Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE220124 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 02.08.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Zusammenfassung : | 1. Die Richterin hat die Gerichtskosten in Höhe von 3700 CHF festgelegt und entschieden, dass sie je zur Hälfte von beiden Parteien getragen werden, wobei bereits geleistete Zahlungen berücksichtigt werden. |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Anzeige; Polizei; Staatsanwaltschaft; Wädenswil; Polizeiposten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Recht; Fragen; Aussage; Anzeigen; Anzeige; Aussagen; Kantons; Bundesgericht; Verfahren; Verfolgung; Einstellung; Feststellung; Verfügung; Beschwerdegegners; Verfahren; Bundesgerichts; Anklage; Urteil; Gericht; Antrag; Entgegennahme |
Rechtsnorm: | Art. 12 StPO ; Art. 181 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 301 StPO ; Art. 305 StGB ; Art. 305 StPO ; Art. 312 StGB ; Art. 319 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 433 StPO ; |
Referenz BGE: | 114 IV 39; 143 IV 241; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220124-O/U/CBA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin
lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichtsschreiberin MLaw M. Hüberlin
Verfügung und Beschluss vom 2. August 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegner betreffend Einstellung
Erwägungen:
1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 18. März 2021 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen
B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung und mehrfacher Nötigung (Urk. 20/1). Ihm wird vorgeworfen, sich am
8. Januar 2021, zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr, bzw. am 14. Januar 2021, zwischen 16.00 Uhr und 16.45 Uhr, auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich in Wädenswil geweigert zu haben, je eine Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen C. , ... der Stadtpolizei Wädenswil, sowie gegen D. , ehemaliger
... der Stadtpolizei Wädenswil, entgegenzunehmen und deren Erhalt zu bestätigen. Dadurch sei der Beschwerdeführer genötigt worden, die beiden Strafanzeigen mittels Einschreiben zur Anzeige zu bringen. Sodann habe der Beschwerdegegner 1 am 15. Januar 2021 die Annahme der eingeschriebenen Postsendung mit der Strafanzeige vom 14. Januar 2021 zuhanden der Kantonspolizei Zürich verweigert. Dies habe er jeweils getan, um die beanzeigten Personen (C. und D. ) vor Strafverfolgung zu Schätzen (Urk. 5 S. 1).
2. Mit Beschluss TB210114-O vom 4. August 2021 erteilte die hiesige Kammer der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Ermöchtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Vorkomm- nissen am 8., 14. und 15. Januar 2021 (Urk. 20/13/2). Das Verfahren wurde am
27. August 2021 an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend:
Staatsanwaltschaft) zugeteilt (vgl. Urk. 20/14/4+5).
Mit Verfügung vom 31. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 20/20). Dagegen erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 22. April 2022 samt Beilagen fristgerecht (vgl. Urk. 20/22 S. 2) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 6 f.; Urk. 3/1-8):
Es sei die EinstellungsVerfügung vom 31. März 2022 aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass nicht zweifelsfrei bewiesen ist, dass der Beschwerdegegner 1 keine anklagegenügenden strafbaren Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen hat.
3. Es sei festzustellen, dass der Tatverdacht gegen den Beschwer- degegner 1 wegen strafbarer Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers am 8., 14. und 15. Januar 2022 eindeutig erhürtet ist.
4. Es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, gegen den Beschwerdegegner 1 unverzüglich Anklage wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung, Nötigung und Sachbeschädigung zu erheben.
4. Mit Verfügung vom 27. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800 angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung einer Prozesskaution einstweilen abgenommen. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, die Untersuchungsakten einzureichen (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft reichte daraufhin die Untersuchungsakten ein (Urk. 20).
Auf die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in Strafsachen betreffend die vorgenannte Verfügung vom 27. April 2022 (vgl. Urk. 19) trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_277/2022 vom 2. Juni 2022 nicht ein (Urk. 18).
Da sich wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.
