Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE220217 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 24.07.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Zusammenfassung : | Die Beschwerde des A. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bezüglich Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung an den Kellerräumlichkeiten der Liegenschaft D. -strasse in Zürich wird teilweise gutgeheissen. Die Angelegenheit wird an die Staatsanwaltschaft zurückverwiesen. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'600.-. Der Beschwerdeführer trägt drei Viertel der Kosten, während ein Viertel vorbehalten bleibt. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht geäussert und erhält keine Entschädigung. Der Beschluss wurde vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt, mit dem Oberrichter lic. iur. A. Flury als Präsidenten und der Gerichtsschreiberin MLaw M. Häberlin. |
Schlagwörter : | Recht; Recht; Staat; Beschwerde; Staatsanwaltschaft; Liegenschaft; Kellerräumlichkeiten; Sinne; -strasse; Verfügung; Hausfriedensbruch; Miete; Wohnung; Mieter; Nichtanhandnahme; Hausfriedensbruchs; Hausrecht; Sachbeschädigung; Verfahren; Erben; Vorwürfe; Bundesgericht; Beschwerdeführers; Mutter; Beschwerdeverfahren; Anzeige; Geschädigt |
Rechtsnorm: | Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 139 StGB ; Art. 144 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 186 StGB ; Art. 261 OR ; Art. 287 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 309 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 421 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 602 ZGB ; Art. 652 ZGB ; |
Referenz BGE: | 112 IV 31; 134 IV 216; 141 IV 380; 143 IV 241; 145 IV 491; 146 IV 320; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220217-O/U/HEI>BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Hüberlin
Beschluss vom 24. Juli 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ,
gegen
Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess mit Eingabe vom 26. Juli 2022 durch seinen damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. X2. , bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen seine Schwester, B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung etc. erstatten (Urk. 20/1). Konkret soll die Beschwerdegegnerin 1 sich am 27. April 2022 ohne Zustimmung des Beschwerdeführers Zugang zur Wohnung der am tt.mm.2020 verstorbenen
C. (geb. C'. ), der Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwer- degegnerin 1, sowie zu den an den Beschwerdeführer vermieteten Kellerräumlichkeiten verschafft haben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die verschlossenen Räume womöglich mit Gewalt aufgebrochen. Aus der Wohnung der verstorbenen Mutter habe sie sodann Unterlagen entwendet. Weiter habe sie Mieter der Liegenschaft D. -strasse ... zum Verlassen ihrer Wohnung und den Gürtner (mit einem Dobermann ohne Mundschutz) zum Verlassen des Gartens genötigt. Schliesslich habe sie einen Mieter dazu gezwungen, sich auszuweisen (Urk. 20/1 S. 2 f.; Urk. 20/2/1 S. 1 ff.; vgl. Urk. 20/3/1 S. 1).
Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung nicht an die Hand (Urk. 3/B = Urk. 6 = Urk. 20/5). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2022 samt Beilagen fristgerecht Beschwerde bei der hiesigen Kammer erheben und sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu eröffnen (Urk. 2 S. 2; Urk. 3/A-D; Urk. 3/1-3; vgl. Urk. 20/6).
Mit Verfügung vom 16. August 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Prozesskaution aufgefordert, welche fristgerecht einging (Urk. 10;
Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 19) und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin 1 reichte mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 eine Kopie einer an die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl adressierten Strafanzeige vom 3. Oktober 2022 (samt Beilagen) gegen den Beschwerdeführer wegen Verleumdung, falscher Anschuldigung, Drohung etc. ein (Urk. 22; Urk. 23; Urk. 24/1-6). Mit Eingabe vom 15. Oktober 2022 reichte die Beschwerdegegnerin 1 sodann eine Kopie einer an die hiesige Kammer adressierten Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 15. Oktober 2022 ein (Urk. 26; Urk. 27; separates Verfahren Geschäfts-Nr. UV220030-O). Die (neuen) Strafanzeigen der Beschwerdegegnerin 1 gegen den Beschwerdeführer wegen Verleum- dung, falscher Anschuldigung, Drohung etc. sowie die von ihr erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb darauf nachfolgend nicht weiter einzugehen ist. Zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liess sich die Beschwerdegegnerin 1 innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
1.
