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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE230051
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE230051 vom 01.03.2024 (ZH)
Datum:01.03.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Verein; Trainerin; Schaft; Staatsanwaltschaft; Vorstand; Beschwerdeführers; Vereins; Eingabe; Nichtanhandnahme; Stellung; Recht; Zahlungen; Entschädigung; Rechtlich; Dergelder; Budget; Beschwerdegegnern; Stellungnahme; Statuten; Bundesgericht; Urkundenfälschung; Generalversammlung; Verfahren; Reichte; Hinsicht; Werden; Verfahren
Rechtsnorm: Art. 158 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 251 StGB ; Art. 310 StPO ; Art. 318 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 5 BV ; Art. 75 StPO ; Art. 75 ZGB ;
Referenz BGE:141 IV 249; 142 IV 346; 147 IV 47;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE230051-O/U/BEE>HEI

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG F. Niessner

Beschluss vom 1. März 2024

in Sachen

A. [Verein] (vormals A'. Sektion …),

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. ,

  2. C. ,

  3. D. ,

  4. E. ,

  5. F. ,

  6. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 3. Februar 2023, B-1/2023/10001636

Erwägungen:

I.

  1. Am 1. Dezember 2022 reichten G. und H. namens des A'. Sektion … (neu: A. , nachfolgend: Beschwerdegegner) bei der Kantonspoli- zei Zürich Strafanzeige gegen B. , C. , D. , E. , und

    F. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1–5) wegen Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung durch unrechtmässiges Abschöpfen und Weiter- leiten von Vereinsgeldern an Dritte ein. Hintergrund der Anzeige ist ein Konflikt zwischen dem jetzigen Vorstand und dem ehemaligen Vorstand des Beschwerde- führers um die Verwendung von Geldern, welche an eine Trainerin des Vereins,

    I. (nachfolgend: Trainerin), ausbezahlt wurden. Der Beschwerdeführer wirft den Beschwerdegegnern 1–5 dabei vor, dass diese Auszahlungen unrechtmässig und insbesondere ohne Zustimmung der Generalversammlung erfolgt seien

    (Urk. 19/1). Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zü- rich–Limmat das Verfahren gegen die Beschwerdegegner 1–5 nicht an Hand (Urk. 5).

  2. Gegen diese, ihm am 9. Februar 2023 zugegangene (Urk. 3/2), Nichtanhand- nahmeverfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde bei der Kammer und beantragte das Folgende (Urk. 2

    S. 2):

    1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat vom

    3. Februar 2023 sei aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.

    1. Die Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat sei anzuweisen, sowohl die Beschuldig- ten, als auch den neuen Vorstand des Beschwerdeführers in dieser Sache ein- zuvernehmen.

    2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mwst.). Dem Beschwerdeführer sei für ihre Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

  3. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. März 2023 auferlegte Kau- tion (Urk. 6) ging am 30. März 2023 innert Frist ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom

26. April 2023 wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern 1–5 zur frei- gestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zuge- sandt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft

unter Einreichung der Untersuchungsakten auf eine Stellungnahme (Urk. 18; Urk. 19). Die Beschwerdegegner 1–5 reichten jeweils innert erstreckter Frist ent- sprechende Stellungnahmen ein und beantragten jeweils die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 35; Urk. 37; Urk. 39; Urk. 41;

Urk. 43). Am 30. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine wei- tere Stellungnahme ein (Urk. 46). Mit Beschluss der Generalversammlung vom

29. März 2023 benannte sich der Beschwerdeführer in A. um (Urk. 47/3). Zur Eingabe vom 30. Mai 2023 nahmen die Beschwerdegegner 1, 3 und 5 mit je- weiligen Eingaben Stellung (Urk. 53; Urk. 55; Urk. 57). Mit Eingabe vom 5. Sep- tember 2023 replizierte der Beschwerdeführer (Urk. 64). Die Beschwerdegegner 1, 2, 3 und 5 reichten jeweils eine Duplik ein (Urk. 74; Urk. 76; Urk. 78; Urk. 80). Mit Eingabe vom 1. November 2023 nahm der Beschwerdeführer hierzu erneut unaufgefordert Stellung (Urk. 85). Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 reichte er abermals weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 87). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. Das Verfahren ist spruchreif.

