Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE220091 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 13.01.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Zusammenfassung : | Der Kläger A.________ hat Beschwerde gegen die Verfügung der Gerichtspräsidentin am Bezirksgericht Schwyz vom 28. November 2017 eingereicht, in der es um die unentgeltliche Rechtspflege ging. Das Bezirksgericht Schwyz trat auf die Klage ein, verlangte jedoch einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00. A.________ erhob rechtzeitig Beschwerde und forderte unter anderem die Neuberechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Das Gericht entschied, dass A.________ aufgrund seines monatlichen Überschusses als mittellos gilt und gewährte ihm teilweise unentgeltliche Rechtspflege. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 gehen zu Lasten des Kantons. |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nötigung; Bundesgericht; Bundesgerichts; Nichtanhandnahme; Anzeige; Verfahren; Recht; Verfügung; Drohung; Gespräch; Verfahren; Urteil; Sinne; Kanton; Kantons; Ehrverletzung; Beschwerdeverfahren; Beschwerdegegners; Beschwerdeführern; Beschwerdeführers; Obergericht; Beschimpfung; Anzeige; Eingabe |
Rechtsnorm: | Art. 110 StGB ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 177 StGB ; Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 30 StGB ; Art. 324 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 421 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 5 BV ; |
Referenz BGE: | 129 IV 95; 137 IV 269; 138 IV 258; 141 IV 1; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220091-O/U/AEP
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Trottmann
Beschluss vom 13. Januar 2023
in Sachen
Beschwerdeführer
2 vertreten durch A. , c/o B. GmbH
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
(nachfolgend: Beschwerdeführer 1) erstattete am 19. September
2021 in eigenem Namen sowie als Geschäftsführer der B. GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(nachfolgend: Oberstaatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C.
(nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Nötigung, übler Nachrede, Beschimpfung und Drohung (Urk. 14/1). Mit Schreiben vom 22. September 2021 wurde der Beschwerdeführer 1 von der nunmehr zuständigen (vgl. Urk. 14/6/1) Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Substantiierung der Anzeige aufgefordert (Urk. 14/3). Daraufhin machte er, nach antragsgemäss gewährter Fristerstreckung (Urk. 14/4), mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 ergänzende Angaben zur Strafanzeige (Urk. 14/5).
Der Beschwerdeführer 1 bringt sinngemäss vor, der Beschwerdegegner 1 habe sich am Montag, 21. Juni 2021, um ca. 13.35 Uhr, in Begleitung eines Herrn D. zu den Hinterhöfen an der E. -gasse der Liegenschaften F. 1 und 2 sowie G. -Strasse 3 und 4 in H. begeben und dort vermutlich die Situation im Zusammenhang mit dem richterlichen Verbot betreffend unerlaubtes Parkieren auf dem Grundstück besprochen. Der Beschwerdeführer 1, welcher (als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 2) vom Grundstückseigentümer I. in der Sache mandatiert worden sei, habe die beiden Herren höflich angesprochen und gefragt, ob er Unterstützung bieten könne. Zudem habe er dem Beschwerdegegner 1 Dokumente übergeben, die allenfalls dienlich sein könnten und ihn darüber informiert, dass er I. telefonisch kontaktiert habe.
Es habe rund dreissig Minuten gedauert, bis I. vor Ort eingetroffen sei. In der Zwischenzeit habe der Beschwerdegegner 1 griffige Worte gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 gewählt, wie zum Beispiel, dass keine weiteren Stellen und Verantwortlichen im Zusammenhang mit den eingereichten Strafanzeigen (gemeint wohl: Strafanzeigen wegen Verstosses gegen das richterliche Verbot) involviert worden seien und dass die Übertreter des richterlichen Verbots durch die Beschwerdeführer 1 und/oder 2 darauf aufmerksam zu machen seien, wenn
sie die Parkverbotszone überschritten hätten, da das Stadtrichteramt H. sonst erneut Strafanzeigen mit Zivilforderungen zu bearbeiten hätte. Nach diesen Ereignissen habe sich der Beschwerdegegner 1 mit Herrn D. entfernt und sei rund dreissig Minuten später wiedergekommen, um sich zu überzeugen, ob I. nun eingetroffen sei. Er habe zum Beschwerdeführer 1 gesagt, dass der Grundeigentümer wohl nicht komme und er (der Beschwerdeführer 1) einfach etwas erzähle, was nicht der Wahrheit entspreche.
