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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE220195
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE220195 vom 09.10.2023 (ZH)
Datum:09.10.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Fahre; Staat; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Verfahren; Informationen; Habe; Zeuge; Habe; Einstellung; Gewesen; Polizei; Gewesen; Aussage; Recht; Werkstatt; Jugendfre; Gefragt; Verfahren; Einstellungsverfügung; Zürich-Sihl; Anklage; Polizist; Aussagen; Kollegen; Ermittlung
Rechtsnorm: Art. 319 StPO ; Art. 320 StGB ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 436 StPO ;
Referenz BGE:143 IV 241;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE220195-O/U/HON

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen

lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. Ch. Negri

Beschluss vom 9. Oktober 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,

gegen

  1. B. ,

  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juli 2022, E-1/2020/10031480

Erwägungen:

I.

  1. Am 17. September 2020 liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen Unbekannt bzw. gegen einen unbekannten Polizeibeamten wegen Verdachts der Amtsgeheimnisverletzung erstatten (Urk. 12/1). Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 14. Januar 2021 wurde der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Eröffnung bzw. Nichtanhandnahme einer Untersuchung) erteilt (Urk. 12/6/2). Mit Verfügung vom 7. Juli 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Polizeibeamten B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) ein (Urk. 3).

  2. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Juli 2022 innert Frist Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 3):

    1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl vom 7. Juli 2022 aufzuheben und das Verfahren zwecks Er- lass eines Strafbefehls oder Erhebung einer Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

    1. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl aufzuheben und das Verfahren zwecks Durchführung weiterer Untersuchungshandlungen an die Staatsanwaltschaft zu- rückzuweisen.

      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten der Staatskasse.

    2. Innert der mit Verfügung vom 8. August 2022 angesetzten Frist leistete der Beschwerdeführer eine Prozesskaution von Fr. 2'500.– (Urk. 6, Urk. 8). Mit Verfü- gung vom 7. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner 1 Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. September 2022 auf eine Stellungnahme und beantragte – mit Verweis auf die Erwägungen in der ange- fochtenen Einstellungsverfügung – die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Nach Zustellung der

Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2022 (vgl. Urk. 15) liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.

II.

  1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes aus: Gemäss Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen Unbekannt bzw. einen unbekannten Polizeibeamten habe er sich bis Anfang August 2020 aufgrund diverser Vorwürfe wirtschaftlicher Natur in Untersuchungshaft befunden. Das betreffende Strafverfahren sei bei der Staatsanwaltschaft III noch hängig. Nach seiner Haftentlassung sei er C. , dem Mieter der Werkstatt neben seinem Lagerraum am D. begegnet. Die- ser habe ihm geschildert, dass er von einem ihm bekannten Polizisten von seiner Verhaftung wie auch von den Ermittlungen gegen seine Person erfahren habe, wobei ihm dieser Polizist gesagt habe, dass sie ihn geholt hätten, weil er viel Geld für Betrugsplattformen verschoben habe bzw. solche gar selber betreibe. Besagter Polizist habe zwei der Konti analysiert bzw. Kontobelege durchforstet, und man habe alleine dort Umsätze von 20 Mio. oder mehr feststellen können (Urk. 3 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer habe damit sicherlich 100 Mio. oder mehr verschoben. C. habe sich nicht zur Identität des betreffenden Beamten äussern wollen. Er habe jedoch verlauten lassen, dass dieser nicht mehr bei der vorherigen Abteilung, sondern neu am E. tätig sei und es sich bei der vor- maligen Abteilung vermutungsweise um die Spezialabteilung für F. -delikte handle (Urk. 3 S. 2).

    Nach Zusammenfassen der Aussagen von C. sowie des Beschwerdegeg- ners 1 erwägt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst, dass im Ergebnis die Aussagen/Sachdarstellung des Beschwerdeführers gegen die Aussagen des Zeugen C. und des Beschwerdegegners 1 stünden, wobei nachweislich di- verse Informationen über das gegen den Beschwerdeführer laufende Verfahren der Presse hätten entnommen werden können. Letztlich erscheine es fraglich, ob bzw. dass der Beschwerdegegner 1 vertrauliche Informationen an Dritte, nament- lich an den ihm privat bekannten C. , weitergegeben habe. Jedenfalls sei

