Zusammenfassung des Urteils UE220273: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft des Obergerichts des Kantons Zürich hat die Strafunter- suchung zu Recht eingestellt, da keine Anhaltspunkte für schwere Körperverletzung oder Drohungen vorliegen. Der Beschwerdeführer hatte gegen den Beschwerdegegner Anzeige erstattet, der wiederum angab, in Notwehr gehandelt zu haben. Es gab widersprüchliche Aussagen zu den Ereignissen. Der Richter entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird und der Beschwerdeführer die Gerichtskosten tragen muss. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde aussichtslos war. Der Geschlecht der beteiligten Personen wird nicht angegeben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE220273 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 04.08.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Richt; Antrag; Körper; Beschwerdeführers; Körperverletzung; Recht; Staatsanwaltschaft; Brief; Drohung; Aussage; Brille; Tätlichkeit; Gericht; Schläge; Rechnung; Antrags; Verzicht; Beschwerdegegners; Tätlichkeiten; Polizei; Aussagen; Akten; Vorfall; Antrag |
Rechtsnorm: | Art. 122 StGB ;Art. 123 StGB ;Art. 126 StGB ;Art. 180 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 30 StGB ;Art. 304 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 436 StPO ; |
Referenz BGE: | 143 IV 241; 145 IV 190; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220273-O/U/CBA
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri
Verfügung und Beschluss vom 4. August 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Beschwerdegegner betreffend Einstellung
Erwägungen:
Mit Verfügung vom 15. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Win-
terthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ein Strafverfahren gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) betreffend Körperverletzung etc. zum Nachteil von A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein (Urk. 6).
Hiergegen liess der Beschwerdeführer innert Frist mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
1. Die EinstellungsVerfügung vom 15. September 2022 sei vollumfänglich aufzuheben;
Es sei die [Staatsanwaltschaft] anzuweisen, das Strafverfahren betreffend schwere Körperverletzung sowie Drohungen gegen den Beschwerdegegner 1 an die Hand zu nehmen;
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu Gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST).
Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet wer- den.
Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen des Beschwer- defährers näher einzugehen.
Die Staatsanwaltschaft resümiert den angezeigten Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt: Der Beschwerdegegner 1 soll den Beschwerdeführer am 12. Juli 2022 an dessen Wohnort an der C. strasse ... in D. mehrfach mit den Fäusten gegen Kopf, Gesicht und Ober- Körper geschlagen haben. Dadurch habe dieser mehrere sichtbare Verletzungen an den genannten ?-rtlichkeiten erlitten, die ürztlich hätten behandelt werden
müssen. Durch die Schlüge sei der Beschwerdegegner 1 sogar kurzzeitig bewusstlos gewesen. Im Weiteren soll der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer am 16. Juli 2022 bedroht haben, indem er an dessen WohnungsTür einen Brief geklebt habe. Darin soll der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer angedroht haben, dass man sich wiedersehe, wenn er eine Rechnung für eine Brille nicht bezahlen würde. Tags darauf soll der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer erneut eine Notiz an die Tür geklebt haben, mit dem Hinweis, dass er gesehen habe, dass der Beschwerdeführer zu Hause sei und den Brief gesehen habe. Durch diese Briefe soll sich der Beschwerdeführer bedroht und beobachtet gefühlt haben. Er habe Angstgefühle entwickelt (Urk. 6 S. 1 f.).