Angefochten ist eine NichtanhandnahmeVerfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und 49 GOG).
Die Beschwerde ist zu begründen, d. h. es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. 385 Abs. 1 StPO).
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschätztes Interesse an der Aufhebung änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausDrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Das Beschwerderecht ist der geschädigten Person allerdings auch dann einzuräumen, wenn sie im Falle einer Nichtanhand- nahme noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren. Vorausgesetzt ist aber stets die Geschädigtenstellung. Geschädigt ist, wer durch
die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Geschädigteneigenschaft setzt Rechtsfühigkeit voraus (Urteil des Bun- desgerichts 1B_348/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2.6; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 32 zu Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt und somit Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts ist nach stündiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer TRüger des durch die verletzte Strafnorm geschätzten zumindest mitGeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primür Individualrechtsgüter Schätzen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig als Nebenzweck geschätzt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient (zum Ganzen BGE 145 IV 491 E. 2.3.1; 141 IV 454 E 2.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 1B_197/2021 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, je m.H.).
1.4.
Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 in seiner Strafanzeige vom 26. Juli 2022 unter anderem vor, sie habe sich des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung und des Diebstahls schuldig gemacht, indem sie sich ohne seine Zustimmung und unter Anwendung von Gewalt Zugang zur Woh- nung seiner verstorbenen Mutter sowie zu den an ihn vermieteten Kellerräumlichkeiten verschafft und aus der Wohnung der verstorbenen Mutter Unterlagen entwendet habe (vgl. Urk. 20/1 S. 2; Urk. , Urk. 2 S. 6 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift unter dem Titel Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB / Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB beschränken sich indes auf die von ihm angeblich gemieteten Kellerräumlichkeiten im fraglichen Wohnhaus. Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Kellerräumlichkeiten durch die Beschwerdegegnerin 1 und/oder ihre Hilfspersonen am
27. April 2022 gewaltsam aufgebrochen worden seien, und dass ihm an den fraglichen Kellerräumlichkeiten ein von Art. 186 StGB geschätztes Hausrecht zukomme, welches die Beschwerdegegnerin 1 in mutmasslich strafrechtlich relevanter Weise verletzt haben soll (vgl. Urk. 2 S. 6 f.). Hinsichtlich der Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung betreffend die Wohnung der verstorbenen Mutter legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert dar, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich unzutreffend sein soll. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich einzig ausgefährt, dass, wenn dem Gedankengang der Staatsanwaltschaft welcher aus Sicht des Beschwerdeführers allerdings falsch sei gefolgt würde, die Beschwerdegegnerin die Wohnung nicht ohne den Beschwerdeführer hätte betreten dürfen (vgl. Urk. 2 S. 6 f.). Nachfolgend ist daher betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung lediglich auf die Kellerräumlichkeiten der fraglichen liegenschaft einzugehen.
Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schätzt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. TRüger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen obligatorischen Recht beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 3.2.2). Berechtigter kann somit entsprechend einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht nur der Eigentümer, sondern auch beispielsweise ein Mieter Untermieter sein (BGE 112 IV 31 E. 3; DELNON/R?DY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 19 zu Art. 186 StGB). Das Hausrecht beginnt beim Einzug in die bestimmten Räume und endet mit dem Auszug aus denselben. Geht das Mietbzw. Untermietverhältnis zu Ende, so behält der Mieter bzw. Untermieter das Hausrecht, bis er die Wohnung bzw. die gemieteten Räumlichkeiten tatsächlich räumt (vgl. BGE 112 IV 31 E. 3.c). Der Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB schätzt die unbeeinträchtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache. Geschätzt sind neben dem Eigentum auch Gebrauchsrechte (z.B. Miete, Pacht etc.) und Nutzungsrechte an einer Sache. Voraussetzung ist, dass der Berechtigte sein Gebrauchsoder Nutzniessungsrecht bereits ausübt (WEISSENBERGER, BSK Strafrecht, a.a.O., N 2 und 15 ff. zu Art. 144 StGB). Der Tatbestand des Diebstahls im Sinne von
Art. 139 StGB schätzt das Vermögen bzw. die Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (NIGGLI/RIEDO, BSK Strafrecht, a.a.O., N 11 zu Art. 139 StGB).