    dies nicht rechtsgenügend erstellbar (Urk. 3 S. 4 f.). Letztlich sei auch nicht aus- zuschliessen, dass die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wie in der an- waltlichen Strafanzeige wiedergegeben, in allen Teilen den Tatsachen entspre- che. Auch die seitens des Beschwerdeführers gestellten Beweisanträge – es sei- en die vom Beschwerdegegner 1 allfällig getätigten Systemzugriffe im polizeili- chen Fallbearbeitungssystem auf das im Zusammenhang mit dem Beschwerde- führer stehende Strafverfahren zwischen Dezember 2019 und September 2020 zu edieren, und es sei G. als Zeuge zu befragen – vermöchten nichts zu än- dern bzw. wären nicht zielführend. Es würden sich höchstens Indizien (in die eine oder andere Richtung), nicht aber schlüssige Beweise ergeben. Das Verfahren

    sei daher ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 3 S. 5).

  2. Der Beschwerdeführer lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst Fol- gendes ausführen: Die Staatsanwaltschaft übersehe, dass die Ermittlungen offen- sichtlich ergeben hätten, dass der Zeuge – wie von ihm vorgebracht – tatsächlich einen Jugendfreund bei der Polizei habe (den Beschwerdegegner 1), welcher den Angaben entsprechend kürzlich zur E. -polizei gewechselt habe. Der Beschwerdegegner 1 sei sodann effektiv mit dem Fall des Beschwerdeführers ver- traut gewesen, so zumindest bis zu seinem Dienststellenwechsel, was den Ver- dacht einer Weitergabe von vertraulichen Informationen nochmals erhärte. Schliesslich erscheine es doch mehr als zufällig, dass ausgerechnet der Jugend- freund des Zeugen mit diesem Fall vertraut sein soll, der Zeuge den Jugend- freund gegenüber dem Beschwerdeführer aber nicht bzw. nicht in diesem Kontext erwähnt haben wolle. Der Zeuge C. könne denn auch selber nicht erklären, wieso der Beschwerdeführer über die Informationen betreffend seinen Jugend- freund verfügen sollte. C. habe sodann anlässlich der Einvernahme vom

6. April 2021 ausdrücklich bestätigt, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer erwähnt habe, Informationen von einem Kollegen von der Polizei erhalten zu ha- ben, um sich danach wieder zu korrigieren und auszusagen, sämtliche Informati- onen würden aus den Medien stammen. Der Beschwerdegegner 1 selbst habe zu seiner Verteidigung ausgeführt, dass er gewisse Informationen – wie die Durch- forstung von Konti – bei der Begegnung mit C. im Januar 2019 gar nicht habe weitergeben können, da er über diese Informationen aus zeitlicher Hinsicht

noch gar nicht habe verfügen können. Auch der Zeuge habe versucht, den Beschwerdegegner 1 zu entlasten und habe betreffend einer angeblichen Alterna- tivinformationsquelle auf einen Youtubefilm verwiesen, welcher am tt.mm.2020 erstausgestrahlt worden sei und auf welchen ihn der Sanitär G. im Frühling/ Sommer 2020 aufmerksam gemacht haben soll. Er (der Beschwerdeführer) habe deshalb beantragen lassen, dass G. als Zeuge einzuvernehmen sei, um diese Behauptung zu verifizieren. Zudem habe er beantragen lassen, dass zu überprüfen sei, ob der Beschwerdegegner 1 nach seinem Dienststellenwechsel zur E. -polizei und nach der Erstellung des Nachtragsrapports auf sein Dos- sier zugegriffen habe, um zu prüfen, über welchen Informationsstand der Beschwerdegegner 1 bei der zweiten Begegnung mit C. anlässlich des Hand- balltreffens im Sommer 2020 verfügt haben könnte (Urk. 2 S. 5 f.). Es gebe daher weitere mögliche Ermittlungsansätze, welche der Ermittlung der materiellen Wahrheit zuträglich wären. Er habe mittels seiner Beweisanträge Wege aufge- zeigt, wie die Aussagen des involvierten Zeugen sowie des Beschwerdegegners 1 auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft werden könnten. Im Weiteren sei Tatsache, dass er (der Beschwerdeführer) über Informationen über den Jugendfreund von

C. verfügt habe, welche sich als zutreffend erwiesen hätten und in direktem Zusammenhang mit seinem Fall gestanden seien. Ebenfalls sei aktenkundig, dass der Zeuge C. selber ausgeführt habe, er habe ihm gesagt, er habe In- formationen von einem Polizisten. Es seien alleine hiermit hinreichende Ver-

dachtsmomente vorhanden, um im Grundsatz von in dubio pro duriore Anklage zu erheben (Urk. 2 S. 6).