4. Der Entscheid ergeht zufolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 in teilweise anderer Besetzung als den Parteien angekündigt (Urk. 6).

II.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde bei der Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und

§ 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdegegner 1 lässt in formeller Hinsicht vorbringen, der Beschwerdeführer verfüge über keine eigene Rechtspersönlichkeit, ihm fehle es mithin an der Partei- und Prozessfähigkeit. Dies, zumal er nicht als eigenständiger Verein, sondern le- diglich als unselbstständige Sektion des Vereins A'. bestanden habe, wor- aus er per 9. Januar 2023 als Mitglied ausgeschlossen worden sei (Urk. 43

  1. 2 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Statuten des A'. hal- ten fest, dass die jeweiligen Sektionen eine eigene Rechtspersönlichkeit haben (Urk. 3/6 Ziff. 1.2). Ebenso verweisen die Statuten des Beschwerdeführers direkt auf Art. 60 ff. ZGB. Die Statuten und die Organisation des Beschwerdeführers mit

    Vorstand und Generalversammlung erfüllen sodann die Voraussetzungen für ei- nen Verein nach den Art. 60 ff. ZGB (vgl. Urk. 3/5). Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Verein im Sinne des ZGB mit entsprechender Parteifähigkeit handelt. Inwiefern der Beschwerdeführer im Weiteren nicht prozessfähig sein soll, legt der Beschwerdegegner 1 nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die übrigen Eintrittsvoraussetzungen geben zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

    III.

    1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erle- digt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nicht- anhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifels- fall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gege- ben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duri- ore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1).

    2. Die Staatsanwaltschaft hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentli- chen fest, dass dem durch den Beschwerdeführer eingereichten Bericht des Wirt- schaftsprüfers vom 28. September 2022 zu entnehmen sei, dass die Beschwerde- gegner im Jahr 2021 Spesen im Umfang von Fr. 15'498.– genehmigt hätten, ob- wohl nur Spesen in der Höhe von Fr. 6'950.– budgetiert gewesen seien. Damit

hätten die Beschwerdegegner das Budget zwar überschritten, ein Vermögens- schaden liege aber nicht vor, weil das Geld dem Vereinszweck entsprechend für eine Gegenleistung ausgegeben worden sei. Inwiefern sich die Beschwerdegeg- ner der beanzeigten Urkundenfälschung schuldig gemacht haben sollen, sei nicht ersichtlich. Die Budgetabweichung sei in der Bilanz und Erfolgsrechnung vom

30. April 2022 nämlich klar ausgewiesen (Urk. 5 S. 2).

3.

    1. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhal- ten, dass diese äusserst umfangreich ausgefallen sind und sich in weiten Teilen mit dem offenbar bestehenden Konflikt zwischen dem ehemaligen Vorstand und dem jetzigen Vorstand beziehen. Darum geht es hier nicht. Nachfolgend ist nur in- sofern auf die Eingaben und entsprechenden Ausführungen sowie auf die weite- ren Akten einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig er- weist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom

      14. Februar 2018 E. 4 m. w. H.). Sofern der Beschwerdeführer in seinen Einga- ben (Urk. 64) neue Anträge stellt, so sind diese ausserhalb der Beschwerdefrist erfolgt und damit nicht weiter beachtlich.

    2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt stark verkürzt erfasst. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft sei grundsätzlich von einer ehrenamtlichen Tätigkeit der Trainerin ohne Ansprüche auf finanzielle Entschädigung auszuge- hen. Es bestehe denn auch keine statutarische Grundlage für den Vorstand, Ver- gütungen auszurichten bzw. in eigener Kompetenz Ausgaben über das Budget hinaus zu bewilligen. Damit seien die Zahlungen an die Trainerin ohne Grundlage und in Überschreitung der Kompetenz des Vorstands, mithin in ungetreuer Besor- gung der Geschäfte erfolgt (Urk. 2 S. 21 ff.).