Im öffentlichen Inventar über den Nachlass von C. (geb. C'. ) wurde festgehalten, dass C. nach dem Tod ihres Ehemannes, ?E. , Alleineigentümerin des Wohnhauses an der D. -strasse ... in Zürich gewor- den sei (Grundbuch Blatt ...; Urk. 20/3/3 S. 4). Gemäss Erbschein handelt es sich beim Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 um die Kinder von
C. (Urk. 20/3/1 S. 1). Gemäss den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Erbteilung bis dato nicht erfolgt (vgl. Urk. 6 S. 2; vgl. Urk. 2 S. 6).
Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB). Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände im Sinne von Art. 652 ff. ZGB (Art. 602 Abs. 2 ZGB), wobei die Rechte eines jeden Erben gemäss Art. 652 ZGB auf die ganze Sache gehen. Die Erbengemeinschaft ist wie die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) eine Gemeinschaft zur gesamten Hand. Als solche bildet sie eine Rechtsgemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die mangels Rechtsfühigkeit nicht Tr?gerin von Rechten und Pflichten und auch nicht TRügerin des durch die verletzte Strafnorm Geschützten Rechtsgutes sein kann. Entsprechend kann sie auch nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt sein. TRüger der Vermögensrechte des Nachlasses sind nach Lehre und Rechtsprechung vielmehr die einzelnen Erben. Ebenso gelten bei strafbaren Handlungen zum Nachteil der Erbengemeinschaft die einzelnen Erben als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.2 und 2.3.3 m.H.).
Da die Erbteilung vorliegend wie vorstehend ausgefährt noch nicht erfolgt ist, besteht zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 1 eine Erbengemeinschaft. Die beiden sind daher bis zur Erbteilung Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände von C. , vorliegend insbesondere der Wohnung an der D. _-strasse ... in Zürich und der darin befindlichen Gegenstände. Der Beschwerdeführer ist daher durch den behaupteten Diebstahl unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Als solcher kann er sich als Privatkläger konstituieren, was er vorliegend auch gemacht hat (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO; Urk. 20/1 S. 2). Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, womit er betreffend den Vorwurf des Diebstahls nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert ist.
Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren einen Untermietvertrag, datierend vom 28. Dezember 2019, zwischen ihm und der F. ag (als angebliche Hauptmieterin) über die Kellerräumlichkeiten der liegenschaft
D. _-strasse ... in Zürich eingereicht (Mietbeginn am 15. Januar 2020;
Urk. 3/3). Ein Mietvertrag zwischen der vormaligen Alleineigentümerin der liegenschaft, C. , und der F. ag liegt nicht bei den Akten. Dass ein solcher existiert(e), wurde von der Beschwerdegegnerin 1 soweit ersichtlich bisher jedoch nicht ausDrücklich in Abrede gestellt. Damit ist mangels anderer (konkreter) Hinweise in den vorliegenden Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kraft seines (offenbar nach wie vor bestehenden und insbesondere durch den Tod der Eigentümerin, C. , nicht automatisch beendeten, vgl. Art. 261 OR) Untermietverhältnisses als Untermieter über die tatsächliche Verfügungsgewalt und damit auch über das Hausrecht im Sinne von Art. 186 StGB über die Kellerräumlichkeiten der liegenschaft D. _-strasse ... in Zürich verfügt. Zudem hat er aufgrund dieses Untermietverhältnisses und da er sein Gebrauchsrecht an den Kellerräumlichkeiten offenbar bereits ausübt (vgl. Urk. 20/2/1 S. 2, wonach der Beschwerdeführer geltend macht, in den Kellerräumlichkeiten einen Fitnesskeller eingerichtet zu haben), auch ein geschätztes Gebrauchsinteresse im Sinne von Art. 144 StGB an diesen. Ein solches lässt sich ihm ohne weitere Abklärungen zur Rolle der F. ag bzw. deren Berechtigung jedenfalls nicht von vornherein absprechen.
