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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE220085
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE220085 vom 27.12.2023 (ZH)
Datum:27.12.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Recht; Staatsanwaltschaft; Gericht; Antrag; Recht; Antrag; Verfahren; Bundesgericht; Rechtlich; Anzeige; Nichtanhandnahme; Urteil; Rechtliche; Veruntreuung; Verfahren; Bundesgerichts; Frist; Verhandlung; Partei; Scheidung; Gemeinsamen; Täter; Beschwerdeverfahren; Verfügung; See/Oberland; Reichte; Parteien
Rechtsnorm: Art. 110 StGB ; Art. 138 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 31 StGB ; Art. 310 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 397 StPO ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:129 IV 6; 131 IV 97; 137 IV 246; 141 IV 249; 141 IV 380;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE220085-O/HUN

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschrei- berin M.A. HSG S. Steiner

Verfügung und Beschluss vom 27. Dezember 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. B. ,

  2. Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 25. Februar 2022, C-5/2021/10042723

Erwägungen:

I.

  1. A.

    (Beschwerdeführerin) erstattete schriftlich am 28. Oktober 2021 bei

    der Polizeistation C. Strafanzeige gegen B. (Beschwerdegegner) we- gen Veruntreuung und Nötigung. Sie wurde am 25. November 2021 durch die Po- lizei einvernommen. Nach erfolgter Rapportierung nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsanwaltschaft) die Untersuchung mit Verfügung vom 25. Fe- bruar 2022 nicht an Hand (Urk. 6). Gegen diese Verfügung reichte die Beschwer- deführerin innert Frist (Urk. 13/8) mit Schreiben vom 13. März 2022 (Datum Post- stempel) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen (Urk. 2 S. 1). In formeller Hinsicht beantragt sie, sinngemäss, es sei eine Verhandlung durchzuführen (Urk. 2 S. 1).

  2. Die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution in Höhe von CHF 2'000.– fristgemäss (Urk. 8; Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, verzichtete auf eine Stellungnahme und reichte die Untersuchungsakten C-5/2021/10042723 ein (Urk. 12 S. 1; Urk. 13). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist inhaltlich nicht vernehmen (vgl. Urk. 11; Urk. 19).

  3. Das Verfahren ist spruchreif. Nachfolgend ist nur insofern auf die Eingabe der Beschwerdeführerin sowie auf die weiteren Akten einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m. w. H.).

  4. Aufgrund einer internen Reorganisation zufolge hoher Geschäftslast der Kam- mer ergeht dieser Entscheid in einer teils anderen Besetzung als den Parteien ur- sprünglich angekündigt (vgl. Urk. 8).

II.

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde, es sei eine Anhörung am Gericht durchzuführen (Urk. 2 S. 1). Sofern dieser Antrag als sinngemässes Ersuchen um Durchführung einer Verhandlung im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens zu verstehen ist, ist festzuhalten, was folgt.

Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde im schriftlichen Verfahren be- handelt. Nach Art. 390 Abs. 5 StPO kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen (ausnahmsweise) eine Verhandlung durchführen; dies z. B. dann, wenn davon weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 397 StPO).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde ausnahmsweise münd- lich verhandelt werden sollte. Den allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie ein Recht habe, gehört zu werden und ohne Anhö- rung nicht durchschaut werden könne, wie die Veruntreuung durch den Beschwerdegegner getätigt worden sei (Urk. 2 S. 2, 9), kann nicht entnommen wer- den, inwiefern sie sich nicht im Rahmen der Beschwerdeschrift und den weiteren eingereichten Unterlagen Gehör hätte verschaffen und den aus ihrer Sicht straf- rechtlich relevanten Sachverhalt aufzeigen können. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher abzuweisen.

III.

