Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE210385 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 14.06.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahme |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Recht; Richt; Beschwerdeführer; Schweiz; Anzeige; Nötigung; Erpressung; Dossier; Androhung; Täter; Digkeit; Zuständigkeit; Beschuldigte; Staatsanwaltschaft; Erfolg; Schweizer; Anzeige; Handlung; Anzeigeerstatter; Interne; Forderung; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Verfahren; Untersuchung; Behörden; Verfolgung |
Rechtsnorm: | Art. 181 StGB ; Art. 3 StGB ; Art. 39 StPO ; Art. 390 StPO ; Art. 8 StGB ; |
Referenz BGE: | 121 IV 145; 122 IV 322; 141 IV 437; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210385-O/U/MUL
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur.
C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2.
gegen
Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme
A. liess am 3. Juni 2021 gegen B. Strafanzeige wegen versuch- ter Erpressung und versuchter Nötigung, eventualiter wegen Anstiftung zu Erpressung und Nötigung erstatten (Dossier 1, Urk. 14/1/1). Der Anzeigeer- statter brachte vor, er und die Beschuldigte hätten beträchtliche Geldsum- men in eine Unternehmung namens C. Inc. (fortan C. ) investiert. Die Gründer und wirtschaftlich an dieser Unternehmung berechtigten Perso- nen hätten die investierten Mittel aber veruntreut. In Russland sei seit 2017 ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der C. hängig, in wel- chem der Anzeigeerstatter und die Beschuldigte als geschädigte Personen involviert seien. Da die Beschuldigte ihre Investitionen aufgrund einer Emp- fehlung des Anzeigeerstatters getätigt habe, mache sie ihn für ihren erlitte- nen finanziellen Schaden verantwortlich. Die Beschuldigte habe die D. GmbH mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. In einem Schreiben vom
6. Juli 2020 habe die Beschuldigte dem Anzeigeerstatter androhen lassen, dass sie gegen ihn eine Zivilklage und eine Strafanzeige einreichen werde und bei der E. , der Arbeitgeberin seines Sohnes, eine interne Unter- suchung veranlassen werde, wenn er ihr nicht USD 2'000'000 und EUR 411'200 überweise. Die geltend gemachten Ansprüche hätten aber keine Rechtsgrundlage. Zudem stehe die Androhung einer internen Unter- suchung bei der Arbeitgeberin des Sohnes des Anzeigeerstatters in keinem Zusammenhang mit der angeblichen Forderung der Beschuldigten (Dossi- er 1, Urk. 14/1/1, insb. S. 5 f.).
E.
eine interne Untersuchung zu veranlassen, sei erlaubt, zumal die
Beschuldigte die Untersuchung beim internen Kontrollorgan der Bank initiie- ren wolle und sich aus dem Schreiben der D. GmbH vom 6. Juli 2020 ergebe, dass der Sohn des Anzeigeerstatters in die Angelegenheit verwi- ckelt sei (Urk. 6/1 S. 2).
eine zweite Strafanzeige gegen
B. wegen einer WhatsApp-Nachricht erstatten, ohne sich zu äussern, welcher Straftatbestand erfüllt worden sein soll (Dossier 2, Urk. 14/2/1). Laut Staatsanwaltschaft sei anzunehmen, dass es wiederum um versuchte Nöti- gung und versuchte Erpressung, eventualiter Anstiftung zu Nötigung und Erpressung gehe (Urk. 6/2 S. 1). In der besagten WhatsApp-Nachricht wur- de der Anzeigeerstatter auf die Folgen für ihn und seine Familie aufmerksam gemacht, wenn er der Beschuldigten die geforderte Geldsumme nicht zahle und wegen Betrugs verurteilt würde.
(fortan Beschwerdeführer) liess bei der hiesigen Kammer Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügungen vom
25. Oktober 2021 (Dossier 1 und Dossier 2) seien aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen B. (fortan Beschwerdegegne- rin) eine Strafuntersuchung durchzuführen; alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Ausserdem sei davon Vor- merk zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger beteilige (Urk. 2 S. 2).
Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Strafbehörden, die sich nach dem räumlichen Anwendungsbereich des Strafrechts richtet, ist von Amtes wegen zu prüfen (ANDREAS EICKER, Der räumliche und zeitliche Gel- tungsbereich des nationalen Wirtschaftsstrafrechts, in: Jürg-Beat Ackermann (Hrsg.), Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, S. 79 N. 2 f.). Glei- ches gilt für die innerstaatliche Zuständigkeit (Art. 39 Abs. 1 StPO).
keitsdelikte (OGer ZH, Beschluss UE210332 vom 10.5.22 E. II/3.4, zur Pub- likation bestimmt).
Sind mehrere Täter an einer Straftat beteiligt, wird das Verhalten des einen Täters den anderen Tätern zugerechnet. Handelt ein Mittäter in der Schweiz, ist die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Strafverfolgung aller Täter gegeben (BGer, Urteil 6B_518/2014 vom 4.12.14 E. 10.7.1; PETER POPP/TORNIKE KESHELAVA, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 8 N. 15; SABINE GLESS, Internationales Strafrecht, 3. Aufl. 2021,
S. 62 N. 172). Auch ein in der Schweiz eingetretener Taterfolg eines Mittä- ters begründet die Zuständigkeit der Schweizer Behörden für alle Mittäter (POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 8 N. 15).
Bei der mittelbaren Täterschaft gilt der Ort, an dem der mittelbare Täter auf den Tatmittler einwirkt, als Begehungsort. Der Erfolgsort liegt dort, wo der Tatmittler die Straftat ausführt, und dort, wo sich diese Straftat auswirkt (POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 8 N. 15; teilw. a.A. GLESS, a.a.O., S. 62
N. 170, wonach der Handlungsort des Tatmittlers Begehungsort sei).
GLESS, a.a.O., S. 62 N. 171).
Die landesinterne Zuständigkeit richtet sich nach Art. 31 ff. StPO. Diese Vor- schriften kommen aber erst zur Anwendung, wenn die Tat in den räumlichen Anwendungsbereich des Strafgesetzbuches fällt (POPP/ KESHELAVA, a.a.O., Art. 8 Rz. 2).
Der Beschwerdeführer ist in Monaco wohnhaft. Das inkriminierte Schreiben der D. GmbH mit dem nötigenden und erpresserischen Inhalt wurde an seine Adresse in F. [russische Stadt] geschickt (vgl. Urk. 14/1/2/3).
Daraus ist zu schliessen, dass der durch die Zustellung des Schreibens er- zielte Taterfolg nicht in der Schweiz eintrat.
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine russisch-
schweizerische Doppelbürgerin. Sie war in der Gemeinde G.
wohnhaft, meldete sich aber am 8. August 2011 per 6. August 2011 ohne weitere Angaben nach Russland ab (vgl. Urk. 11).
Dem Schreiben der D. GmbH vom 6. Juli 2020 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin diese Unternehmung mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragte. Die D.
GmbH hat ihren Sitz an der H. Strasse in … Zürich. Das inkriminierte Schreiben wurde mutmasslich an die- sem Ort abgefasst.
Wenn die Tatbeiträge der Beschwerdegegnerin und der D. GmbH als Handeln in Mittäterschaft qualifiziert werden, ist die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin zu bejahen, da der Handlungsort der D.
GmbH für die Strafverfolgung der
Beschwerdegegnerin einen Anknüpfungspunkt bildet. Wird der Tatbeitrag der Beschwerdegegnerin als Anstiftung qualifiziert, richtet sich die Zustän- digkeit nach dem Ort der Haupttat, welcher sich in Zürich befindet. Auch in diesem Fall ist die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zur Strafverfol- gung der Beschwerdegegnerin gegeben. Wenn die Beschwerdegegnerin die
Verantwortlichen der D.
GmbH als Werkzeug zur Nötigung und Erpressung benutzt haben sollte, so bildet der Handlungsort der D. GmbH als Tatmittlerin ebenfalls einen Anknüpfungspunkt zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin in der Schweiz. Die Zuständigkeit der schweizeri- schen Strafbehörden zur Ahndung der zur Anzeige gebrachten Nötigung und Erpressung des Beschwerdeführers mittels des von der D. GmbH verfassten Schreibens (Dossier 1) ist demnach in allen Konstellationen zu bejahen.