III.

    1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO eine Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage recht- fertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet wer- den kann (lit. e).

    2. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensicht- lich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Frei- spruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beur- teilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).

  1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied ei- ner Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtli- chen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB strafbar.

  2. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. November 2021 be- stritt der Beschwerdegegner 1 – nachdem er vom Kommandanten der Kantonspo- lizei Zürich zur Aussage ermächtigt worden war (Urk. 12/2/1) – die ihm vorgehal- tenen Vorwürfe (Urk. 12/2/2 S. 2). Er bestätigte, zuerst bei den F. -delikten und dann beim E. tätig gewesen zu sein. Auf entsprechende Frage erklärte er, er habe C. nichts über das Verfahren erzählt. Im Weiteren bejahte er, im Rahmen der Ermittlungen Konti des Beschwerdeführers durchforstet zu haben. Er erklärte jedoch, im Zeitpunkt, als er dort am D. gewesen sei, habe er das Verfahren erst seit rund fünf Tagen auf seinem Tisch gehabt und noch nicht über die entsprechenden Unterlagen verfügt. Er sei in amtlicher Funktion dort gewe- sen, dies habe C. , welcher ein Jugendfreund von ihm sei, aber nicht ge- wusst. Der Beschwerdegegner 1 bejahte, C. gesagt zu haben, er sei auf dem Friedhof bei seiner Mutter gewesen und hätte in der Gegend noch etwas zu tun gehabt. Effektiv sei es aber nicht so gewesen (Urk. 12/2/2 S. 3 f.). Im Weite-

ren gab er im Wesentlichen zu Protokoll, er habe sich am D. in das eigentli- che Gebäude begeben. Er habe dann gesehen, dass ein Briefkasten mit mehre- ren Firmen des Beschwerdeführers angeschrieben gewesen sei und es einen Pfeil gehabt habe, der die Richtung gewiesen habe. Dann sei er wieder rausge- gangen. Neben der Werkstatt von C. sei ein Garagentor mit mehreren Fir- men angeschrieben. Er sei sich aber nicht sicher gewesen, ob dort der Zugang sei. Danach sei er zu C. gegangen und habe ihn – nach seiner Erinnerung

– nach einer H. AG gefragt. C. habe gefragt, ob er I. [Spitzname A. ] oder ähnlich meine. Darauf habe er nichts entgegnet. Er glaube,

C. habe ihm die Tür geöffnet und ein Päckchen in die Räumlichkeiten ge- legt. Ob das Päckchen für den Beschwerdeführer gewesen sei, wisse er nicht. Es habe auch noch einen anderen Mieter in denselben Räumlichkeiten gehabt. Auf die Frage, ob er bei dieser Gelegenheit mit C. geredet habe, erklärte der Beschwerdegegner 1 vielleicht Hoi und, wie es gehe, aber mehr nicht. Er habe noch anderes zu tun gehabt. Auf entsprechende Fragen erklärte er, er sei am

22. Januar 2019 dort gewesen. Später sei er nicht mehr dort gewesen. In der Zeit vom 22. Januar 2019 bis 3. September 2020 habe er C. im späten Sommer 2020 gesehen, aber nicht alleine, sondern unter Handballer-Kollegen (Urk. 12/2/2

S. 4 f.). Er verneinte die Frage, ob sich das Gespräch mit C. um den fragli- chen Fall gedreht habe. Dieser sei im Januar wohl schon neugierig gewesen, er (der Beschwerdegegner 1) habe ihm aber nichts gesagt. Bei der Verhaftsaktion am 4. oder 5. Februar 2020 sei er nicht mehr dabei gewesen. Er sei bis am

26. Dezember 2019 bei jener Dienststelle tätig gewesen. Dann habe er zum

E. gewechselt. Der Verteidiger des Beschwerdegegners 1 wies abschlies- send darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 auf Wunsch/Anordnung seiner bisherigen Dienststelle bzw. seines Nachfolgers noch einen Bericht über die Tele- fonkontrolle von Januar bis April 2019 geschrieben habe (Urk. 12/2/2 S. 5).

