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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:UE210396
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid UE210396 vom 17.08.2023 (ZH)
Datum:17.08.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Staat; Recht; Staatsanwaltschaft; Schlichtungsgesuch; Beschwerdegegner; Äusserung; Entschädigung; Äusserungen; Nichtanhandnahme; Verfahren; Sinne; Habe; Rechtfertigungsgr; Bundesgericht; Management-Entschädigung; Vereinbarung; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Kündigung; Ausführungen; Darlegung; Wäre; Geleistet; Vermutungen; Furcht; Aufgr
Rechtsnorm: Art. 14 StGB ; Art. 173 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 202 ZPO ; Art. 29 OR ; Art. 30 OR ; Art. 319 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 5 BV ;
Referenz BGE:116 IV 211; 131 IV 154;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE210396-O/U/AEP

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin

lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Höchli

Beschluss vom 17. August 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

gegen

  1. B. , Dr. iur.,

  2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

    Beschwerdegegner

    betreffend Nichtanhandnahme

    Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 23. November 2021, F-3/2021/10021646

    Erwägungen:

    I.

    1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 24. Juni 2021 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen Dr. iur. B. (nachfolgend: Beschwerdegegner) und C. wegen üb- ler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB (Urk. 14/1 S. 2). In seiner Strafanzeige legte der Beschwerdeführer zunächst dar, dass er Alleinaktionär und Verwal- tungsrat der D. AG sei, welche unter anderem die Erbringung von Vermö- gensberatungs-, Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsdienstleistungen bezwecke. C. wiederum sei vom 1. Januar 2016 bis am 30. Dezember 2020 bei der D. AG als Partnerin mit Kollektivunterschrift zu zweien angestellt gewesen. Zwischen ihm und C. soll am 31. Mai 2017 vereinbart worden sein, dass sie ihm jährlich eine Management-Entschädigung in der Höhe von

      Fr. 60'000.– zu leisten habe, wobei diese getroffene Vereinbarung mit entspre- chendem Vertrag vom 11. September 2020 aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer schilderte in seiner Strafanzeige weiter, dass C. sich in der Folge auf den Standpunkt gestellt habe, dass er ihr die geleisteten Management- Entschädigungen zurückerstatten müsse. Nachdem er eine solche grundlose Rückerstattung verweigert habe, sei C. am 21. Mai 2021 mit einem Schlich- tungsgesuch an das Friedensrichteramt der Kreise ... und … der Stadt Zürich ge- langt. Mit der Strafanzeige wurde sodann geltend gemacht, dass C. den Beschwerdegegner als ihren Rechtsvertreter in jenem Schlichtungsgesuch die nachfolgenden, seine Ehre verletzende Äusserungen habe wiedergeben lassen:

      1. B. Aufgezwungene Management-Gebühr per 1. Januar 2017 (...)

        Er setzte Frau C. unter Druck, eine neue Vereinbarung zu unter- zeichnen, und liess sie wissen, dass er ihre Zusammenarbeit umgehend beenden würde, wenn sie sich weigern sollte, der Management-Gebühr zuzustimmen. Frau C. fürchtete sich um ihre wirtschaftliche Existenz, ihren Ruf als Vermögensverwalterin und die Konsequenzen für ihre Familie, wenn sie so kurz nach ihrem Wechsel ihren Weggang bekannt geben müss- te. (Rz 19)

      2. Frau C. hatte zu dieser Zeit gerade eine Wohnung in E. gekauft und war auf eine stabile berufliche Situation angewiesen, um ihre Hypothek bezahlen zu können. Frau C. ist verheiratet und hat zwei Kinder im schulpflichtigen Alter. Sie ist Alleinverdienerin in ihrem Haushalt. Ihr Ehe- mann geht aus privaten Gründen keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Woh- nungskauf, die Hypothek sowie die schwierige familiäre Situation von Frau C. waren Herrn A. bestens bekannt. (Rz 20)

      3. Frau C. versuchte wochenlang, sich gegen die aufgezwungene Ma- nagement-Gebühr zu wehren, indem sie immer wieder versuchte, mit Herrn A. darüber zu sprechen. Sie musste dabei aber umsichtig vorgehen, damit Herr A. ihr nicht kündigt. Sie beugte sich schliesslich dem Druck und unterzeichnete die von Herrn A. vorformulierte Vereinba- rung am 31. Mai 2017. (...) (Rz 22)