1. Der Strafanzeige der Beschwerdeführerin lag zusammengefasst der nachfol- gende Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegeg- ner waren verheiratet. Mit Verfügung vom 16. März 2010 ordnete das Bezirksge- richt Pfäffikon Eheschutzmassnahmen an und hielt das Getrenntleben der beiden Parteien rückwirkend per 1. Januar 2009 fest. Die Scheidung erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom tt. September 2014. Die im Urteil enthaltene Ver- einbarung der beiden Parteien enthielt keine Saldoklausel, da eine Betreibung seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner wegen zu

wenig bezahlter Unterhaltszahlungen noch offen gewesen sei. Im Nachgang zum abgeschlossenen Scheidungsverfahren sei die ehemalige eheliche Liegenschaft verkauft worden. Es sei ein Kollektivkonto bei der D. [Bank] eröffnet wor- den, auf welches beide Parteien CHF 150'000.– einbezahlt hätten. Der Beschwerdegegner nötige nun die Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung einer Saldoklausel, ohne die er der Auflösung dieses Kollektivkontos nicht zustimme. Überdies habe der Beschwerdegegner im Rahmen der verschiedenen zivilrechtli- chen Prozesse falsche Angaben gemacht, wobei er Zahlungen als von ihm geleis- tet angezeigt haben soll, obwohl er diese vom gemeinsamen Konto, somit aus dem gemeinsamen Vermögen, geleistet habe. Diese Beträge habe er dann hälftig bei den Alimenten abgezogen. Durch dieses Vorgehen sei die Beschwerdeführe- rin in ihrem Vermögen geschädigt worden (vgl. u. a. Urk. 13/1; Urk. 13/2; Urk. 13/- 4/1-6; Urk. 13/17).

2.

    1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersu- chung bezüglich des Vorwurfs der Nötigung im Wesentlichen damit, dass die Ge- neralklausel von Art. 181 StGB, «durch andere Beschränkung der Handlungsfrei- heit», restriktiv anzuwenden sei. Es sei für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichend, nach Jahren ermüdender Streitigkeiten Strafanzeige einzureichen – der Beschwerdegegner sei nicht gezwungen, Forderungen zuzustimmen, die er nicht anerkenne. Bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung führte die Staatsan- waltschaft aus, dass im geltend gemachten Tatzeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum tt. September 2014 der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin noch verheiratet gewesen seien. Da es sich bei den beiden damit um Familienge- nossen gehandelt habe, handle es sich gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB um ein Antragsdelikt. Die Strafantragsfrist von drei Monaten habe die Beschwerde- führerin aber ungenutzt verstreichen lassen. Dass sie auf eine aussergerichtliche Lösung gehofft habe, stelle kein Kriterium für das Verstreichenlassen der Frist dar. Damit fehle die Prozessvoraussetzung in Bezug auf die Veruntreuung (Urk. 6).

    2. Im Rahmen ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammenge- fasst aus, dass erst die Zivilprozesse gezeigt hätten, wie der Beschwerdegegner sie am Vermögen geschädigt habe. Sie habe keine Strafantragsfrist verpasst. Sie führte mehrfach aus, dass durch ihre jeweiligen Rechtsvertreterinnen und die zu- ständigen Richterinnen in den einzelnen Verfahren Fehler gemacht worden seien. Das nun interessierende Kollektivkonto sei ursprünglich zur Sicherung von An- sprüchen ihrerseits errichtet worden. Dieses werde nun durch den Beschwerde- gegner seit 2021 als Machtinstrument missbraucht. Der Beschwerdegegner habe bei den Gerichten falsche Angaben gemacht, bis vor Bundesgericht. Sie (die Beschwerdeführerin) sei seit 2010 um rund CHF 100'000.– an ihrem Vermögen be- trogen worden (Urk. 2).

  1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1 und 6B_718/2014 vom 10. Dezem-

    ber 2014 E. 1.3.1).

    4.

      1. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und - betätigung des Einzelnen. Das Opfer muss durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und

        auf diese Weise – gegen seinen Willen – zu einem bestimmten Verhalten veran- lasst werden (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen gefügig zu machen. Die «anderen Beschränkungen der Handlungsfreiheit» stellen eine Generalklausel dar. Dabei wirkt der Täter mit anderen, in Art. 181 StGB nicht näher umschriebenen Mitteln auf die Geschädigte ein. Da die Generalklausel aber weit gefasst ist, muss die Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass der Be- einflussung ähnlich eindeutig überschreiten, wie es für die in der Bestimmung ex- plizit genannten Gewalt oder der Androhung ernstlicher Nachteile der Fall ist. Die Intensität der Zwangsmittel ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 25 f., 43 ff. zu Art. 181 StGB).