4. C. gab in der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom

6. April 2021 im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Der Beschwerdeführer ha- be neben seiner Werkstatt einen Lagerraum. Er habe nie gross Kontakt zum Beschwerdeführer gehabt. Er habe einfach beobachtet, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit anderen Porsches vorgefahren sei; das habe ihn gewundert.

Eines Tages habe er ihn darauf angesprochen und der Beschwerdeführer habe gemeint, er kaufe und verkaufe diese wieder ins Ausland. Er habe ihn gefragt, was er beruflich mache und der Beschwerdeführer habe gemeint, er empfehle di- verse Fonds. Ihm sei das Ganze einfach komisch vorgekommen. In der Folge ha- be ihn der Untermieter des Beschwerdeführers, welcher Sanitär sei, darauf ange- sprochen, dass der Raum in seinem Lagerraum polizeilich versiegelt sei. Das sei ca. im Februar 2020 gewesen. Für ihn sei das die Bestätigung gewesen, dass da etwas nicht habe stimmen können. Das sei einfach sein Bauchgefühl gewesen. Am Abend habe er dann im Internet Zeitung gelesen und zwar bei …, … und, er meine, auch …. Da sei zu lesen gewesen, dass die Polizei in mehreren Kantonen wegen Geldwäscherei oder ähnlichem, er glaube Kryptowährungen, Hausdurch-

suchungen gemacht habe. Als Hauptbeteiligter sei ein Schweizer aus dem Kanton Zürich genannt worden. Weiter sei zu lesen gewesen, dass Luxusautos be- schlagnahmt und Konten in Millionenhöhe blockiert worden seien. Er habe dann eins und eins zusammengezählt. Es sei dann Frühling/Sommer geworden und es sei aufgefallen, dass der Briefkasten des Beschwerdeführers übergequollen sei. Der Sanitär habe ihn darauf angesprochen. Der Plastikbehälter, welcher am Briefschlitz montiert sei, sei voll gewesen. Sie hätten die ganze Post in eine Kar- tonschachtel gepackt und vor das Innenlager des Beschwerdeführers gestellt. Dabei sei ihm aufgefallen, dass viel amtliche Post dabei gewesen sei. Dies sei für ihn wieder eine Bestätigung seines Bauchgefühls gewesen (Urk. 12/4/1 S. 3 f.).

Er habe versucht, die Adresse des Beschwerdeführers herauszufinden, dies sei ihm aber nicht gelungen und das Telefon habe der Beschwerdeführer nicht be- dient. Danach sei der Sanitär zu ihm gekommen und habe ihm einen Film auf Youtube präsentiert. In diesem Beitrag sei beschrieben worden, wie ein Rentner 16'000 Euro über das Internet angelegt habe. Ein Experte habe zudem gesagt, dass diese Internetseite fake sei. Im Film sei seine Werkstatt und das Lager des Beschwerdeführers zu sehen. Weiter habe man in diesem Beitrag erfahren, dass an besagter Adresse diverse Briefkastenfirmen ansässig seien. Auf der Beschrif- tung seines Briefschlitzes seien tatsächlich mehrere Firmen mit … angeschrie- ben und es sei gesagt worden, dass der Beschwerdeführer der Inhaber dieser Firmen sei. Da sei für ihn der Fall bestätigt gewesen. Am 3. September 2020 habe er den Beschwerdeführer durch das Gässchen kommen sehen. Er sei gerade unten beim Auto gewesen und habe ihn gefragt: Hey A. , sieht man Dich auch wieder mal? Warst Du in der Kiste? Er habe ihn einfach so, ganz spontan gefragt. Der Beschwerdeführer habe ihn verwundert angeschaut und er (C. ) habe ihm erklärt, dass er die ganze überquellende Post und das Siegel an der Tür gesehen habe. Dann habe es der Beschwerdeführer plötzlich pressant gehabt und sei wieder gegangen. Er verneinte auf entsprechende Frage, dem Beschwer- deführer etwas von einem Polizisten gesagt zu haben. Er habe auch nichts von Umsatzzahlen, Kontoanalysieren oder dergleichen gesagt (Urk. 12/4/1 S. 4).