Kurze Zeit später, um ca. 14.15 Uhr, sei I.
eingetroffen. Der Beschwerdeführer 1, welcher vom Beschwerdegegner 1 weggewiesen bzw. nicht mehr zum Gespräch zugelassen worden sei (was eine Nötigung Drohung darstelle), habe das Gespräch aus der Ferne verfolgt. Der Beschwerdegegner 1 habe vor Zeugen (J. , I. ) lautstark gesagt, dass der Beschwerdeführer 1 ein Grossmaul sei und ein kranker Psychopath und dass er als narzisstisch krank zu beurteilen sei. Er (der Beschwerdeführer 1) habe daraufhin umgehend die Polizei angerufen, welche ihn gebeten habe, die Anzeigeerstattung auf einem Polizeiposten vorzunehmen. Einige Minuten später habe der Beschwerdegegner 1 gesagt, dass er (der Beschwerdeführer 1) Hinhaltetaktik versuche. Zudem habe er wiederholt, dass er (der Beschwerdeführer 1) ein Grossmaul und narziss-
tisch psychisch krank sei. J.
sei bei diesem zweiten Ausraster des Beschwerdegegners 1 nicht mehr anwesend gewesen. Kurz vor diesem zweiten Wortausbruch habe der Beschwerdegegner 1 an I. gerichtet gesagt, dass der Beschwerdeführerin 2 bzw. dem Beschwerdeführer 1 (als deren Geschäftsführer) das Mandat zu entziehen sei. Diese Wortwahl komme einer Nötigung bzw. beabsichtigten Geschäftsschädigung gleich (Urk. 14/1 und Urk. 14/5).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen; dem Beschwerdegegner 1 wurde weder eine Entschädigung noch ei- ne Genugtuung ausgerichtet (Urk. 3/1 bzw. Urk. 14/7).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer 1 und 2 am 21. März 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragten sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 29. März 2022 wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 in solidarischer Verpflichtung aufgegeben, zur Deckung der allfällig sie treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen CHF 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Die Prozesskaution wurde innert der angesetzten Frist geleistet (Urk. 9).
Am 16. Mai 2022 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt; die Staatsanwaltschaft wurde zudem zur Einreichung der Untersuchungsakten aufgefordert (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 18. Mai 2022 Stellung und beantragte die Beschwerdeabweisung (Urk. 13). Zudem reichte sie die angeforderten Akten ein (Urk. 14). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde den Beschwerdeführern 1 und 2 am 16. Juni 2022 zugestellt (Urk. 16). Diese ersuchten am 17. Juni 2022 um Akteneinsicht (Urk. 18), welche ihnen am 20. Juni 2022 gewährt wurde (Urk. 20). Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführer 1 und 2 an der Beschwerde fest und reichten zusätzliche Bemerkungen sowie weitere Dokumente ein (Urk. 21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Zufolge hoher Geschäftslast der Kammer ergriffener Entlastungsmassnahmen, aufgrund einer Ferienabwesenheit und in Nachachtung des Beschleunigungsgebots ergeht dieser Beschluss in teilweise anderer Besetzung als angekündigt.
1.
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei das Stellen eines Strafantrags dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist üblicherweise der Träger des Rechtsgutes, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3; BGE 129 IV 95
E. 3.1).
Durch die Nichtanhandnahme eines Verfahrens wegen der angezeigten Freiheits- und Ehrverletzungsdelikte (Nötigung, üble Nachrede, Beschimpfung und Drohung) ist der Beschwerdeführer 1 in seinen Rechten unmittelbar verletzt und damit Geschädigter. Die Beschwerdeführerin 2 als juristische Person wird durch den Tatbestand der Nötigung in ihrer freien Willensbildung geschützt (BGE 141 IV 1 E. 3.3.2 [= Pra 104 [2015] Nr. 37]) und gilt insofern hinsichtlich der Nichtanhandnahme als Geschädigte. Inwiefern die übrigen angezeigten Delikte auch die Beschwerdeführerin 2 betreffen sollen, ist nicht ersichtlich.
