Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE220253 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 02.11.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Zusammenfassung : | In der vorliegenden Gerichtsentscheidung geht es um einen Streit bezüglich der elterlichen Autorität über das Kind D______. Der Vater, A______, hat gegen die Entscheidung des Gerichts appelliert, die seine elterliche Autorität in Bezug auf die therapeutische Betreuung seines Kindes beschränkt. Das Gericht hat entschieden, dass die gemeinsame elterliche Autorität beibehalten wird, da dies im Interesse des Kindes liegt und keine überzeugenden Gründe für eine Änderung vorliegen. Der Vater wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt und muss auch die Kosten für die Vertretung des Kindes tragen. Der Richter, Laurent Rieben, hat die Entscheidung bestätigt und den Vater zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt. |
Schlagwörter : | Recht; Beschwerdegegner; Staatsanwalt; E-Mail; Richt; Staatsanwaltschaft; Äusserung; Rechtsanwalt; Bundesgericht; Antrag; Äusserungen; Bundesgerichts; Verfahren; Verfahren; Urteil; Eingabe; Beschwerdegegners; Urheber; Aussage; Klient; Rechtsmittel; Nichtanhandnahme; Anzeige |
Rechtsnorm: | Art. 14 StGB ; Art. 173 StGB ; Art. 310 StPO ; Art. 32 StGB ; Art. 33 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 432 StPO ; |
Referenz BGE: | 105 IV 111; 131 IV 154; 132 IV 112; 132 IV 97; 135 IV 177; 137 IV 285; 137 IV 313; 147 IV 47; 86 IV 145; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220253-O/U/BEE>HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin
Dr. iur. E. Welte
Beschluss vom 2. November 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
1 verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. Y.
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 11. November 2021 liess A.
(nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft ZürichLimmat Strafanzeige erstatten gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner
1) wegen Verleumdung etc. (Urk. 14/1).
Mit Verfügung vom 1. September 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3/1).
Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 16. September 2022 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Vorverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 zu eröffnen und durchzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, zur Deckung der ihn Allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 8; Urk. 10). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegeg- ner 1 und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 auf äusserung (Urk. 13) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess sich am 31. Oktober 2022 vernehmen (Urk. 16). So- dann wurde seine Eingabe dem Beschwerdeführer zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 18), welche er am 1. Dezember 2022 erstattete (Urk. 23). Nach Fristansetzung zur freigestellten Duplik (Urk. 26) verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 auf die Erstattung einer solchen (Urk. 28). Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
Angefochten ist eine NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie 49 GOG).
Hintergrund der angefochtenen Verfügung ist folgender Sachverhalt: Am
22. März 2020 sandte der Beschwerdeführer via die E-Mail-Adresse ... eine E- Mail an die C. AG, die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 1, in welcher er dem Beschwerdegegner 1 vorwarf, u.a. eine Website für Terroristen zu hosten und auf sehr junge Jungs zu stehen. Für diese äusserungen wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. September 2021 wegen übler Nachrede rechtsKräftig verurteilt. Nachdem die polizeilichen Abklärungen zur Ermittlung der Urheberschaft der erwähnten E-Mail zunächst erfolglos geblieben waren, ergab eine Anfrage der Staatsanwaltschaft an D. [E-Mail Anbieter] gestützt auf das übereinkommen über die Cyberkriminalität, dass die fragliche E- Mail von den Räumlichkeiten der E. in F. aus verschickt worden war. Am 4. Juni 2021 setzte der zuständige Staatsanwalt den Geschädigtenvertreter, Rechtsanwalt Y. , über das Ergebnis der Anfrage an D. in Kenntnis, damit er mit dem Beschwerdegegner 1 besprechen könne, ob dieser etwas zur
E.
sagen könne, um diese Erkenntnisse in den Ermittlungsauftrag an die
Kantonspolizei Zürich einfliessen lassen zu können. Daraufhin sandte Rechtsanwalt Y. dem Staatsanwalt am 29. Juni 2021 eine E-Mail, in welcher er (unter Beilage eines Artikels aus der Zeitung G. ) Ausführungen zur E. (bzw. deren Vorgängerin, der H. ) sowie zur Verbindung des Beschwerdeführers zu derselben machte. Diese E-Mail vom 29. Juni 2021 erachtet der Beschwerdeführer als ehrverletzend.
3. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung zunächst den bisherigen Verfahrensverlauf wieder und erwog sodann im Wesentlichen, es sei vorab festzuhalten, dass im Zuge der weiteren Ermittlungen der Beschwerdeführer als Urheber der inkriminierten E-Mail (vom 22. März 2020) habe eruiert wer- den können und er mit Strafbefehl vom 23. September 2021 wegen übler Nachre- de bestraft worden sei. Nach Rückzug der entsprechenden Einsprache sei der Strafbefehl rechtsKräftig geworden. Nach Art. 14 StGB verhalte sich rechtmässig, wer handle, wie es das Gesetz gebiete erlaube, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht sei. Prozessparteien könnten sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrährigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und
damit auf Art. 14 StGB berufen. Das Bundesgericht habe mit Bezug auf die Strafbarkeit von Zeugen in Bezug auf ihre Aussagen und ihr allgemeines Aussageverhalten im Strafverfahren entschieden, dass Zeugen, um dem Richter ein zutreffendes Bild über Tatsachen zu vermitteln, auch Werturteile aussprechen dürften. überdies sei der Zeuge zur Aussage verpflichtet. Spreche er im Rahmen der ihm zur Sache gestellten Fragen gutgläubig ein Werturteil aus, sei er also der Mei- nung, dass er zu dieser Aussage berechtigt sei, so sei sie durch die Zeugnispflicht gedeckt und er könne nicht wegen einer ehrverletzenden äusserung bestraft wer- den. Er handle selbst dann rechtmässig, wenn er aussage, was er für wahr halte, wenn er bei pflichtgemüsser Aufmerksamkeit jedoch die Unwahrheit seiner Aussage hätte erkennen können. Dasselbe müsse auch für die Privatklägerschaft gelten, da diese auch zur Aussage verpflichtet sei. Gemäss Bundesgericht müsse sich eine Prozesspartei für die Anwendung von Art. 14 StGB auf das für die Erläuterung ihres Standpunktes Notwendige beschränken, ihre Ausführungen Müssten sachbezogen sein und dürften nicht überflüssig unnötig ehrverletzend sein. Zudem dürften sie nicht wider besseres Wissen gemacht werden und blosse Vermutungen Müssten als solche bezeichnet werden.
Die Anwendung von Art. 14 StGB rechtfertige sich vorliegend unter dem Gesichtspunkt, dass die beanzeigten äusserungen in der fraglichen E-Mail vom
29. Juni 2021 im Gesamtzusammenhang sachbezogen gewesen seien. So habe sich aus dem eingereichten Artikel ergeben, dass der Beschwerdeführer hinter der durch Jugendliche gefährten H. gestanden sei, weshalb die Vermutung bestanden habe, dass er auch hinter der Organisation E. stehen dürfte und damit für die fragliche E-Mail verantwortlich sein könnte. Aus deren Internetauftritt anderen Quellen sei dies bspw. nicht ersichtlich gewesen. Offensichtlich sei der Beschwerdegegner 1 der Ansicht gewesen, er dürfe diese Informatio- nen der Staatsanwaltschaft bekanntgeben, um seine Rechte im Verfahren als Partei geltend zu machen. Zudem lägen keine Hinweise dafür vor, dass er diese Ausführungen wider besseres Wissen gemacht habe. Der allgemeine Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gehe dem Gutglaubensresp. Wahrheitsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB vor, weshalb die Frage offen gelassen werden könne, ob dieser dem Beschwerdegegner 1 gelungen wäre. Folglich sei es gerechtfertigt, unter dem Blickwinkel der gesetzlichen Erlaubnis, welcher Rechtfertigungsgrund vorliegend aus dem Recht jedes Privatklägers, seine Rechte wahrzu- nehmen, abzuleiten sei, dem Beschwerdegegner 1 für die in der E-Mail vom
29. Juni 2021 getätigten äusserungen den Schutz von Art. 14 StGB zuzubilligen. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben (Urk. 3/1).
Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, am 24. März 2020 habe der Beschwerdegegner 1 gegen ihn Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten erstattet, woraufhin er mit unterdessen rechtsKräftigem Strafbefehl vom 23. September 2021 wegen übler Nachrede verurteilt worden sei. Die im Kern selben Vorwürfe habe nun der Beschwerdegegner 1 in seiner E-Mail vom 29. Juni 2021 an die Staatsanwaltschaft erhoben. Dort werde u.a. von pädokrimineller Infiltration gesprochen und unter Beilage eines G. -Artikels mit der Schlagzeile Er hat mich missbraucht behauptet, er (der Beschwerdeführer) dürfte den polizeilichen Ermittlern im Bereich des Kinderschutzes vermutlich bereits hinreichend bekannt sein. In dieser E-Mail sei es darum gegangen, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, wer allenfalls die E-Mail vom 22. März 2020 verfasst und versandt haben könnte. Dabei hätte es genügt, wenn der Beschwerdegegner 1 dem Staatsanwalt mitgeteilt hätte, dass er glaube, dass es sich beim Verfasser um ihn (den Beschwerdeführer) handle, da er bei den E. arbeite. Die Ausführungen bzw. Beschuldigungen betreffend sexuellen Missbrauch von Kindern durch ihn (den Beschwerdeführer) in der E-Mail vom 29. Juni 2021 und die Beilage des G. - Artikels hätten nichts zur Sache getan und einzig und allein dazu gedient, ihn in ein schlechtes Licht zu Rücken. Der Beschwerdegegner 1 habe es ihm mit denselben Worten heimzahlen wollen. Dessen Behauptungen seien weder sachbezogen gewesen, noch hätten sie sich für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes auf das Notwendige beschränkt. Sie seien vielmehr überflüssig gewesen und hätten ihn (den Beschwerdeführer) durch unnötig ehrverletzende äusserung ver- unglimpft. Mithin bewegten sich die äusserungen nicht mehr im Rahmen der prozessualen Darlegungsoder Begründungspflicht. Zudem habe es sich vorliegend im Zeitpunkt der E-Mail vom 29. Juni 2021 nicht um ein kontradiktorisches Verfahren die Einvernahme einer Auskunftsperson gehandelt. Vielmehr sei das
Verfahren nach wie vor gegen Unbekannt gefährt worden und es sei lediglich darum gegangen, informell abzuklüren bzw. mitzuteilen, wer die E-Mail vom 22. März 2020 verfasst haben könnte. Es treffe sodann nicht zu, dass aus dem Inter- netauftritt der E. anderen Quellen nicht ersichtlich sein solle, dass er (der Beschwerdeführer) hinter der Organisation stehe, werde er doch im Handelsregister als Mitglied des Vorstandes mit Kollektivunterschrift zu zweien gefährt. Es hätte mithin genügt, wenn der Beschwerdegegner 1 zur Untermauerung seines Verdachts auf den Handelsregisterauszug verwiesen hätte. Da sich selbst RechtsAnwälte in kontradiktorischen Verfahren nicht alle äusserungen erlauben dürften, sei vorliegend nicht erstellt, dass offenkundig ein Rechtfertigungsgrund bestehe. Diese Frage habe nicht die Staatsanwaltschaft, sondern ein Richter zu klüren (Urk. 2).
In seiner Replik Ergänzt der Beschwerdeführer, soweit sich der Beschwer- degegner 1 auf die Unteilbarkeit des Strafantrages berufe, seien seine Ausführungen unbeachtlich, gelte doch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der gültig gegen einen Mitwirkenden gestellte Strafantrag ohne ausDrückliche Einschränkungen auch gegenüber allen anderen Tatbeteiligten. Das Unterbleiben der Verfolgung eines Mitbeteiligten habe keinen Einfluss auf den Fortbestand des Strafantrags gegenüber weiteren Delinquenten. Vorliegend habe der Strafantrag keinen Vorbehalt bezüglich der zu verfolgenden Personen enthalten bzw. dieser sei nicht bewusst auf den Beschwerdegegner 1 beschränkt worden. In der Strafanzeige werde vielmehr festgehalten, dass es der Vertreter des Beschwerdegeg- ners 1 gewesen sei, welcher die fragliche E-Mail eingereicht habe (Urk. 23).
