Zusammenfassung des Urteils UE210382: Obergericht des Kantons Zürich
Die Chambre des curatelles des Kantonsgerichts tagt, um über die Beschwerde von D.________ gegen die einstweilige Verfügung der Friedensrichterin des Bezirks Nyon betreffend das Kind B.C.________ zu entscheiden. Die Friedensrichterin hatte vorläufig das Recht von D.________ ausgesetzt, den Wohnort ihres Sohnes zu ändern, und vorläufig den Wohnort des Kindes beim Vater festgelegt. D.________ hat Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt und beantragt, dass sie und ihr Sohn nach Y.________ ziehen dürfen. Der Vater hingegen fordert ein geteiltes Sorgerecht und beantragt eine Anhörung des Kindes. Die Chambre des curatelles entscheidet, dass die Friedensrichterin nicht zuständig war, die Verfügung zu erlassen, und hebt sie auf. Die Gerichtskosten in Höhe von 200 CHF werden D.________ auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | UE210382 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | III. Strafkammer |
Datum: | 04.03.2024 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einstellung |
Schlagwörter : | Kunden; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Vermögens; Sinne; Beschwerdegegners; Recht; Verletzung; Arbeitsverhältnis; Hinweis; Widerruf; Anzeige; Verfahren; Verhalten; Vermögensverwaltung; Verfahren; Hinweise; Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Entschädigung; Einstellung; Bezug; Widerrufsschreiben; Entscheid; Untersuchung; Kundenstamm |
Rechtsnorm: | Art. 162 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 309 StPO ;Art. 318 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 321a OR ;Art. 324 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 6 StPO ; |
Referenz BGE: | 109 Ib 47; 118 Ib 547; 129 II 497; 133 III 431; 134 I 140; 137 IV 352; 138 IV 186; 139 IV 17; 139 IV 78; 142 IV 346; 143 IV 241; 147 IV 47; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE210382-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. H?rlimann sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberb?hler Els?sser
Beschluss vom 4. März 2024
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. ,
gegen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Einstellung
Erwägungen:
C. liess am 20. Juli 2020 als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates (bzw. damals Präsident; vgl. Urk. 6; Urk. 13/2/1) der Vermögensverwaltungsgesellschaft A. AG (Beschwerdeführerin) in deren Namen schriftlich Strafanzeige gegen den gekündigten Angestellten B. (Beschwerdegeg- ner 1) sowie gegen Unbekannt wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verletzung des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses und Widerhandlungen gegen das UWG erstatten und die adressierte Staatsanwaltschaft See/Oberland um Erlass verschiedener Zwangsmassnahmen ersuchen. Die Strafanzeige Gründete auf dem Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe die von ihm betreuten Kunden während noch laufendem Arbeitsverhältnis abgeworben und ihnen vorgefertigte Schreiben zukommen lassen, um die der Beschwerdeführerin erteilten Vermögensverwaltungsvollmachten gegenüber den Depotbanken zu widerrufen. Es sei innert weniger Wochen zu einem umfassenden Kundenabfluss gekommen (Urk. 13/1).
Die genannte Staatsanwaltschaft sah von der Anordnung von Zwangsmass- nahmen im Lichte der Verhältnismässigkeit und mangels eines dringenden Tatver- dachts ab und betraute die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen (Urk. 13/3/2; vgl. Urk. 5 S. 2). Mit Schreiben vom 25. August 2021 informierte die Staatsanwaltschaft die Parteien über die beabsichtigte Verfahrenseinstellung (Urk. 13/7/1-2). Sowohl der Beschwerdegegner 1 wie auch die Beschwerdeführerin verzichteten darauf, in- nert der ihnen angesetzten Frist BeweisAnträge zu stellen (vgl. Urk. 13/7/3; Urk. 13/ 7/6). Am 11. November 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens (Urk. 5).
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 25. November 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 5, Anhang) Beschwerde mit den Anträgen, die EinstellungsVerfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung im Sinne der BeschwerdeErwägungen zu ergänzen und Anklage zu erheben (Urk. 2
S. 2). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Prozesskaution wurde fristgerecht geleistet (vgl. Urk. 7-9). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 12. Januar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dazu auf den angefochtenen Entscheid und dessen Begründung (Urk. 12). Zudem reichte sie die angeforderten Untersuchungsakten ein (Urk. 13). Auf weitere äusserungen verzichtete die Staatsanwaltschaft im Folgenden stillschweigend. Der Beschwerdegegner 1 plädierte auf eine Bestätigung der Verfahrenseinstellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15). Innert zweimal erstreckter Frist (vgl. Urk. 18-25) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten und Anträgen fest (Urk. 26). Der Beschwerdegegner 1 reagierte darauf innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 28-31) mit Duplik vom 6. April 2022 (Urk. 32). Zuletzt äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Mai 2022 (Urk. 36). Auf eine Fortsetzung des Schriftenwechsels konnte unter Verweisung auf die nachfolgenden Erwägungen verzichtet werden.
Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 und Abwesenheit zweier Oberrichterinnen sowie (zufolge hoher Geschäftslast) ergriffener Entlastungsmassnahmen wird vorliegender Entscheid nicht durch die urspränglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt (vgl. Urk. 7).
