Zusammenfassung des Urteils UE230043: Obergericht des Kantons Zürich
Der Rekurrent, Herr A______, hat gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts vom 4. März 2019 Beschwerde eingelegt. Er beanstandet die Suspendierung des Verfahrens aufgrund von Litispentanz, da er der Meinung ist, dass die Gerichte in Spanien nicht zuständig sind. Das Gericht bestätigt jedoch die Suspendierung des Verfahrens und erklärt, dass die spanischen Gerichte voraussichtlich eine Entscheidung treffen werden, die in der Schweiz anerkannt werden kann. Es wird festgestellt, dass das Kind seit September 2016 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat. Die Gerichte in Spanien sind daher zuständig. Die Gerichtskosten werden geteilt, wobei jeder Teil die eigenen Anwaltskosten trägt. Eine Prozesskostenvorschuss wird teilweise mit der bereits geleisteten Vorauszahlung verrechnet. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen. Das Urteil kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE230043 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 19.10.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Beschwerdegegners; Hinweis; Widerstand; Hinweise; Handlung; Druck; Opfer; Bundesgericht; Gewalt; Nötigung; Handlungen; Urteil; Bundesgerichts; Aussagen; Hinweisen; Kantons; Verhalten; Verfahren; Einstellung; Täter; Vergewaltigung; Gericht; ühlt |
Rechtsnorm: | Art. 189 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 191 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 319 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 433 StPO ; |
Referenz BGE: | 126 IV 124; 128 IV 106; 131 IV 167; 138 IV 248; 147 IV 409; 148 IV 234; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE230043--O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreiber MLaw
J. Ahmadi
Verfügung und Beschluss vom 19. Oktober 2023
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.
gegen
Beschwerdegegner
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Y.
betreffend Einstellung
Erwägungen:
1. Am 4. bzw. 19. Dezember 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich we-
gen möglicher Sexualverbrechen, begangen von B.
(nachfolgend: Be-
schwerdegegner) zum Nachteil von A.
(nachfolgend: Beschwerdeführerin;
Urk. 8/1/1; Urk. 8/1/2). Laut der Beschwerdeführerin hat sie sich aus Angst vor der Verbreitung von einvernehmlich entstandenen Nacktbildern dazu gezwungen gefühlt, am frühen Morgen des 4. Dezember 2022 zum Wohnort des Beschwerdegegners zu gehen und dort Sex mit ihm zu haben (Urk. 8/3/1; Urk. 8/3/2; Urk. 8/1/- 2 S. 3). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich eröffnete eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen möglicher Sexualverbrechen. Am
Februar 2023 verfügte sie die Einstellung des Verfahrens (Urk. 5 = Urk. 8/12/ 10).
Gegen diese EinstellungsVerfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde erheben (Urk. 2; Urk. 7). Sie beantragt:
1. Es sei die EinstellungsVerfügung vom 1. Februar 2023 aufzuheben.
Die Strafuntersuchung sei wieder aufzunehmen.
Die Akten des Vorverfahrens seien beizuziehen.
Es sei Frau A. für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu Gewähren, und es sei ihr in der Person von Frau Rechtsanwältin MLaw X. eine unentgeltliche Rechtsbeistündin beizugeben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
Da sich die Beschwerde gemäss den folgenden Erwägungen von vornherein als unbegründet erweist, wurden keine Stellungnahmen eingeholt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 8).
1.