      4. Frau C. war diese Management-Gebühr sehr unangenehm und er- niedrigend, weil ihr die Vereinbarung gegen ihren ausdrücklichen Willen ab- genötigt wurde. (Rz 24)

      5. ( .. .) Herr A. ist cholerisch und leicht reizbar. Er schrie nicht nur die gemeinsame Sekretärin, F. , oft an. Er tat dasselbe auch mit Frau

        C. . Er verhielt sich – obwohl er elf Jahre jünger ist als Frau C. – oft respektlos und grenzüberschreitend. Er kann sehr einschüchternd und kontrollierend wirken. (Rz 27)

      6. Die Besprechung musste wegen des renitenten Verhaltens von Herrn A. und der emotionalen Erschöpfung von Frau C. vorzeitig ab- gebrochen werden. (Rz 31)

      7. (. . .) Die Beklagten drohten Frau C. mit einer Kündigung, wenn sie nicht bereit war, ihnen übermässige Vorteile in Form einer Management- Entschädigung von CHF 60'000 pro Jahr einzuräumen (oben, Rz 19 ff.). (Rz 62)

      8. Die abgenötigte Entschädigung von CHF 60'000 pro Jahr war übermäs- sig im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OR, weil die Beklagten bereits im Zeitpunkt der Drohung wussten, dass dieser Zahlung keine Leistung gegenüberstehen würde. (...) (Rz 63)

      9. Die Drohung mit der Kündigung versetzte Frau C. in gegründete Furcht, weil sie nach den Umständen befürchtete, dass eine Kündigung un- ter den gegebenen Umständen schwerwiegende Nachteile für ihr berufliches Ansehen und wirtschaftliche Existenz haben würde (oben, Rz 19 ff.).

      (Rz 64)

      Konkret stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass ihm aufgrund dieser Angaben aus dem Schlichtungsgesuch, welche durch ihn vorgenommene Hervorhebungen aufweisen, vorgeworfen werde, C. permanent mit einer drohenden Kündigung unter Druck gesetzt zu haben, um von ihr grundlos Geld abzunötigen. Diesen Druck soll er dabei im Wissen darum ausgeübt haben, dass

      eine Kündigung C. privat und wirtschaftlich geschädigt hätte und sie daher kooperieren würde. Ausserdem sollen diese Angaben den Vorwurf enthalten, er sei cholerisch und reizbar und er verhalte sich respektlos, grenzüberschreitend und renitent (Urk. 14/1).

    2. Am 23. November 2021 erliess die Staatsanwaltschaft sowohl hinsichtlich der gegen den Beschwerdegegner erhobenen Vorwürfe als auch hinsichtlich der gegen C. erhobenen Vorwürfe je eine Nichtanhandnahmeverfügung

(Urk. 14/10; Urk. 14/14). Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung, welche den Beschwerdegegner betrifft, liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

  1. Dezember 2021 Beschwerde erheben und die nachfolgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

    1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;

    2. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu eröff- nen und durchzuführen;

    3. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädi- gung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates und / oder des Beschwerdegegners zu- zusprechen;

    4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat und / oder dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

  1. Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm einverlangten Kostenvor- schuss geleistet hatte (Urk. 7; Urk. 9), wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 4. Februar 2022 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde

    (Urk. 13). Der Beschwerdegegner liess diese Frist unbenutzt verstreichen. Die Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2022 unter Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Replik zugestellt (Urk. 15). Dieser Frist kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2022 nach (Urk. 17). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. April 2022 unter Zustellung der Replik des Beschwerdeführers

    Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 19), worauf diese schliesslich verzichtete (Urk. 22).

  2. Infolge einer Abwesenheit und zufolge der hohen Geschäftslast der Kammer ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Entscheid in Nachachtung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als den Parteien ursprünglich angekündigt.

II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Gelangt sie zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtan- handnahme.