      2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend den Tat- bestand der Nötigung als nicht erfüllt ansieht. Der Strafanzeige geht eine jahre- lange zivilrechtliche, dem Scheidungsverfahren nachgelagerte Streitigkeit mit ver- schiedenen (Gegen-)Forderungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner voraus. Die Beschwerdeführerin fühlt sich durch den Vor- schlag des Beschwerdegegners, namentlich die Zahlung einer tieferen, als von ihr geforderten Summe mit einer Saldoklausel und die Auflösung des Kollektivkontos genötigt. Dies, da sie sich in einer finanziellen Notlage befände (Urk. 13/2 F/A 17 ff.). Subjektiv mag sich die Beschwerdeführerin durch die Weigerung des Beschwerdegegners, das Kollektivkonto freizugeben, unter Druck gesetzt fühlen. Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin ist aber nicht ausschlagge- bend für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes. So ist der Vorschlag des Beschwerdegegners kein Zwangsmittel, welches die geforderte Intensität im Sinne von Art. 181 StGB zu erreichen vermag. Dies umso weniger, als dass der Beschwerdeführerin nicht einmal bekannt ist, ob denn der Beschwerdegegner um ihre finanzielle Situation wisse. So gab sie anlässlich der polizeilichen Einvernah- me vom 25. November 2021 an, dass sie dem Beschwerdegegner ihre finanzielle Not nicht offen gelegt habe und sie lediglich davon ausgehe, dass die Anwälte dies getan hätten (Urk. 13/2 F/A 22, 26).

    Der Tatbestand der Nötigung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme in diesem Punkt rechtmässig verfügt wurde.

    5.

      1. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB sieht vor, dass der Straftatbestand der Verun- treuung, wenn dieser zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen er- folgt, nur auf Antrag hin strafbar ist. Für diese Privilegierung als Antragsdelikt ge- mäss Abs. 4 ist die Beziehung zwischen dem Täter und der Geschädigten im Zeitpunkt der Tat massgebend. So vermag beispielsweise eine Scheidung nichts daran zu ändern, dass eine während der Ehe begangene Veruntreuung nur auf Antrag hin strafbar bleibt (RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019,

        N. 25 zu Vor Art. 30 StGB; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht,

  2. Aufl. 2019, N. 148 zu Art. 138 StGB). Der Begriff des Angehörigen orientiert sich an Art. 110 Abs. 1 StGB, wonach Ehegatten Angehörige sind. Der Angehöri- genstatus endet erst mit Auflösung der Ehe, also mit der Scheidung (TRECHSEL/ BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 110 StGB).

Ist eine Tat nur auf Antrag hin strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das An- tragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter (und die Tat) bekannt wird (Art. 31 StGB). Ein gültiger Strafantrag liegt vor, wenn die antragsberechtigte Per- son innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Wil- lenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGE 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 24. Februar 2020 E. 1.3).

    1. Aus den durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Strafanzeige einge- reichten Unterlagen, aus ihrer schriftlichen Strafanzeige sowie aus ihrer polizeili- chen Einvernahme vom 25. November 2021 ergibt sich, dass der Beschwerde- gegner ca. während der Zeitspanne von Dezember 2010 bis September 2014

Zahlungen aus gemeinsamen Vermögen getätigt, diese aber als Zahlungen aus seinem Vermögen deklariert haben solle (u. a. Urk. 13/2 F/A 44 ff.; Urk. 13/4/1

S. 13). In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. November 2021 gab die Beschwerdeführerin an, im Jahre 2018 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass sie um ihr Vermögen gebracht worden sei (Urk. 13/2 F/A 46). Soweit sich diese Äusserung auf den Tatbestand der Veruntreuung bezieht, verweist die Staatsan- waltschaft zu Recht darauf, dass die bis zum Scheitern von Vergleichsverhand- lungen im Oktober 2021 von der Beschwerdeführerin offenbar gehegte Hoffnung auf eine gütliche Einigung mit dem Beschwerdegegner nichts an der Kenntnis der fristauslösenden Umstände bereits im Jahre 2018 ändert. Aus einem Schreiben des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin vom 9. April 2021 gehen verschie- dene Zahlungen hervor, namentlich für Steuern 2009 und 2010 sowie für das Schuldgeld einer der gemeinsamen Söhne in den Jahren 2010 bis 2012, die durch den Beschwerdegegner vom gemeinsamen Geld gezahlt, aber als von ihm gezahlt von den parallelen Alimentenzahlungen an die Beschwerdeführerin in Ab- zug gebracht worden sein sollen (Urk. 13/4/4 Schreiben Rechtsanwalt X. vom 9. April 2021). Die Beschwerdeführerin hatte somit – allerspätestens – im Ap- ril 2021 Kenntnis dieses von ihr behaupteten Vorgehens des Beschwerdegeg- ners. Selbst wenn man diesen späten Zeitpunkt der mutmasslichen Entdeckung der Berechnung der Antragsfrist von drei Monaten zu Grunde legt, erfolgte die Anzeigeerstattung bzw. das Stellen des Strafantrages im Oktober bzw. November 2021 verspätet.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Nicht- anhandnahmeverfügung (Urk. 6 Ziff. 5 f.) sind somit zutreffend.

