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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE220124
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE220124 vom 02.08.2023 (ZH)
Datum:02.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einstellung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Anzeige; Staatsanwaltschaft; Denswil; Wädenswil; Polizeiposten; Beschwerdeführers; Zeigen; Recht; Fragen; Aussage; Anzeigen; Anzeige; Aussagen; Kantons; Bundesgericht; Verfahren; Verfolgung; Einstellung; Verfügung; Beschwerdegegners; Verfahren; Rechtlich; Bundesgerichts; Erstatten; Anklage; Urteil
Rechtsnorm: Art. 12 StPO ; Art. 181 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 301 StPO ; Art. 305 StGB ; Art. 305 StPO ; Art. 312 StGB ; Art. 319 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 433 StPO ;
Referenz BGE:114 IV 39; 143 IV 241;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE220124-O/U/CBA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin

lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Gerichts- schreiberin MLaw M. Häberlin

Verfügung und Beschluss vom 2. August 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

  1. B. ,

  2. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner betreffend Einstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 31. März 2022, A-1/2021/10010721

Erwägungen:

I.

1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete am 18. März 2021 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen

B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Amtsmissbrauchs, Begünsti- gung und mehrfacher Nötigung (Urk. 20/1). Ihm wird vorgeworfen, sich am

8. Januar 2021, zwischen 16.00 Uhr und 16.30 Uhr, bzw. am 14. Januar 2021, zwischen 16.00 Uhr und 16.45 Uhr, auf dem Posten der Kantonspolizei Zürich in Wädenswil geweigert zu haben, je eine Strafanzeige des Beschwerdeführers ge- gen C. , … der Stadtpolizei Wädenswil, sowie gegen D. , ehemaliger

… der Stadtpolizei Wädenswil, entgegenzunehmen und deren Erhalt zu bestäti- gen. Dadurch sei der Beschwerdeführer genötigt worden, die beiden Strafanzei- gen mittels Einschreiben zur Anzeige zu bringen. Sodann habe der Beschwerde- gegner 1 am 15. Januar 2021 die Annahme der eingeschriebenen Postsendung mit der Strafanzeige vom 14. Januar 2021 zuhanden der Kantonspolizei Zürich verweigert. Dies habe er jeweils getan, um die beanzeigten Personen (C. und D. ) vor Strafverfolgung zu schützen (Urk. 5 S. 1).

2. Mit Beschluss TB210114-O vom 4. August 2021 erteilte die hiesige Kammer der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Vorkomm- nissen am 8., 14. und 15. Januar 2021 (Urk. 20/13/2). Das Verfahren wurde am

27. August 2021 an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend:

Staatsanwaltschaft) zugeteilt (vgl. Urk. 20/14/4+5).

  1. Mit Verfügung vom 31. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 20/20). Dagegen erhob der Beschwerdeführer persönlich mit Eingabe vom 22. April 2022 samt Beilagen fristgerecht (vgl. Urk. 20/22 S. 2) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 6 f.; Urk. 3/1-8):

    1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 31. März 2022 aufzuheben.

    2. Es sei festzustellen, dass nicht zweifelsfrei bewiesen ist, dass der Beschwerdegegner 1 keine anklagegenügenden strafbaren Hand- lungen zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen hat.

3. Es sei festzustellen, dass der Tatverdacht gegen den Beschwer- degegner 1 wegen strafbarer Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers am 8., 14. und 15. Januar 2022 eindeutig erhär- tet ist.

4. Es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, gegen den Beschwerdegegner 1 unverzüglich Anklage wegen Amtsmiss- brauchs, Begünstigung, Nötigung und Sachbeschädigung zu er- heben.

4. Mit Verfügung vom 27. April 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.– angesetzt (Urk. 6). Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9). Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung einer Prozesskaution einstweilen abgenommen. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, die Untersu- chungsakten einzureichen (Urk. 13). Die Staatsanwaltschaft reichte daraufhin die Untersuchungsakten ein (Urk. 20).

  1. Auf die vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht erhobene Beschwerde in Strafsachen betreffend die vorgenannte Verfügung vom 27. April 2022 (vgl. Urk. 19) trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_277/2022 vom 2. Juni 2022 nicht ein (Urk. 18).