7. Zufolge hoher Geschäftslast der Kammer sowie Abwesenheit eines Mitglieds des SpruchKörpers ergeht dieser Entscheid teilweise nicht in der den Parteien angekündigten Besetzung.
1. Angefochten ist eine EinstellungsVerfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und
? 49 GOG).
2.
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschätztes Interesse an der Aufhebung änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das rechtlich geschätzte Interesse muss praktisch und aktuell sein. Ein rein tatsächliches zukönftiges Interesse genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1). Feststellungsbegehren zielen nicht auf die Aufhebung änderung eines Entscheids ab. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiür und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14. November 2018 E. 1.1). Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich geschätztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1317/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2).
Der Beschwerdeführer stellt zwei Feststellungsbegehren (Urk. 2 S. 6 Rechtsbegehren 3.2 und 3.3), die im Zusammenhang mit der ebenfalls beantragten Aufhebung der EinstellungsVerfügung stehen (Feststellung, dass nicht zweifelsfrei bewiesen sei, dass der Beschwerdegegner 1 keine anklagegenügenden strafbaren Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen habe bzw. Feststellung, dass der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 wegen strafbarer Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers am 8., 14. und
15. Januar 2022 eindeutig erhürtet sei), sowie zwei Feststellungsbegehren (Urk. 9
S. 2 Rechtsbegehren 2.1 und 2.2) im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Feststellung, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und dass seine Beschwerde nicht aussichtslos erscheine).
2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, worin
sein Feststellungsinteresse besteht, zumal er bereits die Aufhebung der EinstellungsVerfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. den Erlass der Prozesskaution beantragt (vgl. Urk. 2 S. 6 Rechtsbegehren 3.1 und 3.4; Urk. 9 S. 2 Rechtsbegehren 2.3 und 2.4). Auf die Feststellungsbegehren ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.4. Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, auch wegen Sachbeschädigung Anklage bei Gericht zu erheben (Urk. 2 S. 6 f. Rechtsbegehren 3.4), ist festzuhalten, dass dieser Tatvorwurf nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung, sondern eines separaten Verfahrens bildet, welches mit Nichtanhand- nahmeVerfügung vom 1. Juni 2022 erledigt wurde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde (Geschäfts-Nr. UE220184-O). Auf den entsprechenden Antrag ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.
2.5. Im übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
Die Staatsanwaltschaft fasste in der angefochtenen Verfügung die Aussagen des Beschwerdegegners 1 und des Beschwerdeführers zusammen und erwog, dass die mit den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 korrespondieren- den EintRüge in den von ihm eingereichten Unterlagen dessen Sichtweise untermauerten, sich gegenüber dem Beschwerdeführer nach seinem Dafürhalten korrekt verhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig erklären können, weshalb er beide Strafanzeigen samt Beilagen unter den gegebenen Umständen nach seinen Besuchen auf dem Polizeiposten Wädenswil trotzdem genau an diesen Polizeiposten geschickt habe und keine anderen Adressaten ausgewöhlt habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei (wegen der Antragsfrist, die demnächst abgelaufen wäre) zeitlich unter Druck gestanden, biete unter den gegebenen Umständen keine überzeugende Erklärung, insbesondere nachdem ihm alternative Möglichkeiten aus anderen Verfahren bestens bekannt sein dürften. Es lasse sich nicht mehr im Detail erstellen, ob es zwischen den bei- den Parteien zu MissVerständnissen inhaltlicher akustischer Art gekommen sei. Immerhin habe sich während der Gespräche eine Trennscheibe aus Panzer-
