Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE220026 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 15.12.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Zusammenfassung : | Der Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin hat in einem Fall von Rechtsverzögerung bezüglich der Revision eines Ehescheidungsurteils entschieden. Der Beschwerdeführer reichte zunächst ein Revisionsbegehren beim Bezirksgericht Gersau ein und erhob dann eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Letztendlich zog der Beschwerdeführer die Rechtsverzögerungsbeschwerde zurück, behielt aber seine Anträge aus dem Revisionsbegehren bei. Es wurde beschlossen, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos abgeschrieben wird, keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen werden. Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Winterthur; Aussage; Stadtrichteramt; Verfahren; Aussagen; Beschwerdegegners; Beweis; Behörde; Gericht; Verfügung; Nichtanhandnahme; Vorfall; Waschküche; Tochter; Tatbestand; Akten; Verfahren; Person; Entscheid; Beweise; Obergericht; Kammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Tätlichkeiten; Untersuchung; üllt |
Rechtsnorm: | Art. 126 StGB ; Art. 308 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 352 StPO ; Art. 357 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 7 StPO ; |
Referenz BGE: | 138 IV 186; |
Kommentar: | Donatsch, Schweizer, Lieber, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 357 StPO, 2020 |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE220026-O/U/MUL>HUN
Verfügung vom 15. Dezember 2022
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Erwägungen:
A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erstattete am 2. Dezember 2021 Strafanzeige gegen B. (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen Tätlichkeiten und Drohung (Urk. 11/5 S. 1 ff.). Der Strafanzeige liegt ein Vorfall vom 30. November 2021 am Wohnort der Beschwerdeführerin in C. zugrunde, bei dem der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Wortgefechts in der Waschküche angespuckt haben soll (Urk. 2 S. 4,
Urk. 11/3 S. 2 und Urk. 11/5 S. 2). Am 2. Januar 2022 rapportierte die Stadtpolizei Winterthur gegen den Beschwerdegegner 1 zuhanden des Stadtrichteramts Winterthur wegen Tätlichkeiten (Urk. 11/3 S. 3 f.).
Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 nahm das Stadtrichteramt Winterthur die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 wegen Tätlichkeiten nicht an Hand. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Straftatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt sei (Urk. 4 = Urk. 11/2).
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
Februar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen stellen (Urk. 2 S. 2):
In materieller Hinsicht:
Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung des Stadtrichteramtes Winterthur vom 24. Januar 2022 (DI.2022.69) aufzuheben;
Es sei das Stadtrichteramt Winterthur anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen und anschliessend neu zu entschei- den;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MwSt., zulasten der Beschwerdegegner.
In prozessualer Hinsicht:
Es seien die Verfahrensakten DI.2022.69 des Stadtrichteramtes Winterthur beizuziehen.
Die Beschwerdeführerin leistete am 16. Februar 2022 die von ihr verlangte Prozesskaution in der Höhe von 1'200.– (Urk. 8). Das Stadtrichteramt Winterthur liess sich mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2022 vernehmen (Urk. 10) und
reichte zudem seine Akten (Urk. 11) ein. Der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 13). Mit Eingabe vom 14. März 2022 liess die Beschwerdeführerin ihre Replik einreichen (Urk. 15), welche mit Verfügung vom 15. März 2022 dem Beschwerdegegner 1 und dem Stadtrichteramt Winterthur zur freigestellten Duplik zugestellt wurde (Urk. 17). Das Stadtrichteramt Winterthur verzichtete mit Eingabe vom 17. März 2022 ausdrücklich darauf, eine Duplik einzureichen (Urk. 18). Der Beschwerdegegner 1 liess sich erneut innert Frist (vgl.
Urk. 20) und auch danach nicht vernehmen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich damit als spruchreif.
Vorliegend erfolgt die Beurteilung der Beschwerde durch die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer, da die Beschwerde ausschliesslich Übertretungen (Tätlichkeiten) zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO).