Nach Zusammenfassen der Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdegegners 1 erwägt die Staatsanwaltschaft sodann im Wesentlichen, am 12. Juli 2022 sei die Stadtpolizei Winterthur an den Wohnort des Beschwer- degegners 1 und des Beschwerdeführers aufgeboten worden (Urk. 6 S. 5). Die Aufnahme der Ereignisse habe ergeben, dass der Beschwerdegegner 1 beim Beschwerdeführer geklingelt habe, um etwas zu besprechen. Dies sei zu einem Streit ausgeartet, bei welchem es zu gegenseitigen tätlichkeiten gekommen sei. Beide hätten jedoch auf Stellung eines Strafantrags verzichtet. Zwar sei auf dem Strafantrag der Straftatbestand der tätlichkeit aufgefährt. Indessen sei dieser ausDrücklich mit dem Tatdatum vom 12. Juli 2022 und dem Ort der Ereignisse erg?nzt worden. Ein ausDrücklicher Verzicht auf das Stellen eines Strafantrags be- deute einen Verzicht auf die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines bestimmten Ereignisses, welches sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort durch eine bestimmte Person ereignet habe. Eine solche klare Willensäusserung des Beschwerdeführers liege vor, indem er ausDrücklich unterschriftlich auf die Stellung eines Strafantrags betreffend das Ereignis vom 12. Juli 2022 an der C. -strasse ... in D. gegen den Beschwerdegegner 1 verzichtet habe. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Formulierung im entsprechenden Formular durch die Polizei mit tätlichkeit Körperverletzung eingetragen wor- den sei, da unmissVerständlich an jenem 12. Juli 2022 darauf verzichtet worden sei, einen Strafantrag für die Ereignisse und die Folgen der Auseinandersetzung vom 12. Juli 2022 zu stellen. Ergänzend könne hinzugefügt werden, dass sich zudem die Aussagen der beiden beteiligten Parteien widersprechen würden (Urk. 6
S. 6 f.). So führe der Beschwerdeführer aus, dass er unvermittelt vom Beschwer- degegner 1 angegriffen worden sei, wohingegen der Beschwerdegegner 1 geltend mache, der Beschwerdeführer habe ihn unvermittelt angegriffen und er habe sich lediglich zur Wehr gesetzt. Nachdem keine weiteren Beweismittel, insbeson- dere unabhängige Zeugen, vorlägen, sei festzustellen, dass beide Parteien ein starkes Interesse am Ausgang des Verfahrens hätten, was in Bezug auf eine Würdigung der Aussagen zu beachten wäre. Die am 12. Juli 2022 durch die ausgeRückten Polizeifunktionüre erstellten Fotos zeigten sodann auf, dass auch der Beschwerdegegner 1 Verletzungen/Schürfwunden aufgewiesen habe. Bei dieser Ausgangslage würde eine Anklageerhebung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen. Der rechtsgenügende Beweis, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herzprobleme einen Zusammenhang mit einer Verhaltensweise des Beschwerdegegners 1 (gehabt) hätten, könne zudem nicht gefährt werden.
In Bezug auf den vom Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 gegen den Beschwer- degegner 1 gestellten Strafantrag wegen Drohung sei festzustellen, dass keinerlei objektivierbare Beweismittel vorlägen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die einzigen Beweismittel, welche seine Aussagen gestützt hätten, selbst vernichtet. Damit verblieben die Aussagen der Parteien, welche sich in Bezug auf den Inhalt der Nachricht auf dem Couvert nicht decken würden. Eine Anklage liesse sich bei dieser Sach- und Beweislage nicht rechtfertigen, da eine solche mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen würde (Urk. 6 S. 7). Sodann handle es sich bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachricht auf dem Couvert, wonach man sich sonst wiedersehen werde, wenn er die Brille nicht bezahle, nicht um eine schwere Drohung, welche geeignet wäre, einen Verständigen Menschen in derselben Situation in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Bemerkung erscheine angesichts des Umstandes, dass die beiden Parteien in derselben liegenschaft wohnen würden nichts anderes zu sein, als die Feststellung eines Umstandes, der mit einer annähernd 100 %igen Sicherheit eintreffen werde (Urk. 6 S. 8).
Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Akten würden eine VerzichtsErklärung vom 12. Juni 2022 wegen tätlichkeiten vom 12. Juni 2022 enthalten. Diese VerzichtsErklärung beziehe sich somit nicht auf den Vorfall vom 12. Juli 2022 (Urk. 2 S. 3). Die von ihm erlittenen Verletzungen seien ferner offensichtlich nicht als tätlichkeiten zu qualifizieren. Sie könnten daher von einem Allfälligen Verzicht auf einen Strafantrag betreffend tätlichkeiten ohnehin nicht erfasst wer- den. Er habe gemäss Bericht von Dr. E. eine contusio bulbi erlitten, welche das Risiko eines zeitversetzten Glaukoms mit sich bringe. Ein Glaukom sei nicht heilbar. Eine Behandlung könne lediglich den Augeninnendruck senken und dadurch das Risiko für Sehschden und Erblindung verringern. Die Augenverletzung stelle eine schwere Körperverletzung dar. Zudem habe er eine leichte HürsTürung und InnenohrsTürung erlitten, wobei Dr. F. einen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Juli 2022 als plausibel erachte. Selbst wenn die erlitte- nen Verletzungen nicht als schwer zu qualifizieren seien, so liege auf jeden Fall eine versuchte schwere Körperverletzung vor (Urk. 2 S. 4). Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners 1 sei er (der Beschwerdeführer) zusammengesackt. Die Schlüge gegen den Kopf seien somit offensichtlich heftig gewesen. Damit könne eine versuchte schwere Körperverletzung zumindest nicht ausgeschlossen werden. Es sei Sache des Richters, das Vorliegen einer Notwehrsituation und die Angemessenheit der Notwehr zu beurteilen. Aufgrund der Akten sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern Schlüge gegen den Kopf und gegen das Auge eine angemessene Notwehr darstellen würden und der Beschwerdegegner 1 sich nicht auf eine andere Art und Weise angemessen habe wehren können (Urk. 2 S. 5). Im Weiteren sei es tatsächlich sehr wahrscheinlich, dass sich die Parteien per Zufall begegnen würden. Der Beschwerdegegner 1 habe mit seiner Anmerkung jedoch offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass bei der nächsten Begegnung welche sehr wahrscheinlich sei etwas geschehen werde, falls nicht bezahlt wer- de. Nachdem er (der Beschwerdeführer) bei der letzten Begegnung schwere Schlüge gegen den Kopf erhalten habe, könne diese Drohung nur dahingehend gemeint sein, dass der Beschwerdeführer erneut befürchten müsse, schwere Schlüge gegen den Kopf dergleichen zu erhalten (Urk. 2 S. 6).
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhürtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), RechtfertigungsGründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e). Bei Antragsdelikten ist der Strafantrag, der innert dreier Monate seit Kenntnisnahme der Person des täters durch die antragsberechtigte Person erfolgen muss, Prozessvoraussetzung. Wird der Strafantrag zurückgezogen, tritt ein Prozesshindernis auf, das nicht beseitigt werden kann (BSK StPO-Gr?del/ Heiniger, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 319 N 13).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der überPrüfung von EinstellungsVerfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper, ein wichtiges Organ Glied eines Menschen verstümmelt unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt eine andere schwere Schädigung des Körpers der körperlichen geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, macht sich nach Art. 122 StGB der schweren
Körperverletzung strafbar. Im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich, auf Antrag, strafbar, wer gegen jemanden tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers der Gesundheit zur Folge haben. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper Gesundheit schädigt, macht sich, ebenfalls auf Antrag, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB strafbar. Von Amtes wegen verfolgt wird hingegen die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, wenn Gift, eine Waffe ein gefährlicher Gegenstand zur Anwendung kommt. Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Faustschlags und die Verfassung des Opfers (Urteil des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2).
Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Hat eine antragsberechtigte Person ausDrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB). Nach Art. 304 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft der übertretungsstrafBehörde schriftlich einzureichen Mändlich zu Protokoll zu geben (Abs. 1). Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form (Abs. 2). Der Mändliche Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden. Wenn in
Art. 304 Abs. 1 StPO von Protokoll die Rede ist, kann damit folglich auch ein Polizeirapport als Protokoll im weiteren Sinne gemeint sein (BGE 145 IV 190
E. 1.3.3). Der Strafantrag muss eine Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird, enthalten. Dessen rechtliche Würdigung wird hingegen nicht verlangt und selbst eine falsche (oder unvollständige) rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig (BSK StGB-Riedo, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 30 N 54 m. w. H.).
