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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE220327: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Gerichtsfall ging es um die Festlegung von Unterhaltszahlungen und die Frage der Trennung des Vermögens. Der Kläger, Herr A______, forderte die exklusive Nutzung des gemeinsamen Familienheims und kritisierte die Höhe der Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau und die Kinder. Das Gericht entschied, dass die Ehefrau die exklusive Nutzung des Hauses erhält und bestätigte die Unterhaltszahlungen in bestimmter Höhe. Es wurde auch entschieden, dass keine Trennung des Vermögens erfolgt. Die Gerichtskosten und die Anwaltskosten wurden dem Kläger auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE220327

Kanton:ZH
Fallnummer:UE220327
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE220327 vom 08.08.2023 (ZH)
Datum:08.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerdegegner; Staats; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Verfahren; Untersuchung; Anschuldigung; Äusserung; Beschwerdegegners; Vermögenswerte; Äusserungen; Entschädigung; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfolgung; Beschwerdeverfahren; Liegenschaften; Sicht; Rechtsanwalt; Zürich-Sihl; Verfügung; Geldwäscherei; Sinne; Bundesgerichts; Verfahrens; über
Rechtsnorm:Art. 115 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 177 StGB ;Art. 304 StGB ;Art. 324 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 432 StPO ;Art. 5 BV ;
Referenz BGE:131 IV 154; 147 IV 47;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts UE220327

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE220327-O/U/SBA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen

lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. H?chli

Beschluss vom 8. August 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 26. Oktober 2022, F-4/2022/10034255

Erwägungen:

I.
  1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 17. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Ehrverletzung erstatten (Urk. 18/1). Der Beschwerdeführer machte mit seiner Anzeige geltend, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. und Rechtsanwalt lic. iur. Y2. hätten ihn namens und im Auftrag des Beschwerdegeg- ners mit den nachfolgenden Ausführungen aus ihren im Rahmen eines damals noch bei dieser Kammer hängigen Beschwerdeverfahrens verfassten Eingaben vom 2. und vom 24. August 2022 fälschlicherweise eines strafbaren Verhaltens beschuldigt:

  1. Der im Verfahren F-4/2021/10004314 Beschuldigte A. hat vom Beschwerdeführer auf betRügerische Weise Vermögenswerte im Umfang von gut CHF 2'000'000 erlangt.

  2. Die Vermögenswerte wurden in die Unternehmungen von Herrn A. transferiert, insb. die C. GmbH und die D. AG.

  3. Bis heute unternimmt A. alles, um den Verbleib der dem Beschwer- deführer entzogenen Vermögenswerte zu vertuschen.

  4. gegenüber dem Beschwerdeführer und gegenüber der Staatsanwaltschaft verweigert er seit über einem Jahr jegliche Auskunft über den Verbleib der Vermögenswerte.

  5. Ausfindig gemacht werden konnte einzig, dass zumindest Teile der vom Beschwerdeführer Gewährten Darlehen in den Erwerb von liegenschaften durch die D. AG geflossen sind.

  6. Die Vermutung liegt somit nahe, dass die bisher im Eigentum der D. AG stehenden liegenschaften (wie dies der Beschwerdeführer befürchtete und in der Beschwerde vom 2. August 2022 zum Ausdruck brachte) nun entgegen den Erwartungen des Obergerichts (E. 5 der Verfügung vom

    16. August 2022) eben doch kurzfristig in eine andere Gesellschaft (die

    E. AG) verschoben werden sollen, deren Eigentümerstruktur zumin- dest nicht aktenkundig ist.

  7. Die liegenschaften würden durch eine solche Verschiebung dem Zugriff der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Beschwerdeführer entzogen, bzw. der Zugriff würde zumindest erschwert.

  8. Die jüngsten Vorfälle beKräftigen aus Sicht des Beschwerdeführers zumin- dest den Verdacht, dass Herr A. bzw. die ihm gehörende D. AG

im Lichte des ihm bekannt gewordenen Beschwerdeverfahrens bereits konkrete Vorkehrungen trifft, um das Eigentum an den betreffenden liegenschaften an eine andere Gesellschaft zu übertragen.

Was die vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige zitierten Stellen aus den von ihm genannten Rechtsschriften betrifft, machte er überdies geltend, dass die darin enthaltenen Anschuldigungen klar auf seine Person bezogen seien und ihn in seiner Ehre verletzten (Urk. 18/1 S. 1 f.).

  1. Am 26. Oktober 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine NichtanhandnahmeVerfügung (Urk. 18/3). Gegen diese liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 innert Frist Beschwerde erheben und die nachfolgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2; Urk. 18/5):

    1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

    2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen.