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung des Stadtrichteramts Winterthur. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 357 Abs. 1 und 2 i. V. m. Art. 310 Abs. 2, Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin macht ei- ne Verletzung ihrer eigenen Rechte geltend und stellte am 2. Dezember 2021 Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 11/6); folglich ist sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Gemäss Art. 357 StPO haben die zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen eingesetzten Verwaltungsbehörden die Befugnisse der Staatsanwaltschaft (Abs. 1). Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Strafbefehlsverfahren (Abs. 2). Ist der Übertretungstatbestand nicht er-
füllt, so stellt die Übertretungsstrafbehörde das Verfahren mit einer kurz begrün- deten Verfügung ein (Abs. 3).
Während die Staatsanwaltschaft in jenen Fällen, in denen sich die Schuld der beschuldigten Person aus den Akten nicht mit der nach Art. 352 Abs. 1 StPO erfor- derlichen Klarheit ergibt, umgekehrt aber auch nicht als derart unwahrscheinlich erscheint, dass sich eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO rechtfertigt, Anklage erheben kann (Art. 324 Abs. 1 StPO), steht dieser Weg der Verwaltungsbzw. Übertretungsbehörde nicht offen. Diese hat nur die Möglichkeit, entweder ei- nen Strafbefehl zu erlassen, aber das Verfahren einzustellen (vgl. Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N. 7 zu Art. 357 StPO). Daraus folgt, dass die Strafbefehlsvoraussetzung eines ausreichend geklärten Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich grosszügiger (eben nur sinngemäss, Art. 357 Abs. 2 StPO) auszulegen, aber auch der Grundsatz in dubio pro duriore nicht mit der gleichen Strenge zu handhaben ist. Mit anderen Worten kommt der Übertretungsstrafbehörde bei ihrem Entscheid über die Einstellung eines Strafverfahrens ein grösserer Ermessensspielraum zu. Auch in beweismässigen Konstellationen, in welchen das Ausmass der Zweifel an der Straflosigkeit der beschuldigten Person bei staatsanwaltschaftlicher Zuständigkeit eine Anklage geböte, kann sich unter Umständen eine Einstellung rechtfertigen, wenn eine Übertretungsstrafbehörde über den Fortgang des Strafverfahrens zu entscheiden hat. Ferner gilt unabhängig von den prozessualen Möglichkeiten der zuständigen Strafbehörde der Grundsatz, dass je schwerer der Tatvorwurf wiegt, desto eher der Fall dem Gericht vorzulegen ist (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1 am Ende), im Umkehrschluss also bei geringfügigeren Delikten eher eine Einstellung in Frage kommt. Dies ist bereits bei der Frage der gebotenen Untersuchungstiefe zu berücksichtigen. Nach Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Strafuntersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Strafverfolgungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie hat zwar diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen und jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen, auch wenn die geschädigte Person sich solches vorstellt. Letzteres gilt in besonderem Masse im Übertretungsstrafverfahren. Die staatlichen Ressourcen sind auch im Bereich der Strafverfolgung nicht unbegrenzt, was dem gesetzlichen Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) faktische Grenzen setzt. Eine entsprechende Priorisierung ist un- umgänglich. Während bei ungelösten Kapitalverbrechen auch die entfernte Möglichkeit eines Erkenntnisgewinns eine Beweisabnahme rechtfertigen kann, ist eine solche bei eigentlichen Bagatelldelikten nur angezeigt, wenn handfeste Anhaltspunkte dafür bestehen, dass etwas Entscheidendes dabei herauskommt (so die Verfügung des Obergerichts Zürich, III. Strafkammer, UE170148 vom 4. September 2017 E. II.1).
Das Stadtrichteramt Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) begründete die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens im Wesentlichen damit, dass abgesehen von divergierenden Aussagen der Beteiligten keine objektiven Beweismittel vorhanden seien, auf welche abgestellt werden könnte. Die Aussagen des Beschwerdegegners 1 könnten deshalb nicht rechtsgenügend widerlegt werden, weshalb auf diese abzustellen sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass es anlässlich des Gesprächs vom 30. November 2021 zu keiner körperlichen Annäherung seitens des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen sei. Damit sei der Straftatbestand von Art. 126 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht erfüllt und kein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 an Hand zu nehmen (Urk. 4 S. 1).