Die Beschwerdeführerin stellte im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung Strafantrag betreffend Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB und unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG. Im Weiteren gab sie die Erklärung ab, sich im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 1 als Zivil- und Strafklägerin zu konstituieren (Urk. 13/1 S. 11). Die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin nach Art. 115 Abs. 1 und Abs. 2 StPO in Bezug auf die angerufenen Straftatbestände ist unbestritten. Sie hat folglich Parteistellung inne (vgl. Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 StPO und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 9 UWG) und verlangt die Verfolgung und Bestrafung des Beschwerdegegners 1 für die gemäss Anzeige zu ihrem Nachteil begangenen mutmasslichen Straftaten und Schadenersatz (Art. 119 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Daraus folgt das rechtlich geschätzte Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO, gegen den angefochtenen, für sie negativen Einstellungsentscheid Beschwerde zu
erheben (vgl. BGE 139 IV 78, 81 f. E. 3.3.3. [Pra 102 (2013) Nr. 58]; vgl. sodann Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Steht aufgrund der Strafanzeige des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, kann die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichten und sogleich eine NichtanhandnahmeVerfügung erlassen (Art. 309 Abs. 4 und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie kann indes die Polizei auch mit ergänzenden Ermittlungen betrauen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren mittels Strafbefehl, Anklageerhebung Verfahrenseinstellung abgeschlossen werden kann (Art. 308 Abs. 1 und Art. 318 StPO). Eine vollständige teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erh?rten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
Beim Entscheid, ob das Verfahren zu eröffnen und im Folgenden fortzusetzen aber einzustellen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore. Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Daraus folgt allerdings gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anklagezwang, nur weil eine Verurteilung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Als praktischer Richtwert gilt vielmehr, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1.; BGE 138 IV 186 E. 4.1.; BGE 138 IV
86 E. 4.1.1. [Pra 101 (2012) Nr. 114]).
Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebe- nen Umstände zu handhaben. Die UntersuchungsBehörde verfügt insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1., m. H.; Urteil BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3.). Sind gewisse Tatsachen unbestritten klar, sind Sachverhaltsfeststellungen auch im Rahmen einer Nichtanhandnahmebzw. EinstellungsVerfügung zulässig (vgl. Urteil BGer 6B_1282/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.).
Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) verpflichtet die Strafbeh?r- den nur soweit zur Beweiserhebung, als dies für die Beurteilung der Sachlage notwendig ist. Sie muss nicht alle erdenklichen beantragten Ermittlungshandlungen vornehmen jeder Spur und jedem Hinweis nachgehen, auch wenn sich eine geschädigte Person solches vorstellt (vgl. Urteile BGer 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6. und 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7.). Ebenso folgt aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) lediglich das Recht, mit erheblichen BeweisantRügen Gehört zu werden. Die Garantie steht einer antizipierten BeweisWürdigung nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie willk?rfrei annehmen darf, ihre aus den bereits abgenomme- nen Beweisen gebildete überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen oh- nehin nicht umgestossen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3.). Welche Tatsachen für die Beurteilung eines Sachverhalts von Bedeutung sind, ergibt sich aus der materiellstrafrechtlichen Norm, die gestützt auf den bestehenden Tatverdacht zur Anwen- dung gelangen könnte (Zürcher Kommentar [ZK] StPO-Wohlers, 3. Aufl. 2020, Art. 6 N. 6). Insofern kann unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht allein auf die Parteivorbringen abgestellt werden. Die UntersuchungsBehörden sind gehalten, von Amtes wegen diejenigen Umstände zu klären, aus denen sich das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale sowie Allfälliger Rechtfertigungs- und SchuldausschlussGründe ergibt (ZK StPO-Wohlers, a. a. O., Art. 6 N. 6, m. w. H.). Dies entbindet den Anzeigeerstatter aber nicht davon, konkrete Hinweise auf eine mögliche Straftat darzutun (vgl. Urteil BGer 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3.).
Die Staatsanwaltschaft gelangte - den tatsächlichen Vorbringen in der Strafanzeige insoweit folgend (vgl. Urk. 13/1 S. 5 f.) zusammengefasst zum Schluss, es sei naheliegend, dass der Beschwerdegegner 1 seinen Kunden vorgefertigte Schreiben betreffend den Widerruf der (Verwaltungs-)Vollmachten der Beschwer- deführerin bei den Depotbanken habe zukommen lassen und damit nach Erhalt der Kündigung Vorkehrungen im Hinblick auf die Mitnahme seines Kundenstamms getroffen haben könnte. Die sich vor diesem Hintergrund allenfalls stellende Frage, ob er gegebenenfalls die Treuepflicht des Arbeitnehmers nach Art. 321a OR verletzt habe, sei jedoch in erster Linie zivilrechtlicher Natur. Hinweise auf mögliche Straftaten seien keine ersichtlich dargetan (Urk. 5 S. 4 ff.).
Der Beschwerdegegner 1 schliesst sich dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft an, wonach Anhaltspunkte für die beanzeigten Taten fehlten. Er betont im Wesentlichen, dass mit den Widerrufsschreiben lediglich die Handlungsvollmachten der Beschwerdeführerin gegenüber den Depotbanken widerrufen worden seien und es sich um keine Kündigungen der VermögensverwaltungsvertRüge gehandelt habe. Zudem habe er die Kunden, deren Abwerbung die Beschwerdeführerin geltend mache, zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ohne Abgeltung zu ihr mitgebracht und sei deren wiederum Mitnahme? nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für beide Parteien stets klar gewesen. Dies habe die Beschwerdeführerin faktisch verhindern wollen, indem sie ihm eine Kontaktaufnahme mit seinen langjährigen Kunden untersagt habe. überspitzt formuliert sei es die Beschwerdeführerin gewesen, welche die Kunden abzuwerben versucht habe (Urk. 15; Urk. 32).