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, der Sachverhalt, wie er von der Beschwerdeführerin geschildert worden sei, enthalte keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschwer- degegners. Namentlich gebe es keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin bedroht, Gewalt angewendet, sie unter psychischen Druck gesetzt zum Widerstand unfähig gemacht habe, weshalb die TatBestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) nicht erfüllt seien. Die Aussagen der Beschwerdeführerin liessen auch nicht darauf schliessen, dass sie im Zeitpunkt der sexuellen Handlungen Urteilsoder Wi- derstandsunfähig gewesen sei, weshalb auch der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) nicht gegeben sei. Schliesslich folge aus der Schilderung der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner nicht habe erkennen können, dass die Beschwerdeführerin die sexuellen Handlungen ablehne, da sie weder etwas gesagt noch sich gewehrt habe und es in der Vergangenheit bereits einmal zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. 5 S. 3 f.). Zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2023 betreffend Durchführung einer Haar- und Blutanalyse zwecks Nachweis von K.O.-Tropfen und ähnlichem führte die Staatsanwaltschaft aus, das Zeitfenster für eine Blutanalyse sei bereits verpasst worden und mittels einer Haaranalyse könne nicht bestimmt wer- den, zu welchem Zeitpunkt eine Allfällige Substanz verabreicht worden sei. Wesentlich sei in diesem Zusammenhang, dass es der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben während der sexuellen Handlungen gut gegangen sei; das Unwohlsein habe erst einige Stunden später, in den frühen Morgenstunden eingesetzt. Zu dieser Zeit sei es aber nicht mehr zu sexuellen Handlungen gekommen (ebd., S. 3 f.).
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber ausführen, der Verdacht der Schändung Stände im Raum. Es Beständen genügend Indizien dafür, dass der Beschwerdeführerin Betäubungsmittel K.O.-Tropfen verabreicht worden seien. Auch die Kantonspolizei gehe hiervon aus. Eine Blut- und Haaranalyse würde
Klarheit über diesen Verdacht schaffen (Urk. 2 Rz. 79), zumal entsprechende Proben am 4. Dezember 2022 entnommen worden seien (ebd., Rz. 8, 12; vgl. Urk. 8/4/14). Die Staatsanwaltschaft lasse weiter ausser Acht, dass die Beschwerdeführerin Zwang und Druck seitens des Beschwerdegegners geltend gemacht habe. Der Beschwerdegegner habe ihr mit der Veröffentlichung von Nacktbildern gedroht, wenn sie nicht mit ihm mitkomme. Die Staatsanwaltschaft habe dies nicht weiter untersucht und auch das Mobiltelefon des Beschwerdeführers nicht ausgewertet. Sie habe das Mobiltelefon dem Beschwerdegegner kurz nach der Sicherstellung wieder ausgehündigt, sodass davon auszugehen sei, dass mittlerweile sämtliche belastenden Beweismittel gelöscht worden seien (ebd., Rz. 10). Die Staatsanwaltschaft stätze sich vollständig auf die Aussagen des Beschwerdegegners und habe die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gewürdigt. Es bleibe schleierhaft, weshalb [die Beschwerdeführerin] überhaupt eine Vergewaltigung geltend machen sollte [...] und weshalb sie sich in den frühen Morgenstunden Hilfe geholt habe, wenn sämtliche Handlungen einvernehmlich erfolgt sein sollen (ebd., Rz. 11).
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die Einstellung des Verfahrens u. a. dann, wenn kein Tatverdacht erhürtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der überPrüfung von EinstellungsVerfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241
E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.2; 6B_823/2021 vom 13. Juni 2022 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
3.
Seitens des Beschwerdegegners ist unbestritten, dass es zwischen ihm und der Beschwerdeführerin zur fraglichen Zeit zum Geschlechtsverkehr gekommen ist (vgl. Urk. 8/2/1, polizeiliche Einvernahme vom 4. Dezember 2022, F/A 6 ff.). Der Beschwerdegegner sagte zusammengefasst aus, der Sex sei einver- nehmlich erfolgt. Er und die Beschwerdeführerin hätten Oral- und Vaginalsex gehabt (Urk. 8/2/1 F/A 610, 3139).