    3. In der unaufgeforderten Eingabe vom 30. Mai 2023 bringt der Beschwerde- führer neu vor, die ausserordentliche Generalsversammlung vom 29. März 2023 habe die Zahlungen an die Trainerin nicht genehmigt. Überdies habe die SVA Zü- rich die Zahlungen an die Trainerin als Lohn qualifiziert (Urk. 46).

    4. Mit der Replik vom 5. September 2023 bringt der Beschwerdeführer im We- sentlichen vor, dass der durch die Beschwerdegegner verursachte Schaden nun auf Fr. 21'404.20 beziffert werden könne. Weiter seien die Auslagen für die Trai- nerin nicht nur aus Fördergeldern, sondern auch aus zweckgebundenem Vereins- vermögen bzw. Reserven ausgerichtet worden. Hierzu seien Aufwände für Spe- sen vorgetäuscht worden, ohne dass diesen effektive Aufwände entgegengestan- den seien. Ohnehin hätten diese Auszahlungen als Lohn deklariert werden müs- sen (Urk. 64).

    5. Der Eingabe vom 1. November 2023 nach Abschluss des Schriftenwechsels sind keine relevanten Ausführungen zu entnehmen, die nicht bereits ins Verfahren eingebracht worden wären (Urk. 85).

  1. Demgegenüber machen die Beschwerdegegner im Wesentlichen geltend, die an die Trainerin ausbezahlten Gelder seien derart zweckgebunden gewesen, dass sie nur an die Trainerin hätten ausbezahlt werden können, der Verein mithin zur Auszahlung an sie verpflichtet gewesen sei. Dies sei dem Vorstand aber erst verzögert bewusst geworden, weshalb dies im Jahr 2022 habe korrigiert werden müssen. Falls diese Gelder zuvor fälschlicherweise als Reserven angehäuft wor- den seien, sei es zulässig gewesen, die entsprechenden Reserven später korri- gierend wieder abzubauen (Urk. 43; Urk. 57; Urk. 80; vgl. auch Urk. 35; Urk. 37;

    Urk. 39; Urk. 41; Urk. 53; Urk. 55; Urk. 74; Urk. 76; Urk. 78).

  2. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich wegen ungetreuer Geschäftsbesor- gung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder ei- nes Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder for- mell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischer Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz

des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Subjektiv ist Vorsatz erforder- lich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflicht- widrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Die Rechtsprechung stellt beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung an den Nachweis des Eventualvorsatzes strenge Anforderungen (BGE 142 IV 346

E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2021 vom 11. März 2022 E. 4.3).

6.

    1. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich vorliegend primär um eine zivilrechtli- che Auseinandersetzung eines privatrechtlich organisierten Vereins über die Ver- wendung von finanziellen Mitteln handelt. Ist ein Mitglied eines Vereins nicht ein- verstanden mit einem Beschluss, den die Vereinsversammlung, der Vorstand oder ein beliebiges Organ des Vereins trifft, so steht ihm nach Art. 75 ZGB die An- fechtung des entsprechenden Beschlusses offen (vgl. SCHERRER/BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N 3 zu Art. 75 StPO).

    2. In strafrechtlicher Hinsicht erfüllten die Beschwerdegegner in ihrer ehemali- gen Rolle als Vorstand des Beschwerdeführers die Eigenschaft als Geschäftsfüh- rer, die mit der Verwaltung des Vereinsvermögens betraut waren, ohne Weiteres. Nicht ersichtlich ist indessen, inwiefern die Beschwerdegegner relevante Pflicht- verletzungen, die zu einem Vermögensschaden geführt haben, begangen haben sollen, was nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

    3. Der Inhalt der Treuepflicht wird von Art. 158 StGB nicht umschrieben, son- dern ergibt sich aus dem Grundgeschäft. Massgebliche Basis zur Bestimmung der Pflichten des Geschäftsführers sind dabei gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalver- sammlung (NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 61 zu