Die Beschwerdeführerin rägt zusammengefasst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), des Grundsatzes in dubio pro duriore (Art. 319 Abs. 1 lit. a und Art. 324 Abs. 1 StPO) und des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Es liege kein klarer Fall von Straflosigkeit vor, sondern bestehe ein anklagegenügender Tatverdacht, dass der Beschwer- degegner 1 seine Treuepflicht im Sinne von Art. 321a Abs. 1 OR verletzt habe und damit bezüglich Widerhandlungen gegen das UWG und ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB. Ebenso bestehe ein anklagegenügender Tatverdacht betreffend eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162
StGB. Die Staatsanwaltschaft hätte den Abwerbungshandlungen, die mit den Wi- derrufsschreiben klar erstellt seien, weiter nachgehen müssen, namentlich mittels Hausdurchsuchungen, der Edition von Unterlagen und Befragungen der Kunden. Sie hätte Beweismassnahmen zur Klärung des Verdachts vornehmen können und müssen, dass der Beschwerdegegner 1 die Widerrufsschreiben vorgefertigt, den Kunden zur Unterzeichnung unterbreitet und hernach bei den Banken eingereicht habe (Urk. 2 S. 4 ff.; Urk. 26; Urk. 36).
Strafprozessuale Untersuchungshandlungen dienen keinem Selbstzweck und die StrafverfolgungsBehörden sind wie dargelegt auch nicht dazu verpflichtet, nach Anhaltspunkten für strafrechtlich relevantes Verhalten zu forschen, sondern einzig, erheblichen Hinweisen auf ein solches gegebenenfalls nachzugehen. Somit ist im Rahmen des Strafverfahrens einzig zu klären, ob in diesem Sinne ernsthaft ein Verhalten zur Diskussion steht, das unter einen Straftatbestand fallen könnte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen einer möglicherweise zivilrechtswidrigen Handlung vorliegend der Verdacht auf eine Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflicht nach Art. 321a OR - nicht unbesehen eine strafrechtliche Komponente und damit die Pflicht, weitere Ermittlungen zu tätigen.
Im Weiteren ist der Beschwerdeführerin insoweit zu widersprechen, als sie sich unter Hinweis auf die Literatur darauf beruft, dass eine Einstellung des Verfahrens die Sicherheit grosse Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs bzw. die überzeugung voraussetze, jedes andere Ergebnis sei ausgeschlossen (Urk. 2 S. 5). Gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt sich eine Einstellung vielmehr dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein möglicherweise strafbares Verhalten fehlen bzw. ein Freispruch aus tatsächlichen rechtlichen
Gründen wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch (vgl. E. III.1.1.). Somit stellt sich im Folgenden die Frage, ob der gegenwärtige Ermittlungsstand den Schluss auf Letzteres zulässt, was wie darzulegen sein wird zu bejahen ist.
Zu möglichen Widerhandlungen gegen das UWG hielt die Staatsanwaltschaft fest, dem Beschwerdegegner 1 sei gemäss Strafanzeige am 25. Juni 2020 mitgeteilt worden, dass sein Portfoliomanagement gesperrt worden sei. Unter diesen Umständen erschiene es legitim, wenn er Vorkehrungen getroffen hätte, um die von ihm bereits ins Unternehmen eingebrachten Kunden weiterhin betreuen zu können, zumal klar gewesen sei, dass nach seinem Ausscheiden kein Anrecht der Beschwerdeführerin auf seine Kunden bestehe. Es sei auch von der Rechtsprechung nicht als Treuebruch taxiert worden, wenn ein Arbeitnehmer kurz vor Been- digung des Arbeitsverhältnisses damit beginne, die von ihm zu Beginn des Arbeitsverhältnisses unentgeltlich in die Arbeitgeberfirma eingebrachten Mandate wieder für sich zu gewinnen. Es lägen zudem keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdegegner 1 über die Information und Zustellung der Widerrufsschreiben hinaus aktiv Einfluss auf die Kunden genommen und diese mittels Herabsetzung der Beschwerdeführerin zu einem Vertragsbruch verleitet haben könnte. Die Staatsanwaltschaft verneinte daher ein allenfalls wettbewerbsrelevantes, treuwidriges Han- deln des Beschwerdegegners 1 im Sinne der Generalklausel von Art. 2 UWG sowie von Art. 4 lit. a UWG Art. 3 lit. a UWG (Urk. 5 S. 4-6).
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass schon der Versand der vorgefertigten Widerrufsschreiben lange vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ei- nen anklagegenügenden Tatverdacht beGründe. diesbezüglich verweist sie insbesondere darauf, dass in der Literatur die Unterstätzung der Kunden durch vorformulierte Kündigungsschreiben explizit genannt werde. Nach der weiteren Ansicht der Beschwerdeführerin sei darüber hinaus anzunehmen, dass der Beschwerdegegner 1 schon lange vor der Kündigung und jedenfalls vor dem 8. Juni 2020 bzw. umso deutlicher vor Ende Juni 2020 mit Abwerbungshandlungen begonnen und entsprechend deutlichen Einfluss auf die Kunden genommen und diese dazu gebracht habe, die Vermögensverwaltungsmandate aufzulösen. Es sei vollkommen
irrelevant, ob es sich bei den abgeworbenen Kunden grossmehrheitlich um solche handle, die der Beschwerdegegner 1 zu Beginn des Arbeitsverhältnisses in den Kundenpool der Beschwerdeführerin eingebracht habe, ob dies entgeltlich unentgeltlich erfolgt sei und auch, ob damit zu rechnen gewesen sei, dass sie ihm bei einem Abgang folgen könnten. Ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der VermögensverwaltungsauftRüge bis zu deren Widerruf habe es sich einzig und allein um Kunden der Beschwerdeführerin gehandelt (Urk. 2 S. 6-9; Urk. 26).
