E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils UE220021: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin A. hat gegen die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung Beschwerde eingelegt, da eine unbekannte Drittperson in ihrem Namen Rechtsvorschlag erhoben haben soll. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die Beschwerde unbegründet ist, da keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Handlungen vorliegen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500 werden der Beschwerdeführerin auferlegt, und ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin B. ist männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts UE220021

Kanton:ZH
Fallnummer:UE220021
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE220021 vom 30.12.2022 (ZH)
Datum:30.12.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Rechtsvorschlag; Betreibung; Person; Staatsanwaltschaft; Urkunde; Gericht; Verfahren; SchKG; Zahlungsbefehl; Unterschrift; Rechte; Rechtsvorschlags; Bundesgericht; Nichtanhandnahme; Frist; Rechtsmittel; Rechten; Betreibungsamt; Limmattal; Albis; Nichtanhandnahmeverfügung; Schuldnerin; Geschädigt; Bundesgerichts; Urkundendelikt; Forderung; Vermögens; Entschädigung
Rechtsnorm:Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 17 KG ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 425 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 74 KG ;Art. 75 KG ;Art. 78 KG ;
Referenz BGE:141 IV 454;
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts UE220021

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE220021-O/U/AEP>MUL

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, und lic. iur. D. Oehninger,

Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder

Verfügung und Beschluss vom 30. Dezember 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

  1. B. , Dr. med.,

  2. Unbekannt,

  3. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. Januar 2022, A-11/2021/10036715

Erwägungen:

I.

  1. Mit Schreiben vom 10. Mai 2021 erstattete A. (fortan Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B. (fortan Beschwerdegegnerin) bzw. gegen Unbekannt.

    Dabei soll auf dem Zahlungsbefehl in einer von der Beschwerdeführerin als Gläubigerin eingeleiteten Betreibung mittels gefälschter Unterschrift Rechtsvorschlag erhoben worden sein. Die Unterschrift stamme nicht von der eigentlichen Schuld- nerin, der Beschwerdegegnerin, sondern von einer unautorisierten (unbekannten) Drittperson, die sich am Schalter des Betreibungsamtes Horgen als Beschwerdegegnerin ausgegeben habe. Damit sei der Rechtsvorschlag (sinngemäss) unter Begehung einer Urkundenfälschung erfolgt (Urk. 15/1).

  2. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 nahm die zuständige Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Urk. 3 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin bestätigte den Empfang der Verfügung per 22. Januar 2022 (vgl. Urk. 15/8).

    Mit Eingabe vom 29. Januar 2022 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung innert Frist Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin als Beschuldigte zu führen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 1).

  3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 5). Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 8) und reichte diesbezüglich Beilagen ein (Urk. 9). Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Frist zur Leistung einer Kaution abgenommen (Urk. 11).

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 15).

II.

  1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Strafoder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).

    1. In den eigenen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger/in des durch die verletzte Strafnorm geschützten zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die entsprechenden Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Die Legitimation der anzeigeerstattenden Person im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft setzt ebenfalls voraus, dass sie durch die angezeigte Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt und dem- nach Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1; BGE 141 IV 454

      E. 2.3.1).

    2. Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar betroffen sein, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung (vermögensrechtlich anderweitig) einer bestimmten Person abzielt. Nach bundesgerichtlicher Praxis wird die Geschädigtenstellung von Privaten beispielsweise bejaht, wenn die Urkundenfälschung gleichzeitig Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet. Ist hingegen die Beeinträchtigung indivi- dueller Rechte nicht unmittelbare Folge des Urkundendelikts, sondern eines an- deren, erst später hinzugetretenen deliktischen Verhaltens, ist nicht von einer geschädigten Person im Zusammenhang mit dem Urkundendelikt auszugehen (MA- ZZUCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, Basel 2014, N 73 zu Art. 115; Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.2; BGE 140 IV

      155 E. 3.3.3).

  2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, in einer von ihr als Gläubigerin eingeleiteten Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin als Schuld- nerin hinsichtlich unbezahlter Rechnungen sei auf dem entsprechenden Zahlungsbefehl (vgl. Urk. 15/2/3 S. 2) mittels gefälschter Unterschrift einer unbekannten Drittperson Rechtsvorschlag erhoben worden (Urk. 2 S. 2).

