Zusammenfassung des Urteils UE220192: Obergericht des Kantons Zürich
Madame A______ hat gegen eine Entscheidung des Gerichts Berufung eingelegt, in der es um finanzielle Angelegenheiten in Bezug auf ihre Ehe mit Herrn C______ geht. Das Gericht hat entschieden, dass Herr C______ Frau A______ eine vorläufige Zahlung von 5000 CHF leisten muss. Frau A______ fordert in ihrer Berufung die Erhöhung dieser Zahlung auf 20000 CHF. Das Gericht hat entschieden, dass die vorläufige Zahlung auf 20000 CHF erhöht wird, da die Kosten für die laufende Scheidungsverhandlung voraussichtlich höher sein werden. Die Gerichtskosten in Höhe von 700 CHF und die Anwaltskosten von 1000 CHF werden Herrn C______ auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE220192 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 24.07.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Staatsanwaltschaft; Verfahren; Anschuldigung; Verfahren; Anzeige; Anzeige; Urteil; Handlung; Nichtanhandnahme; Kinder; Handlungen; Kanton; Kantons; Tochter; Person; Untersuchung; Aussage; Recht; Über; Kindern; Migrationsamt; Tatbestand; Beschwerdeführers; Gericht; Verdacht |
Rechtsnorm: | Art. 115 StPO ;Art. 118 AIG ;Art. 136 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 173 StGB ;Art. 174 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 303 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 318 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 425 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 90 AIG ; |
Referenz BGE: | 111 IV 159; 118 IV 153; 121 IV 131; 131 IV 154; 135 IV 177; 136 IV 170; 139 IV 78; 143 IV 241; 144 I 234; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220192-O/U/SBA>BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberb?hler Els?sser
Verfügung und Beschluss vom 24. Juli 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.
gegen
Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
1. B. (Beschwerdegegnerin 1) erstattete am 7. Dezember 2020 Strafanzeige gegen ihren Ehemann und Vater ihrer zwei gemeinsamen Kinder A. (Beschwerdeführer) wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der dreijährigen Tochter C. (vgl. Urk. 7/2/4). Nachdem die Staatsanwaltschaft den voraussichtlichen Untersuchungsabschluss angekündigt hatte, gelangte die Beschwerdegegnerin 1 am 26. Mai 2021 an die Kantonspolizei Zürich und beschul- digte den Beschwerdeführer zusätzlich der sexuellen Gewalt ihr gegenüber (vgl. Urk. 7/3 S. 3).
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich stellte das gegen den Beschwerdeführer gefährte Verfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern am
14. September 2021 ein (Urk. 7/2/5). Der Entscheid blieb soweit bekannt - unangefochten. Bezüglich der beanzeigten mutmasslichen Taten zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 1 schloss die Staatsanwaltschaft die Untersuchung am
24. Mai 2022 mittels Anklage ans Bezirksgericht Dielsdorf ab (vgl. Urk. 5 S. 2).
2. Am 8. Dezember 2021 erstattete der Beschwerdeführer Gegenanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 1 zum einen wegen falscher Anschuldigung durch die Anzeigeerstattung am 7. Dezember 2020 bei der Polizei. Zum anderen warf der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 Verleumdung bzw. üble Nachrede vor, da sie in einem Schreiben vom 20. August 2021 an das Migrationsamt des Kantons Zürich die Anschuldigung des sexuellen Missbrauchs von C. wie- derholt habe (Urk. 7/1). Die genannte Staatsanwaltschaft erliess am 20. Juni 2022 eine NichtanhandnahmeVerfügung (Urk. 5).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2022 Beschwer- de mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Untersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 durchzuführen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 2).
Die Beschwerde erweist sich, wie im Folgenden darzulegen sein wird, als klar unbegründet. Auf die Einholung von Stellungnahmen konnte daher in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO verzichtet werden.
Konstituiert sich ein Geschädigter im Verfahren als Strafkläger, verlangt er die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und hat als Privatkläger Parteistellung inne (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Daraus folgt, unabhängig von einer Zivilklage, das rechtlich geschätzte Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, gegen einen für ihn folglich negativen Nichtanhandnahmeoder Einstellungsentscheid Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 139 IV 78 = Pra 102 [2013] Nr. 58 E. 3.3.3, in Bezug auf die möglichkeit, gegen ein Urteil Berufung einzulegen; vgl. sodann Art. 322 Abs. 2 i. V. m. Art. 310 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Der Beschwerdeführer ist bezüglich der beanzeigten Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 f. StGB) Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dasselbe gilt für den Tatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB). Diese letztere Bestimmung schätzt zwar primür das allgemeine Interesse an der Zuverlüssigkeit der Rechtspflege, daneben aber auch die persönlichkeitsrechte des zu Unrecht Angeschuldigten mit Bezug etwa auf dessen Ehre, Freiheit und Privatsphüre (BGE 136 IV 170, 175 E. 2.1.). Im Rahmen seiner Strafanzeige hat der Beschwerdeführer erklärt, sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituieren zu wollen (Urk. 7/1 S. 2). Er ist mithin zur vorliegenden Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
schaft auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichten und sogleich eine NichtanhandnahmeVerfügung erlassen (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Eine Verfahrenserledigung durch Nichtanhandnahme ist dem Gesetzeswortlaut folgend nur für sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle vorgesehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung entsprechend dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore zu eröffnen (vgl. etwa Urteile BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3., 6B_1282/2020 vom
8. Juli 2021 E. 3., je m. H. unter anderem auf BGE 143 IV 241, 243 E. 2.2.1.). Dies ändert indes nichts daran, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung von erheblicher und konkreter Natur sein müssen. Blosse Gerüchte Vermutungen genügen nicht. Die StrafverfolgungsBehörden verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum. Sie haben den Grundsatz in dubio pro duriore unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3., 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1., je m.