Aus dem Polizeirapport vom 27. Juli 2022 geht hervor, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 auf die Stellung eines Strafantrags (gegen den jeweils anderen) bezüglich des Vorfalls vom 12. Juli 2022 verzichtet haben. Auch aus dem Einsatzjournal der Polizei vom 12. Juli 2022 ergibt
sich, dass beide Parteien darauf verzichtet haben, einen Strafantrag zu stellen (Urk. 8/1 S. 3, Urk. 8/4 S. 1). Dass der Beschwerdegegner 1 auf die Stellung ei- nes Strafantrags gegen den Beschwerdeführer wegen tätlichkeiten am 12. Juli 2022 verzichtet hat, ergibt sich im Weiteren aus dem bei den Akten liegenden Formular, datiert am 12. Juli 2022 (Urk. 8/6). Sodann liegt ein Formular vom
22. Juni 2022 betreffend Verzicht auf Strafantrag des Beschwerdeführers gegen
den Beschwerdegegner 1 wegen tätlichkeiten vom 12. Juni 2022 an der
C. -strasse ... in D. bei den Akten, datiert am 12. Juni 2022 (Urk. 8/5). Dass es vor dem 12. Juli 2022, insbesondere am 12. Juni 2022, zu tätlichkeiten gekommen wäre zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1, macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. In der polizeilichen Einvernahme vom
18. Juli 2022 antwortete er auf die Frage, ob es in der Vergangenheit Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Beschwerdegegner 1 gegeben habe, dass es vor ca. zwei bis drei Wochen komische Situationen mit ihm gegeben habe. Dabei erwähnte er jedoch keine handgreifliche Auseinandersetzung (vgl. Urk. 8/8 S. 2). Auch aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, worum es sich bei angeblichen tätlichkeiten am 12. Juni 2022 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 gehandelt haben soll (vgl. Urk. 2). Es ist mithin davon auszugehen, dass es sich sowohl bei der Datierung der VerzichtsErklärung als auch der Angabe des Ereignisdatums um ein Versehen handelt und sich die Verzichtserklürung auf den Vorfall vom 12. Juli 2022 bezieht. Unerheblich ist im übrigen, dass in den Formularen betreffend Strafantragsverzicht der Tatbestand der tätlichkeiten aufgefährt wird, da eine rechtliche Qualifikation, wie bereits ausgefährt, nicht verlangt wird bzw. eine falsche (oder unvollständige) rechtliche Qualifikation den Antrag bzw. Antragsverzicht nicht ungültig macht. Doch selbst wenn es am
12. Juni 2022 zu einem weiteren Vorfall gekommen sein und sich der bei den Akten liegende Strafantragsverzicht des Beschwerdeführers auf diesen bezogen haben sollte, ergibt sich der Strafantragsverzicht bezüglich des Vorfalls vom 12. Juli 2022 sowohl aus dem Polizeirapport als auch aus den Einsatzjournal. Der Verzicht auf das Stellen eines Strafantrags ist, wie bereits ausgefährt, endgültig. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der Folge am
18. Juli 2022 betreffend das Ereignis vom 12. Juli 2022 einen Strafantrag gestellt hat (Urk. 8/2). Dass bzw. weshalb nicht auf die EintRüge im Polizeirapport bzw. im Einsatzjournal abgestellt werden könnte, ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer nicht etwa geltend machen, dass er am 12. Juli 2022 bezüglich des Strafantragsverzichts einem vorliegend zu berücksichtigenden Irrtum unterlegen wäre (vgl. BSK StGB-Riedo, a. a. O., Art. 30 N 126 ff. i. V. m. Art. 33 N 21 ff.). Mithin fehlt bezüglich des Vorfalls vom 12. Juli 2022 ein gültiger Strafantrag und damit eine Prozessvoraussetzung hinsichtlich tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bzw. einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB.