      Art. 158 StGB). Die Statuten des Beschwerdeführers regeln die Kompetenzen des Vorstandes nur rudimentär und äussern sich nicht zur Frage, inwiefern der Vor- stand kompetent ist, über Ausgaben zu befinden (Urk. 3/5 S. 5). Angesichts dessen, dass dem Vereinsvorstand von Gesetzes wegen die Aufgabe zukommt, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen sowie ihn zu vertreten und dem Um- stand, dass der Generalversammlung des Beschwerdeführers gemäss seinen Statuten lediglich das Recht zukommt, das Budget zu genehmigen, muss es dem Vorstand gestattet sein, Verbindlichkeiten einzugehen und Ausgaben zu tätigen. Dafür spricht auch, dass gemäss den Statuten des Beschwerdeführers der Präsi- dent bzw. Vize-Präsident zusammen mit dem Kassier oder Aktuar für den Beschwerdeführer verbindlich zeichnen können. Damit ist davon auszugehen, dass den Beschwerdegegnern – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 2

      S. 21 Ziff. 30) – grundsätzlich die Kompetenz zukam, Verträge abzuschliessen bzw. Verbindlichkeiten einzugehen und entsprechende Zahlungen zu tätigen. Diese Ansicht scheint der Beschwerdeführer – an anderer Stelle (Urk. 2 S. 21 Ziff. 31) – denn auch zu teilen.

      Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, dass zwischen der Trainerin und ihm kein verbindlicher Vertrag bestanden haben könne, da ein sol- cher in den Unterlagen fehle (Urk. 2 S. 28), verkennt er, dass ein Vertrag keine Schriftlichkeit benötigt. Ein solcher kann auch mündlich oder konkludent geschlos- sen werden. Ob die Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Trai- nerin dabei als Arbeitsvertrag zu qualifizieren ist (Urk. 2 S. 29), ist nicht weiter re- levant, da die Vertragsparteien in der Ausgestaltung der Vereinbarung frei waren und bspw. ein Auftragsverhältnis bestanden haben kann.

    4. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungen an die Trainerin nicht zweck- mässig, sprich nicht im Interesse des Beschwerdeführers erfolgt sein sollen, und die Beschwerdegegner so eine Pflichtverletzung begangen haben könnten. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, entspricht die Höhe der strittigen Zahlungen an die Trainerin im Wesentlichen den für die Jahre 2017 bis 2022 erhaltenen Nachwuchsfördergelder aus verschiedenen Quellen (Urk. 64 S. 9). Es entsprach sodann offensichtlich der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Trainerin, dass die erhaltenen Nachwuchsfördergelder ihr als Entschädigung für ihre Tätigkeit für den Beschwerdeführer ausbezahlt wurden. Dies wurde bspw. im Falle der Fördergelder durch J. auch gegenüber den Geldgebern so kommuniziert und von diesen so akzeptiert (Urk. 44/2). Die Nachwuchsfördergelder von J. bzw. von K. dienen denn auch ausdrücklich u. a. der Finanzie- rung von Personalkosten der Trainerinnen im Nachwuchsbereich und waren expli- zit zweckgebunden (Urk. 3/29 Ziff. 4 ff.; Urk. 3/30 Ziff. 1). Ob die Gelder auch an- ders hätten verwendet werden können als für Zahlungen an die Trainerin ist dabei

      – in strafrechtlicher Hinsicht – irrelevant. Es kann den Beschwerdegegnern jeden- falls nicht vorgeworfen werden, wenn sie aufgrund der Vereinbarung mit J. zum Schluss gekommen sind, die Fördergelder der Trainerin auszubezahlen, zu- mal sie hierfür auch kompetent waren. Ebenso erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegner zum Schluss gekommen sind, dass die Fördergelder voll- ständig der Trainerin zustehen und somit bisher nicht vollständig ausbezahlte Gel- der (vgl. Urk. 3/21) nachträglich – unter Auflösung von Reserven – auszuzahlen waren. So waren bspw. die Fördergelder des Kantons Zürich ausschliesslich für die Entschädigung von Trainerinnen vorgesehen (Urk. 3/67). Vor diesem Hinter- grund ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungen an die Trainerin durch die Beschwerdegegner eine – strafrechtlich relevante – Pflichtverletzung darstellen könnten, weil sie hierfür kompetent waren und dies dem Zweck der verwendeten Gelder entsprach.