Der Beschwerdegegner 1 lässt einwenden, nach den ersten Ermittlungen habe lediglich der Standort einer IP-Adresse, nicht aber eine täterschaft ermittelt werden können, weil es sich offenbar um allgemein zugängliche Computerarbeitsplötze eines Vereins gehandelt habe. Er habe offenkundig kein Interesse gehabt, den wegen übler Nachrede rechtsKräftig Verurteilten gegenüber der Straf- Behörde in ein schlechtes Licht zu stellen. Vielmehr sei es darum gegangen, die täterschaft aufgrund von konkreten Anhaltspunkten zu ermitteln. Ausschliesslich vor diesem Hintergrund sei es darum gegangen, aufzuzeigen, welche nachweis-
baren Verstrickungen der mutmasslichen täterschaft einen direkten Bezug zu den anonym versandten Vorwürfen an Dritte ergeben hätten. Es sei eine kriminalistische Tatsache, dass wer anderen Vorwürfe mache, oft selber in solche Themen involviert sei. Zudem sei die täterschaft nicht alleine auf den Beschwerdeführer fokussiert gewesen, sondern habe auch dessen Bruder genannt. Die E- Mail-Information an die damalige Verfahrensleitung sei am 29. Juni 2021 erfolgt, verurteilt worden sei der Beschwerdeführer am 23. September 2021. Der Han- delsregistereintrag, auf welchen dieser verweise, sei zu diesem Zeitpunkt aber überhaupt nicht erfolgt gewesen. Der Eintrag des Vereins E. sei erstmals im Tagesregister Nr. ... vom tt.mm.2021 erfolgt und am tt.mm.2021 im SHAB publiziert worden. Zudem lasse sich auch der Internetseite des Vereins bis heute die leitende Funktion des Beschwerdeführers nicht entnehmen und es bestehe auch kein Hinweis, dass der Verein im Handelsregister eingetragen sei. Folglich liege ein hinreichender und offensichtlicher Rechtfertigungsgrund vor. Zudem habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Strafantrag allein gegen den Beschwer- degegner 1 gestellt und nicht gegen dessen Rechtsvertreter. Mithin habe er sei- nen Strafantrag bewusst auf den Beschwerdegegner 1 beschränkt. Damit habe er gegen den Unteilbarkeitsgrundsatz verstossen und der Strafantrag sei daher von Amtes wegen als ungültig zu betrachten (Urk. 16).
Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen (Art. 32 StGB). Ein Allfälliger Rückzug des Strafantrags gegenüber einem Beschuldigten gilt gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB für alle Beschuldigten. Beteiligte i.S.v. Art. 32 und Art. 33 Abs. 3 StGB sind Mittäter, Anstifter und Gehilfen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3; BGE 86 IV 145 E. 1). Art. 32 und
Art. 33 Abs. 3 StGB verankern den Grundsatz der Unteilbarkeit des Strafantrags und des Rückzugs desselben. Dieser Grundsatz soll verhindern, dass der Verletzte nach seinem Belieben nur einen einzelnen am Antragsdelikt Beteiligten herausgreift und diesen unter Ausschluss der anderen bestrafen lässt (BGE 132 IV 97 E. 3.3.1; 121 IV 150 E. 3a/aa).
Der Einwand des Beschwerdegegners 1, der Strafantrag des Beschwerdefährers sei vorliegend bewusst auf den Beschwerdegegner 1 beschränkt worden, verfängt nicht. Aus der Strafanzeige ergibt sich klar, dass sich das inkriminierte Verhalten auf eine E-Mail des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 1 an den zuständigen Staatsanwalt vom 29. Juni 2021 bezieht. Weiter führt der Beschwer- deführer aus, die Vorwürfe gegen ihn habe der Beschwerdegegner 1 zu einem unbekannten Zeitpunkt im Rahmen der Instruktion gegenüber seinem Vertreter und in der Folge am 29. Juni 2021 in der E-Mail desselben an die Staatsanwaltschaft erhoben (Urk. 14/1 Rz. 12, 20). Diese Schilderung macht deutlich, dass nach dem Willen des Beschwerdeführers sämtliche an der Tat Beteiligten verfolgt werden sollen. Somit vermag der Beschwerdegegner 1 aus seinem Verweis auf die Unteilbarkeit des Strafantrages nichts zu seinen Gunsten abzuleiten bzw. der Einwand der Ungültigkeit des Strafantrages geht fehl.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De-
zember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bun- desgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein
Rechtfertigungsgrund besteht (Urteile des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3; 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).