Der Beschwerdeführer ist daher durch den behaupteten Hausfriedensbruch bzw. die behauptete Sachbeschädigung betreffend die Kellerräumlichkeiten der liegenschaft D. -strasse ... in Zürich geschädigt im Sinne von Art. 115
Abs. 1 StPO. Entsprechend kann er Strafantrag stellen und sich als Privatkläger
konstituieren, was er vorliegend auch gemacht hat (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO; Urk. 20/1 S. 2). Damit ist er auch betreffend diese Vorwürfe Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO und folglich nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO zur Beschwerde legitimiert.
1.5.
Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 sodann vor, sie habe sich der Amtsanmassung bzw. allenfalls der Anstiftung zur Amtsanmassung schuldig gemacht, indem der (ehemalige) Mieter G. durch Security-Männer aufgefordert worden sei, sich auszuweisen (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2/1 S. 2).
Der Tatbestand der Amtsanmassung im Sinne von Art. 287 StGB schätzt neben der Staatsgewalt bzw. des Vertrauens in diese und damit einhergehend das Funktionieren des Staates, auch das generelle Vertrauen der Bürger in die staatliche Autorität (HEIMGARTNER, BSK Strafrecht, a.a.O., N 2 zu Art. 287 StGB). Geschätzt ist somit sowohl der Staat als auch der betroffene Bürger (Urteil des Bundesgerichts 1C_439/2021 vom 17. Februar 2022 E. 1.4), weshalb auch der Beschwerdeführer insoweit ein schutzwürdiges Interesse an einer Allfälligen Strafverfolgung hat und diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert ist.
1.6.
Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 sodann vor, sie habe sich der (mehrfachen) Nötigung schuldig gemacht, indem sie Mieter der Liegenschaft D. -strasse ... in Zürich angeschrieben und sie aufgefordert habe, innert einer unverhältnismässig kurzen Frist die Mietwohnung zu verlassen, ansonsten sie die Mieter vor Gericht ziehen und für deren Ausschaffung sorgen werde. Zudem habe sie einen Gürtner, welcher gleichzeitig Mieter der genannten liegenschaft gewesen sei, mit einem Dobermann ohne Mundschutz bedroht, damit dieser aus dem Garten verschwinde (vgl. Urk. 20/1 S. 2; Urk. 20/2/1 S. 1 f., Urk. 2 S. 7 f.).
Geschätztes Rechtsgut des Tatbestands der Nötigung im Sinne von
Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit beziehungsweise die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 134 IV 216 E. 4.4.3; Urteil des
Bundesgerichts 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist insofern in seinen eigenen Rechten nicht unmittelbar verletzt. Betreffend die angeblichen Nötigungen gegenüber Dritten (andere Mieter) ist er nicht Gesch?- digter und kann deshalb nicht Privatkläger sein, auch wenn er geltend macht, sich als Privatkläger konstituiert zu haben (Urk. 2 S. 3; Urk. 20/1 S. 2), da hierfür wie vorstehend ausgefährt Geschädigtenstellung vorausgesetzt ist. Folglich ist der Beschwerdeführer betreffend die angeblichen Nötigungen nicht zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher insofern nicht einzutreten.
