5 S. 2).
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass diese äusserst umfangreich ausgefallen sind und sich in weiten Teilen mit dem offenbar bestehenden Konflikt zwischen dem ehemaligen Vorstand und dem jetzigen Vorstand beziehen. Darum geht es hier nicht. Nachfolgend ist nur insofern auf die Eingaben und entsprechenden Ausführungen sowie auf die weiteren Akten einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom
14. Februar 2018 E. 4 m. w. H.). Sofern der Beschwerdeführer in seinen Eingaben (Urk. 64) neue Anträge stellt, so sind diese ausserhalb der Beschwerdefrist erfolgt und damit nicht weiter beachtlich.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt stark verkürzt erfasst. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft sei grundsätzlich von einer ehrenamtlichen tätigkeit der Trainerin ohne Ansprüche auf finanzielle Entschädigung auszugehen. Es bestehe denn auch keine statutarische Grundlage für den Vorstand, Vergütungen auszurichten bzw. in eigener Kompetenz Ausgaben über das Budget hinaus zu bewilligen. Damit seien die Zahlungen an die Trainerin ohne Grundlage und in überschreitung der Kompetenz des Vorstands, mithin in ungetreuer Besorgung der Geschäfte erfolgt (Urk. 2 S. 21 ff.).
In der unaufgeforderten Eingabe vom 30. Mai 2023 bringt der Beschwerdeführer neu vor, die ausserordentliche Generalsversammlung vom 29. März 2023 habe die Zahlungen an die Trainerin nicht genehmigt. überdies habe die SVA Zürich die Zahlungen an die Trainerin als Lohn qualifiziert (Urk. 46).
Mit der Replik vom 5. September 2023 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der durch die Beschwerdegegner verursachte Schaden nun auf Fr. 21'404.20 beziffert werden könne. Weiter seien die Auslagen für die Trai- nerin nicht nur aus Fürdergeldern, sondern auch aus zweckgebundenem Vereinsvermögen bzw. Reserven ausgerichtet worden. Hierzu seien Aufwände für Spesen vorgetäuscht worden, ohne dass diesen effektive Aufwände entgegengestan- den seien. Ohnehin hätten diese Auszahlungen als Lohn deklariert werden mössen (Urk. 64).
Der Eingabe vom 1. November 2023 nach Abschluss des Schriftenwechsels sind keine relevanten Ausführungen zu entnehmen, die nicht bereits ins Verfahren eingebracht worden wären (Urk. 85).
Demgegenüber machen die Beschwerdegegner im Wesentlichen geltend, die an die Trainerin ausbezahlten Gelder seien derart zweckgebunden gewesen, dass sie nur an die Trainerin hätten ausbezahlt werden können, der Verein mithin zur Auszahlung an sie verpflichtet gewesen sei. Dies sei dem Vorstand aber erst verzügert bewusst geworden, weshalb dies im Jahr 2022 habe korrigiert werden müssen. Falls diese Gelder zuvor fälschlicherweise als Reserven angehäuft wor- den seien, sei es zulässig gewesen, die entsprechenden Reserven später korrigierend wieder abzubauen (Urk. 43; Urk. 57; Urk. 80; vgl. auch Urk. 35; Urk. 37;
Urk. 39; Urk. 41; Urk. 53; Urk. 55; Urk. 74; Urk. 76; Urk. 78).
Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behürdlichen Auftrages ei- nes RechtsGeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich formell selbstündiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischer Pflichten, die den täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz
des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Die Rechtsprechung stellt beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung an den Nachweis des Eventualvorsatzes strenge Anforderungen (BGE 142 IV 346
E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2021 vom 11. März 2022 E. 4.3).
Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend primür um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung eines privatrechtlich organisierten Vereins über die Verwendung von finanziellen Mitteln handelt. Ist ein Mitglied eines Vereins nicht einverstanden mit einem Beschluss, den die Vereinsversammlung, der Vorstand ein beliebiges Organ des Vereins trifft, so steht ihm nach Art. 75 ZGB die Anfechtung des entsprechenden Beschlusses offen (vgl. SCHERRER/BrägGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 3 zu Art. 75 StPO).