  2. Da sich – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Ein- holung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.

7. Zufolge hoher Geschäftslast der Kammer sowie Abwesenheit eines Mit- glieds des Spruchkörpers ergeht dieser Entscheid teilweise nicht in der den Par- teien angekündigten Besetzung.

II.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und

§ 49 GOG).

2.

    1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Das rechtlich geschützte Interesse muss praktisch und aktuell sein. Ein rein tatsächliches oder zukünftiges Interesse genügt nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1). Feststellungsbe- gehren zielen nicht auf die Aufhebung oder Änderung eines Entscheids ab. Sie sind gegenüber Leistungsbegehren subsidiär und bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses (Urteil des Bundesgerichts 1B_446/2018 vom 14. Novem- ber 2018 E. 1.1). Wer ein Leistungsbegehren stellen kann, hat kein rechtlich ge- schütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1317/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2).

    2. Der Beschwerdeführer stellt zwei Feststellungsbegehren (Urk. 2 S. 6 Rechtsbegehren 3.2 und 3.3), die im Zusammenhang mit der ebenfalls beantrag- ten Aufhebung der Einstellungsverfügung stehen (Feststellung, dass nicht zwei- felsfrei bewiesen sei, dass der Beschwerdegegner 1 keine anklagegenügenden strafbaren Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen habe bzw. Feststellung, dass der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner 1 wegen strafbarer Handlungen zum Nachteil des Beschwerdeführers am 8., 14. und

15. Januar 2022 eindeutig erhärtet sei), sowie zwei Feststellungsbegehren (Urk. 9

S. 2 Rechtsbegehren 2.1 und 2.2) im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Feststellung, dass der Beschwerdeführer mittellos sei und dass seine Beschwerde nicht aussichtslos er- scheine).

2.3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, worin

sein Feststellungsinteresse besteht, zumal er bereits die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. den Erlass der Prozesskaution beantragt (vgl. Urk. 2 S. 6 Rechtsbegehren 3.1 und 3.4; Urk. 9 S. 2 Rechtsbegehren 2.3 und 2.4). Auf die Feststellungsbegehren ist daher mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.

2.4. Soweit der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde geltend macht, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, auch wegen Sachbeschädigung Anklage bei Gericht zu erheben (Urk. 2 S. 6 f. Rechtsbegehren 3.4), ist festzu- halten, dass dieser Tatvorwurf nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen Verfügung, sondern eines separaten Verfahrens bildet, welches mit Nichtanhand- nahmeverfügung vom 1. Juni 2022 erledigt wurde. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde (Geschäfts-Nr. UE220184-O). Auf den entsprechenden Antrag ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.

2.5. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

    1. Die Staatsanwaltschaft fasste in der angefochtenen Verfügung die Aussa- gen des Beschwerdegegners 1 und des Beschwerdeführers zusammen und er- wog, dass die mit den Ausführungen des Beschwerdegegners 1 korrespondieren- den Einträge in den von ihm eingereichten Unterlagen dessen Sichtweise unter- mauerten, sich gegenüber dem Beschwerdeführer nach seinem Dafürhalten kor- rekt verhalten zu haben. Der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig erklären können, weshalb er beide Strafanzeigen samt Beilagen unter den gegebenen Umständen nach seinen Besuchen auf dem Polizeiposten Wädenswil trotzdem genau an diesen Polizeiposten geschickt habe und keine anderen Adressaten ausgewählt habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei (wegen der An- tragsfrist, die demnächst abgelaufen wäre) zeitlich unter Druck gestanden, biete unter den gegebenen Umständen keine überzeugende Erklärung, insbesondere nachdem ihm alternative Möglichkeiten aus anderen Verfahren bestens bekannt sein dürften. Es lasse sich nicht mehr im Detail erstellen, ob es zwischen den bei- den Parteien zu Missverständnissen inhaltlicher oder akustischer Art gekommen sei. Immerhin habe sich während der Gespräche eine Trennscheibe aus Panzer-

