E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE220327
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE220327 vom 08.08.2023 (ZH)
Datum:08.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Verfahren; Rungen; Untersuchung; Äusserung; Anschuldigung; Beschwerdegegners; Genswerte; Vermögenswerte; Stehend; Äusserungen; Entschädigung; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfolgung; Beschwerdeverfahren; Anzeige; Liegenschaften; Sicht; Rechtsanwalt; Zürich-Sihl; Verfügung; Hinsichtlich; Geldwäscherei; Sinne
Rechtsnorm: Art. 115 StPO ; Art. 14 StGB ; Art. 177 StGB ; Art. 304 StGB ; Art. 324 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 432 StPO ; Art. 5 BV ;
Referenz BGE:131 IV 154; 147 IV 47;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE220327-O/U/SBA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen

lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschrei- berin MLaw M. Höchli

Beschluss vom 8. August 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

  1. B. ,

  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2.

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 26. Oktober 2022, F-4/2022/10034255

Erwägungen:

I.

  1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 17. September 2022 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat Strafanzeige gegen B. (nachfol- gend: Beschwerdegegner) wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Ehrverletzung erstatten (Urk. 18/1). Der Beschwerdeführer machte mit seiner Anzeige geltend, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1. und Rechts- anwalt lic. iur. Y2. hätten ihn namens und im Auftrag des Beschwerdegeg- ners mit den nachfolgenden Ausführungen aus ihren im Rahmen eines damals noch bei dieser Kammer hängigen Beschwerdeverfahrens verfassten Eingaben vom 2. und vom 24. August 2022 fälschlicherweise eines strafbaren Verhaltens beschuldigt:

  1. Der im Verfahren F-4/2021/10004314 Beschuldigte A. hat vom Beschwerdeführer auf betrügerische Weise Vermögenswerte im Umfang von gut CHF 2'000'000 erlangt.

  2. Die Vermögenswerte wurden in die Unternehmungen von Herrn A. transferiert, insb. die C. GmbH und die D. AG.

  3. Bis heute unternimmt A. alles, um den Verbleib der dem Beschwer- deführer entzogenen Vermögenswerte zu vertuschen.

  4. Gegenüber dem Beschwerdeführer und gegenüber der Staatsanwaltschaft verweigert er seit über einem Jahr jegliche Auskunft über den Verbleib der Vermögenswerte.

  5. Ausfindig gemacht werden konnte einzig, dass zumindest Teile der vom Beschwerdeführer gewährten Darlehen in den Erwerb von Liegenschaften durch die D. AG geflossen sind.

  6. Die Vermutung liegt somit nahe, dass die bisher im Eigentum der D. AG stehenden Liegenschaften (wie dies der Beschwerdeführer befürchtete und in der Beschwerde vom 2. August 2022 zum Ausdruck brachte) nun entgegen den Erwartungen des Obergerichts (E. 5 der Verfügung vom

    16. August 2022) eben doch kurzfristig in eine andere Gesellschaft (die

    E. AG) verschoben werden sollen, deren Eigentümerstruktur zumin- dest nicht aktenkundig ist.

  7. Die Liegenschaften würden durch eine solche Verschiebung dem Zugriff der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Beschwerdeführer entzogen, bzw. der Zugriff würde zumindest erschwert.

  8. Die jüngsten Vorfälle bekräftigen aus Sicht des Beschwerdeführers zumin- dest den Verdacht, dass Herr A. bzw. die ihm gehörende D. AG

im Lichte des ihm bekannt gewordenen Beschwerdeverfahrens bereits kon- krete Vorkehrungen trifft, um das Eigentum an den betreffenden Liegen- schaften an eine andere Gesellschaft zu übertragen.

Was die vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige zitierten Stellen aus den von ihm genannten Rechtsschriften betrifft, machte er überdies geltend, dass die darin enthaltenen Anschuldigungen klar auf seine Person bezogen seien und ihn in seiner Ehre verletzten (Urk. 18/1 S. 1 f.).

  1. Am 26. Oktober 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 18/3). Gegen diese liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 innert Frist Beschwerde erheben und die nachfolgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2; Urk. 18/5):

    1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

    2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen.

    3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

  2. Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm einverlangten Kostenvor- schuss geleistet hatte (Urk. 9; Urk. 12), wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 28. Dezember 2022 Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 13). Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

  1. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 17), liess der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 10. Januar 2023 die Abweisung der Beschwer- de beantragen (Urk. 15; Urk. 17). Die Stellungnahme des Beschwerdegegners wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2023 unter Anset- zung einer Frist zur Erstattung der Replik zugestellt (Urk. 21). Innert dieser Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen (Urk. 22).