Wegen Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB Schätzen das Rechtsgut Ehre. Darunter zu verstehen ist der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anstündiger Mensch zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGE 132 IV 112 E. 2.1; BGE 131 IV 154 E. 1.2). Die Ehre wird verletzt durch jede äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlüssigkeit sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu Rücken (BGE 105 IV 111 E. 3). äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäftsoder Berufsmann, als Politiker Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend, vorausgesetzt, die Kritik an den strafrechtlich nicht Geschützten Seiten des Ansehens trifft nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch (Urteile des Bundesgerichts 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 2.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.2 m. H. und 6B_257/2016
vom 5. August 2016 E. 1.4.3 m. H.). Um zu beurteilen, ob eine äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 f. m. H.).
Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem einem andern Gesetz mit Strafe be- droht ist (Art. 14 StGB). Prozessparteien können sich bei Allfälligen ehrenrährigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse müssen auch dem Anwalt zustehen, der
eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wi- der besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1; 116 IV 211 E. 4.a/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 1.2 je m.H.; RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 StGB N 61). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen äusserungen weder als Völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2; vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.2, je
m.H.). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m.H.).
Der Vorwurf der Verleumdung bezieht sich vorliegend auf die E-Mail von Rechtsanwalt Y. an den zuständigen Staatsanwalt vom 29. Juni 2021 mit folgendem Wortlaut: Im Nachgang zu unserem Telefongespräch von letzthin kann ich Ihnen nach Rücksprache mit meinem Klienten Folgendes mitteilen: Die
Unternehmung E.
in F.
ist mutmasslich die/eine Nachfolge-
Organisation der H. . Die H. hatte mein Klient vor über 20 Jahren mit
dem Jugend- und Kultur-Provider I.
unterstätzt, allerdings bemerkten sie
bald (leider zu sp?t), dass deren Leiter für pädosexuelle Übergriffe auf ihrer Plattform verantwortlich war, was dann in einer Jahre andauernden Schlammschlacht Mändete, in deren Verlauf es nicht nur um die H. ging, sondern auch um die pädokriminelle Infiltration von angeblich namhaften und kompetenten Fachstellen im Bereich der prävention und Jugendarbeit. Alle diese fragwürdigen Organisationen haben sich inzwischen aufgeläst bzw. stets neu verkleidet. Die H. (http://H. .ch/) ist mutmasslich im Verein ?E. (E'. ) aufgegangen, eine angeblich von Jugendlichen gefährten Kreativagentur. Mein Klient nimmt an, dass nach wie vor die Gebrüder A. und J. dort das Sagen bzw. die führung inne haben. A. dürfte den polizeilichen Ermittlern im Be-
reich Kinderschutz vermutlich bereits hinreichend bekannt sein. Angehängt ein G. -Artikel betreffend einen Vorfall in der H. , bei meinem Klienten haben sich damals nebst den im G. erwähnten K. auch noch zwei andere Jugendliche als Opfer geoutet. (Urk. 3/2).