Der angezeigte Sachverhalt erfüllt nach Auffassung des Beschwerdeführers 1 unter anderem die Straftatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), wobei es sich um Delikte handelt, welche nur auf Antrag der verletzten Person verfolgt werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 StGB). Mit der Strafanzeige vom 19. September 2021 ist das Strafantragserfordernis nach vorläufiger Einschätzung erfüllt, zumal die Anzeige innerhalb von drei Monaten seit dem vorgebrachten Ereignis erstattet wurde, der massgebliche Sachverhalt darin umschrieben wird und der bedingungslose Wille zur Strafverfolgung des Täters daraus hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019
E. 1.2 m. H.). In Bezug auf die genannten Antragsdelikte liegt damit eine Erklärung im Sinne von Art. 118 StPO vor und hat der Beschwerdeführer 1 als Privatkläger zu gelten.
Hinsichtlich der geltend gemachten Nötigung (Art. 181 StGB) sind die Beschwerdeführer 1 und 2 zudem auch deshalb als Privatkläger zu qualifizieren, weil die Beschwerdeerhebung gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung praxisgemäss als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen ist (OBER- HOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1812 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3). Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind nach dem Gesagten im genannten Umfang zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Die Beschwerde ist zu begründen, d. h. es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründen einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. 385 Abs. 1 StPO). Bei Laienbeschwerden ist hinsichtlich der Begrün- dungspflicht praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_721/ 2018 vom 19. November 2018 E. 2.1 m. H.). Der Laie muss in der Beschwerde mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 Urteil vom
22. Dezember 2020 E. 3.2 m. H.).
In der rudimentären Beschwerdeschrift wird nur marginal auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung eingegangen. Im Wesentlichen wird beanstandet, dass der angezeigte Sachverhalt nicht untersucht worden sei; mutmasslich, weil sich die Anzeige gegen einen Beamten und Juristenkollegen richte (Urk. 2). In Anbetracht des Umstands, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen juristischen Laien handelt und bei Laienbeschwerden hinsichtlich der Begründungspflicht, wie erwähnt, ein grosszügiger Massstab anzusetzen ist, sind die Anforderungen an die Beschwerdebegründung als erfüllt zu erachten. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst, aus der Strafanzeige sowie den eingereichten Unterlagen würden keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 hervorgehen. Der Beschwerdeführer 1 habe nicht darlegen können wollen, in welchem Zusammenhang der Besuch des Beschwerdegegners 1 vom 21. Juni 2021 mit dem allgemeinen richterlichen Verbot gestanden habe. Ebenso würden keinerlei Hinweise bezüglich der Motivlage, der Hintergründe aber einer allfälligen Vorgeschichte für den Besuch eines Stadtrichteramtsvertreters genannt. Ausserdem lege der Beschwerdeführer 1 nicht dar, weshalb der Beschwerdegeg- ner 1 ihn angeblich bei der Besprechung mit dem Liegenschaftseigentümer, I. , nicht habe dabeihaben wollen. Eine möglichst genaue Sachverhaltsdarstellung sei auch nach Fristansetzung nicht nachgereicht worden.
