Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE220236 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 29.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme / Ausstand |
Zusammenfassung : | Der Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin wegen Betrugs, nachdem sie ihm vorgespielt hatte, schwanger zu sein. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Untersuchung ab, da kein hinreichender Tatverdacht auf Arglist bestand. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde, da keine Anzeichen für strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin vorlagen. Das Gesuch um Ausstand des Staatsanwalts wurde ebenfalls abgelehnt. Der Beschwerdeführer muss die Gerichtskosten von CHF 800 tragen. |
Schlagwörter : | Staatsanwalt; Staatsanwalts; Recht; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Bundesgericht; Untersuchung; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Arglist; Nichtanhandnahme; Abtreibung; Ausstand; Lüge; Gesuch; Gericht; Entscheid; Urteil; Überprüfung; Kantons; Anzeige; Betrugs; Mutter; Verfahren; Umstände; Lügen; Beschwerdefüh-; ällig |
Rechtsnorm: | Art. 136 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 309 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 5 BV ; Art. 58 StPO ; Art. 8 StPO ; |
Referenz BGE: | 135 IV 76; 141 IV 249; 142 IV 153; 143 IV 69; 148 IV 137; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220236-O/U/AEP>GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
K. Eichenberger, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Stebler
Verfügung und Beschluss vom 29. Dezember 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X.
betreffend Nichtanhandnahme / Ausstand
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 25. April 2022 erstattete A. (nachfolgend: Beschwer- deführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Betrugs (Urk. 8/3/1/1). Am
30. Mai 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren (Urk. 8/3/2/2).
2. Am 22. August 2022 erliess die Staatsanwaltschaft eine NichtanhandnahmeVerfügung (Dossier 3; Urk. 3/1 = Urk. 5). Mit Eingabe vom 5. September 2022 liess der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. Urk. 9) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
1. Die angefochtene Verfügung (B-7/2021/100389043) vom
22. August 2022 sei aufzuheben und das Untersuchungsverfahren sei ohne Verzug anhand zu nehmen.
2. Der bislang befasste Staatsanwalt (StA Hugelshofer) sei wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten, mithin sei die [Staatsanwaltschaft] anzuweisen, eine andere Staatsanwältin/Staatsanwalt zu mit der weiteren Untersuchung einzusetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner
Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unent-
geltliche Prozessführung zu Gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von RA Y. zu bestellen.
Mit Schreiben vom 7. September 2022 wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 7; Urk. 8). Am 22. September 2022 wurden die Parteien darüber unterrichtet, dass die Bearbeitung des Verfahrens aufgrund der sehr hohen Geschöftslast der hiesigen Kammer einige Zeit in Anspruch nehmen werde (Urk. 10- 13). Mit Schreiben vom 3. April 2023 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y. mit, dass er den Beschwerdeführer nicht mehr anwaltlich vertrete (Urk. 14).
Da sowohl die Beschwerde abzuweisen ist wie auch das Ausstandsgesuch
? wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird gegenstandslos wird, konnte der vorliegende Entscheid ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390
Abs. 2 StPO) und Einholung einer Stellungnahme (Art. 58 Abs. 2 StPO) ergehen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens des Beschwerdeführers sowie der Staatsanwaltschaft und die weiteren Akten näher einzugehen (BGE 141 IV 249
E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen).
1.
Hintergrund der Strafanzeige ist gemäss Beschwerdeführer folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1, seiner ehemaligen Lebenspartnerin, vor, eine Schwangerschaft vorgespielt zu haben. Gleich nachdem er ihr eröffnet habe, die Beziehung beenden zu wollen, habe sie ihm mitgeteilt, von ihm schwanger zu sein. Diese unerwartete Mitteilung habe ihn bewogen, die Beziehung weiterzuführen. Einige Monate später sei er zur überzeugung gelangt, dass sie ihn angelogen habe, um weiterhin bei ihm bzw. seiner Mutter ein- und auszugehen und sich Geld für eine angebliche Abtreibung vergüten zu lassen. Das habe er seinerzeit auch getan und der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 1'800 bezahlt (vgl. Urk. 2 Rz. 1).
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme der Untersuchung im Wesentlichen mit der fehlenden Arglist. Sie führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass offenbleiben könne, ob die Beschwerdegegnerin 1 tatsächlich schwanger gewesen sei nicht, denn selbst im Falle einer nachgewiesenen Täuschung des Beschwerdeführers in Bezug auf die Schwangerschaft und Abtreibung, habe es sich bloss um eine einfache Läge gehandelt. Ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgrund der Liebesbeziehung habe nicht bestanden. Damit könne der Straftatbestand des Betrugs nicht erfüllt sein (Urk. 5 S. 2).
2. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der
Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeVerfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren er- öffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_810/2020 vom
14. September 2020 E. 2.1).
3.
Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung UnterdRückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in ei- nem Irrtum arglistig besTürkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt. Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen mit der Begrün- dung, das allenfalls täuschende Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 sei in objektiver Hinsicht mangels Arglist nicht tatbestandsmässig im Sinne des Art. 146 StGB gewesen, zu Recht eine Untersuchung nicht anhand nahm (Urk. 5 S. 2).
Nach der Praxis des Bundesgerichts definiert sich Arglist wie folgt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht II,
Aufl. 2019, N. 62 zu Art. 146 StGB): Arglist ist nach stündiger Rechtsprechung gegeben, wenn der täter ein ganzes lägengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren überPrüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der täter den Getäuschten von der möglichen überPrüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieser die überPrüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.
4.
Der Beschwerdeführer begründet die Arglist, soweit ersichtlich, zunächst mit einem vermeintlich durch die Beschwerdegegnerin 1 errichteten lägengebäude bzw. besonderen Machenschaften (Urk. 2 Rz. 16). Dabei verweist er Grösstenteils auf die Strafanzeige vom 25. April 2022. Daraus gingen viele Anhaltspunkte, Indizien sowie BeweisAnträge hervor, die für das Vorliegen von Arglist sprechen wür- den. Die Begründung der angefochtenen Verfügung sei angesichts der massgebenden Umstände zu rudimenTür, dazu noch unzutreffend und objektiv nicht nachvollziehbar (Urk. 2 Rz. 14). Sodann führt der Beschwerdeführer aus, dass das einzig Erdenkbare, was die Beschwerdegegnerin 1 in Sachen Arglist zusätzlich noch hätte unternehmen können, die Fälschung eines Ultraschallbildes einer gefälschten Rechnung für die angebliche Abtreibung gewesen wären (Urk. 2 Rz. 15).
In der Beschwerde sind die Gründe, die einen anderen Entscheid nahelegen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/ 2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3). Der pauschale Verweis auf die Strafanzeige zur Begründung der Arglist genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist nur zu prüfen, ob die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen eine Arglist zu begründen vermögen. Soweit dies der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, erblickt der Beschwerdeführer die behauptete Arglist im Folgenden: Die Behauptung eines gestorbenen F?tus könne nicht überpröft werden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich vom Spital gleich nach der angeblichen Abtreibung abholen lassen und habe auch mit der Mutter des Beschwerdeführers über die Abtreibung gesprochen. Es scheine, dass diese ihr zunächst ebenfalls geglaubt und sie deshalb weiter bei sich im Haus toleriert habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe vorgegeben, sie müsse die Abtreibung vor allem wegen ihrer tiefreligiösen Mutter geheim halten. Selbst bei der Staatsanwaltschaft habe sie geschildert, schwanger gewesen zu sein und abgetrieben zu haben (Urk. 2 Rz. 7).
Ein lägengebäude liegt gemäss bundesgerichtlicher Praxis dann vor, wenn mehrere lägen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Als besondere Machenschaften gelten gemäss Bundesgericht eigentliche Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen vermögen weder ein lägengebäude noch besondere Machenschaften zu begründen. Daran würde auch, wie vom Beschwerdeführer verlangt (vgl. Urk. 2 Rz. 9), die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst nichts ?n- dern. Zunächst muss die Täuschungshandlung gegenüber dem Beschwerdeführer arglistig sein. Es ist deshalb irrelevant, wie und ob die Beschwerdegegnerin 1 die Mutter des Beschwerdeführers von der Schwangerschaft und der Abtreibung überzeugen konnte.
Sodann bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass selbst wenn man die verschiedenen anderen Täuschungshandlungen ignoriere und bloss die Behauptung, schwanger zu sein, sowie die Vorspiegelung einer operativ erfolgten Abreibung isoliert betrachte, und diese als einfache lägen einstufen Möchte, Arglist dennoch zu bejahen sei, weil der Beschwerdeführer die einfache Läge nicht
mit einem zumutbaren Aufwand hätte überprüfen können. Jegliche von ihm ausgehende Anstrengung in diese Richtung sei von der Beschwerdegegnerin 1 stets unterbunden worden: Als der Beschwerdeführer bei ihrem angeblich zweiten Arzttermin auf ein Ultraschallbild für den Psychiater beharrt und darauf bestanden habe, sie begleiten zu müssen, habe sie ihm mitgeteilt, dass dies wegen Coronamassnahmen nicht erlaubt sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer dies nicht weiter hinterfragt und es stehe ausser Frage, dass sich auch die Mehrheit der kritischen Menschen von derartigen Machenschaften hätten täuschen lassen (Urk. 2 Rz. 16 f.).