1.7. Hinsichtlich der Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung (betreffend die Kellerräumlichkeiten der liegenschaft D. -strasse ... in Zürich), des Diebstahls und der Amtsanmassung geben die weiteren Eintretensvor-aussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Liegenschaft D. -strasse ... der verstorbenen Mutter (C. ) des Beschwer- defährers und der Beschwerdegegnerin 1 Gehört habe. Die liegenschaft befinde sich momentan in der Erbmasse. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegeg- nerin 1 seien die einzigen Erben. Gemäss der letztwilligen Verfügung der verstorbenen Mutter vom 20. November 2013 sei die liegenschaft D. -strasse ... der Beschwerdegegnerin 1 zu Alleineigentum zugesprochen worden Die Erbteilung sei noch nicht erfolgt. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer an der genannten liegenschaft ein besseres Recht zustehen sollte als der Beschwerdegegnerin 1, zumal sie als Alleinerbin eingesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht das Recht, die liegenschaft alleine zu nutzen, zu betreten etc. Der Beschwerdeführer sei daher nicht berechtigt, gegen die Beschwerdegegnerin 1 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen. Die übrigen Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin 1 beruhten auf reinen Spekulationen und angeblichen Aussagen von Dritten, die durch nichts belegt würden. Demnach fehle es an einem hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung (Urk. 6).
Der Beschwerdeführer lässt dagegen einwenden, dass die Staatsanwaltschaft die erbrechtliche Situation nach ihrem Gutdünken bzw. ohne genauere präfung interpretiert und ausgelegt habe. Damit habe sie sich Kompetenzen angemasst, welche ihr nicht zukämen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft die Beschwerdegegnerin 1 fälschlicherweise als Alleinerbin bezeichnet. Der Beschwer- deführer und die Beschwerdegegnerin 1 bildeten bis zum Abschluss der Erbteilung eine Erbengemeinschaft (Urk. 2 S. 5 f.).
Aus der Strafanzeige gehe hervor, dass die Kellerräumlichkeiten, welche durch die Beschwerdegegnerin 1 und/oder ihre Hilfspersonen gewaltsam aufgebrochen worden seien, durch die Hauptmieterin, die F. ag, an den Beschwerdeführer untervermietet worden seien (Urk. 2 S. 6).
Auch wenn die Beschwerdegegnerin 1 als Mitglied der Erbengemeinschaft
C. an der genannten liegenschaft eigentumsrechtlich berechtigt wäre, hätte sie dennoch keine Befugnis, in vermietete Räume gegen den Willen des obligatorisch Berechtigten einzudringen. Art. 186 StGB schätze das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Insbesondere hätten Mieter ihr Hausrecht auch im Verhältnis zum Eigentümer. Die Staatsanwaltschaft gehe fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht das Recht habe, die liegenschaft alleine zu nutzen, zu betreten etc. Indes würde dies umgekehrt auch für die Beschwerdegegnerin 1 gelten. Insofern gehe die Staatsanwaltschaft fehl, wenn sie behaupte, der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt, gegen die Beschwerdegegnerin 1 ei- nen Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zu stellen. Würde dem Gedankengang der Staatsanwaltschaft gefolgt, so hätte die Beschwerdegegnerin 1 die Wohnung der verstorbenen Mutter nicht ohne den Beschwerdeführer betreten dürfen. Die rechtlichen Eigentumsverhältnisse seien unklar. Klar sei jedoch, dass dem Beschwerdeführer an den gemieteten Kellerräumlichkeiten ein von Art. 186 StGB geschätztes Hausrecht zukomme, welches die Beschwerdegegnerin 1 mutmasslich in strafrechtlich relevanter Weise verletzt habe. Zudem bestehe der Ver- dacht, dass die Beschwerdegegnerin 1 aus der Wohnung der verstorbenen Mutter Unterlagen entwendet habe, welche im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft
C. ständen. Eventualiter sei die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB zu prüfen (Urk. 2 S. 6 f.).
Betreffend das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 gegenüber dem ehemaligen Mieter G. könne auf den ersten Blick nicht abschliessend festgehalten werden, dass der Vorwurf der Amtsanmassung an den Haaren herbeigezogen sei (Urk. 2 S. 8).
