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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE220102: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Gerichtsverfahren BEK 2019 42 ging es um die provisorische Rechtsöffnung, bei der C.________ von A.________ Fr. 20'000 forderte. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Gersau entschied zugunsten von C.________ und erteilte die provisorische Rechtsöffnung. A.________ legte daraufhin Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 500.00 wurden A.________ auferlegt, und er musste der Gegenseite zusätzlich CHF 700.00 zahlen. Der Richter in diesem Fall war Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, und die Gerichtskosten betrugen CHF 750.00.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE220102

Kanton:ZH
Fallnummer:UE220102
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE220102 vom 16.08.2022 (ZH)
Datum:16.08.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Anzeige; Staatsanwaltschaft; Eingabe; Frist; Sachverhalt; Nichtanhandnahme; Recht; Beschwerdegegner; Anforderungen; -Sihl; Kantons; Zürich-Sihl; Akten; Urteil; Bundesgericht; Verfahren; Anzeige; Person; Voraussetzung; Fristwiederherstellung; Behörden; Behandlung
Rechtsnorm:Art. 110 StPO ;Art. 301 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 310 StPO ;Art. 323 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 6 StPO ;Art. 7 StPO ;Art. 8 StPO ;Art. 94 StPO ;
Referenz BGE:141 IV 194;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UE220102

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE220102-O/U/AHA

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur.

C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schmid

Beschluss vom 16. August 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. B. ,

  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 21. März 2022, F-3/2021/10027498

Erwägungen:

I.

  1. Am 22. August 2021 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine handschriftlich verfasste, schwer lesbare Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1; Urk. 6/2), die sie bis Ende 2021 fortwährend ergänzte (Urk. 4/1 S. 1 = Urk. 6/7 S. 1). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 26. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihre Strafanzeige sehr weitschweifig, teilweise unleserlich und über grosse Teile unverständlich sei, und es wurden ihr die Anforderungen an eine (kohärente) Strafanzeige dargelegt. Gleichzeitig wurde ihr die Strafanzeige in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO retourniert und sie über Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfassung einer nachvollziehbaren Eingabe informiert unter Ansetzung einer Frist bis zum 16. März 2022, um eine neue Strafanzeige entsprechend den dargelegten inhaltlichen Vorgaben zu erstatten, andernfalls das Verfahren androhungsgemäss abgeschrieben werde. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es ihr auch nach Ablauf dieser Frist unbenommen bleibe, eine neue Strafanzeige einzureichen (Urk. 6/5). Nachdem innert Frist keine weitere Strafanzeige seitens der Beschwerdeführerin mehr einging, verfügte die Staatsanwaltschaft am 21. März 2022 aus den vorerwähnten Gründen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 4/1 = Urk. 6/7).

  2. Mit an die Staatsanwaltschaft gerichtetem Schreiben vom 30. März 2022 (Datum Postaufgabe [Urk. 5]) erklärte die Beschwerdeführerin fristgerecht, die Nichtanhandnahmeverfügung anfechten zu wollen. Sie macht dabei u.a. geltend, der Staatsanwaltschaft in ca. 72 E-Mails ihre Abklärungen zur Anzeige geschickt und bei dieser chronologisch die gesamten Akten seit ca. Juli 2021 eingereicht zu haben (Urk. 3). Diese Eingabe wurde samt Untersuchungsakten (Urk. 6) zustän- digkeitshalber an die hiesige Kammer übermittelt (Urk. 2) und hierorts als Beschwerde gegen die vorerwähnte Verfügung entgegengenommen.