glas zwischen den beiden Männern befunden. Zudem habe im damaligen Zeitraum wegen der Corona-Pandemie in öffentlich genutzten Räumlichkeiten grundsätzlich eine Maskentragepflicht geherrscht, was sowohl Gesprochenem wie Gehürtem abträglich sei. Da der Beschwerdegegner 1 jeweils nur wenige Minuten nach dem Weggang des Beschwerdeführers die erteilten Auskönfte im Polizeijournal schriftlich festgehalten habe, gebe es keine Veranlassung zur Annahme, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer ganz andere Darlegungen gemacht haben sollte. Der Verdacht auf ein amtsmissbräuchliches begünstigendes Verhalten des Beschwerdegegners 1 habe sich damit nicht bestätigt. Gemäss seinen Aussagen habe er dem Beschwerdeführer deutlich zu verstehen gegeben, dass er sich für die Entgegennahme der Strafanzeigen gegen Berufskollegen, mit denen er regelmässig zusammenarbeite, für unzuständig erachte bzw. sich nicht in der Lage sehe, diese unbefangen zu bearbeiten. Deshalb habe er den Beschwerdeführer an die von ihm hierfür zuständig befundenen Behörden verwiesen. Für die Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 1 sprächen auch die gleich im Anschluss an die Besuche des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten Wädenswil gemachten EintRüge im Polizeijournal. Es fehle an unbeteiligten Tatzeugen, objektivierbaren Beweismitteln anderen schlüssigen Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich zu stätzen vermöchten. Nachdem der Beschwerdegegner 1 seine Weigerungshaltung deutlich offengelegt habe, sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Strafanzeigen auf anderen Wegen platzieren würde. Da es in subjektiver Hinsicht an der Tatbestandsmässgkeit fehle, sei die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts nicht möglich, weshalb das Verfahren wegen Begünstigung und Amtsmissbrauchs einzustellen sei (Urk. 5 S. 2 ff).
Weiter erwog die Staatsanwaltschaft, es wäre angebracht und möglich gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 die Anzeigen des Beschwerdeführers mit den entsprechenden Erläuterungen über die Befangenheitsproblematik entgegenge- nommen und an die ihm zuständig scheinenden Stellen weitergeleitet hätte. Unter Hinweis darauf, dass er sich nicht einem Allfälligen Vorwurf des Beschwerdeführers habe aussetzen wollen, etwas zu vertuschen, weshalb er diesen lieber direkt an die für die weitere Bearbeitung zuständigen Stellen verwiesen habe, sei sein
Vorgehen zwar wenig kundenfreundlich, jedoch ohne strafrechtliche Relevanz. Abschliessend wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen sei, da das von ihm zur Anzeige gebrachte Verfahren gegen C. von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gepröft und zur Durchführung eines Ermöchtigungsverfahrens an die hiesige Kammer überwiesen worden sei, wobei die Ermöchtigung nicht erteilt worden sei. Bereits im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. Januar 2021 sei festgehalten worden, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nach einer ersten Durchsicht keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 enthalten würden. Aus den Beizugsakten gehe ferner hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach bei verschiedenen Polizeidienststellen vorstellig geworden sei und wiederholt Polizeifunktionüre der Ehrverletzungen des Amtsmissbrauchs beschuldigt habe (Urk. 5 S. 5).