In strafrechtlicher Hinsicht erfällten die Beschwerdegegner in ihrer ehemaligen Rolle als Vorstand des Beschwerdeführers die Eigenschaft als Geschäftsführer, die mit der Verwaltung des Vereinsvermögens betraut waren, ohne Weiteres. Nicht ersichtlich ist indessen, inwiefern die Beschwerdegegner relevante Pflichtverletzungen, die zu einem Vermögensschaden gefährt haben, begangen haben sollen, was nachfolgend aufzuzeigen sein wird.
Der Inhalt der Treuepflicht wird von Art. 158 StGB nicht umschrieben, son- dern ergibt sich aus dem GrundGeschäft. Massgebliche Basis zur Bestimmung der Pflichten des Geschäftsfährers sind dabei gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente Beschlüsse der Generalversammlung (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 61 zu
Art. 158 StGB). Die Statuten des Beschwerdeführers regeln die Kompetenzen des Vorstandes nur rudimenTür und äussern sich nicht zur Frage, inwiefern der Vorstand kompetent ist, über Ausgaben zu befinden (Urk. 3/5 S. 5). Angesichts dessen, dass dem Vereinsvorstand von Gesetzes wegen die Aufgabe zukommt, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen sowie ihn zu vertreten und dem Umstand, dass der Generalversammlung des Beschwerdeführers gemäss seinen Statuten lediglich das Recht zukommt, das Budget zu genehmigen, muss es dem Vorstand gestattet sein, Verbindlichkeiten einzugehen und Ausgaben zu tätigen. Dafür spricht auch, dass gemäss den Statuten des Beschwerdeführers der präsi- dent bzw. Vize-Präsident zusammen mit dem Kassier Aktuar für den Beschwerdeführer verbindlich zeichnen können. Damit ist davon auszugehen, dass den Beschwerdegegnern entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2
S. 21 Ziff. 30) grundsätzlich die Kompetenz zukam, VertRüge abzuschliessen bzw. Verbindlichkeiten einzugehen und entsprechende Zahlungen zu tätigen. Diese Ansicht scheint der Beschwerdeführer an anderer Stelle (Urk. 2 S. 21 Ziff. 31) denn auch zu teilen.
Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, dass zwischen der Trainerin und ihm kein verbindlicher Vertrag bestanden haben könne, da ein solcher in den Unterlagen fehle (Urk. 2 S. 28), verkennt er, dass ein Vertrag keine Schriftlichkeit benötigt. Ein solcher kann auch Mändlich konkludent geschlossen werden. Ob die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Trai- nerin dabei als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist (Urk. 2 S. 29), ist nicht weiter relevant, da die Vertragsparteien in der Ausgestaltung der Vereinbarung frei waren und bspw. ein Auftragsverhältnis bestanden haben kann.
Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungen an die Trainerin nicht zweckmässig, sprich nicht im Interesse des Beschwerdeführers erfolgt sein sollen, und die Beschwerdegegner so eine Pflichtverletzung begangen haben könnten. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, entspricht die Höhe der strittigen Zahlungen an die Trainerin im Wesentlichen den für die Jahre 2017 bis 2022 erhaltenen Nachwuchsfürdergelder aus verschiedenen Quellen (Urk. 64 S. 9). Es entsprach sodann offensichtlich der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Trainerin, dass die erhaltenen Nachwuchsfürdergelder ihr als Entschädigung für ihre tätigkeit für den Beschwerdeführer ausbezahlt wurden. Dies wurde bspw. im Falle der Fürdergelder durch J. auch gegenüber den Geldgebern so kommuniziert und von diesen so akzeptiert (Urk. 44/2). Die Nachwuchsfürdergelder von J. bzw. von K. dienen denn auch ausDrücklich u. a. der Finanzierung von Personalkosten der Trainerinnen im Nachwuchsbereich und waren explizit zweckgebunden (Urk. 3/29 Ziff. 4 ff.; Urk. 3/30 Ziff. 1). Ob die Gelder auch an- ders hätten verwendet werden können als für Zahlungen an die Trainerin ist dabei
? in strafrechtlicher Hinsicht irrelevant. Es kann den Beschwerdegegnern jedenfalls nicht vorgeworfen werden, wenn sie aufgrund der Vereinbarung mit J. zum Schluss gekommen sind, die Fürdergelder der Trainerin auszubezahlen, zumal sie hierfür auch kompetent waren. Ebenso erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegner zum Schluss gekommen sind, dass die Fürdergelder vollstündig der Trainerin zustehen und somit bisher nicht vollständig ausbezahlte Gel- der (vgl. Urk. 3/21) nachträglich unter Auflösung von Reserven auszuzahlen waren. So waren bspw. die Fürdergelder des Kantons Zürich ausschliesslich für die Entschädigung von Trainerinnen vorgesehen (Urk. 3/67). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungen an die Trainerin durch die Beschwerdegegner eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung darstellen könnten, weil sie hierfür kompetent waren und dies dem Zweck der verwendeten Gelder entsprach.