Zunächst ist der vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand des Betrugs nur in Bezug auf die Fr. 1'800, welche der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 für die Bezahlung der Abtreibung übergeben habe, vorliegen kann. Ein Tatbestandsmerkmal des Betrugs liegt im Vorliegen einer Vermögensschädigung bei der geschädigten Person (Art. 146 StGB). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren darin eine betRügerische Handlung der Beschwerdegegnerin 1 erblickt, dass er aufgrund der angeblich bestehenden Schwangerschaft zu einer Fortsetzung der Beziehung bewegt worden sei, kann dies den Tatbestand des Betrugs nicht erFällen.
Eine einfache Läge qualifiziert, wie erwähnt (vgl. Erwägung II Ziffer 3.2), nur dann als arglistig, wenn deren überPrüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der täter den Getäuschten von der möglichen überPrüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieser die überPrüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass die Beschwerdegegnerin 1, ihm gleich nachdem er ihr eröffnet habe, die Beziehung beenden zu wollen, von der Schwangerschaft erzählt habe. Insofern unterscheidet sich die Situation von der in der Beschwerdeschrift genannten Situation eines Opfers eines Heiratsoder Liebesschwindlers (vgl. Urk. 2 Rz. 21). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im fraglichen Zeitpunkt seine Beziehung zur Beschwerdegegnerin 1 beendet hatte dies wollte, muss davon ausgegangen werden, dass aus seiner Sicht zur Beschwerdegegnerin 1 kein
besonderes Vertrauensverhältnis mehr bestand. Umgekehrt dürfte sich die Situation angesichts der allgemeinen Erfahrung ähnlich gestaltet haben. Entsprechend konnte die Beschwerdegegnerin 1 nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer ihren Angaben ohne jegliche überPrüfung Glauben schenken würde. Der Beschwerdeführer stellt im vorliegenden Verfahren denn auch nicht in Frage, dass er der Beschwerdegegnerin 1 Geld für die Bezahlung der Abtreibung übergeben hat, ohne je eine entsprechende Rechnung zu Gesicht bekommen zu haben (vgl. Urk. 2). Unter den gegebenen Umständen wäre es dem Beschwerdeführer jedoch durchaus zuzumuten gewesen, das Bezahlen einer Geldsumme von der Vorlage einer solchen Rechnung abhängig zu machen. Schliesslich wäre es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen zu prüfen, ob tatsächlich Coronamassnahmen verhinderten, dass er die Beschwerdegegnerin 1 zum Termin begleiten kann. Schliesslich würden Allfällige Coronamassnahmen die Beschwerdegegnerin 1 auch nicht daran hindern, dem Beschwerdeführer ein Ultraschallbild vorzuzeigen.
Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass, wie die Staatsanwaltschaft zurecht ausführte, es an der Arglist einer Allfälligen Täuschung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin 1 fehlt. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin 1 tatsächlich schwanger war eine Abtreibung stattgefunden hat.
Zusammenfassend gehen aus den Ausführungen des Beschwerdeführers somit keine Anzeichen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin 1 hervor. Die Staatsanwaltschaft hat folglich zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Ausstand des bisher mit der Untersuchung befassten Staatsanwalts lic. iur. Matthias Hugelshofer und Einsetzung eines anderen Staatsanwalts für die weitere Untersuchung hinfällig. Im übrigen wäre das Gesuch ohnehin abzuweisen.
Als Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Staatsanwaltschaft Anklage ans Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdeführer erhoben habe. Sie werde ohne weitere Pflicht zur Objektivität die Anklage vertreten und das Gericht zu überzeugen haben, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Wahrheit sage. Diese Doppelrolle sei heikel und werde durch die vorliegende angefochtene Verfügung unhaltbar. Das Gesetz spreche nicht ohne Grund von Besorgnis der Befangenheit. Das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die Justizorgane solle damit gewahrt werden (Urk. 2 S. 9).