    1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 SchKG bewirkt der Rechtsvorschlag einstweilen die Einstellung der Betreibung und hemmt damit den Fortgang des betreffenden Betreibungsverfahrens. Zur Weiterführung der Betreibung muss die betriebene Person den Rechtsvorschlag mittels provisorischer definitiver Rechtsöffnung beseitigen. Falls sie noch keinen Rechtsöffnungstitel in den Händen hält, muss sie zuerst einen solchen erlangen, allenfalls durch Einleitung eines ordentlichen Gerichtsverfahrens. Falls der Rechtsvorschlag in Verletzung betreibungsrechtlicher Vorschriften zugelassen wurde, kann ihn die betreibende Person mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde (Art. 17 SchKG) anfechten bzw. aufheben lassen.

      Die Wirkung des Rechtsvorschlags ist dabei auf das Betreibungsverfahren und den betreffenden Zahlungsbefehl begrenzt. Das Nicht-/Erheben des Rechtsvorschlags hat keine Wirkung auf den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, insbesondere ist das Nichterheben des Rechtsvorschlags keine Schuldanerkennung (MALACRIDA/ROESLER, Kurzkommentar [KuKo] SchKG, Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 78 mit Hinweisen).

    2. Mit Blick auf das soeben Ausgeführte erscheint es fraglich, wie weit die Beschwerdeführerin zur Beschwerde nach StPO überhaupt legitimiert ist. Der eigentliche Bestand der von ihr in Betreibung gesetzten Forderung ist von der Erhebung bzw. Zulassung des fraglichen Rechtsvorschlags nicht tangiert. In vermögensrechtlicher Hinsicht zeigt sich die Ausgangslage der Beschwerdeführerin vor und nach dem inkriminierten Sachverhalt gleich. Sie verlangt von der Beschwerdegegnerin nach wie vor die Bezahlung ausstehender Rechnungen.

      Mit der Zulassung des Rechtsvorschlags ist der Beschwerdeführerin somit keine weitergehende Schädigung entsprechende Gefährdung des Vermögens entstanden, sondern dies führt lediglich dazu, dass die geltend gemachte, ohnehin strittige Forderung allenfalls materiellrechtlich von einem Gericht zu beurteilen sein wird (der Rechtsvorschlag an sich unterliegt keiner materiellen Prüfung, vgl. Art. 75 SchKG). Umgekehrt wäre ohne Rechtsvorschlag auch keine Schuldanerkennung seitens der Beschwerdegegnerin gegeben und die Beschwerdeführerin müsste den Betrag (wohl) ohnehin gerichtlich durchsetzen (vgl. nachfolgend).

    3. Hat jemand für eine andere Person Rechtsvorschlag erhoben und erschei- nen die Vertretungsverhältnisse nicht klar, weil beispielsweise die entsprechende Vollmacht nicht vorliegt, kann die betriebene Person den Rechtsvorschlag auch nachträglich noch genehmigen. Vorliegend darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag erheben wollte bzw. einen solchen genehmigen würde, zumal sie selbst auch eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hat (Urk. 15/2/6 betr. Rückforderung aus ungerechtfertigten Vorschusszahlungen). Auch insofern wäre nicht von einer Schuldanerkennung auszugehen.

      Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit hat (allenfalls gehabt hätte), einen ihrer Ansicht nach unter Verletzung betreibungsrechtlicher Vorschriften zugelassenen Rechtsvorschlag mittels betreibungsrechtlicher Beschwerde nach Art. 17 SchKG anzufechten und hierzu nicht auf strafrechtliche Mittel zurückgreifen musste (vgl. auch nachfolgend unter II./3.).

      Auf die Beschwerde ist deshalb insgesamt nicht einzutreten.