Ca. zwei oder drei Wochen später habe er den Beschwerdeführer noch einmal gesehen. Er (C. ) sei in der Werkstatt gewesen, und der Beschwerdeführer sei in einem weissen Fahrzeug vorgefahren. Er habe ihn auf das Auto und darauf angesprochen, dass Leute hier gewesen seien, welche ihn gesucht hätten. Zu- dem habe er den Beschwerdeführer auf den zuvor erwähnten Youtube-Film an- gesprochen und darauf, dass daraus hervorgehe, dass er Leute um ihr Geld ge- bracht habe. Er habe ihn gefragt, ob er das fair finde. Der Beschwerdeführer habe gemeint, dass die Leute selber schuld seien, wenn sie ihr Geld blind anlegen würden. Er (C. ) habe ihm dann sinngemäss vorgeworfen, dass er Leute be- trüge und selber auf grossem Fuss lebe, teure Autos fahre und dicke Konten ha- be. Der Beschwerdeführer habe ihn gefragt, woher er dies habe. Er habe gesagt, dass er dies von seinem Kollegen von der Polizei habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer gemeint, diese dürften ihm gar nichts sagen und der Staat habe sowieso Fehler gemacht. Er (C. ) müsse aber betonen, dass ihm kein Be- amter etwas über diesen Fall gesagt habe. Er habe alles aus den Medien gehabt. Darauf angesprochen, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer weiter gesagt habe, der betreffende Polizeibeamte sei nicht mehr bei der vorherigen Abteilung tätig sondern beim E. , erklärte C. , er habe einen Jugendfreund, der bei der E. -polizei arbeite. Dieser sei mal bei ihm in der Werkstatt gewesen. Er habe ihn gefragt, was er hier mache und er habe gemeint, er sei auf dem Friedhof bei seiner Mutter gewesen und habe in der Gegend noch etwas zu tun gehabt. Zudem habe er ihn nach dem offiziellen Eingang einer gewissen Firma

J. oder so ähnlich gefragt. Er habe gefragt, ob er den Beschwerdeführer

meine und habe ihm den Weg gewiesen, da sich die Büroräume innerhalb des Lagerraums befunden hätten. Zudem habe er ihn gefragt, ob er etwa am Ermitteln sei. Der Beschwerdegegner 1 habe mit den Schultern gezuckt. Das sei alles ge- wesen (Urk. 12/4/1 S. 5). Er müsse dem Beschwerdeführer wohl mal etwas von diesem Kollegen bzw. dem Beamten gesagt haben. Er wisse aber nicht mehr, wo und wann. Der Beschwerdegegner 1 müsse entweder im Dezember 2019 oder Januar 2020 bei ihm in der Werkstatt erschienen sei. Das Siegel sei im Februar 2020 gewesen. Über das Verfahren habe der Beschwerdegegner 1 überhaupt nichts gesagt. Er habe dem Beschwerdeführer sodann nichts von Analysen etc. gesagt und davon habe ihm auch der Beschwerdegegner 1 nichts gesagt

(Urk. 12/4/1 S. 6).

  1. Im fraglichen Youtube-Film, eine Sendung von K. auf L. vom tt.mm.2020, erzählt ein älterer Mann, dass er über die Internetplattform der

    M. Geld investiert habe. Dieses wurde aber offenbar vom Unternehmen – vereinbarungswidrig – gar nicht angelegt. Aus der Sendung geht im Weiteren – zusammengefasst – hervor, dass bei der Zentralstelle N. Ermittlungen we- gen des Verdachts des gewerbs- und bandenmässigen Betrugs im Zusammen- hang mit der fraglichen Plattform geführt würden. Hinter dieser Plattform stehe die J. AG, welche dem namentlich genannten Beschwerdeführer gehöre. Im Weiteren wird nicht nur der Name des Beschwerdeführers eingeblendet, sondern auch die Adresse am D. … in … Zürich. Zudem werden Fotos des Lager- raums sowie des Briefkastens an der genannten Adresse gezeigt. Abschliessend wird festgehalten, dass man von der OSTA Zürich erfahren habe, dass ein Straf- verfahren geführt werde (Urk. 12/5).