    II.

    1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).

    1. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung hinsichtlich der ersten beanzeigten und vorstehend mit a) be- zeichneten Äusserung zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner nicht vorge- worfen werden könne, mit dieser die Absicht verfolgt zu haben, eine Strafverfol- gung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Entsprechendes sei darauf zurückzuführen, dass zum Zeitpunkt, als die in Frage stehende Rechtsschrift ver- fasst worden sei, in derselben Sache bereits ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig gewesen sei (Urk. 18/3 S. 1). Weiter erwog sie in Bezug auf die vorstehend mit b), e), f) und g) bezeichneten Äusserungen, dass in diesen gar keine Handlung des Beschwerdeführers umschrieben worden sei und damit auch kein strafbares Handeln habe behauptet werden können (Urk. 18/3

      S. 1 ff.). Auch hinsichtlich der vorstehend mit c) und d) bezeichneten Textpas- sagen hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass dem Beschwerdeführer in diesen gar kein strafbares Verhalten vorgeworfen werde (Urk. 18/3 S. 2). Was den Inhalt der vorstehend mit b), c), d) und e) bezeichneten Textpassagen betrifft, handelt es sich aus Sicht der Staatsanwaltschaft sodann lediglich um Zusammenfassun- gen der Ermittlungsergebnisse der bereits geführten Untersuchung. Entsprechend erachtet die Staatsanwaltschaft die diesbezüglichen Darstellungen auch nicht als unwahr (Urk. 18/3 S. 2). In Bezug auf die letzte vom Beschwerdeführer angeführ- te und vorstehend mit h) bezeichnete Textpassage hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass allfällige Vorbereitungshandlungen zu allfälliger Geldwäscherei nicht strafbar seien und daher auch diese Äusserung keinen Tatverdacht einer falschen Anschuldigung hervorzurufen vermöge. Im Übrigen erwog sie zu dieser Textpas- sage, dass in dieser zwar grundsätzlich ein Tun des Beschwerdeführers behaup- tet worden sei. Da jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass es sich bei der entsprechenden Äusserung um einen Verdacht handle, fehle es auch diesbezüglich an einer Behauptung wider besseres Wissen (Urk. 18/3

      S. 3). Aus diesen Gründen sah die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung als nicht gegeben an und verfügte entspre- chend die Nichtanhandnahme der Untersuchung (Urk. 18/3 S. 3).

    2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die er- folgte Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen den von ihm gegen den

Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfen, ihn zu Unrecht der Geldwäscherei- handlungen bezichtigt zu haben und ihn mit den beanzeigten Äusserungen aus den Rechtsschriften vom 2. und vom 24. August 2022 in strafbarer Weise in sei- ner Ehre verletzt zu haben (Urk. 2 S. 6 f.).

    1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die geschädigte Person, die sich als Privatklägerin konsti- tuiert hat, gilt als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als geschädigt gilt die Per- son, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist

      (Art. 115 Abs. 1 StPO).

    2. Der Beschwerdeführer erklärte im Rahmen seiner Anzeigeerstattung vom 17. September 2022, sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituieren zu wollen (Urk. 18/1 S. 2). In seiner Strafanzeige stellte der Beschwerdeführer noch in den Raum, dass der von ihm zur Anzeige gebrachte Sachverhalt den Straftat- bestand der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 StGB erfüllen könnte. Dass auch wegen dieses Tatbestands eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen wäre, lässt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nun jedoch nicht mehr geltend machen (Urk. 2; Urk. 18/1 S. 2). Demgegenüber hält er mit seiner Beschwerde daran fest, dass wegen falscher Anschuldigung sowie wegen Ehrverletzungsdelikten eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner durchzuführen wäre. Was die diesbezüglichen von ihm erhobenen Vorwürfe be- trifft, ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres als in seinen Rechten unmittelbar verletzt und damit als geschädigte Person zu erachten. Die Beschwerdelegitima- tion des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Delikte ist damit zu bejahen. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder

      die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtan- handnahme.

    2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m.

      Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom

      6. September 2021 E. 7).

    3. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zu- reichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangs- verdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom

26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).

