Zusammenfassung des Urteils UE220085: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin A. erstattete Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner B. wegen Veruntreuung und Nötigung. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland nahm die Untersuchung nicht anhand. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Es ging um finanzielle Angelegenheiten nach der Scheidung, wobei die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme begründete. Die Beschwerdeführerin fühlte sich betrogen, doch die Staatsanwaltschaft sah keine strafbaren Handlungen. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wurde rechtmässig verfügt. Der Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE220085 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 27.12.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Gericht; Antrag; Recht; Bundesgericht; Verfahren; Anzeige; Nichtanhandnahme; Urteil; Veruntreuung; Verfahren; Bundesgerichts; Recht; Frist; Verhandlung; Scheidung; Täter; Beschwerdeverfahren; Verfügung; See/Oberland; Nötigung; Parteien; Kollektivkonto; Handlung; Willen; Streitigkeit; Beschwerdegegners; Zahlung; Rechtsmittel |
Rechtsnorm: | Art. 110 StGB ;Art. 138 StGB ;Art. 181 StGB ;Art. 30 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 428 StPO ; |
Referenz BGE: | 129 IV 6; 131 IV 97; 137 IV 246; 141 IV 249; 141 IV 380; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220085-O/HUN
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG S. Steiner
Verfügung und Beschluss vom 27. Dezember 2023
in Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
A.
(Beschwerdeführerin) erstattete schriftlich am 28. Oktober 2021 bei
der Polizeistation C. Strafanzeige gegen B. (Beschwerdegegner) wegen Veruntreuung und Nötigung. Sie wurde am 25. November 2021 durch die Polizei einvernommen. Nach erfolgter Rapportierung nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland (Staatsanwaltschaft) die Untersuchung mit Verfügung vom 25. Februar 2022 nicht an Hand (Urk. 6). Gegen diese Verfügung reichte die Beschwer- deführerin innert Frist (Urk. 13/8) mit Schreiben vom 13. März 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu eröffnen (Urk. 2 S. 1). In formeller Hinsicht beantragt sie, sinngemäss, es sei eine Verhandlung durchzuführen (Urk. 2 S. 1).
Die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution in Höhe von CHF 2'000 fristgemäss (Urk. 8; Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, verzichtete auf eine Stellungnahme und reichte die Untersuchungsakten C-5/2021/10042723 ein (Urk. 12 S. 1; Urk. 13). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist inhaltlich nicht vernehmen (vgl. Urk. 11; Urk. 19).
Das Verfahren ist spruchreif. Nachfolgend ist nur insofern auf die Eingabe der Beschwerdeführerin sowie auf die weiteren Akten einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m. w. H.).
Aufgrund einer internen Reorganisation zufolge hoher Geschäftslast der Kammer ergeht dieser Entscheid in einer teils anderen Besetzung als den Parteien urspränglich angekündigt (vgl. Urk. 8).
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde, es sei eine Anhürung am Gericht durchzuführen (Urk. 2 S. 1). Sofern dieser Antrag als sinngemüsses Ersuchen um Durchführung einer Verhandlung im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens zu verstehen ist, ist festzuhalten, was folgt.
Gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde im schriftlichen Verfahren behandelt. Nach Art. 390 Abs. 5 StPO kann die Rechtsmittelinstanz auf Antrag einer Partei von Amtes wegen (ausnahmsweise) eine Verhandlung durchführen; dies z. B. dann, wenn davon weitere wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (G UIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 f. zu Art. 397 StPO).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde ausnahmsweise Mändlich verhandelt werden sollte. Den allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie ein Recht habe, Gehört zu werden und ohne Anhörung nicht durchschaut werden könne, wie die Veruntreuung durch den Beschwerdegegner getätigt worden sei (Urk. 2 S. 2, 9), kann nicht entnommen wer- den, inwiefern sie sich nicht im Rahmen der Beschwerdeschrift und den weiteren eingereichten Unterlagen Gehör hätte verschaffen und den aus ihrer Sicht strafrechtlich relevanten Sachverhalt aufzeigen können. Der Antrag auf Durchführung einer Mändlichen Verhandlung ist daher abzuweisen.