Die Beschwerdeführerin beschrieb die Vorgänge zwischen dem 2. und
Dezember 2022 in der Einvernahme vom 5. Dezember 2022 (Urk. 8/3/2) demgegenüber folgendermassen: Am Abend des 2. Dezember 2022 habe zuerst ein Bekannter des Beschwerdegegners (C. ) die Beschwerdeführerin via SMS-Nachrichten dazu bewegen wollen, zu ihm zu kommen, ansonsten er ihre Nacktfotos in seiner Story veröffentlichen werde. Bis zum 3. Dezember 2022 um circa 01:00 Uhr habe sie mehrere Nachrichten erhalten. Sie sei der Aufforderung
von C.
in dieser Nacht aber nicht gefolgt. Am 3. Dezember 2022 sei sie
tagsüber wie geplant arbeiten gegangen (Urk. 8/3/2 [Videoeinvernahme], 00:06:0000:07:40). Am Abend habe sie erneut entsprechende Aufforderungen von C. erhalten (chum usse!, ebd., 00:07:4000:08:20). Kurz vor Mitter-
nacht habe C.
geschrieben, sie solle mit ihrem Ausweis nach D.
kommen (ebd., 00:08:2000:09:10). Es sei dabei (sinngemäss) um den Abschluss von Handy-Abos gegangen, womit man Geld verdienen könne (ebd., 00:30:00 00:31:10). Am Abend des 3. Dezember 2022, circa 20:00 Uhr, sei sie dann erstmals auch vom Beschwerdegegner via Snapchat kontaktiert worden. Er habe u. a. gefragt, wo sie sei, und geschrieben, er sei mega spitz. Die Beschwerdeführerin erwähnte indes nicht, dass der Beschwerdegegner dabei (wie zuvor C. ) mit der Veröffentlichung von Nacktfotos gedroht hätte (diesbezüglich ist die Protokollierung von Urk. 8/3/2 [ab 00:05:10] fehlerhaft, vgl. Urk. 8/3/1 S. 1, [Wesentliche Aussagen, Absatz 2, Zeile 3 f.]). Sie sei schliesslich mit dem vom Beschwerdegegner bestellten Uber-Taxi zu ihm gefahren (ebd., 00:09:50
00:10:40; 00:25:0000:25:30). Auch auf die insgesamt drei Mal gestellte Frage, was der Beschwerdegegner konkret geschrieben habe, das sie dazu bewogen habe, zum Beschwerdegegner zu gehen, erwähnte sie keine Drohungen, sondern blosse Aufforderungen (u. a. la das alles, du chunsch jetzt). Sie erwähnte dabei wiederholt Nachrichten von C. , obwohl sie konkret nach den Nachrichten des Beschwerdegegners gefragt wurde. Sie habe Panik bekommen und sei mit dem vom Beschwerdegegner bestellten Uber-Taxi zu ihm gefahren. Auf die Frage, was sie vom Beschwerdegegner befürchtet habe, erwähnte sie eine mögliche erneute Drohung und dass der Beschwerdegegner und C. möglicherweise wüssten, wie ihre Schwester aussehe. Sie habe sich alles durch den Kopf gehen lassen, auch die Tatsache, dass der Beschwerdegegner und C. im Besitz ihrer Bilder seien. Sie sei zum Schluss gekommen, es sei besser, wenn sie zu ihm gehe (ebd., 00:25:3000:29:50). Auch später in der Befragung, als sie nach Allfälligem Zwang gefragt wurde im Zusammenhang mit der Entscheidung, zum Beschwerdegegner zu gehen, schilderte sie kein spezifisches Verhalten des Beschwerdegegners, sondern gab an, Angst gehabt zu haben (ebd., 01:20:50 01:21:20). Für die Phase vor Ort im Kellerraum bzw. in der Waschküche, das heisst, unmittelbar vor und während der sexuellen Handlungen, konnte sie kein konkretes Verhalten des Beschwerdegegners ausmachen, das sie daran gehin- dert hätte, den Sex mit ihm zu verweigern. Er habe sie an den Brüsten berührt und gesagt, sie solle abe (runter) gehen (ebd., 00:34:2000:34:40). Sie habe sich verpflichtet gefühlt, gewehrt habe sie sich hingegen nicht. Sie habe auch nicht Nein gesagt, folglich schliesse sie eine Vergewaltigung aus (ebd., 00:34:5500:36:00). Gewollt