  3. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe vom 30. März 2022 zudem einen Krankheitszustand geltend, welcher ein auf Fristwahrung gerichtetes Han- deln verhindert habe. Ein solches Fristwiederherstellungsgesuch wäre grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft zu behandeln gewesen (vgl. Art. 94 Abs. 2 StPO), an welche die Beschwerdeführerin ihre Eingabe (Urk. 3) denn auch richtete. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft indessen ohnehin die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahme erledigten Strafverfahrens, wenn neue Beweismittel Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b), wobei nur geringe Anforderungen an diese Voraussetzungen geknüpft sind (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Auf die Möglichkeit, jederzeit eine neue – kohärente, leserliche und übersichtlich geglie- derte – Strafanzeige einzureichen, woraus sich auch der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt entnehmen lässt, wurde die Beschwerdeführerin bereits früher seitens der Staatsanwaltschaft hingewiesen (Urk. 4/1 S. 2 = Urk. 6/7 S. 2; Urk. 6/5). Nachdem eine Voraussetzung zur Fristwiederherstellung ein aus der Säumnis resultierender erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust ist, die Beschwerdeführerin aber jederzeit mit einer verständlich und konzis verfassten Strafanzeige an die Strafbehörden gelangen kann, ist die Eingabe (Urk. 3) nicht an die Staatsanwaltschaft zur Behandlung des Fristwiederherstellungsgesuchs zurück zu überweisen. Damit kann ein formalistischer Leerlauf vermieden werden, welcher auch mit dem Interesse der Beschwerdeführerin an einer beförderlichen Behandlung ihres Anliegens nicht vereinbar wäre.

  4. Da – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden – die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, wurde in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen seitens der Beschwerdeführerin und die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen.

II.

    1. Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen. Allerdings werden an eine Strafanzeige inhaltlich gewisse Anforderungen gestellt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen nicht (BSK StPO- RIEDO/BONER, 2. Aufl. 2014, Art. 301 N 3 und N 11; ZK StPOBOSSHARD/LANDSHUT, 3. Aufl. 2020, Art. 301 N 2). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich zu ergeben hat, wer welchen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhand- nahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Eine Strafanzeige beinhaltet somit im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Perso- nen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (ALBERTINI, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, 2008, S. 550). Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde, im Sinne eines aufwändigen Durchkämmens einer Eingabe nachzuforschen, ob allenfalls in der Strafanzeige deren Beilagen Sachverhaltselemente zu finden sind, welche einen Tatver- dacht zu begründen vermögen (OBERHOLZER, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2020, N 1763; BGer Urteil 6B_1340/2018 vom 15.02.2019 E. 2.2 und E. 2.5; BGer Urteil 6B_123/2018 vom 18.06.2018 E. 4).

    2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige des Polizeirapports mit Sicherheit feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Ebenso kann die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügen, wenn die Strafanzeige den zuvor erwähnten Anforderungen nicht genügt; diesfalls besteht nämlich für die Staatsanwaltschaft keine Verpflichtung zur Behandlung der Anzeige (vgl. BSK StPO-RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 301 N 11; ZK StPOBOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., Art. 301 N 2). Nur wenn die inhaltlichen Anforderungen an eine Strafanzeige erfüllt sind, resp. wenn den Strafbehörden auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden, kommen Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz) und Art. 7 StPO (Verfolgungszwang) zur Anwendung (BSK StPO-RIEDO/FIOLKA, a.a.O., Art. 7 N 20).

    3. Nach Art. 110 Abs. 4 StPO kann die Verfahrensleitung unleserliche, unverständliche, ungebührliche weitschweifige Eingaben zurückweisen; sie setzt dann eine Frist zur Überarbeitung und weist darauf hin, dass die Eingabe, falls sie nicht überarbeitet wird, unbeachtet bleibt. Übermässige Weitschweifigkeit liegt bei langatmigen Ausführungen und Wiederholungen über einzelne Tatoder Rechtsfragen vor, ohne dass dies aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung der Ansprüche erforderlich ist. Das Erfordernis der Verständlichkeit verlangt zu- dem nach einer nachvollziehbaren Struktur der Eingabe (BGer Urteil 2C_204/2015 vom 21.07.2015 E. 5.4.1). Als unverständlich gelten u.a. wirre Eingaben, wobei sich aus dem Gesamtzusammenhang nicht ermitteln lässt, was die Partei aussagen wollte (BSK StPO-HAFNER/FISCHER, a.a.O., Art. 110 N 25). Erweist sich eine Eingabe lediglich als übermässig lang, wurde sie aber übersichtlich gegliedert und ist eine Reduktion auf eine sachbezogene Begründung möglich, wäre deren Rückweisung indessen als überspitzt formalistisch zu qualifizieren (ZK StPO-LIEBER, a.a.O., Art. 110 N 11a; BGer Urteil 6B_123/2018 vom 18.06.2018 E. 4).