    2. Die Frage, ob ein Strafverfahren mit einer Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m.

      Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2 und 6B_594/2021 vom

      6. September 2021 E. 7).

    3. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zu- reichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangs- verdacht vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung er- forderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheb- lich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundes- gerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom

26. Oktober 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).

3. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend machen lässt, dass das Verfahren durch Einstellung und nicht durch Nichtanhandnahme hätte erledigt werden müssen, da bereits eine Untersuchung eröffnet worden sei (Urk. 2

S. 5, 12), besteht seinerseits kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Dies, weil es für ihn keinen Nachteil darstellt, wenn das Strafverfahren mit einer Nichtanhandnah- meverfügung und nicht mit einer Einstellungsverfügung erledigt wird (vgl. auch Ur- teile des Bundesgerichts 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2 und 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Mit anderen Worten ist der Beschwerdefüh- rer allein dadurch, dass seiner Ansicht nach fälschlicherweise eine Nichtanhand- nahme anstatt einer Einstellung erfolgte, nicht beschwert, zumal ihm als Privat- kläger in beiden Fällen dieselben Rechte zustehen, derselbe Beschwerdeweg of- fensteht und die hiesige Kammer als Beschwerdeinstanz ungeachtet der Rechts- natur der Verfügung mit voller Kognition entscheidet. Überdies untersteht eine Nichtanhandnahme strengeren Anforderungen als eine Einstellung (vgl. Art. 310 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher mangels schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

    1. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer

      Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt.

    2. Die Staatsanwaltschaft wies in der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung zunächst darauf hin, dass sämtliche angezeigten Äusserungen im Rahmen des anwaltlich verfassten Schlichtungsgesuchs vom 21. Mai 2021 an das Friedensrichteramt der Kreise … und … der Stadt Zürich erfolgt seien. Dieses Schlichtungsgesuch erachtete die Staatsanwaltschaft als sachlich formuliert. Wör- ter wie drohten und abnötigen seien – wie auch vom Beschwerdegegner an- lässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. September 2021 selber geäus- sert – dem Wortlaut des Gesetzestextes für die im Zivilprozess relevanten Artikel des Obligationenrechts (Art. 29 und Art. 30 OR) entnommen worden. Die Staats- anwaltschaft erwog sodann, es verstehe sich von selbst, dass sich der Beschwer- degegner als Prozessanwalt von C. bei seinem Tun auf deren Angaben stützen dürfe und müsse. Dies gelte jedenfalls mindestens so lange, als keine Hinweise dafür bestehen würden, dass diese Angaben falsch sein könnten, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Die Staatsanwaltschaft gelangte abschlies- send zum Schluss, dass die im Schlichtungsgesuch gemachten Äusserungen, soweit sie überhaupt ehrverletzend seien, durch den Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 StGB gedeckt seien (Urk. 14/10 S. 4).

    3. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich der Beschwerdegegner in diesem Fall entgegen der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht auf den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB be- rufen könne (Urk. 2 S. 6). So verkenne die Staatsanwaltschaft bei ihrer Argumen- tation, wonach sich Prozessparteien bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten berufen könnten, dass sämtliche an- zeigegegenständlichen Äusserungen im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens getätigt worden seien, in diesem aber gerade keine solche Darlegungspflicht exis- tiere (Urk. 2 S. 13, 15). Weiter lässt er geltend machen, dass es hinsichtlich der

      im Schlichtungsgesuch festgehaltenen Umschreibung, wonach er cholerisch und leicht reizbar sei, sich oft respektlos und grenzüberschreitend verhalten habe, sehr einschüchternd und kontrollierend wirken könne und sich renitent gezeigt

      habe, an einem Zusammenhang mit der geltend gemachten Forderung gefehlt habe und diese Äusserungen mithin einen sachfremden Charakter aufweisen würden (Urk. 2 S. 13 f.). Ausserdem lässt der Beschwerdeführer einwenden, dass Vermutungen nicht als solche bezeichnet worden seien. So sei er unabhängig da- von, ob das Wort Nötigung erwähnt worden sei und ob sich die diesbezüglichen Ausführungen auf Art. 29 und Art. 30 OR bezogen hätten, insbesondere in den Ausführungen gemäss Rz 62 und 63 des Schlichtungsgesuchs einer Nötigung im strafrechtlichen Sinne bezichtigt worden (Urk. 2 S. 14). Schliesslich lässt er bean- standen, dass die Staatsanwaltschaft ohne jeden Beleg davon ausgehe, dass die verfahrensgegenständlichen Äusserungen der Wahrheit entsprechen würden, womit sie die gesetzliche Regelung des Entlastungsbeweises auf den Kopf stelle (Urk. 2 S. 14 f.).