      glas zwischen den beiden Männern befunden. Zudem habe im damaligen Zeit- raum wegen der Corona-Pandemie in öffentlich genutzten Räumlichkeiten grund- sätzlich eine Maskentragepflicht geherrscht, was sowohl Gesprochenem wie Ge- hörtem abträglich sei. Da der Beschwerdegegner 1 jeweils nur wenige Minuten nach dem Weggang des Beschwerdeführers die erteilten Auskünfte im Polizei- journal schriftlich festgehalten habe, gebe es keine Veranlassung zur Annahme, dass er gegenüber dem Beschwerdeführer ganz andere Darlegungen gemacht haben sollte. Der Verdacht auf ein amtsmissbräuchliches oder begünstigendes Verhalten des Beschwerdegegners 1 habe sich damit nicht bestätigt. Gemäss seinen Aussagen habe er dem Beschwerdeführer deutlich zu verstehen gegeben, dass er sich für die Entgegennahme der Strafanzeigen gegen Berufskollegen, mit denen er regelmässig zusammenarbeite, für unzuständig erachte bzw. sich nicht in der Lage sehe, diese unbefangen zu bearbeiten. Deshalb habe er den Beschwerdeführer an die von ihm hierfür zuständig befundenen Behörden verwie- sen. Für die Richtigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 1 sprächen auch die gleich im Anschluss an die Besuche des Beschwerdeführers auf dem Polizei- posten Wädenswil gemachten Einträge im Polizeijournal. Es fehle an unbeteilig- ten Tatzeugen, objektivierbaren Beweismitteln oder anderen schlüssigen Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zusätzlich zu stützen vermöchten. Nachdem der Beschwerdegegner 1 seine Weigerungshaltung deutlich offengelegt habe, sei davon auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Straf- anzeigen auf anderen Wegen platzieren würde. Da es in subjektiver Hinsicht an der Tatbestandsmässgkeit fehle, sei die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts nicht möglich, weshalb das Verfahren wegen Begünstigung und Amtsmissbrauchs einzustellen sei (Urk. 5 S. 2 ff).

      Weiter erwog die Staatsanwaltschaft, es wäre angebracht und möglich gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 die Anzeigen des Beschwerdeführers mit den ent- sprechenden Erläuterungen über die Befangenheitsproblematik entgegenge- nommen und an die ihm zuständig scheinenden Stellen weitergeleitet hätte. Unter Hinweis darauf, dass er sich nicht einem allfälligen Vorwurf des Beschwerdefüh- rers habe aussetzen wollen, etwas zu vertuschen, weshalb er diesen lieber direkt an die für die weitere Bearbeitung zuständigen Stellen verwiesen habe, sei sein

      Vorgehen zwar wenig kundenfreundlich, jedoch ohne strafrechtliche Relevanz. Abschliessend wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass dem Beschwerdefüh- rer kein Rechtsnachteil erwachsen sei, da das von ihm zur Anzeige gebrachte Verfahren gegen C. von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis geprüft und zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die hiesige Kammer über- wiesen worden sei, wobei die Ermächtigung nicht erteilt worden sei. Bereits im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 18. Januar 2021 sei festgehalten worden, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen nach einer ersten Durchsicht keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 enthalten würden. Aus den Beizugsakten gehe ferner hervor, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach bei verschiedenen Polizeidienststel- len vorstellig geworden sei und wiederholt Polizeifunktionäre der Ehrverletzungen oder des Amtsmissbrauchs beschuldigt habe (Urk. 5 S. 5).

    2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, er habe seine Strafanzeigen persönlich beim Polizeiposten Wädenswil abgeben wollen, um Kosten für das Porto zu sparen sowie um die Antragsfristen einzuhalten. Nachdem der Beschwerdegegner 1 am 8. Januar 2021 die Schriftstücke gelesen habe, habe er sich geweigert, die Strafanzeige gegen C. samt Beilagen entgegenzunehmen und dem Beschwerdeführer den Erhalt zu bestätigen. Dadurch sei er genötigt worden, noch am selben Tag seine Strafanzeige dem Po- lizeiposten Wädenswil mittels eingeschriebener Post zu schicken. Der Eingang der eingeschriebenen Postsendung vom 8. Januar 2021 sei ihm von einem Mitar- beiter des Polizeipostens Wädenswil bescheinigt worden. Am 14. Januar 2021 habe er wiederum persönlich beim Polizeiposten Wädenswil eine Strafanzeige