Der Beschwerdeführer lässt sodann geltend machen, die von ihm am
12. Juli 2022 erlittenen Verletzungen würden den Straftatbestand der schweren Körperverletzung erFällen (Urk. 2 S. 4).
In der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2022 gab der Beschwer- deführer bezüglich seiner erlittenen Verletzungen im Wesentlichen zu Protokoll, er habe Beulen im oberen Stirnbereich, blaue Flecken auf beiden Seiten der Schl?fe. Seine Nase und beide Ohren würden sehr stark schmerzen. Er hüre schlechter und die Ohren würden pfeifen. Weiter habe er starke Schmerzen am linken Kiefer, seine ganze rechte Gesichtshälfte sei stark geschwollen. Sein rechtes Auge sei blutunterlaufen und er sehe auf diesem Auge verschwommen. Er habe Druck auf seiner linken Brust. Die Atmung und Bewegung schmerze. Zwar habe er bereits vor dem Vorfall Probleme mit dem Herzen gehabt, aber nun müsse er permanent ein Gerät tragen, das ihn überwache (Urk. 8/8 S. 3).
Aus dem Kurzaustrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom
15. Juli 2022 gehen betreffend den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der tätlichen Auseinandersetzung vom 12. Juli 2022 folgende Diagnosen hervor: Ver- dacht auf Contusio cordis sowie Monokelhämatom rechts mit Hyposphagma
(Urk. 8/12/2). Im Weiteren ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. E. vom
19. September 2022 im Wesentlichen, dass sich in der augenürztlichen Untersuchung vom 17. August 2002 keine akut behandlungsbedürftigen posttraumatischen Schäden am rechten Auge zeigen würden. In der gonioskopischen Untersuchung des rechten Auges habe jedoch der Verdacht auf ein Recessus bestanden, welcher als Folge der Contusio bulbi angesehen werden könnte. Der Patient sei deshalb über das Risiko eines zeitversetzt auftretenden Sekundürglaukoms aufgeklürt worden und es seien mindestens jährliche Augeninnendruckkontrollen am rechten Auge empfohlen worden (Urk. 3/4 S. 2). Dr. med. F. hält im Bericht vom 22. August 2022 im Wesentlichen zusammengefasst fest, es bestehe eine Druckdolenz im rechten Kiefergelenk, beidseits eine leichtgradige Hürst?rung, zusätzlich eine InnenohrsTürung rechts, ein knapp kompensierter Tinitus auris rechts sowie eine Contusio Labyrinthi rechts, wobei der Zusammenhang der vorliegenden Beschwerden und Defizite mit dem beschriebenen Ereignis vom
12. Juli 2022 plausibel sei (Urk. 3/5).
Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der vorliegenden ürztlichen Berichte lässt sich eine schwere Körperverletzung erstellen. Aus den Berichten geht zwar hervor, dass die bei der fraglichen Auseinan- dersetzung erlittenen Verletzungen am Auge allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Glaukom führen könnten. Selbst wenn jedoch im rechten Auge des Beschwerdeführers jemals ein Glaukom entstehen sollte, liesse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass dieses auf die tätliche Auseinandersetzung vom 12. Juli 2022 zurückzuführen wäre. Es ergibt sich im Weiteren weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dieser durch die Beeinträchtigungen am Ohr derart tangiert wäre, dass aufgrund derselben von einer am 12. Juli 2022 erlittenen schweren Körperverletzung auszugehen wäre. Im Weiteren ergeben sich keine Hinweise, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herzprobleme einen Zusammenhang mit dem Vorfall vom
12. Juli 2022 haben. Entsprechendes wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht konkret geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer beim fraglichen Vorfall eine schwere Körperverletzung erlitten hätte, ist mithin nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer lässt im Weiteren geltend machen, dass eine versuchte schwere Körperverletzung zumindest nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 2 S. 4 f.).
