Zusammenfassung des Urteils UE220063: Obergericht des Kantons Zürich
Die Kläger A.________, B.________ und C.________ haben eine Feststellungsklage gegen die Beklagte D.________ eingereicht, um festzustellen, dass sie nicht Schuldner einer Forderung sind, die vom Betreibungsamt Einsiedeln betrieben wurde. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln trat nicht auf die Klage ein, da eine Klagebewilligung fehlte. Die Kläger legten Berufung ein, machten aber keine klaren Anträge. Das Kantonsgericht entschied, dass die Berufung nicht angenommen wird, die Kläger müssen die Gerichtskosten tragen und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen. Der Richter war Dr. Urs Tschümperlin.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE220063 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 12.12.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Gericht; Recht; Einvernahme; Bundesgericht; Vater; Verfasser; Sachverhalt; Untersuchung; Verfahren; Person; Bundesgerichts; Anklage; See/Oberland; Verfügung; Brief; Stellung; Beschwerdeverfahren; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 14 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 443 ZGB ; |
Referenz BGE: | 116 IV 211; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220063-O/U/AHA
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. D. Oehninger sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein
Beschluss vom 12. Dezember 2022
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X. ,
gegen
Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
1. Am 3. Juni 2021 erstattete A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) wegen Verleumdung anderen Ehrverletzungsdelikten, stellte einen entsprechenden Strafantrag und konstituierte sich als Privatklägerin (Urk. 15/1). Nach Durchführung ergänzender Ermittlungen (vgl. Urk. 15/7 i. V. m. Urk. 15/5) verfügte die Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2022 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung
(Urk. 4 = Urk. 15/10). Diese Verfügung ging der Beschwerdeführerin am
16. Februar 2022 zu (Urk. 15/12).
Mit Eingabe vom Montag, 28. Februar 2022, liess die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 08. Februar 2022 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beschuldigte B. anhand zu nehmen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin.
Am 10. März 2022 leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht die ihr mit Verfügung vom 7. März 2022 (Urk. 6) auferlegte Prozesskaution von Fr. 1800.–
(Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 24. März 2022 zur Beschwerde (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 29. März 2022 unter Einreichen der Untersuchungsakten vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 und Urk. 15). Die Beschwerdeführerin replizierte am 2. Mai 2022 innert erstreckter Frist unter Festhalten an ihren ursprünglich gestellten Anträgen (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin reichte am 17. Mai 2022 eine Duplik ein (Urk. 26); die Staatsanwaltschaft verzichtete am 19. Mai 2022 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 29). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht weiter vernehmen (vgl. Urk. 31 und Urk. 32).
Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien näher einzugehen.
In ihrer Strafanzeige vom 3. Juni 2021 (Urk. 15/1) lässt die Beschwerdeführerin das Folgende ausführen: Am 5. März 2021 sei bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon (nachfolgend: KESB) ein anonymes Schreiben eingegangen, wonach die Beschwerdeführerin die Pflege und Versorgung ihres Vaters seit dem Tod ihrer Mutter vernachlässige. Seit diesem Zeitpunkt, so die anonyme Quelle, würden die Einkäufe nur noch sehr sporadisch und unvollständig erledigt, seien die Vorräte aufgebraucht und der Lohn der Privatpflegerin, welche schwarz angestellt sei, werde nicht mehr bezahlt (Urk. 15/2/1). Aufgrund seines fortgeschrittenen Alters sei der Vater der Beschwerdeführerin nicht mehr urteilsfähig und die Beschwerdeführerin gemäss Vorsorgeauftrag vom
11. August 2017 legitimiert, sämtliche darin festgelegten Handlungen für ihren Vater zu übernehmen (Urk. 15/2/2–3). Die im anonymen Schreiben gemachten Ausführungen betreffend die Privatpflegerin seien nicht zutreffend, was die Privatpflegerin schriftlich bestätigt habe (vgl. Urk. 15/2/4), diese Ausführungen stellten somit falsche und nicht fundierte Anschuldigungen dar, sie würden ein schlechtes Licht auf die Beschwerdeführerin werfen und schädigten ihren Ruf. Nach diversen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin der Meinung, dass es sich bei der ano- nymen Verfasserin des Schreibens mutmasslich um die Beschwerdegegnerin handeln müsse. Dies insbesondere, da der gute Familienfreund C. bestätigt habe, nur der Beschwerdegegnerin erzählt zu haben, dass die Pflegerin die im anonymen Schreiben aufgeführten Aufgaben übernehme (vgl. Urk. 15/2/5) und ansonsten niemand über deren Anstellung und Aufgaben Bescheid wisse. Zudem sei es bereits in der Vergangenheit zu vergleichbaren Vorfällen zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gekommen (vgl. Urk. 15/2/6), was ebenfalls vermuten lasse, dass Letztere erneut hinter den falschen Anschuldigungen stehen könnte.
Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung damit, dass die Beschwerdegegnerin den Vorwurf anlässlich der polizeilichen Einvernahme vollumfänglich in Abrede gestellt habe. Des Weiteren handle es sich gemäss den Angaben im anonymen Schreiben bei der Verfasserin um ei- ne Person, die selbst altershalber auf fremde Hilfe angewiesen sei, was auf die Beschwerdegegnerin nicht zutreffe. Zudem falle auf, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben an die Polizei ein anderes Format verwendet habe als der Verfasser des Schreibens an die KESB, und sie darüber hinaus das Pronomen Sie, im Gegensatz zur Verfasserin des anonymen Schreibens, jeweils gross geschrieben habe, was ebenfalls gegen eine Urheberschaft der Beschwerdegegnerin spreche. C. habe angegeben nicht zu wissen, wer den Brief an die KESB verfasst haben könnte wie diese Person zu den Informationen gekommen sei; er selbst habe niemandem etwas über den Vater der Beschwerdeführerin erzählt. Da keine weiteren Beweismittel vorhanden seien, welche die Vermutung der Beschwerdeführerin zu stützen vermögen, und der anonyme computer ausser Betracht falle, sei die anklagegenügende Erstellung des Sachverhalts nicht möglich, womit die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Straf- untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 4).
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen ein, eine Nichtanhandnahme dürfe nur erfolgen, wenn klar erscheine, dass kein strafbarer Sachverhalt vorliege. Vorliegend hätte zwingend eine Einvernahme mit der Beschwerdeführerin stattfinden müssen, da sie zu den im anonymen Schreiben erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen könne. C. sei sodann le- diglich kurz telefonisch befragt worden, obwohl dieser als einziger über die im Schreiben erwähnten persönlichen Informationen Bescheid gewusst und diese mit der Beschwerdegegnerin geteilt habe. Dass die Beschwerdegegnerin im Schreiben an die Untersuchungsbehörden ein anderes Format gewählt habe als im anonymen Schreiben sei selbstverständlich, um damit den Verdacht von sich abzuwenden. Aufgrund der erheblichen Anschuldigungen im anonymen Schreiben an die KESB sei nicht davon auszugehe, dass die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung vorlägen. Vielmehr müssten weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen werden um entscheiden zu können, ob der
Sachverhalt bestraft werden könne, wofür die Strafuntersuchung an Hand zu nehmen sei (Urk. 2).
In ihrer Stellungnahme führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe anlässlich der Spaziergänge im Wald mit ihrem Hund einige Dinge über die Beschwer- deführerin erfahren, welche sie erstaunt hätten. Für ihre Briefe verwende sie so- dann stets das eigene Briefpapier, mit Namen, Adresse und E-Mail sowie Telefonnummer drauf. Was im anonymen Schreiben gestanden sei, sei allen Hundebesitzern, welche im Wald spazierten, bekannt. Somit sei der Brief mit Sicherheit von jemandem aus dem engeren Nachbarschaftskreis erstellt worden (Urk. 11). In ihrer Duplik bestreitet die Beschwerdegegnerin explizit, das fragliche Schreiben verfasst zu haben (Urk. 26).
Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Vernehmlassung ergänzend fest, dass eine Einvernahme der Beschwerdeführerin betreffend die Strafbarkeit des Inhalts des anonymen Schreibens nichts daran zu ändern vermöge, dass dessen Urheberschaft nicht bewiesen werden könne. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen über Herrn C. an gewisse Informationen über die Beschwerdeführerin und ihren Vater gekommen sei, könne ihr das Verfassen des Schreibens, selbst nach dem Durchführen weiterer Einvernahmen, nicht nachgewiesen werden. Weitere verhältnismässige und zielführende Ermittlungsansätze seien weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin genannt worden
(Urk. 14).
In ihrer Replik lässt die Beschwerdeführerin bemerken, dass in der Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin und dem anonymen Schreiben dieselben Kommafehler gemacht würden und es sich um denselben Schreibstil handle, worüber ein Gutachten zu erstellen sei. Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin durchaus relevante Aussagen machen: Unter anderem sei im anonymen Schreiben ihre Festnetznummer aufgeführt, wobei lediglich ihre Eltern, ihre Nachbarin D. und die Beschwerdegegnerin von dieser Nummer gewusst hätten und diese seit 2017 nicht mehr in Betrieb sei, was die Nachbarin D. und die Mutter der Beschwerdeführerin gewusst hätten. Dies könne sie unter Eid aussagen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt, als das anonyme
Schreiben verfasst worden sei, auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, was die Beschwerdeführerin ebenfalls im Rahmen einer Einvernahme hätte erwähnen können. Auch eine Einvernahme von Herrn C. sei zwingend notwendig. Diese Beweise seien durch die Staatsanwaltschaft zu erheben, bevor darüber entschieden werden könne, ob der Sachverhalt erstellt werden könne. Schliesslich habe auch die Staatsanwaltschaft nicht festgehalten, dass mit Sicherheit feststehe, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand falle, weshalb die angefochtene Verfügung nicht hätte ergehen dürfen
(Urk. 22).