      gegen D. abgeben wollen (um Kosten für das Porto zu sparen sowie um die Antragsfristen einzuhalten). Der Beschwerdegegner 1 habe sich jedoch erneut geweigert, seine Strafanzeige entgegenzunehmen. Dadurch sei er wiederum ge- nötigt worden, noch am selben Tag seine Strafanzeige dem Polizeiposten Wä- denswil mittels eingeschriebener Post zu schicken. Am 15. Januar 2021 habe der Beschwerdegegner 1 sich sodann geweigert, die Einschreibesendung (welche die Strafanzeige vom 14. Januar 2021 enthalten habe) entgegenzunehmen und die Post beauftragt, das Einschreiben zu retournieren. Dies mit der Absicht, dem Beschwerdeführer zu verunmöglichen, rechtzeitig Strafantrag gegen D. zu stellen und um diesen dadurch vor Strafverfolgung zu schützen. Der Beschwer- degegner 1 habe eine angebliche Ausstandspflicht und Befangenheitsproblematik nicht glaubhaft dargetan und auch nicht rechtsgenügend bewiesen, zumal ein an- derer Mitarbeiter des Polizeipostens Wädenswil den Erhalt der (postalisch einge- reichten) Strafanzeige vom 8. Januar 2021 bestätigt habe. Da der Beschwerde- gegner 1 die Strafanzeigen nicht entgegengenommen, sondern diese (ohne Be- fehl von seinem Vorgesetzten) vernichtet habe bzw. durch die Post habe zurück- schicken lassen, lägen eindeutig Indizien vor, dass er C. und D. vor Strafverfolgung habe schützen wollen (Urk. 2 S. 3 ff.).

    3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine An- klage rechtfertigt (lit. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Ein- stellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hin- gegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, An- klage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfü- gungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.2.1). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber (Aussage gegen Aussage-Situation) und ist es nicht mög- lich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn die Privatkläger- schaft widersprüchliche Aussagen macht, welche die Beschuldigungen weniger glaubwürdig erscheinen lassen, oder wenn eine Verurteilung aufgrund der Ge-

      samtumstände aus anderen Gründen a priori unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_488/2021 vom 22. Dezember

      2021 E. 5.3, je m.H.).

    4. Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB liegt vor, wenn ein Mitglied ei- ner Behörde oder ein Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern ei- nen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassung ist in der Regel nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, N 7 und N 18 zu Art. 312 StGB).

    5. Der Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer je- manden der Strafverfolgung entzieht. Der Tatbestand zielt darauf ab, zu verhin- dern, dass durch Machenschaften die Verfolgung (und Bestrafung) bestimmter Personen wegen begangener Delikte erschwert oder verunmöglicht wird (DELNON/ RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 305 StGB). Begünstigung kann bereits ein Verhalten sein, das schon die Eröffnung ei- nes Strafverfahrens verhindern soll. Die Tathandlung muss geeignet sein, den Be- troffenen der Behörde zu entziehen (BGE 114 IV 39 E. 1b). Damit jemand der Strafverfolgung entzogen wird, braucht es ein eigentliches Verhindern, das heisst eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis (DELNON/RÜDY, a. a. O.,

      N 23 zu Art. 305 StPO).