1. Der Strafanzeige der Beschwerdeführerin lag zusammengefasst der nachfolgende Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegeg- ner waren verheiratet. Mit Verfügung vom 16. März 2010 ordnete das Bezirksgericht Pföffikon Eheschutzmassnahmen an und hielt das Getrenntleben der beiden Parteien Rückwirkend per 1. Januar 2009 fest. Die Scheidung erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom tt. September 2014. Die im Urteil enthaltene Vereinbarung der beiden Parteien enthielt keine Saldoklausel, da eine Betreibung seitens der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner wegen zu
wenig bezahlter Unterhaltszahlungen noch offen gewesen sei. Im Nachgang zum abgeschlossenen Scheidungsverfahren sei die ehemalige eheliche liegenschaft verkauft worden. Es sei ein Kollektivkonto bei der D. [Bank] eröffnet wor- den, auf welches beide Parteien CHF 150'000 einbezahlt hätten. Der Beschwerdegegner nötige nun die Beschwerdeführerin zur Unterzeichnung einer Saldoklausel, ohne die er der Auflösung dieses Kollektivkontos nicht zustimme. überdies habe der Beschwerdegegner im Rahmen der verschiedenen zivilrechtlichen Prozesse falsche Angaben gemacht, wobei er Zahlungen als von ihm geleistet angezeigt haben soll, obwohl er diese vom gemeinsamen Konto, somit aus dem gemeinsamen Vermögen, geleistet habe. Diese BetRüge habe er dann hälftig bei den Alimenten abgezogen. Durch dieses Vorgehen sei die Beschwerdeführerin in ihrem Vermögen geschädigt worden (vgl. u. a. Urk. 13/1; Urk. 13/2; Urk. 13/- 4/1-6; Urk. 13/17).
2.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs der Nötigung im Wesentlichen damit, dass die Ge- neralklausel von Art. 181 StGB, durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, restriktiv anzuwenden sei. Es sei für die Erfüllung des Tatbestandes nicht ausreichend, nach Jahren ermödender Streitigkeiten Strafanzeige einzureichen der Beschwerdegegner sei nicht gezwungen, Forderungen zuzustimmen, die er nicht anerkenne. Bezüglich des Vorwurfs der Veruntreuung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass im geltend gemachten Tatzeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum tt. September 2014 der Beschwerdegegner und die Beschwerdeführerin noch verheiratet gewesen seien. Da es sich bei den beiden damit um Familienge- nossen gehandelt habe, handle es sich gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB um ein Antragsdelikt. Die Strafantragsfrist von drei Monaten habe die Beschwerdeführerin aber ungenutzt verstreichen lassen. Dass sie auf eine aussergerichtliche Lösung gehofft habe, stelle kein Kriterium für das Verstreichenlassen der Frist dar. Damit fehle die Prozessvoraussetzung in Bezug auf die Veruntreuung (Urk. 6).
Im Rahmen ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass erst die Zivilprozesse gezeigt hätten, wie der Beschwerdegegner sie am Vermögen geschädigt habe. Sie habe keine Strafantragsfrist verpasst. Sie führte mehrfach aus, dass durch ihre jeweiligen Rechtsvertreterinnen und die zustündigen Richterinnen in den einzelnen Verfahren Fehler gemacht worden seien. Das nun interessierende Kollektivkonto sei urspränglich zur Sicherung von Ansprächen ihrerseits errichtet worden. Dieses werde nun durch den Beschwerdegegner seit 2021 als Machtinstrument missbraucht. Der Beschwerdegegner habe bei den Gerichten falsche Angaben gemacht, bis vor Bundesgericht. Sie (die Beschwerdeführerin) sei seit 2010 um rund CHF 100'000 an ihrem Vermögen betrogen worden (Urk. 2).
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1 und 6B_718/2014 vom 10. Dezem-
ber 2014 E. 1.3.1).
4.
Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt Androhung ernstlicher Nachteile durch eine andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und betätigung des Einzelnen. Das Opfer muss durch die Anwendung der genannten Zwangsmittel in seiner Handlungs- und Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und
auf diese Weise gegen seinen Willen zu einem bestimmten Verhalten veranlasst werden (BGE 129 IV 6 E. 2.1). Die Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen gefügig zu machen. Die anderen Beschränkungen der Handlungsfreiheit? stellen eine Generalklausel dar. Dabei wirkt der täter mit anderen, in Art. 181 StGB nicht näher umschriebenen Mitteln auf die Geschädigte ein. Da die Generalklausel aber weit gefasst ist, muss die Einwirkung das üblicherweise geduldete Mass der Beeinflussung ähnlich eindeutig überschreiten, wie es für die in der Bestimmung explizit genannten Gewalt der Androhung ernstlicher Nachteile der Fall ist. Die Intensität der Zwangsmittel ist nach objektiven Kriterien zu prüfen (DELNON/R?DY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 25 f., 43 ff. zu Art. 181 StGB).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft vorliegend den Tatbestand der Nötigung als nicht erfüllt ansieht. Der Strafanzeige geht eine jahrelange zivilrechtliche, dem Scheidungsverfahren nachgelagerte Streitigkeit mit verschiedenen (Gegen-)Forderungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner voraus. Die Beschwerdeführerin fühlt sich durch den Vorschlag des Beschwerdegegners, namentlich die Zahlung einer tieferen, als von ihr geforderten Summe mit einer Saldoklausel und die Auflösung des Kollektivkontos genötigt. Dies, da sie sich in einer finanziellen Notlage befände (Urk. 13/2 F/A 17 ff.). Subjektiv mag sich die Beschwerdeführerin durch die Weigerung des Beschwerdegegners, das Kollektivkonto freizugeben, unter Druck gesetzt fühlen. Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin ist aber nicht ausschlaggebend für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes. So ist der Vorschlag des Beschwerdegegners kein Zwangsmittel, welches die geforderte Intensität im Sinne von Art. 181 StGB zu erreichen vermag. Dies umso weniger, als dass der Beschwerdeführerin nicht einmal bekannt ist, ob denn der Beschwerdegegner um ihre finanzielle Situation wisse. So gab sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. November 2021 an, dass sie dem Beschwerdegegner ihre finanzielle Not nicht offen gelegt habe und sie lediglich davon ausgehe, dass die Anwälte dies getan hätten (Urk. 13/2 F/A 22, 26).
Der Tatbestand der Nötigung ist vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb die Nichtanhandnahme in diesem Punkt rechtmässig verfügt wurde.
5.
Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4 StGB sieht vor, dass der Straftatbestand der Veruntreuung, wenn dieser zum Nachteil eines AnGehörigen Familiengenossen erfolgt, nur auf Antrag hin strafbar ist. Für diese Privilegierung als Antragsdelikt gemäss Abs. 4 ist die Beziehung zwischen dem täter und der Geschädigten im Zeitpunkt der Tat massgebend. So vermag beispielsweise eine Scheidung nichts daran zu ändern, dass eine während der Ehe begangene Veruntreuung nur auf Antrag hin strafbar bleibt (R IEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019,
N. 25 zu Vor Art. 30 StGB; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht,
Aufl. 2019, N. 148 zu Art. 138 StGB). Der Begriff des AnGehörigen orientiert sich an Art. 110 Abs. 1 StGB, wonach Ehegatten AnGehörige sind. Der AnGehörigenstatus endet erst mit Auflösung der Ehe, also mit der Scheidung (TRECHSEL/ BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 110 StGB).
Ist eine Tat nur auf Antrag hin strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der täter (und die Tat) bekannt wird (Art. 31 StGB). Ein gültiger Strafantrag liegt vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere WillensErklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; BGE 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_941/2019 vom 24. Februar 2020 E. 1.3).
Aus den durch die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Strafanzeige eingereichten Unterlagen, aus ihrer schriftlichen Strafanzeige sowie aus ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. November 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdegegner ca. während der Zeitspanne von Dezember 2010 bis September 2014
Zahlungen aus gemeinsamen Vermögen getätigt, diese aber als Zahlungen aus seinem Vermögen deklariert haben solle (u. a. Urk. 13/2 F/A 44 ff.; Urk. 13/4/1
S. 13). In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 25. November 2021 gab die Beschwerdeführerin an, im Jahre 2018 Kenntnis davon erlangt zu haben, dass sie um ihr Vermögen gebracht worden sei (Urk. 13/2 F/A 46). Soweit sich diese äusserung auf den Tatbestand der Veruntreuung bezieht, verweist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf, dass die bis zum Scheitern von Vergleichsverhandlungen im Oktober 2021 von der Beschwerdeführerin offenbar gehegte Hoffnung auf eine gütliche Einigung mit dem Beschwerdegegner nichts an der Kenntnis der fristauslösenden Umstände bereits im Jahre 2018 ändert. Aus einem Schreiben des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin vom 9. April 2021 gehen verschie- dene Zahlungen hervor, namentlich für Steuern 2009 und 2010 sowie für das Schuldgeld einer der gemeinsamen Söhne in den Jahren 2010 bis 2012, die durch den Beschwerdegegner vom gemeinsamen Geld gezahlt, aber als von ihm gezahlt von den parallelen Alimentenzahlungen an die Beschwerdeführerin in Abzug gebracht worden sein sollen (Urk. 13/4/4 Schreiben Rechtsanwalt X. vom 9. April 2021). Die Beschwerdeführerin hatte somit allerspätestens im April 2021 Kenntnis dieses von ihr behaupteten Vorgehens des Beschwerdegeg- ners. Selbst wenn man diesen späten Zeitpunkt der mutmasslichen Entdeckung der Berechnung der Antragsfrist von drei Monaten zu Grunde legt, erfolgte die Anzeigeerstattung bzw. das Stellen des Strafantrages im Oktober bzw. November 2021 verspätet.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der NichtanhandnahmeVerfügung (Urk. 6 Ziff. 5 f.) sind somit zutreffend.