Eine konkrete Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ergebe sich we- der aus der Strafanzeige noch aus den eingereichten Unterlagen. Eine Nötigung (Art. 181 StGB) liege selbst dann nicht vor, wenn der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer 1 vom Gespräch unter vier Augen mit dem Liegenschaftseigentümer weggewiesen haben sollte. Es sei nicht zu erkennen, wie dem Beschwerdeführer 1 dadurch ein schwerer Nachteil angedroht worden wäre, wie die Wegweisung vom Gespräch geeignet gewesen sein sollte, ihn im Sinne des Nötigungstatbestands in seiner Handlungsfreiheit einzuschränken. In Bezug auf die geltend gemachte Ehrverletzung sei festzuhalten, dass es sich widersprüchlich darstelle, wenn der Beschwerdeführer 1 angeblich ehrverletzende Äusserungen wahrgenommen haben wolle, obschon er offenbar vom Zwiege-
spräch zwischen dem Beschwerdegegner 1 und I.
weggewiesen worden
sei, und man das Gespräch offenbar vertraulich – ohne die unmittelbare Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 – habe führen wollen.
Im Übrigen erscheine es wenig plausibel und geradezu dramatisiert, dass der Besuch eines Vertreters des Stadtrichteramts als Ganzes geeignet gewesen sein sollte, Auswirkungen in puncto Angstgefühle, Existenzsicherheit, Geschäftsschädigung, Imageschaden und Umtriebe zu haben. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3/1 E. 1.3).
In ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren führte die Staatsanwaltschaft aus, in der rudimentären Beschwerdeschrift werde im Wesentlichen nichts Neues vorgebracht. In Bezug auf die geltend gemachten Ehrverletzungsdelikte sei bereits in der Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten worden, dass sich die dargelegte Situation widersprüchlich präsentiere, weshalb diese nicht weiter zu untersuchen und zu verfolgen sei. Im Weiteren werde auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen (Urk. 13).
Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, be- urteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.).
Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 vorlägen, kann nicht gefolgt werden. Aus der Strafanzeige des Beschwerdeführers 1 geht unmissverständlich hervor, dass er geltend macht, vom Beschwerdegegner 1 zweimal als Grossmaul und als narzisstisch psychisch krank bzw. als kranker Psychopath bezeichnet worden zu sein. Inwiefern sich die dargelegte Situation widersprüchlich präsentieren soll (vgl. Urk. 13), ist nicht nachvollziehbar. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers 1 seien die genannten Äusserungen
in Anwesenheit von I. , J. und ihm (dem Beschwerdeführer 1) selbst erfolgt, wobei J. lediglich beim ersten Ausraster des Beschwerdegegners 1 dabei gewesen sei (Urk. 14/1).
Damit liegen – sollten die genannten Äusserungen erfolgt sein – Hinweise für ein Ehrverletzungsdelikt, und zwar eine Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), vor. Die Strafnorm der Beschimpfung ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. Darunter sind primär die alltäglichen Schimpfworte einzuordnen. Auch die Verwendung von Begriffen und Anlehnungen aus der Psychiatrie (Idiot, Dubel, Trottel, Psychopath, Querulant) kann ehrverletzend sein (Urteile des Bundesgerichts 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2 und 4.4 sowie 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; je m. H.), wenn jemand psychiatrische Fachausdrücke nach laienhaftem Sprachgebrauch dazu missbraucht, jemanden als charakterlich minderwertig hinzustellen und dadurch in seiner persönlichen Ehre herabzuwürdigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_582/ 2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2 und 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1, je m. H.).
Der Staatsanwaltschaft ist jedoch dahingehend zuzustimmen, dass keine Anhaltspunkte für eine strafbare Drohung Nötigung vorliegen. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken Angst versetzt. Der Nötigung (Art. 181 StGB) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden.
Inwiefern die angebliche Wegweisung bzw. Nichtzulassung zum Gespräch durch den Beschwerdegegner 1 den Tatbestand der Nötigung erfüllt, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 macht nicht geltend, er sei durch eines der im Gesetz genannten Nötigungsmittel – Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile andere Beschränkung der Handlungsfreiheit – an der Gesprächsteilnahme gehindert dazu gezwungen worden, sich zu entfernen. In der blossen Aufforderung, sich von einem Gespräch unter vier Augen zu entfernen, kann keine unzulässige, strafrechtlich relevante Freiheitsbeschränkung erkannt werden.