    5. Fraglich bleibt damit letztlich, ob die – unumstrittene (vgl. Urk. 2 S. 21;

      Urk. 43 S. 10) – Überschreitung des Budgets des Beschwerdeführers für das Jahr 2021/2022 eine im Sinne von Art. 158 StGB relevante Pflichtverletzung darstellen kann. Dies ist zu verneinen. Wie erwähnt, waren die Zahlungen an die Trainerin und damit die Überschreitung des Budgets geschäftsmässig bedingt und entspra- chen dem Vereinszweck (vgl. vorstehend E. III. 6.5.). Die Überschreitung des Budget hätte sodann auch ohne Weiteres nachträglich von der Generalversamm- lung genehmigt werden können. Dass sie die Jahresrechnung nicht genehmigte (Urk. 3/27), kann den Beschwerdegegnern allenfalls in zivilrechtlicher, nicht aber in strafrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werden.

    6. Damit kann auch offenbleiben, ob es, wie von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, an einem Schaden auf Seiten des Beschwerdeführers fehlt.

  1. Hinsichtlich der beanzeigten Urkundenfälschung bringt der Beschwerdeführer vor, es sei möglich, dass auch Urkundendelikte begangen worden seien, was er aber nicht beurteilen könne (Urk. 2 S. 28). Damit legt er nicht dar, worin die bean- zeigte Urkundenfälschung liegen könnte. Eine solche ist den Akten auch nicht zu entnehmen.

  2. Sofern der Beschwerdeführer weitere Tatbestände in den Raum stellt (Urk. 2

    S. 32 ff.; Urk. 64 S. 3), so wurden diese nicht beanzeigt und in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt, gehen mithin am Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbei. Auf die entsprechenden Ausführungen ist damit nicht weiter einzugehen.

  3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer be- anzeigten Zahlungen an die Trainerin I. in der Kompetenz der Beschwerde- gegner lagen und sowohl dem Vereinszweck als auch der Zweckbindung der För- dergelder entsprachen. Dementsprechend stellt auch die daraus bedingte Über- schreitung des genehmigten Budgets keine nach Art. 158 StGB relevante Pflicht- verletzung dar. Anzeichen für eine Urkundenfälschung wurden schliesslich weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Damit hat die Staatsanwaltschaft das Ver- fahren gegen die Beschwerdegegner zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

IV.

  1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegend Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 2'500.– zu beziehen (Urk. 8).

  2. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Kosten sind sodann nicht weiter beachtlich (Urk. 46 S. 3; Urk. 85 S. 2). Das Vorgehen der Staatsanwalt-

schaft entspricht den gesetzlichen Vorgaben im Falle einer Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO in Verbindung mit Art. 318 StPO).

3.

    1. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschä- digung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO).

    2. Den Beschwerdegegnern 2–5 ist mangels substantiierten Umtrieben (vgl. Urk. 35; Urk. 37; Urk. 39; Urk. 41; Urk. 53; Urk. 55; Urk. 74; Urk. 76; Urk. 78)

      ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 StPO).

    3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 liess sich vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu entschädigen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als mässig anspruchsvoll. Der Beschwerdegegner 1 hat drei Stellungnahmen im Umfang von rund 25 Seiten (ohne Rubrum und Anträge) eingereicht (Urk. 43; Urk. 57;

Urk. 80). Es rechtfertigt sich deshalb, dem obsiegenden Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. Auslagen zzgl. MwSt.) zuzusprechen. Die Entschädigungspflicht trifft die Staatskasse, nachdem es sich sowohl bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB als auch bei der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB um Offizialdelikte handelt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen.

  3. Der Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'385.– aus der Gerichtskasse entschädigt.

  4. Dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 2–5 wird keine Ent- schädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Beschwerdegegner 2–5 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat ad B-1/2023/10002636 (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat ad B-1/2023/10002636 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19] (gegen Empfangsbe- stätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 1. März 2024

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. D. Oehninger

Der Gerichtsschreiber:

M.A. HSG F. Niessner

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