6.

    1. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige und der Beschwerdeschrift, wonach sie sich durch den Beschwerdegegner «betrogen» fühle, ist Folgendes festzuhalten: Als Prozesspartei, sowohl im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren wie auch in den späteren betreibungsrechtlichen Verfahren (vgl. diverse, von der Beschwerdeführerin eingereichte Urteile und Verfügungen in Urk. 13/17), war es der Beschwerdeführerin möglich, die Vorbringen und geltend

      gemachten Gegenforderungen bzw. Verrechnungen des Beschwerdegegners in Zweifel zu ziehen und durch die jeweiligen Gerichte prüfen zu lassen. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdegegner während dieser Verfahren an sei- ner Auffassung bezüglich der geschuldeten Summe festhielt, kann nicht ge- schlossen werden, dass er sich dadurch strafrechtlich relevant verhielt. In gericht- lichen Verfahren bzw. in Verhandlungen sind die Parteien (naturgemäss) stets da- rum bemüht, jeweils für sich das Maximum bzw. das beste Ergebnis zu erzielen.

    2. Strafverfahren dürfen nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger, rein zivil- rechtlicher Ansprüche missbraucht werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 E. 1.2). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnah- meverfügung bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2; 6B_981/2013 vom 10. März 2014 E. 3;

6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2; 1B_587/2011 vom 24. November 2011

E. 2.3).

Vorliegend handelt es sich offensichtlich um eine Streitigkeit betreffend noch offe- ne Forderungen, welche in Zusammenhang mit der Ehe zwischen der Beschwer- deführerin und dem Beschwerdegegner bzw. in Zusammenhang mit deren ge- meinsamen Kinder stehen und die im Rahmen der Ehescheidung nicht geregelt wurden. Die Beschwerdeführerin selbst führte denn auch im vorliegenden Verfah- ren mehrfach sinngemäss aus, dass die fraglichen Forderungen noch nie durch ein Gericht abschliessend beurteilt worden seien (vgl. u. a. Urk. 2 S. 2; Urk. 13/2 F/A 39; Urk. 13/4/1 S. 2, 7). Es ist damit vorliegend von einer rein zivilrechtlichen Streitigkeit auszugehen, die nicht über das Strafrecht zu lösen ist.

7. Nach dem Gesagten erfolgte die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO mangels Erfüllung von Straftatbeständen und fehlender Prozessvoraussetzungen rechtmässig. Die Beschwerde ist ent- sprechend abzuweisen.

IV.

  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, Zeitaufwand des Ge- richts) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG (vgl. Urk. 10/1–10 und Urk. 24) auf CHF 900.– festzusetzen.

  2. Aufgrund ihres Unterliegens ist die Beschwerdeführerin für das Beschwerde- verfahren nicht zu entschädigen.

  3. Da sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen liess und ihm somit kein mass-geblicher Aufwand entstand, ist dieser für das Beschwerdeverfahren eben- falls nicht zu entschädigen.

  4. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleis- tung für allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen in Höhe von CHF 2'000.– ge- leistet (Urk. 10). Diese ist im Umfang von CHF 900.– zur Deckung der Gerichts- kosten zu verwenden und im Mehrbetrag der Beschwerdeführerin zurückzuerstat- ten. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Der sinngemässe Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 900.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Mehrbetrag (CHF 1'100.–) wird der Beschwerdeführerin die Kaution zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 27. Dezember 2023

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

M.A. HSG S. Steiner

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