    1. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrem Schreiben vom 26. Januar 2022 die Mindestanforderungen an eine Strafanzeige zutreffend dargelegt (vgl. Urk. 4/1 = Urk. 6/7 und Urk. 6/5). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. August 2021 genügt den beleuchteten Anforderungen an eine Strafanzeige (Urk. 6/2) offensichtlich nicht. Trotz deren Weitschweifigkeit erweist sie sich als ungenügend substantiiert und pauschal. Die Ausführungen sind über weite Strecken wirr und – soweit leserlich – inhaltlich nur an wenigen Stellen verständlich. Die Gliederung ist chaotisch, sodass dem Vorwurf bzw. den Vorwürfen nicht schlüssig gefolgt werden kann. Es lässt sich nicht eruieren, was die Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige alles zum Ausdruck bringen wollte und welche konkreten Handlungen sie verfolgt haben möchte. Eine nachvollziehbare Sachverhaltswiedergabe – also wer wann und wo welche konkreten Handlungen Unterlassungen begangen haben soll – ist nicht enthalten. Bei mühseligem Durchkämmen der Strafanzeige lässt sich aus verschiedenen Stellen ein Vorwurf einer ungewollten Schwangerschaft durch Vergewaltigung, eines gefälschten Unterhaltsvertrags bzw. unwahrer Angaben über das diesbezüglich relevante Vermögen des Beschwerdegegners 1 als Kindsvater vor Bezirksgericht (Schmuggel von ca. einer Million USD Bargeld von C. nach D. ) allenfalls zusammensetzen bzw. erkennen; dies jedoch nicht auf eine Weise, dass ein spezifischer Sachverhalt bzw. konkrete Informationen zum Tatvorgang und zum Tatzeitpunkt rechtsgenügend ausgemacht werden könnten, sondern die Vorwürfe sind nur schwer verständlich, inkohärent und schwammig formuliert. Eine Reduktion der weitschweifigen Darlegungen auf einen sachbezogenen, konkreten, logischen Geschehensablauf ist dabei nicht möglich.

    2. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich informierte die Beschwerdeführerin verschiedentlich über die mangelhaft verfasste, unverständliche Strafanzeige, welche eine Sachverhaltswiedergabe vermissen lasse, und die Unübersichtlichkeit der Beilagen hierzu, welche nummeriert und mit einem Aktenverzeichnis versehen werden sollten; so mit Schreiben vom 20. August 2021 (Urk. 6/1) und Telefonaten vom 25. und 26. August 2021 sowie 12. Oktober 2021 (Urk. 6/3-5). Schliesslich orientierte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Januar 2022 ausführlich über den notwendigen Inhalt und minimalen Aufbau einer Strafanzeige sowie die ihr möglichen Vorgehensweisen, eine verständliche und kohärente Strafanzeige zu erstatten. So wurde die Beschwerdeführerin insbesondere auch darauf hingewiesen, dass sie die Hilfe der Behörden in Anspruch nehmen könne, indem sie persönlich bei der Stadtpolizei Kantonspolizei Zürich vorspreche und – allenfalls im Rahmen einer Einvernahme – ihre Strafanzeige deponiere; die Polizei könne ihr auch dabei behilflich sein, die relevanten Unterlagen einzureichen. Ferner könne sie sich auch Hilfe von einem Rechtsanwalt einer Vertrauensperson beim Verfassen der Strafanzeige holen (Urk. 6/5). Innert der ihr angesetzten Nachfrist nahm die Beschwerdeführerin jedoch keine entsprechenden Handlungen vor.

3. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Straf- untersuchung einhergehend mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht vor

(Art. 309 StPO), weshalb die Staatsanwaltschaft richtigerweise gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO die Säumnisfolgen umsetzte und eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand nahm (Art. 310 StPO). Die Beschwerde erweist sich folglich sofort als unbegründet und ist – ohne prozessuale Weiterungen (Art. 390 Abs. 2 StPO) – abzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr insgesamt auf Fr. 900.– festzusetzen. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin zudem keine Entschädigung zuzusprechen. Mangels erheblicher Umtriebe, namentlich da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist auch dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 436 i. V. m. Art. 429 StPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde);

    • den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 (gegen internationalen Rückschein);

    • die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2021/10027498, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 6] (gegen Empfangsbestätigung);

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

    • die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  5. Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 16. August 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. A. Flury

Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schmid

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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