In der Strafanzeige warf die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 1 konkret eine Verletzung von Art. 2 UWG durch die Unterstätzung der Kunden mittels der Widerrufsschreiben vor. Weiter habe er sich der Kundenlisten bzw. der Kun- dendatensammlungen der Beschwerdeführerin bedient (Art. 5 lit. a UWG) und die Kunden zum Vertragsbruch verleitet (Art. 4 lit. a UWG). Zudem hielt die Beschwer- deführerin dafür, es sei zu prüfen, ob sich der Beschwerdegegner 1 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG herabsetzend über sie geäussert habe (Urk. 13/1 S. 7).
Nach Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3-6 UWG betreibt. Die Bestimmungen des UWG sind restriktiv auszulegen, was im Besonderen hinsichtlich einer wie vorliegend strafrechtlichen Beurteilung gilt (BGE 139 IV 17 E. 1.1. [Pra 102 (2013) Nr. 57]).
Wie bereits die Staatsanwaltschaft festhielt, kennt das UWG kein generelles, gegenüber dem Arbeitnehmer geltendes Verbot, Kunden seines Arbeitgebers abzuwerben, jedoch kann ein entsprechendes Verhalten bzw. die sogenannte Kündigungshilfe unter bestimmten Umständen unlauter im Sinne der Art. 2 ff. UWG sein (vgl. Urk. 5 S. 4; vgl. sodann Spitz/Blank, SHK-UWG, 3. Aufl. 2023, Art. 4 N. 39, m.
w. H.; vgl. auch Urteil BGer 6B_192/2016 vom 2. Februar 2017 E. 4.2.).
Ob die vermutete Unterstätzung der Kunden mittels der vorformulierten Widerrufsschreiben während noch laufendem Arbeitsverhältnis, wie von der Beschwerdeführerin bzw. der von ihr zitierten Lehrmeinung vertreten (vgl. Humbert, Ausgewöhlte Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwerbung von Arbeitnehmern und Kun- den, Anwaltsrevue 2017, S. 9 ff., 10), per se unlauter im Sinne von Art. 2 UWG ist, kann im Rahmen der vorliegenden strafrechtlichen Beurteilung offen bleiben. Die
Bestimmung verbietet zwar im Sinne einer - neben den spezifischen UnlauterkeitstatBeständen nach Art. 3 ff. UWG subsidiär anwendbaren Generalklausel jedes täuschende in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossende, wettbewerbsrelevante Verhalten Geschäftsgebaren. Ein Verstoss gegen diese allgemeine, vom Verweis in Art. 23 Abs. 1 UWG nicht umfasste Norm kann aber lediglich zivilrechtliche Folgen zeitigen (vgl. Jung, SHK-UWG, a. a. O., Art. 2 N. 3). Entsprechend ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht in erster Linie entscheidend, ob der Beschwerdegegner 1 möglicherweise seine arbeitsrechtliche Treuepflicht verletzt hat. Für eine Allfällige Strafbarkeit bedürfte es eines Verhaltens im Sinne der Sondertatbestände nach Art. 3-6 UWG und es Müssten folglich weitere Elemente dazukommen. Konkrete Hinweise auf entsprechende Widerhandlungen sind mit der Staatsanwaltschaft vorliegend indes zu verneinen.
Unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG handelt, wer einen Konkurrenten dessen Waren, Leistungen Geschäftsverhältnisse etc. durch unrichtige, irreführende unnötig verletzende äusserungen herabsetzt. Enthält die herabsetzende äusserung eine vergleichende bzw. anlehnende Bezugnahme auf Dritte deren Leistungen, ist Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG einschlägig. Eigenoder drittbegünstigende Angaben, die unrichtig irreführend sind, fallen unter Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG. Die Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit eines Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden wird von Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG erfasst.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Vornahme mutmasslicher Abwerbungshandlungen ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, als sich dieser gestützt auf die Akten zumindest nicht auf den 25. Juni 2020 festlegen lässt, zumal bereits die Widerrufsschreiben teilweise vorher datieren (vgl. Urk. 13/2/9+11-12). Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdegegner 1 habe seine Kunden schon lange vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne einer über die blosse Information über sein Ausscheiden und die Bedienung mit vorgefertigten Widerrufsschreiben hinausgehenden Einflussnahme angegangen, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin jedoch spekulativ.
gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen von C. und des Beschwerdegegners 1 darf als erstellt gelten, dass es sich bei den fraglichen Kunden
um den von letzterem bereits anlässlich seiner Früheren Arbeitstätigkeit akquirierten und ins Unternehmen eingebrachten und nicht etwa um einen ihm von der Beschwerdeführerin zugewiesenen Kundenstamm handelte (vgl. Urk. 13/5/1 S. 7; Urk. 13/5/3 S. 5 und 7; vgl. auch Urk. 13/2/4). Den entsprechenden Erläuterungen des Beschwerdegegners 1 auch im vorliegenden Verfahren (vgl. Urk. 15 S. 6) wi- derspricht die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Replik grundsätzlich nicht. Sie hält einzig dafür, es spiele keine Rolle, ob es sich ?grossmehrheitlich? um eingebrachte Kunden handle, ohne die letztere sprachliche Einschränkung näher zu substantiieren (vgl. Urk. 26). Zu bemerken ist, dass die Beschwerdeführerin bereits im Nachgang der polizeilichen Befragung von C. in einem E-Mail ihres Rechtsvertreters an die Staatsanwaltschaft unter Verweisung auf ?Unterlagen? der Man- dantin vorbringen liess, einige? der Kunden seien erst während laufendem Arbeitsverhältnis akquiriert worden (vgl. Urk. 13/5/2/1). Obwohl die Beschwerdeführerin in der EinstellungsVerfügung auf das Fehlen von entsprechenden Belegen aufmerksam gemacht wurde (vgl. Urk. 5 S. 5), hat sie bis dato weder solche eingereicht noch die Behauptung sonst wie konkretisiert. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein soll, ihr angeblich zur Ver- Fügung stehende Unterlagen einzureichen.
Vor diesem Hintergrund darf mit der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres von einem bereits vorbestandenen gefestigten persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner 1 und den betreffenden, seinem Einflussbereich zuzuschreibenden Kunden ausgegangen werden, das ausschlaggebend für den Vertragsschluss mit der Beschwerdeführerin war. Dies ist insofern relevant, als in einer solchen Konstellation die Notwendigkeit einer weitergehenden und allenfalls unlauteren Einflussnahme von Seiten des Beschwerdegegners 1 auf die Entscheidungsfreiheit eben dieser Kunden im Sinne der erwähnten denkbaren Tatbestände nach Art. 3 Abs. 1 UWG gerade nicht auf der Hand liegt. Vielmehr ist naheliegend, dass die Kunden schlicht ihrem persönlichen Kundenbetreuer zu einer neuen Vermögensverwaltungsgesellschaft folgten und damit ihre Vertragsfreiheit nutzten. Die Beschwerdeführerin stellte weder in der Strafanzeige konkrete Verhaltensweisen des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UWG in den Raum noch tut sie dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Wie erwähnt ist es nicht die Aufgabe der StrafverfolgungsBehörden, losgelöst von effektiven Hinweisen etwa mittels Kundenbefragungen danach zu forschen.
Nach Art. 4 lit. a UWG ist die Verleitung von Abnehmern zum Vertragsbruch in der Absicht eines eigenen Vertragsschlusses unlauter. Die Bestimmung setzt soweit es wie hier nicht um den Widerruf von KonsumkreditvertRügen geht (vgl. Art. 4 lit. d UWG) eine Vertragsverletzung bzw. ein vertragswidriges Verhalten voraus, für das der Verleitete keinen vertragsrechtlich legitimen Grund anführen kann. Eine formgerechte Vertragsaufl?sung, mithin die Ausübung eines vertraglich vorgesehe- nen Rechts, genügt nicht (BGE 129 II 497 E. 6.5.6. [Pra 94 (2005) Nr. 39]; Spitz/
Blank, a. a. O., Art. 4 N. 36, N. 40, N. 43).
Selbst wenn mit dem Widerruf der Vollmacht durch die Kunden gegenüber den Depotbanken eine Kündigung des Mandatsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin einherging, wie diese vorbringt (Urk. 26 S. 2; Urk. 36 S. 2), führt dies nicht zur An- nahme einer möglichen Vertragsverletzung. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Kunden hätten die Zusammenarbeit mit ihr vertragswidrig beendet. Auch C. bezeichnete es auf entsprechende Frage hin als normal, dass Vollmachten mit sofortiger Wirkung widerrufen würden, und erklärte lediglich, es sei insofern nicht üblich, als mit einem vorgängigen Gespräch zu rechnen wäre (Urk. 13/5/1 S. 6). Hinweise auf Allfällige Vertragsbr?che fehlen damit gänzlich.
Art. 5 lit. a UWG verbietet die unbefugte Verwertung eines anvertrauten, frem- den Arbeitsergebnisses. Auch Kundenlisten und Datensammlungen können als fremde Arbeitsergebnisse gelten. Diese sind dem Arbeitnehmer im Sinne der erwähnten Bestimmung anvertraut, wenn sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und daher mit dem Einverständnis des Arbeitgebers zugänglich sind bzw. gemacht wurden (Urteil BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 2.2.1. und 3.2.2.). Als unlauter wird die Verwertungshandlung des Verletzers dann bewertet, wenn ihr ein Verstoss gegen ein vertragliches vertragsähnliches Verwertungsverbot zugrunde liegt (Art. 5 lit. a UWG; BGE 133 III 431 E. 4.5.; BSK UWG-Frick/Arpagaus, 2013, Art. 5 N. 12).
