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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE220292
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE220292 vom 22.02.2023 (ZH)
Datum:22.02.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_443/2023
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Zusammenfassung : Der Appellant, ein Genealoge, beantragte die Erteilung einer Bewilligung zur Einsicht in Zivilstandsregister bis ca. 1900. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) hob die Gebühr für die provisorische Bewilligung teilweise auf. Der Appellant legte Beschwerde ein, die vor dem Obergericht des Kantons Bern verhandelt wurde. Es wurde festgestellt, dass der Appellant für Daten vor 1900 eine Dauerbewilligung erhält, aber für Daten nach 1900 jeweils um eine Einzelbewilligung nachsuchen muss. Die Bewilligung für lebende Personen kann nur im Einzelfall erteilt werden. Der Entscheid der POM wurde bestätigt, und die Beschwerde gegen die Gebühr wurde abgewiesen.
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Privatbereich; Nichtanhandnahmeverfügung; Antrag; Verfahren; Gericht; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügungen; Verletzung; Bereich; Winterthur; Unterland; Anzeige; Beschwerdeverfahren; Winterthur/Unterland; Wohnung; Bereiche; Beschwerdeführers; Auskunft; Daten; Tatsache; Recht; Bundesgerichts
Rechtsnorm:Art. 115 StPO ; Art. 12 DSG ; Art. 15 DSG ; Art. 309 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 34 DSG ; Art. 35 DSG ; Art. 390 StPO ; Art. 425 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:118 IV 50; 137 IV 285; 141 IV 380;
Kommentar:
-, Basler Kommentar Strafrecht, Art. 179 StGB, 2019
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE220292-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG S. Steiner

Verfügung und Beschluss vom 22. Februar 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B.

  2. C. ,

  3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 5. Oktober 2022, B-5/2022/10034015

Erwägungen:

I.

1. A.

(nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete mit E-Mail vom 31. Juli

2022 bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen B.

und C.

(nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und Beschwerdegegnerin 2) wegen unerlaubter Videoüberwachung und Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht (Urk. 15/4). Dies wurde von der Kantonspolizei Zürich als Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater Abs. 1 StGB am

12. September 2022 an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland rapportiert

(Urk. 15/1). Der Beschwerdeführer stellte am 2. August 2022 einen entsprechen- den Strafantrag (Urk. 15/5).

Der Anzeige lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer

wohne seit Anfang Februar 2021 an der D. -Strasse 1 in E. , im

2. Obergeschoss der Liegenschaft. Die Beschwerdegegner 1 und 2 würden im Erdgeschoss, mit einer bei der Wohnung der beiden installierten Videokamera mutmasslich auch den Gehweg, die Briefkastenanlage sowie den ganzen Korri- dor, mit Lift- und Treppenhauszugang aufnehmen. Ihm sei bei seinem Einzug mitgeteilt worden, dass die Kamera nicht in Betrieb sei. Aufgrund eines blinkenden roten Lichts in der Linse gehe er aber davon aus, dass diese aufnehme. Dadurch fühle er sich in seiner Privatsphäre gestört (vgl. Urk. 15/4, Urk. 15/6/1, Urk. 15/6/2, Urk. 15/6/3 und Urk. 15/7).

  1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm die Anzeige mit Verfügungen je vom 5. Oktober 2022 nicht an Hand (Urk. 4 und Urk. 5).

  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde (Urk. 2). Da die Zustellung der Nichtanhand- nahmeverfügungen an ihn nicht aktenkundig ist, ist von der Rechtzeitigkeit der Eingabe auszugehen. Er beantragte, es sei eine formelle Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft einzuleiten und weitere Abklärungen zu tätigen, un-

    ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner bzw.

    des Staates (Urk. 2 S. 1 f.).

  3. Mit Verfügung vom 4. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von CHF 2'500.– angesetzt (Urk. 7). Mit Schreiben vom 15. November 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Befreiung des Kostenvorschusses (Urk. 9). Mit Verfügung vom 16. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung einer Prozesskaution abgenommen. Auf Aufforderung hin reichte die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten ein (Urk. 12 und Urk. 15).

  4. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensichtlich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO kein Schriftenwechsel durchzuführen.

II.

1.

    1. Bei den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen handelt es sich um zulässige Anfechtungsobjekte (Art. 393 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO).

      Die Privatklägerschaft nimmt als Partei am Strafverfahren teil. Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin beteiligen zu wollen. Dieser Erklärung ist ein Strafantrag gleichgestellt. Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2).