    1. Einer falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen ihn herbeizuführen.

    2. Wie aus der Beschwerdeschrift hervorgeht, wendet sich der Beschwer- deführer in Bezug auf den zur Anzeige gebrachten Vorwurf der falschen Anschuldigung einzig noch gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen jener Äusserungen, mit welchen er aus seiner Sicht zu Unrecht der Geldwä- schereihandlungen beschuldigt worden sei (Urk. 2 S. 7). Dass gegen ihn bereits ein Strafverfahren geführt wird – wie die Staatsanwaltschaft dies in der angefoch- tenen Nichtanhandnahmeverfügung darlegte (Urk. 18/3 S. 1 ff.) –, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Er lässt jedoch geltend machen, dass dieses nicht den Vorwurf der Geldwäscherei betreffe und daher die Erhebung ei- nes diesbezüglichen Vorwurfs durch den Beschwerdegegner nach wie vor den Tatbestand einer falschen Anschuldigung erfüllen könne (Urk. 2 S. 7).

    3. Als tatbestandsmässig im Sinne einer falschen Anschuldigung ist eine Bezichtigung bei der Behörde wider besseres Wissen nur zu erachten, wenn ge- gen die betroffene Person nicht bereits wegen desselben Sachverhalts eine Straf- untersuchung geführt wird (Delnon/Rüdy, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 30 zu Art. 303; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3.1). Aus der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung geht hervor, dass die Ermittlungen in der bereits gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung unter anderem zu Tage gebracht hätten, dass ein Teil der Vermögenswerte, hinsichtlich welchen dem Beschwerde- führer in jenem Verfahren vorgeworfen wird, sie deliktisch vom Beschwerdegeg- ner erlangt zu haben, in vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaften ein- gebracht worden sei. Weiter bilde auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert worden sei, den Verbleib von Uhren, welche dieser eben- falls vom Beschwerdegegner deliktisch erlangt haben soll, bekannt zu geben oder Hand zu einer Rückabwicklung des mit diesem ursprünglich abgeschlossenen Rechtsgeschäfts zu bieten, es aber bisher nicht dazu gekommen sei, Teil des entsprechenden Ermittlungsergebnisses (Urk. 18/1 Beilage 1 S. 5; Urk. 18/3

S. 2 f.). Inhaltlich gehen die in Frage stehenden Ausführungen des Beschwerde- gegners, mit welchen er den Beschwerdeführer aus dessen Sicht fälschlicher- weise der Geldwäschereihandlungen beschuldigt haben soll, nicht über diese Be- gebenheiten hinaus, welche bereits Teil des Ermittlungsergebnisses bilden.

Selbst wenn das derzeit hängige Strafverfahren nicht explizit wegen des Vorwurfs der Geldwäscherei geführt werden sollte, so bildet der in Frage stehende Sachverhalt schon Gegenstand dieses gegen den Beschwerdeführer eröffneten Straf- verfahrens und unterliegt damit bereits der Würdigung durch die Strafverfol- gungsbehörden. Eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners wegen falscher An- schuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB fällt mithin auch hinsichtlich des diesbezüglichen Anzeigesachverhalts ausser Betracht, zumal er mit den in Frage stehenden Äusserungen nicht die Absicht verfolgt haben konnte, eine (neue) Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen. Soweit sich die vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige zitierten Textstellen auf Mutmas- sungen beziehen, wonach er in Zukunft das Eigentum an gewissen Liegenschaf- ten an eine andere Gesellschaft übertragen und dazu Vorkehrungen treffen könn- te, ist den Erwägungen der Staatsanwaltschaft beizupflichten, wonach Vorberei- tungshandlungen zu allfälliger Geldwäscherei ohnehin nicht strafbar wären

(Urk. 18/3 S. 3). Auch hinsichtlich dieser Äusserungen fällt mithin ein Tatverdacht wegen falscher Anschuldigung ausser Betracht. Dass wegen des Vorwurfs einer falschen Anschuldigung keine Strafuntersuchung anhand genommen wurde, ist daher nicht zu beanstanden.

    1. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt. Die Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB setzt überdies ein Handeln wider besseres Wissen voraus. Wer jemanden in anderer Weise u. a. durch Schrift in seiner Ehre angreift, macht sich wegen Beschimpfung strafbar (Art. 177 Abs. 1 StGB).

    2. Der Beschwerdeführer lässt mit seiner Beschwerde vorbringen, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB gelte, wenn behauptet werde, jemand habe eine strafbare Hand- lung begangen. Dem Beschwerdeführer würden seitens des Beschwerdegegners betrügerisches Verhalten sowie entsprechende Vertuschungshandlungen vorge- worfen, welche aus strafrechtlicher Sicht als Geldwäschereihandlungen erachtet werden könnten. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten solche Äusserungen mithin den strafrechtlich geschützten Bereich der Ehre des

Beschwerdeführers tangieren (Urk. 2 S. 6). Ob für die anzeigegegenständlichen Äusserungen – aus Sicht des Beschwerdegegners – eine genügende Veranlas- sung bestanden habe oder ob diese wider besseres Wissen erfolgt seien, werde sich erst nach Abschluss der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafunter- suchung zeigen. Der Beschwerdeführer ist daher der Auffassung, dass die in Fra- ge stehende Nichtanhandnahme verfrüht erfolgt sei (Urk. 2 S. 6 f.).