  3. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerde, wäre auf diese einzutreten, ohnehin sogleich als unbegründet erwiese. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zurecht und mit überzeugender Begründung davon aus, dass hinsichtlich einer strafrechtlich relevanten Handlung – sei es seitens der Beschwerdegegnerin einer unbekannten Drittperson – keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind (Urk. 3 S. 2); weder hinsichtlich eines Urkunden- noch eines Vermögensdeliktes.

    1. Rechtsvorschlag kann nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich erhoben werden. Wurde bei der Übergabe des Zahlungsbefehls nicht sogleich Rechtsvorschlag erhoben, so hat dies innert Frist gegenüber dem zuständigen Betreibungsamt zu erfolgen (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG). Somit ist für die entsprechende Erklärung grundsätzlich keine Form vorgeschrieben, mithin auch keine Unterschrift der Schuldnerin erforderlich. Auch inhaltlich genügt das Wort Rechtsvorschlag (so bereits die Staatsanwaltschaft gem. Urk. 3 S. 2; ebenso MALACRIDA/ROESLER, KuKo SchKG, N 4 f. zu Art. 74 mit Hinweisen).

    2. Dem fraglichen Zahlungsbefehl vom 10. Mai 2021 (siehe Urk. 15/2/3 S. 2), welcher der Schuldnerin bzw. der Beschwerdegegnerin am 17. Mai 2021 zugestellt wurde (so bescheinigt im Zahlungsbefehl S. 2), ist angesichts des roten Stempels (S. 2 unten rechts) klar zu entnehmen, dass gegenüber dem Betreibungsamt Horgen am 21. Mai 2021 innert Frist Rechtsvorschlag erhoben wurde, dies in Bezug auf die gesamte im Betreibung gesetzte Forderung. Dies – unabhängig von der Frage der ohnehin nicht erforderlichen Unterschrift – reicht bereits für die Annahme, dass der Rechtsvorschlag rechtsgültig erhoben wurde. Es bestehen zudem keine Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag erheben wollte (vgl. bereits II./2.3 betr. Gegenforderung).

Hinsichtlich der Unterschrift (vgl. S. 2 des Zahlungsbefehls) beim Rechtsvorschlag ist auch ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie von einer angestellten Person des Betreibungsamtes Horgen stammt, welche damit rechtsgültig bestätigt hat, dass die Beschwerdegegnerin (ob sie nun persönlich am Schalter war nicht), Rechtsvorschlag erhoben hat. Ein solches Vorgehen ist (entgegen der Beschwerdeführerin, vgl. Urk. 2 S. 3) auch keineswegs ungewöhnlich, sieht doch bereits das Gesetz vor, dass das Betreibungsamt die allenfalls mündlich erfolgte Erklärung des Rechtsvorschlags der betriebenen Person auf deren Verlangen hin gebührenfrei (unterschriftlich) bescheinigt (vgl. Art. 74 Abs. 3 SchKG).

Hinweise für ein Urkundendelikt ein anderweitiges Vermögensdelikt ergeben sich daraus jedenfalls nicht. Somit würde die Beschwerdeführerin auch materiell mit der Beschwerde nicht durchdringen.

III.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde als von vornherein aussichtslos zu betrachten ist.

Die Gerichtsgebühr ist angesichts der offenbar bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8 und 9/1–7) auf einen reduzierten Betrag von Fr. 500.– festzusetzen (vgl. Art. 425 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf Entschädigung. Da keine Stellungnahmen eingeholt wurden und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten entstanden sind, ist auch ihr keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. A. Flury)

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Beschluss.

Sodann wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an:

    • die Beschwerdeführerin, per Gerichtsurkunde;

    • die Beschwerdegegnerin, per Gerichtsurkunde;

    • die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-11/2021/10036715, unter Rücksendung der eingereichten Akten, Urk. 15, gegen Empfangsbestätigung;

      sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

  5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer schweizerischen diplomatischen konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 30. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Linder

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.