2. Ob mit der Begründung, der Sachverhalt könne nicht anklagegenügend erstellt werden, überhaupt eine Nichtanhandnahme hätte verfügt werden dürfen resp. stattdessen eine Einstellung hätte ergehen müssen (vgl. zur Diskussion OM- LIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014,
N. 9a zu Art. 310 StPO mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2012), kann hier offen bleiben, zumal ein formeller Mangel grundsätzlich nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2).
Eine Nichtanhandnahme wird unter anderem dann verfügt, wenn der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt ist (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Einstellung kann insbesondere dann ergehen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Sofern die Erledigung mit ei- nem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist jeweils dann Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegen- über und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.).
Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegnerin nicht anklagegenügend nachgewiesen werden kann, das anonyme Schreiben vom 5. März 2021 verfasst zu haben. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2021 bestritt die Beschwerdegegnerin, das anonyme Schreiben an die KESB verfasst zu haben. C. habe ihr jedoch die Dinge, die im Schreiben stünden, mitgeteilt und diese würden auch zutreffen. Sie könne
sich vorstellen, dass die Nachbarin der Beschwerdeführerin dieses Schreiben verfasst habe (Urk. 15/5 F/A 16 ff. und F/A 24). Im Beschwerdeverfahren machte die Beschwerdegegnerin zudem geltend, diese im Schreiben erwähnten Tatsachen seien allen bekannt, die jeweils im Wald mit den Hunden spazierten bzw. in der Nachbarschaft wohnten (Urk. 11). C. wurde von der Kantonspolizei Zürich telefonisch zur Sache befragt und er äusserte sich dahingehend, dass er der Beschwerdegegnerin wohl gewisse Sachen über die Beschwerdeführerin während den Spaziergängen erzählt habe. Er wisse jedoch nicht, wer das anonyme Schreiben verfasst haben könnte (Urk. 15/3 S. 2 f.).
Der Tatvorwurf gegen die Beschwerdegegnerin stützt sich damit einzig auf die auf Indizien basierenden Mutmassungen der Beschwerdeführerin. Mangels anderweitiger objektivierbarer Beweismittel, die auf die Identität der Täterschaft schliessen liessen – die Staatanwaltschaft hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Analyse der Handschrift vorliegend ausser Betracht fällt –, reichen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht für eine Anklageerhebung aus. Ein von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Replik thematisiertes Gutachten über den Schreibstil erscheint sodann in Anbetracht des eher geringen Tatvorwurfs nicht verhältnismässig und ohnehin wenig zielführend. Diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Staatsanwaltschaft in ihrer Untersuchungsführung ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und sie insbesondere nicht jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte geschädigte Person solches vorstellt. Sodann ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass ebenso gewisse Indizien gegen eine Urheberschaft der Beschwerdegegnerin sprechen, so insbesondere die verschiedenen Formatierungen der Schreiben vom 5. März 2021 und 10. Juli 2021 hinsichtlich Schriftart, Schriftgrösse und Adressfeld sowie die unterschiedliche Schreibweise des Wortes Sie (vgl. Urk. 15/2/1 und Urk. 15/4/1).
Ohnehin sind vorliegend rechtfertigende Gründe für das beanstandete Vorgehen des anonymen Verfassers des Schreibens zu bejahen. Gemäss Art. 14 StGB macht sich nicht strafbar, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet erlaubt. Ehrverletzende Äusserungen von Parteien ihren Anwälten im Prozess können aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechten und -pflichten gemäss Art. 14 StGB gerechtfertigt sein, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 116 IV 211 E. 4a/bb, 118 IV 248 E. 2c und 131 IV 154 E. 1.3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung sinngemäss nicht auch für Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gelten sollte. Gemäss Art. 443 Abs. 1 ZGB kann jede Person der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn eine Person hilfsbedürftig erscheint. Der Verfasser des anonymen Schreibens zeigte sich darüber besorgt, dass der offenbar nicht mehr voll urteilsfähige und auf fremde Hilfe angewiesene Vater der Beschwerdeführerin genügend gesorgt wird. Wer eine entsprechende Meldung erstattet bzw. erstatten darf, muss in deren Rahmen auch befugt sein, darzulegen, welche Gründe ihn dazu bewogen haben. Dabei ist festzuhalten, dass die im Schreiben genannten Beanstandungen nicht über das für die Erläuterung des Gefährdungsverdachts Notwendige hinausgehen. Damit waren die Äusserungen im Schreiben an die KESB, sofern sie der Beschwerdegegnerin überhaupt nachgewiesen werden könnten, durch Art. 14 StGB gedeckt und damit nicht strafbar.
Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution der Beschwerdeführerin, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates, zurückzuerstatten.
Der Beschwerdegegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m.
Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen.
Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwältin Dr. iur. X. , zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde)
die Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2021/10019523 (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad C-2/2021/10019523 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 12. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. A. Flury
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Breitenstein
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