      Der Beschwerdeführer ist als mutmasslich Geschädigter des von Art. 179 quater StGB geschützten Rechtsguts, d. h. der persönlichen Geheimsphäre, zu sehen. Er stellte am 2. August 2022 Strafantrag (Urk. 15/5). Damit ist er Verfahrenspartei und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

    2. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

    1. Die Staatsanwaltschaft begründete die beiden identisch abgefassten Nichtanhandnahmeverfügungen zusammengefasst und im Wesentlichen damit, dass in Bereichen von Liegenschaften, die von mehreren Wohnparteien ohne ausschliessliches Wohnrecht gleichermassen genutzt werden, die Parteien nicht den erforderlichen Schutz ihrer Privatsphäre geniessen würden, den Art. 179 quater StGB aber voraussetze (Urk. 4 Ziff. 2.c und Urk. 5 Ziff. 2.c). Die in diesem Fall mutmasslich von der Kamera erfassten Bereiche (Lift, Treppenhaus, Gehweg zur Briefkastenanlage, Eingangsbereich zur eigenen Wohnung) würden – mit Aus- nahme des Eingangsbereichs zur Wohnung der Beschwerdegegner 1 und 2 – von allen Bewohnern des Mehrfamilienhauses und deren Besuchern genutzt. Da diese Bereiche damit einer Vielzahl von Personen zugänglich seien, würden sie nicht in den Privatbereich des Beschwerdeführers fallen (Urk. 4 Ziff. 2.d und Urk. 5 Ziff. 2.d). Damit fehle es an einem wesentlichen Element des objektiven Tatbestandes von Art. 179quater StGB und das Verfahren sei nicht an Hand zu nehmen (Urk. 4 Ziff. 2.e, 3 und Urk. 5 Ziff. 2.e, 3).

    2. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass durch die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen hätten getätigt werden müssen; der aktenkundige Sachverhalt als solcher genüge nicht für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 2 S. 2). Die Nichtanhandnahmeverfügungen erfüllten überdies aufgrund ihrer Kürze die Begründungspflicht nicht (Urk. 2 S. 15).

Die Beschwerdeschrift enthielt in anderer Formatierung Ausführungen betreffend die Installation einer Videoüberwachung aus datenschutzrechtlicher Sicht, wobei keine Quelle angeben wurde (Urk. 2 S. 4 ff.). Aus diesem leitete der Beschwerdeführer einen strafrechtlichen Schutz für sich ab. Er kopierte diesbezüglich einen weiteren Artikel (ohne Quellenangaben) in seine Beschwerdeschrift, der einen Bundesgerichtsentscheid im Zusammenhang mit einer Videoüberwachung in ei-

nem Miethaus und den diesbezüglich geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zusammenfasste (Urk. 2 S. 10 ff.). Neu führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 ihm keine Auskunft erteilt und auf seine Schreiben nicht reagiert hätten; damit verdienten sie keinen Rechtsschutz (Urk. 2 S. 2 und 4). Die Videoaufzeichnungen seien dauerhaft und damit unzulässig; der Beschwerdegegner 1 habe keine Angaben zur Speicherung und Verwertung der Daten gemacht. Diesbezüglich habe sich die Staatsanwaltschaft nicht geäussert (Urk. 2 S. 14).

3.

    1. Die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Nichtanhand- nahmeverfügungen sein rechtliches Gehör verletzten, da sich die Staatsanwaltschaft nicht zum Datenschutzgesetz geäussert habe (Urk. 2 S. 14), verfängt nicht.

    2. Weder in seiner Strafanzeige vom 31. Juli 2022 (Urk. 15/4) noch anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2022 (Urk. 15/7) wünschte der Beschwerdeführer eine Bestrafung der Beschwerdegegner 1 und 2 aufgrund der datenschutzrechtlichen Strafbestimmungen. In seiner E-Mail vom 12. September 2022 an die zuständige polizeiliche Sachbearbeiterin, F. , bezüglich der Einleitung einer Klage auf Entfernung der Kameras führte er aus […] weiter halte ich fest dass er [der Beschwerdegegner 1] keinerlei Auskünfte erteilt hat (dazu ist er gemäss DSG verpflichtet)… Das wird das Gericht ebenfalls berücksichtigen müssen. (Urk. 15/6/2). Der vom Beschwerdeführer am 2. August 2022 unterzeichnete Strafantrag lautete auf Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Auf- nahmegeräte und damit wie die Marginalie von Art. 179quater StGB (Urk. 15/5). Damit umfasste die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 31. Juli 2022 bzw. der Strafantrag vom 2. August 2022 aber gerade nicht die datenschutzrechtlichen Strafbestimmungen, die als Antragsdelikte ausgestaltet sind.