      1. Zu berücksichtigen ist in dieser Konstellation, dass sich nach Art. 14 StGB rechtmässig verhält, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch oder einem an- dern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien und ihren Anwälten im Prozess sind aufgrund der sich aus der Verfassung und aus Gesetz ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. aufgrund der Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Not- wendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermu- tungen als solche bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläutern- den Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist da- bei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BGE 131 IV 154 E. 1.4.2; Urteile des Bundesge- richts 6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2; 6B_877/2018 vom 16. Januar

        2019 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3 m. H., 6B_118/2015 vom

        16. Mai 2015 E. 3.4.2 m. H. und 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.7

        m. H.). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlas- tungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m.H.).

      2. Die beiden Rechtsschriften, aus welchen die vom Beschwerdeführer beanzeigten Äusserungen hervorgehen, wurden – wie bereits erwogen – im Kon- text eines vom Beschwerdegegner bei dieser Kammer anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens verfasst. Anfechtungsobjekt jener Beschwerde war die Ver- fügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2018, mit welcher entschieden wurde, die Grundstücke der D. AG nicht zu beschlagnahmen. Diese Verfügung

        wiederum erging im Rahmen des von der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer bereits eröffneten Strafverfahrens (Urk. 18/1 Beilage 1 S. 4 f.). Der Beschwerdegegner verfolgte als Privatkläger in jenem Verfahren mit seiner am 2. August 2022 erhobenen Beschwerde das Ziel, die Verfügung vom 18. Juli 2018 aufheben und die Liegenschaften der D. AG beschlagnahmen zu las- sen (Urk. 18/1 Beilage 1 S. 2). Der Beschwerdegegner stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass er ein Interesse auf Wiedergutmachung seines behaupteten Schadens habe und die von ihm beantragte Beschlagnahme die vorläufige Si- cherstellung von Sachen und Vermögenswerten im Hinblick auf die Verwirkli- chung dieses geltend gemachten materiellen Rechts auf Restitution gemäss

        Art. 70 Abs. 1 in fine StGB bzw. des Eigentumsrechts gemäss Art. 70 f. StGB be- zwecke (Urk. 18/1 Beilage 1 S. 5 ff.).

      3. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwer- degegner in seiner Beschwerdeschrift vom 2. August 2022 sowie in seiner Replik vom 24. August 2022 darauf hinweisen liess, was dem Beschwerdeführer in je- nem Strafverfahren vorgeworfen wird bzw. dass er diesen verdächtigt, von ihm Vermögenswerte auf betrügerische Weise erlangt zu haben und er seine Beden- ken darüber äussern liess, dass der Beschwerdeführer versucht sein könnte, die- se Vermögenswerte einer Beschlagnahmung und Einziehung zu entziehen. Da eine Beschwerde im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO zu begründen ist und diese Ausführungen gerade der Begründung seiner Beschwerde dienten, sind sie als von den prozessualen Darlegungsrechten und -pflichten des Beschwerdegegners gedeckt zu erachten. Dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer etwas anderes unterstellt haben könnte, als dass er von ihm unrechtmässig Vermö- genswerte erlangt habe und er versucht sein könnte, eine Beschlagnahmung die- ser Vermögenswerte durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern, ist aus den anzeigegegenständlichen Textpassagen nicht ersichtlich (Urk. 18/1 S. 1 f.; Urk. 18/1 Beilagen 1 und 2). Sämtliche der in Frage stehenden Ausführungen aus den Rechtsschriften des Beschwerdegegners sind daher als im Zusammenhang mit der von ihm beantragten Beschlagnahmung von Liegenschaften der D. AG stehend zu erachten und erweisen sich entsprechend als sachbezogen. So- weit sich der Beschwerdegegner in seinen Eingaben vom 2. und vom 24. August