6.
Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige und der Beschwerdeschrift, wonach sie sich durch den Beschwerdegegner übetrogen? fühle, ist Folgendes festzuhalten: Als Prozesspartei, sowohl im Eheschutzbzw. Scheidungsverfahren wie auch in den späteren betreibungsrechtlichen Verfahren (vgl. diverse, von der Beschwerdeführerin eingereichte Urteile und Verfügungen in Urk. 13/17), war es der Beschwerdeführerin möglich, die Vorbringen und geltend
gemachten Gegenforderungen bzw. Verrechnungen des Beschwerdegegners in Zweifel zu ziehen und durch die jeweiligen Gerichte prüfen zu lassen. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdegegner während dieser Verfahren an sei- ner Auffassung bezüglich der geschuldeten Summe festhielt, kann nicht geschlossen werden, dass er sich dadurch strafrechtlich relevant verhielt. In gerichtlichen Verfahren bzw. in Verhandlungen sind die Parteien (naturgemäss) stets darum bemüht, jeweils für sich das Maximum bzw. das beste Ergebnis zu erzielen.
Strafverfahren dürfen nicht als Vehikel zur Durchsetzung Allfälliger, rein zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 E. 1.2). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine NichtanhandnahmeVerfügung bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2; 6B_981/2013 vom 10. März 2014 E. 3;
6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2; 1B_587/2011 vom 24. November 2011
E. 2.3).
Vorliegend handelt es sich offensichtlich um eine Streitigkeit betreffend noch offe- ne Forderungen, welche in Zusammenhang mit der Ehe zwischen der Beschwer- deführerin und dem Beschwerdegegner bzw. in Zusammenhang mit deren gemeinsamen Kinder stehen und die im Rahmen der Ehescheidung nicht geregelt wurden. Die Beschwerdeführerin selbst führte denn auch im vorliegenden Verfahren mehrfach sinngemäss aus, dass die fraglichen Forderungen noch nie durch ein Gericht abschliessend beurteilt worden seien (vgl. u. a. Urk. 2 S. 2; Urk. 13/2 F/A 39; Urk. 13/4/1 S. 2, 7). Es ist damit vorliegend von einer rein zivilrechtlichen Streitigkeit auszugehen, die nicht über das Strafrecht zu lösen ist.
7. Nach dem Gesagten erfolgte die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO mangels Erfüllung von StraftatBeständen und fehlender Prozessvoraussetzungen rechtmässig. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von 2 Abs. 1 lit. blöd GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, Zeitaufwand des Gerichts) und gestützt auf 17 Abs. 1 GebV OG (vgl. Urk. 10/110 und Urk. 24) auf CHF 900 festzusetzen.
Aufgrund ihres Unterliegens ist die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen.
Da sich der Beschwerdegegner nicht vernehmen liess und ihm somit kein mass-geblicher Aufwand entstand, ist dieser für das Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für Allfällige Kosten- und Entschädigungsfolgen in Höhe von CHF 2'000 geleistet (Urk. 10). Diese ist im Umfang von CHF 900 zur Deckung der Gerichtskosten zu verwenden und im Mehrbetrag der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Der sinngemüsse Antrag auf Durchführung einer Mändlichen Verhandlung wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.
Sodann wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 900 festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Kaution bezogen. Im Mehrbetrag (CHF 1'100) wird der Beschwerdeführerin die Kaution zurückerstattet. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner (gegen Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-5/2021/10042723 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad C-5/2021/10042723, unter Rücksendung der beigezogenen Akten(Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 27. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
M.A. HSG S. Steiner
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