      Aufgrund seiner Ausführungen in der E-Mail vom 12. September 2022 ist davon auszugehen, dass er einen diesbezüglichen Rechtsschutz auf dem Zivilweg geltend machen würde. Dies wird durch die begrenzte Formulierung des Strafantrages vom 2. August 2022 gestützt. Eine angebliche Verletzung der Auskunfts-

      pflicht, die strafrechtlich zu verfolgen sei, brachte der Beschwerdeführer erst anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor.

    3. Die datenschutzrechtlichen Strafbestimmungen beziehen sich nicht auf das Sammeln von Daten, sondern auf die Verletzung der Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungspflichten (Art. 34 DSG) bzw. die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 35 DSG). Sonstige Ansprüche, namentlich bei einer Persönlichkeitsverletzung durch die Bearbeitung von Personendaten (vgl. Art. 12 DSG und Art. 15 DSG), sind auf dem Zivilweg geltend zu machen. Die Durchsetzung des Auskunftsrechts hat ebenfalls auf dem Zivilweg (Art. 15 Abs. 4 DSG) zu erfolgen.

Die Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes beziehen sich damit nicht auf eine Verletzung des Geheimoder Privatbereichs, sondern auf die Verletzung von Auskunfts-, Melde- und Mitwirkungsbzw. Schweigepflichten. Sie können somit nicht unter den Strafantrag vom 2. August 2022 und die damit zusammenhängen- de Strafanzeige subsumiert werden. Es handelt sich dabei um einen neuen (nebenstrafrechtlichen) Vorwurf, für den der Beschwerdeführer anlässlich der Anzeigeerstattung eben gerade keinen Strafantrag stellte und der im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nicht zu prüfen ist.

4.

    1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).

    2. Gemäss Art. 179 quater StGB wird bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit ei- nem Aufnahmegerät beobachtet auf einen Bildträger aufnimmt (Abs. 1) sowie wer eine Tatsache, von der er weiss annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Abs. 1 strafbaren Handlung zu seiner Kenntnis gelangte, auswertet einem Dritten bekannt gibt (Abs. 2) eine solche Tatsache aufbewahrt bzw. einem Dritten zugänglich macht (Abs. 3).

      Schutzobjekt von Art. 179 quater StGB sind Tatsachen aus dem Geheimbereich und solche aus dem Privatbereich, die nicht jedem ohne weiteres zugänglich sind (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 179quater StGB). Nach der Rechtsprechung ist durch Art. 179quater StGB auch der unmittelbar an ein Wohnhaus angrenzende Bereich geschützt. Damit gehört nicht nur zum Privatbereich, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt. Hierzu gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand die Post zu holen, verbleibt in der geschützten Privatsphäre. Dasselbe gilt für den Hausbewohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 50; Urteil des Bundesgerichts 1B_28/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.2.2.). Umgekehrt gelten beispielsweise der Vorplatz und das Treppenpodest eines Mehrfamilienhauses im Innenverhältnis zwischen den Hausbewoh- nern nicht als geschützter Privatbereich, wie dies in der eigenen Wohnung oder

      eben im nahen Eingangsbereich eines Einfamilienhauses der Fall wäre (Urteil des

      Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3).

    3. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in den beiden Nichtanhandnahmeverfügungen ist zu folgen: Die Beschwerdegegner 1 und 2 verletzten durch die allfällige Videoüberwachung des Eingangsbereichs zu ihrer Wohnung und der allgemein zugänglichen Bereiche Art. 179 quater StGB nicht, da diese Bereiche gemäss der geltenden Rechtsprechung gerade nicht den geschützten Privatbereich des Beschwerdeführers umfassen. In den angefochtenen Nichtanhandnahmever-

fügungen wird auf die relevante Rechtsprechung des Bundesgerichtes verwiesen und eine entsprechende Subsumption vorgenommen. Sie sind damit, trotz ihrer Kürze, genügend begründet.

5. Nach dem Dargelegten liegt kein hinreichender Tatverdacht gemäss Art. 179 quater StGB vor, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Dass die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung nicht an Hand genommen hat, ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

III.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Seinem Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da eine allfällige Zivilklage bei den vorliegenden Umständen als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF – 1'000.– festzusetzen, angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9 und Urk. 10/1) jedoch in Anwendung von Art. 425 StPO auf CHF 600.– zu reduzieren. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss keine Entschädigung zuzusprechen. Da die Beschwerde ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, ist den Beschwerdegegnern kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

    • Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)

    • Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde)

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2022/10034015

      (gegen Empfangsbestätigung)

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger

      Rechtsmittel an:

    • die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-5/2022/10034015, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 22. Februar 2023

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

M.A. HSG S. Steiner

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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