w. H.; vgl. sodann Hürlimann, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. 2006, S. 182 f.; Zürcher Kommentar [ZK] StPO-Landshut/Bosshard, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N. 4). So kann auch bei Vorliegen einer Aussage gegen Aussage-Situation auf eine (weitere) Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vornherein unwahrscheinlich scheint (Urteil BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2., m. H. auf BGE 143 IV 241, 243 E. 2.2.2.). Stehen gewisse Tatsachen klar bzw. zweifelsfrei fest, sind Sachverhaltsfeststellungen auch im Rahmen einer Nichtanhandnahme- Verfügung zulässig (vgl. Urteil BGer 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.).
Eine Nichtanhandnahme ist nach dem Gesagten immer dann angezeigt, wenn klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist es zu keiner Bestrafung kommen wird bzw. die führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos wäre. So vermögen auch RechtfertigungsGründe eine Nichtanhandnahme zu begründen, soweit solche offenkundig vorliegen (Urteile BGer 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1., 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3., 6B_324/2014 vom
25. September 2014 E. 1.3.; vgl. sodann ZK StPO-Landshut/Bosshard, a. a. O.,
Art. 310 N. 4, N. 5a; CR CPP-Grodecki/Cornu, 2. Aufl. 2019, Art. 310 N. 6a; BSK
StPO-Omlin, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N. 6; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N. 4a).
Die Staatsanwaltschaft verneinte gestützt auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1. Zur Begründung hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst fest, der EinstellungsVerfügung betreffend das gegen den Beschwerdeführer angehobene Verfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich der Anzeigeerstattung wissentlich falsche Angaben gemacht habe. Nicht jede Verdachtsäusserung, die sich im Ergebnis als nicht gerechtfertigt erweise und zu keiner Verurteilung respektive Strafe führe, sei mutwillig. Das in der Strafanzeige des Beschwerdefährers ins Feld gefährte Zitat aus der Verfügung des Einzelgerichts Dielsdorf vom
15. Dezember 2020 [betreffend die gerichtliche Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen] erweise sich als aus dem Zusammenhang gerissen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ein ambivalentes Verhältnis zum Strafverfahren an den Tag gelegt und sinngemäss bekundet, dass sie über keine objektivierbaren Sachbeweise verfüge und vor Gericht eingeräumt, dass sie vieles falsch interpretiert habe. Diese Einsicht bedeute nicht, dass die Anzeige im Wissen um eine fehlen- de Tat erfolgt sei. Wesentlich sei, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der auf die Anzeigeerstattung hin erfolgten polizeilichen Befragung keine Angaben gemacht habe, die sich im Nachhinein als falsch herausgestellt hätten und von deren Unwahrheit sie gewusst habe. Sie habe vielmehr ihre Verdachtsmomente geschil- dert. Der Verdacht sei wenig konkret gewesen, jedoch sei eine überPrüfung im Rahmen eines Strafverfahrens zweifellos zulässig gewesen. Gesamthaft ergüben sich keine hinreichenden Hinweise dafür, dass die Anzeige der Beschwerdegeg- nerin 1 mutwillig erfolgt sei (Urk. 5 S. 3 f.).
Eine analoge Beurteilung ergebe sich bezüglich der beanzeigten Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB. Die Beschwerdegegnerin 1 sei aus den genannten Gründen nicht davon ausgegangen, dass der zur Anzeige gebrachte Verdacht falsch sei. Das Verhalten sei zudem im Lichte der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB zu prüfen und dürfte objektiv tatbestandsmässig gewesen sein, jedoch sei ohne Weiteres ersichtlich, dass ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gegenüber den MigrationsBehörden das Getrenntleben begründen müssen. Das Verfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern sei noch nicht eingestellt gewesen und die beanzeigten Vorwürfe hätten im Raum gestanden. Sie sei nicht umhin gekommen, die Vorwürfe ihrer Sicht gemäss zu schildern, zumal diese das Getrenntleben begründeten (Urk. 5 S. 4).
Der Beschwerdeführer hält den staatsanwaltschaftlichen Erwägungen im Wesentlichen entgegen, Mutwilligkeit sei kein Tatbestandsmerkmal der falschen Anschuldigung. Vor dem Hintergrund des in der EinstellungsVerfügung vom
14. September 2021 beschriebenen ehelichen Konflikts und des offensichtlich misstrauischen Zustands der Beschwerdegegnerin 1 scheine ein Motiv für eine falsche Anschuldigung auf der Hand zu liegen. Sie habe gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht im Gewaltschutzverfahren die Falschheit ihrer schweren Vorwürfe anerkannt und sich sogar dazu bereit erklärt, die Verfahrenskosten zu übernehmen, was ein klares Schuldeingeständnis darstelle. Schon allein deshalb dürfe nicht auf eine klare Straflosigkeit geschlossen werden. Um zu beurteilen, ob sie in der Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 falsche Angaben gemacht habe, sei zwingend eine Strafuntersuchung durchzuführen. Zumindest prima vista kön- ne nicht ausgeschlossen werden, dass die Aussagen falsch gewesen seien, an- dernfalls die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen eines so schweren Vorwurfs kaum eingestellt hätte. Zu beachten gelte es in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die mit der Sache befassten Gerichte, namentlich das Bezirksgericht Dielsdorf im Entsiegelungsverfahren und das Obergericht des Kantons Zürich im Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung eines DNA-Profils, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 offensichtlich anders beurteilt hätten. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft habe die Beschwerdegegnerin 1
anlässlich ihrer Anzeigeerstattung die erhobenen Vorwürfe sehr konkret geschil- dert (Urk. 2 S. 4-9).