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe seine Strafanzeigen persönlich beim Polizeiposten Wädenswil abgeben wollen, um Kosten für das Porto zu sparen sowie um die Antragsfristen einzuhalten. Nachdem der Beschwerdegegner 1 am 8. Januar 2021 die Schriftstücke gelesen habe, habe er sich geweigert, die Strafanzeige gegen C. samt Beilagen entgegenzunehmen und dem Beschwerdeführer den Erhalt zu bestätigen. Dadurch sei er genötigt worden, noch am selben Tag seine Strafanzeige dem Polizeiposten Wädenswil mittels eingeschriebener Post zu schicken. Der Eingang der eingeschriebenen Postsendung vom 8. Januar 2021 sei ihm von einem Mitarbeiter des Polizeipostens Wädenswil bescheinigt worden. Am 14. Januar 2021 habe er wiederum persönlich beim Polizeiposten Wädenswil eine Strafanzeige
gegen D. abgeben wollen (um Kosten für das Porto zu sparen sowie um die Antragsfristen einzuhalten). Der Beschwerdegegner 1 habe sich jedoch erneut geweigert, seine Strafanzeige entgegenzunehmen. Dadurch sei er wiederum ge- nötigt worden, noch am selben Tag seine Strafanzeige dem Polizeiposten W?- denswil mittels eingeschriebener Post zu schicken. Am 15. Januar 2021 habe der Beschwerdegegner 1 sich sodann geweigert, die Einschreibesendung (welche die Strafanzeige vom 14. Januar 2021 enthalten habe) entgegenzunehmen und die Post beauftragt, das Einschreiben zu retournieren. Dies mit der Absicht, dem Beschwerdeführer zu verunmöglichen, rechtzeitig Strafantrag gegen D. zu stellen und um diesen dadurch vor Strafverfolgung zu Schätzen. Der Beschwer- degegner 1 habe eine angebliche Ausstandspflicht und Befangenheitsproblematik nicht glaubhaft dargetan und auch nicht rechtsgenügend bewiesen, zumal ein an- derer Mitarbeiter des Polizeipostens Wädenswil den Erhalt der (postalisch eingereichten) Strafanzeige vom 8. Januar 2021 bestätigt habe. Da der Beschwerdegegner 1 die Strafanzeigen nicht entgegengenommen, sondern diese (ohne Befehl von seinem Vorgesetzten) vernichtet habe bzw. durch die Post habe zurückschicken lassen, lägen eindeutig Indizien vor, dass er C. und D. vor Strafverfolgung habe Schätzen wollen (Urk. 2 S. 3 ff.).
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhürtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der überPrüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.2.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn die Privatklägerschaft widersprächliche Aussagen macht, welche die Beschuldigungen weniger glaubwürdig erscheinen lassen, wenn eine Verurteilung aufgrund der Ge-
samtumstände aus anderen Gründen a priori unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2021 vom 22. Dezember
2021 E. 5.3, je m.H.).
Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB liegt vor, wenn ein Mitglied ei- ner Behörde ein Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen einem andern ei- nen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist in der Regel nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann (H EIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 7 und N 18 zu Art. 312 StGB).
Der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Der Tatbestand zielt darauf ab, zu verhin- dern, dass durch Machenschaften die Verfolgung (und Bestrafung) bestimmter Personen wegen begangener Delikte erschwert verunmöglicht wird (D ELNON/ R?DY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 305 StGB). Begünstigung kann bereits ein Verhalten sein, das schon die Eröffnung ei- nes Strafverfahrens verhindern soll. Die Tathandlung muss geeignet sein, den Betroffenen der Behörde zu entziehen (BGE 114 IV 39 E. 1b). Damit jemand der Strafverfolgung entzogen wird, braucht es ein eigentliches Verhindern, das heisst eine erhebliche zeitliche inhaltliche Erschwernis (DELNON/R?DY, a. a. O.,
N 23 zu Art. 305 StPO).
Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden.
Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer StrafverfolgungsBehörde schriftlich Mändlich anzuzeigen. Strafverfolgungs- Behörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie die übertretungsstrafbe-
hürden (Art. 12 StPO). Strafanzeigen sind von den StrafverfolgungsBehörden grundsätzlich entgegenzunehmen. Die Verweigerung der Entgegennahme einer Strafanzeige kann damit unrechtmässig missbräuchlich sein. Aus Art. 301 Abs. 1 StPO kann jedoch kein absoluter Anspruch der Strafanzeige erstattenden Person abgeleitet werden, dass ihre Strafanzeige jederzeit, unverzüglich und unter jeglichen Umständen von einer bestimmten Dienststelle entgegengenommen werden muss. Einer unverzüglichen Entgegennahme der Strafanzeige können praktische Gründe entgegenstehen (z. B. Büroöffnungszeiten, querulatorisches Verhalten bei der Anzeigeerstattung etc.). Daneben sind verschiedene weitere Gründe denkbar, weshalb die Verweigerung einer Entgegennahme einer Strafanzeige im Einzelfall zulässig sein kann; so insbesondere, wenn die Polizeibeamten in den Ausstand treten und die Strafanzeige erstattende Person an eine andere kompetente Behörde verweisen, weil sie sich nicht in der Lage sehen, eine Anzeige unbefangen bearbeiten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_151/ 2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.3.3). Die Weigerung der Entgegennahme einer Strafanzeige kann sodann auch einen Fall von Rechtsverweigerung darstellen, ohne eine strafrechtliche Relevanz aufzuweisen; dies hängt von den konkreten Umständen ab (vgl. auch die entsprechenden Hinweise im Beschluss der hiesigen Kammer vom 4. August 2021 im Ermöchtigungsverfahren TB210114-O
[Urk. 20/13/2] E. 5/1).
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Weigerung des Beschwerdegegners 1, seine Strafanzeige gegen C. und D. entgegenzunehmen, beinhaltet keine Ausübung von Zwang. Eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 wegen Amtsmissbrauchs kommt daher von vornherein nicht in Frage.
Der Beschwerdegegner 1 sagte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. Oktober 2021 bzw. 22. Februar 2022 konstant aus, dass er dem Beschwerdeführer anlässlich dessen ersten Besuchs auf dem Polizeiposten Wädenswil am 8. Januar 2021 erklärt habe, dass auf diesem Polizeiposten ei- ne Ausstandspflicht bestehe, weil die dort tätigen Polizeifunktionüre mit den beanzeigten Personen (C. und D. ) häufig zusammenarbeiten würden, weshalb er keine solchen Anzeigen entgegennehme (Urk. 20/3 nach Frage 4,
Fragen 11, 20, 26 und 52; Urk. 20/5 Fragen 5-7). Er sei der Ansicht gewesen, für die Entgegennahme der fraglichen Strafanzeige nicht zuständig zu sein (Urk. 20/3 Frage 22). Er habe sich zudem später nicht den Vorwurf gefallen lassen wollen, etwas vertuscht zu haben (Urk. 20/3 Fragen 20 und 28). Er habe dem Beschwer- deführer daher den weiteren Weg aufgezeigt, um die Anzeigen bei einer hierfür zuständigen Stelle einzureichen, indem er auf die Staatsanwaltschaft jeden anderen Polizeiposten verwiesen habe. Er habe ihm auch empfohlen, zunächst Kontakt zum kantonalen Ombudsmann aufzunehmen, um die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens prüfen zu lassen (Urk. 20/3 Fragen 11, 25 und 68). Beim zweiten Besuch des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten Wädenswil am 14. Januar 2021 habe der Beschwerdegegner 1 diesen direkt weggewiesen, weil er davon ausgegangen sei, dass es sich um dieselbe Strafanzeige handle (Urk. 20/3 Frage 44). Er habe die Schriftstücke jeweils weder durchgelesen noch mitbekommen, dass der Beschwerdeführer diese am letzten Tag vor Ablauf der Antragsfrist habe einreichen wollen (Urk. 20/3 Fragen 14 ff., 29 und 49 f.; Urk. 20/ 5 Fragen 12 und 15). Er habe den Beschwerdeführer beim ersten Besuch auf
dem Polizeiposten Wädenswil gefragt, gegen wen die Anzeige sich richte. So habe er erfahren, dass es um C. gehe (Urk. 20/5 Fragen 13 und 15). Die vom Beschwerdeführer jeweils auf der Theke hinterlegten Schriftstücke habe er unbesehen im Datarec entsorgt (Urk. 20/3 Fragen 56 f.). Es sei ihm nie darum gegangen, dem Beschwerdeführer eine Anzeigeerstattung zu verunmöglichen die beschuldigten Polizeifunktionüre einer Strafverfolgung zu entziehen (Urk. 20/3 Fragen 30 f., 60 und 68). Er habe das Verhalten des Beschwerdeführers einfach als Quengelei einer bei den Behörden bekannten Person erachtet (Urk. 20/3 Frage 59). Die vom Beschwerdeführer per Post zugestellten Einschreiben, bei denen er davon ausgegangen sei, sie hätten dieselben Strafanzeigen enthalten, habe er nicht entgegengenommen, sodass diese an den Absender retourniert worden seien (Urk. Urk. 20/3 Fragen 32 f. und 63 ff.). über die beiden Besuche des Beschwerdeführers habe er jeweils EintRüge im Journal verfasst (Urk. 20/3 Fra-
gen 9 f. und 66; Urk. 20/5 Frage 5).
Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Ein-
vernahme vom 5. Januar 2022 aus, der Beschwerdegegner 1 habe sich am
8. Januar 2021 geweigert, eine Empfangsbestätigung für seine Strafanzeige gegen C. samt Beilagen zu unterschreiben. Dies mit der Begründung, dass Strafanzeigen nur von RechtsAnwälten eingereicht werden dürften. Strafanzeigen gegen Polizeifunktionüre dürften sodann nur mit dem Einverständnis des kantonalen Ombudsmanns eingereicht werden. Er habe den Beschwerdegegner 1 auf seine Dienstpflichten hingewiesen. Dieser habe sich jedoch aus dem Empfangsbereich entfernt. Daraufhin habe er die Nummer 117 angerufen, wobei ihm gesagt worden sei, dass man für den Dienstbereich Wädenswil nicht zuständig sei und daher keinen Einfluss auf den zuständigen Beamten nehmen könne. Er habe daher die Strafanzeige samt Beilagen im Empfangsbereich auf der Theke deponiert und den Polizeiposten verlassen (Urk. 20/7 Fragen 10, 12 und 37 f.). Er habe gegenüber dem Beschwerdegegner 1 nicht gesagt, dass er gegen den ... der Stadtpolizei Wädenswil Anzeige erstatten wolle und dessen Namen mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdegegner 1 habe jedoch die Schriftstücke entgegen dessen Aussagen gelesen und gesehen, gegen wen die Anzeige gerichtet war (Urk. 20/7 Fragen 17-21, 41 und 43). Er habe den Polizeiposten Wädenswil aus ökonomischen Gründen ausgewöhlt, weil er das Porto habe sparen wollen und weil der Weg dorthin kürzer als derjenige zur Post gewesen sei (Urk. 20/7 Fragen 23 und 33). Der Beschwerdegegner 1 habe keine Ausstandsproblematik erw?hnt. Die Problematik, dass Gemeinde- und Kantonspolizisten häufig zusammenarbeiteten, sei ihm bekannt. Er habe daher nur eine Empfangsbestätigung für die Strafanzeige haben wollen, nicht dass der Beschwerdegegner 1 die Strafanzeige selber bearbeite (Urk. 20/7 Fragen 25 f.). Der Beschwerdegegner 1 habe ihm entgegen dessen Aussagen nicht gesagt, wie er weiter vorgehen solle. Insbesondere habe er ihm nicht empfohlen, Kontakt zum Ombudsmann aufzu- nehmen, um die Erfolgsaussichten einer Strafanzeige prüfen zu lassen und dass er, wenn er sich sicher sei und unbedingt wolle, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft bei jedem anderen Polizeiposten erstatten könne (Urk. 20/7 Fragen 27-31 und 44). Er selbst habe dem Beschwerdegegner 1 nicht gesagt, dass eine Antragsfrist laufe. Dies sei aus der Strafanzeige und den Beilagen ersichtlich gewesen (Urk. 20/7 Frage 42). Am 14. Januar 2021, als er aus ökonomischen Gründen wiederum beim Polizeiposten Wädenswil Strafanzeige gegen D.
habe erstatten wollen, sei es genau gleich wie am 8. Januar 2021 abgelaufen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn sofort als persona non grata bezeichnet, als er den Schalterbereich betreten habe und sei daraufhin wortlos aus dem Schalterbereich verschwunden (Urk. 20/7 Fragen 56 f.). Er habe die beiden Strafanzeigen jeweils noch am gleichen Tag mit eingeschriebener Post an den Polizeiposten Wädenswil geschickt, wobei er aus zeitlichen Gründen den Adressaten nicht geändert habe (Urk. 20/7 Fragen 48-50 und 68 f.).