Handlungsort der D. GmbH ist wie gesagt Zürich. Somit sind die Zür- cher Strafverfolgungsbehörden zur Ahndung der Straftaten im Dossier 1 zu- ständig (Art. 31 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
E. II/3.5). Dieser lässt sich bei über das Internet versandten Nachrichten nicht eruieren. Der Erfolgsort befindet sich mutmasslich nicht in der Schweiz.
E.
aber nichts zu tun. Zwischen seinem Sohn und der Beschwerdegegnerin bestünden keine geschäftlichen Beziehungen. Die Staatsanwaltschaft habe diesbezüglich falsche Annahmen getroffen und den Sachverhalt rechtlich unrichtig gewürdigt (Urk. 2 S. 7).
Das Tatbestandsmerkmal der Androhung ernstlicher Nachteile ist wörtlich und inhaltlich bei beiden Straftatbeständen dasselbe (PHILIPPE WEISSENBER- GER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 156 N. 10). Der Täter stellt dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will oder kann, sofern nur die angedrohten Nachteile ernstlich erscheinen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 156 N. 16). Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung aus ob- jektiver Sicht geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Be- troffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und - betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGer, Urteile 6B_328/2021 vom 13.4.22 E. 3.2.2; 6B_363/2017 vom 21.3.18 E. 1.3). Die
Drohung mit einer Strafanzeige stellt grundsätzlich eine Androhung ernstli- cher Nachteile dar. Ein Strafverfahren bedeutet für die beschuldigte Person regelmässig eine erhebliche Belastung, selbst wenn das Verfahren schliess- lich mit einer Einstellung oder einem Freispruch seinen Abschluss findet. Die beschuldigte Person wird daher geneigt sein, dem Druck, der von der Straf- anzeige ausgeht, nachzugeben (BGer, Urteil 6B_1037/2019 vom 24.6.20 E. 2.3.3).
der wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und ei- nem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1). So ist bspw. die Androhung einer Straf- anzeige grundsätzlich erlaubt, wenn diese nicht völlig unbegründet er- scheint. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt (BGer, Urteil 6B_1272/2021 vom 28.4.22 E. 2.1.2).
N. 21). Eine Erpressung kann daher auch bei Drohung mit rechtmässigen Mitteln vorliegen. Das trifft etwa zu, wenn der Täter zur Durchsetzung einer Forderung ein an sich erlaubtes, freigestelltes Verhalten androht - wie bspw. Strafanzeige zu erstatten -, der erhobene Anspruch aber überhaupt nicht besteht, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt ist (BGer, Urteil 6B_402/2008 vom 6.11.08 E. 2.4.2.3). Rechtmässige Mittel müssen dazu dienen, liquide oder zumindest berechtigte Ansprüche durchzusetzen oder berechtigte Interessen zu verfolgen. Wer bspw. dem Betrüger mit einer Strafanzeige, Schuldbetreibung oder Zivilklage droht, um entzogene Vermö- genswerte zurückzuerhalten, verhält sich rechtmässig (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 156 N. 22; ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III - Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 304).
GmbH stellte dem Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein vom 6. Juli 2020 datierendes Schreiben zu und droh- te ihm mit einer Zivilklage, einer Strafanzeige und einem Schreiben an die
E.