    4. Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind ehrverletzende Äusserungen von Par- teien und ihren Anwälten im Prozess aufgrund der sich aus der Verfassung und aus Gesetz ergebenden prozessualen Darlegungsrechte und -pflichten bzw. auf- grund der Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Ver- mutungen als solche bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläutern- den Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist da- bei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteile des Bundesge- richts 6B_475/2020 vom 31. August 2020 E. 2.2.2; 6B_877/2018 vom 16. Januar

      2019 E. 1.2; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3 m. H., 6B_118/2015 vom

      16. Mai 2015 E. 3.4.2 m. H. und 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.7

      m. H.). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlas- tungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m. H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2).

    5. Zwar trifft entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu, dass in Schlichtungsgesuchen gemäss Art. 202 Abs. 2 ZPO grundsätzlich ledig- lich die Gegenpartei, das Rechtsbegehren sowie der Streitgegenstand zu be- zeichnen sind und sie weder eine umfassende Darlegung des Sachverhalts noch eine rechtliche Beurteilung enthalten müssen (Urk. 2 S. 13; Infanger, in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.]; Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N 4 zu Art. 202). Selbst wenn keine entsprechende Erforderlichkeit besteht, steht es der Kläger- schaft aber gleichwohl frei, ein Schlichtungsgesuch mit Ausführungen betreffend den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung zu versehen, welche über die blos- se Nennung des Rechtsbegehrens und die Umschreibung des Streitgegenstan- des hinausgehen. Anwälte und Prozessparteien können sich sodann nicht nur in Bezug auf ihre Darlegungspflichten, sondern auch im Rahmen ihrer prozessualen Darlegungsrechte auf Art. 14 StGB berufen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 61 zu Vor Art. 173). Der Umstand alleine, dass in Bezug auf Schlichtungsgesuche keine über die Nennung der Gegenpartei, des Rechtsbegehrens und des Streitgegen- stands hinausgehende Darlegungspflicht besteht, vermag daher noch nicht aus- zuschliessen, dass sich der Beschwerdegegner hinsichtlich allfälliger ehrverlet- zender Äusserungen im fraglichen Schlichtungsgesuch auf den Rechtfertigungs- grund im Sinne von Art. 14 StGB berufen könnte. Das Bundesgericht gelangte im Entscheid BGE 116 IV 211 zum Schluss, dass sich auch die Parteien in einem Vermittlungsverfahren in Ehrverletzungssachen nach altem St. Gallischem Straf- prozessrecht in Bezug auf Äusserungen, die objektiv ehrverletzend seien, auf den im StGB verankerten Rechtfertigungsgrund der Verfolgung gesetzlicher Pflichten stützen könnten. Voraussetzung dafür ist gemäss jenem Bundesgerichtsent- scheid, dass die Äusserungen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand und der Sühneverhandlung stehen, notwendig sind und nicht wider besseres Wissen erfolgen sowie Vermutungen als solche bezeichnet wer- den. Zur Begründung dieser Schlussfolgerung wurde unter anderem angeführt, dass die Funktion des entsprechenden Sühneverfahrens darin bestehe, gegebe- nenfalls durch Vermittlung des Friedensrichters resp. Sühnebeamten den eigentli- chen Hauptprozess zu vermeiden. Dieser Aufgabe könne aber nur nachgekom-

men werden, wenn sich die Prozessparteien in der Sühneverhandlung möglichst frei über den Streitgegenstand aussprechen könnten, wozu aber offensichtlich gegebenenfalls auch gehöre, dass sie Äusserungen machen dürften, die objektiv ehrverletzend seien (a. a. O. E. 4b). Der in jenem Entscheid umschriebene Zweck des Vermittlungsverfahrens in Ehrverletzungssachen entspricht weitgehend dem- jenigen eines Schlichtungsverfahrens im Sinne von Art. 197 ff. ZPO (Infanger, a. a. O., N 1 zu Art. 197). Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die obzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Rechtfertigungs- grund gemäss Art. 14 StGB nicht auch in Bezug auf Schlichtungsverfahren bzw. Schlichtungsbegehren Anwendung finden soll. Dass sich Parteien und ihre Anwäl- te bereits im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens auf den in Frage stehenden Rechtfertigungsgrund berufen können sollen, rechtfertigt sich umso mehr, als es entsprechend dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft als stossend zu erachten wäre, wenn eine in einer Klageschrift formulierte objektiv ehrverletzende Äusse- rung aufgrund von Art. 14 StGB als gerechtfertigt zu erachten wäre, dieselbe Äusserung jedoch eine Bestrafung nach sich ziehen würde, sofern sie bereits im Schlichtungsgesuch betreffend denselben Streitgegenstand getätigt worden wäre (Urk. 13 S. 2).