habe sie den Sex aber auch nicht (ebd., 00:36:00 00:36:30). Sie habe befürchtet, der Beschwerdegegner hätte sie am Verlassen des Raumes gehindert, wenn sie dies versucht hätte (ebd., 00:36:2000:37:30). Sie habe mit dem Beschwerdegegner Oral- und Vaginalsex gehabt (ebd., 00:37:4500:38:20; 00:43:0000:43:10). Zu Analsex sei es nicht gekommen, weil sie dies nicht gewollt habe. Er habe es zwar versucht, aber es sei nicht gegangen; sie habe sich dabei weggedreht. Es sei dann vaginal weitergegangen (ebd., 00:42:2500:43:20; 00:47:0000:47:20). Auf die Frage, ob bzw. wie der Beschwerdegegner habe wissen können, dass die Beschwerdeführerin die sexuellen
Handlungen ablehne, gab sie an, er habe dies beim erwähnten Analsexversuch (nach dem Oralsex) vielleicht gemerkt (ebd., 00:46:3500:47:20). Auf die Frage nach dem Hauptgrund, weshalb sie den Sex mit dem Beschwerdegegner ausgehalten habe, sagte sie, sie sei in diesem Raum gewesen, sie habe nicht hinausgehen können und es sei dunkel gewesen. Das einzige Fenster sei vergittert gewesen. Sie habe Pech gehabt, überhaupt dort hingegangen zu sein (ebd., 00:48:0000:48:50). Die Tür des Raumes, so die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, sei aber von innen jederzeit ohne Schlüssel zu öffnen gewesen.
Sie habe schon zu Beginn im Kellerraum befürchtet, es könnte zu etwas kommen, weil der Beschwerdegegner geschrieben habe, er sei spitz. Angst bekommen habe sie erst, als ein weiterer Kollege (E. ) in den Keller gekommen sei, etwa 20 Minuten nach dem Sex mit dem Beschwerdegegner (ebd., 00:48:4000:49:55). Mit E. seien aber keinerlei sexuelle Handlungen erfolgt (ebd., 00:51:0000:51:20). Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe schon einmal im August September 2022 mit dem Beschwerdegegner einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Auf die Frage nach dem Unterschied zwischen der ersten und der zweiten Begegnung gab sie an, das erste Mal habe sie selbst gewollt, beim zweiten Mal habe sie sich wie gezwungen gefühlt (ebd., 01:14:4001:17:10).
4.
Anfänglich stand seitens der ErmittlungsBehörden eine mögliche Sch?n- dung (Art. 191 StGB) im Raum (vgl. Urk. 8/1/1 S. 2 f.; Urk. 8/2/1 F/A 67 f. [betreffend Verabreichung von Substanzen]). Wie die Staatsanwaltschaft korrekt ausführt, bieten die Aussagen der Beteiligten allerdings keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin während der sexuellen Handlungen urteilsoder widerstandsunfähig gewesen wäre bzw. unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden hätte. Die Beschwerdeführerin erwähnte keine Erinnerungslücken Körperliche Einschränkungen für diesen Zeitraum (vgl. E. 3. 2). Gefühle von Müdigkeit und Unwohlsein beschrieb sie erst für eine spätere Phase. Sie sei mit E. und dem Beschwerdegegner zuerst an den Flughafen, dann an den Hauptbahnhof, von dort wieder an den Flughafen (jeweils mit Aufenthalt) und anschliessend wieder zurück nach D. an den F. gefahren. Erst für die Zeit, als sie wie- der am F. gewesen sei, erwähnte sie ein Gefühl von Müdigkeit. während der anschliessenden Fahrt im Uber-Taxi sei ihr so schlecht gewesen, dass sie das Fahrzeug habe verlassen wollen (Urk. 8/3/2, 00:13:4000:16:40). Der Eintritt von Müdigkeit und Unwohlsein dürfte deshalb erst deutlich nach den sexuellen Handlungen erfolgt sein. Der Tatbestand der Schändung kommt deshalb vorliegend nicht in Betracht.
Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nätigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Wi- derstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen einer ähnlichen Handlung nätigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht. Die in beiden TatBeständen beispielhaft genannten Nötigungsmittel stimmen vollständig überein. Art. 189 sowie Art. 190 StGB bezwecken den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Die sexuellen NötigungstatBestände von Art. 189 und 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden vorzunehmen. Die TatBestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschätzt werden, das in eine ausweglose Situation Gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenstündige Bedeutung zukommt (zum Ganzen: BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.1 f.; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.1 f., je mit Hinweisen).
Die Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens stellt klar, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer eine Widersetzung unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist. Durch Art. 189 f. StGB geschätzt werden soll auch das Opfer, das durch überraschungseffekt, Erschrecken, Verblöffung aufgrund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE 148 IV 234 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 5.4.2, je mit Hinweisen). Eine Situation kann für das Opfer bereits aufgrund der sozialen und körperlichen Dominanz des täters aussichtslos im Sinne der genannten TatBestände sein. Diese Dominanz muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor Körperlicher Gewalt verknüpft sein (BGE 128 IV 106 E. 3a/bb mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Der psychische Druck, den der täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Zwar wird nicht verlangt, dass er zur Widerstandsunfähigkeit des Opfers führt. Die Einwirkung auf dasselbe muss aber immerhin erheblich sein und eine der Gewaltanwendung Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse Verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist, der täter mithin gegen den Willen des Opfers an sein Ziel gelangt, ohne dafür Gewalt Drohungen anwenden zu müssen (BGE 131 IV 167 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Auslegung von Art. 189 f. StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutz- Möglichkeiten des Opfers zu orientieren (BGE 128 IV 106 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1; 6B_643/ 2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.4).
Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint grundsätzlich eine tatKräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem täter unmissVerständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_643/ 2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021
E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der sexuellen Nötigung Vergewaltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeüben Zwangs im Voraus auf Widerstand verzichtet ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (BGE 126 IV 124 E. 3c; 118 IV 52 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2021 vom 30. August 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (BGE 147 IV 409 E. 5.5.3 mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung, ob eine sexuelle Nötigung bzw. eine Vergewaltigung vorliegt, ist eine GesamtWürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen (BGE 148 IV 234 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat namentlich den verbalen Widerstand des Opfers unter BeRücksichtigung der Gesamtumstände als ge- genügenden Widerstand qualifiziert (Urteil 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1 mit Hinweis auf Urteil 6B_367/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.3).
5.
Die Ausübung von Gewalt durch den Beschwerdegegner ist vorliegend auszuschliessen, zumal die Beschwerdeführerin keine entsprechenden Aussagen gemacht hat und auch sonst keine Hinweise auf eine GewaltausÜbung vorliegen. Gleiches gilt für die Tatbestandsvariante der Widerstandsunfähigkeit, denn für die Phase der sexuellen Handlungen erwähnte die Beschwerdeführerin keine Körperlichen Einschränkungen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Beschwerdegegner sie konkret bedroht hätte.
näher zu prüfen ist das Nötigungsmittel des psychischen Drucks. Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin an, sie habe sich verpflichtet bzw. unter Druck gesetzt gefühlt, zum Haus des Beschwerdegegners zu gehen, weil ihr bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdegegner im Besitz ihrer Nacktfotos sei. Sie beschrieb hingegen kein konkret nätigendes Verhalten des Beschwerdegeg- ners. Ihrer Sachverhaltsdarstellung zufolge hat er sie zwar in harscher Weise und mit sexueller Anspielung dazu aufgefordert, sich zu ihm zu begeben. Er hat ihr ?
anders als zuvor offenbar C.