Die Akquise und der Aufbau des fraglichen Kundenstamms durch den Beschwer- degegner 1 erfolgte wie dargelegt soweit unbestritten - unabhängig von der Beschwerdeführerin (vgl. E. III.4.4.). Auch den Aussagen der Parteien zufolge war zu- dem klar, dass der Beschwerdegegner 1 die Kunden nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichermassen wieder mitnehmen könnte bzw. er diese abwerben drfte (Urk. 13/5/1 S. 7 f.; Urk. 13/5/3 S. 5, S. 7). Dem Arbeitsvertrag ist nichts an- deres zu entnehmen (vgl. Urk. 13/2/2). Es wurde weder ein nachvertragliches Konkurrenzverbot vereinbart noch generell eine Regelung in Bezug auf den mitgebrachten Kundenstamm getroffen. Somit ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdegegner 1 freigestellt war, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbstündig für ein Konkurrenzunternehmen seiner ehemaligen Arbeitgeberin tätig zu sein und dabei auch seine Kundenkenntnisse zu verwerten. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, er habe ein Datenverarbeitungsprogramm inklusive der gespeicherten Kundendaten bzw. eine Kundenkartei und Angaben etwa zu Pro- dukten kopiert. Ebenso wenig steht zur Diskussion, dass er systematisch Kunden ausserhalb seiner angestammten Kundschaft angegangen die Beschwerdeführerin bereits während laufendem Arbeitsverhältnis tatsächlich konkurrenziert hätte, sondern einzig, dass er im Hinblick auf dessen Beendigung Vorkehrungen zur alsdann erlaubten Mitnahme? seines Kundenstamms traf. Eine unlautere Nutzbarmachung eines fremden Arbeitsergebnisses ist daher nicht hinreichend dargetan bzw. ersichtlich.
Der vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der wettbewerbsrechtliche Tatbestand der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 6 UWG) von vornherein ausscheidet. Die Bestimmung verbietet einzig die unlautere Erforschung eines Geheimnisses, namentlich muss ein solches ausgekundschaftet anderweitig unrechtmässig in Erfahrung gebracht worden sein. Entsprechen- des steht vorliegend mit Bezug auf die fraglichen Kundenkontakte ausser Diskussion.
Die Staatsanwaltschaft verneinte jedwede Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses nach Art. 162 StGB durch den
Beschwerdegegner 1. Die Mitnahme des eigenen Kundenstamms zu einem neuen Arbeitgeber falle nicht darunter (Urk. 5 S. 6 f.).
Die Beschwerdeführerin führte in der Strafanzeige zum betreffenden Vorwurf lediglich aus, der Tatbestand sei zu prüfen, sofern der Beschwerdegegner 1 die Kundendaten einer Allfälligen Künftigen Arbeitgeberin zur Kenntnis gebracht haben sollte (Urk. 13/1 S. 7). tatsächliche Hinweise auf eine Offenbarung von geheimhaltungspflichtigen Tatsachen gegenüber einer neuen Arbeitgeberin sind damit nicht dargetan, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt.
Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren soll sich ein anklagegenügender Tatverdacht bezüglich eines Geheimnisverrats nach Art. 162 StGB daraus ergeben, dass der Beschwerdegegner 1 lange vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Abwerbungshandlungen vorgenommen habe, die Kunden ihre Vermögensverwaltungsmandate mit der Privatklägerin aufgeläst hätten und das Geld für eine nahtlose Vermögensverwaltung auf ein neues Konto habe transferiert werden müssen (Urk. 2 S. 11 f.).
Der Zweck von Art. 162 StGB besteht nicht darin, ein unredliches Verhalten Vorgehen etwa eines Arbeitnehmers zu sanktionieren. Vielmehr sollen die legitimen Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers als Inhaber eines Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisses geschätzt werden (vgl. BGE 109 Ib 47 E. 5.c). Als Geheimnis im Sinne dieser Bestimmung gilt jede besondere Kenntnis, die we- der allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein schutzwürdiges Interesse hat. Vorausgesetzt ist die Verletzung einer gesetzlichen vertraglichen Geheimhaltungspflicht. Unter die Geschäftsgeheimnisse fallen insbesondere die Kenntnisse, die für den Geschäftlichen Erfolg von Bedeutung sein können, namentlich Kenntnisse über die Organisation, die Kalkulation der Preise, den Kundenkreis, die Produktion den Geschöftsgang (BGE 118 Ib 547 E. 5.a [Pra 82 (1993) Nr. 150]). Der objektive Tatbestand von Art. 162 StGB setzt zudem den Verrat eines solchen Geschäftsgeheim- nisses und damit eine Bekanntmachung gegenüber einem Dritten voraus. beschränkt sich ein Angestellter darauf, ohne das Geheimnis zu offenbaren die erhaltenen vertraulichen Informationen selber zu verwenden und daraus einen persönlichen Nutzen zu ziehen, bleibt er straflos (BGE 118 Ib 547 E. 5.b [Pra 82 (1993) Nr. 150]).
Die nahtlose Vermögensverwaltung drfte zwar eine neue Mandatsvergabe durch die Kunden und in der Folge den Transfer ihrer Vermögenswerte zu einer neuen Vermögensverwaltungsgesellschaft erfordert haben. Selbst wenn es sich bei letzteren um eine Allfällige neue Arbeitgeberin des Beschwerdegegners 1 gehan- delt haben sollte, lässt dies aber nicht darauf schliessen, der Beschwerdegegner 1 habe möglicherweise Kundenlisten und insbesondere Geschäftsinterne Kennt- nisse, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin ein Geheimhaltungsinteresse beanspruchen könnte, an eine Drittperson preisgegeben. Die Kunden waren sodann jederzeit frei, neue Mandatsverhältnisse zu schliessen und insofern über ihre Daten zu verfügen. Allein deren Nutzung durch den Beschwerdegegner 1 kommt wie dargelegt von vornherein keinem Verrat von vertraulichen Informationen gleich.
Der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführerin sah zudem keine über die allgemeine Verschwiegenheitspflicht eines Arbeitnehmers nach Art. 321a Abs. 4 OR hinausgehende Geheimhaltungspflicht vor und es wurde auch insofern keine spezielle Vereinbarung in Bezug auf den mitgebrachten Kundenstamm getroffen (vgl. Urk. 13/2/2 S. 5). Nach der erwähnten obligationenrechtlichen Bestimmung ist der Arbeitnehmer aber einzig in Bezug auf jene Tatsachen generell zur Verschwiegenheit verpflichtet, die er im Dienste des Arbeitgebers wahrgenommen hat. Von solchen Tatsachen ist vorliegend mit Bezug auf den vom Beschwerdegegner 1 eingebrachten Kundenstamm bzw. die entsprechenden Kun- denkenntnisse nicht auszugehen.
Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Konstellation konkrete und erhebliche Anhaltspunkte für die Verletzung eines Geschöftsgeheimnisses der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 162 StGB ver- neinte und auf weitere Ermittlungen verzichtete.
Zur Frage einer Allfälligen ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB erwog die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdegegner 1, der in der
Funktion eines ?Senior Relationship Managers als Anlageberater und Vermögensverwalter seiner Kunden tätig gewesen sei, könne nicht als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin qualifiziert werden. Selbst wenn er während seiner Anstellung auch Geschäftsführungsfunktionen innegehabt hätte, sei zu berücksichtigen, dass er zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Abwerbehandlungen bei der Beschwerdeführerin keinerlei Funktionen mehr habe Ausüben können, nachdem ihm sowohl die Unterschriftenberechtigung als auch der Zugriff auf alle Geschäftsdaten entzogen worden seien (Urk. 5 S. 6).
Die Beschwerdeführerin stellt dagegen, wie schon in der Strafanzeige (Urk. 13/1 S. 6), darauf ab, dass der Beschwerdegegner 1 die Stellung eines Vize- direktors mit Kollektivzeichnungsberechtigung und insbesondere der Kompetenz zur absolut freien Verwaltung des Vermögens seiner Kunden innegehabt habe. Zu- dem sei erstellt bzw. bestehe zumindest der begründete Verdacht, dass der Beschwerdegegner 1 die Abwerbungshandlungen schon deutlich vor der Kündigung und jedenfalls lange vor Entzug der Unterschriftsberechtigung am 8. Juni 2020 und der Sperrung des Portfoliomanagements am 25. Juni 2020 getätigt habe. Dadurch, dass die Kunden der Beschwerdeführerin das Vermögensverwaltungsmandat entzogen hätten und ihr folglich aus diesen Mandaten kein Umsatz mehr zugeflossen sei, habe sie einen Schaden erlitten (Urk. 2 S. 9; Urk. 36 S. 2).
Nach dem Treuebruchtatbestand im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags eines RechtsGeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Abs. 1). Als Geschäftsführer im Sinne dieser Bestimmung gilt, wer in tatsächlicher formell selbstündiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbststündigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbststündige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschöfte zum Schutz des Geschäftsherrn bzw. dessen Vermögensinteressen treffen. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE 142 IV 346 E. 3.2., m. w. H.).
Allein die vom Beschwerdegegner 1 gemäss Handelsregistereintrag bis zum
8. Juni 2020 inngehabte Position eines Vizedirektors (vgl. Urk. 13/6/1) führt nicht unbesehen zur Annahme, ihm komme mit Bezug auf die Beschwerdeführerin per se Geschäftsfährerstellung zu. Er verfügte lediglich über Kollektivunterschrift zu zweien. Gemäss Arbeitsvertrag war er als ?Senior Relationship Manager angestellt, ohne jegliche führungsfunktionen in Bezug auf die Gesellschaft. Eine Befür- derung zum Partner wäre erst nach zwei Jahren und unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen gewesen. Sein Aufgabenbereich umfasste die Pflege von bestehenden Kunden und den Ausbau des Kundenstamms, die Anlageberatung und Vermögensverwaltung sowie übrige Finanzdienstleistungen (Urk. 13/2/2 S. 2 und 6). In einem Schreiben an den Beschwerdegegner 1 vom 15. Mai 2020 nahm die Personalverantwortliche der Beschwerdeführerin im Auftrag der ?Geschäftsleitung? Stellung zu verschiedenen Streitpunkten. Auch diese Ausführungen zeugen offenkundig von keinen führungsfunktionen des Beschwerdegegners 1 einer Selbständigen Stellung innerhalb der Gesellschaft (vgl. Urk. 13/2/4). Seine Vermögensverwaltungsaufgabe führte er gemäss Arbeitsvertrag allerdings soweit selbstündig im Rahmen eines eigenen ?Profitcenters? aus. Entsprechend umfasste seine Entschädigung arbeitsrechtlich keinen Grundlohn, sondern hing ausschliesslich von der von ihm zu verantwortenden Profitabilität seines ?Profitcenters? ab und betrug 73-75 % der erwirtschafteten Brutto-ErtRüge, abzüglich von Pauschalen für Fixkosten und Spesen (Urk. 13/2/2 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 13/2/4 S. 2 und 4).