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeVerfügung einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebe- nen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft verfügt insoweit über einen gewissen Spielraum (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1).
2.4.
Gemäss Art. 186 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen abgeschlossenen Raum eines Hauses einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof Garten einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Das Unrecht des Hausfriedensbruchs liegt im
Unrecht des Eindringens Verweilens im Raum durch die unerwünschte Person. Berechtigter kann wie bereits erwähnt nicht nur der Eigentümer, sondern auch beispielsweise ein Mieter Untermieter sein. Der Eigentümer eines Mietobjekts verzichtet während der Dauer des Mietverhältnisses auf das Hausrecht. Ein Mieter bzw. Untermieter geniesst daher auch gegenüber dem Eigentümer den Schutz des Hausrechts (DELNON/R?DY, a.a.O., N 7, 9 und 19 zu Art. 186 StGB; vgl. auch vorstehend Ziff. II.1.4.2).
Gemäss Art. 144 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums, Gebrauchsoder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zersTürt unbrauchbar
macht.
Ist eine Straftat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des täters beanspruchen (Art. 30 Abs. 1 StGB).
Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 1 wie bereits erwähnt vor, sich ohne Zustimmung des Beschwerdeführers durch Aufbrechen von Türen bzw. Schlüssern mit Gewalt Zugang zu den an ihn vermieteten Kellerräumlichkeiten verschafft zu haben. Wie vorstehend ausgefährt, verfügt der Beschwerdeführer über die tatsächliche Verfügungsgewalt und damit auch das Hausrecht im Sinne von Art. 186 StGB sowie über ein geschätztes Gebrauchsrecht im Sinne von Art. 144 StGB an den Kellerräumlichkeiten der liegenschaft D. _-strasse ... in Zürich. Jedenfalls lässt sich ihm eine entsprechende Berechtigung an den fraglichen Kellerräumen nicht (bzw. zumindest nicht ohne weitere Abklärungen zur Rolle der F. ag bzw. deren Berechtigung) mit der für eine Nichtanhandnahme erforderlichen Sicherheit absprechen. Somit hat er als durch die angeblichen Delikte unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115
Abs. 1 StPO zu gelten (siehe vorstehend Ziff.II.1.4.6 und II.1.4.7). Als Geschädigter ist er wie bereits ausgefährt und entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung berechtigt, Strafantrag zu stellen, was er vorliegend auch fristgerecht getan hat (vgl. Urk. 20/1 S. 2). Das Hausrecht des Beschwerdeführers als Untermieter gilt wie bereits erwähnt auch gegenüber dem Eigentümer des Mietobjekts bzw. vorliegend auch gegen die Beschwer- degegnerin 1 als Mitglied der Erbengemeinschaft C. und damit (bis zum Abschluss der Erbteilung) eine der beiden Gesamteigentümer der fraglichen Liegenschaft und der darin befindlichen Kellerräumlichkeiten. Unter diesen Umst?n- den liegt keine klare Straflosigkeit hinsichtlich der Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung betreffend die Kellerräumlichkeiten der Liegenschaft D. -strasse ... in Zürich vor. Die angefochtene Verfügung verstösst damit in diesem Punkt gegen Art. 310 Abs. 1 StPO.
2.5.
Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fänf Jahren Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich einen andern damit unrechtmässig zu bereichern.