? hingegen keine Nachteile in Aussicht ge stellt, sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen (insofern unzutreffend die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, Urk. 2 Rz. 10 sowie die Protokollierung, vgl. E. 3. 2). Es bestehen auch keine Hinweise, dass der Beschwerdegegner die
von C.
offenbar geäusserte Drohung (Veröffentlichung von Nacktbildern)
übernommen hätte diese ihm mittäterschaftlich zuzurechnen wäre. Die Aufforderung, wie sie laut der Beschwerdeführerin seitens des Beschwerdegegners erfolgte, dürfte zwar ohne Weiteres als anstößig und respektlos empfunden wor- den sein. Sie erreicht aber nicht die Intensität des psychischen Drucks im Sinne von Art. 189 f. StGB. Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass der Beschwerdegegner zu einem Früheren Zeitpunkt bzw. im Rahmen Früherer Begeg- nungen Druck ausgeübt Drohungen geäussert hätte, sodass das vorliegende Verhalten in einem besonderen Licht erschiene. Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin zum fraglichen Zeitpunkt erst 17 Jahre alt war und von ihr generell nicht in gleichem Mass Widerstand erwartet werden kann wie von Erwachsenen. Im vorliegenden Fall wäre es ihr aber zuzumuten gewesen, sich der Aufforderung zu widersetzen, zum Beschwerdeführer zu gehen, so wie sie es am Tag zuvor anlässlich der Drohungen von C. getan hatte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie sich (sinngemäss) machtlos gefühlt habe, sind zwar nicht unglaubhaft. Diesem Empfinden steht aber, folgt man ihrer Darstellung, kein Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber, dass hierfür als adäquat kausal zu qualifizieren wäre. Mit anderen Worten ist ihr Gefühl der Machtbzw. Ausweglosigkeit dem Beschwerdegegner nicht strafrechtlich anzulasten.
Für die Situation im Kellerraum beschrieb die Beschwerdeführerin die (von ihr empfundene) Drucksituation primür damit, dass sie befürchtet habe, der Beschwerdegegner hätte sie am Verlassen des Raumes gehindert, sollte sie dies versuchen. Sie machte aber nicht geltend, dass der Beschwerdeführer dies in irgendeiner Weise in Aussicht gestellt bzw. zum Ausdruck gebracht hätte weshalb sonst dies zu erwarten gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen den Sex mit dem Beschwerdegegner weder verbal noch Körperlich gewehrt. Sie hat auch nicht auf andere Weise zu erkennen gegeben, dass sie damit nicht einverstanden war (zum Versuch betreffend Analsex vgl. nachstehend
E. 5. 4). Der Beschwerdegegner musste also keinen Widerstand überwinden (sprich: Nötigungsmittel anwenden), um Sex mit der Beschwerdeführerin zu haben. Die Beschwerdeführerin erwähnte auch nicht, dass der Beschwerdegegner beim Sex grob aggressiv gewesen wäre. Dass die Beschwerdeführerin sich offenbar zum Sex verpflichtet gefühlt hat, ist dem Beschwerdegegner unter strafrechtlich relevanten Gesichtspunkten nicht anzulasten. Auch die erwähnte Körperliche überlegenheit des Beschwerdegegners kann für sich allein nicht als psychisches Unter-Druck-Setzen im Sinne des Sexualstrafrechts qualifiziert werden. Er hat sich nicht über einen erkennbaren entgegenstehenden Willen der Beschwer- deführerin hinweggesetzt.