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es habe keine Notwendigkeit bestanden, gegenüber dem Migrationsamt mit Schreiben vom 20. August 2021 mutmasslich wahrheitswidrige und ehrverletzende Angaben zu machen. Als Grund für die Trennung hätte die Beschwerdegegnerin 1 eheliche Konflikte nen- nen können. Prima vista erscheine es fraglich, dass sie ihren Abklärungspflichten vorgängig der mutmasslich ehrverletzenden äusserungen genügend nachgekommen sei. Zu beachten gelte es in diesem Zusammenhang, dass sie im betreffenden Zeitpunkt gewusst habe, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs sexueller Handlungen zum Nachteil von C. eingestellt werde, weil sich die Vorwürfe nicht objektivieren liessen. diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf die Anzeige der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Mai 2021 sowie auf äusserungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 vom 15. Juli 2021. Seiner Ansicht nach wäre vor diesem Hintergrund eine vorsichtigere Formulierung im Schreiben an das Migrationsamt mehr als angezeigt gewesen (Urk. 2 S. 10 f.).
Der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei einer Behörde ei- nes Verbrechens Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens durch Freispruch Einstellungsentscheid verbindlich festgestellt worden ist (BGE 136 IV 170, 176 E. 2.1.). Die falsche Anschuldigung muss nach dem Gesetzeswortlaut bei einer Behörde, indes nicht zwingend bei einer StrafBehörde erfolgen. Gemeint sind vielmehr sämtliche Stellen der eidgenüssischen, kantonalen kommunalen Verwaltung und der Justiz, die in der Regel eine Anzeigepflicht
trifft zumindest über ein Anzeigerecht verfügen, so dass mit einer Weiterleitung gerechnet werden kann (BSK StGB-Delnon/R?dy, 4. Aufl. 2019, Art. 303
N. 19 ff.; vgl. Urteil BGer 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. diesbezüglich scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170, 176 f. E. 2.1., m. w. H.; Urteil BGer 6B_1300/ 2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.1.). Erforderlich ist zudem die Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen. Daran fehlt es, wenn die Bezichtigung bei der Behörde wider besseres Wissen vorgebracht wird, eine Strafuntersuchung gegen die bezichtigte Person wegen der fraglichen Handlungen aber bereits hängig ist (BGE 111 IV 159, 164 E. 2.b). Entsprechend genügt es auch nicht, wenn einzig bezweckt wird, eine hängige Strafuntersuchung fortdauern zu lassen (BSK StGB- Delnon/R?dy, a. a. O., Art. 303 N. 30, m. H.).
An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige selbst sei wider besseres Wissen gegen eine unschuldige Person erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen (BGE 136 IV 170, 177 E. 2.2., m. w. H.). Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer täterschaft weiss (Donatsch/Thommen/ Wohlers, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, 466). liegen indes nach dem sicheren Wissen einer Anzeige erstattenden Person keine konkreten Anhaltspunkte für die bezichtigte Tat vor, kann auf ein Handeln wider besseres Wissen geschlossen wer- den (vgl. Urteil BGer 6B_1300/2022 vom 12. Januar 2023 E. 4.4.2.; PK StGB- Trechsel/Pieth, 4. Aufl. 2021, Art. 303 N. 8; BSK StGB-Delnon/R?dy, a. a. O.,
Art. 303 N. 43).
Vorliegend steht eine Allfällige falsche Anschuldigung durch die Beschwerdegegnerin 1 infolge der Anzeigeerstattung am 7. Dezember 2020 im Raum. Die Erfällung des Tatbestands im Zusammenhang mit dem späteren Schreiben an das Migrationsamt fällt dagegen von vornherein ausser Betracht. In jenem Zeitpunkt, namentlich am 20. August 2021 (vgl. Urk. 7/2/2), war die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, wie der Beschwerdegegnerin 1 bekannt war, aufgrund der eben erwähnte Anzeige längst eröffnet.
Die dargelegte staatsanwaltschaftliche Begründung der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung erschöpfte sich nicht im Ausschluss möglichen Mutwillens, im Sinne eines unüberlegten, leichtfertigen und auf die Befriedigung einer momentanen Laune gerichteten Handelns der Beschwerdegegnerin 1 (vgl. BGE 121 IV 131 [= Pra 85 (1996) Nr. 135], 137 E. 5.b, in Bezug auf Art. 179 septies StGB). Vielmehr stellte die Staatsanwaltschaft entscheidend darauf ab, dass konkrete Hinweise auf wider besseres Wissen erfolgte Verdachtsäusserungen bzw. Anschuldigungen durch die Beschwerdegegnerin 1 gegenüber der Polizei fehlten. Dem ist, wie im Folgenden darzulegen sein wird, beizupflichten.
Die Beschwerdegegnerin 1 führte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung am ge- nannten Datum aus, C. habe ihr während eines Aufenthalts im Kosovo und im Zusammenhang mit einer juckenden bzw. brennenden Rütung im Vaginalbereich davon berichtet, dass der Beschwerdeführer sie dort gek?sst und mit der Zunge geleckt habe (Urk. 7/2/4 S. 8 f.). Weiter habe sie (die Beschwerdegegnerin
am Tag nach der Rückkehr aus dem Kosovo gefragt, ob der Be-
schwerdeführer etwas mit ihr gemacht habe, was C.
mit ja beantwortet
habe, er habe sie mit dem Finger berhrt, wobei C. auf ihren Schambereich gezeigt habe (Urk. 7/2/4 S. 18). Ausserdem berichtete die Beschwerdegegnerin 1 davon, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu früher plötzlich die Nähe zu C. gesucht und sie einmal auf seinen Schoss genommen habe, wobei seine Hände zwischen ihren Beinen geruht hätten. Er habe sie jeweils hochgehoben und sei wie ein Hund zwischen ihre Beine und habe Oh meine Prinzessin gesagt. Anschliessend habe er seine Tochter auf dem OberKörper platziert. Da habe sie (die Beschwerdegegnerin 1) bemerkt, dass er eine Erektion gehabt habe (Urk. 7/2/4 S. 11 f.).
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Beschwerdegegnerin 1 mit ihren Aussagen konkrete Anschuldigungen erhob. Sie machte aber nicht geltend, explizite sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers an bzw. mit seiner Tochter selber beobachtet, geschweige denn hierfür objektive Beweise zu haben. Bezüglich der angeblichen Erzählungen von C. geht aus den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 1 ohne Weiteres hervor, dass sie wiedergab, was sie aus den Gesten und Worten eines damals dreijährigen Kleinkindes (vgl. Urk. 7/2/
geschlossen hatte (vgl. Urk. 7/2/4 S. 8 f., S. 13). Die Beschwerdegegnerin 1 gab zudem an, einen Teil der Erzählungen ihrer Tochter mit dem Mobiltelefon aufgezeichnet zu haben, räumte indes ein, die Aufnahmen erst nachträglich erstellt zu haben, nachdem sie C. nochmals gebeten habe, zu erZählen, was passiert sei (Urk. 7/2/4 S. 9). Weiter teilte die Beschwerdegegnerin 1 der Polizei den von einer noch im Kosovo aufgesuchten ürztin erstellten Befund mit, der sich hinsichtlich des Verdachts eines sexuellen Missbrauchs von C. unauffällig präsentierte. Namentlich las die Beschwerdegegnerin 1 vor, dass das Jungfernh?utchen für intakt befunden und festgestellt worden sei, dass die Schamlippen äusserlich und innerlich Gerätet und geschwollen seien, wobei sie bezüglich des Letzteren erklärte, die ürztin habe bei C. einen Pilz diagnostiziert (Urk. 7/2/ 4 S. 10). Die Beschwerdegegnerin 1 tat somit gegenüber der Polizei erkennbar lediglich ihre Vermutungen kund, die sie gestützt auf ihre subjektive Interpretation bestimmter Vorkommnisse und Wahrnehmungen hegte. Es mag der Schluss nahe liegen, sie sei allenfalls ihrer bereits vorgefassten inneren überzeugung gefolgt, ihre Tochter werde sexuell missbraucht, und habe entsprechend vorschnell konkrete Verdachtsmomente wahrzunehmen geglaubt und möglicherweise auch die Erzählungen ihrer Tochter entsprechend beeinflusst. Dies führt aber gerade nicht zur ernstlichen Annahme, die Beschwerdegegnerin 1 könnte im sicheren Wissen darum Anzeige erstattet haben, dass nie ein sexueller Missbrauch durch den Beschwerdeführer stattgefunden hat. Wie dargelegt genügt Eventualvorsatz zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands der falschen Anschuldigung nicht. Ein
angesichts des ehelichen Konflikts und möglicher Kränkungen der Beschwerdegegnerin 1 denkbares Motiv vermag daran nichts zu ändern. Darin ist für sich noch kein konkreter Hinweis auf eine direkt vorsätzliche, falsche Bezichtigung zu erblicken.
Die Beschwerdegegnerin 1 nahm die vorliegend zur Diskussion stehenden Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer im Gewaltschutzverfahren und damit nur kurze Zeit nach der Anzeigeerstattung zurück. Sie erklärte in der gerichtlichen Befragung am 15. Dezember 2020, sich mit dem Beschwerdeführer versöhnt zu haben, wobei ihnen ein Imam geholfen habe. Damit konfrontiert, dass schwere Vorwürfe, namentlich sexuelle Übergriffe zum Nachteil von C. , im Raum ständen, führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, sie habe das damals falsch interpretiert, es sei nichts passiert, sie habe aus Angst um ihre Kinder überreagiert. Sie schaue viele Nachrichten, in denen stündig über sexuelle Übergriffe an Kindern berichtet werde. Sie habe sich beeinflussen lassen und Angst gehabt, dass ihren Kindern dasselbe widerfahren sei. Es tue ihr leid, auch für den Beschwerdeführer. Sie habe immer gesagt, dass sie es nicht gesehen habe und sie sich nicht sicher sei. Danach gefragt, ob sie sich Gedanken über die Kostenfolgen des Verfahrens gemacht habe, antwortete die Beschwerdegegnerin 1, sie sei Hausfrau. Sie wolle nicht, dass der Beschwerdeführer etwas bezahlen müsse, da er unschuldig sei. Sie habe falsch gehandelt. Sie werde die Kosten übernehmen, sofern sie diese bezahlen könne (Urk. 7/2/6 S. 3 f.).
Das für das Gewaltschutzverfahren zuständige Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf bezog sich in seinem Entscheid vom 15. Dezember 2020 auf die soeben wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 und führte zur Kostenauflage aus, sie habe Anlass für das Verfahren gegeben, da sie ihn angezeigt habe, obschon er gar nichts gemacht habe (Urk. 7/2/7 S. 4, E. 4.1.). Der Beschwerdeführer gibt diesen letzteren Satz wie bereits in der Strafanzeige (Urk. 7/ 1 S. 4) in insofern irreführender Weise losgelöst vom Kontext und ungeachtet der Verwendung der indirekten Rede als vermeintliche gerichtliche Tatsachenfeststellung wieder (Urk. 2 S. 6).
Auch von einem klaren Schuldeingeständnis bezüglich bewusst wahrheitswidriger Anschuldigungen kann entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers keine Rede sein. Die Beschwerdegegnerin 1 sprach von einer falschen (subjektiven) Interpretation ihrer Wahrnehmungen und einer überreaktion, nicht aber davon, sie habe unwahre objektive Tatsachen geschildert den Beschwerdeführer eines sexuellen übergriffs auf seine Tochter bezichtigt, ohne davon ausgegangen bzw. überzeugt gewesen zu sein, Anzeichen für einen entsprechenden übergriff wahrgenommen zu haben. Abgesehen davon gab die Beschwerdegegnerin 1 zu ihren Ausführungen im Gewaltschutzverfahren anlässlich ihrer Einvernahme als Privatklägerin am 15. Juli 2021 zu Protokoll, die Anzeige nach einem Besuch bei einem Imam und nachdem sie vom Beschwerdeführer mittels Todesdrohungen unter Druck gesetzt worden sei zurückgezogen zu haben (Urk. 3/5 S. 7 ff.). Dazu bzw. zu den betreffenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 äusserte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht.
Nach der dargelegten Rechtsprechung kann sodann aus dem Umstand, dass das gegen den Beschwerdeführer gefährte Verfahren wegen sexuellen Handlungen mit Kindern letztlich am 14. September 2021 (inzwischen rechtskröftig) eingestellt wurde, nicht darauf geschlossen werden, die Strafanzeige bzw. die blosse Verdachtsäusserung der Beschwerdegegnerin 1 sei allenfalls wider besseres Wissen erfolgt. Grund für die Einstellung waren nicht erwiesene Falschaussagen der Beschwerdegegnerin 1, sondern die Staatsanwaltschaft gelangte zum Schluss, dass deren Schilderungen keine konkreten Rückschlüsse auf sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers zum Nachteil seiner Tochter zuliessen und die lediglich indirekten Schilderungen von C. auf eine suggestive Fragestellung der misstrauischen Mutter hindeuteten sowie, dass die von Letzterer geltend gemachten Handlungen für sich nicht sexueller Natur seien (Urk. 7/3 S. 4).
Der vollständigkeit halber verwies die Staatsanwaltschaft darauf, dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Dielsdorf im Entsiegelungsverfahren und ebenso die hiesige Kammer im Beschwerdeverfahren betreffend DNA- Profilerstellung einen hinreichenden Tatverdacht verneint hätten (Urk. 7/3 S. 4 f.). Auch aus den Erwägungen in jenen Entscheiden lässt sich in vorliegendem Zusammenhang aber nichts zu Gunsten der Position des Beschwerdeführers ableiten. Die damalige zwangsmassnahmenrichterliche Einschätzung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 1 als unglaubhaft Gründete auf dem Umstand, dass sie ihre schweren Vorwürfe im Sinne einer insofern bemerkenswerten Kehrtwende im Gewaltschutzverfahren zurückgenommen hatte. Das Gericht hielt explizit fest, dass, nachdem die Beschwerdegegnerin 1 ihre Aussagen wiederrufen habe, die Schilderung der angeblich sexuellen Handlungen im Nachhinein als unglaubhaft erschienen, und weiter, ihre vorgebrachten Vermutungen beruhten nicht auf einer plausiblen Grundlage, dies nicht zuletzt aufgrund ihrer Erklärungen beim ZMG Dielsdorf (Urk. 3/2 S. 11, E. 4.1.). Im übrigen gelangte das Zwangsmassnahmengericht schlicht zum Schluss, dass für den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf keine Sachbeweise vorlägen (Urk. 3/2 S. 8, E. 3.1.). Die hiesige Kammer schloss sich im Beschluss vom 8. März 2021 betreffend Erstellung eines DNA-Profils den Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts an und hielt ergänzend fest, dass auch die damals neu aktenkundig gemachten Arztberichte
über die Körperliche Untersuchung von C.
keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermöchten (Urk. 3/3 S. 7 ff., E. II.4.c-d).
Falschangaben in den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 1 etwa bezüglich ihrer persönlichen Wahrnehmungen von angeblichen verbalen nonverbalen Mitteilungen von C. können zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Nach dem Dargelegten sind aber derzeit erhebliche und konkrete Hinweise auf ein im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 7. Dezember 2020 allenfalls sicheres Wissen der Beschwerdegegnerin 1 darum, dass der
Beschwerdeführer gegenüber C.
nie sexuell übergriffig geworden war, zu
verneinen. Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerde keine Beweismittel, die insofern weiterführende Erkenntnisse versprächen, und solche sind auch nicht ersichtlich. Bei C. handelt es sich um ein Kleinkind, das im fraglichen Zeitpunkt erst drei Jahre alt war. Ihre Befragung scheidet wie im eingestellten Verfahren betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern aus (vgl. Urk. 7/3 S. 4). Folglich ist von vornherein davon auszugehen, dass sich der Tatbestand der falschen Anschuldigung in subjektiver Hinsicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht wird erstellen lassen. Unter diesen Umständen trifft die Staatsanwaltschaft wie
dargelegt keine gesetzliche Pflicht, ein Strafverfahren zu eröffnen und weitere
Ermittlungen zu tätigen.
Eine Allfällige Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 wegen Ehrverletzung im Sinne der Art. 173 f. StGB durch die Strafanzeige vom 7. Dezember 2020 auch die spätere (implizite) Bestätigung der Beschuldigungen anlässlich der Einvernahme als Privatklägerin am 15. Juli 2021 scheidet bereits mangels eines für die Verfolgung erforderlichen rechtzeitig gestellten Strafantrags aus (vgl. Art. 31 StGB). Der Beschwerdeführer hatte von den entsprechenden Vorkommnissen jeweils unmittelbar bzw. jedenfalls mehr als drei Monate vor seiner Gegenanzeige vom 8. Dezember 2021 (Urk. 7/1) Kenntnis erlangt (vgl. Urk. 7/2/6 S. 2 f.; Urk. 7/2/ 7; Urk. 3/5; vgl. auch Urk. 3/2+3). Er erachtet die Tatbestände der Verleumdung bzw. üblen Nachrede jedoch in Bezug auf ein Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 an das Migrationsamt vom 20. August 2021 als erfüllt (vgl. Urk. 7/1; Urk. 2
S. 9 ff.). Von Letzterem nahm der Beschwerdeführer gemäss seinen unbestritte- nen Angaben in der Strafanzeige im Rahmen der Einsichtnahme in die migrationsrechtlichen Akten Kenntnis, die ihm am 8. September 2021 zugestellt worden seien (Urk. 771 S. 3). Demnach ist davon auszugehen, dass diesbezüglich ein gültiger Strafantrag für die Verfolgung Allfälliger Ehrverletzungsdelikte vorliegt.
Der Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB erfordert in Bezug auf die Unwahrheit der äusserung - äquivalent zum Tatbestand der falschen Anschuldigung wider besseres Wissen und mithin in subjektiver Hinsicht ein direkt vorsätzliches Handeln.
Mit der Staatsanwaltschaft ist auf die vorangegangenen Ausführungen betreffend den Tatbestand der falschen Anschuldigung zu verweisen. Wie dargelegt bestehen keine rechtserheblichen Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin 1 um die Unwahrheit ihrer Anschuldigungen sicher wusste, und ist vielmehr davon auszugehen, dass sie selber von einem Allfälligen sexuellen Missbrauch von C. überzeugt war und hierfür tatsächliche Verdachtsmomente wahrgenommen zu haben glaubte (E. III.3.2. f.). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Schreibens an das Migrationsamt. Sie verfasste dieses rund drei Wochen vor der Einstellung des gegen den Beschwerdeführer initiierten Strafverfahrens (vgl. Urk. 7/2/ 2; Urk. 7/2/5). Seine Unschuld war noch nicht verbindlich festgestellt worden.
Nicht massgebend ist insofern der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 um die einst geäusserte Absicht der Staatsanwaltschaft wusste, das Verfahren mangels objektiver Beweise einzustellen. Das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom
26. Mai 2021 enthielt lediglich die Mitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO über den gestützt auf die Aktenlage im damaligen Zeitpunkt geplanten Untersuchungsabschluss (Urk. 3/4). Die Parteien erhielten zugleich die Möglichkeit, weitere BeweisAnträge zu stellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO; Urk. 3/4). über den
im Folgenden von der Beistündin von C.
gestellten Beweisantrag wurde
erst im Rahmen der EinstellungsVerfügung entschieden (vgl. Urk. 7/5 S. 3). Nichts anderes gilt hinsichtlich der äusserungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Befragung der Beschwerdegegnerin 1 am 15. Juli 2021 als Privatklägerin. Mit der Bekundung die Herausforderung in jenem Verfahren [betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern] sei, dass sich die Vorwürfe nicht objektivieren liessen, tat die Staatsanwaltschaft lediglich ihre vorläufige Einschätzung kund. Die Beschwerdegegnerin 1 reagierte darauf mit UnVerständnis und ihre Rechtsvertreterin wendete ein, dass die Frage der Objektivierbarkeit mangels Aktenkenntnis nicht beurteilt werden könne (Urk. 3/5 S. 20 f.). Somit kann auch daraus nicht geschlossen wer- den, die Beschwerdegegnerin 1 habe möglicherweise entgegen ihrer inneren überzeugung bzw. ihrem sicheren Wissen von sexuellen Übergriffen berichtet und später gegenüber dem Migrationsamt bewusst haltlose Anschuldigungen wiederholt.
Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist strafbar, wer jeman- den bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt verdächtigt, und wer solches weiterverbreitet. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei sich dieser auf die ehrverletzende Mitteilung und die Kenntnisnahme durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit der äusserung beziehen muss (BGE 118 IV 153, 166 E. 5.g; Urteil BGer 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.4., m. w. H.). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte weiterverbreitete äusserung der Wahrheit entspricht, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2), es sei denn, die
äusserungen erfolgten ohne Wahrung öffentlicher Interessen sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht, jemandem übles vorzuwerfen (Ziff. 3). Der Wahrheitsbeweis in Bezug auf den Vorwurf einer strafbaren Handlung kann grundsätzlich nur durch Verurteilung erbracht werden (Urteile BGer 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2. [nicht publ. in BGE 144 I 234], 6B_1261/2017 vom 25. April 2018 E. 1.4.2.). In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gilt, dass der täter zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht die ihm nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner ehrverletzenden äusserungen zu überprüfen (Urteil BGer 6B_735/2022 vom 2. Februar 2022
E. 3.1., m. w. H.). liegen RechtfertigungsGründe vor, bedarf es keines Entlastungsbeweises (BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.1. m. H.; Urteil BGer 6B_541/2019
vom 15. Juli 2019 E. 2.2.).
Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet erlaubt, auch wenn das Verhalten nach dem Strafgesetzbuch ei- nem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrährigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Ebenso handelt der Zeuge aufgrund seiner Zeugnispflicht rechtmässig, wenn er aussagt, was er für wahr hält; dies gilt selbst dann, wenn er bei pflichtgemüsser Aufmerksamkeit die Unrichtigkeit seiner vermeintlich wahren Angaben hätte erkennen können. Da die Bereitschaft zur Auskunftserteilung und zur Aussage gegenüber Behörden rechtlich erwänscht bzw. im Interesse der Justiz liegt, ist der Schutz von Art. 14 StGB auch Personen zuzubilligen, die zur Aussage nicht verpflichtet, indes befugt sind (zum Ganzen: BGE 135 IV 177 ff. E. 4., m. w. H.; vgl. sodann BGE 131 IV 154, 157 E. 1.3.1. f.; Urteil BGer 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2.).
Die Beschwerdegegnerin 1 wurde mit Schreiben des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 5. August 2021 dazu aufgefordert, im Hinblick auf die präfung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers diverse Fragen zu beantworten. Unter anderem wurde sie zur Angabe der Gründe für die Trennung angehalten. Weiter wurde sie nach der Regelung des Getrenntlebens und zum Besuchsrecht betreffend die Kinder gefragt. Abschliessend enthält das Schreiben den Hinweis an die Beschwerdegegnerin 1, dass sie nach Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) dazu verpflichtet sei, wahrheitsgetreu alle Informationen zu liefern, die das Migrationsamt für seinen Entscheid benötigt (Urk. 7/2/8).
Im inkriminierten Antwortschreiben vom 20. August 2021 führte die Beschwerdegegnerin 1 zu den Gründen des Getrenntlebens aus, am 21. Mai 2021 mit ihren Kindern in ein Frauenhaus geflachtet zu sein, da sie keinen Ausweg mehr gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht und sei ihr (der Beschwerdegegnerin 1) gegenüber gewalttätig geworden und habe sie vergewaltigt. Sie habe gewusst, dass sie weg von ihm müsse, je- doch sei das nicht so einfach gewesen, da er ihr mit dem Tod und damit gedroht habe, ihr die Kinder wegzunehmen und ihre ganze Familie zu täten. Sie habe den Beschwerdeführer auch schon zwei Mal bei der Polizei angezeigt. Weiter führte die Beschwerdegegnerin 1 zum Besuchsrecht unter anderem aus, der im Eheschutz vereinbarte Vorschlag sei nicht akzeptiert worden, es gehe um den Schutz von C. , die mitgeteilt habe, dass ihr Vater sie einige Male missbraucht habe (Urk. 7/2/2).
Im Zeitpunkt ihres Antwortschreibens war die Einstellung des Verfahrens noch nicht erfolgt, jedoch hatte die Beschwerdegegnerin 1, wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt, Kenntnis von der vorläufigen Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach keine objektiven Beweise für einen Allfälligen Missbrauch von C. vorlägen (vgl. E. III.4.2.). Ob die Beschwerdegegnerin 1 daher, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, vor der Wiederholung ihrer Anschuldigungen gegenüber dem Migrationsamt weitere Abklärungen hätte tätigen müssen, um sich in gutem Glauben w?hnen zu können, kann dahingestellt bleiben. Der
Schluss der Staatsanwaltschaft, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 jedenfalls auf einen Rechtfertigungsgrund berufen kann, namentlich gesetzlich erlaubtes Handeln nach Art. 14 StGB, ist nicht zu beanstanden. Die Frage nach einem allfälligen Gelingen des Gutglaubensbeweises ist folglich nicht entscheidend. Art. 90 AIG statuiert in den Verfahren betreffend die Aufenthaltsbewilligung von Ausl?n- dern eine Mitwirkungspflicht nicht nur des Betroffenen, sondern auch von Drittpersonen. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Macht eine Person falsche Angaben verschweigt sie wesentliche Tatsachen, kann sie mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe Geldstrafe bestraft werden (Art. 118 Abs. 1 AIG). Die Beschwerdegegnerin 1 begrün- dete die Trennung vom Beschwerdeführer unter anderem mit dessen sexuellen Missbrauchs der gemeinsamen Tochter, wobei dem Schreiben entnommen wer- den kann, dass sie sich diesbezüglich auf die angeblichen Mitteilungen der Tochter im Kleinkindalter berief. Auf eine detaillierte Schilderung von bestimmten Vorkommnissen verzichtete die Beschwerdegegnerin 1. Sie erwähnte zudem, bei der Polizei Anzeige erstattet zu haben. Somit geht aus ihren Schilderungen klar hervor, dass es sich um Verdächtigungen handelte und nicht etwa um erwiesene Tatsachen. Dass gegenwürtig keine Anhaltspunkte für ein sicheres Wissen betreffend die Unwahrheit der Anschuldigungen bestehen, wurde bereits ausgefährt. Auch wenn das Getrenntleben neutraler und lediglich mit dem Hinweis auf eheliche Konflikte hätte begründet werden können, kann sich die Beschwerdegegnerin 1 angesichts ihrer strafbewehrten Mitwirkungspflicht im migrationsrechtlichen Verfahren auf den Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB berufen. Welches die für die Regelung des Aufenthaltes wesentlichen Tatsachen sind, ist für Laien nicht ohne Weiteres klar. Folglich kann den nach Art. 90 lit. a AIG zur Auskunft verpflichteten Personen nicht ohne Weiteres eine Pflichtverletzung vorgeworfen wer- den, wenn ihre Auskönfte lückenhaft sind (vgl. Schaad, Verhältnis zwischen der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht und den strafprozessualen Verweigerungsrechten, in: Jusletter vom 20. März 2017, S. 8 f.). Umgekehrt kann der Beschwerdegegnerin 1 vorliegend nicht leichthin zum strafbewehrten Vorwurf gemacht werden, dass sie die von ihr erfragten BewegGründe für die Trennung ohne
Umschweifen benannte bzw. insofern ihren persönlichen Standpunkt und blosse Verdächtigungen kundtat. Sie bewegte sich im Rahmen der gesetzlichen Auskunftspflicht.
Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde abschliessend darauf, dass ihm mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 25. Mai 2022 trotz von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellter Nichtanhandnahme ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt worden sei und die Oberstaatsanwaltschaft folglich punkto Aussichtslosigkeit der Zivilklage offenkundig eine andere Einschätzung vertreten habe (Urk. 2 S. 12). Hierzu ist zu bemerken, dass die Oberstaatsanwaltschaft nicht über die Rechtmässigkeit der erst beabsichtigten und von der Staatsanwaltschaft damals auch nicht näher begründeten Nichtanhandnahme eines Verfahrens zu entscheiden, sondern lediglich zu beurteilen hatte, ob dem Beschwerdeführer - Rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung am 8. Dezember 2021 hin - die unentgeltliche Rechtsbeistandschaft zu bewilligen sei. Die gutheissende Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft erging unbegründet (vgl. Urk. 7/5) und überdies ohne vorgängige Aktenvorlage durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 7/4). Bezüglich der Frage nach einem für die Untersuchungser- öffnung hinreichenden Anfangsverdacht lässt sich nichts ableiten.
Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer in seiner Gegenanzeige vom 8. Dezember 2021 erhobenen Vorwürfen zu stätzen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ersucht (Urk. 2 S. 2, Antrag Ziff. 2).
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 136 StPO kon-
kretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess Gewährt wird, und hat sie grundsätzlich auf Fälle beschränkt, in denen die Privatklägerschaft ZivilAnsprüche geltend macht. Die Privatklägerschaft hat folglich in ihrem Gesuch darzulegen, dass die Zivilklage nicht aussichtlos erscheint (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Diese Voraussetzung gilt auch im Lichte der verfassungsrechtlichen Anspruchsgrundlage (Urteil BGer 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2. f., m. w. H.). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie (vorläufig) nichts kostet. Bei im Strafverfahren adhäsionsweise erhobenen Zivilklagen sind die genügenden Gewinnaussichten in der Regel gegeben. Diese dürfen nicht verneint werden, wenn sich schwierige Fragen stellen, deren Beantwortung als unsicher erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege darf indessen verweigert werden, wenn die rechtliche Argumentation des Gesuchstellers unhaltbar ist die Verurteilung der beschuldigten Person offensichtlich ausscheidet, so dass ohne Weiteres die Nichtanhandnahme Einstellung zu verfügen ist (zum Ganzen: Urteil BGer 1B_414/2022 vom 14. Februar 2023 E. 2.2., m. w. H.).
Wie dargelegt ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft keine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 an die Hand nahm. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren waren vor dem Hintergrund der gegenwürtigen Aktenlage von vornherein nicht stichhaltig, was bezüglich sowohl des Vorwurfs der falschen Anschuldigung wie auch der geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte gilt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bzw. der Einreichung seines Gesuchs genügende, d. h. zumindest Gleichmässige Gewinnwie Verlustchancen ausrechnen durfte. Er beschränkte sich darauf, Ausführungen zur Frage der Mit-
tellosigkeit und zur Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu machen (vgl. Urk. 2 S. 12 f.).
Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist daher
abzuweisen.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von 2 und 17 GebV OG und unter BeRücksichtigung der ausgewiesenen (vgl. Urk. 9/2 S. 8) bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Art. 425 StPO) auf Fr. 1000 festzusetzen.
Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin 1 keine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Beschluss.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bun- desgerichtsgesetzes.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1000 fest-
gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt MLaw X. , zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 und Urk. 3/1-5 in
Kopie (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 2
und Urk. 3/1-5 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti-
gung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und Art. 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 24. Juli 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. S. Zuberb?hler Els?sser
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