    6. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

    7. Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Strafverfolgungs- behörden sind die Polizei, die Staatsanwaltschaft sowie die Übertretungsstrafbe-

      hörden (Art. 12 StPO). Strafanzeigen sind von den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich entgegenzunehmen. Die Verweigerung der Entgegennahme einer Strafanzeige kann damit unrechtmässig oder missbräuchlich sein. Aus Art. 301 Abs. 1 StPO kann jedoch kein absoluter Anspruch der Strafanzeige erstattenden Person abgeleitet werden, dass ihre Strafanzeige jederzeit, unverzüglich und un- ter jeglichen Umständen von einer bestimmten Dienststelle entgegengenommen werden muss. Einer unverzüglichen Entgegennahme der Strafanzeige können praktische Gründe entgegenstehen (z. B. Büroöffnungszeiten, querulatorisches Verhalten bei der Anzeigeerstattung etc.). Daneben sind verschiedene weitere Gründe denkbar, weshalb die Verweigerung einer Entgegennahme einer Strafan- zeige im Einzelfall zulässig sein kann; so insbesondere, wenn die Polizeibeamten in den Ausstand treten und die Strafanzeige erstattende Person an eine andere kompetente Behörde verweisen, weil sie sich nicht in der Lage sehen, eine An- zeige unbefangen bearbeiten zu können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_151/ 2014 vom 27. Juni 2014 E. 3.3.3). Die Weigerung der Entgegennahme einer Strafanzeige kann sodann auch einen Fall von Rechtsverweigerung darstellen, ohne eine strafrechtliche Relevanz aufzuweisen; dies hängt von den konkreten Umständen ab (vgl. auch die entsprechenden Hinweise im Beschluss der hiesi- gen Kammer vom 4. August 2021 im Ermächtigungsverfahren TB210114-O

      [Urk. 20/13/2] E. 5/1).

    8. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Weigerung des Beschwerde- gegners 1, seine Strafanzeige gegen C. und D. entgegenzunehmen, beinhaltet keine Ausübung von Zwang. Eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 1 wegen Amtsmissbrauchs kommt daher von vornherein nicht in Frage.

    9. Der Beschwerdegegner 1 sagte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 27. Oktober 2021 bzw. 22. Februar 2022 konstant aus, dass er dem Beschwerdeführer anlässlich dessen ersten Besuchs auf dem Polizeipos- ten Wädenswil am 8. Januar 2021 erklärt habe, dass auf diesem Polizeiposten ei- ne Ausstandspflicht bestehe, weil die dort tätigen Polizeifunktionäre mit den be- anzeigten Personen (C. und D. ) häufig zusammenarbeiten würden, weshalb er keine solchen Anzeigen entgegennehme (Urk. 20/3 nach Frage 4,

      Fragen 11, 20, 26 und 52; Urk. 20/5 Fragen 5-7). Er sei der Ansicht gewesen, für die Entgegennahme der fraglichen Strafanzeige nicht zuständig zu sein (Urk. 20/3 Frage 22). Er habe sich zudem später nicht den Vorwurf gefallen lassen wollen, etwas vertuscht zu haben (Urk. 20/3 Fragen 20 und 28). Er habe dem Beschwer- deführer daher den weiteren Weg aufgezeigt, um die Anzeigen bei einer hierfür zuständigen Stelle einzureichen, indem er auf die Staatsanwaltschaft oder jeden anderen Polizeiposten verwiesen habe. Er habe ihm auch empfohlen, zunächst Kontakt zum kantonalen Ombudsmann aufzunehmen, um die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens prüfen zu lassen (Urk. 20/3 Fragen 11, 25 und 68). Beim zweiten Besuch des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten Wädenswil am 14. Januar 2021 habe der Beschwerdegegner 1 diesen direkt weggewiesen, weil er davon ausgegangen sei, dass es sich um dieselbe Strafanzeige handle (Urk. 20/3 Frage 44). Er habe die Schriftstücke jeweils weder durchgelesen noch mitbekommen, dass der Beschwerdeführer diese am letzten Tag vor Ablauf der Antragsfrist habe einreichen wollen (Urk. 20/3 Fragen 14 ff., 29 und 49 f.; Urk. 20/ 5 Fragen 12 und 15). Er habe den Beschwerdeführer beim ersten Besuch auf