Zürich zwecks Einleitung einer internen Untersuchung
(Urk. 14/1/2/3 S. 3). Aus dem betreffenden Schreiben geht auch hervor, weshalb die Beschwerdegegnerin die genannten Massnahmen androhen liess, wenn ihr der Beschwerdeführer die geforderten Gelder nicht zahle:
Der Beschwerdeführer und sein Sohn hätten die Beschwerdegegnerin in mehrere Anlagegeschäfte hineingezogen, ohne den daraus entstandenen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. So habe der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin ein Darlehen in der Höhe von USD 250'000 und EUR 257'000 aufgenommen, um sein eigenes Trading-Konto aufzustocken. Aus diesem Geschäft stünden derzeit trotz Mahnungen mehrere Forderun- gen offen. Sodann habe der Beschwerdeführer zwei von der Beschwerde- gegnerin erhaltene Geldbeträge in der Höhe von USD 800'000 und USD 200'000 auf ein Konto der Firma C. bei der russischen I. - Bank überweisen lassen. Die Transaktionen seien vom Sohn des Beschwerdeführers, der bei der E. tätig sei, betreut worden. Die C. hätte die liquiden Mittel der Beschwerdegegnerin treuhänderisch verwalten sollen. Das investierte Geld sei der Beschwerdegegnerin aber nicht fristge- recht zurückbezahlt worden. Auf entsprechende Nachfrage habe ihr
C.
mitgeteilt, sie, die Beschwerdegegnerin, habe ihr Einverständnis
gegeben, dass das Geld auf ein Konto der J.
Ltd. bei der E.
(Schweiz) AG in Zürich überwiesen werde. Der Beschwerdeführer sei Direk- tor der J. Ltd. und habe gegenüber C. persönlich gebürgt. Das entsprechende Einverständnis zur Überweisung der Gelder an die J. Ltd. sei vom E-Mail-Account B. @....ch an C. übermittelt worden.
der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, vom
Account B. @....ch eine E-Mail erhalten zu haben, worin die Beschwerdegegnerin erklärt habe, auf die Verlängerung der Geschäftsbeziehung mit C.
zu verzichten. Diese Erklärung sei mit dem Namen
B. signiert worden, um allfällige Zweifel an der Identität des Absen- ders auszuräumen.
Die Beschwerdegegnerin bestreite, den E-Mail-Account B. @....ch je- mals eingerichtet zu haben. Sie vermute, dass es sich dabei um eine Insze- nierung zur Begründung des Anscheins handle, dass sie die entsprechen- den Instruktionen zur Geldüberweisung und zum Abbruch der Geschäftsbe- ziehung mit C. erteilt habe.
die von der Beschwerdegegnerin erhaltenen
Gelder unverzüglich an J. Ltd. überwiesen habe, ohne diese je verwal- tet zu haben. Der Beschwerdeführer sei nunmehr im Besitz der Gelder und trage sämtliche Pflichten zur Rückerstattung und zur Leistung von Schaden- ersatz. Die obgenannten Umstände enthielten klare Indizien für eine Unter- schlagung und eine Veruntreuung der Gelder der Beschwerdegegnerin.
der an ihn resp. an die J.
Ltd. überwiesenen Anlagegelder. Damit
machte die Beschwerdegegnerin berechtigte Interessen geltend. Es gibt derzeit jedenfalls keine Hinweise darauf, dass die Forderungen offensichtlich nicht bestehen. Die Androhung rechtlicher Schritte für den Fall, dass die Rückzahlung unterbleibe, geschah zwecks Durchsetzung dieser berechtig- ten Interessen.
Bei den angedrohten rechtlichen Schritten handelt es sich grundsätzlich um zulässige Mittel zur Durchsetzung der Forderungen. Dies gilt nicht nur be- treffend die Erhebung einer Zivilklage und die Erstattung einer Strafanzeige, sondern auch für die Veranlassung einer internen Untersuchung bei der E. , sofern die Beschwerdegegnerin berechtigterweise annehmen durf- te, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Transaktionen ihrer Anlage- gelder als bei der E. tätiger Bankfachmann betreute. Der Beschwerde- führer bestritt zwar, dass sein Sohn involviert war. Solange indessen keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Sohn des Beschwerdeführers - entgegen
den Behauptungen im Schreiben der D.
GmbH - mit der Sache tatsächlich nichts zu tun hatte, liegt kein Grund vor, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin wegen Nötigung und Erpressung des Beschwerdeführers zwecks Durchsetzung ihrer Forderungen an Hand zu neh- men. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung (Dossier 1) ist somit nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad E-2/2021/10019046 (gegen Empfangsbestätigung);
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schrift- lich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwer- devoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 14. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. A. Flury
Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. C. Schoder
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.