Selbst wenn unter den dargelegten Umständen die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Selbständigen Vermögensverwaltungstätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses mit dieser bejaht würde, erforderte eine Strafbarkeit nach Art. 158 Ziff. 1 StGB weiter eine Verletzung der spezifischen Pflichten als Vermögensverwalter und ei- nen daraus resultierenden unmittelbaren Vermögensschaden der Beschwerdeführerin. Das von ihr konkret geltend gemachte pflichtwidrige Verhalten des Beschwer- degegners 1 beschränkt sich auf das verfrühte ?Angehen der Kunden und insofern eine Allfällige Verletzung der allgemeinen arbeitsrechtlichen Treuepflicht eines Angestellten. Die Beschwerdeführerin mag als Folge der tatsächlich erfolgten Vollmachtwiderrufe die betreffenden Mandate und letztlich die erwähnten anteilsmössigen Einnahmen aus dem ?Profitcenter des Beschwerdegegners 1 verloren haben. Das Mandatsverhältnis bestand den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge indes ausschliesslich zwischen ihr und den Kunden (vgl. Urk. 26 S. 1). Die Vertragsauflösungen Gründeten sodann auf den jeweiligen freien Entscheidungen der Kunden. Es steht insofern nach dem Dargelegten weder der Missbrauch einer dem Beschwerdegegner 1 zugekommenen Entscheidungsoder Verfügungsmacht bezüglich des Vermögenskomplexes zur Diskussion noch rechtfertigt sich die An- nahme einer Allfälligen weitergehenden unrechtmässigen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Kunden (vgl. E. III.4.4. f.). Demnach fehlte es ohnehin an der Kausalität bzw. einem unmittelbaren Vermögensschaden der Beschwerdeführerin aufgrund einer Allfälligen Verletzung von spezifischen Schutzpflichten eines Geschäftsfährers.
Vor diesem Hintergrund erscheint ein Freispruch auch in diesem Punkt von vornherein wahrscheinlicher als ein Schuldspruch.
Mutmassungen ohne konkrete Hinweise auf ein allenfalls strafrechtlich relevantes Verhalten (vgl. Urk. 2 S. 13; vgl. sodann Urk. 13/1 S. 8). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entsprechend keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Der obsiegende Beschwerdegegner 1 hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er liess sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten und verlangte eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin, verzichtete indes auf eine Bezifferung (Urk. 15 S. 2, 12; Urk. 32 S. 3).
Der Anspruch ist grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV). Die entschädigungspflichtigen Aufwendungen des Beschwerdegeg- ners 1 bzw. seines Rechtsvertreters liegen vorliegend auf der Hand und bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen. Er verfasste namentlich eine rund zehnseitigen Beschwerdeantwort (Urk. 15) sowie eine knapp zweiseitige Duplik (Urk. 32). Folglich kann darauf verzichtete werden, den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 zur nachträglichen Bezifferung seiner Aufwände aufzufordern. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie an der Verantwortung und dem Zeitaufwand des Anwalts ist die Entschädigung auf Fr. 2000 (zzgl.
7.7 %MWST; bis 1. Januar 2024 geltender Satz) festzusetzen ( 19 Abs. 1 und 2 Abs. 1 lit. blöd AnwGebV).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 IV 47) trifft die Privatklägerin als unterliegende Partei im Beschwerdeverfahren eine Entschädigungspflicht der obsiegenden, erbeten verteidigten beschuldigten Person nur bei Antragsdelikten und bei Offizialdelikten nur für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 1 und Abs. 2 StPO; Urteil BGer 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021 E. 7.). Im übrigen geht die Entschädigungspflicht bei Offizialdelikten zu Lasten der Staatsbzw. Gerichtskasse. Massgebendes Kriterium hierfür ist, dass bzw. inwieweit die Privatklägerschaft mit ihrer Beschwerde ein ?latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse? mitträgt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5.). Ein solches fehlt insbeson- dere da, wo die Beschwerde der Privatklägerschaft etwa infolge fehlender Legitimation mangels Begründung aussichtslos war.
Wie dargelegt lag der Strafanzeige eine arbeitsrechtliche Streitigkeit zwischen den Parteien zugrunde und standen Grösstenteils Antragsdelikte zur Diskussion (vgl. Art. 23 UWG und Art. 162 StGB). Zusätzlich machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf denselben Sachverhalt ein Offizialdelikt (Art. 158 Ziff. 1 StGB) geltend. diesbezüglich stellten sich keine grundlegend anderen insbesondere tatsächlichen Fragen und die spezifischen Aufwendungen des Beschwerdegegners 1 waren entsprechend gering (vgl. Urk. 15 S. 2 f., 9 f.). Nach den dargelegten Grundsätzen rechtfertigt es sich, die dem Beschwerdegegner 1 zuzusprechende Entschädigung zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Demnach hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 für seine Aufwen- dungen mit Fr. 1500 (zzgl. 7.7 % MWST) zu entschädigen. Im übrigen Betrag (Fr. 500 [zzgl. 7.7 % MWST]) ist der Beschwerdegegner 1 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
schwerdegegners 1 sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist diese der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt Allfälliger VerrechnungsAnsprüche des Staates.
Es wird beschlossen:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2500 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1615.50 zu bezahlen.
Im übrigen wird der Beschwerdegegner 1 mit Fr. 538.50 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Dispositiv-Ziffer 2 und die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende anteilsmässige Parteientschädigung gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von deren Sicherheitsleistung bezogen.
Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung zurückerstattet, unter Vorbehalt Allfälliger VerrechnungsAnsprüche des Staates.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt MLaw X. , zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde)
Rechtsanwalt lic. iur. Y. , zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1, unter Beilage von Urk. 36 in Kopie (per Gerichtsurkunde)
die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad A-8/2020/10024046, unter Beilage von Urk. 36 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung)
sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung Allfälliger Rechtsmittel an:
die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung)
die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Zürich, 4. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. D. Oehninger
Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. S. Zuberb?hler Els?sser
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.