      dem Polizeiposten Wädenswil gefragt, gegen wen die Anzeige sich richte. So ha- be er erfahren, dass es um C. gehe (Urk. 20/5 Fragen 13 und 15). Die vom Beschwerdeführer jeweils auf der Theke hinterlegten Schriftstücke habe er unbe- sehen im Datarec entsorgt (Urk. 20/3 Fragen 56 f.). Es sei ihm nie darum gegan- gen, dem Beschwerdeführer eine Anzeigeerstattung zu verunmöglichen oder die beschuldigten Polizeifunktionäre einer Strafverfolgung zu entziehen (Urk. 20/3 Fragen 30 f., 60 und 68). Er habe das Verhalten des Beschwerdeführers einfach als Quengelei einer bei den Behörden bekannten Person erachtet (Urk. 20/3 Fra- ge 59). Die vom Beschwerdeführer per Post zugestellten Einschreiben, bei denen er davon ausgegangen sei, sie hätten dieselben Strafanzeigen enthalten, habe er nicht entgegengenommen, sodass diese an den Absender retourniert worden sei- en (Urk. Urk. 20/3 Fragen 32 f. und 63 ff.). Über die beiden Besuche des Beschwerdeführers habe er jeweils Einträge im Journal verfasst (Urk. 20/3 Fra-

      gen 9 f. und 66; Urk. 20/5 Frage 5).

    10. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Ein-

      vernahme vom 5. Januar 2022 aus, der Beschwerdegegner 1 habe sich am

      8. Januar 2021 geweigert, eine Empfangsbestätigung für seine Strafanzeige ge- gen C. samt Beilagen zu unterschreiben. Dies mit der Begründung, dass Strafanzeigen nur von Rechtsanwälten eingereicht werden dürften. Strafanzeigen gegen Polizeifunktionäre dürften sodann nur mit dem Einverständnis des kantona- len Ombudsmanns eingereicht werden. Er habe den Beschwerdegegner 1 auf seine Dienstpflichten hingewiesen. Dieser habe sich jedoch aus dem Empfangs- bereich entfernt. Daraufhin habe er die Nummer 117 angerufen, wobei ihm gesagt worden sei, dass man für den Dienstbereich Wädenswil nicht zuständig sei und daher keinen Einfluss auf den zuständigen Beamten nehmen könne. Er habe da- her die Strafanzeige samt Beilagen im Empfangsbereich auf der Theke deponiert und den Polizeiposten verlassen (Urk. 20/7 Fragen 10, 12 und 37 f.). Er habe ge- genüber dem Beschwerdegegner 1 nicht gesagt, dass er gegen den … der Stadt- polizei Wädenswil Anzeige erstatten wolle und dessen Namen mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdegegner 1 habe jedoch die Schriftstücke – entgegen dessen Aussagen – gelesen und gesehen, gegen wen die Anzeige gerichtet war (Urk. 20/7 Fragen 17-21, 41 und 43). Er habe den Polizeiposten Wädenswil aus ökonomischen Gründen ausgewählt, weil er das Porto habe sparen wollen und weil der Weg dorthin kürzer als derjenige zur Post gewesen sei (Urk. 20/7 Fra- gen 23 und 33). Der Beschwerdegegner 1 habe keine Ausstandsproblematik er- wähnt. Die Problematik, dass Gemeinde- und Kantonspolizisten häufig zusam- menarbeiteten, sei ihm bekannt. Er habe daher nur eine Empfangsbestätigung für die Strafanzeige haben wollen, nicht dass der Beschwerdegegner 1 die Strafan- zeige selber bearbeite (Urk. 20/7 Fragen 25 f.). Der Beschwerdegegner 1 habe ihm – entgegen dessen Aussagen – nicht gesagt, wie er weiter vorgehen solle. Insbesondere habe er ihm nicht empfohlen, Kontakt zum Ombudsmann aufzu- nehmen, um die Erfolgsaussichten einer Strafanzeige prüfen zu lassen und dass er, wenn er sich sicher sei und unbedingt wolle, Strafanzeige bei der Staatsan- waltschaft oder bei jedem anderen Polizeiposten erstatten könne (Urk. 20/7 Fra- gen 27-31 und 44). Er selbst habe dem Beschwerdegegner 1 nicht gesagt, dass eine Antragsfrist laufe. Dies sei aus der Strafanzeige und den Beilagen ersichtlich gewesen (Urk. 20/7 Frage 42). Am 14. Januar 2021, als er – aus ökonomischen Gründen wiederum beim Polizeiposten Wädenswil – Strafanzeige gegen D.