      1. Mit dem Schlichtungsgesuch vom 21. Mai 2021 beantragte der Beschwerdegegner im Namen von C. die solidarische Verpflichtung des Beschwerdeführers sowie der D. AG, dieser die von ihr geleisteten Manage- ment-Entschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 221'900.– zzgl. 5 % Zins seit dem 24. Februar 2021 zurückzuerstatten (Urk. 14/2/2 S. 2). Diese Forderung wurde im Hauptantrag damit begründet, dass C. die von ihr verlangte Ma- nagement-Entschädigung von jährlich Fr. 60'000.– nur geleistet habe, weil ihr mit einer Kündigung gedroht worden sei für den Fall, dass sie nicht bereit gewesen wäre, diese übermässigen Vorteile einzuräumen. Durch diese Drohung mit der Kündigung sei sie in gegründete Furcht versetzt worden, weil sie befürchtet habe, dass eine Kündigung unter den gegebenen Umständen schwerwiegende Nachtei- le für ihr berufliches Ansehen und ihre wirtschaftliche Existenz haben würde. Ge- stützt auf Art. 29 Abs. 1 OR wurde entsprechend geltend gemacht, dass der von ihr ursprünglich eingegangene Vertrag betreffend die Leistung einer jährlichen

        Management-Entschädigung für C. unverbindlich sei, da sie vom Beschwerdeführer bzw. von der D. AG widerrechtlich durch Erregung gegrün- deter Furcht zur Eingehung jenes Vertrages bestimmt worden sei. Weiter wurde vorgebracht, dass die abgenötigte Management-Entschädigung von Fr. 60'000.– pro Jahr übermässig im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OR gewesen sei, da der Beschwerdeführer und die D. AG bereits zum Zeitpunkt der Drohung gewusst hätten, dass dieser Zahlung keine Leistung gegenüberstehe (Urk. 14/2/2 S. 14 f.).

      2. Wer einen Vertrag wegen Furchterregung im Sinne von Art. 29 f. OR anficht, hat die Drohung, deren Widerrechtlichkeit und die Kausalität zu beweisen (Schwenzer/Fountaoulakis, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl. 2019, N 16 zu Art. 29/30). Gerade vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in jenem Schlichtungsgesuch gel- tend machte, dass der Beschwerdeführer C. im Wissen darum, dass eine Kündigung für sie private und wirtschaftliche Nachteile zur Folge gehabt hätte, un- ter Druck gesetzt habe, die in Frage stehende Vereinbarung betreffend die Ma- nagement-Entschädigung zu unterzeichnen. So handelt es sich bei diesen Anga- ben um Ausführungen dazu, weshalb aus Sicht von C. die Vorausset- zungen einer Anfechtung des in Frage stehenden Vertrages wegen Furchterre- gung im Sinne von Art. 29 f. OR gegeben seien. Die vom Beschwerdeführer be- anzeigten Ausführungen, wonach er cholerisch und leicht reizbar sei, sich oft res- pektlos und grenzüberschreitend verhalten habe, sehr einschüchternd und kon- trollierend wirken könne und sich renitent gezeigt habe (Urk. 14/1 S. 6), wurden im Schlichtungsgesuch im Zusammenhang mit dem Vorbringen getätigt, wonach es für C. nicht einfach gewesen sei, den Beschwerdeführer von der Ma- nagement-Entschädigung abzubringen (Urk. 14/2/2 S. 7 f.). Auch die diesbezügli- chen Ausführungen stehen mithin in Zusammenhang dem Vorbringen, C. sei die in Frage stehende Vereinbarung lediglich aufgrund der seitens des Beschwerdeführers bei ihr erregten gegründeten Furcht im Sinne von Art. 29 f. OR eingegangen. Die entsprechenden Ausführungen sind mithin als von den pro- zessualen Darlegungsrechten von C. gedeckt zu erachten. Dass C. bzw. der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer etwas anderes unterstellt haben könnten, als dass er C. im Sinne von Art. 29 Abs. 1 OR durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung des in Frage stehenden Vertrags be- stimmt hätte, ist aus den anzeigegegenständlichen Textpassagen nicht ersichtlich (Urk. 14/1 S. 5 f.). Sämtliche der in Frage stehenden Ausführungen aus dem Schlichtungsgesuch stehen damit im Zusammenhang mit der von C. bean- tragten Rückerstattung geleisteter Management-Entschädigungen und erweisen sich entsprechend als sachbezogen.