Darin, dass der Beschwerdegegner 1 an I. gerichtet gesagt habe, der Beschwerdeführerin 2 bzw. dem Beschwerdeführer 1 (als deren Geschäftsführer) sei das Mandat zu entziehen, kann ebenso wenig ein strafbares Verhalten erblickt werden. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers 1 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 betreffend die Verfahren im Zusammenhang mit dem rich-
terlichen Verbot vom Liegenschaftseigentümer I.
beauftragt worden war.
Entsprechend steht diesem auch das Recht zu, das Auftragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin 2 nach den gesetzlichen vertraglich vereinbarten Regeln zu beenden. Inwiefern der Beschwerdegegner 1 zur Einflussnahme auf das Vertragsverhältnis berechtigt befähigt wäre, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Der blossen Aussage, der Beschwerdeführerin 2 sei das Mandat zu entziehen, kann daher keine strafrechtliche Relevanz im Sinne eines Nötigungsversuchs zukommen.
Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der Besuch eines Vertreters des Stadtrichteramts in aller Regel keine Auswirkungen auf Geschäftsimage, Existenzsicherung dergleichen haben dürfte und allfällige dahingehende Befürchtungen des Beschwerdeführers 1 unbegrün- det erscheinen. Eine strafrechtliche Relevanz ist jedenfalls nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Hinsichtlich der angezeigten Ehrverletzung (vgl. vorstehend E. II./4) ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Der beschuldigte Beschwerdegegner 1 ist beim Stadtrichteramt H. tätig und damit Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Die vom Beschwerdeführer 1 behauptete Ehrverletzung soll sich im Rahmen der (amtlichen) Berufsausübung ereignet haben. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit
§ 148 GOG setzt im Kanton Zürich die Strafverfolgung gegen Beamte im Sinne
von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen Vergehen
eine Ermächtigung des Obergerichts voraus (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2). Hierfür ein separates Verfahren zu führen, erweist sich unter den gegebenen Umständen und nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen als nicht erforderlich. Die erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung, d. h. zum Entscheid über die Eröff- nung und Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner 1, ist der Staatsanwaltschaft von der hiesigen, hierzu zuständigen Kammer des Obergerichts daher zu erteilen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf
CHF 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG).
Soweit der Beschwerdeführer 1 obsiegt und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, liegt ein Zwischenentscheid vor. Die Regelung der diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Soweit die Beschwerdeführer unterliegen, liegt ein Endentscheid vor
(Art. 421 Abs. 1 StPO). Insoweit haben sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihnen für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO).
Es ist von einem Obsiegen zu einem Drittel (Vorwurf der Ehrverletzung) und einem Unterliegen zu zwei Dritteln (Vorwürfe der Drohung und Nötigung) auszugehen. Die Gerichtskosten sind zu zwei Dritteln, mithin im Betrag von CHF 600.–, den Beschwerdeführern aufzuerlegen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag von CHF 1'200.– ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.
Der Beschwerdegegner 1 hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen lassen. Mangels erheblicher Umtriebe und mangels eines Antrages ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft II (A-4/2021/10032607) vom 24. Februar 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners 1 erteilt.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.– fest-
gesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern im Umfang von zwei Dritteln, d. h. von CHF 600.–, auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag (CHF 1'200.–) wird die Kaution den Beschwerdeführern vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
Im Umfang von einem Drittel, d. h. von CHF 300.–, wird die Regelung der Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten.
Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren keine Ent-
schädigung zugesprochen.
Die Regelung allfälliger Entschädigungsfolgen infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde wird dem Endentscheid vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführer 1 und 2 (per Gerichtsurkunde);
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde);
die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ad A-4/2021/10032607, unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Soweit die Abweisung der kantonalen Beschwerde angefochten wird, ist die Beschwerde an die Strafrechtliche Abteilung des Bun- desgerichts zu richten. Wird die Gutheissung angefochten, ist die Beschwerde lediglich unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes gegeben und an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts zu richten. Wird der Ermächtigungsentscheid angefochten, ist die Beschwerde ebenfalls an die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts zu richten. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 13. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Trottmann
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