Der Beschwerdeführer schilderte den fraglichen Vorfall vom 12. Juli 2022 in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2022 im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Es habe an der Tür geläutet. Durch den Türspion habe er seinen Nachbarn, den Beschwerdegegner 1, gesehen. Er habe die Tür geöff- net und hoi gesagt. Dann plötzlich aus dem Nichts habe er Schlüge gegen den Kopf und sein Gesicht erhalten. Er habe nichts mehr sehen können. Es sei so schnell gegangen. Er habe nur noch stumpfe Schlüge gegen den Körper gespürt. Dadurch habe er keine Luft mehr bekommen. Er glaube, er habe seine Arme verschränkt, um sich zu Schätzen. Dann habe er überall am Kopf/Körper immer wie- der Schlüge gespürt, bis er zu Boden gegangen sei. Er sei bewusstlos geworden (Urk. 8/8 S. 1). Er könne sich noch erinnern, dass die Faust des Beschwerdegeg- ners 1 zu gross gewesen sei. Dieser habe irgendetwas Br?unliches in der Hand gehalten. Es habe einen ersten Faustschlag er glaube, mit der rechten Hand, in welcher er den Gegenstand gehalten habe gegen sein Gesicht gegeben. Der Schlag sei wie eine Bombe gewesen und er habe nichts mehr gesehen. Dann habe er viele Schlüge gegen seinen Körper und Kopf gespürt. Der Beschwerdegeg- ner 1 habe ihn auch im Herzbereich getroffen und er (der Beschwerdeführer) habe keine Luft mehr bekommen. Der Beschwerdegegner 1 habe auf ihn eingeschlagen, bis er bewusstlos gewesen sei (Urk. 8/8 S. 2). Er (der Beschwerdeführer) sei nicht tätlich geworden gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 8/8 S. 3).
Der Beschwerdegegner 1 erklärte in der polizeilichen Einvernahme
vom 19. Juli 2022 im Wesentlichen zusammengefasst, er sei am 12. Juli 2022 zur WohnungsTür des Beschwerdeführers gegangen und habe geklingelt. Dieser habe die Tür geöffnet, sich gross wie ein Pfau gemacht und ihn mit beiden Händen gewürgt. Der Beschwerdeführer habe seinen Daumen mit voller Kraft in seinen Kehlkopf gedRückt. Um sich aus dem Griff zu befreien, habe er mit seiner rechten flachen Hand auf das linke Ohr des Beschwerdeführers geschlagen. Daraufhin habe dieser aufGehört zu würgen. Dafür habe der Beschwerdeführer dann mit seiner rechten Faust auf seine linke Wange geschlagen. Er (der Beschwerdegeg- ner 1) habe dann in einen Notwehrmodus gewechselt und den Beschwerdeführer dreimal schnell hintereinander auf die linke Wange bzw. auf Kieferhöhe geschlagen. Dann habe er dem Beschwerdeführer mit ca. 50 %iger Schlagkraft von unten auf dessen Kiefer geschlagen. Alle Schlüge seien mit 50 % Kraft gewesen. Der Beschwerdeführer sei zusammengesackt, aber nicht ohnmöchtig geworden. Er
(der Beschwerdegegner 1) habe den Beschwerdeführer gehalten, damit dieser den Kopf nicht anschlage. Daraufhin habe er den Beschwerdeführer angeschrien und gefragt, ob er jetzt genug habe. Dieser habe bejaht und gesagt, dass jetzt gut sei. Danach habe er einen halben Meter Abstand genommen und der Beschwer- deführer sei in seine Wohnung gegangen (Urk. 8/7 S. 3). Auf entsprechende Frage erklärte er, er habe beim Beschwerdeführer geklingelt, um diesen zu fragen,
ob er seinen Stuhl zersTürt habe. Der Beschwerdegegner 1 verneinte im Weiteren, einen Gegenstand benutzt zu haben. Die Beule auf dem Kopf des Beschwerdefährers stamme nicht von ihm (Urk. 8/7 S. 5). Er habe genau die Menge Gewalt eingesetzt, um den Beschwerdeführer zu stoppen, nicht mehr. Er habe den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verletzen wollen (Urk. 8/7 S. 7).