Der Beschwerdegegner 1 verfasste am 8. Januar 2021, 16.24 Uhr (über ein Ereignis vom gleichen Tag um 16.10 Uhr) bzw. am 14. Januar 2021, 16.34 Uhr (über ein Ereignis vom gleichen Tag um 16.20 Uhr) JournaleintRüge (Urk. 20/4/ 2+3). Im Journaleintrag vom 8. Januar 2021 mit der Infozeile DSIntern Befangenheit iS A. ... [Geburtsdatum] hielt er fest, dass sich der Beschwerdeführer am Schalter des Polizeipostens Wädenswil gemeldet und Anzeige gegen Funktionüre der Stadtpolizei Wädenswil habe erstatten wollen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin angewiesen worden, sich an den Ombudsmann E. zu wenden direkt bei der Staatsanwaltschaft Anzeige einzureichen (Urk. 20/4/ 2). Im Journaleintrag vom 14. Januar 2021 mit der Infozeile DSIntern Persona non grata A. ... hielt er sodann fest, dass der Beschwerdeführer erneut am Schalter des Polizeipostens Wädenswil erschienen und weggewiesen worden sei (Urk. 20/4/3). Angesichts dieser vom Beschwerdegegner 1 jeweils kurz nach den Besuchen des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten Wädenswil verfassten JournaleintRüge, die mit seinen (deutlich detaillierteren) Aussagen anlässlich den erwähnten Einvernahmen übereinstimmen bzw. diesen nicht widersprechen (vgl. vorstehend Ziff. II.3.9), besteht mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 5 S. 4) keine Veranlassung zur Annahme, dass er am 8. bzw. 14. Januar 2021 ganz andere Darlegungen gegenüber dem Beschwerdeführer gemacht haben soll. Laut seinen Aussagen hat der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer klar darauf hingewiesen, dass er sich für die Entgegennahme der fraglichen Strafanzeigen aus BefangenheitsGründen unzuständig erachte und ihn darüber informiert, bei welchen Stellen er Strafanzeige erstatten sich vorgängig beraten lassen könne. Gemäss seinen Aussagen wusste der Beschwerdegegner 1 auch nicht, dass der Beschwerdeführer jeweils am letzten Tag der Antragsfrist (vgl. Urk. 20/7 Fragen 34 f. und 59) beim Polizeiposten Wädenswil erschien, um noch rechtzeitig Strafanzeige zu erstatten. Der Beschwerdeführer räumte sodann ein, den Beschwerdegegner 1 nicht von sich aus auf die Dringlichkeit aufgrund der Antragsfrist hingewiesen zu haben (vgl. Urk. 20/7 Frage 42). Unbeteiligte Tatzeugen weitere objektivierbare Beweismittel Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers stätzen würden, gibt es nicht. Derartiges wurde auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vorgebracht. Der subjektive Tatbestand der Begünstigung lässt sich unter diesen Umständen nicht anklagegenügend erstellen.
