Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE220211 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 12.09.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Einstellung; Beschwerdeführer; Gericht; Statthalteramt; Beschwerdegegner; Person; Verfahren; Behörde; Meilen; Übertretung; Bezirk; Sachverhalt; Staats; Kammer; Einstellungsverfügung; Bezirks; Verbots; Verfolgung; Beschuldigte; Verwaltungsbehörde; Befehl; Prozesskaution; Bundesgericht; Meilen; Untersuchung; Akten; Franken; Beziehungsweise; Präsident |
Rechtsnorm: | Art. 103 StGB ; Art. 17 StPO ; Art. 258 ZPO ; Art. 308 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 352 StPO ; Art. 357 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 7 StPO ; |
Referenz BGE: | 138 IV 186; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220211-O/U/HUN
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann
Verfügung vom 12. September 2022
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner betreffend Einstellung
Am 9. Januar 2022 stellte A. (Beschwerdeführer) beim kommunalen Polizeikorps der Region Meilen Strafantrag wegen Missachtung eines gerichtli- chen Verbots. So soll gleichentags der Lenker des Personenwagens mit dem Kontrollschild ZH … die Zufahrt «C. » trotz gerichtlichen Verbots befahren haben (Urk. 9/3).
Auf Nachfrage bei der Halterin des genannten Personenwagens, der D. GmbH, wurde B. (Beschwerdegegner) als Lenker bezeichnet (Urk. 9/2). Dieser reichte eine schriftliche Darstellung zum vorgeworfenen Sachverhalt ein, worin er zusammengefasst ausführte, er habe eine Essenslieferung an die Adres- se «C. …» spediert (Urk. 9/7).
Mit Eingabe vom 5. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Er führte zusammengefasst aus, die Liegen- schaft «C. …» werde bei den Ausnahmen vom Fahrverbot nicht aufgeführt; der Beschwerdegegner hätte ausserhalb des Quartiers parkieren und die Essens- lieferung zu Fuss überbringen müssen (Urk. 2).
von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staats- anwaltschaft. Dabei richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Art. 357 Abs. 2 StPO). Ist der Übertretungstatbe- stand nicht erfüllt, stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begründeten Verfügung ein (Art. 357 Abs. 3 StPO).
Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, umgekehrt aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Verwaltungsbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstellationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der be- schuldigten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage gebö- te, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Verwal- tungsbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat.
chen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt (vgl. zum Ganzen Beschluss der Beschwerdekammer UE170148-O vom 4. Sep- tember 2017 E. II. 1, abrufbar unter www.gerichte-zh.ch/entscheide).
Urk. 9/3) bezieht; dieser ist eher umständlich formuliert und kann durch eine mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraute Person durchaus falsch verstanden werden. Letztlich erscheint aber darüber hinaus insbesondere die Schuld derart gering und es gab keinerlei Tatfolgen, sodass das Absehen von einer Strafverfol- gung beziehungsweise die Einstellung der Strafuntersuchung durch das Statthal- teramt zulässig war beziehungsweise dessen Ermessen nicht überschritt. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
§ 17 Abs. 1 GebV OG auf 900 Franken festzusetzen und aus der geleisteten Pro- zesskaution zu beziehen; im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerde- führer – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staats – zurück- zuerstatten.
6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 12. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Betschmann
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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