2.9. Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund ihrer prozessualen Stellung weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner 1 als Völlig unbefangen erscheinen. Die Aussagen des Beschwerdeführers stehen den Aussagen des Beschwerdegegners 1 diametral entgegen. Der Beschwerdegegner 1 räumte in der polizeilichen Einvernahme zwar ein, den Beschwerdeführer mit der Faust geschlagen zu haben, machte jedoch geltend, sich lediglich gewehrt bzw. in Notwehr gehandelt zu haben. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er sei vom Beschwerdegegner 1 geschlagen worden und sei selber nicht tätlich geworden gegen diesen. Dass der Beschwerdegegner 1 mit einer Intensität zugeschlagen hätte, aufgrund welcher von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen wäre, lässt sich weder den Aussagen des Beschwerdegeg- ners 1 noch den Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen. Auch aufgrund der bei den Akten liegenden Fotos, welche die Polizei am 12. Juli 2022 vom Beschwerdeführer gemacht hat (vgl. Urk. 8/10), aufgrund der beim Beschwer- deführer ürztlich festgestellten Verletzungen gibt es keine Hinweise auf eine versuchte schwere Körperverletzung, zumal sich anhand der Akten nicht nachweisen lässt, ob der Beschwerdeführer durch die Schlüge des Beschwerdegegners 1 bewusstlos wurde nicht. Schliesslich lässt sich nicht erstellen, ob der Beschwerdegegner 1 wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht mit einem Gegenstand zugeschlagen hat. Mithin ist auch nicht weiter zu prüfen, ob vorliegend eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB
vorliegen könnte, welche von Amtes wegen zu verfolgen wäre. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine versuchte schwere Kürperverletzung vorliegen. Untersuchungshandlungen, welche zur Klürung des Sachverhalts beizutragen vermöchten, sind keine ersichtlich.
3.1. Der Drohung macht sich, auf Antrag, strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein könftiges übel ankündigt in Aussicht stellt (BSK StGB-Delnon/R?dy, a. a. O., Art. 180 N 13 m.H.). Bei der Feststellung, ob eine Drohung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, ist auf die gesamten Umstände abzustellen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BSK StGB- Delnon/R?dy, a. a. O., Art. 180 N 20 m.H.). grundsätzlich straflos ist es, einen gesetzlich geregelten vertraglich erlaubten Vorgang anzuKündigen, da diesbezüglich keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegen kann. In EinzelFällen kann in der Ankündigung einer erlaubten Handlung eine tatbestandsmässige Drohung liegen, falls dadurch beim Opfer eine unzulässige Freiheitsbeschränkung erzeugt wird bzw. werden soll (BSK StGB-Delnon/R?dy, a. a. O., Art. 180 N 25).
Der Beschwerdeführer führte in der polizeilichen Einvernahme vom
Juli 2022 bezüglich des Vorwurfs der Drohung im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner 1 habe ihm zwei Briefe an die Tür geklebt. Er (der Beschwerdeführer) habe die Briefe nicht geöffnet. Beim Brief vom Samstag habe er sehen können, dass es eine Rechnung für eine Brille gewesen sei. Auf das Couvert habe der Beschwerdegegner 1 geschrieben, dass er (der Beschwerdeführer) das bezahlen müsse, sonst würden sie sich wiedersehen. Er (der Beschwerdeführer) habe den Brief im Waschbecken in der Küche verbrannt. Der Brief vom Sonntag sei eine Notiz gewesen. Es sei darauf gestanden, dass er (der Beschwerdegeg- ner 1) gesehen habe, dass der Beschwerdeführer zu Hause sei und den Brief gesehen habe. Diese Notiz habe er unterwegs weggeworfen. Er habe sich bedroht gefühlt und sehr starke Angst bekommen. Er hätte auch ohne die Briefe Angst vor dem Beschwerdegegner 1. Aber mit diesen Briefen habe ihm der Beschwerdegegner 1 gesagt, dass er ihn beobachten würde und wenn er die Rechnung nicht bezahle, würden sie sich wieder sehen. Er habe Angst, dass ihm der Beschwer- degegner 1 das nächste Mal noch Schlimmeres antun werde (Urk. 8/8 S. 4).