überdies verlangt der objektive Tatbestand der Begünstigung wie bereits ausgefährt eine erhebliche zeitliche inhaltliche Erschwernis. Der Beschwerdegegner 1 konnte jedoch nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer bei einer anderen StrafverfolgungsBehörde Strafanzeige erstattet. über die Möglichkeit bei der Staatsanwaltschaft bei jedem anderen Polizeiposten Strafanzeige zu erheben, wies er den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen sogar ausDrücklich hin. Der Beschwerdegegner 1 musste daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Strafanzeigen auf einem anderen Weg erstatten würde. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen C. , welche er im Anschluss an seinen Besuch beim Polizeiposten Wädenswil postalisch an den Polizeiposten Wädenswil schickte (und die von F. , einem anderen Polizeifunktionür, entgegengenommen wurde, vgl. Urk. 20/19/2/1 S. 2), wurde denn
auch von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis gepröft und der hiesigen Kammer zur Durchführung eines Ermöchtigungsverfahrens übermittelt, wobei die Ermöchtigung nicht erteilt wurde (Beschluss der hiesigen Kammer vom 4. August 2021 im Ermöchtigungsverfahren TB210077-O [Urk. 20/19/2/5+6]).
Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (vgl. Urk. 5 S. 5), wäre eine Entgegennahme und Weiterleitung der Strafanzeigen des Beschwerdeführers an die zuständig scheinenden Stellen durch den Beschwerdegegner 1 unter Hinweis auf die Befangenheitsproblematik zwar möglich und angebracht gewesen. Angesichts der Ausführungen des Beschwerdegegners 1, wonach er sich nicht einem Allfälligen Vorwurf des Beschwerdeführers welcher laut Beschwerdegegner 1
bereits diverse Strafanzeigen gegen Behörden um Beamte erhoben habe und gegen jeden, der sich nicht so verhalte, wie der Beschwerdeführer wolle, mit Beschwerden und Anzeigen überh?uft werde (vgl. Urk. 20/3 Fragen 41 und 60) habe aussetzen wollen, etwas vertuschen zu wollen, weshalb er ihn lieber direkt an eine andere (zuständige) Stelle verwiesen habe, ist die Rechtsverweigerung vorliegend jedoch ohne strafrechtliche Relevanz (vgl. vorstehend Ziff. II.3.7; siehe auch Urk. 20/19/2/1 S. 2, wonach es zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadtpolizei Wädenswil in den letzten Jahren immer wieder zu Kontakten gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer wiederholt Polizeifunktionüre der Ehrverletzungen und des Amtsmissbrauchs beschuldigt habe, und in den Archiven der Stadt- und Kantonspolizei Zürich verzeichnet sei, dass der Beschwerdeführer vermehrt gegenüber Behörden und diversen Amtsstellen ein verbal latent bedrohliches Verhalten aufgewiesen habe, sowie Urk. 20/19/2/3, wonach gegen den Beschwerdeführer am 11. November 2020 Zusatz-Anklage wegen qualifizierter Verleumdung eventualiter übler Nachrede unter anderem zum Nachteil von D. beim Bezirksgericht Horgen erhoben wurde, auch wenn aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist, ob im besagten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer schliesslich ein Schuldspruch erfolgte).
Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren damit zu Recht ein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 9 S. 3). Gemäss Art. 136 Abs. lit. b StPO ist im Strafverfahren für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorausgesetzt, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine Zivilforderung gestellt zu haben. Abgesehen davon erweist sich die Beschwerde nach dem Ausgefährten als klarerweise von vornherein unbegründet, weshalb eine Allfällige Adhäsionsklage ohnehin aussichtslos wäre. Damit entfällt auch ein Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, welche Norm ebenfalls erfordert, dass ein Rechtsbegehren bzw. ein Rechtsmittel nicht von vornherein bzw. im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung aussichtslos ist. Zudem lagen keine besonderen Umstände vor, wie etwa Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft, die Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2 infine). Somit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter BeRücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf
Fr. 1'500 festzusetzen ( 17 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 lit. blöd GebV OG).
3. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlichen Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO).
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Sodann wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 (persönlich/vertraulich gegen Empfangsschein)
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ad A-1/2021/10010721 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ad A-1/2021/10010721 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 20; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 2. August 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Hüberlin
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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