Fraglich bleibt damit letztlich, ob die unumstrittene (vgl. Urk. 2 S. 21;
Urk. 43 S. 10) überschreitung des Budgets des Beschwerdeführers für das Jahr 2021/2022 eine im Sinne von Art. 158 StGB relevante Pflichtverletzung darstellen kann. Dies ist zu verneinen. Wie erwähnt, waren die Zahlungen an die Trainerin und damit die überschreitung des Budgets Geschäftsmässig bedingt und entsprachen dem Vereinszweck (vgl. vorstehend E. III. 6.5.). Die überschreitung des Budget hätte sodann auch ohne Weiteres nachträglich von der Generalversammlung genehmigt werden können. Dass sie die Jahresrechnung nicht genehmigte (Urk. 3/27), kann den Beschwerdegegnern allenfalls in zivilrechtlicher, nicht aber in strafrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werden.
Damit kann auch offenbleiben, ob es, wie von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausgefährt, an einem Schaden auf Seiten des Beschwerdeführers fehlt.
Hinsichtlich der beanzeigten Urkundenfälschung bringt der Beschwerdeführer vor, es sei möglich, dass auch Urkundendelikte begangen worden seien, was er aber nicht beurteilen könne (Urk. 2 S. 28). Damit legt er nicht dar, worin die beanzeigte Urkundenfälschung liegen könnte. Eine solche ist den Akten auch nicht zu entnehmen.
Sofern der Beschwerdeführer weitere Tatbestände in den Raum stellt (Urk. 2
S. 32 ff.; Urk. 64 S. 3), so wurden diese nicht beanzeigt und in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt, gehen mithin am Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbei. Auf die entsprechenden Ausführungen ist damit nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer beanzeigten Zahlungen an die Trainerin I. in der Kompetenz der Beschwerdegegner lagen und sowohl dem Vereinszweck als auch der Zweckbindung der Für- dergelder entsprachen. Dementsprechend stellt auch die daraus bedingte überschreitung des genehmigten Budgets keine nach Art. 158 StGB relevante Pflichtverletzung dar. Anzeichen für eine Urkundenfälschung wurden schliesslich weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdegegner zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500 festzusetzen ( 17 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 lit. blöd GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegend Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500 zu beziehen (Urk. 8).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Kosten sind sodann nicht weiter beachtlich (Urk. 46 S. 3; Urk. 85 S. 2). Das Vorgehen der Staatsanwalt-
schaft entspricht den gesetzlichen Vorgaben im Falle einer Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 318 StPO).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entsch?- digung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO).
Den Beschwerdegegnern 25 ist mangels substantiierten Umtrieben (vgl. Urk. 35; Urk. 37; Urk. 39; Urk. 41; Urk. 53; Urk. 55; Urk. 74; Urk. 76; Urk. 78)
ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 liess sich vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu entschädigen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als mässig anspruchsvoll. Der Beschwerdegegner 1 hat drei Stellungnahmen im Umfang von rund 25 Seiten (ohne Rubrum und Anträge) eingereicht (Urk. 43; Urk. 57;
Urk. 80). Es rechtfertigt sich deshalb, dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 5'000 (inkl. Auslagen zzgl. MwSt.) zuzusprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich sowohl bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB als auch bei der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB um Offizialdelikte handelt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
Der Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'385 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 25 wird keine Entschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegner 25 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich?Limmat ad B-1/2023/10002636 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Zürich?Limmat ad B-1/2023/10002636 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19] (gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 1. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. D. Oehninger
Der Gerichtsschreiber:
M.A. HSG F. Niessner
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