      3. Wie seitens des Beschwerdegegners zu Recht im Rahmen seiner poli- zeilichen Einvernahme vom 15. September 2021 geltend gemacht, bildet die Formulierung abnötigen Teil des Gesetzestextes der Art. 29 f. OR (Urk. 14/6

        S. 7). Hinweise darauf, dass sich die Verwendung dieses Begriffs im Schlich- tungsgesuch nicht alleine auf die zivilrechtliche Anfechtung der Vereinbarung be- treffend die Management-Entschädigung hätte beziehen sollen, sondern damit darüber hinaus auch noch auf die Erhebung eines strafrechtlichen Vorwurfs we- gen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB abgezielt worden wäre, sind dem Schlichtungsgesuch – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 2

        S. 14) – keine zu entnehmen.

      4. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, wonach die Staats- anwaltschaft ignoriert habe, dass Vermutungen nicht als solche bezeichnet wor- den seien (Urk. 2 14), ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung die Pro- zessparteien zwar grundsätzlich verpflichtet, Vermutungen als solche zu bezeich- nen, dies jedoch nicht für in einem Zivilverfahren zu beweisende oder zumindest glaubhaft zu machende Tatsachen gilt (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.4.3). Dass es sich bei den in Frage stehenden Äusserungen um die Darstellung des Streitgegenstands aus Sicht von C. handelte, geht aus dem Schlichtungsgesuch unmissver- ständlich hervor. Da der Beweis für die geltend gemachte Furchterregung im Sin- ne von Art. 29 f. OR – wie bereits erwogen – im Zivilprozess letztlich von ihr hätte erbracht werden müssen, hätte die Darlegung blosser Vermutungen nicht genügt. Dass allfällige Vermutungen in den anzeigegegenständlichen Äusserungen nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurden, vermag die Anwendbarkeit von

        Art. 14 StGB daher ebenfalls nicht auszuschliessen. Wie oben ausgeführt, ist im

        Prozess sodann eine gewisse Pointierung erlaubt. Dass die beanstandeten Aus- führungen über das erlaubte Mass hinausgehen würden bzw. völlig sachwidrig oder unnötig beleidigend wären, ist jedoch nicht ersichtlich. Daran vermag – ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 9 ff., 17) – auch der Um- stand nichts zu ändern, dass die im Schlichtungsgesuch gewählten Formulierun- gen im Rahmen der Klageschrift eine Anpassung erfuhren. So ist eine Formulie- rung nicht bereits als nicht mehr erlaubt zu qualifizieren, bloss weil dasselbe Par- teivorbringen auch mit einer weniger angriffigen Formulierung hätte dargelegt werden können.

      5. Dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ohne Be- leg davon ausgegangen wäre, die in Frage stehenden Äusserungen würden der Wahrheit entsprechen (Urk. 2 S. 14), trifft schliesslich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu. So stellte sie sich lediglich auf den Standpunkt, dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach die in Frage stehenden Äusse- rungen falsch sein könnten (Urk. 14/14 S. 4). Der Umstand alleine, dass der Beschwerdeführer die in Frage stehenden Äusserungen von C. bestreitet (Urk. 2 S. 15; Urk. 14/1 S. 7 ff.), lässt diese nicht als haltlos erscheinen. Objektive Beweismittel, welche diese Angaben als unwahr erscheinen liessen, liegen keine vor. Dass sie die von ihr geltend gemachte Druckausübung im Hinblick auf die Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend die Management-Entschädigung mit objektiven Beweismitteln belegen könnte, machte auch C. nicht geltend. Aus dem Schlichtungsgesuch geht jedoch hervor, dass sie diesem Unterlagen zu den Vorgängen beigelegt hatte, welche aus ihrer Sicht zur Aufhebung jener Ver- einbarung geführt hatten. So wurde unter anderem vorgebracht, dass es am

9. September 2020 eine Verwaltungsratssitzung der D. AG gegeben habe, an welcher nicht nur der Beschwerdeführer und C. , sondern als Gäste auch zwei Vertreter der G. AG, einer Plattform für […], teilgenommen hätten. An- lässlich jener Sitzung habe sich der Beschwerdeführer per sofort bereit erklärt, auf die Management-Entschädigung zu verzichten, nachdem er vom CEO der