Der Beschwerdeführer hat vorliegend nicht dargelegt, inwiefern der Vorwurf des Diebstahls nicht wie von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ver- Fügung festgehalten lediglich auf Spekulationen beruhe. Im Rahmen seiner Strafanzeige machte der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe stapelweise bzw. sehr viel Papier in der Hand gehalten, als sie aus dem Haus (nicht aus der fraglichen Wohnung) gekommen sei. Sie habe dieses dann in die Tasche gesteckt. Der Beschwerdeführer vermutet, dass diese Papiere aus der Wohnung der verstorbenen Mutter stammen könnten. Konkrete Hinweise hierfür gibt es jedoch keine. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, um was für Papiere bzw. Unterlagen es sich dabei gehandelt haben soll. Die Nichtanhandnahme erging in diesem Punkt demnach zu Recht. Die Beschwerde ist in diesem Umfang abzuweisen.
2.6.
Gemäss Art. 287 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft, wer sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes miliTürische Befehlsgewalt anmasst.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Strafanzeige geltend gemacht, dass drei mutmassliche Security-Leute eine Identitätskontrolle bei G. , einem (ehemaligen) Mieter der liegenschaft D. -strasse ... in Zürich, durchgefährt hätten. Dazu seien weder die Security-Männer noch die Beschwerdegegnerin 1 berechtigt gewesen (Urk. 20/1 S. 3; Urk. 20/2/1 S. 2). Der Beschwerdeführer macht damit selbst geltend, dass die angebliche Identitätskontrolle bei G. durch die drei Security-Männer und nicht durch die Beschwerdegegnerin 1 durchgefährt worden sei. Auch wenn die drei Security-Männer wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht von der Beschwerdegegnerin 1 aufgeboten worden wären, kann deren allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten nicht automatisch der Beschwerdegegnerin 1 angelastet werden. Der Beschwerdeführer hat nicht konkret dargelegt und es bestehen auch keine konkreten Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Security-Männer zu einem solchen Verhalten angestiftet hätte. Es handelt sich wie in der angefochtenen Verfügung erwogen lediglich um Spekulationen des Beschwerdeführers. Die Nichtanhandnahme erging damit auch in diesem Punkt zu Recht. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde hinsichtlich der Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung betreffend die Kellerräumlichkeiten der liegenschaft D. -strasse ... in Zürich gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung ist in diesem Umfang aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf
Fr. 1'600 festzusetzen ( 17 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Soweit der Beschwerdeführer 1 obsiegt und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, liegt ein Zwischenentscheid vor. Die Regelung der diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Soweit der Beschwerdeführer 1 unterliegt, liegt ein Endentscheid vor (Art. 421 Abs. 1 StPO). Insoweit hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO). Es ist unter Bezugnahme auf die Gewichtung der Vorwürfe von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu einem Viertel (Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung betreffend die Kellerräumlichkeiten der liegenschaft D. _-strasse ... in Zürich) und ei- nem Unterliegen zu drei Vierteln (Vorwürfe des Diebstahls, der mehrfachen Nötigung und des Amtsmissbrauchs) auszugehen. Die Gerichtskosten sind zu drei Vierteln, mithin im Betrag von Fr. 1'200, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800 zu beziehen. Im Restbetrag von Fr. 600 ist die Kaution vorbehältlich Allfälliger Verrechnungsanspräche des Staates nach Rechtskraft dieses Beschlusses dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich im vorliegenden Verfahren nicht (zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; siehe vorstehend Ziff. I.3) vernehmen lassen. Mangels Umtrieben ist ihr keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Juli 2022 (ref.
A-1/2022/10026837) bezüglich der Vorwürfe des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung betreffend die Kellerräumlichkeiten der liegenschaft D. _-strasse ... in Zürich aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'600 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln (Fr. 1'200) auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt Allfälliger VerrechnungsAnsprüche des Staates zurückerstattet.
Die Regelung der Kostenauflage bezüglich der verbleibenden Kosten (ein Viertel, d.h. Fr. 400) und die Regelung Allfälliger Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren (ein Viertel) wird dem Endentscheid vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X1. , zweifach, für sich und den Beschwer- deführer (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-1/2022/10026837 unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 20; gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 24. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Hüberlin
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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