Wenngleich Rechtsanwalt Y. die zitierte E-Mail selbstredend auch an- ders bzw. zurückhaltender hätte formulieren können, wie der Beschwerdegegner 1 moniert, ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft unter den konkreten Umständen nicht zu beanstanden:
Der E-Mail direkt vorausgegangen war die Information des Staatsanwaltes an Rechtsanwalt Y. , wonach die E-Mail vom 22. März 2020 von den Räumlichkeiten der E. in F. aus versendet worden sei, verbunden mit der Anfrage hinsichtlich des Urhebers dieser E-Mail. Mithin wurde die zitierte E-Mail
von Rechtsanwalt Y.
nicht grundlos bzw. ohne ersichtlichen Anlass verschickt, sondern diese stellte eine direkte Reaktion auf die Anfrage des Staatsanwaltes betreffend den möglichen Urheber der E-Mail vom 22. März 2020 dar. Aus der Nachricht geht denn auch klar hervor, dass es Rechtsanwalt Y. darum ging, nicht ohne jegliche Erläuterung der HinterGründe den Namen eines potenziellen täters in den Raum zu stellen, sondern dem Staatsanwalt aufzuzeigen, dass und wie der Beschwerdeführer mutmasslich in einer Verbindung zur H. bzw. zur E. stehen dürfte, aufgrund welcher Umstände er als Urheber der E-Mail vom 22. März 2020 in Frage kommen könnte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Bemerkung zu sehen, wonach es nach einer Früheren Zusammenarbeit der Beteiligten zu einer Schlammschlacht im Zusammenhang mit mutmasslichen pädokriminellen Aktivitäten im Umfeld von Fachstellen im Bereich der prävention und Jugendarbeit gekommen sei. Auch diese Angaben zielten darauf, dem Staatsanwalt die HinterGründe zu erläutern, aus welchen Gr?n- den der Beschwerdeführer der Urheber der fraglichen E-Mail sein könnte. Wenn
in der E-Mail von Rechtsanwalt Y.
sodann die Rede davon ist, der Beschwerdeführer dürfte den polizeilichen Ermittlern im Bereich Kinderschutz vermutlich bereits hinreichend bekannt sein, bezieht sich diese Aussage auf den Umstand, dass (gemäss dem angehängten G. -Artikel, welcher offenbar aus
dem Jahr 2005 stammt, vgl. Urk. 14/16/3 S. 2) die betreffenden Vorwürfe offenbar bereits Jahre zuvor im Raum standen. Folglich liegt nahe, dass damals entsprechende Ermittlungen getätigt worden sein dürften, welche angesichts der im G. -Artikel erhobenen Vorwürfe auch den Beschwerdeführer betroffen haben dürften. Zudem macht die Formulierung deutlich, dass es sich dabei um eine blosse Vermutung handelt. Mithin sind diese äusserungen im vorliegenden Kontext sachbezogen und nicht zu beanstanden.
Wenn Rechtsanwalt Y. in seiner E-Mail weiter ausführt, der Leiter der H. sei für pädosexuelle Übergriffe auf ihrer Plattform verantwortlich gewesen, ist dazu Folgendes festzuhalten: Der Verweis auf ein mutmasslich strafbares Verhalten des Beschwerdeführers im Bereich von sexuellen Handlungen mit Kin- dern mag als pointierte und durchaus provokative äusserung erscheinen. Auch diese äusserung erfolgte vorliegend indes offenkundig in Zusammenhang mit der Klürung der Urheberschaft der E-Mail vom 22. März 2020. Dass die äusserung Völlig sachfremd und einzig in der Absicht erfolgt wäre, den Beschwerdeführer in ein schlechtes Licht zu Rücken, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt Y. diesen Hinweis hätte weglassen können, wie der Beschwerdeführer moniert. Es muss dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 1 unbenommen sein, sich unter Umständen auch pointiert für die Interessen seines Klienten einzusetzen, kann doch von einem Anwalt nicht verlangt werden, dass er jeden einzelnen Satz, den er schreibt, daraufhin überpröft, wie er von der Gegenseite einem Dritten interpretiert wer- den könnte. Anders zu entscheiden, würde bedeuten, dass die verfassungsrechtlich geschätzte Aufgabe des Anwaltes, die Parteiinteressen seiner Klientschaft umfassend und dezidiert zu wahren, unnötig erschwert würde (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4.2). Entsprechend kann Rechtsanwalt Y. nicht vorgegeben wer- den, welchen Wortlaut er für seine wie dargelegt sachbezogenen Vorbringen an die Verfahrensleitung zu wählen hat. Dass es sich vorliegend im massgeblichen Zeitpunkt nicht um ein kontradiktorisches Verfahren handelte, wie der Beschwerdeführer einwendet, ändert daran nichts.