    3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

  2. Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm einverlangten Kostenvorschuss geleistet hatte (Urk. 9; Urk. 12), wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 13). während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

  1. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 17), liess der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 10. Januar 2023 die Abweisung der Beschwer- de beantragen (Urk. 15; Urk. 17). Die Stellungnahme des Beschwerdegegners wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2023 unter Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Replik zugestellt (Urk. 21). Innert dieser Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen (Urk. 22).

    II.
    1. Angefochten ist eine NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und 49 GOG).

    1. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Nichtanhand- nahmeVerfügung hinsichtlich der ersten beanzeigten und vorstehend mit a) bezeichneten äusserung zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden könne, mit dieser die Absicht verfolgt zu haben, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Entsprechendes sei darauf zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt, als die in Frage stehende Rechtsschrift verfasst worden sei, in derselben Sache bereits ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig gewesen sei (Urk. 18/3 S. 1). Weiter erwog sie in Bezug auf die vorstehend mit b), e), f) und g) bezeichneten äusserungen, dass in diesen gar keine Handlung des Beschwerdeführers umschrieben worden sei und damit auch kein strafbares Handeln habe behauptet werden können (Urk. 18/3

      S. 1 ff.). Auch hinsichtlich der vorstehend mit c) und d) bezeichneten Textpassagen hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass dem Beschwerdeführer in diesen gar kein strafbares Verhalten vorgeworfen werde (Urk. 18/3 S. 2). Was den Inhalt der vorstehend mit b), c), d) und e) bezeichneten Textpassagen betrifft, handelt es sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft sodann lediglich um Zusammenfassungen der Ermittlungsergebnisse der bereits gefährten Untersuchung. Entsprechend erachtet die Staatsanwaltschaft die diesbezüglichen Darstellungen auch nicht als unwahr (Urk. 18/3 S. 2). In Bezug auf die letzte vom Beschwerdeführer angefährte und vorstehend mit h) bezeichnete Textpassage hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass Allfällige Vorbereitungshandlungen zu Allfälliger Geldwäscherei nicht strafbar seien und daher auch diese äusserung keinen Tatverdacht einer falschen Anschuldigung hervorzurufen vermöge. Im übrigen erwog sie zu dieser Textpassage, dass in dieser zwar grundsätzlich ein Tun des Beschwerdeführers behauptet worden sei. Da jedoch ausDrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei der entsprechenden äusserung um einen Verdacht handle, fehle es auch diesbezüglich an einer Behauptung wider besseres Wissen (Urk. 18/3

      S. 3). Aus diesen Gründen sah die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung als nicht gegeben an und verfügte entsprechend die Nichtanhandnahme der Untersuchung (Urk. 18/3 S. 3).

    2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die erfolgte Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen den von ihm gegen den

Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfen, ihn zu Unrecht der Geldwäschereihandlungen bezichtigt zu haben und ihn mit den beanzeigten äusserungen aus den Rechtsschriften vom 2. und vom 24. August 2022 in strafbarer Weise in sei- ner Ehre verletzt zu haben (Urk. 2 S. 6 f.).

    1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschätztes Interesse an der Aufhebung änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die geschädigte Person, die sich als Privatklägerin konstituiert hat, gilt als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als geschädigt gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist

      (Art. 115 Abs. 1 StPO).

    2. Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen seiner Anzeigeerstattung vom 17. September 2022, sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituieren zu wollen (Urk. 18/1 S. 2). In seiner Strafanzeige stellte der Beschwerdeführer noch in den Raum, dass der von ihm zur Anzeige gebrachte Sachverhalt den Straftatbestand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB erFällen könnte. Dass auch wegen dieses Tatbestands eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen wäre, lässt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nun jedoch nicht mehr geltend machen (Urk. 2; Urk. 18/1 S. 2). Demgegenüber hält er mit seiner Beschwerde daran fest, dass wegen falscher Anschuldigung sowie wegen Ehrverletzungsdelikten eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner durchzuführen wäre. Was die diesbezüglichen von ihm erhobenen Vorwürfe betrifft, ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres als in seinen Rechten unmittelbar verletzt und damit als geschädigte Person zu erachten. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Delikte ist damit zu bejahen. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder

      die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme.

    2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m.

      Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom

      6. September 2021 E. 7).

    3. Eine NichtanhandnahmeVerfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte gesch?pft werden dürfen sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkröftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom

26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).