        2022 darauf bezog, dass der Beschwerdeführer von ihm Vermögenswerte von rund Fr. 2'000'000.– erhalten habe, ein Teil dieser Vermögenswerte in vom Beschwerdeführer beherrschte Gesellschaften transferiert worden seien, und der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderungen weder Angaben zum Verbleib der Uhren gemacht noch Hand zu einer Rückabwicklung des ursprüngli- chen Rechtsgeschäfts geboten habe, stützte er sich – wie weiter oben erwogen – auf Ermittlungsergebnisse aus der bereits gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchung. Dass diese Angaben wider besseres Wissen gemacht worden sein könnten, fällt mithin – entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdegeg- ners (Urk. 15 S. 2) – ausser Betracht. Mit den anzeigegegenständlichen Ausfüh- rungen aus der Replik des Beschwerdegegners vom 24. August 2022 wurde so- dann im Wesentlichen in den Raum gestellt, dass der Beschwerdeführer die Ab- sicht verfolgen könnte, jene Liegenschaften, die aus Sicht des Beschwerdegeg- ners zu beschlagnahmen wären, durch Verschiebungen in andere Gesellschaf- ten einem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Was diese geäus- serte Mutmassung betrifft, ist zu berücksichtigen, dass diese stets als solche ge- kennzeichnet wurde. So war entweder von Vermutung oder Verdacht die Rede oder es wurde zur Umschreibung der entsprechenden Inhalte der Konjunktiv ver- wendet (Urk. 18/1 S. 1 f.; Urk. 18/1 Beilage 2).

      4. Unabhängig davon, ob aufgrund der beanzeigten Textpassagen eine Ehrverletzung überhaupt zu bejahen wäre, könnte sich der Beschwerdegegner mithin als Prozesspartei auf seine prozessualen Darlegungsrechte und -plichten und damit auf den Rechtfertigungsgrund des gesetzlich erlaubten Handelns nach Art. 14 StGB berufen. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist daher auch im Hinblick auf die beanzeigte Ehrverletzung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf

Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die

Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.– zu beziehen (Urk. 9; Urk. 12).

2.1 Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

      1. Der obsiegende Beschwerdegegner war im Beschwerdeverfahren an- waltlich vertreten. Er hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen

        (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht bei einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Strafver- fahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Pri- vatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Das Bundesgericht begründet diese Unterscheidung damit, dass bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten die gegen die Einstel- lungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbeste- hendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mitträgt, während sich beim An- tragsdelikt dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme erschöpft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). In diesem Fall wurde mit der Beschwerde die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung sowie wegen Ehrverletzungsdelikten angefochten. Die Beschwerde betrifft mithin sowohl An- trags- als auch Offizialdelikte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass die Nichtan- handnahme der Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass der Sachverhalt, hinsichtlich welchem der Beschwerdeführer aus seiner Sicht fälschlicher Weise beschuldigt worden sein soll, bereits Gegenstand eines gegen ihn geführten Strafverfahrens bildet. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, mit der Anfechtung der Nichtanhandnahme- verfügung trage der Beschwerdeführer ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Es rechtfertigt sich daher, gemäss der allgemeinen, dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kosten- und Entschädigungspflicht den Beschwerdeführer zu verpflichten, den Beschwerdegegner für das vor- liegende Beschwerdeverfahren im vollen Umfang zu entschädigen.

      2. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300.– bis

Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu be- rücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Zu berücksichtigen ist in diesem Fall, dass grundsätzlich zwecks Vermeidung von Doppelspurigkeiten (z. B. gegensei- tige Informationen über die eigenen Bemühungen, Aktenstudium) nur ein Ent- schädigungsanspruch für notwendige und angemessene Bemühungen eines ein- zigen Rechtsbeistands besteht. Der vorliegende Fall bietet von der rechtlichen Materie her keine grossen Schwierigkeiten. Thema ist zudem die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Verant- wortung zu berücksichtigen ist. Es wurde eine rund zweiseitige Beschwerdeant- wort eingereicht (Urk. 15). Zur Ausarbeitung dieser Rechtsschrift waren sodann eine rund vierseitige Beschwerde (Urk. 2) sowie zwei Präsidialverfügungen zu studieren. Unter Berücksichtigung all dessen ist die durch den Beschwerdeführer zu entrichtende Entschädigung des Beschwerdegegners für das Beschwerdever- fahren auf pauschal Fr. 500.– (inkl. MwSt.) festzusetzen. Die Entschädigung ist dem Beschwerdegegner aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution von der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer zurückzuer- statten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Pro- zessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 500.– zu bezahlen. Die Entschädigung wird dem Beschwerdegegner aus der vom Beschwerdefüh- rer geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.

  4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird diesem abzüglich der ihm auferlegten Gerichtsgebühr sowie abzüglich der zu entrichtenden Prozessentschädigung im Restbetrag zurückerstattet – vorbehältlich allfälli- ger Verrechnungsansprüche des Staates.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 8. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Höchli

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz