Zusammenfassung des Urteils UE220159: Obergericht des Kantons Zürich
Der Privatkläger A.________ hat gegen den Beschuldigten C.________ Strafanzeige erstattet, da er ihn der Amtspflichtverletzung, Begünstigung und Prozessverschleppung verdächtigt, nachdem die Webseite von A.________ mit Kritik an einem Liegenschafts-Diebstahl abgeschaltet wurde. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch beschlossen, kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzuleiten. Der Privatkläger hat dagegen Beschwerde eingelegt, die jedoch abgewiesen wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Beschwerde kann beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE220159 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 19.10.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Schlagwörter : | Wohnung; Staatsanwaltschaft; Tochter; Recht; Polizei; Aussage; Wohnungstüre; Aussagen; Verfahren; Einstellung; Beschwerdeverfahren; Gericht; Kläger; Person; Einvernahme; Barin; Befragung; Verfahren; Bundesgericht; Rechtspflege |
Rechtsnorm: | Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 136 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 319 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 425 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 90 StPO ; |
Referenz BGE: | 143 IV 241; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220159-O/U/BEE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber MLaw N. Baudacci
Verfügung und Beschluss vom 19. Oktober 2022
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Beschwerdegegner
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Einstellung
Erwägungen:
Am 24. Januar 2021 alarmierte C. die Polizei aufgrund einer Ausei- nandersetzung zwischen ihrer Nachbarin A. und B. , die auch sie tangiert habe (Urk. 7/1 S. 2). Im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 17. März 2021 sind die gegenüber den ausgerückten Polizeifunktionären anlässlich der Tatbestandsaufnahme am Wohnort von A. und C. gemachten Aussagen von C. festgehalten (a. a. O. S. 3). A. wurde am 12. Februar 2021 als polizeiliche Auskunftsperson befragt (Urk. 7/7). B. wurde von der Polizei am 12. März 2021 als beschuldigte Person einvernommen (Urk. 7/4). Die Polizei rapportierte am 17. März 2021 zuhanden der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten (nachfolgend: Staatsanwaltschaft; Urk. 7/1).
Die Staatsanwaltschaft befragte B. am 31. Januar 2022 als beschul- digte Person (Urk. 7/6). A. und C. wurden je am 16. März 2022 als Privatklägerinnen einvernommen (Urk. 7/8 und Urk. 7/9). Am 25. April 2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem damaligen Rechtsbeistand von A. den bevorstehenden Abschluss der gegen B. wegen Hausfriedensbruchs und Tätlichkeiten geführten Strafuntersuchung durch Erlass einer Einstellungsverfügung mit (Urk. 7/14/13). Am 5. Mai 2022 liess A. bei der Staatsanwaltschaft über ihren damaligen Rechtsbeistand diverse Beweisanträge stellen (Urk. 7/10/12), welche die Staatsanwaltschaft mit Beweisergänzungsentscheid vom 16. Mai 2022 allesamt ablehnte (Urk. 7/15). Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft das gegen B. geführte Strafverfahren ein (Urk. 3/2 = Urk. 7/17).
Dagegen liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Mai 2022 Beschwerde erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur anschliessenden Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft sei insbesondere anzuweisen, auch ihre (der Beschwerdeführerin) ältere
Tochter sowie die Liegenschaftsverwaltung zum Vorfall bzw. zur notwendig gewordenen Reparatur ihrer Wohnungstüre zu befragen, die Polizeiakten betreffend den früheren Vorfall mit B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) beizuziehen und über die Beschwerdegegnerin 1 einen Polizei- und Strafregisterauszug einzuholen. Des Weiteren sei ihr (der Beschwerdeführerin) für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei Rechtsanwalt lic. iur. X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 bzw. der Staatskasse (Urk. 2).
Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Die Akten der Staatsanwaltschaft
(Urk. 7) wurden beigezogen (Urk. 5 und Urk. 8 S. 2).
Eintretensvoraussetzungen
Gegen die Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 ff. StPO besteht die Möglichkeit der Beschwerde (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Strafoder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist.
Die Beschwerdeführerin stellte am 24. Januar 2021 Strafantrag gegen die Beschwerdegegnerin 1 wegen Tätlichkeit und Hausfriedensbruchs (Urk. 7/2). Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 23. März 2021 liess sie sich als Privatklägerin konstituieren (Urk. 7/10/1), am 16. April 2021 zusätzlich mit entsprechen- dem Formular (Urk. 7/10/9). Folglich ist die Beschwerdeführerin als Privatklägerin und als durch die beanzeigten Taten in ihren Rechten unmittelbar Verletzte zur vorliegenden Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung legitimiert (vgl.
Urk. 2 S. 3).
Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2022 wurde vom damaligen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2022 in Empfang genommen (Urk. 7/22). Die der Post am 30. Mai 2022 übergebene Beschwerde (Urk. 4) wurde demnach innert Frist erhoben (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO) und erfüllt die Formerfordernisse (Art. 396 Abs. 1 StPO).
Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Standpunkte
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, nebst den sich widersprechenden Aussagen und Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdegegnerin 1, der Beschwerdeführerin und von C. seien keine Beweise vorhanden, welche den Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Tätlichkeiten anklagegenügend beweisen könnten. Es stehe Aussage gegen Aussage. Vorliegend könne nicht nur auf die belastenden Aussagen der Beschwerdeführerin und von C. abgestellt werden, weil sich diese in we-
sentlichen Punkten jeweils in sich aber auch untereinander widersprächen (Urk. 3/- 2).
Diesen Erwägungen liess die Beschwerdeführerin zusammengefasst und teils sinngemäss entgegenhalten, von der Polizei seien ihr 37 Fragen gestellt worden, von der Staatsanwaltschaft rund 70. Dass bei der Staatsanwaltschaft demnach ein paar untergeordnete Ergänzungen und Klarstellungen erfolgt sei-
en, sei nicht weiter erstaunlich. Überdies habe sie (die Beschwerdeführerin) Arztzeugnisse ins Recht gelegt und gegenüber der Staatsanwaltschaft klargestellt, dass sie sich zum Zeitpunkt ihrer polizeilichen Einvernahme noch in einer Krisensituation befunden habe. Die staatsanwaltschaftliche Befragung sei sodann weder unter Wahrung der Chronologie (zeitliche Abfolge) noch detailliert erfolgt. Insgesamt hätten sie (die Beschwerdeführerin) und C. das Kerngeschehen des Hausfriedensbruchs und der Tätlichkeiten glaubhaft und übereinstimmend geschildert. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführten Verfahrens seien offensichtlich nicht erfüllt (Urk. 2).
Rechtliches
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u. a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft
über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn die Strafklägerin bzw. der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und ihre bzw. seine Aussagen daher
wenig glaubhaft sind wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter weniger glaubhaft zu bewerten und zu- dem keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können (Urteile des Bun- desgerichts 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; 6B_918/2014 vom
2. April 2015 E. 2.1.2).
Würdigung
Die Beschwerdeführerin führte am 12. Februar 2021 als polizeiliche Auskunftsperson befragt aus, sie sei am Abend des 24. Januar 2021 mit ihrer jüngeren Tochter auf der Toilette gewesen, als es geklingelt habe. Ihre ältere Tochter habe die Haustüre mittels Knopfdruck und die Wohnungstüre mittels Schlüssel geöffnet. Nachdem sie (die Beschwerdeführerin) aus dem WC gekommen sei, habe sie gesehen, dass die Beschwerdegegnerin 1 vor der Wohnungstüre gestanden und dann direkt in die Wohnung gelaufen sei, an welchem Vorgang sie (die Beschwerdeführerin) die Beschwerdegegnerin 1 zunächst habe zu hindern versucht, indem sie gegen die Wohnungstüre gedrückt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe aber ebenfalls dagegen gedrückt und es geschafft, die Türe aufzudrücken. Die Beschwerdegegnerin 1 sei laut gewesen, habe die Wohnungstüre (nach dem Betreten der Wohnung) hinter sich geschlossen und ihre (der Beschwerdeführerin) Wohnungsschlüssel in ihre (der Beschwerdegegnerin 1) Handtasche getan und dabei sie (die Beschwerdeführerin) und ihre ältere Tochter an die Wand gedrängt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sie (die Beschwerdeführerin) am Hals gehalten und sie danach ins Wohnzimmer geschubst. Dort habe die Beschwerdegegnerin 1 ihren (der Beschwerdeführerin) linken Arm verdreht. An ihrer linken Schulter sei etwas kaputtgegangen. Ihre ältere Tochter habe geweint. Diese habe sich dann zwischen sie (die Beschwerdeführerin) und die Beschwerdegegnerin 1 gestellt und sie (die Beschwerdeführerin) habe sich befreien können und sei zur Wohnungstüre gelaufen. Auf dem Weg dorthin sei sie am Schlüssel ihrer Tochter vorbeigelaufen, habe diesen an sich genommen und zunächst mit ihren Füssen gegen ihre Wohnungstüre getreten, um ihre Nachbarin (C. ) auf sich aufmerksam zu machen. Danach habe sie mit dem Schlüssel ihrer Tochter die Wohnungstüre geöffnet und C. sei bereits davor gestan- den. Zusammen mit ihrer älteren Tochter sei sie dann in die Wohnung von
C. gegangen. Letztere habe die Beschwerdegegnerin 1 davon abgehalten, ebenfalls die Wohnung zu betreten. Ihre (der Beschwerdeführerin) jüngere Tochter sei bis zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette gewesen. Während C. und die Beschwerdegegnerin 1 diskutiert hätten, sei die jüngere Tochter alleine aus ihrer (der Beschwerdeführerin) Wohnung in die Wohnung von C. gelaufen.
C. habe erwähnt, dass sie die Polizei gerufen habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe C. dann auch noch zwei Mal geschubst und entgegnet, keine Angst vor der Polizei zu haben. Die Beschwerdegegnerin 1 habe daraufhin noch ein paar Mal gegen die Wohnungstüre von C. getreten und danach das Treppenhaus verlassen (Urk. 7/7).
Von der Staatsanwaltschaft am 16. März 2022 als Privatklägerin einvernommen, konkretisierte die Beschwerdeführerin, dass ihre ältere Tochter die Türe am
24. Januar 2021 in der Annahme aufgemacht habe, jemand von der Spitex wolle wieder zu ihrer Nachbarin Frau D. . Nachdem sie (die Beschwerdeführerin) das Badezimmer verlassen habe, hätten sie und ihre ältere Tochter sich gegen die Wohnungstüre gestemmt und sie habe der Beschwerdegegnerin 1, welche ich werde dich umbringen und du Hure gesagt habe, mitgeteilt, sie solle nicht herumschreien und dass sie (die Beschwerdeführerin) rauskommen würde. Dabei seien die Wohnungstüre und die Scharniere kaputtgegangen. In der Wohnung habe die Beschwerdegegnerin 1 sie am linken Arm am Handgelenk gepackt, was zu Verstauchungen geführt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 sei völlig ausser sich gewesen, habe sie angegriffen, sie am Kragen, am Hals und an den Armen festgehalten und dabei gesagt, sie werde sie umbringen. Nachdem ihre (der Beschwerdeführerin) ältere Tochter dazwischengetreten sei, habe die Beschwerdegegnerin 1 diese derart gegen die Toilette zurückgestossen, dass ihre Tochter ei- nen Meter zurückgeworfen worden sei. Ihre jüngere Tochter habe sich an ihre
(der Beschwerdeführerin) Beine geklammert. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihnen allen mit dem Tod gedroht. Mit aller Kraft habe sie (die Beschwerdeführerin)
um Hilfe geschrien, was ihre Nachbarin C. gehört habe. C. sei zur Wohnungstüre gekommen und habe gerufen, man solle diese öffnen, ansonsten sie die Polizei alarmieren würde. Die Beschwerdegegnerin 1 sei dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen. Im Wohnzimmer habe die Beschwerdegegnerin 1 sie (die Beschwerdeführerin) derart gestossen, dass sie fast umgefallen sei. Danach habe sie in die Küche fliehen und weiter um Hilfe schreien können. In der
Küche habe die Beschwerdegegnerin 1 sie festgehalten und mal nach rechts und mal nach links gestossen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe versucht, nach ihrem in der Küche liegenden Telefon zu greifen, sei von der Beschwerdegegnerin 1 aber daran gehindert worden. Die Kinder hätten geweint. Ihre ältere Tochter habe dann einen anderen Wohnungsschlüssel gefunden und damit die Wohnungstüre geöffnet. Auf entsprechende Nachfrage korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Aussage dahingehend, dass es doch sie selbst gewesen sei, die aufgeschlossen habe. Sie (die Beschwerdeführerin) und ihre ältere Tochter seien dann in die Wohnung von C. gerannt. Ihre jüngere Tochter habe sich – wieder – auf der Toilette verschanzt. C. habe die jüngere Tochter dann aus ihrer (der Beschwerdeführerin) Wohnung geholt. Die Beschwerdegegnerin 1 und C. hätten Deutsch gesprochen und gestritten, wobei erstere letztere am Kragen gehalten habe. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 zwei drei Mal mit dem Fuss gegen die Wohnungstüre von C. getreten. In der Wohnung von
C. habe diese die Polizei angerufen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihre (der Beschwerdeführerin) Wohnungsschlüssel mitgenommen und draussen vor dem Haus auf den Boden geworfen, wo sie von der Polizei gefunden worden seien (Urk. 7/8).
C. sagte gegenüber der Polizei am 24. Januar 2021 anlässlich der Tatbestandsaufnahme aus, im Treppenhaus Lärm wahrgenommen zu haben. Sie habe dann Nachschau gehalten und an der Nachbarstüre geklingelt. Eine fremde Frau (die Beschwerdegegnerin 1) habe geöffnet und ihr gesagt, sie solle verschwinden und dass es sie nichts angehe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sie weggestossen. Ihre Nachbarin (die Beschwerdeführerin) habe sie um Hilfe gebeten. Darauf habe sie (C. ) sich Zugang zur Nachbarswohnung verschafft bzw. sei sie an der Beschwerdegegnerin 1 vorbei in die Wohnung der Beschwerdeführerin gegangen. Sie habe sich schützend vor die Beschwerdeführerin und deren ältere Tochter gestellt und habe die beiden dann zu sich in ihre Wohnung genommen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe begonnen, an ihre Wohnungstüre zu klopfen und mit dem Fuss dagegen zu treten. Nachdem sie (C. ) und die Beschwerdeführerin bemerkt hätten, dass die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin noch in deren Wohnung gewesen sei, habe sie (C. ) ihre Woh- nungstüre geöffnet und der Beschwerdegegnerin 1 gesagt, sie solle das Haus verlassen, ansonsten sie die Polizei rufen werde. Die Beschwerdegegnerin 1 habe entgegnet, sie solle die Polizei nur alarmieren und habe sie (C. ) zum zweiten Mal mit der Hand gegen ihren Brustbereich gestossen (Urk. 7/1 S. 3).
Im Rahmen ihrer Einvernahme als Privatklägerin führte C. gegenüber der Staatsanwaltschaft am 16. März 2022 aus, grosses Geschrei gehört zu haben. Nachdem sie realisiert habe, dass dieses Geschrei aus der Wohnung der Beschwerdeführerin komme, habe sie an deren Wohnungstüre geklopft, worauf die Beschwerdegegnerin 1 geöffnet und sie gefragt habe, was sie wolle. Sie
(C. ) habe der Beschwerdeführerin und deren im Flur stehenden Kindern mit einem Zeichen hinter dem Rücken angezeigt, dass die Kinder in ihre
(C. s) Wohnung gehen sollten. Die Beschwerdegegnerin 1 sei sehr aggressiv gewesen und habe die ganze Zeit nur geschrien und versucht, die Kinder über ihre Schulter zu fassen. Nachdem sie (C. ) realisiert habe, dass die Beschwerdeführerin und deren Kinder in ihre (C. s) Wohnung gegangen seien, sei sie selbst auch in ihre Wohnung zurück. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die ganze Zeit auf Türkisch geschrien. Zuvor habe ihr diese einmal mit dem Arm an der Schulter gedrückt, so ein Schlag, so dass sie habe zurückweichen müssen. Auf entsprechende Nachfrage führte C. aus, dass sie die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin aus deren Wohnung geholt habe, nachdem die Beschwerdegegnerin 1 gegangen bzw. nicht mehr da gewesen sei. Da ihr die Beschwerdeführerin gesagt habe, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Hausschlüssel mitgenommen habe, habe sie (C. ) kontrolliert, ob der Schlüsselbund der Beschwerdeführerin noch an der Wohnungstüre gewesen sei. Die Polizei habe nachher die Schlüssel gefunden (Urk. 7/9).
Die Beschwerdegegnerin 1 gab gegenüber der Polizei am 12. März 2021 als beschuldigte Person befragt zu Protokoll, sie habe die Beschwerdeführerin zur Rede stellen wollen. Sie habe unten bei der Haustüre geklingelt und die Beschwerdeführerin habe dann aus ihrer Wohnungstüre heraus nach unten geschaut, wo sie (die Beschwerdegegnerin 1) gestanden sei. Die Beschwerdeführerin habe den Türöffnungsknopf gedrückt und vor der Wohnungstüre auf sie gewartet. Sie seien dann zusammen in die Wohnung der Beschwerdeführerin und hätten sich unterhalten, zunächst im Flur. Die verbale Auseinandersetzung sei lauter geworden, die Beschwerdeführerin habe [in Verweigerung eines von der Beschwerdegegnerin 1 von ihr geforderten Telefonanrufs an eine Drittperson] plötzlich ihr (der Beschwerdeführerin) Telefon weggeschmissen und sei in die Küche gegangen. Dort habe sie (die Beschwerdeführerin) eine Schublade geöffnet und daraus ein Messer nehmen wollen. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) habe das gesehen und nach der Hand der Beschwerdeführerin gegriffen, damit diese das Messer nicht habe fassen können. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) habe die Schublade zugeschlagen und sich davor hingestellt. Die Beschwerdeführerin habe sich dann umgedreht und ein auf dem Heizkörper in der Küche liegendes Wallholz behändigt. Die Beschwerdeführerin habe damit ausgeholt und sie schlagen wollen. Sie (die Beschwerdegegnerin 1) habe sich gewehrt und den Arm der Beschwerdeführerin gepackt. Das Wallholz sei zu Boden gefallen und sie habe
die Beschwerdeführerin weggeschubst. Danach sei diese wieder auf sie los. Im Flur habe die Beschwerdeführerin nach der Polizei gerufen und gegen ihre eigene Wohnungstüre geschlagen. Dann habe es geklingelt. Da sie (die Beschwerdegegnerin 1) nahe bei der Türe gewesen sei, habe sie diese geöffnet. Davor sei die Nachbarin (C. ) gestanden. Die Beschwerdeführerin sei dann hinaus ins Treppenhaus gelaufen. Deren Kinder seien noch in der Wohnung gewesen – die jüngere Tochter auf der Toilette, die ältere vermutlich im Flur. C. habe ihr (der Beschwerdegegnerin 1) gesagt, dass sie gehen solle, was sie dann auch getan habe. Als C. ihr mitgeteilt habe, dass sie die Polizei gerufen habe, habe sie (die Beschwerdegegnerin 1) entgegnet, dass ihr das egal sei. Berührt habe sie C. nicht und mit dem Schlüsselbund der Beschwerdeführerin habe sie
nichts zu tun gehabt (Urk. 7/4).
Am 31. Januar 2022 wiederholte die Beschwerdegegnerin 1 von der Staatsanwaltschaft als beschuldigte Person einvernommen grossmehrheitlich das gegen- über der Polizei Ausgesagte. Sie konkretisierte, die Beschwerdeführerin habe sich im Verlauf des Gesprächs eingeengt gefühlt und habe dann plötzlich begonnen zu schreien und nach der Polizei zu rufen. Zudem habe die Beschwerdeführerin angefangen, gegen die Wände zu schlagen. Die Beschwerdeführerin sei danach in die Küche gegangen, habe eine Schublade aufgemacht, ein Wallholz genommen und sie damit schlagen wollen. Vielleicht bzw. vermutlich sei es sogar ein Messer gewesen, da die Beschwerdeführerin eine Schublade aufgemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe geschrien, dass sie sie (die Beschwerdegegnerin 1) umbringen und dem Ganzen ein Ende bereiten würde. Als die Beschwerdeführerin mit dem Messer auf sie (die Beschwerdegegnerin 1) zugekommen sei, habe sie (die Beschwerdegegnerin 1) das Handgelenk der Beschwerdeführerin gehalten und diese etwas zurückgeschubst, damit sie weggehe und sie (die Beschwerdegegnerin 1) aus der Wohnung hinauskönne. Aufgrund der Schreie der Beschwer- deführerin habe deren Nachbarin (C. ) geklingelt, welche sie (die Beschwer- degegnerin 1) dann aufgefordert habe, zu gehen. Auf Hochdeutsch habe sie
C. zu verstehen gegeben, dass sie nur mit der Beschwerdeführerin reden
wolle (Urk. 7/6).
Gemäss der Beschwerdeführerin und C. war demnach die Beschwer- degegnerin 1 die nicht willkommene Aggressorin. Der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin 1 entsprechend hat diese sich bloss gegen Angriffsversuche der Beschwerdeführerin, welche sie in ihre Wohnung gelassen habe, gewehrt. Es liegt eine Aussage gegen Aussage-Situation vor.
Wie bereits die Staatsanwaltschaft festhielt (Urk. 3/2 S. 2), sagte die Beschwerdegegnerin 1 grundsätzlich konstant aus. Ihre Aussagen sind zudem im grossen Ganzen frei von Widersprüchen. Das fällt vorliegend umso mehr ins Gewicht, als ihre staatsanwaltschaftliche Einvernahme fast zehn Monate nach der polizeilichen stattfand. Die gegenüber der Staatsanwaltschaft gemachten Ergänzungen erweisen sich als im Grundsatz schlüssig bzw. der höhere Detaillierungsgrad scheint insgesamt differenziert und logisch. Dies alles sind Hinweise auf den
Wahrheitsgehalt der Darstellung der Beschwerdegegnerin 1. Ihre Aussagen wirken insgesamt glaubhaft.
Mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/2 S. 5 f.) ist demgegenüber festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und von C. je für sich in doch sehr essentiellen Punkten widersprüchlich sind. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, vorab vollumfänglich auf die staatsanwaltschaftliche Erwägung 6 im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (a. a. O.). Diese ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei noch ausgeführt hatte, alleine gegen die Wohnungstüre gedrückt zu haben, um die Beschwerdegegnerin 1 vom Betreten ihrer Wohnung abzuhalten, wohingegen sie bei der Staatsanwaltschaft angab, ihre ältere Tochter habe ihr dabei geholfen. Ebenfalls im Rahmen dieser Einvernahme schilderte die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihre ältere Tochter tätlich angegriffen habe. Davon war bei der Polizei nicht die Rede, was angesichts der behaupteten Rechtsgutsverletzungen der eigenen Tochter doch eher überrascht. Generell fällt der plötzlich sehr hohe Detaillierungsgrad bei der Staatsanwaltschaft betreffend die angeblich erlittenen Verletzungen und – auch verbalen – Angriffe auf sie und ihre Töchter auf. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 sind jene der Beschwerdeführerin insgesamt deutlich weniger konstant.
Dies ist auch in Bezug auf die Aussagen von C. festzustellen. Die zutreffenden staatsanwaltschaftlichen Erwägungen 4 und 6 (Urk. 3/2 S. 4 ff.) ergänzend ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass C. gegenüber der Polizei ausführte, sie habe sich selbst Zugang zur Wohnung der Beschwerdeführerin verschafft und sich darin schützend vor diese und deren älter Tochter gestellt, wohingegen sie im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein Zeichen-Geben ohne Betreten der nachbarlichen Wohnung beschrieb. Was die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin betrifft, hatte C. anlässlich der Tatbestandsaufnahme vor Ort gegenüber der Polizei noch ausgeführt, sie (C. und die Beschwerdeführerin) hätten die [zwischenzeitlich geschlossene] Wohnungstüre (der Wohnung von C. ) wieder geöffnet, nachdem sie realisiert hätten, dass die jüngere Tochter noch in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewesen
sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin 1 noch im Treppenhaus gewesen. Demgegenüber gab C. bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, sie habe die jüngere Tochter der Beschwerdeführerin aus deren Wohnung geholt, nachdem die Beschwerdegegnerin 1 gegangen sei. Damit liegen erhebliche Wi- dersprüche in doch zentralen Punkten vor.
Zudem divergieren die Aussagen der Beschwerdeführerin und von C. , wie von der Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend erwogen, auch untereinander.
C. stellte den Sachverhalt etwa derart dar, dass ihr die Beschwerdegegnerin 1 die Türe zur Wohnung der Beschwerdeführerin geöffnet habe (was so auch die Beschwerdegegnerin 1 zu Protokoll gab). Die Beschwerdeführerin sagte hingegen explizit aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihrer Aufforderung, die Woh- nungstüre für C. zu öffnen, nicht nachgekommen sei. Es sei sie selbst bzw. ihre ältere Tochter gewesen, die die Wohnungstüre geöffnet habe. Was die verbale Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und C. anbelangt, trug die Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft befragt vor, die beiden hätten auf Deutsch gestritten. Deutsch wurde auch von der Beschwerdegegnerin 1 genannt. Demgegenüber führte C. bei der Staatsanwaltschaft aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe die ganze Zeit auf Türkisch geschrien.
Insgesamt sind die belastenden Aussagen der Beschwerdeführerin und von C. somit als teils sehr widersprüchlich und klar weniger glaubhaft zu beurteilen als jene der Beschwerdegegnerin 1. An dieser Einschätzung ändert auch die von der Beschwerdeführerin beschriebene Krisensituation, in welcher sie sich zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme befunden haben soll, nichts. Ebenso wenig dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme durch. Offensichtliche Mängel bei der Befragung durch die Staatsanwaltschaft sind nicht ansatzweise auszumachen. Zudem war die Beschwerdeführerin bereits damals anwaltlich vertreten und erschien sie auch in Begleitung ihres damaligen Rechtsbeistands zur staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme (Urk. 7/8 S. 1). In die nun behauptete mangelhafte Befragung hätte entsprechend bereits damals eingegriffen werden können, beispielsweise mittels Ergänzungsfragen, etwa um die angeblich falsche Chronologie zu korrigieren. Das wurde nicht gemacht (a. a. O. S. 11 f.).
Selbst wenn es entgegen dem Gesagten nicht möglich wäre, die einzelnen Aussagen als glaubhafter weniger glaubhaft zu bewerten, wäre die verfügte Einstellung nicht zu beanstanden. Der Staatsanwaltschaft ist nämlich auch darin beizupflichten, dass, abgesehen von den Aussagen der drei Frauen, keine tauglichen Beweismittel vorliegen (Urk. 3/2 S. 5) und auch keine weiteren Beweisergebnisse erwartet werden können.
Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerde insbesondere auf eine Befragung ihrer älteren Tochter zum Vorfall sowie der Liegenschaftsverwaltung zur angeblich notwendig gewordenen Reparatur der Haustüre hinweisen sowie auf weitere Polizeiakten betreffend die Beschwerdegegnerin 1 und einen Strafregisterauszug derselben (Urk. 2 S. 2). Die Befragung ihrer älteren Tochter liess die Beschwerdeführerin bereits am 5. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft beantragen (Urk. 7/10/12). Diese wies diesen Beweisantrag (wie auch zwei weitere, in der Beschwerdeschrift nicht mehr thematisierte Beweisanträge) mit Beweisergänzungsentscheid vom 16. Mai 2022 ab. Auf die dortige zutreffende Erwägung 4 kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 7/15 S. 2 f.). An dieser Stelle ist lediglich zu konkretisieren, dass die Aussagen der älteren Tochter aufgrund der familiären Beziehung zur Beschwerdeführerin (Mutter-Tochter-Verhältnis) ohnehin mit grösster Vorsicht zu bewerten gewesen wären, da diese Beziehung in hohem Masse dazu geeignet ist, (indirekte) Wahrnehmungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu interpretieren. Unter weiterer Berücksichtigung des auch von der Staatsanwaltschaft im Beweisergänzungsentscheid thematisierten angespannten Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1 (die Beschwerdeführerin ist die Exfrau des Partners der Beschwerdegegnerin 1; vgl. Urk. 7/1 S. 1 sowie die jeweiligen Aussagen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 1) – was die Wahrscheinlichkeit befangener Aussagen der gemeinsamen Tochter der Beschwerdeführerin und des Partners der Beschwerdegegnerin 1 zusätzlich erhöht
– wie auch der Minderjährigkeit der älteren Tochter ist die staatsanwaltschaftliche
Einschätzung, wonach eine Befragung der älteren Tochter der Beschwerdeführerin insgesamt unzweck- und auch unverhältnismässig sei, zu bestätigen. Angesichts der vorhandenen Beweismittel, insbesondere der über weite Strecken wi- dersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und von C. , erweist sich auch eine Befragung von Personen der Verwaltung als nicht zweckdienlich. Zum Vorfall an sich könnten diese mangels Zugegenseins im fraglichen Zeitpunkt kei- ne Aussagen machen und eine allfällig nötig gewordene Reparatur der Türe könnte auf diverse Ursachen zurückzuführen sein, nicht zuletzt etwa auch auf das von der Beschwerdeführerin selbst beschriebene Treten gegen ihre eigene Haustüre, um auf sich aufmerksam zu machen. Strafregisterauszüge betreffend die Beschwerdegegnerin 1 liegen bei den Untersuchungsakten (Urk. 7/13/1-2), ebenso Unterlagen zu früheren strafrechtlichen Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 1 (insbesondere Urk. 7/13/5 und Urk. 7/13/8). Daraus lässt sich für das vorliegen- de Beschwerdeverfahren bzw. für die diesem Verfahren zugrundeliegende Straf- untersuchung nichts ableiten. Soweit die Beschwerdeführerin die Polizeiakten
des erwähnten früheren Vorfalls gegen die Beschuldigte beigezogen haben will, legte sie in der Beschwerde weder dar, um welche konkreten Polizeiakten es sich hierbei handeln soll, noch was daraus Relevantes für das diesem Verfahren zugrundeliegende Strafverfahren soll abgeleitet werden können.
Somit stellte die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschwerdegegnerin 1 geführte Strafverfahren zu Recht ein. Strafrechtlich relevantes Verhalten derselben ist nicht auszumachen bzw. lässt sich zumindest nicht anklagegenügend erstellen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bzw. um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2).
Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen. Bei
Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken. Art. 136 Abs. 1 StPO konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Dieser ist die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rech- nung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September 2015
E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin liess ihr Gesuch nicht bzw. nur marginal begründen (Urk. 2 S. 2). Da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist – die
Beschwerdeführerin vermochte sich mit ihren Vorbringen, welche im vorliegenden Entscheid einzeln abgehandelt sind, nicht ansatzweise durchzusetzen und ihre Gewinnchance war von Anfang an erheblich geringer als die Gefahr des Unterliegens – ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits
aus diesem Grund abzuweisen. Eine separate Fristansetzung für die Nachreichung von Unterlagen und einer detaillierten Begründung (a. a. O.) erübrigt sich.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entsprechend die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und
§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) sowie unter Berücksichtigung der in den Untersuchungsakten dokumentierten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Urk. 7/10/3; Art. 425 StPO) erweist sich eine (moderate) Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'000.– als angemessen.
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Entschädigungen zuzusprechen; der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens, der Beschwerdegegnerin 1 mangels entschädigungsfähiger Umtriebe – es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt. Davon, den amtlichen Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1 zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (Urk. 9), kann folglich abgesehen werden.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– fest-
gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
Rechtsanwalt lic. iur. Y. , zweifach, für sich und die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-7/2021/10009464, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-7/2021/10009464, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 19. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiber:
MLaw N. Baudacci
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