    1. Einer falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen.

    2. Wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, wendet sich der Beschwer- deführer in Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Vorwurf der falschen Anschuldigung einzig noch gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen jener äusserungen, mit welchen er aus seiner Sicht zu Unrecht der Geldwäschereihandlungen beschuldigt worden sei (Urk. 2 S. 7). Dass gegen ihn bereits ein Strafverfahren gefährt wird wie die Staatsanwaltschaft dies in der angefochtenen NichtanhandnahmeVerfügung darlegte (Urk. 18/3 S. 1 ff.) , wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er lässt jedoch geltend machen, dass dieses nicht den Vorwurf der Geldwäscherei betreffe und daher die Erhebung ei- nes diesbezüglichen Vorwurfs durch den Beschwerdegegner nach wie vor den Tatbestand einer falschen Anschuldigung erFällen könne (Urk. 2 S. 7).

    3. Als tatbestandsmässig im Sinne einer falschen Anschuldigung ist eine Bezichtigung bei der Behörde wider besseres Wissen nur zu erachten, wenn gegen die betroffene Person nicht bereits wegen desselben Sachverhalts eine Straf- untersuchung gefährt wird (Delnon/R?dy, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 30 zu Art. 303; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3.1). Aus der angefochtenen Nichtanhand- nahmeVerfügung geht hervor, dass die Ermittlungen in der bereits gegen den Beschwerdeführer gefährten Strafuntersuchung unter anderem zu Tage gebracht hätten, dass ein Teil der Vermögenswerte, hinsichtlich welchen dem Beschwerdeführer in jenem Verfahren vorgeworfen wird, sie deliktisch vom Beschwerdegeg- ner erlangt zu haben, in vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaften eingebracht worden sei. Weiter bilde auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert worden sei, den Verbleib von Uhren, welche dieser ebenfalls vom Beschwerdegegner deliktisch erlangt haben soll, bekannt zu geben Hand zu einer Rückabwicklung des mit diesem urspränglich abgeschlossenen RechtsGeschäfts zu bieten, es aber bisher nicht dazu gekommen sei, Teil des entsprechenden Ermittlungsergebnisses (Urk. 18/1 Beilage 1 S. 5; Urk. 18/3

S. 2 f.). Inhaltlich gehen die in Frage stehenden Ausführungen des Beschwerdegegners, mit welchen er den Beschwerdeführer aus dessen Sicht fälschlicherweise der Geldwäschereihandlungen beschuldigt haben soll, nicht über diese Begebenheiten hinaus, welche bereits Teil des Ermittlungsergebnisses bilden.

Selbst wenn das derzeit hängige Strafverfahren nicht explizit wegen des Vorwurfs der Geldwäscherei gefährt werden sollte, so bildet der in Frage stehende Sachverhalt schon Gegenstand dieses gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahrens und unterliegt damit bereits der Würdigung durch die StrafverfolgungsBehörden. Eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB fällt mithin auch hinsichtlich des diesbezüglichen Anzeigesachverhalts ausser Betracht, zumal er mit den in Frage stehenden äusserungen nicht die Absicht verfolgt haben konnte, eine (neue) Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Soweit sich die vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige zitierten Textstellen auf Mutmassungen beziehen, wonach er in Zukunft das Eigentum an gewissen liegenschaften an eine andere Gesellschaft übertragen und dazu Vorkehrungen treffen könnte, ist den Erwägungen der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wonach Vorbereitungshandlungen zu Allfälliger Geldwäscherei ohnehin nicht strafbar wären

(Urk. 18/3 S. 3). Auch hinsichtlich dieser äusserungen fällt mithin ein Tatverdacht wegen falscher Anschuldigung ausser Betracht. Dass wegen des Vorwurfs einer falschen Anschuldigung keine Strafuntersuchung anhand genommen wurde, ist daher nicht zu beanstanden.

    1. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt. Die Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB setzt überdies ein Handeln wider besseres Wissen voraus. Wer jemanden in anderer Weise u. a. durch Schrift in seiner Ehre angreift, macht sich wegen Beschimpfung strafbar (Art. 177 Abs. 1 StGB).

    2. Der Beschwerdeführer lässt mit seiner Beschwerde vorbringen, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB gelte, wenn behauptet werde, jemand habe eine strafbare Handlung begangen. Dem Beschwerdeführer würden seitens des Beschwerdegegners betRügerisches Verhalten sowie entsprechende Vertuschungshandlungen vorgeworfen, welche aus strafrechtlicher Sicht als Geldwäschereihandlungen erachtet werden könnten. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten solche äusserungen mithin den strafrechtlich Geschützten Bereich der Ehre des

Beschwerdeführers tangieren (Urk. 2 S. 6). Ob für die anzeigegegenständlichen äusserungen aus Sicht des Beschwerdegegners eine genügende Veranlassung bestanden habe ob diese wider besseres Wissen erfolgt seien, werde sich erst nach Abschluss der gegen den Beschwerdeführer gefährten Strafuntersuchung zeigen. Der Beschwerdeführer ist daher der Auffassung, dass die in Frage stehende Nichtanhandnahme verfrüht erfolgt sei (Urk. 2 S. 6 f.).

      1. Zu berücksichtigen ist in dieser Konstellation, dass sich nach Art. 14 StGB rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet erlaubt, auch wenn die Tat nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch einem an- dern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der sich aus der Verfassung und aus Gesetz ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. aufgrund der Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläutern- den Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen äusserungen weder als Völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BGE 131 IV 154 E. 1.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2; 6B_877/2018 vom 16. Januar

        2019 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3 m. H., 6B_118/2015 vom

        16. Mai 2015 E. 3.4.2 m. H. und 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.7

        m. H.). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m.H.).

      2. Die beiden Rechtsschriften, aus welchen die vom Beschwerdeführer beanzeigten äusserungen hervorgehen, wurden wie bereits erwogen im Kontext eines vom Beschwerdegegner bei dieser Kammer anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens verfasst. Anfechtungsobjekt jener Beschwerde war die Ver- Fügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2018, mit welcher entschieden wurde, die Grundstücke der D. AG nicht zu beschlagnahmen. Diese Verfügung

        wiederum erging im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer bereits eröffneten Strafverfahrens (Urk. 18/1 Beilage 1 S. 4 f.). Der Beschwerdegegner verfolgte als Privatkläger in jenem Verfahren mit seiner am 2. August 2022 erhobenen Beschwerde das Ziel, die Verfügung vom 18. Juli 2018 aufheben und die liegenschaften der D. AG beschlagnahmen zu lassen (Urk. 18/1 Beilage 1 S. 2). Der Beschwerdegegner stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass er ein Interesse auf Wiedergutmachung seines behaupteten Schadens habe und die von ihm beantragte Beschlagnahme die vorläufige Sicherstellung von Sachen und Vermögenswerten im Hinblick auf die Verwirklichung dieses geltend gemachten materiellen Rechts auf Restitution gemäss

        Art. 70 Abs. 1 in fine StGB bzw. des Eigentumsrechts gemäss Art. 70 f. StGB bezwecke (Urk. 18/1 Beilage 1 S. 5 ff.).

      3. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwer- degegner in seiner Beschwerdeschrift vom 2. August 2022 sowie in seiner Replik vom 24. August 2022 darauf hinweisen liess, was dem Beschwerdeführer in je- nem Strafverfahren vorgeworfen wird bzw. dass er diesen verdächtigt, von ihm Vermögenswerte auf betRügerische Weise erlangt zu haben und er seine Bedenken darüber äussern liess, dass der Beschwerdeführer versucht sein könnte, diese Vermögenswerte einer Beschlagnahmung und Einziehung zu entziehen. Da eine Beschwerde im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO zu begründen ist und diese Ausführungen gerade der Begründung seiner Beschwerde dienten, sind sie als von den prozessualen Darlegungsrechten und -pflichten des Beschwerdegegners gedeckt zu erachten. Dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer etwas anderes unterstellt haben könnte, als dass er von ihm unrechtmässig Vermögenswerte erlangt habe und er versucht sein könnte, eine Beschlagnahmung dieser Vermögenswerte durch die StrafverfolgungsBehörden zu verhindern, ist aus den anzeigegegenständlichen Textpassagen nicht ersichtlich (Urk. 18/1 S. 1 f.; Urk. 18/1 Beilagen 1 und 2). sämtliche der in Frage stehenden Ausführungen aus den Rechtsschriften des Beschwerdegegners sind daher als im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Beschlagnahmung von liegenschaften der D. AG stehend zu erachten und erweisen sich entsprechend als sachbezogen. Soweit sich der Beschwerdegegner in seinen Eingaben vom 2. und vom 24. August

        2022 darauf bezog, dass der Beschwerdeführer von ihm Vermögenswerte von rund Fr. 2'000'000 erhalten habe, ein Teil dieser Vermögenswerte in vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaften transferiert worden seien, und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderungen weder Angaben zum Verbleib der Uhren gemacht noch Hand zu einer Rückabwicklung des urspränglichen RechtsGeschäfts geboten habe, stätzte er sich wie weiter oben erwogen auf Ermittlungsergebnisse aus der bereits gegen den Beschwerdeführer gefährten Strafuntersuchung. Dass diese Angaben wider besseres Wissen gemacht worden sein könnten, fällt mithin entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdegeg- ners (Urk. 15 S. 2) ausser Betracht. Mit den anzeigegegenständlichen Ausführungen aus der Replik des Beschwerdegegners vom 24. August 2022 wurde so- dann im Wesentlichen in den Raum gestellt, dass der Beschwerdeführer die Absicht verfolgen könnte, jene liegenschaften, die aus Sicht des Beschwerdegeg- ners zu beschlagnahmen wären, durch Verschiebungen in andere Gesellschaften einem Zugriff der StrafverfolgungsBehörden zu entziehen. Was diese geäusserte Mutmassung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass diese stets als solche gekennzeichnet wurde. So war entweder von Vermutung Verdacht die Rede es wurde zur Umschreibung der entsprechenden Inhalte der Konjunktiv verwendet (Urk. 18/1 S. 1 f.; Urk. 18/1 Beilage 2).

      4. unabhängig davon, ob aufgrund der beanzeigten Textpassagen eine Ehrverletzung überhaupt zu bejahen wäre, könnte sich der Beschwerdegegner mithin als Prozesspartei auf seine prozessualen Darlegungsrechte und -plichten und damit auf den Rechtfertigungsgrund des gesetzlich erlaubten Handelns nach Art. 14 StGB berufen. Die angefochtene NichtanhandnahmeVerfügung ist daher auch im Hinblick auf die beanzeigte Ehrverletzung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf

Fr. 1'200 festzusetzen ( 17 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 lit. b d GebV OG). Die

Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500 zu beziehen (Urk. 9; Urk. 12).

2.1 Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

      1. Der obsiegende Beschwerdegegner war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Er hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen

        (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht bei einer Einstellung Nichtanhandnahme des Strafverfahrens bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Das Bundesgericht begründet diese Unterscheidung damit, dass bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten die gegen die EinstellungsVerfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mitträgt, während sich beim Antragsdelikt dieses Interesse mit der Einstellung Nichtanhandnahme erschöpft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). In diesem Fall wurde mit der Beschwerde die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung sowie wegen Ehrverletzungsdelikten angefochten. Die Beschwerde betrifft mithin sowohl Antragsals auch Offizialdelikte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass der Sachverhalt, hinsichtlich welchem der Beschwerdeführer aus seiner Sicht fälschlicher Weise beschuldigt worden sein soll, bereits Gegenstand eines gegen ihn gefährten Strafverfahrens bildet. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, mit der Anfechtung der Nichtanhandnahme- Verfügung trage der Beschwerdeführer ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Es rechtfertigt sich daher, gemäss der allgemeinen, dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kosten- und Entschädigungspflicht den Beschwerdeführer zu verpflichten, den Beschwerdegegner für das vorliegende Beschwerdeverfahren im vollen Umfang zu entschädigen.

      2. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300 bis

Fr. 12'000 ( 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen ( 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Zu berücksichtigen ist in diesem Fall, dass grundsätzlich zwecks Vermeidung von Doppelspurigkeiten (z. B. gegenseitige Informationen über die eigenen Bemöhungen, Aktenstudium) nur ein Entschädigungsanspruch für notwendige und angemessene Bemöhungen eines einzigen Rechtsbeistands besteht. Der vorliegende Fall bietet von der rechtlichen Materie her keine grossen Schwierigkeiten. Thema ist zudem die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Verantwortung zu berücksichtigen ist. Es wurde eine rund zweiseitige Beschwerdeantwort eingereicht (Urk. 15). Zur Ausarbeitung dieser Rechtsschrift waren sodann eine rund vierseitige Beschwerde (Urk. 2) sowie zwei präsidialVerfügungen zu studieren. Unter BeRücksichtigung all dessen ist die durch den Beschwerdeführer zu entrichtende Entschädigung des Beschwerdegegners für das Beschwerdeverfahren auf pauschal Fr. 500 (inkl. MwSt.) festzusetzen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdegegner aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten vorbehältlich Allfälliger VerrechnungsAnsprüche des Staates.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200 festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500 zu bezahlen. Die Entschädigung wird dem Beschwerdegegner aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.

  4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird diesem abzüglich der ihm auferlegten Gerichtsgebühr sowie abzüglich der zu entrichtenden Prozessentschädigung im Restbetrag zurückerstattet vorbehältlich allfälliger VerrechnungsAnsprüche des Staates.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

    • Rechtsanwalt Dr. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • Rechtsanwalt Dr. Y1. , zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:

      - die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbestätigung)

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 8. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. H?chli

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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