Soweit ersichtlich, stätzt sich der Beschwerdeführer somit auf den Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer StrafBehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft Feindschaft mit einer Partei deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle AusstandsGründe erfasst, die in Art. 56 lit. ae StPO nicht ausDrücklich vorgesehen sind (BGE 148 IV 137 E. 2.2). Die Befangenheit eines Staatsanwalts im Sinne von Art. 56 lit. f StPO ist nach der Praxis des Bundesgerichts nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Auch voreilig präjudizielle äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten EinzelFällen geeignet sein, objektive Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Gericht gerägten Standpunkt zu ändern (Urteile des Bundesgerichts 1B_2/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 69 E. 3.2,
141 IV 178 E. 3.2.3 und 138 IV 142 E. 2.3 sowie 1B_593/2021 vom 11. April 2022
E. 4.4.1). Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher o- der tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offenlegt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens stündig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren (Urteile des Bundesgerichts 1B_593/2021 vom 11. April 2022 E. 4.4.1 und 1B_27/2021 vom 15. März 2021 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Gründe geltend, welche geeignet sind objektiv Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Staatsanwalts zu erwecken. Der blosse Umstand, dass der bisher befasste Staatsanwalt in ei- nem anderen Verfahren gegen den Beschwerdeführer in einem durch die Beschwerdegegnerin 1 angezeigten Verfahren (vgl. Urk. 2 Rz.5) Anklage erhoben hat, vermag keinen Ausstandsgrund zu setzen. Es ist davon auszugehen, dass Staatsanwalt lic. iur. M. Hugelshofer über die nötige Professionalität verfügt, um eine Strafuntersuchung mit der notwendigen Ergebnisoffenheit anzugehen, auch wenn er gleichzeitig betreffend einen anderen Sachverhalt, aber betreffend dieselbe Person eine Anklage vor einem Sachgericht zu vertreten hat. Hinweise auf Gegenteiliges finden sich weder in den Akten noch bringt der Beschwerdeführer Solches konkret vor. Somit ist ein Anschein der Befangenheit zu verneinen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Aufwands des Gerichts sowie unter BeRücksichtigung der wohl eher bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwer- defährers (Urk. 3/2 bis Urk. 3/6) ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 800 festzusetzen ( 17 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs 1 lit. b - d GebV OG).
Entschädigungen für das vorliegende Verfahren sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer aufgrund Unterliegens und der Beschwerdegegnerin 1 mangels Aufwand.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass er im vorliegenden Verfahren Kosten zu tragen hat, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 136 Abs. 2 StPO (Urk. 2 S. 2). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen ist angesichts des vorliegenden Erledigungsentscheids gegenstandslos geworden.
Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privatklägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO die unentgeltliche Rechtspflege Gewährt, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2).
Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist nach dem Dargelegten (Erwägungen II) offensichtlich unbegründet, weshalb sich die Beschwerde (wie auch ei- ne Allfällige Zivilklage gegen die Beschwerdegegnerin 1) von vornherein als aussichtslos erweist. Dementsprechend ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Selbst wenn sich die Beschwerde respektive Allfällige Zivilklagen nicht als aussichtslos erwiesen hätten, wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer ist zur Wahrung seiner Rechte nicht auf eine anwaltliche Vertretung im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO angewiesen. Der Sachverhalt ist einfach. Sodann handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen in der Schweiz wohnhaften Schweizer, der Schweizerdeutsch spricht und überdies erst kürzlich ein Studium der Rechtswissenschaften mit dem Titel MLaw und dem prädikat magna cum laude abgeschlossen hat (vgl. Verfahren Geschäfts-Nr. UH220297-O/Urk. 7/5/1/9 S. 4 [elektronisch abgelegt]; Verfahren Geschäfts-Nr.
UE220236-O/Urk. 8/5/1/9 S. 4 [elektronisch abgelegt]). Weiter hat es der Gesuchsteller unterlassen, seine finanziellen Verhältnisse umfassend substantiiert darzulegen und die notwendigen Belege dazu einzureichen. Insbesondere werden etwa die Auslagen des Beschwerdeführers nicht aufgefährt, geschweige denn belegt, zumal sich aus anderen vor dieser Kammer hängigen Verfahren ergibt, dass der Gesuchsteller bei der Mutter wohnt und keine Miete zu bezahlen hat (vgl. Urk. 2
S. 8 im Verfahren Geschäfts-Nr. UE220236-O; Urk. 12/21; Urk. 12/22).
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Sodann wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstand von Staatsanwalt lic. iur.
Matthias Hugelshofer wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen ausgerichtet.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);
Rechtsanwältin MLaw X. , zweifach, für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde);
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 29. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Stebler
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