Die Beschwerdeführerin sagte aus, der Beschwerdegegner habe versucht, mit ihr Analsex zu haben. Sie habe dies aber nicht gewollt. Es sei dann vaginal weitergegangen (vgl. E. 3. 2). Legt man die Aussagen der Beschwerdeführerin zugrunde, so wird man zwar davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdegegner die fehlende Zustimmung (zum Analsex) zur Kenntnis genommen hat. Ein nätigendes Verhalten seinerseits steht aber auch für diesen Teilsachverhalt nicht im Raum, weshalb eine Versuchsstrafbarkeit nicht in Betracht kommt.
Nicht zu erkennen ist, was die Erhebung weiterer Beweise an dieser Einschältzung ändern könnte. Namentlich eine Blutoder Haaranalyse ist nicht geeignet, ein nätigendes Verhalten des Beschwerdegegners zu belegen. Wie bereits erwähnt, bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit der sexuellen Handlungen unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden hätte bzw. widerstandsunfähig gewesen wäre (vgl. E. 4. 1).
Im Ergebnis liegt deshalb kein Verhalten seitens des Beschwerdegegners vor, das den objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) erfüllt. Die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft sind nicht zu beanstanden. Sie hat sich im übrigen, anders als die Beschwerdeführerin geltend machen lässt (vgl. Urk. 2 Rz. 11), mit deren Aussagen Gründlich auseinandergesetzt bzw. diese ihrer rechtlichen Einschätzung sogar zugrunde gelegt. Die Behauptung, die Staatsanwaltschaft hätte sich ganz
auf die Aussagen des [Beschwerdegegners] gestützt, ist falsch; das Gegenteil ist der Fall (vgl. Urk. 5 S. 3).
Angesichts des von der Beschwerdeführerin geschilderten Ablaufs, namentlich ihres unterbliebenen Widerstands, würde mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit schliesslich nicht nachzuweisen sein, dass der Beschwerdegegner sich der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin zum Oral- und Vaginalsex bewusst war. Die Beschwerdeführerin scheint einen entsprechenden (dem Sex entgegenstehenden) Willen auch in der Einvernahme vom 5. Dezember 2022 nicht geltend zu machen (vgl. E. 3. 2). Abgesehen davon schilderte die Beschwerdeführerin wie erwähnt keine straferheblichen Nötigungshandlungen. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 189 f. StGB scheint damit ausgeschlossen.
Bei dieser Sach- und Rechtslage durfte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 2 S. 2). Gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ist im Strafverfahren für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorausgesetzt, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerin konstituiert (Urk. 8/8/1 S. 1) und macht geltend, sie werde eine Zivilforderung stellen (Urk. 2 Rz. 20). Die Beschwerde erweist sich indes nach dem Ausgefährten als klarerweise von vornherein unbegründet, weshalb eine Allfällige Adhäsionsklage ohnehin aussichtslos wäre (zu aussichtslosen Strafverfahren vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.4.2). Damit entfällt auch ein Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, der ebenfalls verlangt, dass ein Rechtsbegehren bzw. ein Rechtsmittel nicht von vornherein, das heisst, im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung aussichtslos ist. Zudem lagen keine besonderen Umstände vor, wie etwa Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft, die Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2019 vom
6. November 2019 E. 2.2 in fine). Auch die in einem Punkt fehlerhafte schriftliche Wiedergabe der Videoeinvernahme (vgl. E. II.3. 2) hat nicht Anlass zur Beschwer- deerhebung gegeben. Somit ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter BeRücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200 festzusetzen ( 17 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 lit. blöd GebV OG).
Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner musste zur Beschwerde keine Stellung nehmen. Folglich wird er weder kostenpflichtig noch entschädigungsberechtigt (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3).
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be-
schluss.
Sodann wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwältin MLaw X. , zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
Rechtsanwalt Y. , zweifach, für sich und den Beschwerdegeg- ner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-1/2022/10044123 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad B-1/2022/10044123 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestätigung).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 19. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Der Gerichtsschreiber:
MLaw J. Ahmadi
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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