Die Beschwerdeführerin liess dem entgegnen, gegenüber der Polizei in sachlicher, detaillierter und nachvollziehbarer Weise zu Protokoll gegeben zu haben, was am Tatabend ihrer Ansicht nach vorgefallen sei und weshalb sie Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 gestellt habe. Letzterer sei aus nicht bekannten Gründen erst mehr als einen Monat nach dem Vorfall als beschuldigte Person polizeilich einvernommen worden und habe die Tat – wohlwissend um die fehlenden Zeugen – bestritten. Angesichts dieser Aussage gegen Aussage- Situation hätte die Vorinstanz korrekterweise nicht zum Schluss kommen dürfen,
ein Straftatbestand sei nicht erfüllt bzw. es liege mit Sicherheit keine Straftat vor. Da kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliege und zweifelhaft sei, ob ein Straftatbestand vorliege, wäre eine Strafuntersuchung zu eröffnen gewesen und hätten weitere Untersuchungshandlungen durchgeführt werden müssen. Die Vorinstanz habe dies nicht getan und zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung in unzulässiger Weise einseitig auf die Aussagen des Beschwerdegegners 1 abgestellt (Urk. 2 S. 1 ff.).
Es kann als erstellt erachtet werden, dass das nachbarschaftliche Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter des Beschwerdegegners 1 äusserst angespannt ist. Davon zeugen die bei den Akten liegenden Aussagen sowie die an die Liegenschaftsverwaltung gerichteten Beschwerden mit diversen gegenseitigen Anschuldigungen (Urk. 11/4, Urk. 11/5 und Urk. 11/7). Gestützt auf die in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen kann auch als erstellt erachtet werden, dass es am 30. November 2021 im Mehrfamilienhaus an der D. - Strasse 1 in C. beim Durchgang zur Waschküche zu einer verbalen Ausei- nandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1, der seine Tochter besuchte, gekommen war, in deren Folge sich die Beschwerdeführerin in der Waschküche eingeschlossen hatte (Urk. 11/5 S. 1 ff. F/A 6 f. und Urk. 11/4 S. 1 ff. F/A 2). Was den Vorwurf betrifft, der Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerdeführerin angeschrien und bespuckt (Urk. 2 S. 4 und Urk. 11/5
S. 1 f. F/A 6), liegen voneinander abweichende Aussagen vor: Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 1 vor, er sei ganz nah an sie herangetreten und habe sie mit vollem Mund und sehr viel Flüssigkeit angespuckt (Urk. 11/5
S. 1 f. F/A 6). Der Beschwerdegegner 1 seinerseits stellte dies in Abrede und machte geltend, die Beschwerdeführerin habe sofort die Eingangstür (Glastür) zum Mehrfamilienhaus von innen verschlossen und sei in den Keller gerannt, als sie ihn (den Beschwerdegegner 1) erkannt habe. Er (der Beschwerdegegner 1) habe das Mehrfamilienhaus deshalb nicht betreten können und habe bei seiner Tochter klingeln müssen. Seine Tochter habe extra runterkommen müssen, um die Eingangstür zu entriegeln. Im Treppenhaus habe er (der Beschwerdegegner
1) dann die Beschwerdeführerin darauf ansprechen wollen, woraufhin diese mehrmals das Wort Mafia gerufen, sich in die Waschküche begeben und die Tür
geschlossen habe. Er (der Beschwerdegegner 1) sei zur Waschküche gegangen und habe versucht, die Tür zu öffnen; dies sei ihm nicht gelungen, weil die Tür (von innen) verschlossen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe dann durch die Tür gerufen: Du nicht da wohnen du nicht da wohnen. Er (der Beschwerdegegner 1) habe der Beschwerdeführerin durch die Tür gesagt sie könne [ihn] mal und sei weitergegangen (Urk. 11/4 S. 1 ff. F/A 2).
Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdegegner 1 die Beschwerdeführerin bespuckt hat, steht Aussage gegen Aussage. Beide Parteien machten grundsätzlich glaubhafte Angaben zum Vorfall. Gemäss Polizeirapport vom 2. Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin zwar einen verwirrten Eindruck gemacht, wobei sie vor Ort immer wieder Aussagen gemacht habe, welche nicht schlüssig gewesen seien (Urk. 11/3 S. 2 f.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass einzelne Aussagen der Beschwerdeführerin und/oder des Beschwerdegegners 1 insgesamt als glaubhafter weniger glaubhaft zu bewerten wären, liegen jedoch nicht vor. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, bestehen abgesehen davon keine weiteren Beweise, welche der Erstellung des Tatvorwurfs dienen könnten: Weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner 1 machten etwa geltend, dass es Tatzeugen gäbe, welche den Vorfall beobachtet hätten (vgl. Urk. 2
S. 4 ff., Urk. 11/5 S. 1 ff. und Urk. 11/4 S. 1 ff.). Dafür bestehen gestützt auf die weiteren Akten auch keine Hinweise: Gemäss Polizeirapport vom 2. Januar 2022 gebe es keine Auskunftspersonen, welche den Vorfall bezeugen könnten
(Urk. 11/3 S. 3). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass sie alleine gewesen sei (Urk. 11/5 S. 2 F/A 9). Die Tochter des Beschwerdegegners 1 dürfte sich zum fraglichen Zeitpunkt im oberen Bereich des Mehrfamilienhauses bzw. in ihrer Wohnung und nicht unten im Bereich der Waschküche, wo sich der Konflikt ereig- nete, befunden haben; jedenfalls ist angesichts der Angabe des Beschwerdegeg- ners 1, er sei die Treppe hinuntergegangen, um mit der Frau (der Beschwerdeführerin) zu sprechen, davon auszugehen (Urk. 11/4 S. 1 F/A 2). Ohnehin könnte auf die Aussagen der Tochter des Beschwerdegegners 1 aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum Beschwerdegegner 1 und dem bereits erheblich belasteten nachbarschaftlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin nur mit grösster Zurückhaltung abgestellt werden.
Damit liegen abgesehen von den divergierenden Aussagen der Beschwer- deführerin und des Beschwerdegegners 1 keine Beweise zur Erstellung des Tatvorwurfs vor und ist ausgeschlossen, dass Aussagen weiterer Personen zusätzliche Beweisergebnisse liefern könnten. Inwiefern die geforderte erneute Befragung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners 1 (vgl. Urk. 2 S. 7 f.) etwas am Beweisergebnis ändern könnte, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter begründet. Dass die polizeiliche Einver- nahme des Beschwerdegegners 1 erst einen Monat nach dem Vorfall erfolgte, ist in einem Strafverfahren nicht unüblich; das Gleiche gilt für die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdegegner 1 vorgängig rechtlich beraten liess, steht ihm diese doch von Gesetzes wegen zu (vgl. Urk. 2 S. 7, Art. 127 Abs. 1 und Art. 129
Abs. 1 StPO). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass noch andere Untersuchungshandlungen hätten durchgeführt bzw. andere Beweise hätten erhoben werden müssen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der gegebenen Beweis- und Rechtslage entschied, kein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 an Hand zu nehmen. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 1'200.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind aus der von dieser geleisteten Kaution von Fr. 1'200.– (vgl. Urk. 8) zu beziehen.
Aufgrund ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin für das Beschwer- deverfahren keinen Anspruch auf Entschädigung. Dem Beschwerdegegner 1, welcher sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird verfügt:
(Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X. , zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)
das Stadtrichteramt Winterthur, ad DI.2022.69/si (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
das Stadtrichteramt Winterthur, ad DI.2022.69/si, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 15. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiber:
MLaw E. Egger
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