      habe erstatten wollen, sei es genau gleich wie am 8. Januar 2021 abgelaufen. Der Beschwerdegegner 1 habe ihn sofort als persona non grata bezeichnet, als er den Schalterbereich betreten habe und sei daraufhin wortlos aus dem Schal- terbereich verschwunden (Urk. 20/7 Fragen 56 f.). Er habe die beiden Strafanzei- gen jeweils noch am gleichen Tag mit eingeschriebener Post an den Polizeipos- ten Wädenswil geschickt, wobei er aus zeitlichen Gründen den Adressaten nicht geändert habe (Urk. 20/7 Fragen 48-50 und 68 f.).

    11. Der Beschwerdegegner 1 verfasste am 8. Januar 2021, 16.24 Uhr (über ein Ereignis vom gleichen Tag um 16.10 Uhr) bzw. am 14. Januar 2021, 16.34 Uhr (über ein Ereignis vom gleichen Tag um 16.20 Uhr) Journaleinträge (Urk. 20/4/ 2+3). Im Journaleintrag vom 8. Januar 2021 mit der Infozeile DSIntern Befan- genheit iS A. … [Geburtsdatum] hielt er fest, dass sich der Beschwerdefüh- rer am Schalter des Polizeipostens Wädenswil gemeldet und Anzeige gegen Funktionäre der Stadtpolizei Wädenswil habe erstatten wollen. Der Beschwerde- führer sei daraufhin angewiesen worden, sich an den Ombudsmann E. zu wenden oder direkt bei der Staatsanwaltschaft Anzeige einzureichen (Urk. 20/4/ 2). Im Journaleintrag vom 14. Januar 2021 mit der Infozeile DSIntern Persona non grata A. … hielt er sodann fest, dass der Beschwerdeführer erneut am Schalter des Polizeipostens Wädenswil erschienen und weggewiesen worden sei (Urk. 20/4/3). Angesichts dieser vom Beschwerdegegner 1 jeweils kurz nach den Besuchen des Beschwerdeführers auf dem Polizeiposten Wädenswil verfassten Journaleinträge, die mit seinen (deutlich detaillierteren) Aussagen anlässlich den erwähnten Einvernahmen übereinstimmen bzw. diesen nicht widersprechen (vgl. vorstehend Ziff. II.3.9), besteht mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 5 S. 4) keine Veranlassung zur Annahme, dass er am 8. bzw. 14. Januar 2021 ganz andere Darlegungen gegenüber dem Beschwerdeführer gemacht haben soll. Laut seinen Aussagen hat der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer klar darauf hinge- wiesen, dass er sich für die Entgegennahme der fraglichen Strafanzeigen aus Be- fangenheitsgründen unzuständig erachte und ihn darüber informiert, bei welchen Stellen er Strafanzeige erstatten oder sich vorgängig beraten lassen könne. Ge- mäss seinen Aussagen wusste der Beschwerdegegner 1 auch nicht, dass der Beschwerdeführer jeweils am letzten Tag der Antragsfrist (vgl. Urk. 20/7 Fragen 34 f. und 59) beim Polizeiposten Wädenswil erschien, um noch rechtzeitig Strafanzeige zu erstatten. Der Beschwerdeführer räumte sodann ein, den Beschwerdegegner 1 nicht von sich aus auf die Dringlichkeit aufgrund der Antrags- frist hingewiesen zu haben (vgl. Urk. 20/7 Frage 42). Unbeteiligte Tatzeugen oder weitere objektivierbare Beweismittel oder Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers stützen würden, gibt es nicht. Derartiges wurde auch vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht vorgebracht. Der subjektive Tatbe- stand der Begünstigung lässt sich unter diesen Umständen nicht anklagegenü- gend erstellen.