Der Beschwerdegegner 1 bestätigte in der polizeilichen Aussage vom
Juli 2022, dem Beschwerdeführer eine Rechnung einer Brille an die Tür geklebt zu haben (Urk. 8/7 S. 7). Er machte im Wesentlichen zusammengefasst geltend, die Brille sei durch den Faustschlag des Beschwerdeführers beschädigt worden. Um dem Beschwerdeführer die Rechnung zuzustellen, habe er ein Couvert genommen und darauf geschrieben: Rechnung Brille zahlbar bis Ende Mo- nat. 01.08.2022 sonst Gericht. Er habe die Formulierung schlecht gefunden. Deshalb habe er dann ein neues Couvert genommen und geschrieben: Rechnung Brille, zahlbar bis Ende Juli sonst Gericht. Dieses Couvert habe er an die Tür des Beschwerdeführers geklebt. Das erste Exemplar liege immer noch bei ihm in der Wohnung. Er habe mit dem Couvert bezwecken wollen, dass ihm der Beschwer- deführer den Schaden an seiner Brille bezahle. Die Frage, ob er dem Beschwer- deführer Angst habe einjagen wollen, verneinte er. Er habe einfach gewollt, dass ihm der Beschwerdeführer seine Brille bezahle. Sodann bestritt er, dem Beschwerdeführer am Sonntag erneut eine Notiz an die Tür gehängt zu haben. Dass der Beschwerdeführer ein bisschen Angst habe wegen der Rechnung der Brille, finde er in Ordnung (Urk. 8/7 S. 8). Bei der Hausdurchsuchung vom 19. Juli 2022 wurde beim Beschwerdegegner 1 sodann ein Couvert gefunden, auf welchem stand: Zahlbar bis ende Monat 1.8.22 Oder Gericht [sic]! (Urk. 8/9 S. 4, Urk. 8/ 11/3-4).
3.3. In den Akten befindet sich ein Strafantrag des Beschwerdeführers vom
18. Juli 2022 gegen den Beschwerdegegner 1 betreffend Drohung vom 16. und
17. Juli 2022 (Urk. 8/3). Bezüglich Drohung liegt somit ein gültiger Strafantrag vor. Wie bereits ausgefährt, räumte der Beschwerdegegner 1 ein, dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Brief an die Tür geklebt zu haben. Allerdings vermag dieser weder in der Version des Beschwerdeführers noch in derjenigen des Beschwerdegegners 1 eine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB darzustellen. In der Version des Beschwerdeführers der Beschwerdegegner 1 müsse zahlen, sonst
würden sie sich wieder sehen hat der Beschwerdegegner 1 zum Ausdruck gebracht, dass er nochmals auf den Beschwerdeführer zukommen werde, wenn dieser die Rechnung nicht bezahle. Es wird ihm jedoch keine Gewalt angedroht. Letzteres gilt auch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten zweiten Briefs. Selbst wenn man jedoch die Version des Beschwerdeführers als schwere Drohung ansehen würde, liesse sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschwerdegegner 1 den Briefumschlag mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Text an die Tür des Beschwerdeführers geklebt hat. Gleiches gilt bezüglich eines angeblich zweiten Briefs. Es steht Aussage gegen Aussage und es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche für die Darstellung des Beschwerdeführers sprechen würden. Bezüglich der Version des Beschwerdegegners 1 Rechnung Brille, zahlbar bis Ende Juli sonst Gericht ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 1 offenbar der Ansicht ist, der Beschwerdeführer müsse ihm die Kosten
für die Brille ersetzen. Es ist per se nicht rechtswidrig, sich den Rechtsweg vorzubehalten, wenn eine Rechnung nicht beglichen wird. Hinweise, dass beim Beschwerdeführer eine unzulässige Freiheitsbeschränkung hätte erzeugt werden sollen, liegen keine vor.
4. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Straf- untersuchung zu Recht eingestellt hat. Der Beschwerdeführer liess nichts vorbringen, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern verMöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 2).
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter anderem nur dann, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die Beschwerde und damit auch eine Allfällige Zivilklage von vornhe-
rein aussichtslos. Dementsprechend ist der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwer- deführer mittellos ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von
? 17 Abs. 1 der gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000 festzusetzen.
Mangels wesentlicher Umtriebe der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen ist dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachstehendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti-
gung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der
beigezogenen Akten (Urk 8; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 4. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Negri
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