G. AG zu den Gründen für diese Gebühr befragt worden sei. Weiter wurde dargelegt, dass im Protokoll jener Verwaltungsratssitzung zur Begründung der so- fortigen Aufhebung der Vereinbarung festgehalten worden sei, dass operative

bzw. administrative Aufgaben bereits von einer Sekretärin erledigt würden, deren Salär von C. und dem Beschwerdeführer getragen werde und niemand ha- be verstehen können, welche Führungsaufgaben der Beschwerdeführer wahr- nehme, die von C. zu entschädigen wären (Urk. 14/2/2 S. 9). Dieses Proto- koll, welches C. dem Schlichtungsgesuch beilegen liess (Urk. 14/2/2 S. 9, 17), ist in den Akten dieses Strafverfahrens zwar nicht enthalten. Der Beschwer- deführer bestätigte jedoch, dass die Vereinbarung betreffend die Management- Entschädigung im Nachgang zu jener Verwaltungsratssitzung am 11. September 2020 aufgehoben worden sei (Urk. 2 S. 6; Urk. 14/1 S. 5). Dass der Inhalt des Protokolls zu jener Verwaltungsratssitzung im Schlichtungsgesuch unzutreffend wiedergegeben worden wäre, machte er nicht geltend. C. liess damit im Schlichtungsgesuch objektivierbare Hinweise darauf anführen, weshalb sie die Auffassung vertrat, den von ihr verlangten Zahlungen für die Management- Entschädigungen hätten keine Leistungen gegenübergestanden. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund von einem Fehlen wider besseren Wissens gemachter Angaben ausging bzw. festhielt, dass keine Hinweise vorlie- gen würden, wonach die gemachten Angaben falsch sein könnten (Urk. 14/14

S. 4), ist somit nicht zu beanstanden. Da sie zum Schluss gelangte, dass sich der Beschwerdegegner auf den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB stützen könne, hatte sie aufgrund des Vorrangs dieses Rechtfertigungsgrundes (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 m.H.) – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 2

S. 14 f.) – einem allfälligen Entlastungsbeweis sodann gar nicht erst nachzuge- hen.

4.7 Unabhängig davon, ob aufgrund der beanzeigten Textpassagen eine Ehrverletzung überhaupt zu bejahen wäre, könnte sich der Beschwerdegegner damit auf den Rechtfertigungsgrund des gesetzlich erlaubten Handelns nach Art. 14 StGB berufen.

    1. Schliesslich lässt der Beschwerdeführer einwenden, dass sich die Staatsanwaltschaft mit wesentlichen Teilen der Strafanzeige nicht auseinander- gesetzt und Beweise willkürlich gewürdigt habe, da sie mit keinem Wort auf den spezifischen Kontext eines Schlichtungsgesuchs eingegangen sei, sich nicht mit

      der vorgeworfenen Nötigung auseinandergesetzt habe, die fehlende Sachbezo- genheit der Äusserungen offensichtlich nicht geprüft habe und ohne jegliche Hin- weise seitens C. von der Wahrheit der Äusserungen ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer stellt sich daher auf den Standpunkt, es liege eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots vor (Urk. 2 S. 17 f.).

    2. Wie sich gezeigt hat, gelangte die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass sich der Beschwerdegegner hinsichtlich des zur Anzeige gebrach- ten Ehrverletzungsdelikts auf den Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 14 StGB be- rufen könnte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Nicht- anhandnahme auch erfolgen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 1B_265/2020 vom 31. August 2020 E. 2.3, 6B_1242/ 2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3 und 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012

E. 2.6). Vor diesem Hintergrund kam die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungs- pflicht mit ihren zutreffenden Erwägungen betreffend die Anwendbarkeit des Rechtfertigungsgrunds gemäss Art. 14 StGB ohne Weiteres nach. Es liegen ent- sprechend weder Anhaltspunkte für eine willkürliche Beweiswürdigung noch für eine ungenügende Auseinandersetzung mit dem Anzeigesachverhalt vor. Ent- sprechend verletzte die Staatsanwaltschaft weder ihre Begründungspflicht noch das Willkürverbot.

6. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ist daher nicht zu bean- standen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

  1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf

    Fr. 1'400.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 3'500.– zu beziehen (Urk. 9; Urk. 12). Im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

  2. Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'400.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

  4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird diesem abzüglich der im auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag zurückerstattet – vorbe- hältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

  5. Schriftliche Mitteilung an:

  6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 17. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Der Präsident:

lic. iur. A. Flury

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Höchli

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