    12. Überdies verlangt der objektive Tatbestand der Begünstigung – wie bereits ausgeführt – eine erhebliche zeitliche oder inhaltliche Erschwernis. Der Beschwerdegegner 1 konnte jedoch nicht verhindern, dass der Beschwerdeführer bei einer anderen Strafverfolgungsbehörde Strafanzeige erstattet. Über die Mög- lichkeit bei der Staatsanwaltschaft oder bei jedem anderen Polizeiposten Strafan- zeige zu erheben, wies er den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen sogar ausdrücklich hin. Der Beschwerdegegner 1 musste daher davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine Strafanzeigen auf einem anderen Weg erstatten würde. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen C. , welche er im Anschluss an seinen Besuch beim Polizeiposten Wädenswil postalisch an den Polizeiposten Wädenswil schickte (und die von F. , einem anderen Polizei- funktionär, entgegengenommen wurde, vgl. Urk. 20/19/2/1 S. 2), wurde denn

      auch von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis geprüft und der hiesigen Kam- mer zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens übermittelt, wobei die Er- mächtigung nicht erteilt wurde (Beschluss der hiesigen Kammer vom 4. August 2021 im Ermächtigungsverfahren TB210077-O [Urk. 20/19/2/5+6]).

    13. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt (vgl. Urk. 5 S. 5), wäre eine Entgegennahme und Weiterleitung der Strafanzeigen des Beschwerdeführers an die zuständig scheinenden Stellen durch den Beschwerdegegner 1 unter Hinweis auf die Befangenheitsproblematik zwar möglich und angebracht gewesen. Ange- sichts der Ausführungen des Beschwerdegegners 1, wonach er sich nicht einem allfälligen Vorwurf des Beschwerdeführers – welcher laut Beschwerdegegner 1

      bereits diverse Strafanzeigen gegen Behörden um Beamte erhoben habe und ge- gen jeden, der sich nicht so verhalte, wie der Beschwerdeführer wolle, mit Beschwerden und Anzeigen überhäuft werde (vgl. Urk. 20/3 Fragen 41 und 60) – habe aussetzen wollen, etwas vertuschen zu wollen, weshalb er ihn lieber direkt an eine andere (zuständige) Stelle verwiesen habe, ist die Rechtsverweigerung vorliegend jedoch ohne strafrechtliche Relevanz (vgl. vorstehend Ziff. II.3.7; siehe auch Urk. 20/19/2/1 S. 2, wonach es zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadtpolizei Wädenswil in den letzten Jahren immer wieder zu Kontakten gekom- men sei, wobei der Beschwerdeführer wiederholt Polizeifunktionäre der Ehrverlet- zungen und des Amtsmissbrauchs beschuldigt habe, und in den Archiven der Stadt- und Kantonspolizei Zürich verzeichnet sei, dass der Beschwerdeführer vermehrt gegenüber Behörden und diversen Amtsstellen ein verbal latent bedroh- liches Verhalten aufgewiesen habe, sowie Urk. 20/19/2/3, wonach gegen den Beschwerdeführer am 11. November 2020 Zusatz-Anklage wegen qualifizierter Ver- leumdung eventualiter übler Nachrede unter anderem zum Nachteil von D. beim Bezirksgericht Horgen erhoben wurde, auch wenn aus den vorliegenden Ak- ten nicht ersichtlich ist, ob im besagten Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer schliesslich ein Schuldspruch erfolgte).

    14. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren damit zu Recht ein, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

III.

  1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 9 S. 3). Gemäss Art. 136 Abs. lit. b StPO ist im Strafverfahren für die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung vorausgesetzt, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine Zivilforderung gestellt zu haben. Ab- gesehen davon erweist sich die Beschwerde nach dem Ausgeführten als klarer- weise von vornherein unbegründet, weshalb eine allfällige Adhäsionsklage ohne- hin aussichtslos wäre. Damit entfällt auch ein Anspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV, welche Norm ebenfalls erfordert, dass ein Rechtsbegehren bzw. ein Rechts- mittel nicht von vornherein bzw. im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung aussichtslos ist. Zudem lagen keine besonderen Umstände vor, wie etwa Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft, die Anlass zur Beschwerdeerhebung gegeben hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_57/2019 vom 6. November 2019 E. 2.2 infine). So- mit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.

  2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf

Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG).

3. Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels wesentlichen Umtrieben keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 StPO).

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

  1. Schriftliche Mitteilung an:

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 2. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Häberlin

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