  2. Der Beschwerdegegner 1 bestreitet, C. irgendetwas über das Verfah- ren erzählt zu haben (vgl. Urk. 12/2/2 S. 2 ff.). Dies wird durch die Aussage von

    C. gestützt, der zu Protokoll gab, dass ihm kein Beamter etwas über diesen Fall gesagt und er alles aus den Medien habe (Urk. 12/4/1 S. 5). Seine Frage, ob der Beschwerdeführer in der Kiste gewesen sei, erklärte er damit, dass er die überquellende Post und das Siegel an der Tür gesehen habe (vgl. Urk. 12/4/1

    S. 4). Dass C. aufgrund seiner Beobachtungen sowie der Sendung von

    K. vom tt.mm.2020 sowie allenfalls weiterer Berichterstattungen in der Presse darauf geschlossen hat, der Beschwerdeführer sei im Gefängnis gewe- sen, erscheint nachvollziehbar und plausibel. Jedenfalls ergeben sich aus den Ausführungen von C. keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er diese Informa- tion vom Beschwerdegegner 1 erhalten hat. Gleiches gilt bezüglich seiner Aussa- ge, wonach er dem Beschwerdeführer zwei bis drei Wochen später sinngemäss vorgeworfen habe, dass er Leute betrüge und selber auf grossem Fuss lebe, teu- re Autos fahre und dicke Konten habe (vgl. Urk. 12/4/1 S. 5). Vor dem Hinter- grund, dass C. angab, beobachtet zu haben, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit anderen Porsches vorgefahren sei (vgl. Urk. 12/4/1 S. 3) und aufgrund der genannten Sendung von K. sowie allenfalls weiterer Bericht- erstattungen in der Presse, kann aus den Aussagen von C. nicht gefolgert werden, dass er vom Beschwerdegegner 1 über das Verfahren gegen den Beschwerdeführer informiert wurde. C. verneinte im Weiteren, dass er dem Beschwerdeführer etwas von Umsatzzahlen, Kontoanalysieren oder dergleichen gesagt habe (vgl. Urk. 12/4/1 S. 4). Gegenteiliges lässt sich nicht erstellen.

    Es kann auch nicht gesagt werden, es seien bereits hinreichende Verdachtsmo- mente vorhanden, um im Grundsatz von in dubio pro duriore Anklage zu erhe- ben, weil der Beschwerdeführer über Informationen über den Jugendfreund von C. verfügt habe und aktenkundig sei, dass der Zeuge C. selber aus- geführt habe, er habe ihm gesagt, er habe die Informationen von einem Polizisten (Urk. 2 S. 6). C. gab zu Protokoll, er habe dem Beschwerdeführer gesagt, er habe die Informationen von einem Kollegen von der Polizei, dies treffe jedoch nicht zu. Der Beschwerdegegner 1 sei zwar im Dezember 2019 oder Januar 2020 bei ihm in der Werkstatt erschienen und habe nach einer gewissen J. oder

    so ähnlich gefragt, auf sein Nachfragen hin habe er jedoch lediglich mit der Schul- ter gezuckt (Urk. 12/4/1 S. 5). Im Weiteren führte C. aus, er müsse dem Beschwerdeführer wohl mal etwas von diesem Kollegen bzw. dem Beamten ge- sagt haben (Urk. 12/4/1 S. 6). Die Aussagen von C. sind in sich stimmig. Gegenteiliges lässt sich nicht erstellen. Mithin kann aus dem Vorbringen seitens des Beschwerdeführers nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 1 C. etwas über das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mitge- teilt hat.

  3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der gesamten Umstände nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, dass der Beschwerdegegner 1

    C. etwas über das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, mithin ein im Sinne von Art. 320 StGB relevantes Geheimnis, offenbart hat. Weitere Unter- suchungshandlungen, aus welchen irgendwelche Erkenntnisgewinne zu erwarten wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern eine Überprüfung, ob der Beschwerdegegner 1 nach seinem Dienststellenwechsel auf das Dossier des Beschwerdeführers zugegriffen hat, etwas zur Klärung des Sachverhalts beizutragen vermöchte. Gleiches gilt bezüglich der Einvernahme von G. als Zeuge. Selbst wenn dieser aussagen würde, er habe C. nicht auf die Sendung vom tt.mm.2020 hingewiesen, liesse sich daraus nichts Entsprechendes ableiten, zumal C. tatsächlich Kenntnis von der Sendung hat.

  4. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht eingestellt, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist.

IV.

  1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Ver- rechnungsansprüche des Staates.

  2. Mangels wesentlicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 liess sich im vor- liegenden Beschwerdeverfahren nicht vernehmen – ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

  3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 9. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Negri

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