Aufgrund der gegebenen Sachlage kann mithin nicht gesagt werden, dass die äusserungen von Rechtsanwalt Y. sachfremd und Völlig haltlos erfolgt seien bzw. von vornherein jeglicher Grundlage entbehrten. Sodann hielt die Staatsanwaltschaft zu Recht fest, dass anderweitig etwa aus der Website der E. (https://E. .ch, letztmals besucht am 2. November 2023) deren Handelsregistereintrag zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail am 29. Juni 2021 nicht ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer mit diesem Verein in Verbindung stehen bzw. für diesen tätig sein könnte, datiert doch die Veröffentlichung des Handelsregistereintrages betreffend die Neueintragung des Beschwerdeführers als Vorstandsmitglied erst vom 19. Oktober 2021. Entsprechend ist es legi-
tim, dass Rechtsanwalt Y.
? mangels anderweitiger Nachweise seiner
Eingabe einen Zeitungsartikel anhängte, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer offenbar in einer Verbindung zur H. bzw. zu deren Nachfolgeorganisation steht. Auf diese Weise konnte er eine Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer, der H. und der fraglichen, anonym verschickten Nachricht herstellen, um der Staatsanwaltschaft einen plausiblen Anhaltspunkt für die mögliche täterschaft zu liefern. Nicht ausser Acht gelassen werden kann schliesslich, dass die fraglichen äusserungen eine Vorgeschichte hatten: Offenbar hatten die beiden Beteiligten vor einigen Jahren beruflich miteinander zu tun, bevor sie sich dann aber überwarfen und es gemäss der Darstellung von Rechtsanwalt Y. zu einer Jahre andauernden Schlammschlacht gekommen sei. Auch angesichts dieser Vorgeschichte kann nicht gesagt werden, dass die äusserungen von Rechtsanwalt Y. Völlig sachfremd gewesen und allein mit dem Ziel erfolgt wären, den Beschwerdeführer zu diskreditieren.
Somit sind die äusserungen in der E-Mail von Rechtsanwalt Y. an den zuständigen Staatsanwalt vom 29. Juni 2021 im Gesamtzusammenhang sachbezogen und durch Art. 14 StGB gerechtfertigt, da sie sich noch im Rahmen dessen bewegen, was ein Anwalt im Rahmen der Wahrung der Interessen seines Klienten pointiert darlegen darf. Entsprechend nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an die Hand und die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang unterliegt der Beschwerdeführer und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind folglich ihm aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500 festzusetzen ( 17 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 lit. blöd GebV OG).
Infolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 StPO).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 liess sich vernehmen und stellte Anträge (Urk. 16). Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu entschädigen. Nachdem vorliegend ausschliesslich Antragsdelikte im Raum stehen, trifft die Entschädigungspflicht den im Beschwerdeverfahren unterliegenden Beschwerdeführer (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Eingabe des Beschwerdegegners 1 umfasst (ohne Rubrum und AntRüge) rund eine Textseite (Urk. 16). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung des Anwaltes und seines notwendigen Zeitaufwands ist die Entschädigung auf Fr. 250 (inkl. MwSt.) festzusetzen ( 19 Abs. 1 und 2 Abs. 1 AnwGebV).
Die Gerichtsgebühr sowie die Entschädigung des Beschwerdegegners 1 sind von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag (Fr. 750) ist dem Beschwerdeführer die geleistete Prozesskaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittelverfahren unter dem Vorbehalt Allfälliger VerrechnungsAnsprüche des Staates zurückzuerstatten.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtsgebühr wird von der geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 250 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Dieser Betrag wird dem Beschwerdegegner 1 aus der geleisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen.
Im Restbetrag (Fr. 750) wird die Prozesskaution dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittelverfahren unter dem Vorbehalt Allfälliger VerrechnungsAnsprüche des Staates zurückerstattet.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
Fürsprecher lic. iur. Y. , zweifach, für sich und den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ad B-2/2021/10039412 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis ad B-2/2021/10039412 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 2. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. E. Welte
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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